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{'item': 'LVwG 30.27-4606/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.10.2015 GeschäftszahlLVwG 30.27-4606/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Hübler über die Beschwerde des Herrn G K, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. R F, J, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 30.06.2014, GZ: BHDL-15.1-2048/2013, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen. II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 VStG ausgesprochen wird. römisch zwei. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG ausgesprochen wird. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass am 09.09.2013, in L, Mstraße, sein Bienenstand mit der Bezeichnung: Stand-Neuwiese vom Sachverständigen für Bienenzucht, Herrn Dir. Ing. Ma M, Präsident des Steirischen Landesverbandes für Bienenzucht, einer Kontrolle unterzogen wurde. Dabei sei festgestellt worden, dass es sich bei den untersuchten Bienenständen um keine Bienen der in der Steiermark ausschließlich nach § 22 des Steiermärkischen Bienenzuchtgesetzes (im Folgenden Stmk. BZG) zulässigen Bienenrasse „Apis mellifera carnica“ handelt. Dadurch habe er die Rechtsvorschriften des § 24 Abs 1 iVm § 22 Stmk. BZG verletzt und wurde zu einer Geldstrafe von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 24 Abs 1 Stmk. BZG bestraft. Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass am 09.09.2013, in L, Mstraße, sein Bienenstand mit der Bezeichnung: Stand-Neuwiese vom Sachverständigen für Bienenzucht, Herrn Dir. Ing. Ma M, Präsident des Steirischen Landesverbandes für Bienenzucht, einer Kontrolle unterzogen wurde. Dabei sei festgestellt worden, dass es sich bei den untersuchten Bienenständen um keine Bienen der in der Steiermark ausschließlich nach Paragraph 22, des Steiermärkischen Bienenzuchtgesetzes (im Folgenden Stmk. BZG) zulässigen Bienenrasse „Apis mellifera carnica“ handelt. Dadurch habe er die Rechtsvorschriften des Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 22, Stmk. BZG verletzt und wurde zu einer Geldstrafe von € 100,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Stmk. BZG bestraft. Gegen dieses Erkenntnis wurde rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Als Beschwerdegründe wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegebenen worden sich zur Person des Gutachtens oder zum Gutachten zu äußern. Dadurch sei das Verfahren mit einer Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Dies deswegen, weil der beigezogene Gutachter befangen gewesen sei, da Dir. Ing. Ma M, als Direktor des Steierischen Landesverbandes für Bienenzucht, die Interessen des Verbandes vertritt. Sowohl er als auch der Verband würden danach trachten andere Bienenrassen als jene der Carnica nicht zuzulassen. Der Beschwerdeführer hingegen sei Obmann der österreichischen B-Imkervereinigung, die die Verbreitung anderer Bienenrassen als der Carnica – wie es in anderen österreichischen Bundesländern auch erlaubt sei – vorantreibt. Im eingeholten Gutachten würde der Sachverständige ausführen, dass die von ihm herangezogene Methode zur morphologischen Unterscheidung von Bienenrassen in der derzeit gültigen Zuchtordnung des österreichischen Imkerverbandes als Richtlinie für Körung festgelegt ist. Er führe weiter aus, dass die in diesem Werk festgelegten Rassemerkmale Standard für die Zuchtordnung eines Bienenvolkes zu einer bestimmten Rasse zu betrachten seien. Sowohl die Messung des Cubital-Index als auch die Beurteilung der Panzerfarbe gehe doch am Punkt der Rassefrage vorbei. Diesbezüglich verwies er auf das gleichzeitig beigelegte Gutachten von o.Univ.