GVG) wird der Beschwerde dahingehendrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als der Bescheid behoben wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermarkvom 24.03.2015 wurde die Zulassung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichenx, Kombinationskraftwagen M 1, Renault BB, Fahrgestellnummer: xx, aufgehoben. Herr He H, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführer) wurde aufgefordert, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides im Verkehrsamt oder bei der Zulassungsbehörde seines Aufenthaltsortes abzuliefern. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 44 Abs 2 lit g und 44 Abs 4 KFG genannt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark, vom 24.03.2015 wurde die Zulassung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen, x, Kombinationskraftwagen M 1, Renault BB, Fahrgestellnummer: xx, aufgehoben. Herr He H, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführer) wurde aufgefordert, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides im Verkehrsamt oder bei der Zulassungsbehörde seines Aufenthaltsortes abzuliefern. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 44, Absatz 2, Litera g und 44 Absatz 4, KFG genannt. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Bereich einer anderen Behörde verlegt habe. Da er der Verpflichtung zur Abmeldung des Fahrzeuges nicht nachgekommen sei, wäre die Zulassung aufzuheben. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 30.03.2015 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er den dauernden Standort des Fahrzeuges nicht den Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt habe. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Graz und besitze eine Hauptwohnsitzbestätigung bei der A, E, G. Er sei außerdem beim AMS Graz, N, G, gemeldet und stehe dort in Bezug. Des Weiteren beziehe er die Bedarfsorientierte Mindestsicherung vom Sozialamt G, Sgasse, G. Er spreche einmal wöchentlich bei obgenannter Adresse vor und behebe die zugestellten Poststücke. Dies sei in der Arbeitsvereinbarung mit der A und auch seitens des AMS so vorgesehen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Entsprechend einer ZMR-Anfrage vom 28.04.2015 war der Beschwerdeführer vom 21.01.2013 bis 26.06.2014 mit Hauptwohnsitz in G, B, gemeldet. Der Beschwerdeführer ist seit 13.02.2015 an der Adresse E/Top 1, G, Unterkunftgeber: Caritas, A, als obdachlos gemeldet. Über ein entsprechendes Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bekanntzugeben mit welcher Rechtsmeinung die gegenständliche Aufhebung der Zulassung begründet werde, gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.05.2015 an, dass die Zulassung deshalb aufzuheben war, da Herr H derzeit keinen Hauptwohnsitz in Graz besitzt. § 43 regelt wann der Zulassungsbesitzer zur Abmeldung verpflichtet ist, unter anderem wenn der dauernde Standort desFahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt wird. Im gegenständlichen Fall wurde zwar der dauernde Standort in keinen anderen Wirkungsbereich verlegt, jedoch hat der Beschwerdeführer zurzeit keinen Hauptwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes. Es wurde auf die Bestimmungen des § 40 KFG verwiesen, wonach eine Zulassung nur möglich ist, wenn sich im örtlichen Wirkungsbereich des Fahrzeuges der dauernde Standort befindet. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers.Über ein entsprechendes Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bekanntzugeben mit welcher Rechtsmeinung die gegenständliche Aufhebung der Zulassung begründet werde, gab die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.05.2015 an, dass die Zulassung deshalb aufzuheben war, da Herr H derzeit keinen Hauptwohnsitz in Graz besitzt. Paragraph 43, regelt wann der Zulassungsbesitzer zur Abmeldung verpflichtet ist, unter anderem wenn der dauernde Standort des, Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt wird. Im gegenständlichen Fall wurde zwar der dauernde Standort in keinen anderen Wirkungsbereich verlegt, jedoch hat der Beschwerdeführer zurzeit keinen Hauptwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes. Es wurde auf die Bestimmungen des Paragraph 40, KFG verwiesen, wonach eine Zulassung nur möglich ist, wenn sich im örtlichen Wirkungsbereich des Fahrzeuges der dauernde Standort befindet. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers. Im Weiteren hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark am 21.07.2015 eine öffentlich, mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der belangten Behörde an der Verhandlung teilnahmen. Entsprechend einer Auskunft der Caritas D G, A, vom 29.07.2015 spricht der Beschwerdeführer in der A regelmäßig vor und behebt seine Post. Der Beschwerdeführer ist aber weder an der Adresse A wohnhaft, noch hat das genannte Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort in der A. Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers konnte nichts Konkretes angegeben werden. Laut Mitteilung der Generali Versicherungs AG vom 30.07.2015 wird die Versicherungsprämie betreffend des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges vom Beschwerdeführer weiter bezahlt. Laut einer Auskunft des Sozialamtes der Stadt Graz vom 03.08.2015 bezieht der Beschwerdeführer seit 09.02.2015 eine Mindestsicherung und ist mit Postadresse in der A gemeldet. Laut Auskunft des Arbeitsmarktservice G-W und Umgebung vom 11.08.2015 bezog der Beschwerdeführer vom 06.01.2015 bis 03.08.2015 ein Arbeitslosengeld. Eine andere Adresse bzw. ein anderer Aufenthaltsort als die A ist nicht bekannt. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass obige Feststellungen aufgrund des Aktes der Behörde erster Instanz in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, eines ZMR-Auszuges sowie den Stellungnahmen der belangten Behörde vom 12.05.2015, der Caritas D G vom 29.07.2015, der Generali Versicherung vom 30.07.2015, des Sozialamtes der Stadt Graz vom 03.08.2015 und des Arbeitsmarktservice G-W und Umgebung vom 11.08.2015, getroffen werden konnten. Rechtliche Beurteilung:
Abs 1 KFG hat über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr, abgesehen von dem in Abs 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Paragraph 40, Absatz eins, KFG hat über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr, abgesehen von dem in Absatz 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Abs 4 lit b KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.
Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat.
Abs 4 lit g KFG kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen
Abs 4 lit a bis c nicht nachkommt.
Paragraph 44, Absatz 4, Litera g, KFG kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen
Paragraph 43, Absatz 4, Litera a bis c nicht nachkommt.
Abs 4 KFG hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der in § 43 Abs 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung in Folge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Paragraph 44, Absatz 4, KFG hat der bisherige Zulassungsbesitzer nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der in Paragraph 43, Absatz eins, angeführten Behörden abzuliefern. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung in Folge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer laut ZMR-Anfrage derzeit über keinen Hauptwohnsitz in Graz verfügt. Allerdings ist der Beschwerdeführer an der Adresse: E/Top 1, G, Unterkunftgeber: A, als obdachlos gemeldet. Ein Beweisergebnis, wonach sich der Beschwerdeführer derzeit nicht mehr in Graz aufhält bzw. den Standort seines Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat, gibt es nicht. Somit ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in Graz aufhält, auch wenn er über keinen Hauptwohnsitz verfügt. Den gesetzlichen Bestimmungen des KFG ist nicht zu entnehmen, dass Obdachlose kein Fahrzeug besitzen dürfen. Die Zulassung des tatgegenständlichen KFZ mit dem Kennzeichen x erfolgte offensichtlich zu der Zeit, als der Beschwerdeführer noch über einen Hauptwohnsitz in G, B, verfügte. Laut einer Rechtsansicht des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vom 01.09.2015, GZ: BMVIT-179.474/0010-IV/ST4/2015, ist die Zulassung eines Fahrzeuges auf einen Obdachlosen in kraftfahrrechtlicher Hinsicht möglich. Es gibt keine Bestimmung, die dies ausschließen bzw. verbieten würde. Nach Ansicht des bmvit wäre dies auch aus grundrechtlichen Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz problematisch. Die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zur Zulassung verfolgen das Ziel der Verkehrssicherheit. Den Zulassungsbesitzer treffen verschiedene Pflichten, für die die Möglichkeit der Zustellung von Schriftstücken erforderlich ist und ist die Anschrift des Zulassungsbesitzers im Zulassungsschein (§ 41 Abs 2 KFG) und in der Zulassungsevidenz (§ 47 Abs 1 KFG) einzutragen. Für diese Zwecke ist eine Hauptwohnsitzbestätigung für Obdachlose
Obdachlosigkeit ist kein Grund für die Aufhebung einer Zulassung
KFG.Laut einer Rechtsansicht des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vom 01.09.2015, GZ: BMVIT-179.474/0010-IV/ST4/2015, ist die Zulassung eines Fahrzeuges auf einen Obdachlosen in kraftfahrrechtlicher Hinsicht möglich. Es gibt keine Bestimmung, die dies ausschließen bzw. verbieten würde. Nach Ansicht des bmvit wäre dies auch aus grundrechtlichen Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz problematisch. Die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zur Zulassung verfolgen das Ziel der Verkehrssicherheit. Den Zulassungsbesitzer treffen verschiedene Pflichten, für die die Möglichkeit der Zustellung von Schriftstücken erforderlich ist und ist die Anschrift des Zulassungsbesitzers im Zulassungsschein (Paragraph 41, Absatz 2, KFG) und in der Zulassungsevidenz (Paragraph 47, Absatz eins, KFG) einzutragen. Für diese Zwecke ist eine Hauptwohnsitzbestätigung für Obdachlose
Paragraph 19 a, Meldegesetz hinreichend und auch nach Ansicht des bmvit gedacht. Obdachlosigkeit ist kein Grund für die Aufhebung einer Zulassung
Paragraph 44, KFG. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark teilt diese Rechtsansicht und ist somit davon auszugehen, dass ein Fall, wonach jemand keinen Hauptwohnsitz hat, sich aber weiterhin mit seinem Fahrzeug im Wirkungsbereich derselben Behörde aufhält, wobei er dort auch als obdachlos gemeldet ist, keine Aufhebung der Zulassung nach § 44 KFG ermöglicht.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark teilt diese Rechtsansicht und ist somit davon auszugehen, dass ein Fall, wonach jemand keinen Hauptwohnsitz hat, sich aber weiterhin mit seinem Fahrzeug im Wirkungsbereich derselben Behörde aufhält, wobei er dort auch als obdachlos gemeldet ist, keine Aufhebung der Zulassung nach Paragraph 44, KFG ermöglicht. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.6.1122.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.