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{'item': 'LVwG 49.31-4695/2014'}

Obsah (11)§ 28§ 2d§ 25a§ 18Artikel 11§ 3§ 5§ 4§ 2Artikel 14§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum27.10.2015 GeschäftszahlLVwG 49.31-4695/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I Nr. 33/2013 id

F BGBl I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG) iVm § 2d Stmk. Gemeindebedienstetengesetz, LGBl Nr. 34/1957 idF LGBl Nr. 6/2015 (im Folgenden GBG), und iVm dem Stmk. Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, LGBl Nr. 77/2008 (im Folgenden StGAB), wird der Beschwerde mit der Maßgaberömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 2 d, Stmk. Gemeindebedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1957, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015, (im Folgenden GBG), und in Verbindung mit dem Stmk. Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008, (im Folgenden StGAB), wird der Beschwerde mit der Maßgabe, Folge gegeben, dass der Spruch des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leoben vom 26.06.2014 folgendermaßen abgeändert wird: „Es wird festgestellt, dass

§ 2dGBG i

Vm StGAB und iVm der Richtlinie 2005/36/EG das Diplom der Hochschule für Management Budapest “Ökonom für Unternehmensentwicklung, Master of Science“, das Herrn G L am 30.03.2012 verliehen wurde, das besondere Ernennungserfordernis „Vollendung der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien“ im Sinne der Gemeinde–Dienstzweigeverordnung, Teil 1, Abschnitt II, 7A. für den Höheren Presse- und Redaktionsdienst erfüllt.“„Es wird festgestellt, dass

Paragraph 2 d, GBG in Verbindung mit StGAB und in Verbindung mit der Richtlinie 2005/36/EG das Diplom der Hochschule für Management Budapest “Ökonom für Unternehmensentwicklung, Master of Science“, das Herrn G L am 30.03.2012 verliehen wurde, das besondere Ernennungserfordernis „Vollendung der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien“ im Sinne der Gemeinde–Dienstzweigeverordnung, Teil 1, Abschnitt römisch zwei, 7A. für den Höheren Presse- und Redaktionsdienst erfüllt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Antrag vom 26.04.2013 begehrte Herr G L, MSc, (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) die Anerkennung seines an der ungarischen Hochschule für Management Budapest erworbenen ungarischen Diploms „Ökonom für Unternehmensentwicklung M.Sc.“ als Berufsqualifikation für die Verwendungsgruppe A im Dienstzweig „Höherer Presse- und Redaktionsdienst“ des Stadtamtes Leoben

§ 2dGBG i

Vm StGAB. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadt Leoben vom 25.09.2013 wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtete sich die Berufung samt Vorstellung. Mit Bescheid vom 26.06.2014 wurde die Berufung durch den Gemeinderat der Stadt Leoben als unbegründet abgewiesen.Mit Antrag vom 26.04.2013 begehrte Herr G L, MSc, (im Folgenden Beschwerdeführer genannt) die Anerkennung seines an der ungarischen Hochschule für Management Budapest erworbenen ungarischen Diploms „Ökonom für Unternehmensentwicklung M.Sc.“ als Berufsqualifikation für die Verwendungsgruppe A im Dienstzweig „Höherer Presse- und Redaktionsdienst“ des Stadtamtes Leoben

Paragraph 2 d, GBG in Verbindung mit StGAB. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadt Leoben vom 25.09.2013 wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtete sich die Berufung samt Vorstellung. Mit Bescheid vom 26.06.2014 wurde die Berufung durch den Gemeinderat der Stadt Leoben als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2014 ausgeführt, dass die Dienstzweigeverordnung LGBl Nr. 4/1958 idF 64/2004 unter „Dienstposten der Verwendungsgruppe A, Abschnitt I“ die gemeinsamen Bestimmungen über die Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe „A“ eingereihten Dienstzweige normiere. Danach sei für die Anstellung die volle Hochschulbildung der im Abschnitt II bestimmten Richtungen erforderlich nachzuweisen. Abschnitt II siehe unter den besonderen Anstellungserfordernissen für den höheren Presse- und Redaktionsdienst vor, dass „die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder der staatswissenschaftlichen Studien oder der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien oder der philosophischen Studien oder der Studien an der Wirtschaftsuniversität, die Kenntnis jener fremden Sprachen in Wort und Schrift, die nach dem Bedarf des Dienstes der Anstellungsgemeinde bestimmt wird und die Kenntnis der Stenographie nachgewiesen werden müssen“. Eine Nachsicht dieser Erfordernisse sei ausgeschlossen. Begründend wird im Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2014 ausgeführt, dass die Dienstzweigeverordnung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1958, in der Fassung 64 aus 2004, unter „Dienstposten der Verwendungsgruppe A, Abschnitt I“ die gemeinsamen Bestimmungen über die Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe „A“ eingereihten Dienstzweige normiere. Danach sei für die Anstellung die volle Hochschulbildung der im Abschnitt römisch zwei bestimmten Richtungen erforderlich nachzuweisen. Abschnitt römisch zwei siehe unter den besonderen Anstellungserfordernissen für den höheren Presse- und Redaktionsdienst vor, dass „die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder der staatswissenschaftlichen Studien oder der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien oder der philosophischen Studien oder der Studien an der Wirtschaftsuniversität, die Kenntnis jener fremden Sprachen in Wort und Schrift, die nach dem Bedarf des Dienstes der Anstellungsgemeinde bestimmt wird und die Kenntnis der Stenographie nachgewiesen werden müssen“. Eine Nachsicht dieser Erfordernisse sei ausgeschlossen. Da der Abschluss eines dieser hier abschließend angeführten Studien nicht vorgelegt wurde, bestünde ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid über die Anerkennung der an der Corvinus-Universität Budapest erlangten Ausbildung.

§ 2dGBG i

Vm dem StGAB kann ein öffentlich rechtlicher Bediensteter einen Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen stellen. Die Behörde hat über diesen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation ohne unnötigen Aufschub mittels Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist

§ 2dAbs 7 GBG der Gemeindevorstand zuständig.

Da der Abschluss eines dieser hier abschließend angeführten Studien nicht vorgelegt wurde, bestünde ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid über , die Anerkennung der an der Corvinus-Universität Budapest erlangten Ausbildung.

Paragraph 2 d, GBG in Verbindung mit dem StGAB kann ein öffentlich rechtlicher Bediensteter , einen Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen stellen. Die Behörde , hat über diesen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation ohne , unnötigen Aufschub mittels Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist

Paragraph 2 d, Absatz 7, GBG der Gemeindevorstand zuständig. Der Beschwerdeführer habe am 26.04.2013 – eingelangt am 06.05.2013 – einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Anerkennung der in Ungarn erworbenen Berufsqualifikation eingebracht. Dem Ansuchen wurde eine Bestätigung vom 25.04.2013, ausgestellt von „Budapest Corvinus Egyetem Wirtschaftsweiterbildungsinstitut“ in Kopie beigefügt, woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer zum Masterstudium „Sicherheitsökonomie“ zugelassen wurde und die Voraussetzungen dafür durch „Anrechnung der nachgewiesenen formalen und nichtformalen Ausbildungen an österreichischen Universitäten sowie beim österreichischen Bundesheer, ergänzt durch Life-Credits aufgrund der Lebens- und Berufserfahrung“ erbracht hätte. Weiters wurde das „Diploma supplement“ und eine Urkunde über den Mastergrad „Ökonom für Unternehmensentwicklung MSc“ vom 30.03.2012 in Kopie beigelegt. Weiters wurde ein Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 14.06.2012 beigelegt. Der Beschwerdeführer habe am 26.04.2013 – eingelangt am 06.05.2013 – einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Anerkennung der in Ungarn , erworbenen Berufsqualifikation eingebracht. Dem Ansuchen wurde eine Bestätigung vom 25.04.2013, ausgestellt von „Budapest Corvinus Egyetem Wirtschaftsweiterbildungsinstitut“ in Kopie beigefügt, woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer zum Masterstudium „Sicherheitsökonomie“ zugelassen wurde und die Voraussetzungen dafür durch „Anrechnung der nachgewiesenen formalen und nichtformalen Ausbildungen an österreichischen Universitäten sowie beim österreichischen Bundesheer, ergänzt durch Life-Credits aufgrund der Lebens- und Berufserfahrung“ erbracht hätte. Weiters wurde das „Diploma supplement“ und eine Urkunde über den Mastergrad „Ökonom für Unternehmensentwicklung MSc“ vom 30.03.2012 in Kopie beigelegt. Weiters wurde ein Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 14.06.2012 beigelegt. Für die

§ 2d

GBG begehrte Diplomanerkennung der an der Corvinus-Universität in Budapest absolvierten Ausbildung sei es unbedingt erforderlich, der Dienstbehörde sämtliche Studienunterlagen vorzulegen. Insbesondere komme es dabei auf die Vorlage der Gliederung der Ausbildung, die ECTS-Bewertung der einzelnen absolvierten Lehrveranstaltungen des Bachelor-Studiums und des aufbauenden Masterstudiums und der gegebenenfalls vorliegenden Anrechnungsbescheide, welche die Mindeststudiendauer verkürzt hätten, an. Da ein Nachweis über das Bachelor-Studium der belangten Behörde nicht vorgelegt wurde und auch keine Anrechnungsbescheide, welche die Mindeststudiendauer verkürzt hätten, vorgelegt wurden, wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, der Dienstbehörde einen Anrechnungsbescheid vorzulegen, wobei eine Frist von vier Wochen eingeräumt wurde. Für die

Paragraph 2 d, GBG begehrte Diplomanerkennung der an der Corvinus-Universität in Budapest absolvierten Ausbildung sei es unbedingt erforderlich, der Dienstbehörde sämtliche Studienunterlagen vorzulegen. Insbesondere komme es dabei auf die Vorlage der Gliederung der Ausbildung, die ECTS-Bewertung der einzelnen absolvierten Lehrveranstaltungen des Bachelor-Studiums und des aufbauenden Masterstudiums und der gegebenenfalls vorliegenden Anrechnungsbescheide, welche die Mindeststudiendauer verkürzt hätten, an. Da ein Nachweis über das Bachelor-Studium der belangten Behörde nicht vorgelegt wurde und auch keine Anrechnungsbescheide, welche die Mindeststudiendauer verkürzt hätten, vorgelegt wurden, wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, der Dienstbehörde einen Anrechnungsbescheid vorzulegen, wobei eine Frist von vier Wochen eingeräumt wurde. Mit Schreiben vom 21.08.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich“ darauf hingewiesen wird, dass der Wirtschaftsuniversität Budapest als staatliche Universität gesetzlich Hochschulcharakter zukommen würde. Als solche und somit als Behörde habe die Universität die Bestätigung ausgestellt, einen Adressaten und als Spruchinhalt die „Bestätigung“ angeführt, sodass

§ 18

AVG die Bescheidinhalte gegeben seien und daher die Vorlage eines weiteren Bescheides als nicht notwendig erachtet würde. Mit Schreiben vom 21.08.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des „Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich“ darauf hingewiesen wird, dass der Wirtschaftsuniversität Budapest als staatliche Universität gesetzlich Hochschulcharakter zukommen würde. Als solche und somit als Behörde habe die Universität die Bestätigung ausgestellt, einen Adressaten und als Spruchinhalt die „Bestätigung“ angeführt, sodass

Paragraph 18, AVG die Bescheidinhalte gegeben seien und daher die Vorlage eines weiteren Bescheides als nicht notwendig erachtet würde. Die belangte Behörde führt weiters aus, dass dem Antrag auf Anerkennung der Ausbildung lediglich eine Kopie einer Bestätigung vom 25.04.2013 beigelegt wurde, woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer zum Masterstudium „Sicherheitsökonomie“ zugelassen wurde, ein formaler Nachweis über die einzelnen absolvierten Lehrveranstaltungen des Bachelor-Studiums bzw. eine bescheidmäßige Anrechnung von Lehrveranstaltungen, welche die Mindeststudiendauer dieses Studiums verkürzt hätten, jedoch nicht vorgelegt wurden. Da der Abschluss des Bachelor-Studiums nicht nachgewiesen wurde und auch keine Anrechnungsbescheide vorgelegt wurden, wurde daher mit Beschluss des Stadtrates vom 11.09.2013