-Prof. DDr. habil. M F, Vorstand des Institutes für Tierzucht und Inhaber des Lehrstuhls für Tierzucht und allgemeine Landwirtschaftslehre, der L-M-Universität M.Im eingeholten Gutachten würde der Sachverständige ausführen, dass die von ihm herangezogene Methode zur morphologischen Unterscheidung von Bienenrassen in der derzeit gültigen Zuchtordnung des österreichischen Imkerverbandes als Richtlinie für Körung festgelegt ist. Er führe weiter aus, dass die in diesem Werk festgelegten Rassemerkmale Standard für die Zuchtordnung eines Bienenvolkes zu einer bestimmten Rasse zu betrachten seien. Sowohl die Messung des Cubital-Index als auch die Beurteilung der Panzerfarbe gehe doch am Punkt der Rassefrage vorbei. Diesbezüglich verwies er auf das gleichzeitig beigelegte Gutachten von , o.Univ.-Prof. DDr. habil. M F, Vorstand des Institutes für Tierzucht und Inhaber des Lehrstuhls für Tierzucht und allgemeine Landwirtschaftslehre, der L-M-Universität M. Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führte er im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall die belangte Behörde das Gutachten unkritisch ihren Feststellungen zugrunde gelegt habe, dieses jedoch keinen Beweis bilde, dass die Feststellung des Verstoßes gegen § 22 des Stmk. BZG rechtfertigen würde. Beweise, ob der Beschwerdeführer daher am 09.09.2013 gegen § 22 Stmk. BZG verstoßen habe, würden fehlen. Zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führte er im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall die belangte Behörde das Gutachten unkritisch ihren Feststellungen zugrunde gelegt habe, dieses jedoch keinen Beweis bilde, dass die Feststellung des Verstoßes gegen Paragraph 22, des Stmk. BZG rechtfertigen würde. Beweise, ob der Beschwerdeführer daher am 09.09.2013 gegen Paragraph 22, Stmk. BZG verstoßen habe, würden fehlen. Darüber hinaus habe sich die belangte Behörde mit den Ausführungen im Einspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich der EU-Rechtswidrigkeit nicht auseinandergesetzt. Festzuhalten sei, dass § 22 Stmk. BZG gegen EU-Recht verstoßen würde. Und zwar, da die Bundesländer, ob der Einbeziehung der Imkerei in die gemeinschaftliche Marktorganisation der EU, dazu keine Regelungskompetenz mehr haben würden. Artikel 34 AEUV gelte uneingeschränkt. Dies habe der EuGH auch in der Rechtssache C-67/97-Läso Biene, konkret zu einem Importverbot für bestimmte Bienenrassen festgestellt. Festzuhalten sei, dass Paragraph 22, Stmk. BZG gegen EU-Recht verstoßen würde. Und zwar, da die Bundesländer, ob der Einbeziehung der Imkerei in die gemeinschaftliche Marktorganisation der EU, dazu keine Regelungskompetenz mehr haben würden. Artikel 34 AEUV gelte uneingeschränkt. Dies habe der EuGH auch in der Rechtssache C-67/97-Läso Biene, konkret zu einem Importverbot für bestimmte Bienenrassen festgestellt. Die belangte Behörde hätte aufgrund dieser Erwägungen die Gesetzesbestimmungen nach § 22 Stmk. BZG gar nicht anwenden dürfen.Die belangte Behörde hätte aufgrund dieser Erwägungen die Gesetzesbestimmungen nach Paragraph 22, Stmk. BZG gar nicht anwenden dürfen. Weiters sei auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, den genetischen Pool seiner Bienenstände dahingehend zu überprüfen, ob diese noch jenem der Bienenrasse „Apis mellifera carnica“ entspricht, oder darüber hinausgehe. Wie aufgrund der tierzuchtwissenschaftlichen Stellungnahme zu ersehen wäre, bedürfe es zur wissenschaftlichen Feststellung der Rasse eines Bienenstocks der genetischen Überprüfung. Selbst nach den Beurteilungskriterien des Ing. M, hätte eine Körprobe hinsichtlich des Cubital-Index den Zuchtrichtlinien für die Carnica-Rasse entsprochen. Dass sohin generell von einer anderen Bienenrasse auszugehen sei, wäre eine verfehlte Annahme. Es wurden die Anträge gestellt,

  1. Gemäß § 24 VwGVG eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen undGemäß Paragraph 24, VwGVG eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen und
