F BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg als Forstbehörde den Beschwerdeführern
Vm § 17 Abs 1 und § 170 ForstG als gemeinsame Eigentümer der Grundstücke Nummer .x und x, beide KG G, den forstpolizeilichen Auftrag erteilt, die auf den genannten Grundstücken gelagerten Anlagen, Materialien und Gegenstände (Wohnwagen, Zelt, hölzerne Hütte, Holzplateau, Mähgut sowie Küchenabfälle) aus dem Wald zu entfernen, die unbefugt errichtete Zufahrt rückzubauen und den ursprünglichen Geländeverlauf wieder herzustellen sowie die gegenständliche Fläche anschließend mit forstlichen Gehölzen (Ahorn und Erle im Pflanzbestand 2 x 2) wiederzubewalden. Für die Entfernung der Gegenstände und Materialien, den Rückbau der Zufahrt und die Herstellung des ursprünglichen Geländeverlaufes sowie die Wiederbewaldung mit forstlichen Gewächsen, wurde eine Leistungsfrist bis 30.10.2015 gesetzt. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer am 12.11.2010 einen Rodungsantrag für die betroffene Fläche gestellt haben, den sie am 02.03.2012 wieder zurückzogen. Am 08.08.2013 hat das Forstaufsichtsorgan festgestellt, dass die betroffene Waldfläche zu forstfremden Zwecken verwendet wird. Ein Ortsaugenschein vom 17.06.2015 habe ergeben, dass die forstfremde Nutzung andauere. Aus diesem Grund sei die Forstbehörde verpflichtet gewesen, den entsprechenden forstpolizeilichen Auftrag zu erteilen. Über die Bemessung der Leistungsfrist finden sich im Akt keine Ermittlungsergebnisse. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg als Forstbehörde den Beschwerdeführern
Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 170, ForstG als gemeinsame Eigentümer der Grundstücke Nummer .x und x, beide KG G, den forstpolizeilichen Auftrag erteilt, die auf den genannten Grundstücken gelagerten Anlagen, Materialien und Gegenstände (Wohnwagen, Zelt, hölzerne Hütte, Holzplateau, Mähgut sowie Küchenabfälle) aus dem Wald zu entfernen, die unbefugt errichtete Zufahrt rückzubauen und den ursprünglichen Geländeverlauf wieder herzustellen sowie die gegenständliche Fläche anschließend mit forstlichen Gehölzen (Ahorn und Erle im Pflanzbestand 2 x 2) wiederzubewalden. Für die Entfernung der Gegenstände und Materialien, den Rückbau der Zufahrt und die Herstellung des ursprünglichen Geländeverlaufes sowie die Wiederbewaldung mit forstlichen Gewächsen, wurde eine Leistungsfrist bis 30.10.2015 gesetzt. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer am 12.11.2010 einen Rodungsantrag für die betroffene Fläche gestellt haben, den sie am 02.03.2012 wieder zurückzogen. Am 08.08.2013 hat das Forstaufsichtsorgan festgestellt, dass die betroffene Waldfläche zu forstfremden Zwecken verwendet wird. Ein Ortsaugenschein vom 17.06.2015 habe ergeben, dass die forstfremde Nutzung andauere. Aus diesem Grund sei die Forstbehörde verpflichtet gewesen, den entsprechenden forstpolizeilichen Auftrag zu erteilen. Über die Bemessung der Leistungsfrist finden sich im Akt keine Ermittlungsergebnisse. Gegen diesen Bescheid haben die Waldeigentümer rechtzeitig eine Beschwerde erhoben, die sie damit begründeten, dass sie bei der Marktgemeinde M L um Umwidmung der Fläche als Erholungsgebiet angesucht haben. Folgendes Schreiben war beigefügt: „An die Marktgemeinde M L! Betreff: Ansuchen um Umwidmung (Teilumwidmung) des Grundstückes Nr. x im Pechgraben. Wir möchten einen Teil dieses Grundstückes als Erholungsgebiet umwidmen lassen, um es für die Familie nutzen zu können. M L am 31.08.2015 F und S B“. Des Weiteren führten sie in der Beschwerde aus, dass vor ca. einem Jahr eine Begehung im Pechgraben mit drei Herren von der Bezirkshauptmannschaft und dem Herrn Bürgermeister von G stattgefunden habe, wo beraten worden sei, dass Teilstück (ca. 800 m²) in eine Erholungsfläche umzuwidmen (der Vorschlag kam von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg). Es sei über GPS die Grenze ausgemessen und die Bäume markiert worden. In der Meinung, dass alles seinen Lauf nehme, hätten sie nichts mehr unternommen um den Bescheid abzuwarten. II.römisch zwei. Rechtslage:
Vm § 28 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Rechtssache mit Erkenntnis.
