RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.10.2015 GeschäftszahlLVwG 41.36-1163/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der Frau K R, geb. am xx, S, M/S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 23.03.2015, GZ: BHDL-9.10-571/14,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber , über die Beschwerde der Frau K R, geb. am xx, S, M/S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Deutschlandsberg vom 23.03.2015, GZ: BHDL-9.10-571/14, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid in Folge der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid in Folge der Beschwerde ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 23.03.2015 stellte der Bezirkshauptmann von Deutschlandsberg die Leistungen nach dem Stmk. Mindestsicherungsgesetz, die Frau K R ab 03.07.2014 in der Höhe von € 531,99 monatlich befristet bis 31.05.2015 zuerkannt worden sind, mit Ablauf des Monats März 2015 ein. Dem zugrunde gelegt wurden die §§ 7, 15 und 16 Stmk. Mindestsicherungsgesetz. Mit Bescheid vom 23.03.2015 stellte der Bezirkshauptmann von Deutschlandsberg die Leistungen nach dem Stmk. Mindestsicherungsgesetz, die Frau K R ab 03.07.2014 in der Höhe von € 531,99 monatlich befristet bis 31.05.2015 zuerkannt worden sind, mit Ablauf des Monats März 2015 ein. Dem zugrunde gelegt wurden die Paragraphen 7, 15 und 16 Stmk. Mindestsicherungsgesetz. Begründend wurde ausgeführt, dass Frau K R bei Antragstellung im Monat Juli 2014 eine überbetriebliche Lehre bei der J am W Steiermark GmbH absolviert habe. Die Dauer der Ausbildung sei mit 10.06.2013 bis 09.06.2016 vereinbart worden. Im März 2015 sei bei einer persönlichen Vorsprache von Frau R und ihrem Vater bekannt geworden, dass Frau R diese Ausbildung bereits im Dezember 2014 abgebrochen habe. Die Leistungen des Arbeitsmarktservices Deutschlandsberg seien mit 18.01.2015 eingestellt worden. Frau R habe eine Ausbildungsbestätigung über die Ausbildung zur Heimhelferin im Zeitraum vom 15.12.2014 bis 08.05.2015 seitens der Akademie für Gesundheit, Pflege und Soziales (B M) vorgelegt. Daher stehe Frau R nicht mehr in einer vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen Erwerbs- oder Schulausbildung. Die von ihr nunmehr verfolgte Ausbildung entspreche nicht den geforderten Kriterien des Gesetzes. Eine anderslautende ergänzende Verordnung gebe es nicht. Somit habe Frau R keinen Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Die Leistungen seien daher einzustellen. Die Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen worden seien, seien zurückzuerstatten. Somit sei ein Betrag von € 1.301,68 innerhalb von 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg zurückzuerstatten. Gegen diese Entscheidung erhob Frau K R innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass man laut § 7 Stmk. MSG einen Anspruch habe, wenn man vor Vollendung des
- Lebensjahres zielstrebig eine Ausbildung für eine berufliche Qualifikation beginne. Dies sei in ihrem Fall zutreffend. Sie beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gegen diese Entscheidung erhob Frau K R innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass man laut Paragraph 7, Stmk. MSG einen Anspruch habe, wenn man vor Vollendung des
- Lebensjahres zielstrebig eine Ausbildung für eine berufliche Qualifikation beginne. Dies sei in ihrem Fall zutreffend. Sie beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen: I.römisch eins. Festgestellter Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wurde am xx geboren und somit am 03.04.2014 volljährig. Ihr Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung langte am 03.07.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg ein. Sie stand damals in einem Ausbildungsverhältnis zur J am W Steiermark GmbH. Konkret absolvierte sie eine überbetriebliche Lehrausbildung für den Einzelhandel. Als Ausbildungsbeginn wurde der 10.06.2013, sowie als Ausbildungsende der 09.06.2016 vereinbart. Die Ausbildungsvereinbarung hatte eine Gültigkeit von 10.06.2013 bis 09.06.
- Mit Bescheid vom 16.07.2014 wurden der Beschwerdeführerin Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt und zwar in Höhe von € 531,99 monatlich ab 03.07.2014 auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse bzw. längstens befristet bis 31.05.
- Dies Ausbildung bei der J am W Steiermark GmbH wurde im Dezember 2014 abgebrochen. Am 15.12.2014 begann die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Heimhelferin, welche mittlerweile abgeschlossen ist. Die Leistungen des AMS Deutschlandsberg wurden mit 18.01.2015 eingestellt. Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sowie der Beginn der neuen Ausbildung zur Heimhelferin wurden der belangten Behörde nicht unverzüglich gemeldet. Mit der Unterzeichnung des Antrages auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verpflichtete sich Frau R unter anderem, die Änderungen der für die Leistungen maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnissen und länger als zwei Wochen dauernde Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige Abwesenheiten unverzüglich der Behörde zu melden. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.09.