  2. Über die Beschwerde in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. Mit der Beschwerde wurden 1.) Ein Ausdruck der Internetseite I und 1.) Ein Ausdruck der Internetseite römisch eins und 2.) Die zuchtwissenschaftliche Stellungnahme von Prof. F vorgelegt. In der tierzuchtwissenschaftlichen Stellungnahme von Univ.-Prof. DDr. habil. M F wurde zum Bericht des Herrn Dir. Ing. Ma M bezüglich des Verdachtes der Übertretung des Stmk. BZG durch den Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass wenn man nicht verbandsinterne Zuchtzielfestsetzungen und deren zu sehr vereinfachte, aber offensichtlich verbandsintern ausreichende Merkmalserfassungen mit sachgerechten, objektivierbaren dem heutigen Stand der naturwissenschaftlich gerecht werdenden Untersuchungsergebnissen zu genetischen Populationsstrukturen verwechsle, so lasse sich aus dem Ergebnis des von Herrn Dir. Ing. M vorgelegten Berichtes keinesfalls der Verdacht begründen, die untersuchten Bienen des Beschwerdeführers würden nicht einem der Stämme der Bienenrasse Carnica zugehören. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass dem Landesverwaltungsgericht kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht und daher ein nicht amtlicher Sachverständiger beigezogen werden müsse und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde die Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigen zur Kenntnis genommen und angeregt, dass dieser auch im Bereich der Genetik ausreichend kundig sein müsse. Zu dem widersprüchlichen Gutachten der ersten Instanz und des Beschwerdeführers wurde eine Stellungnahme von Univ.-Doz. DI Dr. H P eingeholt. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Panzerfarbe allein ein unwiderlegbarer Beweis sei, dass die Bienen des Beschwerdeführers nicht der Rasse Carnica entsprechen. Andere Messergebnisse z.B. des Cubital-Index wären ohne Bedeutung, da es von Natur aus Unterscheidungen im unteren natürlichen Carnica-Bereich mit anderen Rassen (konkret Apis mellifera ligustica) und Kreuzungsbienen (konkret Buckfast) gibt. Auch DNA-Analysen würden keine andere Aussage bringen. Begründet wurde dies mit nachstehenden Punkten:
  3. Carnica hat in der natürlichen Population entsprechend der wissenschaftlichen Erkenntnisse maximal 5 % braune (und nicht gelbe) Ringe (siehe Literatur).
  4. Die Panzerfarbe könne in einer Carnica-Population durch Zucht nicht verändert werden, da keine gelben Ringe in der genetisch additiven Varianz der gesamten Carnica-Population vorhanden sind,
  5. Gelbe Ringe können in einer Carnica-Population nur durch Einkreuzung einer fremden Rasse auftreten.
  6. Gelbe Ringe bei der Carnica oder eine „Goldgelbe Carnica“ kann und wird es nicht geben können. Der eingetragene Markenname ist ein Hohn und eine eklatante und perfide Irreführung der Behörden und Imker. Die Stellungnahme von Univ.-Doz. DI Dr. H P wurde den Parteien übermittelt und wurde vom Beschwerdeführer die Erstreckung der Frist zur Erstattung einer Stellungnahme beantragt, da der Beschwerdeführer bereits zur Erstattung einer Gegenäußerung mit wissenschaftlichen Experten Verbindung aufgenommen habe, deren Expertisen jedoch noch einen gewissen Zeitraum beanspruchen würden. Von Seiten der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass die Stellungnahme von Dr. H P das Ergebnis der Probeentnahmen durch Ing. M bestätigen würde und auch Dr. P zum Ergebnis gekommen wäre, dass ein unwiderlegbarer Beweis dafür vorliege, dass die Bienen des Beschwerdeführers nicht der Rasse Carnica entsprechen würden. Mit Eingabe vom 03.04.2015 erstattete der Beschwerdeführer 1.) Einen Ablehnungsantrag 2.) Eine Stellungnahme und 3.) Eine Urkundenvorlage. Der beigezogene Univ.-Doz. DI Dr. H P wurde von Seiten des Beschwerdeführers abgelehnt, da es sich im konkreten Fall so darstelle, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Obmann der Österreichischen B-Vereinigung handle, beim Univ.