GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlage: § 35a Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 67/2014 (im Folgenden StPEG).Paragraph 35 a, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2014, (im Folgenden StPEG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Weiz den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal für die Schülerin I D ab dem Schuljahr 2015/2016 mit 23 Stunden pro Woche festgesetzt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Weiz den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal für die Schülerin , römisch eins D ab dem Schuljahr 2015 aus 2016, mit 23 Stunden pro Woche festgesetzt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2015 schlüssig dargetan habe, dass unter Berücksichtigung der angeborenen genetischen Störung (Trisomie 21) und des Befundes der Schulärztin Frau Dr. J Z nachvollzogen werden könne, dass ein gewisser körperlicher Betreuungs- und Pflegebedarf bestehe. Die ausgewiesenen Stunden „Unterstützung bei Alltagstätigkeiten“ bzw. „Hilfe bei Umsetzung von Arbeitsaufträgen“ seien nicht nachvollziehbar bzw. würden Tätigkeiten wiederholen, die bereits in anderen Punkten angeführt seien. Daher seien die Stunden für den Vormittag um 10 Stunden und für den Nachmittag um 7 Stunden zu reduzieren. Gegen diesen Bescheid hat die Volksschule G (im Folgenden Beschwerdeführerin) durch ihre Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass es sich bei der Schülerin I D um ein behindertes Kind handle, das während des gesamten Aufenthaltes in der Schule eine Betreuungsperson benötige, da man nicht im Vorhinein sagen könne, wann es gewickelt werden müsse und zu welchen Zeiten es andere Hilfen benötige. In Zusammenarbeit mit dem Betreuerteam, das bis jetzt für I zuständig gewesen sei und der Schulärztin Frau Dr. Z, sei das Stundenausmaß des Pflegebedarfs für das kommende Schuljahr gewissenhaft und im Sinne der Sparsamkeit ermittelt und von der Schulärztin Frau Dr. Z bestätigt worden. Die Schulleitung der VS G ersuche daher um Zuerkennung des vollen Stundenausmaßes von insgesamt 40 Stunden. Gegen diesen Bescheid hat die Volksschule G (im Folgenden Beschwerdeführerin) durch ihre Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass es sich bei der Schülerin römisch eins D um ein behindertes Kind handle, das während des gesamten Aufenthaltes in der Schule eine Betreuungsperson benötige, da man nicht im Vorhinein sagen könne, wann es gewickelt werden müsse und zu welchen Zeiten es andere Hilfen benötige. In Zusammenarbeit mit dem Betreuerteam, das bis jetzt für römisch eins zuständig gewesen sei und der Schulärztin Frau Dr. Z, sei das Stundenausmaß des Pflegebedarfs für das kommende Schuljahr gewissenhaft und im Sinne der Sparsamkeit ermittelt und von der Schulärztin Frau Dr. Z bestätigt worden. Die Schulleitung der VS G ersuche daher um Zuerkennung des vollen Stundenausmaßes von insgesamt 40 Stunden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Vom 06.10.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei unter Anwesenheit der Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie des Vertreters der belangten Behörde die Zeugen Dr. U H, Dr. J Z und Dipl. Päd. A G, unter Wahrheitspflicht einvernommen wurden. Auf Grund der Aktenlage, den Angaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie den Aussagen der gehörten Zeugen wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die Schülerin I D leidet an einer Trisomie 21 und hat Defizite im motorischen, sprachlichen und kognitiven Bereich. Begleiterkrankungen wie zum Beispiel Herzerkrankungen oder Magen-Darm-Erkrankungen liegen bei ihr nicht vor, sondern weist die Schülerin die typischen Beeinträchtigungen dieses Gendefekts, der sich hauptsächlich in grob- und feinmotorischen Störungen darstellt auf. Die Sauberkeitserziehung ist bei ihr noch nicht abgeschlossen und sie muss Windeln tragen. Auch