§ 2d

GBG der Antrag auf Anerkennung der an der Corvinus-Universität Budapest absolvierten Berufsqualifikation abgewiesen. Die belangte Behörde führt weiters aus, dass dem Antrag auf Anerkennung der Ausbildung lediglich eine Kopie einer Bestätigung vom 25.04.2013 beigelegt wurde, woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer zum Masterstudium „Sicherheitsökonomie“ zugelassen wurde, ein formaler Nachweis über die einzelnen absolvierten Lehrveranstaltungen des Bachelor-Studiums bzw. eine bescheidmäßige Anrechnung von Lehrveranstaltungen, welche die Mindeststudiendauer dieses Studiums verkürzt hätten, jedoch nicht vorgelegt wurden. Da der Abschluss des Bachelor-Studiums nicht nachgewiesen wurde und auch keine Anrechnungsbescheide vorgelegt wurden, wurde daher mit Beschluss des Stadtrates vom 11.09.2013

Paragraph 2 d, GBG der Antrag auf Anerkennung der an der Corvinus-Universität Budapest absolvierten Berufsqualifikation abgewiesen. Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Leoben vom 25.09.2013 wurde das Rechtsmittel der Vorstellung, in eventu das Rechtsmittel der Berufung, erhoben. In der Berufung wurde vorgebracht, dass für die vom Beschwerdeführer angestrebte Position die Vollendung eines sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums bzw. der Studien an der Wirtschaftsuniversität, sowie die erfolgreiche Ablegung der hierfür vorgesehene Staats- und Diplomprüfungen vorausgesetzt würden. Diese Diktion sei mit dem tatsächlichen Österreich vorherrschenden Hochschulsystem nicht mehr vereinbar und führe daher zwangsläufig dazu, dass die Bestimmungen der Dienstzweigeverordnung dahingehend auszulegen seien, dass die nach dem geltenden Stundiensystem an österreichischen Hochschulen bzw. Universitäten zu erwerbenden Diplome eines Magisters/einer Magistra, eines Bachelors oder eines „Master of Science“ in diesem Wirtschaftszweig ausreichend seien. Gegen diesen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Leoben vom 25.09.2013 wurde das Rechtsmittel der Vorstellung, in eventu das Rechtsmittel der Berufung, erhoben. In der Berufung wurde vorgebracht, dass für die vom Beschwerdeführer angestrebte Position die Vollendung eines sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums bzw. der Studien an der Wirtschaftsuniversität, sowie die erfolgreiche Ablegung der hierfür vorgesehene Staats- und Diplomprüfungen vorausgesetzt würden. Diese Diktion sei mit dem tatsächlichen Österreich vorherrschenden Hochschulsystem nicht mehr vereinbar und führe daher zwangsläufig dazu, dass die Bestimmungen der Dienstzweigeverordnung dahingehend auszulegen seien, dass die nach dem geltenden Stundiensystem an österreichischen Hochschulen bzw. Universitäten zu erwerbenden Diplome eines Magisters/einer Magistra, eines Bachelors oder eines „Master of Science“ in diesem Wirtschaftszweig ausreichend seien. , Die belangte Behörde führte dazu aus, dass die Dienstzweigeverordnung unter „Dienstposten der Verwendungsgruppe „A“, Abschnitt I“ die gemeinsamen Bestimmungen über die Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe „A“ eingereihten Dienstzweige normiere. Danach sei für die Anstellung in der Verwendungsgruppe „A“ die volle Hochschulbildung der im Abschnitt II abschließend angeführten bestimmten Richtungen erforderlich nachzuweisen. Da der Gesetzgeber in diesem Abschnitt II ausdrücklich ganz bestimmte Studienrichtungen angeführt hat, sei eine weitergehende Interpretation nicht zulässig. Im Übrigen seien im gegenständlichen Verfahren um die Anerkennung von einer in Ungarn erworbenen Berufsqualifikation die Anstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe „A“ nach der Dienstzweigeverordnung nicht entscheidungsrelevant. Die belangte Behörde führte dazu aus, dass die Dienstzweigeverordnung unter „Dienstposten der Verwendungsgruppe „A“, Abschnitt I“ die gemeinsamen Bestimmungen über die Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe „A“ eingereihten Dienstzweige normiere. Danach sei für , die Anstellung in der Verwendungsgruppe „A“ die volle Hochschulbildung der im Abschnitt römisch zwei abschließend angeführten bestimmten Richtungen erforderlich nachzuweisen. Da der Gesetzgeber in diesem Abschnitt römisch zwei ausdrücklich ganz bestimmte Studienrichtungen angeführt hat, sei eine weitergehende Interpretation nicht zulässig. Im Übrigen seien im gegenständlichen Verfahren um die Anerkennung von einer in Ungarn erworbenen Berufsqualifikation die Anstellungserfordernisse für die Verwendungsgruppe „A“ nach der Dienstzweigeverordnung nicht entscheidungsrelevant. Seitens des Beschwerdeführers wurde in der Berufung weiters vorgebracht, dass der Antrag ausschließlich die Anerkennung des vom Beschwerdeführer an der Hochschule für Management in Budapest erworbenen Diploms „Ökonom für Unternehmensentwicklung“ begehre. Das Bakkalaureatsstudium von insgesamt vier Semestern sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Leistungen richtlinienkonform als Studienzeit bereits angerechnet worden. Die bereits von einer zuständigen Behörde einer anerkannten staatlichen ungarischen Hochschule richtlinienkonform getroffene Entscheidung stehe daher einer rechtlichen Beurteilung durch die Anerkennungsbehörde überhaupt nicht mehr offen. Die belangte Behörde führt zu den in der Berufung vorgebrachten Einwendungen aus, dass mit der Bestätigung vom 25.04.2013 lediglich der Nachweis erbracht wurde, dass der Beschwerdeführer zum Master-Studiengang „Sicherheitsökonomie“ zugelassen wurde. Diese Bestätigung ersetze aber in keiner Weise den rechtsgestaltenden Akt eines Anerkennungsbescheides, mit dem ein Bakkalaureatsstudium angerechnet bzw. die Mindeststudiendauer verkürzt werden könnte. Gerade die Bezeichnung dieses Schriftstückes als „Bestätigung“ indiziere geradezu, dass damit kein normativer Verwaltungsakt gesetzt wurde, der für die Anrechnung des Bakkalaureatsstudiums oder eine Verkürzung der Mindeststudiendauer erforderlich wäre, sondern lediglich die Zulassung zum Masterstudiengang „Sicherheitsökonomie“ nachgewiesen wurde. Zu dem in der Berufung vorgebrachten Argument, dass die vom Beschwerdeführer in Ungarn erworbene Ausbildung aufgrund ihres Niveaus unter Artikel 11 lit. c der EG- Anerkennungsrichtlinie einzuordnen sei und ihm daher der Zugang zur Verwendungsgruppe „A“ des höheren Presse- und Redaktionsdienstes nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden dürfe, führt die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich über den Antrag vom 26.04.2013 zu entscheiden sei und daher die Zugangsvoraussetzungen zur Verwendungsgruppe „A“ des höheren Presse- und Redaktionsdienstes nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Zu dem in der Berufung vorgebrachten Argument, dass die vom Beschwerdeführer in Ungarn erworbene Ausbildung aufgrund ihres Niveaus unter Artikel 11 Litera c, der EG- Anerkennungsrichtlinie einzuordnen sei und ihm daher der Zugang zur Verwendungsgruppe „A“ des höheren Presse- und Redaktionsdienstes nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden dürfe, führt die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Verfahren ausschließlich über den Antrag vom 26.04.2013 zu entscheiden sei und daher die Zugangsvoraussetzungen zur Verwendungsgruppe „A“ des höheren Presse- und Redaktionsdienstes nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die

Dienstzweigeverordnung im konkreten Fall maßgeblichen Universitäts-/Hochschuldiplome im Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften durchwegs eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich machen, dem gegenüber der Beschwerdeführer allein schon aufgrund der an der Corvinus-Universität sowie der Hochschule für Management in Budapest abgelegten Ausbildung eine Gesamtdauer von insgesamt vier Jahren (somit acht Semester) aufweise, wird seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen die Dauer der Ausbildung mit zwei Jahren (vier Semester) angegeben wird. Ein Nachweis über vier Jahre (acht Semester) – wie in der Berufung vorgebracht – wurde bislang nicht erbracht. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumentes, dass sollten für die angestellte Position der Verwendungsgruppe „A“ tatsächlich noch gravierende Ausbildungsdefizite bestehen, diese durch die bisherige Berufserfahrung wettgemacht würden, sei seitens der belangten Behörde schon deshalb als verfehlt anzusehen, da das Mindesterfordernis einer bestimmten Ausbildung für eine Einreihung in die Verwendungsgruppe „A“ niemals durch entsprechende Berufserfahrung ersetzt werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit April 2001, sohin seit über 13 Jahren, in der mit A VII bewerteten Funktion im Stadtamt Leoben als Leiter der Stabstelle „Presse- und PR“ der Stadt Leoben, sowie als Chefredakteur des Stadtmagazins Leoben tätig sei. Im Zuge seiner diversen praktischen Tätigkeiten, sowie während seiner Dienstzeit bei der Stadt Leoben, habe der Beschwerdeführer reichlich Erfahrung im Bereich des Pressewesens, der Öffentlichkeitsarbeit, der Kommunikation und des Managements im Allgemeinen gewonnen und dabei zum Teil auch Tätigkeiten in führender Position mit verantwortungsvoller Aufgabenstellung in diesen Bereichen erbracht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit April 2001, sohin seit über 13 Jahren, in der mit A römisch sieben bewerteten Funktion im Stadtamt Leoben als Leiter der Stabstelle „Presse- und PR“ der Stadt Leoben, sowie als Chefredakteur des Stadtmagazins Leoben tätig sei. Im Zuge seiner diversen praktischen Tätigkeiten, sowie während seiner Dienstzeit bei der Stadt Leoben, habe der Beschwerdeführer reichlich Erfahrung im Bereich des Pressewesens, der Öffentlichkeitsarbeit, der Kommunikation und des Managements im Allgemeinen gewonnen und dabei zum Teil auch Tätigkeiten in führender Position mit verantwortungsvoller Aufgabenstellung in diesen Bereichen erbracht. Der Beschwerdeführer hat am 30.03.2012 an der staatlich anerkannten Hochschule für Management in Budapest das akademische Diplom „Ökonom für Unternehmensentwicklung“ erworben, womit die Berechtigung zum Führen des ungarischen Titels „Master of Science“, abgekürzt „M.Sc.“, verbunden sei. Dieses Diplom stelle seinerseits das Ergebnis einer Reihe von Studien und Lehrveranstaltungen im Bereich der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften dar, die der Beschwerdeführer an mehrerer österreichischen und ungarischen Hochschulen bzw. Universitäten absolviert hat, wodurch dieser eine möglichst umfangreiche Ausbildung durchlief. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMWF) bestätigte in seiner Stellungnahme vom 04.06.2012 in seiner Funktion als ENIC NARIC AUSTRIA (Informationszentrum für Anerkennungswesen im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung), dass der Beschwerdeführer am 30.03.2012 an der Hochschule für Management in Budapest den akademischen Grad „Ökonom für Unternehmensentwicklung“ erworben hat und in Folge dessen berechtigt sei, den

ungarischen Hochschulgesetz Nr. 139/2005 hierdurch erworbenen akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „M.Sc., seinen Namen nachgestellt zu führen. Bereits dieser, der belangten Behörde bekannten Stellungnahme, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines insgesamt vier Jahre dauernden in Ungarn an der Hochschule für Management sowie der Corvinus-Universität (je vier Semester, gesamt acht Semester) absolvierten Studiums, eine Hochschulausbildung abgeschlossen hat und der daraus resultierend erworbene akademische Grad grundsätzlich mit dem österreichischen akademischen Grad „Master of Science“ nach Abschluss eines Masterstudiums aus dem Fach der Betriebswirtschaftslehre vergleichbar sei. Gerade diese rechtliche Qualifikation einer obersten Verwaltungsbehörde, welche noch dazu auf Anerkennungsfragen bei Hochschuldiplomen aus EU-Mitgliedsstaaten spezialisiert ist, hat für das gegenständliche Verfahren eine immense Bedeutung, wurde jedoch von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassen bzw. hat keinen wesentlichen Einzug in die dargelegten rechtlichen Erwägungen der Behörde gefunden. Der Stellungnahme des BMWF – handelt es sich doch dabei um eine öffentliche Urkunde – komme eine erhöhte Glaubwürdigkeit für die inhaltliche Richtigkeit zu, zumal dem Informationszentrum für Anerkennungswesen in akademischen Belangen als dafür in Österreich zuständige Behörde Entscheidungshoheit zukomme. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMWF) bestätigte in seiner Stellungnahme vom 04.06.2012 in seiner Funktion als ENIC NARIC AUSTRIA (Informationszentrum für Anerkennungswesen im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung), dass der Beschwerdeführer am 30.03.2012 an der Hochschule für Management in Budapest den akademischen Grad „Ökonom für Unternehmensentwicklung“ erworben hat und in Folge dessen berechtigt sei, den