-Doz. DI Dr. P würde es sich jedoch um den Obmann der „A C Association Verein zur Förderung der Zucht von bodenständigen Bienenrassen in Österreich“ handeln. Der Sachverständige sei seit Jahrzehnten im Zusammenhang mit der Zucht der Carnica-Bienen tätig und trete beispielsweise für ein „Carnica-Schutzgebiet Karawanken“ ein, welches in ein Zuchtprogramm eingebunden sei und in dem alle Imker dieser Region einbezogen sind. Der Beschwerdeführer als Obmann der österreichischen „B-Vereinigung“ und DI Dr. H P als Obmann der „A C Association“ würden sich in vielen Verfahren als Funktionäre von Vereinen gegenüberstehen, die widerstreitende Interessen verfolgen würden. In seiner Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Ausführungen von Univ.-Prof. DDr. F vom 19.03.2015 und erhob diese Ausführung auch zu seinem Vorbringen. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass die Stellungnahme von Dr. P sowohl hinsichtlich seiner Befundung (Literatur zur Definition der Carnica) sowie hinsichtlich seines fachlichen Schlusses (Panzerfarbe als unwiderlegbarer Beweis) unzutreffend seien. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Anstrengungen gemeinsam mit anderen Imkern unternehme, eine „Goldgelbe Carnica-Biene“ zu züchten. Wenngleich diese Anstrengungen offensichtlich gegen die Interessen des von Dr. P vertretenen Vereins gehen, so liege kein Beweis im erstinstanzlichen Verfahren vor, wonach die Rassezugehörigkeit der Bienen des Beschwerdeführers zur Rasse der Carnica ausgeschlossen werden können. Gleichzeitig wurden als Beilage ./3 Beitrag ORF Kärnten vom 08.05.2007 „Carnica gegen Buckfast“; Beilage ./4 Beitrag ORF Kärnten vom 03.07.2007 „Weiter erbitterter Imker-Streit“; Beilage ./5 Beitrag Kleine Zeitung vom 23.11.2014 „Statt der Bienen fliegen die Fetzen“; Beilage ./6 Vereinsregisterauszug ACA vom 02.04.2015; Beilage ./7 Stellungnahme Dris. F vom 19.03.2015; Beilage ./8 Auszug Ruttner, Entwicklungsgeschichte der Honigbiene vorgelegt. Von Seiten des Univ.-Doz. DI Dr. H P wurde zum Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er sich nicht für befangen erachte. Zu den Ausführungen im Gutachten F führte er im Wesentlichen aus, dass er den Markennamen „Goldgelbe Carnica“ als einen bewussten Schwindel ansehe, weil es vollkommen unmöglich sei und eben nur durch massive Einkreuzungen zustande kommen könne und dies deshalb, da die gelbe Panzerfarbe der ersten zwei Hinterleibssegmente bei den entsprechenden Rassen genetisch dominant seien und daher bei jeder Einkreuzung in die Carnica sofort sichtbar würden. Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine Kreuzungsbiene Buckfast mit hohem Anteil der Rasse Apis mellifera ligustica mit dem typischen Rassekennzeichen „gelbe Hinterleibssegemente“. Die Rassemerkmale zur Unterscheidung, konkret Cubital-Index sei im gegenständlichen Fall defakto zur Rassenunterscheidung wenig hilfreich. Dieser Index sei für die Unterscheidung von Apis mellifera carnica und der in Österreich ebenfalls autochthonen dunklen Biene Apis mellifera mellifera gedacht. Der Indexbereich der österreichischen Carnica umfasse den Bereich von 2,4 aufwärts. Die in der Buckfastbiene vorwiegend vertretene Apis mellifera ligustica weise einen Indexbereich von 2,0 – 2,7 auf. Die vorliegende Überschneidung würde gerade bei den züchterisch nicht aktiven Carnica-Imkern zu Fehlern führen (die Zuchtlinie liege in der Regel bei einem durchschnittlichen Cubital-Index von rund 3,
  7. Zur Unterscheidung, ob Carnica oder nicht Carnica sei im gegenständlichen Fall die Panzerfarbe ausreichend aussagekräftig. Die Stellungnahme wurde den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde ein Fristerstreckungsantrag gestellt, um dem Sachverständigen inhaltlich auf gleicher Ebene entgegentreten zu können. In der daraufhin abgegebenen Stellungnahme wurde noch einmal auf den Ablehnungsantrag Bezug genommen. Der Begriff der Rasse – wie ihn der Sachverständigen verstehe – könne nicht mit dem biologischen Begriff der Tierarten gleichgesetzt werden. Die Apis mellifera carnica finde sich auch auf keiner der Listen gefährdeter Tierarten. Das Interesse der A C Association (A) sei ein möglichst hoher Zulauf der Imker zu Belegstellen ihrer Organisation. Dieses Interesse sei daher in erster Linie wirtschaftlicher Natur eines Zuchtvereins. Mit dem Umstand, andere Zuchtrassen in Bundesländern verbieten zu lassen, komme der A sodann eine Monopolstellung für Bienenzucht zu. Dass der Markenname „Goldgelbe Carnica“ ein bewusster Schwindel sei, widerspreche den Ausführungen des Univ.