beim Essen und Trinken benötigt die Schülerin Hilfe. Darüber hinaus hat die Schülerin die Tendenz zu flüchten und sich zu verstecken, läuft gerne weg bzw. bleibt nicht auf ihrem Platz in der Klasse, benötigt Anleitungen um zum Beispiel ein Heft oder ein Buch herauszunehmen oder auch einen Stift in die Hand zu nehmen. Außerdem muss sie ständig zum Aufpassen angehalten und zum Arbeiten motiviert werden. Sie benötigt sehr viele Erholungsphasen, wobei sie dann in die Vorleseecke oder Spielecke gebracht werden muss, damit sie sich dort wieder regenerieren kann.Die Schülerin römisch eins D leidet an einer Trisomie 21 und hat Defizite im motorischen, sprachlichen und kognitiven Bereich. Begleiterkrankungen wie zum Beispiel Herzerkrankungen oder Magen-Darm-Erkrankungen liegen bei ihr nicht vor, sondern weist die Schülerin die typischen Beeinträchtigungen dieses Gendefekts, der sich hauptsächlich in grob- und feinmotorischen Störungen darstellt auf. Die Sauberkeitserziehung ist bei ihr noch nicht abgeschlossen und sie muss Windeln tragen. Auch beim Essen und Trinken benötigt die Schülerin Hilfe. Darüber hinaus hat die Schülerin die Tendenz zu flüchten und sich zu verstecken, läuft gerne weg bzw. bleibt nicht auf ihrem Platz in der Klasse, benötigt Anleitungen um zum Beispiel ein Heft oder ein Buch herauszunehmen oder auch einen Stift in die Hand zu nehmen. Außerdem muss sie ständig zum Aufpassen angehalten und zum Arbeiten motiviert werden. Sie benötigt sehr viele Erholungsphasen, wobei sie dann in die Vorleseecke oder Spielecke gebracht werden muss, damit sie sich dort wieder regenerieren kann. Am 13.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Pflege- und Hilfspersonal, wobei sich dieser Antrag auf den Befund der Schulärztin anhand einer vom Landesschulrat erstellten Tabelle stützt. In dieser Tabelle ist die jeweilige Unterstützungsleistung angeführt und der Zeitaufwand dafür einzutragen. Im gegenständlichen Fall wurde von der Schulärztin folgender Betreuungsbedarf festgestellt: 1. Unterstützung bei vielen Tätigkeiten (Schultasche ein- und auspacken; PC-Eintaster-Hilfestellung): vormittags zwei Stunden, nachmittags 0,5 StundenUnterstützung bei vielen Tätigkeiten (Schultasche ein- und auspacken; , PC-Eintaster-Hilfestellung): , vormittags zwei Stunden, nachmittags 0,5 Stunden 2. Hygienemaßnahmen (Zähneputzen, Händewaschen, Wickeln): vormittags 1,5 Stunden, nachmittags 1,5 StundenHygienemaßnahmen (Zähneputzen, Händewaschen, Wickeln): , vormittags 1,5 Stunden, nachmittags 1,5 Stunden 3. Hilfestellung beim An- und Ausziehen: vormittags 1,5 Stunden, nachmittags1,5 StundenHilfestellung beim An- und Ausziehen: , vormittags 1,5 Stunden, nachmittags1,5 Stunden 4. Hilfestellung beim Herrichten von Unterrichtsmaterialien, aufheben: vormittags 1 StundeHilfestellung beim Herrichten von Unterrichtsmaterialien, aufheben: , vormittags 1 Stunde 5. Begleitung und Kontrolle beim Gang zur Toilette: vormittags 1,5 Stunden, nachmittags 1,5 StundenBegleitung und Kontrolle beim Gang zur Toilette: , vormittags 1,5 Stunden, nachmittags 1,5 Stunden 6. Unterstützung bei Alltagstätigkeiten (lebenspraktischer Bereich, Selbstversorgung): vormittags 4 Stunden, nachmittags 5 StundenUnterstützung bei Alltagstätigkeiten (lebenspraktischer Bereich, Selbstversorgung): , vormittags 4 Stunden, nachmittags 5 Stunden 7. Begleitung im Schulgebäude (Turnsaal, Therapieraum, Küche, Pausenhof, Werkraum, Garten): vormittags 2,5 Stunden, nachmittags 3 StundenBegleitung im Schulgebäude (Turnsaal, Therapieraum, Küche, Pausenhof, Werkraum, Garten): , vormittags 2,5 Stunden, nachmittags 3 Stunden 8. Hilfe beim Essen/Trinken: nachmittags 5 StundenHilfe beim Essen/Trinken: , nachmittags 5 Stunden 9. Hilfe bei Umsetzung von Arbeitsaufträgen: vormittags 6 Stunden, nachmittags 2 StundenHilfe bei Umsetzung von Arbeitsaufträgen: , vormittags 6 Stunden, nachmittags 2 Stunden In der Folge wurden von der Amtsärztin die insgesamt 9 Stunden für die „Unterstützung bei Alltagstätigkeiten (lebenspraktischer Bereich, Selbstversorgung)“ sowie die 8 Stunden für die „Hilfe bei Umsetzung von Arbeitsaufträgen“ mit der Begründung gestrichen, dass diese nicht nachvollziehbar seien bzw. Tätigkeiten wiederholen würden, die bereits in anderen Punkten aufgeführt sind. Auf Grund dieser amtsärztlichen Stellungnahme erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Aktenunterlagen, insbesondere auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06.10.2015. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins.
PEG hat der jeweilige Schulerhalter für die bedarfsgerechte Beistellung des Betreuungspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung zu sorgen. Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung des Sonderpädagogischen Zentrums und des jeweiligen Schulerhalters.
Paragraph 35, a Absatz eins, StPEG hat der jeweilige Schulerhalter für die bedarfsgerechte Beistellung des Betreuungspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichtes und der Tagesbetreuung zu sorgen. Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Betreuungspersonal entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens unter Mitwirkung des Sonderpädagogischen Zentrums und des jeweiligen Schulerhalters. Im gegenständlichen Fall wurde von der Schulärztin ein Betreuungsbedarf für die Schülerin I D im Ausmaß von 20 Stunden vormittags und 20 Stunden nachmittags festgestellt. Die Schulärztin führte dazu im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass sie sich bei der Festlegung von konkreten Stunden schwer tue, da sie keine Schulpraxis habe. Bei I handle es sich um ein Kind mit Trisomie 21, das nicht sauber und darüber hinaus auch sehr schwer zu führen sei. Die Schülerin habe kein Empfinden darüber, wann sie auf die Toilette müsse, jedoch müsse sie, wenn sie spontan einkote, sofort gewickelt werden. Daher sei ihres Erachtens eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ notwendig zumal I ständig begleitet werden müsse, da sie gerne weglaufe bzw. in der Klasse herumlaufe. Sie sei darüber hinaus auch distanzlos, was bedeute, dass sie auch mit fremden Menschen mitgehen würde. Mit der Position „Unterstützung der Alltagstätigkeiten“ habe sie vorallem Essen sowie die Bereitschaft für die pädagogische Arbeit bzw. deren Vorbereitung gemeint. Bei der „Hilfe bei Umsetzung von Arbeitsaufträgen“ habe sie die angeführten Stunden deshalb gewährt, da I Arbeitsaufträge grundsätzlich nicht verstehe und Hilfe dabei brauche, die Anweisungen auszuführen.Im gegenständlichen Fall wurde von der Schulärztin ein Betreuungsbedarf für die Schülerin römisch eins D im Ausmaß von 20 Stunden vormittags und 20 Stunden nachmittags festgestellt. Die Schulärztin führte dazu im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass sie sich bei der Festlegung von konkreten Stunden schwer tue, da sie keine Schulpraxis habe. Bei römisch eins handle es sich um ein Kind mit Trisomie 21, das nicht sauber und darüber hinaus auch sehr schwer zu führen sei. Die Schülerin habe kein Empfinden darüber, wann sie auf die Toilette müsse, jedoch müsse sie, wenn sie spontan einkote, sofort gewickelt werden. Daher sei ihres Erachtens eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ notwendig zumal römisch eins ständig begleitet werden müsse, da sie gerne weglaufe bzw. in der Klasse herumlaufe. Sie sei darüber hinaus auch distanzlos, was bedeute, dass sie auch mit fremden Menschen mitgehen würde. Mit der Position „Unterstützung der Alltagstätigkeiten“ habe sie vorallem Essen sowie die Bereitschaft für die pädagogische Arbeit bzw. deren Vorbereitung gemeint. Bei der „Hilfe bei Umsetzung von Arbeitsaufträgen“ habe sie die angeführten Stunden deshalb gewährt, da römisch eins Arbeitsaufträge grundsätzlich nicht verstehe und Hilfe dabei brauche, die Anweisungen auszuführen. Die