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Rechtssache mit Erkenntnis.
F BGBl I 2015/102 (ForstG) hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, den Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen, wenn die Waldeigentümer bei Behandlung des Waldes oder die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen. Als Sicherungsmaßnahmen werden insbesondere genannt:
Paragraph 172, Absatz 6,, BGBl 1975/440 in der Fassung BGBl römisch eins 2015/102 (ForstG) hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, den Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen, wenn die Waldeigentümer bei Behandlung des Waldes oder die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen. Als Sicherungsmaßnahmen werden insbesondere genannt:
G verpflichtet die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung in einer der zwangsweisen Durchsetzung zugänglichen Weise unter Setzung der angemessenen Frist aufzutragen (vgl VwGH 11.5.1987, 87/10/0044). Dies hat selbst dann zu geschehen, wenn bereits ein forstrechtliches Rodungsverfahren oder ein Verfahren zur Waldfeststellung anhängig wäre, die beide zum Ergebnis führen könnten, dass die Fläche bald nicht (mehr) Wald ist (vgl VwGH 14.06.1993, 90/10/0100). Ein Verfahren zur raumordnungsrechtlichen Änderung der Flächenwidmung hat auf die Eigenschaft der Fläche als Wald, keine Auswirkungen (vgl VwGH 20.1.1977, 1893/76). Die Änderung der Nutzungsart kann nur über eine forstrechtliche Rodungsbewilligung erreicht werden, die für die betroffenen Waldgrundstücke nicht vorliegt. Somit ist die gegenständliche Beschwerde, zumal sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen konnte, als unbegründet abzuweisen. Inhalt der im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde nicht widersprochenen auch diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen ist, dass die genannte Waldfläche zu forstfremden Zwecken verwendet wird. Die Verbauung mit Holzplateau, hölzerner Hütte, das Aufstellen des Wohnwagens samt Zelt, verhindern die Wiederbewaldung. Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ermächtigt auch zu einem Auftrag zur Beseitigung eines auf einer Waldfläche rechtswidrig errichteten Bauwerks vergleiche VwGH 14.06.1993, 90/10/0100). In diesem Sinne ist der ergangene Wiederbewaldungsauftrag nicht rechtswidrig. Die Erlassung des Wiederbewaldungsauftrages ist selbst dann zulässig, wenn die Änderung der Flächenwidmung mit Einbringung des zitierten Anbringens an die örtliche Gemeinde angestrebt wird. Solange die gegenständliche Fläche Wald im Sinne des Paragraph eins a, ForstG ist, ist die belangte Behörde
Paragraph 172, Absatz 6, ForstG verpflichtet die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung in einer der zwangsweisen Durchsetzung zugänglichen Weise unter Setzung der angemessenen Frist aufzutragen vergleiche VwGH 11.5.1987, 87/10/0044). Dies hat selbst dann zu geschehen, wenn bereits ein forstrechtliches Rodungsverfahren oder ein Verfahren zur Waldfeststellung anhängig wäre, die beide zum Ergebnis führen könnten, dass die Fläche bald nicht (mehr) Wald ist vergleiche VwGH 14.06.1993, 90/10/0100). Ein Verfahren zur raumordnungsrechtlichen Änderung der Flächenwidmung hat auf die Eigenschaft der Fläche als Wald, keine Auswirkungen vergleiche VwGH 20.1.1977, 1893/76). Die Änderung der Nutzungsart kann nur über eine forstrechtliche Rodungsbewilligung erreicht werden, die für die betroffenen Waldgrundstücke nicht vorliegt. Somit ist die gegenständliche Beschwerde, zumal sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen konnte, als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte mangels Antrages und auch weil die mündliche Erörterung der Rechtssache eine weitere Klärung nicht erwarten lässt, ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark
Vm Abs 4 VwGVG getroffen werden.Diese Entscheidung konnte mangels Antrages und auch weil die mündliche Erörterung der Rechtssache eine weitere Klärung nicht erwarten lässt, ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG getroffen werden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.28.2657.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.