-Prof. DDr. F, wonach selbst Ruttner lederbraune bis gelbe Panzerringe bei Carnica-Bienen beschrieb. Der Sachverständige gehe auf die Ausführungen des Univ.-Prof. DDr. F überhaupt nicht ein. Ein differenziertes Gutachten, das sich auch mit gegenteiligen fachlichen Ansichten auseinandersetze, liege auch weiterhin nicht vor. Mit Schreiben vom 24.09.2015 wurde eine weitere Stellungnahme abgegeben in welcher im Wesentlichen der Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wiederholt wurde und beantragt wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. Im hier gegenständlichen Fall habe der Beschwerdeführer – wie mehrfach erwähnt – es gerade darauf angelegt, „Goldgelbe Carnica“ zu züchten. Wie aus den Sachverständigenstellungnahmen und der grundlegenden Fachliteratur nach Ruttner zu entnehmen sei, seien Farbabweichungen kein Grund, nicht von einer Carnica -Rasse auszugehen. Dem Beschwerdeführer könne daher weder Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden. In der vorgelegten Erwiderung zur Stellungnahme des Univ.-Doz. DI Dr. H P, durch Univ.-Prof. DDr. habil. M. F wurde ausgeführt, dass graue Bienen keineswegs Carnica-Bienen sein müssen und Bienen mit gelben Ringen durchaus Carnica-Bienen sein könnten. Farbmerkmale bei Bienen würden in Wirklichkeit nicht zur Rassebestimmung dienen. Landesweite Schutzzonen zur Carnica-Farbzucht seien nicht nur überflüssig, sondern würden auch der wichtigen genetischen Vielfalt in der Bienenzucht schaden. Mit Beschluss vom 28.09.2015 wurde Univ.-Doz. DI Dr. H P zum Sachverständigen in der gegenständlichen Angelegenheit bestellt und die Erstellung eines abschließenden Gutachtens beauftragt. Univ.-Doz. DI Dr. H P erstattete am 30.09.2015 nachstehendes Gutachten: „Grundlegende Stellungnahme - Aufgrund der Paarungsbiologie der Honigbiene (Mating biology of honey bees (Apis mellifera), Gudrun Koeniger, Nikolaus Koeniger, Jamie Ellis, Lawrence Connor; 2014, Wicwas Press, ISBN 978-I-878075-3) sind möglichst großflächige Schutzgebiete für einen Rassenschutz notwendig, Einige Belegstellen sind eindeutig zu wenig. Eine reine Landpopulation im Hintergrund ist notwendig. Die in Österreich geltende Rechtslage wäre ideal – Niederösterreich, Wien, Steiermark und Kärnten haben als das natürliche Verbreitungsgebiet die Carnica als alleinige Bienenrasse in ihren Bienenzuchtgesetzen festgeschrieben. - bei der Einbringung fremder Rassen in eine Landpopulation sind nicht die Züchter der Carnica oder die Imker mit anderen Bienen die Leidtragenden, sondern die Mehrheit der züchterisch nicht aktiven Imker. Durch die freie, unkontrollierte Paarung verschiedener Unterarten der Honigbiene entsteht nach mehreren Generationen aufgrund genetischer Aufpaltung eine leistungsschwache und aggressive Biene (H.P: Einfluss der Kreuzungsbienen auf die Bienen des kleinen Imkers. Bienenvater 119/1, 5-9, 1998). - Panzerfarbe: Es ist belanglos, um welche fremde Rasse oder Kreuzungsbiene es sich handelt. Der Cubitalindex ist hier wenig geeignet, weil sich die Index-Bereiche der natürlichen Populationen überschneiden (Carnica >2,4 und Ligustica <2,7). Die gelbberingte Italienerbiene (Apis mellifera lpgustica) ist Hauptkomponente dieser gegenständlichen Kreuzungsbiene. Hier ist die Klärung sehr einfach: Da es sich bei uns in Österreich bei den rassefremden Bienen ausnahmslos um (Kreuzungs-)Bienen mit gelben Hinterleibsringen handelt. Die