- Die Nichtmeldung der geänderten Umstände wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie sei ungenügend darüber aufgeklärt worden, dass sie die Änderungen melden müsse. Dem sind die Belehrungen im verfahrenseinleitenden Antrag als auch im angefochtenen Bescheid entgegen zu halten. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: „§ 7 Stmk. MSG Einsatz der Arbeitskraft
(1)Die Gewährung der Leistungen gemäß § 10 ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
(1)Die Gewährung der Leistungen gemäß Paragraph 10, ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.
(2)Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich auf dieselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe Bedacht zu nehmen. Bezieht die Hilfe suchende Person Arbeitslosengeld, sind die hiefür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend.
(3)Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die 1.Ziffer eins das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben; 2.Ziffer 2 nach den pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften erwerbsunfähig sind; 3.Ziffer 3 Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten und zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; 4.Ziffer 4 pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;pflegebedürftige Angehörige (Paragraph 123, ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen; 5.Ziffer 5 Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten; 6.Ziffer 6 in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
(4)Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass von Personen, die sich unabhängig vom Alter in einer zielstrebig verfolgten Aus- oder Weiterbildung befinden, welche nach Abschluss der Ausbildung eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erwarten lässt, die Arbeitskraft nicht verlangt werden darf. … § 15 Stmk. MSGParagraph 15, Stmk. MSG Verfahren
(1)Die Antragsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(6)Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz kann auch von Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden, die die Hilfe suchenden Personen sowie deren Vertreter und Sachwalter zu erfüllen haben.
(7)Die Leistungen der Mindestsicherung sind einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie sind herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände zu hoch bemessen sind. § 16 Stmk. MSGParagraph 16, Stmk. MSG Anzeige- und Rückerstattungspflicht
(1)Die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse und länger als zwei Wochen dauernde Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige Abwesenheiten, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
(2)Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, sind von den Leistungsbeziehern rückzuerstatten.
(2)Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, sind von den Leistungsbeziehern rückzuerstatten.
(3)Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist.
(4)Die Rückerstattung kann gänzlich nachgesehen werden, wenn 1.Ziffer eins durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre oder 2.Ziffer 2 sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder 3.Ziffer 3 das Verfahren der Rückerstattung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(5)Die Antragsteller sind anlässlich der Antragstellung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.
(5)Die Antragsteller sind anlässlich der Antragstellung nachweislich auf die Pflichten nach Absatz eins und 2 hinzuweisen.
(6)Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.“ Mit Bescheid vom 16.07.2014 wurden der Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ab 03.07.2014 auf die Dauer unveränderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse bzw. längstens befristet bis 31.05.2015 gewährt. Dabei handelt es sich um eine Bedingung, die den Untergang der Berechtigung von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht. Von dieser Bedingung ist die Wirksamkeit eines Rechtsaktes abhängig. Die Rechtswirkungen der Bedingung treten ohne weiteren Verfahrensakt (also insb ohne bescheidmäßige Aufhebung des Bescheides nach Eintritt der auflösenden Bedingung) ipso iure ein. (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz2 §59 Rz 44 (Stand 01.01.2014, rdb.at)) Wie den Feststellungen zu entnehmen ist fand eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Dezember 2014 mit Abbruch der ursprünglichen Ausbildung bei der J am W Steiermark GmbH statt und ist dieses ungewisse Ereignis somit eingetreten. § 7 Abs. 7 Stmk. MSG kommt im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da die Zuerkennung der Leistungen von Gesetzes wegen mit der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse endete und eine Einstellung somit unterbleiben konnte.Paragraph 7, Absatz 7, Stmk. MSG kommt im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung, da die Zuerkennung der Leistungen von Gesetzes wegen mit der Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse endete und eine Einstellung somit unterbleiben konnte. Die Beschwerdeführerin hätte gemäß § 16 Abs 1 Stmk. MSG bereits ab Bekanntwerden die Änderungen unverzüglich der Behörde anzuzeigen gehabt.Die Beschwerdeführerin hätte gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Stmk. MSG bereits ab Bekanntwerden die Änderungen unverzüglich der Behörde anzuzeigen gehabt. Danach hätte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag stellen und die belangte Behörde abermals das Vorliegen der Voraussetzungen für Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung prüfen müssen. § 16 Abs 2 Stmk. MSG enthält die Bestimmung, dass Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs 1 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, von den Leistungsbeziehern zurückzuerstatten sind.Paragraph 16, Absatz 2, Stmk. MSG enthält die Bestimmung, dass Leistungen, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz eins, oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, von den Leistungsbeziehern zurückzuerstatten sind. Über diese Rückerstattung wurde jedoch im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht abgesprochen und ist diese somit nicht Teil des hg. Verfahrens. Zum Argument, dass die Beschwerdeführerin nicht über die Anzeigepflicht aufgeklärt worden sei, ist sowohl auf den Antrag zu verweisen als auch auf die Ausführungen des Bescheides vom 16.07.2014, worin auf der letzten Seite ausdrücklich auf die Anzeigepflicht hingewiesen wurde. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr bei der Meldung der Änderung der Ausbildung im März 2015 nicht mitgeteilt worden sei, dass die Meldung zu spät erfolgt sei ist festzuhalten, dass dies keinen Einfluss auf die hg. Entscheidung hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.36.1163.2015