ungarischen Hochschulgesetz Nr. 139 aus 2005, hierdurch erworbenen akademischen Grad „Master of Science“, abgekürzt „M.Sc., seinen Namen nachgestellt zu führen. Bereits dieser, der belangten Behörde bekannten Stellungnahme, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines insgesamt vier Jahre dauernden in Ungarn an der Hochschule für Management sowie der Corvinus-Universität (je vier Semester, gesamt acht Semester) absolvierten Studiums, eine Hochschulausbildung abgeschlossen hat und der daraus resultierend erworbene akademische Grad grundsätzlich mit dem österreichischen akademischen Grad „Master of Science“ nach Abschluss eines Masterstudiums aus dem Fach der Betriebswirtschaftslehre vergleichbar sei. Gerade diese rechtliche Qualifikation einer obersten Verwaltungsbehörde, welche noch dazu auf Anerkennungsfragen bei Hochschuldiplomen aus EU-Mitgliedsstaaten spezialisiert ist, hat für das gegenständliche Verfahren eine immense Bedeutung, wurde jedoch von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassen bzw. hat keinen wesentlichen Einzug in die dargelegten rechtlichen Erwägungen der Behörde gefunden. Der Stellungnahme des BMWF – handelt es sich doch dabei um eine öffentliche Urkunde – komme eine erhöhte Glaubwürdigkeit für die inhaltliche Richtigkeit zu, zumal dem Informationszentrum für Anerkennungswesen in akademischen Belangen als dafür in Österreich zuständige Behörde Entscheidungshoheit zukomme. Für die Frage der Beurteilung, ob das vom Beschwerdeführer erworbene ungarische Hochschuldiplom „Ökonomische Unternehmensentwicklung“ den allgemeinen und besonderen Anstellungserfordernissen hinsichtlich des angestrebten Dienstpostens der Verwendungsgruppe „A“ im Dienstzweig „Höherer Presse- und Redaktionsdienst“ des Stadtamtes Leoben entspricht, sind § 2d GBG, das StGAB, das AVG, § 1 Abs 1 Gemeindedienstzweigeverordnung iVm der Anlage A – Dienstzweigeordnung, Dienstposten der Verwendungsgruppe A, Abschnitt I und II und die Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden. Hinsichtlich der Richtlinie 2005/36/EG wird in der Begründung ausgeführt, dass diese im konkreten Fall direkt anzuwenden sei, da das StBAG ausdrücklich auf deren Artikel 11 verweist, diesen somit rezipiert. Darüber hinaus ist es bei der Frage der Beurteilung erforderlich, das StGAB bei allenfalls auftauchenden Zweifelsfragen, Gesetzeslücken, Widersprüchen und anderen Unklarheiten richtlinienkonform auszulegen. Für die Frage der Beurteilung, ob das vom Beschwerdeführer erworbene ungarische Hochschuldiplom „Ökonomische Unternehmensentwicklung“ den allgemeinen und besonderen Anstellungserfordernissen hinsichtlich des angestrebten Dienstpostens der Verwendungsgruppe „A“ im Dienstzweig „Höherer Presse- und Redaktionsdienst“ des Stadtamtes Leoben entspricht, sind Paragraph 2 d, GBG, das StGAB, das AVG, Paragraph eins, Absatz eins, Gemeindedienstzweigeverordnung in Verbindung mit der Anlage A – Dienstzweigeordnung, Dienstposten der Verwendungsgruppe A, Abschnitt römisch eins und römisch zwei und die Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden. Hinsichtlich der Richtlinie 2005/36/EG wird in der Begründung ausgeführt, dass diese im konkreten Fall direkt anzuwenden sei, da das StBAG ausdrücklich auf deren Artikel 11 verweist, diesen somit rezipiert. Darüber hinaus ist es bei der Frage der Beurteilung erforderlich, das StGAB bei allenfalls auftauchenden Zweifelsfragen, Gesetzeslücken, Widersprüchen und anderen Unklarheiten richtlinienkonform auszulegen. Begründend wird weiters ausgeführt, dass es grundsätzlich richtig sei, dass für die vom Beschwerdeführer angestrebte Position in Vollendung eines „sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums“ bzw. der „Studien an der Wirtschaftsuniversität“, sowie die erfolgreiche Ablegung der hierfür vorgesehenen Staats- und Diplomprüfungen vorausgesetzt wird. Diese mit dem tatsächlich in Österreich vorherrschenden Hochschulsystem nicht mehr zu vereinbarende Diktion führe zwangsläufig dazu, dass die Bestimmungen der Dienstzweigeordnung dahingehend auszulegen seien, dass die nach dem geltenden Stufensystem an österreichischen Hochschulen bzw. Universitäten zu erwerbenden Diplome eines Magisters/einer Magistra, eines Bakkalaureus/ einer Bakkalaurea (Bachelors) oder eines „Master of Science“, ausreichend seien und die Voraussetzungen erfüllen, will man nicht dem Gesetzgeber die Erlassung einer sinnwidrigen Regelung unterstellen. In diesem Sinne ist auch der Anhang II der Dienstzweigeordnung zu sehen, worin lediglich die Vollendung von Studien, nicht jedoch die erforderlichen akademischen Grade, Titel und Diplome genannt werden. Da sich gerade bei den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien die Studienzeiten, Ausbildungsinhalte und Abschlussdiplome zuletzt stark gewandelt haben, müsse Abschnitt II anhand der heutigen Struktur des Studien- und Wissenschaftsbetriebes gemessen werden. War früher der akademische Grad eines Doctoris, Diplom-Volkswirts oder Diplomkaufmannes maßgeblich, so würde gegenwärtig der akademische Grad Magister/Magistra und in Zukunft ein Master-Grad ausreichend sein. Einen Doktoratstitel als Erfordernis anzusehen, würde dabei sicherlich zu hoch gegriffen sein. Begründend wird weiters ausgeführt, dass es grundsätzlich richtig sei, dass für die vom Beschwerdeführer angestrebte Position in Vollendung eines „sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studiums“ bzw. der „Studien an der Wirtschaftsuniversität“, sowie die erfolgreiche Ablegung der hierfür vorgesehenen Staats- und Diplomprüfungen vorausgesetzt wird. Diese mit dem tatsächlich in Österreich vorherrschenden Hochschulsystem nicht mehr zu vereinbarende Diktion führe zwangsläufig dazu, dass die Bestimmungen der Dienstzweigeordnung dahingehend auszulegen seien, dass die nach dem geltenden Stufensystem an österreichischen Hochschulen bzw. Universitäten zu erwerbenden Diplome eines Magisters/einer Magistra, eines Bakkalaureus/ einer Bakkalaurea (Bachelors) oder eines „Master of Science“, ausreichend seien und die Voraussetzungen erfüllen, will man nicht dem Gesetzgeber die Erlassung einer sinnwidrigen Regelung unterstellen. In diesem Sinne ist auch der Anhang römisch zwei der Dienstzweigeordnung zu sehen, worin lediglich die Vollendung von Studien, nicht jedoch die erforderlichen akademischen Grade, Titel und Diplome genannt werden. Da sich gerade bei den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien die Studienzeiten, Ausbildungsinhalte und Abschlussdiplome zuletzt stark gewandelt haben, müsse Abschnitt römisch zwei anhand der heutigen Struktur des Studien- und Wissenschaftsbetriebes gemessen werden. War früher der akademische Grad eines Doctoris, Diplom-Volkswirts oder Diplomkaufmannes maßgeblich, so würde gegenwärtig der akademische Grad Magister/Magistra und in Zukunft ein Master-Grad ausreichend sein. Einen Doktoratstitel als Erfordernis anzusehen, würde dabei sicherlich zu hoch gegriffen sein. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass aus dem Schreiben des BMWF vom 14.06.2012 klar hervorgehe, dass der Beschwerdeführer ein Masterstudium, welches im Wesentlichen einem an einer österreichischen Hochschule erworbenen Master der Betriebswirtschaft gleichzuhalten ist, erworben habe. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Anerkennung seines ungarischen Diploms „Ökonom für Unternehmensentwicklung“ als gleichwertig mit den voran angeführten österreichischen Diplomen stützt sich dabei auf § 2d GBG und das StGAB, sowie insbesondere auf die EG-Anerkennungsrichtlinie, deren Artikel 11 wegen des unmittelbaren Verweises in § 3 Abs 1 StGAB unmittelbar anwendbar ist. In Folge des direkten Verweises auf die EG-Anerkennungsrichtlinie sei diese ähnlich einer EG-Verordnung unmittelbar anzuwenden und bei der Auslegung heranzuziehen. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Anerkennung seines ungarischen Diploms „Ökonom für Unternehmensentwicklung“ als gleichwertig mit den voran angeführten österreichischen Diplomen stützt sich dabei auf Paragraph 2 d, GBG und das StGAB, sowie insbesondere auf die EG-Anerkennungsrichtlinie, deren Artikel 11 wegen des unmittelbaren Verweises in Paragraph 3, Absatz eins, StGAB unmittelbar anwendbar ist. In Folge des direkten Verweises auf die EG-Anerkennungsrichtlinie sei diese ähnlich einer EG-Verordnung unmittelbar anzuwenden und bei der Auslegung heranzuziehen. Insofern die erkennende Behörde bei ihrer Entscheidung primär darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer kein Zeugnis über den Abschluss eines Bakkalaureatsstudiums vorgelegt hat und vorwiegend hierauf die Abweisung des Antrags auf Anerkennung, sowie der Berufung stützt, verkenne diese in geradezu willkürlicher Art und Weise die tatsächliche Rechtslage und wende die gesetzlichen Bestimmungen gänzlich falsch an. Weiters wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht nur ein rechtliches Interesse, sondern tatsächlich sogar ein Rechtsanspruch auf Anerkennung seines Hochschuldiploms „Ökonom für Unternehmensentwicklung“ zukomme. Dabei sei grundsätzlich zwischen der Anerkennung der in einem Mitgliedsstaat der EU erworbenen beruflichen Qualifikation einerseits und der Nostrifikation von akademischen Diplomen, die im Ausland absolviert wurden, zu unterscheiden. Unter beruflicher Qualifikation sind Diplome, Prüfungszeugnisse, Ausbildungsnachweise und allenfalls auch Berufspraxis gemeint, die in einem Mitgliedsstaat der EU für den Zugang bzw. die Ausübung eines bestimmten reglementierten Berufes vorausgesetzt werden. Die Nostrifikation hingegen, beschränke sich auf die bloße Anerkennung ausländischer akademischer Titel, Diplome, etc., die für manche Berufe in Österreich (aber auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU) gefordert werden. Sie ist nicht Gegenstand der EU-Richtlinie und des StGAB, kann aber entscheidende Hinweise bei der Beurteilung, insbesondere für die vergleichende Betrachtung der Berufsqualifikation des Herkunftsstaates (häufig des Heimatstaates) und des Aufnahmestaates (im vorliegenden Fall Österreich) sein. Die ECTS-Bewertung demgegenüber sei typisch für die Nostrifikation und Ausfluss des so genannten Bologna-Prozesses. Die EU-Anerkennungsrichtlinie gehe dabei schon auf die Zeit vor Einführung des Bologna-Prozesses zurück. ECTS-Bewertung kann also nur als Hilfsmittel für die vergleichende Betrachtung und die Bewertung allenfalls bestehender Ausbildungsdefizite dienen. Insoweit die Behörde auf das Nichtvorliegen einer Bestätigung über den Abschluss eines Bakkalaureatsstudiums verweist, sei dem vorweg zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer keineswegs um Anerkennung des Abschlusses eines Bakkalaureatsstudiums an der Corvinus-Universität Budapest angesucht habe. Wie dem Antrag zu entnehmen, begehrt der Beschwerdeführer ausschließlich die Anerkennung des von ihm an der Hochschule für Management in Budapest erworbenen Diploms „Ökonom für Unternehmensentwicklung“. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Masterstudium wurde ohnedies von der Corvinus-Universität Budapest (als mit dem Abschluss eines Bachelor-Studiums im Ausmaß von 180 ECTS) bestätigt und der Beschwerdeführer in Folge dessen, zum Masterstudium „Sicherheitsökonomie“ zugelassen. Dies wurde dem Beschwerdeführer auch nochmals mit Schreiben der Corvinus-Universität Budapest vom 25.04.2013 bestätigt. Die in weiterer Folge vom Beschwerdeführer an der Corvinus-Universität absolvierte Ausbildung in der Dauer von vier Semestern, müsse diesem jedenfalls angerechnet werden, handle es sich doch jedenfalls hierbei im Sinne der EG-Anerkennungsrichtlinie um ein Teilzeitstudium, welches dem Diplom zu Grunde liegt und wie die vorangegangene Studienzeit an mehreren österreichischen Universitäten für die vergleichende Gesamtbetrachtung von immenser Bedeutung seien. Da der Beschwerdeführer bereits von der ungarischen Corvinus-Universität zum Masterstudium „Sicherheitsökonomie“ zugelassen wurde und diese das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigte, stehe diese Frage schon faktisch einer rechtlichen Beurteilung durch die Anerkennungsbehörde überhaupt nicht mehr offen, ist dies doch nicht Inhalt des gegenständlichen Antrages. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Notifikation der Corvinus-Universität Budapest vom Juli 2010 der Abschluss des Masterstudienlehrganges Sicherheitsökonomie bestätigt und ihm zur erfolgreichen Absolvierung gratuliert. Unter einem wurde ihm eine Einladung zur feierlichen Sponsion an der Alma Marter Corviniana für einen späteren Zeitpunkt avisiert. Am 30.03.2013 hat der Beschwerdeführer an der Hochschule für Management Budapest das antragsgegenständliche Diplom „Ökonom für Unternehmensentwicklung“, womit die Berechtigung zum Führen des ungarischen Titels „Master of Science“ verbunden ist, erworben. Bei rechtsrichtiger Betrachtung hätte daher die belangte Behörde zunächst die Vorfrage prüfen müssen, unter welches Berufsqualifikationsniveau