Amtsärztin Dr. U H führte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass sie bei ihrer Stellung berücksichtigt habe, dass I Hilfe beim Anziehen, Ausziehen, Essen und Trinken brauche und auch zusätzlich gewickelt werden müsse, da die Reinlichkeitserziehung bei ihr durch die allgemeine Entwicklungsverzögerung noch nicht abgeschlossen sei. Pflege bedeute für sie analog dem Bundespflegegeldgesetz Maßnahmen, die auf das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Betreuung gerichtet seien. Im gegenständlichen Fall sei mit den gewährten Stunden außer derer für „Unterstützung bei Alltagstätigkeiten“ und „Hilfe bei Umsetzung von Arbeitsaufträgen“ alles abgedeckt – seien es Hygienemaßnahmen, Hilfe beim An- und Ausziehen, Schultasche ein- und auspacken, Unterrichtsmaterialien herrichten usw. Ihrer Meinung nach bleibe hier kein pflegerischer Mehrbedarf übrig. Sie habe bei ihrem Gutachten eine Plausibiltätsprüfung vorgenommen, wobei sie anhand einer 5-Tage-Woche versucht habe, die tatsächliche Zeit für die diversen Pflegehandlungen festzustellen und so im Gesamten auf einen adäquaten Zeitaufwand für die Pflege zu kommen.Die Amtsärztin Dr. U H führte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass sie bei ihrer Stellung berücksichtigt habe, dass römisch eins Hilfe beim Anziehen, Ausziehen, Essen und Trinken brauche und auch zusätzlich gewickelt werden müsse, da die Reinlichkeitserziehung bei ihr durch die allgemeine Entwicklungsverzögerung noch nicht abgeschlossen sei. Pflege bedeute für sie analog dem Bundespflegegeldgesetz Maßnahmen, die auf das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Betreuung gerichtet seien. Im gegenständlichen Fall sei mit den gewährten Stunden außer derer für „Unterstützung bei Alltagstätigkeiten“ und „Hilfe bei Umsetzung von Arbeitsaufträgen“ alles abgedeckt – seien es Hygienemaßnahmen, Hilfe beim An- und Ausziehen, Schultasche ein- und auspacken, Unterrichtsmaterialien herrichten usw. Ihrer Meinung nach bleibe hier kein pflegerischer Mehrbedarf übrig. Sie habe bei ihrem Gutachten eine Plausibiltätsprüfung vorgenommen, wobei sie anhand einer 5-Tage-Woche versucht habe, die tatsächliche Zeit für die diversen Pflegehandlungen festzustellen und so im Gesamten auf einen adäquaten Zeitaufwand für die Pflege zu kommen. Von der Vertreterin des Sozialpädagogischen Zentrums G wurde ausgeführt, dass sämtliche Punkte der Tabelle und damit des Befundes ineinander übergehen würden und eine klare Trennung sehr schwer vorzunehmen sei. Vor allem sei die Hilfe zum Essen und zum Trinken unter den Punkt „lebenspraktischer Bereich“ (Unterstützung bei Alltagstätigkeiten) zu subsummieren. Betreffend die „Hilfe bei Umsetzung von Arbeitsaufträgen“ sei sie der Meinung, dass diese Hilfe nach § 7 StBHG zu beantragen sei.Von der Vertreterin des Sozialpädagogischen Zentrums G wurde ausgeführt, dass sämtliche Punkte der Tabelle und damit des Befundes ineinander übergehen würden und eine klare Trennung sehr schwer vorzunehmen sei. Vor allem sei die Hilfe zum Essen und zum Trinken unter den Punkt „lebenspraktischer Bereich“ (Unterstützung bei Alltagstätigkeiten) zu subsummieren. Betreffend die „Hilfe bei Umsetzung von Arbeitsaufträgen“ sei sie der Meinung, dass diese Hilfe nach , Paragraph 7, StBHG zu beantragen sei. Der § 35a StPEG spricht von pflegerisch-helfenden Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichts und der Tagesbetreuung. Schon die Bezeichnung „pflegerisch-helfend“ stellt hier klar, dass mit diesen Tätigkeiten Hilfstätigkeiten gemeint sind, die es Kindern mit körperlichem Betreuungsbedarf ermöglichen, eine Regelschule zu besuchen. Grundsätzlich sind dabei Unterstützungsleistungen bei Tätigkeiten zu verstehen, zu denen das jeweilige Kind auf Grund körperlicher Defizite nicht in der Lage ist. Unterstützungsleistungen im pädagogischen oder psychologischen Bereich, das heißt Hilfe bei