gelbe Panzerfarbe ist aber immer – egal von welcher Unterart – genetisch dominant. Man weiß bei mehr als 5% gelben oder braunen Hinterleibsringen oder gar zwei gelben Ringen sofort, dass es sich z.B. nicht mehr um Carnica handelt. - In Österreich wurde eine „Goldgelbe Carnica“ als Marke eingetragen. Eine „Goldgelbe Carnica“ ist genetisch unmöglich, weil goldgelb nicht in der genetischen (additiven) Varianz der Carnica enthalten ist. Gelbe Ringe können in einer Carnicapopulation nur bei Einkreuzung einer fremden Rasse mit gelben Hinterleibsringen auftreten. Durch Zucht innerhalb der Carnica kann man höchstens erreichen, dass der Prozentanteil der Völker mit bis zu 5% mit einem lederbraunen Ring ansteigt und nicht, dass 90% Bienen mit Ringen oder gar goldgelbe Bienen auftauchen. Jeder halbwegs ausgebildete Imker weiß dies. - Die Zucht wie im Rahmen eines Carnicazuchtverbandes – z.B. wie in der A – verändert die Rasse nur in ihrer Wirtschaftlichkeit nicht aber in bezug auf die Rassenmerkmale – sondern verstärkt diese höchstens. - Die Gefahr von Einkreuzungen grauer fremder kann wegen sehr seltener Fälle vernachlässigt werden. Hier müssten zur Klärung andere Merkmale herangezogen werden. Stellungnahme zu Stellungnahme von Fo und Fr - eine autochthone Bienenrasse ändert sich auch von Natur aus in den Leistungs- und Verhaltenseigenschaften ständig – weniger oder nicht in den morphologischen (Rasse-)Merkmalen und nicht nur durch Zucht ständig und bleibt daher die definierte Rasse. Zucht auf bessere Wirtschaftlichkeit ist notwendig, weil eine bestimmte Rasse nur erhalten werden kann, wenn die Imker mit dieser Rasse zufrieden sind. - Die Zucht einer goldgelben Carnica ist genetisch nicht möglich (siehe oben). - Im konkreten Fall sind die gelben Panzerzeichen vollkommen ausreichend, zu klären, dass es sich nicht um Carnica handelt. - Ing. M hat recht: anhand der zwei untersuchten Bienenstände ist klar eine Übertretung des Bienenzuchtgesetzes gegeben. Noch dazu bekennt sich Herr K als Obmann der Buckfastimker öffentlich klar zu dieser Biene (b.de > K). - Jeder Imker erkennt in einem solchen Fall, dass es sich nicht Carnica handelt und das ist auch von dem sicher gut ausgebildetem Herrn K anzunehmen. Daher muss auch angenommen werden, dass carnicafremde Bienen bewusst gehalten werden und dass auch bewusst eine goldgelbe Carnica als eigene Marke eingetragen wurde, obwohl dem betreffenden Imker sicher bekannt ist, dass es das nicht gibt. Stellungnahme zur Urkundenvorlage Prof.Dr.Dr. F - Aufgrund der Paarungsbiologie ist das geregelte, problemlose Nebeneinander zweier verschiedener Bienenrassen immer zum Nachteil einer flächendeckenden (Klein-) Imkerei, die auch eine flächendeckende Bestäubung sichert. Dafür gibt es weltweit viele Beispiele. Ein positives Beispiel ist die blühende Stadtimkerei in Wien. - Durch die sehr erfolgreiche Carnicazucht ist in Österreich für die Carnica der Status der autochthonen Bienenunterart eindeutig nicht verloren gegangen – Carnica bleibt Carnica! - Die internationale Bienenwissenschaft hat im sogenannten coloss-Projekt die positive Bedeutung autochthoner Rassen herausgestrichen. - Ich weiß sehr wohl über die Buckfastbiene Bescheid – man braucht sich nur das rassenmäßige Wirrwarr in den Stammbäumen im Internet ansehen. Im gegenständlichen geht es aber um die Frage Carnica oder eine Nicht-Carnica - Die gepriesene Vielfalt innerhalb der Buckfast ist eine große Gefahr für die Imkerei bei mehrmaliger unkontrollierter Paarung (Standbegattung). Durch die genetische Aufspaltung können z.B. durchaus für Mitteleuropa vollkommen unbrauchbare afrikanische Unterarten auftreten. - die mögliche Zucht einer gelbberingten Carnica ist aus populationsgenetischen Gründen nicht möglich. Das ist eine Fehlinterprädation der züchterischen Möglichkeiten (siehe oben).