Artikel 11

der EG-Anerkennungsrichtlinie die in der Dienstzweigeordnung genannten österreichischen Diplome einzureihen sind. Dabei sind jene Studien, die nach der Gemeindedienstzweigeordnung als Voraussetzung für einen Dienstposten der Verwendungsgruppe „A“ im Dienstzweig „Höherer Presse- und Redaktionsdienst“ aufscheinen, aufgrund ihres Niveaus und des vorherrschenden Studienplanes in Artikel 11 lit. c der EG-Anerkennungsrichtlinie einzuordnen. Diesbezüglich wird festgehalten, dass auch das vom Beschwerdeführer in Ungarn erworbene Diplom „Ökonom für Unternehmensentwicklung“ aufgrund seines Niveaus, ebenso unter Artikel 11 lit. c einzuordnen sei. In Folge dessen dürfe dem Beschwerdeführer

§ 3Abs 1 Z 1 St

GAB der Zugang zur Verwendungsgruppe „A“ des „Höheren Presse- und Redaktionsdienstes“ des Stadtamtes Leoben bei rechtsrichtiger Betrachtung nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden. Die bekämpfte Entscheidung sei daher aufgrund einer gänzlichen Verkennung der tatsächlichen Rechtslage, sowie der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 StGAB contra legem ergangen und ist darüber hinaus auch im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes klar gemeinschaftsrechtswidrig. Allenfalls könnte – sofern die Anerkennungsbehörde ein „Ausbildungsdefizit“ feststellt – die Anerkennung lediglich im Falle der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen zur Behebung von „Ausbildungsdefiziten“

§ 5St

GAB von deren positiven Absolvierung abhängig gemacht werden, wobei die Wahl zwischen der Möglichkeit einen Anpassungslehrgang zu besuchen oder aber eine Eignungsprüfung abzulegen, dem Beschwerdeführer obliege. Diesbezüglich werden sämtliche vom Beschwerdeführer belegten Lehrveranstaltungen unter Berücksichtig sämtlicher erworbener Praxiserfahrung im Sinne von Life-Credits bei einer Gesamtbetrachtung heranzuziehen seien und sodann mit in Österreich erlassenen Stundenplänen der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zu vergleichen seien und letztlich konkrete Anpassungslehrgänge dem Beschwerdeführer genau zu bezeichnen und allenfalls eine Eignungsprüfung abzuhalten sein. Aber auch der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen

§ 5St

GAB sei bereits an dieser Stelle entgegen gehalten, dass die

Dienstzweigeordnung im konkreten Fall maßgeblichen österreichischen Universitäts-/Hochschuldiplome im Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften durchwegs eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich machen, dem gegenüber weist schon allein die vom Beschwerdeführer an der Corvinus-Universität sowie der Hochschule für Management in Budapest abgelegte Ausbildung eine Gesamtdauer von insgesamt vier Jahren (somit gesamt acht Semester) auf. Bei rechtsrichtiger Betrachtung hätte daher die belangte Behörde zunächst die Vorfrage prüfen müssen, unter welches Berufsqualifikationsniveau

Artikel 11

der EG-Anerkennungsrichtlinie die in der Dienstzweigeordnung genannten österreichischen Diplome einzureihen sind. Dabei sind jene Studien, die nach der Gemeindedienstzweigeordnung als Voraussetzung für einen Dienstposten der Verwendungsgruppe „A“ im Dienstzweig „Höherer Presse- und Redaktionsdienst“ aufscheinen, aufgrund ihres Niveaus und des vorherrschenden Studienplanes in Artikel 11 Litera c, der EG-Anerkennungsrichtlinie einzuordnen. Diesbezüglich wird festgehalten, dass auch das vom Beschwerdeführer in Ungarn erworbene Diplom „Ökonom für Unternehmensentwicklung“ aufgrund seines Niveaus, ebenso unter Artikel 11 Litera c, einzuordnen sei. In Folge dessen dürfe dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, StGAB der Zugang zur Verwendungsgruppe „A“ des „Höheren Presse- und Redaktionsdienstes“ des Stadtamtes Leoben bei rechtsrichtiger Betrachtung nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden. Die bekämpfte Entscheidung sei daher aufgrund einer gänzlichen Verkennung der tatsächlichen Rechtslage, sowie der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, StGAB contra legem ergangen und ist darüber hinaus auch im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes klar gemeinschaftsrechtswidrig. Allenfalls könnte – sofern die Anerkennungsbehörde ein „Ausbildungsdefizit“ feststellt – die Anerkennung lediglich im Falle der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen zur Behebung von „Ausbildungsdefiziten“

Paragraph 5, StGAB von deren positiven Absolvierung abhängig gemacht werden, wobei die Wahl zwischen der Möglichkeit einen Anpassungslehrgang zu besuchen oder aber eine Eignungsprüfung abzulegen, dem Beschwerdeführer obliege. Diesbezüglich werden sämtliche vom Beschwerdeführer belegten Lehrveranstaltungen unter Berücksichtig sämtlicher erworbener Praxiserfahrung im Sinne von Life-Credits bei einer Gesamtbetrachtung heranzuziehen seien und sodann mit in Österreich erlassenen Stundenplänen der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zu vergleichen seien und letztlich konkrete Anpassungslehrgänge dem Beschwerdeführer genau zu bezeichnen und allenfalls eine Eignungsprüfung abzuhalten sein. Aber auch der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen

Paragraph 5, StGAB sei bereits an dieser Stelle entgegen gehalten, dass die

Dienstzweigeordnung im konkreten Fall maßgeblichen österreichischen Universitäts-/Hochschuldiplome im Bereich der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften durchwegs eine Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren erforderlich machen, dem gegenüber weist schon allein die vom Beschwerdeführer an der Corvinus-Universität sowie der Hochschule für Management in Budapest abgelegte Ausbildung eine Gesamtdauer von insgesamt vier Jahren (somit gesamt acht Semester) auf. Die vom gegenständlichen ungarischen Hochschuldiplom und von den durch den Beschwerdeführer an österreichischen Universitäten abgelegten Lehrveranstaltungen erfassten Ausbildungsinhalte unterscheiden sich im Wesentlichen nicht von jenen Ausbildungsinhalten, welche gegenwärtig den genannten österreichischen Hochschuldiplomen zu Grunde liegen. Daraus ergibt sich, dass sich die Ausbildungsinhalte des vom Beschwerdeführer erworbenen Diploms, als auch der in der Dienstzweigeordnung vorgesehenen Diplome in den wesentlichen Bereichen, die für die angestrebte Berufsqualifikation signifikant, zielgerichtet und sinnvoll erscheinen, decken. Sollte daher die erkennende Behörde bei einer eingehenden Prüfung im Sinne einer vergleichenden Betrachtung der Ausbildungsinhalte aber tatsächlich zu der Auffassung gelangen, dass für die angestrebte Position der Verwendungsgruppe „A“ noch gravierende Ausbildungsdefizite bestünden, so wäre demgemäß § 5 Abs 1 Z 2 sowie Abs 3 StGAB entgegen zu halten, dass die bisherige Berufserfahrung des Beschwerdeführers derart umfassend, vielseitig und kenntnisreich sei, dass sie jedenfalls geeignet erscheine, allfällige von der Anerkennungsbehörde behauptete wesentliche Unterschiede wettzumachen. Die vom gegenständlichen ungarischen Hochschuldiplom und von den durch den Beschwerdeführer an österreichischen Universitäten abgelegten Lehrveranstaltungen erfassten Ausbildungsinhalte unterscheiden sich im Wesentlichen nicht von jenen Ausbildungsinhalten, welche gegenwärtig , den genannten österreichischen Hochschuldiplomen zu Grunde liegen. Daraus , ergibt sich, dass sich die Ausbildungsinhalte des vom Beschwerdeführer erworbenen Diploms, als auch der in der Dienstzweigeordnung vorgesehenen Diplome in , den wesentlichen Bereichen, die für die angestrebte Berufsqualifikation signifikant, zielgerichtet und sinnvoll erscheinen, decken. Sollte daher die erkennende Behörde bei einer eingehenden Prüfung im Sinne einer vergleichenden Betrachtung , der Ausbildungsinhalte aber tatsächlich zu der Auffassung gelangen, dass für , die angestrebte Position der Verwendungsgruppe „A“ noch , gravierende Ausbildungsdefizite bestünden, so wäre demgemäß , Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 3, StGAB entgegen zu halten, dass die , bisherige Berufserfahrung des Beschwerdeführers derart umfassend, vielseitig , und kenntnisreich sei, dass sie jedenfalls geeignet erscheine, allfällige von , der Anerkennungsbehörde behauptete wesentliche Unterschiede wettzumachen. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, die erkennende Behörde habe im Zuge des Anerkennungsverfahrens schon allein durch die dem Beschwerdeführer erteilten Aufträge die Bestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 StGAB unrichtig angewendet bzw. verletzt. Die Bestimmung des § 4 Abs 2 Z 2 StGAB komme dem Beschwerdeführer durch eine Verschiebung der Beibringungs- und Mitwirkungspflicht vom Antragsteller hin zur Anerkennungsbehörde sehr entgegen, wobei ein verstärktes Wirken der Anerkennungsbehörde auch bereits aufgrund der Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung geboten erscheine. Beispielsweise dürfe