Bildungs- oder Erziehungsaufgaben, sind nicht unter § 35a StPEG zu subsummieren. Im Konkreten sind mit der pflegerisch-helfenden Tätigkeit vorwiegend Tätigkeiten wie Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, bei der Fortbewegung, beim Toilettenbesuch, bei Hygienemaßnahmen, beim An- und Ausziehen, beim Ein- und Auspacken von Schulsachen u.dgl. zu verstehen. Der Paragraph 35 a, StPEG spricht von pflegerisch-helfenden Tätigkeiten für Kinder mit einem körperlichen Betreuungsbedarf im Rahmen des Unterrichts und der Tagesbetreuung. Schon die Bezeichnung „pflegerisch-helfend“ stellt hier klar, dass mit diesen Tätigkeiten Hilfstätigkeiten gemeint sind, die es Kindern mit körperlichem Betreuungsbedarf ermöglichen, eine Regelschule zu besuchen. Grundsätzlich sind dabei Unterstützungsleistungen bei Tätigkeiten zu verstehen, zu denen das jeweilige Kind auf Grund körperlicher Defizite nicht in der Lage ist. Unterstützungsleistungen im pädagogischen oder psychologischen Bereich, das heißt Hilfe bei Bildungs- oder Erziehungsaufgaben, sind nicht unter Paragraph 35 a, StPEG zu subsummieren. Im Konkreten sind mit der pflegerisch-helfenden Tätigkeit vorwiegend Tätigkeiten wie Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, bei der Fortbewegung, beim Toilettenbesuch, bei Hygienemaßnahmen, beim An- und Ausziehen, beim Ein- und Auspacken von Schulsachen u.dgl. zu verstehen. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass die unter Punkt 6 beantragten Stunden für „Unterstützung bei Alltagstätigkeiten“ bereits bei den anderen zuerkannten Hilfeleistungen, wie „Unterstützung bei vielen Tätigkeiten“, „Hygienemaßnahmen“, „Hilfestellung bei An- und Ausziehen“, „Hilfe bei Herrichten von Unterrichtsmaterialien“, „Begleitung und Kontrolle beim Gang zur Toilette“, „Hilfe beim Essen/Trinken“ sowie „Begleitung im Schulgebäude“ berücksichtigt wurden. Die Problematik des „Weglaufens“ und die dadurch geltend gemachte ständige Betreuung kann nicht unter dem Terminus „pflegerisch-helfend“ subsumiert werden sondern handelt es sich dabei eher um ein Problem im erzieherisch-psychologischen Bereich. Die im Befund der Schulärztin vorgesehene Hilfe bei Umsetzung von Arbeitsaufträgen fällt definitiv nicht unter § 35a StPEG, sondern stellt eine pädagogische Hilfeleistung dar. Das Gutachten der Amtsärztin, wonach die beantragte Stundenanzahl um die der „Unterstützung bei Alltagstätigkeiten“ sowie der „Hilfe bei Umsetzung von Arbeitsaufträgen“ zu reduzieren sei, ist daher nicht unschlüssig. Die im Befund der Schulärztin vorgesehene Hilfe bei Umsetzung von Arbeitsaufträgen fällt definitiv nicht unter Paragraph 35 a, StPEG, sondern stellt eine pädagogische Hilfeleistung dar. Das Gutachten der Amtsärztin, wonach die beantragte Stundenanzahl um die der „Unterstützung bei Alltagstätigkeiten“ sowie der „Hilfe bei Umsetzung von Arbeitsaufträgen“ zu reduzieren sei, ist daher nicht unschlüssig. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf das Gutachten der Amtsärztin Dr. U H gestützt, die ihre Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar begründet hat. Vom Landesverwaltungsgericht konnte demnach in der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Weiz keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, wodurch der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste und spruchgemäß zu entscheiden war.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf das Gutachten der Amtsärztin , Dr. U H gestützt, die ihre Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar begründet hat. Vom Landesverwaltungsgericht konnte demnach in der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Weiz keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, wodurch der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste und spruchgemäß zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.70.5.2163.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.