§ 4Abs 2 Z 2 St

GAB die Anerkennungsbehörde vom Antragsteller lediglich eine Kopie des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises, welcher die Merkmale des § 3 Abs 1 Z 1 lit. a bis c StGAB aufweist, verlangen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte ungarische Hochschuldiplom erfülle jedenfalls die obigen Voraussetzungen, sodass die erkennende Behörde darüber hinaus gehende Informationen lediglich zu den Ausbildungsinhalten des Hochschuldiploms begehren hätte können, soweit dies für die Prüfung von Ausbildungsdefiziten erforderlich erscheint und dem Antragsteller bzw. Beschwerdeführer dies zugemutet werden kann. Dabei sei wiederum auf eine richtlinienkonforme Auslegung zu achten. Primär falle die Beschaffung von Informationen, welche für die Beurteilung der vorgelegten Ausbildungsnachweise erforderlich sind, somit in den Aufgabenbereich der Anerkennungsbehörde, sodass eine Verlagerung hin zum Antragsteller jedenfalls rechtswidrig sei. Die Verlagerung des Schwergewichts der Informationsbeschaffung vom Antragsteller auf die Anerkennungsbehörde, welcher erfahrungsgemäß die Informationsbeschaffung erheblich leichter fällt, sei dabei sowohl der EG-Anerkennungsrichtlinie, wie auch der Intention des Gesetzgebers im StGAB klar zu entnehmen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei es, dem Antragsteller damit verbundene übergebührliche Mühen abzunehmen und hiedurch die grenzüberschreitende Absolvierung von Ausbildungen im Gebiet der Europäischen Union zu fördern, zumal die Informationsbeschaffung der Anerkennungsbehörde im offiziellen Anfrage- und Rechtshilfeweg über die österreichischen Kontaktstellen und die zuständigen ausländischen Behörden erheblich leichter fällt. Es sei somit nicht Aufgabe des Beschwerdeführers einen Nachweis über die einzelnen Lehrveranstaltungsinhalte oder gar deren ECTS-Bewertung beizubringen. Dem gegenüber habe der Beschwerdeführer sämtliche ihm vorliegende und tatsächlich für die Anerkennung relevante Dokumente beigebracht. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, die erkennende Behörde habe im Zuge des Anerkennungsverfahrens schon allein durch die dem Beschwerdeführer , erteilten Aufträge die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, StGAB unrichtig , angewendet bzw. verletzt. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, StGAB komme , dem Beschwerdeführer durch eine Verschiebung der Beibringungs- und Mitwirkungspflicht vom Antragsteller hin zur Anerkennungsbehörde sehr entgegen, wobei ein verstärktes Wirken der Anerkennungsbehörde auch bereits aufgrund , der Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung geboten erscheine. Beispielsweise , dürfe

Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, StGAB die Anerkennungsbehörde vom Antragsteller lediglich eine Kopie des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises, welcher die Merkmale des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c StGAB aufweist, verlangen. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte ungarische Hochschuldiplom erfülle jedenfalls die obigen Voraussetzungen, sodass die erkennende Behörde darüber hinaus gehende Informationen lediglich zu den Ausbildungsinhalten des Hochschuldiploms begehren hätte können, soweit dies für die Prüfung von Ausbildungsdefiziten erforderlich erscheint und dem Antragsteller bzw. Beschwerdeführer dies zugemutet werden kann. Dabei sei wiederum auf eine richtlinienkonforme Auslegung zu achten. Primär falle die Beschaffung von Informationen, welche für die Beurteilung der vorgelegten Ausbildungsnachweise erforderlich sind, somit in den Aufgabenbereich der Anerkennungsbehörde, sodass eine Verlagerung hin zum Antragsteller jedenfalls rechtswidrig sei. Die Verlagerung des Schwergewichts der Informationsbeschaffung vom Antragsteller auf die Anerkennungsbehörde, welcher erfahrungsgemäß die Informationsbeschaffung erheblich leichter fällt, sei dabei sowohl der EG-Anerkennungsrichtlinie, wie auch der Intention des Gesetzgebers im StGAB klar zu entnehmen. Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei es, dem Antragsteller damit verbundene übergebührliche Mühen abzunehmen und hiedurch die grenzüberschreitende Absolvierung von Ausbildungen im Gebiet der Europäischen Union zu fördern, zumal die Informationsbeschaffung der Anerkennungsbehörde im offiziellen Anfrage- und Rechtshilfeweg über die österreichischen Kontaktstellen und die zuständigen ausländischen Behörden erheblich leichter fällt. Es sei somit nicht Aufgabe des Beschwerdeführers einen Nachweis über die einzelnen Lehrveranstaltungsinhalte oder gar deren ECTS-Bewertung beizubringen. Dem gegenüber habe der Beschwerdeführer sämtliche ihm vorliegende und tatsächlich für die Anerkennung relevante Dokumente beigebracht. Im vorliegenden Fall sei daher das Verlangen der Anerkennungsbehörde auf Beibringung eines förmlichen Bescheides der ungarischen Behörde über die Anrechnung der „einzelnen absolvierten Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums“ bzw. der „Lehrveranstaltungen, welche die Mindeststudiendauer dieses Studiums verkürzt hätten“, dessen Nichtbeibringung im bekämpften Bescheid als primäre Ursache für die Abweisung dargestellt wird, im Lichte der obigen Ausführungen unangemessen, ja sogar völlig verfehlt, weil der Abschluss der Studien an der Corvinus-Universität Budapest durch die als „Bestätigung“ bezeichnete Notifikation des Leiters des VGD-Departments dieser Universität, Herrn Univ. Prof. Dr. habil. G N CSc, vom Juli 2010 hinreichend dokumentiert werde. Diese Bestätigung stamme von einer zuständigen Stelle einer staatlich anerkannten ungarischen Universität und erfülle demnach alle formalen Voraussetzungen, die sowohl vom StGAB als auch von der EG-Anerkennungsrichtlinie für derlei Zeugnisse gefordert werden, sodass der Nichtberücksichtigung, wie auch das aufrecht erhaltene Verlangen der Anerkennungsbehörde, sowohl gegen nationales wie auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Bereits aus dieser Bestätigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer schon allein (also noch vor Absolvierung seines weiteren Masterstudiums an der Hochschule für Management Budapest) aufgrund des von ihm abgelegten Diploms auf Wunsch zu weiterführenden facheinschlägigen Doktoratsstudien zugelassen wird, wodurch wiederum die Einordnung unter das Niveau von zumindest Artikel 11 Abs 1 lit. c EG-Anerkennungsrichtlinie geboten erscheine. Aufgrund der Bestimmungen des StGAB, sowie der EG-Anerkennungsrichtlinie habe die Anerkennungsbehörde daher ausschließlich antragsgemäß das verfahrensgegenständliche Diplom sowie die vom Beschwerdeführer sowohl an österreichischen als auch ungarischen Universitäten und Hochschulen abgelegten Lehrveranstaltungen in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Insoweit die belangte Behörde abermals durch ihre Ausführungen Zweifel an der Echtheit der Urkunden behaupten will, sei es an dieser gelegen, die Echtheit durch entsprechende Nachfrage im Sinne des in der EG-Anerkennungsrichtlinie vorgesehenen Verfahrens bei den zuständigen ungarischen Behörden zu verifizieren. Keinesfalls seien die behaupteten formalen Unterschiede zwischen diesen beiden Bestätigungen jedoch geeignet, eine Ablehnung nach dem StGAB sowie der EG-Anerkennungsrichtlinie zu begründen. Im vorliegenden Fall sei daher das Verlangen der Anerkennungsbehörde auf Beibringung eines förmlichen Bescheides der ungarischen Behörde über , die Anrechnung der „einzelnen absolvierten Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums“ bzw. der „Lehrveranstaltungen, welche die Mindeststudiendauer dieses Studiums verkürzt hätten“, dessen Nichtbeibringung im bekämpften Bescheid als primäre Ursache für die Abweisung dargestellt wird, im Lichte der , obigen Ausführungen unangemessen, ja sogar völlig verfehlt, weil der Abschluss der Studien an der Corvinus-Universität Budapest durch die als „Bestätigung“ bezeichnete Notifikation des Leiters des VGD-Departments dieser Universität, , Herrn Univ. Prof. Dr. habil. G N CSc, vom Juli 2010 hinreichend dokumentiert werde. Diese Bestätigung stamme von einer zuständigen Stelle einer staatlich anerkannten ungarischen Universität und erfülle demnach alle formalen Voraussetzungen, die sowohl vom StGAB als auch von der EG-Anerkennungsrichtlinie für derlei Zeugnisse gefordert werden, sodass der Nichtberücksichtigung, wie auch das aufrecht erhaltene Verlangen der Anerkennungsbehörde, sowohl gegen nationales wie auch gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Bereits aus dieser Bestätigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer schon allein (also noch vor Absolvierung seines weiteren Masterstudiums an der Hochschule für Management Budapest) aufgrund des von ihm abgelegten Diploms auf Wunsch zu weiterführenden facheinschlägigen Doktoratsstudien zugelassen wird, wodurch wiederum die Einordnung unter das Niveau von zumindest Artikel 11 Absatz eins, Litera c, EG-Anerkennungsrichtlinie geboten erscheine. Aufgrund der Bestimmungen des StGAB, sowie der EG-Anerkennungsrichtlinie habe die Anerkennungsbehörde daher ausschließlich antragsgemäß das verfahrensgegenständliche Diplom sowie die vom Beschwerdeführer sowohl an österreichischen als auch ungarischen Universitäten und Hochschulen abgelegten Lehrveranstaltungen in ihrer Gesamtheit zu prüfen. Insoweit die belangte Behörde abermals durch ihre Ausführungen Zweifel an der Echtheit der Urkunden behaupten will, sei es an dieser gelegen, die Echtheit durch entsprechende Nachfrage im Sinne des in der EG-Anerkennungsrichtlinie vorgesehenen Verfahrens bei den zuständigen ungarischen Behörden zu verifizieren. Keinesfalls seien die behaupteten formalen Unterschiede zwischen diesen beiden Bestätigungen jedoch geeignet, eine Ablehnung nach dem StGAB sowie der EG-Anerkennungsrichtlinie zu begründen. Hinzu komme, dass die von der Corvinus-Universität am 25.04.2013 ausgestellte, als Bestätigung titulierte Urkunde, tatsächlich alle Voraussetzungen eines Bescheides erfülle, sodass auch die diesbezüglichen Bedenken der Anerkennungsbehörde ins Leere gehen. Dem bekämpften Bescheid ist weiters weder eine Auseinandersetzung mit den in der Berufung/Vorstellung vom 10.10.2013 dargelegten Argumenten des Beschwerdeführers noch sind eigene Ermittlungsschritte der belangte Behörde zu entnehmen. Vielmehr stelle der Inhalt des bekämpften Bescheides eine inhaltliche Wiederholung des bereits bekämpften Bescheides vom 25.09.2013 dar und lasse keinerlei Durchdringung der Materie, geschweige eine fundierte rechtliche Begründung unter Eingehung auf die rechtliche Argumentation des Beschwerdeführers erkennen. Die im vorliegenden Fall entscheidende gemeinschaftsrechtliche Rechtslage finde dabei nicht einmal ansatzweise Erwähnung, sondern sei gleich gänzlich ignoriert worden. Durch die bloße Wiederholung der bereits im ursprünglich bekämpften Bescheid vom 25.09.2013 dargelegten Rechtsansicht, ohne dass eine fundierte Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers vorliege und zumindest dargelegt wird, weshalb nach Ansicht der belangten Behörde die Rechtsansicht des Beschwerdeführers verfehlt sei, komme die belangte Behörde der ihr obliegenden Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung nicht ausreichend nach und sei darüber hinaus auch das Recht des Beschwerdeführers auf Wahrung seines rechtlichen Gehörs verletzt. Die belangte Behörde sei daher im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht zur materiellen Wahrheitsfindung gefordert, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt aufzuklären und gegebenenfalls auch eigene Ermittlungsschritte zu setzen. Derartige seien dem bekämpften Bescheid jedoch nicht zu entnehmen. Da die belangte Behörde sohin keine eigenen Ermittlungsschritte zur Klärung des Sachverhaltes gesetzt hat und den bekämpften Bescheid auch keine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, sei der bekämpfte Bescheid schon allein aufgrund formeller Mängel rechtswidrig. Der Beschwerdeführer beantragt daher, das Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Stadt Leoben vom 26.06.2014 dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung des ungarischen Diploms „Ökonom für Unternehmensentwicklung“ als Berufsqualifikation für die Verwendungsgruppe „A“ im Dienstzweig „Höherer Presse- und Redaktionsdienst“ des Stadtamtes Leoben,

§ 2dGBG i

Vm StGAB Folge gegeben werde. In eventu wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und diesen zur ergänzenden Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer beantragt daher, das Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Stadt Leoben vom 26.06.2014 dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung des ungarischen Diploms „Ökonom für Unternehmensentwicklung“ als Berufsqualifikation für die Verwendungsgruppe „A“ im Dienstzweig „Höherer Presse- und Redaktionsdienst“ des Stadtamtes Leoben,

Paragraph 2 d, GBG in Verbindung mit StGAB Folge gegeben werde. In eventu wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und diesen zur ergänzenden Beweisaufnahme und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: I.römisch eins. Sachverhalt: In der verfahrensgegenständlichen Rechtssache fand am 29.06.2015 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung sowie der vorgelegten Akten konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Der Beschwerdeführer ist seit 17.04.2001 Leiter der Pressestelle der Stadtgemeinde Leoben. Der Dienstposten ist mit A VII eingestuft. Der Beschwerdeführer ist mit B VII eingestuft und bekommt eine Aufzahlung, damit er als Maturant diesen A-wertigen Posten erfüllen kann. Der Beschwerdeführer hat an der Montanuniversität Leoben studiert, dieses Studium aber nicht abgeschlossen. Danach hat der Beschwerdeführer an der Grazer Karl-Franzens-Universität Betriebswirtschaftslehre studiert und hat dieses Studium auch nicht abgeschlossen. Weiters hat er an der Karl-Franzens-Universität Graz den Universitätslehrgang für Medienkunde absolviert und als akademischer Medienfachmann abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist seit 17.04.2001 Leiter der Pressestelle der Stadtgemeinde Leoben. Der Dienstposten ist mit A römisch sieben eingestuft. Der Beschwerdeführer ist mit B römisch sieben eingestuft und bekommt eine Aufzahlung, damit er als Maturant diesen A-wertigen Posten erfüllen kann. Der Beschwerdeführer hat an der Montanuniversität Leoben studiert, dieses Studium aber nicht abgeschlossen. Danach hat der Beschwerdeführer an der Grazer Karl-Franzens-Universität Betriebswirtschaftslehre studiert und hat dieses Studium auch nicht abgeschlossen. Weiters hat er an der Karl-Franzens-Universität Graz den Universitätslehrgang für Medienkunde absolviert und als akademischer Medienfachmann abgeschlossen. Vom Wintersemester 2008 bis zum Sommersemester 2010 hat der Beschwerdeführer an der Corvinus-Universität das Studium „Wirtschaftswissenschaft“ mit dem Schwerpunkt „Sicherheitsökonomie“ absolviert. Da sich das Universitätssystem in Ungarn geändert hat, war ein formeller Abschluss dieses Studiums mit Diplomzeugnis an der Corvinus-Universität in diesem Fach und als Deutsch geführter Studiengang nicht mehr möglich und die Studenten mussten an die Hochschule für Management in Budapest wechseln. Von 2011 bis 2012 erfolgte eine Weiterführung des Studiums an der Hochschule für Management. Am 30.03.2012 wurde dieses Studium mit dem Diplom „Ökonom für Unternehmensentwicklung MSc“ abgeschlossen. Mit 30.03.2012 waren die Studien des Beschwerdeführers in Ungarn somit abgeschlossen. Am 26.04.2013 stellte er bei der Dienstbehörde den Antrag auf Anerkennung der in Ungarn erworbenen Berufsqualifikationen für die Verwendungsgruppe „A“ im Sinne des § 2d GBG. Dieser Antrag wurde vom Stadtrat in erster Instanz abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die Berufung wurde in der zweiten Instanz vom Gemeinderat der Stadt Leoben ebenfalls abgewiesen. Mit 30.03.2012 waren die Studien des Beschwerdeführers in Ungarn somit abgeschlossen. Am 26.04.2013 stellte er bei der Dienstbehörde den Antrag auf Anerkennung der in Ungarn erworbenen Berufsqualifikationen für die Verwendungsgruppe „A“ im Sinne des Paragraph 2 d, GBG. Dieser Antrag wurde vom Stadtrat in erster Instanz abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die Berufung wurde in der zweiten Instanz vom Gemeinderat der Stadt Leoben ebenfalls abgewiesen. Zu der im Zeitraum 2008 bis 2010 absolvierten Ausbildung „Sicherheitsökonomie“ an der Corvinus-Universität konnte ermittelt werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum im Rahmen eines Fernstudiums alle Lehrveranstaltungen absolviert und die Fachprüfungen abgeschlossen hat. Weiters wurden die Semesterarbeiten bzw. die Diplomarbeit und die Verteidigung der Diplomarbeit erfüllt und abgeschlossen. Als Bestätigung für die Absolvierung dieser Ausbildung liegt eine Notifikation des Leiters des entsprechenden Departments der Corvinus-Universität vor. Aus diesem Dokument lässt sich erschließen, dass sämtliche Prüfungen und Arbeiten, die im Rahmen dieses Studiums erforderlich waren, abgeschlossen wurden und dass der Beschwerdeführer das Studium mit Erfolg abgeschlossen hat. Es wird darauf verwiesen, dass in einem späteren Zeitpunkt zur feierlichen Sponsion eingeladen werden wird. Wörtlich geht aus dem Schreiben hervor, dass die Absolvierung des Studiums notifiziert wird. Da aufgrund einer Änderung des Universitätsgesetze in Ungarn in weiterer Folge ein formeller Abschluss des Studiums mit Diplomzeugnis an der Corvinus-Universität in diesem Fach und als Deutsch geführter Studiengang nicht mehr möglich war und die Studenten an die Hochschule für Management in Budapest wechseln mussten, gab es kein offizielles Diplomzeugnis und es gab keine offizielle Sponsion. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer von 2010 bis 2012 ein weiteres Studium für Unternehmensentwicklung mit dem Abschluss Diplom „Ökonom für Unternehmensentwicklung MSc“ an der Hochschule für Management in Budapest absolviert. Hinsichtlich des Abschlusses dieses Studiums liegen im Akt das Diplom, das dem Beschwerdeführer am 30.03.2012 verliehen wurde, das Diploma Supplement sowie der Europass, in dem eine genaue Auflistung der absolvierten Prüfungen und die Ausbildungszeiten dargestellt ist, vor. Am 12.06.2012 wurde beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Antrag auf Anerkennung der absolvierten Ausbildung gestellt und vom Ministerium am 14.06.2012 einen Antwort erstattet. In diesem Schreiben wird Näheres zur Anerkennung der Hochschule für Management, die in Österreich grundsätzlich gegeben ist, ausgeführt. Weiters wird zur Führung des akademischen Grades „Master of Science“ Stellung bezogen. Demnach ist der Beschwerdeführer berechtigt, den von ihm erworbenen akademischen Grad im vollen Wortlaut (Master of Science) oder abgekürzt „M.Sc.“ zu führen. Zur grundsätzlichen Einstufung wird in diesem Schreiben des BMWF Folgendes ausgeführt: „Nach der Art des von Ihnen absolvierten vierjährigen Studiums ist ihr akademischer Grad grundsätzlich mit dem österreichischen akademischen Grad „Master of Science“ aufgrund eines Masterstudiums der Betriebswirtschaft vergleichbar. In Österreich umfasst dieses Studium drei Jahre. Zum Zweck eines weiteren Studiums wäre ein detaillierter inhaltlicher Vergleich nur durch die betreffende aufnehmende Institution möglich.“ Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Abschlüsse an der Corvinus-Universität mittlerweile von der Universität Wien und der Wirtschaftsuniversität Wien anerkannt werden. Es wurde ein Bescheid eines Studienkollegen des Beschwerdeführers vorgelegt, der dieselbe Ausbildung in Ungarn absolviert hat. In diesem Bescheid der Universität Wien wird ausgesprochen, dass der in Ungarn erworbene akademische Grad „Specialized Master of Sciences in Defence Economics“ dem österreichischen Studienabschluss für das Masterstudium Betriebswirtschaft UG 2002 entspricht. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde in der mündlichen Verhandlung – wie auch schon im angefochtenen Bescheid – vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zunächst ein Bachelorstudium hätte absolvieren müssen, bevor er das Masterstudium der Sicherheitsökonomie an der Corvinus-Universität absolvieren hätte können. Hinsichtlich der Zulassung zum Masterstudium liegt im Akt eine Bestätigung des Studiengangsleiters von der Corvinus-Universität vom 25.04.2013 vor. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer zum Masterstudiengang „Sicherheitsökonomie“ im Wintersemester 2008 am Weiterbildungsinstitut der Corvinus-Universität zugelassen wurde. Er erbrachte die Voraussetzungen (Bachelor-Äquivalent, 180 ECTS) durch Anrechnung seiner nachgewiesenen formalen und nichtformalen Ausbildungen an österreichischen Universitäten sowie beim österreichischen Bundesheer, ergänzt durch Life-Credits aufgrund seiner Lebens- und Berufserfahrung. Zum Nachweis seiner Befähigung erstellte er außerdem eine Prüfungsarbeit, die mit „sehr gut“ bewertet wurde. Der Vertreter der belangten Behörde betonte, dass genau über diese Frage der Anrechnung ein rechtsgestaltendes Dokument, das auch wirklich anerkannt werden könne, fehle. Ein rechtschaffender Akt kann diese Bestätigung nicht sein. Verwiesen wird auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, in der es auch um die Diplomanerkennung einer an der Corvinus-Universität in Budapest absolvierten Ausbildung geht (VwGH 20.05.2009, 2008/12/0144). Der VwGH spricht in diesem Erkenntnis aus, dass es unbedingt notwendig sei, sämtliche Studienunterlagen an die Dienstbehörde zu übermitteln. Insbesondere kommt es hierbei auf die Vorlage der Gliederung der Ausbildung, die ECTS-Bewertung der einzelnen absolvierten Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiums und des aufbauenden Masterstudiums und gegebenenfalls vorliegende Anrechnungsbescheide, welche die Mindeststudiendauer verkürzt hätten, an. Da die Bestätigung keinen rechtschaffenden Charakter begründe, führte der Vertreter der belangten Behörde noch einmal aus, dass das Vorliegen des Bachelorstudiums durch einen formalen rechtsgestaltenden Akt erfolgen müsse. Die Bestätigung über das Vorliegen eines Bacheloräquivalents reiche nicht. Von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass es sich bei dieser Bacheloranrechnung nur um den Zugang zum Studium „Sicherheitsökonomie“ handelt, dass es demnach eine Zulassungsvoraussetzung sei. Die Dienstbehörde habe diese Zulassungsvoraussetzung nicht zu prüfen. Maßgeblich für die Anrechnung durch die Dienstbehörde seien die erzielten Ergebnisse durch erfolgreichen Abschluss sowohl des ersten Lehrganges „Sicherheitsökonomie“ als auch des zweiten Lehrganges Masterstudium „Unternehmensökonomie“. Keinesfalls könne die Dienstbehörde die vierjährige Ausbildung einfach ignorieren, nur weil die Bestätigung über die Zulassung zum ersten Lehrgang nicht durch einen bescheidförmigen rechtschaffenden Akt erfolgte. Es wird weiters vorgebracht, dass diese Bestätigung sehr wohl – wenn man es materiell-rechtlich betrachtet – die Voraussetzungen eines Bescheides erfülle, auch wenn er nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet sei. Der Beschwerdeführer hat sämtliche Unterlagen vorgelegt, um die Zulassung zum Studienlehrgang zu erwirken. Mehr hätte er nicht machen können und der belangten Behörde sind auch sämtliche Unterlagen hinsichtlich des Lebenslaufens, absolvierter Studien an der Montanuniversität, an der Karl-Franzens-Universität, Lehrgänge an der Karl-Franzens-Universität bekannt, sodass die in der Bestätigung angeführte Anrechnung in Form von Bacheloräquivalenten auch der Dienstbehörde bekannt sind. Vom Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde die Corvinus-Universität Ungarn ersucht, ein neuerliches Dokument hinsichtlich der Zulassung zum Masterstudium vorzulegen, aus welchem eine genaue Darlegung der damals erfolgten Anrechnung des Bacheloräquivalents hervorgeht. Diese Bestätigung vom 02.09.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 07.09.2015 übermittelt. Die Bestätigung wurde vom Studiengangleiter Univ.-Prof. Dr. G N, CSc, Lehrstuhlleiter und Vorsitzender der Fachkommission BCE, Lehrstuhl für Verteidigungswirtschaft, der Corvinus-Universität Budapest ausgestellt. Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Ansuchens und der Erfüllung der Voraussetzungen im Wintersemester 2008 zum Masterstudium der Wirtschaftswissenschaften (Vertiefungsgebiet Verteidigungsökonomie)

Beschluss des zuständigen Senates zugelassen wurde. Als Bacheloräquivalent wurden beurteilt: ● Studien an der Montanuniversität Leoben und an der Universität Graz (gradual und postgradual) im Gesamtausmaß von drei Semester und somit 90 ECTS. ● Studium an der Theresianischen Militärakademie in Zusammenhang mit absolvierter praktischer Ausbildung (aufgrund des bilateralen Übereinkommens zwischen Österreich und Ungarn über die gegenseitige Anerkennung der Offiziersausbildung) im Ausmaß von insgesamt zwei Semester und daher 60 ECTS. ● Die Tätigkeit als Leiter der Pressearbeit der Stadt Leoben, sowie als selbstständiger Berater und seine Tätigkeit als Offizier des Bundesheeres (Life-Credits) in Zusammenhang mit einer Prüfungsarbeit und eines Prüfungsgespräches im Gesamtausmaß von 30 ECTS. Dies ergibt in Summe 180 ECTS und somit ein Bacheloräquivalent. Es wird darauf verwiesen, dass die Universität im Rahmen ihrer Autonomie berechtigt ist, Vorleistungen anzuerkennen. Diese Bestätigung wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Seitens des Beschwerdeführers wurde darauf verwiesen, dass es sich bei der nunmehr vorliegenden Bestätigung der Corvinus-Universität von 02.09.2015 um eine detaillierte Darstellung und Beschreibung jener Bestätigung handle, welche ohnedies bereits vorlag. Aus der nunmehrigen Bestätigung gehe im Detail hervor, welche vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen zur Beurteilung herangezogen und entsprechend gewürdigt wurden. Die Frage, ob die Bestätigung nunmehr als Bescheid im Sinne des AVG zu qualifizieren sei, erscheine demgegenüber nicht entscheidungsrelevant, zumal es sich unzweifelhaft um eine ausländische öffentliche Urkunde mit öffentlichen Glauben handle, der somit eine erhöhte Beweiskraft zukomme. Ungeachtet der Frage, ob diese daher als Bescheid zu qualifizieren sei, sei diese öffentliche Urkunde jedenfalls einem Bescheid gleichzuhalten, sodass kein Grund daran zu zweifeln besteht, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Zulassung zu seinem Masterstudiengang erfülle. Vorrangig sei sohin nicht die Frage, ob die Bestätigung als Bescheid zu qualifizieren sei, ist diese doch jedenfalls einen Bescheid gleichzuhalten und ergibt sich daraus jedenfalls, dass der Beschwerdeführer bacheloräquivalente Leistungen im Ausmaß von 180 ECTS – Punkten erbracht hat. Seitens der belangte Behörde wurde in einer Stellungnahme vorgebracht, dass die nunmehr vorgelegte Bestätigung vom 02.09.2015 ebenso wie die bereits im Verfahren vorgelegte Bestätigung vom 25.04.2013 zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden ist, als der Kläger bereits sein Masterstudium, wie der Kläger selbst vorgebracht hat, abgeschlossen hatte. Beide Bestätigungen können daher nicht den rechtsetzenden Akt eines Bescheides, der unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium darstelle und die der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung verlange, ersetzen. Einen solchen rechtschaffenden Akt hat es jedoch offenkundig nicht gegeben. Die nunmehr vorgelegte Bestätigung gehe auf die angerechneten Ausbildungen wohl näher ein, jedoch gehe auch daraus keine detaillierte Gliederung der Ausbildung hervor, die Aufschluss darüber gebe, welche Ausbildungen die Mindeststudiendauer in welchem Ausmaß verkürzt hätten. Weiters wird angemerkt, dass in der nunmehr vorgelegten Bestätigung vom 02.09.2015 bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2008 zum „Masterstudium der Wirtschaftswissenschaften (Vertiefungsgebiet Verteidigungsökonomie)“

Beschluss des zuständigen Senates zugelassen worden sei. In der vorgelegten Bestätigung vom 25.04.2013 wird hingegen bestätigt, dass der Beschwerdeführer zum „Masterstudiengang Sicherheitsökonomie“ im Wintersemester 2008 zugelassen worden sei. Die unterschiedliche Bezeichnungen des Masterstudiums, wie sie aus den beiden Bestätigungen hervorgehe und die Tatsache, dass beide Bestätigungen zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt als dem Beginn des Masterstudiums des Beschwerdeführers ausgestellt wurden, sind ebenfalls wesentliche Fakten, die belegen, dass es sich dabei keinesfalls um einen Anrechnungsbescheid handeln könne. Mit diesen Bestätigungen wird offensichtlich versucht, den fehlenden rechtschaffenden Verwaltungsakt, der für eine formale Anrechnung der Ausbildungen erforderlich sei, im Nachhinein zu ersetzen. Seitens der belangte Behörde wurde in einer Stellungnahme vorgebracht, dass die nunmehr vorgelegte Bestätigung vom 02.09.2015 ebenso wie die bereits im Verfahren vorgelegte Bestätigung vom 25.04.2013 zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden ist, als der Kläger bereits sein Masterstudium, wie der Kläger selbst vorgebracht hat, abgeschlossen hatte. Beide Bestätigungen können daher nicht den rechtsetzenden Akt eines Bescheides, der unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium darstelle und die der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung verlange, ersetzen. Einen solchen rechtschaffenden Akt hat es jedoch offenkundig nicht gegeben. Die nunmehr vorgelegte Bestätigung gehe auf die angerechneten Ausbildungen wohl näher ein, jedoch gehe , auch daraus keine detaillierte Gliederung der Ausbildung hervor, die Aufschluss darüber gebe, welche Ausbildungen die Mindeststudiendauer in welchem Ausmaß verkürzt hätten. Weiters wird angemerkt, dass in der nunmehr vorgelegten Bestätigung vom 02.09.2015 bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2008 zum „Masterstudium der Wirtschaftswissenschaften (Vertiefungsgebiet Verteidigungsökonomie)“

Beschluss des zuständigen Senates zugelassen worden sei. In der vorgelegten Bestätigung vom 25.04.2013 wird hingegen bestätigt, dass der Beschwerdeführer zum „Masterstudiengang Sicherheitsökonomie“ im Wintersemester 2008 zugelassen worden sei. Die unterschiedliche Bezeichnungen des Masterstudiums, wie sie aus den beiden Bestätigungen hervorgehe und die Tatsache, dass beide Bestätigungen zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt als dem Beginn des Masterstudiums des Beschwerdeführers ausgestellt wurden, sind ebenfalls wesentliche Fakten, die belegen, dass es sich dabei keinesfalls um einen Anrechnungsbescheid handeln könne. Mit diesen Bestätigungen wird offensichtlich versucht, den fehlenden rechtschaffenden Verwaltungsakt, der für eine formale Anrechnung der Ausbildungen erforderlich sei, im Nachhinein zu ersetzen. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes lauten folgendermaßen: § 2d Gemeindebedienstetengesetz:Paragraph 2 d, Gemeindebedienstetengesetz:

(1)Soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, LGBl. Nr. 77/2008, anzuwenden.
(1)Soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,, anzuwenden.
(2)Für Inländerinnen/Inländer und sonstige Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, Angehörige eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörige, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 3 bis 6.
(2)Für Inländerinnen/Inländer und sonstige Angehörige eines EU-Mitgliedstaates, Angehörige eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörige, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Absatz 3 bis 6,
(3)Personen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn 1.Ziffer eins diese Entsprechung

Abs. 5 festgestellt worden ist unddiese Entsprechung

Absatz 5, festgestellt worden ist und 2.Ziffer 2 a) eine Anerkennung

Abs. 5 ohne Feststellung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ista) eine Anerkennung

Absatz 5, ohne Feststellung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder b)Litera b die in der Anerkennung

Abs. 5 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.die in der Anerkennung

Absatz 5, festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.

(4)Ausbildungsnachweise nach Abs. 3 sind die Nachweise

§ 3Abs. 1 StGAB.

(4)Ausbildungsnachweise nach Absatz 3, sind die Nachweise

Paragraph 3, Absatz eins, StGAB.

(5)Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Abs. 2 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,
(5)Über Antrag einer Bewerberin/eines Bewerbers nach Absatz 2, um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden, 1.Ziffer eins ob ein im Abs. 3 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht undob ein im Absatz 3, genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und 2.Ziffer 2 ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse

§ 5St

GAB festzulegen.ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse

Paragraph 5, StGAB festzulegen.

(6)Auf das Verfahren

Abs. 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(6)Auf das Verfahren

Absatz 5, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

(7)Für die Entscheidung nach Abs. 5 ist der Gemeindevorstand zuständig.
(7)Für die Entscheidung nach Absatz 5, ist der Gemeindevorstand zuständig. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gemeindedienstzweigeordnung Teil I Dienstposten der Verwendungsgruppe „A“, Abschnitt I:Die maßgeblichen Bestimmungen der Gemeindedienstzweigeordnung Teil römisch eins Dienstposten der Verwendungsgruppe „A“, Abschnitt I:
(1)Erfordernis für die Anstellung ist die volle Hochschulbildung der im Abschnitt II bestimmten Richtungen.Erfordernis für die Anstellung ist die volle Hochschulbildung der im Abschnitt römisch zwei bestimmten Richtungen.
(2)Die Vollendung der Hochschulbildungen ist nachzuweisen: Bei den rechtswissenschaftlichen Studien, bei den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, bei den technischen Studien an der Universität für Bodenkultur durch die erfolgreiche Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen und Diplomprüfungen, bei den medizinischen Studien durch das Doktorat der Medizin, bei den tierärztlichen Studien durch das tierärztliche Diplom.
(3)Die Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung (Verordnung vom
  1. Jänner 1939, BGl. F. d. L.Ö. Nr. 116) im Gebiet der Republik Österreich wird der Ablegung der drei theoretischen Staatsprüfungen an einer österreichischen Universität gelichgehalten, wenn der Bewerber entweder acht Semester Studienzeit oder zwei Jahre Praxis in einem Rechtsberuf aufweist, sobei die Zeiträume eingerechnet werden können, währendder er in der Zeit nach dem
  2. März 1938 durch militärische Dienstleistungen, durch Kriegsgefangenschaft oder aus einem anderen durch den Krieg gegebenen Grund vom
  3. März 1933 bis
  4. März 1938 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Bestätigung – oder vom
  5. März 1938 bis
  6. April 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung vom Eintritt in den Staatsdienst ausgeschlossen oder an der Vollendung der Studien verhindert war (Behinderungszeit). Die maßgeblichen Bestimmungen der Gemeindedienstzweigeordnung Teil I Dienstposten der Verwendungsgruppe „A“, Abschnitt II:Die maßgeblichen Bestimmungen der Gemeindedienstzweigeordnung Teil römisch eins Dienstposten der Verwendungsgruppe „A“, Abschnitt II: 7A. Höherer Presse- und Redaktionsdienst „Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder der staatswissenschaftlichen Studien oder der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien oder philosophischen Studien oder Studien an der Wirtschaftsuniversität, die Kenntnis, jener fremden Sprachen in Wort und Schrift, die nach dem Bedarf des Dienstes der Anstellungsgemeinde bestimmt wird, und die Kenntnis der Stenografie. Eine Nachsicht dieser Erfordernisse ist ausgeschlossen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (StGAB) lauten folgendermaßen: § 3Paragraph 3 Berufsqualifikationen
(1)Personen

§ 2

darf der Zugang zu Berufen sowie deren Ausübung, für die nach landesrechtlichen Vorschriften ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 11 in Verbindung mit Artikel 13 Berufsqualifikationsrichtlinie erforderlich ist, nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn sie

(1)Personen

Paragraph 2, darf der Zugang zu Berufen sowie deren Ausübung, für die nach landesrechtlichen Vorschriften ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne des Artikels 11 in Verbindung mit Artikel 13 Berufsqualifikationsrichtlinie erforderlich ist, nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn sie 1. einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis vorlegen, der

  1. a)in einem EU-Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten,
  2. b)von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt ist und
  3. c)bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin/des Inhabers zumindest unmittelbar unter jenem Niveau nach Artikel 11 der Berufsqualifikationsrichtlinie liegt, das landesrechtlich gefordert wird, oder 2. den Beruf als Vollzeitbeschäftigung während zweier aufeinanderfolgender Jahre in den letzten zehn Jahren in einem EU-Mitgliedstaat ausgeübt haben, der diesen Beruf nicht reglementiert, und einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis vorlegen, der
  4. a)von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt ist und
  5. b)bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin/des Inhabers zumindest unmittelbar unter jenem Niveau nach Artikel 11 lit. a bis e der Berufsqualifikationsrichtlinie liegt, das landesrechtlich gefordert wird, und
  6. b)bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau der Inhaberin/des Inhabers zumindest unmittelbar unter jenem Niveau nach Artikel 11 Litera a bis e der Berufsqualifikationsrichtlinie liegt, das landesrechtlich gefordert wird, und
  7. c)bescheinigt, dass die Inhaberin/der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

(2)Abs. 1 gilt sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten ausgestellt worden sind, soweit diese nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages anzuerkennen sind.
(2)Absatz eins, gilt sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten ausgestellt worden sind, soweit diese nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages anzuerkennen sind. § 4Paragraph 4 Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1)Die Behörde hat über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mittels Bescheid zu entscheiden.
(2)Die Behörde hat der antragstellenden Person binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Folgende Unterlagen dürfen im Verfahren verlangt werden:
  1. Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person.
  2. Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung.
(3)Ferner kann die Behörde die Antragstellerin/den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der landesrechtlich geforderten Ausbildung

Artikel 14der Berufsqualifikationsrichtlinie erheblich abweicht.

Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die Behörde an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.

(4)Wird die Aufnahme eines Berufs landesrechtlich von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig gemacht oder ist die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen auszusetzen oder untersagt, gelten als hinreichender Nachweis Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Die Behörden des Herkunftsmitgliedstaates müssen die geforderten Unterlagen binnen zwei Monaten übermitteln. Werden im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaates, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
(5)Ist für die Aufnahme eines Berufs ein Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers landesrechtlich vorgeschrieben, so ist der im Herkunftsmitgliedstaat geforderte diesbezügliche Nachweis hinreichend. Wird im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt, hat die Behörde eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, sofern diese von der zuständigen Behörde dieses Staates binnen zwei Monaten übermittelt wird.
(6)Wird für die Aufnahme eines Berufes ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers oder ein Nachweis darüber verlangt, dass der Antragsteller gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar

den in Österreich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie, so wird als hinreichender Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung anerkannt, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

(7)Die in den Abs. 4 bis 6 genannten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(7)Die in den Absatz 4 bis 6 genannten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(8)Hat die Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG (EG Anerkennungsrichtlinie) vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl der EU L255/22 vom 30.09.2005 lauten folgendermaßen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG (EG Anerkennungsrichtlinie) vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt der EU L255/22 vom 30.09.2005 lauten folgendermaßen: Artikel 3:
(1)Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. a)„reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Trifft Satz 1 dieser Begriffsbestimmung nicht zu, so wird ein unter Absatz 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt;
  2. b)„Berufsqualifikationen“ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;
  3. c)„Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Findet Satz 1 keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt;
  4. d)„zuständige Behörde“: jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der vorliegenden Richtlinie abgezielt wird;
  5. e)„reglementierte Ausbildung“ ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird; Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden;
  6. f)„Berufserfahrung“ ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat;
  7. g)„Anpassungslehrgang“ ist die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt. Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers im Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts sowie der Verpflichtungen, sozialen Rechte und Leistungen, Vergütungen und Bezüge wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats

dem geltenden Gemeinschaftsrecht festgelegt;

  1. h)„Eignungsprüfung“ ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. Zur Durchführung dieser Prüfung erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in ihrem Staat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden. Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Heimatmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem er kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken. Die Durchführung der Eignungsprüfung im Einzelnen sowie die Rechtsstellung des Antragstellers im Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats festgelegt;
  2. i)„Betriebsleiter“ ist eine Person, die in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs
  3. i)die Position des Leiters des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung innehat oder
  4. ii)Stellvertreter eines Inhabers oder Leiters eines Unternehmens ist, sofern mit dieser Position eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Inhabers oder Leiters vergleichbar ist, oder iii) in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig ist. Artikel 11: Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:
  5. a)Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt
  6. i)entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b, c, d oder e erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren;
  7. ii)oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt.
  8. b)Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,
  9. i)entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;
  10. ii)oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung

Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.

  1. c)Diplom, das erteilt wird nach Abschluss
  2. i)einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe römisch zwei ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;
  3. ii)oder — im Falle eines reglementierten Berufs — eines dem Ausbildungsniveau

Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang II enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang II kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen.oder — im Falle eines reglementierten Berufs — eines dem Ausbildungsniveau

Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten in Anhang römisch zwei enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet. Das Verzeichnis in Anhang römisch zwei kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen.

  1. d)Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.
  2. e)Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Artikel 13: 1) Wird die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat von dem Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig gemacht, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern, die den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten, die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen
  3. a)in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
  4. b)bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert.

(2)Die Aufnahme und die Ausübung eines Berufs

Absatz 1 müssen dem Antragsteller ebenfalls gestattet werden, wenn er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist. Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

  1. a)in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;
  2. b)bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers zumindest unmittelbar unter dem Niveau nach Artikel 11 liegt, das der Aufnahmemitgliedstaat fordert;
  3. c)bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus

Artikel 11Buchstaben b, c, d oder e abschließt.

Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang III aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Das Verzeichnis in Anhang III kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten.Die in Unterabsatz 1 genannte zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d der Qualifikationsniveaus

Artikel 11Buchstaben b, c, d oder e abschließt.

Als reglementierte Ausbildungen werden die in Anhang römisch drei aufgeführten Ausbildungsgänge des Niveaus nach Artikel 11 Buchstabe c betrachtet. Das Verzeichnis in Anhang römisch drei kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, damit reglementierten Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Verantwortung und Funktion vorbereiten.

(3)Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b gewährt der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang zu einem reglementierten Beruf und erlaubt dessen Ausübung, wenn in seinem Hoheitsgebiet für den Zugang zu diesem Beruf ein Ausbildungsnachweis verlangt wird, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abschließt, und der Antragsteller über einen Ausbildungsnachweis des Niveaus

Artikel 11Buchstabe c verfügt. Artikel 50:

(1)Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.
(1)Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang römisch sieben aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen. Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.Die in Anhang römisch sieben Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.
(2)Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Kapitel III genannten Berufe die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 verlangt werden.
(2)Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Kapitel römisch drei genannten Berufe die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 verlangt werden.
(3)Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen,
  1. a)ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist;
  2. b)ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
  3. c)ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(4)Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung, so sorgt er dafür, dass die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, auf eine geeignete, gleichwertige Formel zurückgreifen können. Artikel 51:
(1)Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(2)Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person; die Entscheidung muss von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ordnungsgemäß begründet werden. Diese Frist kann jedoch in Fällen, die unter die Kapitel I und II dieses Titels fallen, um einen Monat verlängert werden.
(2)Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person; die Entscheidung muss von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ordnungsgemäß begründet werden. Diese Frist kann jedoch in Fällen, die unter die Kapitel römisch eins und römisch zwei dieses Titels fallen, um einen Monat verlängert werden.
(3)Gegen diese Entscheidung bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können. Anhang VII der Richtlinie:Anhang römisch sieben der Richtlinie: 1. Unterlagen
  1. a)Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person.
  2. b)Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung. Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung

Artikel 14erheblich abweicht.

Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.

  1. c)In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird.
  2. d)Die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, die die Aufnahme eines reglementierten Berufs von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig macht oder die die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen aussetzt oder untersagt, erkennt bei Angehörigen der Mitgliedstaaten, die diesen Beruf im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates ausüben wollen, als hinreichenden Nachweis Unterlagen an, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats müssen die geforderten Unterlagen binnen zwei Monaten übermitteln. Werden im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder — in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt — durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.
  3. e)Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufs einen Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers, so erkennt dieser Mitgliedstaat den im Herkunftsmitgliedstaat geforderten diesbezüglichen Nachweis als hinreichend an. Wird im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt, erkennt der Aufnahmemitgliedstaat eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die geforderte Bescheinigung binnen zwei Monaten übermitteln.
  4. f)Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufes — einen Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers, — einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar

den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie, erkennt dieser Mitgliedstaat als hinreichenden Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung an, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. 2. Bescheinigungen Um die Anwendung von Titel III Kapitel III dieser Richtlinie zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Antragsteller, die die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, zusammen mit ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen.Um die Anwendung von Titel römisch drei Kapitel römisch drei dieser Richtlinie zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Antragsteller, die die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, zusammen mit ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen.

§ 1Abs 1 Gemeinde-Dienstzweigeverordnung, LGBl Nr. 4/1958 id

F LGBl Nr. 64/2004 werden die Dienstzweige der Gemeindeverwaltung und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen durch die als Anlage A angefügte „Dienstzweigeordnung“ bestimmt. Die Gemeinde-Dienstzweigeordnung normiert in Teil 1 unter der Überschrift „Dienstposten der Verwendungsgruppe A“, Abschnitt „I“ gemeinsame Bestimmungen über die Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe „A“ eingereihten Dienstzweige. Danach ist Erfordernis für die Anstellung die volle Hochschulbildung der im Abschnitt II bestimmten Richtungen. Die Vollendung der Hochschulbildung ist nachzuweisen. Bei den rechtswissenschaftlichen Studien, bei den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, bei den technischen Studien an der Universität für Bodenkultur durch die erfolgreiche Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen und Diplomprüfungen, bei den medizinischen Studien durch das Doktorat der Medizin, bei den tierärztlichen Studien durch das tierärztliche Diplom.

Paragraph eins, Absatz eins, Gemeinde-Dienstzweigeverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1958, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2004, werden die Dienstzweige der Gemeindeverwaltung und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen durch die als Anlage A angefügte „Dienstzweigeordnung“ bestimmt. Die Gemeinde-Dienstzweigeordnung normiert in Teil 1 unter der Überschrift „Dienstposten der Verwendungsgruppe A“, Abschnitt „I“ gemeinsame Bestimmungen über die Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe „A“ eingereihten Dienstzweige. Danach ist Erfordernis für die Anstellung die volle Hochschulbildung der im Abschnitt römisch zwei bestimmten Richtungen. Die Vollendung der Hochschulbildung ist nachzuweisen. Bei den rechtswissenschaftlichen Studien, bei den sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, bei den technischen Studien an der Universität für Bodenkultur durch die erfolgreiche Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen und Diplomprüfungen, bei den medizinischen Studien durch das Doktorat der Medizin, bei den tierärztlichen Studien durch das tierärztliche Diplom. Abschnitt II, 7A. legt die Dienstzweige, Amtstitel und besonderen Anstellungserfordernisse fest. Für den Dienstzweig „Höherer Presse- und Redaktionsdienst“ ist die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder der staatswissenschaftlichen Studien oder der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien oder der philosophischen Studien oder der Studien an der Wirtschaftsuniversität, die Kenntnis jener fremden Sprache in Wort und Schrift, die nach dem Bedarf des Dienstes der Anstellungsgemeinde bestimmt wird, und die Kenntnis der Stenografie, festgelegt. Eine Nachsicht dieser Erfordernisse ist ausgeschlossen. Abschnitt römisch zwei, 7A. legt die Dienstzweige, Amtstitel und besonderen Anstellungserfordernisse fest. Für den Dienstzweig „Höherer Presse- und Redaktionsdienst“ ist die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien oder der staatswissenschaftlichen Studien oder der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien oder der philosophischen Studien oder der Studien an der Wirtschaftsuniversität, die Kenntnis jener fremden Sprache in Wort und Schrift, die nach dem Bedarf des Dienstes der Anstellungsgemeinde bestimmt wird, und die Kenntnis der Stenografie, festgelegt. Eine Nachsicht dieser Erfordernisse ist ausgeschlossen. Zu dem Erfordernis der Vollendung der sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studien oder der Studien an der Wirtschaftsuniversität ist vor dem aktuellen Hintergrund des postsekundären Sektors in Österreich grundsätzlich Folgendes auszuführen: Es gibt ein neues und ein altes System der österreichischen ordentlichen Studien. Das neue System entspricht dem System des Europäischen Hochschulraumes (Bologna-Prozess), das alte System ist aus der Zeit vor dem Europäischen Hochschulraum. Im neuen System er

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