“ Dieses Gutachten wurde den Parteien anlässlich der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 19.10.2015 übermittelt. Mit Schreiben vom 07.10.2015 wurde von Seiten des Beschwerdeführers ein neuerlicher Ablehnungsantrag gestellt. Am 19.10.2015 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge Dir. Ing. Ma M einvernommen wurden. Der Sachverständige konnte an der Verhandlung aufgrund gesundheitlicher Probleme (schwere Gehbehinderung) nicht teilnehmen. Im Zuge der Verhandlung wurde nachstehende Verfahrensanordnung gemäß § 53 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG erlassen:Im Zuge der Verhandlung wurde nachstehende Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG erlassen: Den Ablehnungsanträgen des Beschwerdeführers wird nicht stattgegeben. Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark bestehen keine Bedenken, an der Befähigung des Sachverständigen Univ. Doz. DI. Dr. H P, die an ihn gestellten Fragen fachgemäß und unparteiisch zu beantworten. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und aufgrund der umfangreichen Stellungnahmen und Gutachten, insbesondere des Gutachtens der ersten Instanz von Dir. Ing. M sowie den Ausführungen des Univ.-Prof. DDr. F und des bestellten Sachverständigen Univ.-Doz. DI Dr. P sowie aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen Dir. Ing. M wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer ist ein gut ausgebildeter Imker und hat derzeit ca. 120 Bienenvölker, seine Bienenstöcke sind in der Steiermark und im Burgenland. Im Burgenland (Klingenbach) hat er ausschließlich Buckfast-Bienen, in der Steiermark hat er in Lannach, Gaisthal, Gallmannsegg und am Steinberg/Reinischkogel Bienenstöcke, wobei es sich in der Steiermark ausschließlich um die „Goldgelbe Carnica-Biene“ handelt. Inwieweit diese Biene „Carnica-Blut“ hat, kann er nicht genau angeben, wobei er von 80 – 90 % ausgeht. Jedenfalls ist er der festen Meinung, dass seine Bienen, Bienen der Carnica-Rasse sind bzw. zu den Stämmen der Carnica-Rasse zählen. Er hat die „Goldgelbe Carnica-Biene“ einem Züchter in Zeltweg (M R) abgekauft, laut diesem handle es sich bei dieser Bienen um eine Zucht, bei welcher die gelben Ringe, die in der Carnica-Rasse vorkommen, verstärkt weitergezüchtet worden sind. Er hält an der „Goldgelben Carnica“ deswegen fest, da diese Bienen sehr resistent sind und gute Erträge liefern. Am 09.09.2013 wurden die Bienen des Beschwerdeführers vom Zeugen Dir. Ing. Ma M gemeinsam mit dem Beschwerdeführer besichtigt. Dem Zeugen M ist bei dieser Besichtigung aufgefallen, dass die Bienen des Beschwerdeführers nicht der Morphologie der Carnica entsprachen. Insbesondere der charakteristische Grauton der Bienen war nicht vorhanden. Bei dieser Überprüfung wurde auch festgestellt, dass aufgrund der Drohnen davon auszugehen war, dass keine Königin der Rasse Carnica verwendet wurde (Drohnen werden jungfern gezeugt und hätten jedenfalls einige Drohnen eine graue Farbe aufweisen müssen). Aufgrund der Farbe der Bienen wurde dann vom Zeugen M von drei Bienenstöcken Körproben zur Untersuchung mitgenommen und zwar jeweils ca. 100 Bienen. Diese wurden getötet und eingefroren und diese Körproben wurden in weiterer Folge bezüglich der Rassestandards Panzerfarbe und des Cubital-Index vermessen. Als wissenschaftliche Methode wurde die nach Friedrich Ruttner im Buch „Zuchttechnik und Zuchtauslese bei Bienen“ beschriebene Methode zur morphologischen Unterscheidung von Bienenrassen angewendet (Zuchtordnung des Österreichischen Imkerbundes als Richtlinie für Körungen; derzeit Stand der Technik). Alle drei Proben entsprachen nicht den Standards der Carnica-Rasse. Wie im Gutachten von Univ.-Prof. DDr F beschrieben, werden derzeit zwar neue Standards für die Bestimmung von Bienenrassen in der Fachwelt entwickelt und laufen derzeit auch einige Projekte bei denen molekular-biologische Grundlagen zur Rassenbestimmung gesucht werden. Die Methode nach Ruttner ist jedoch in Österreich seit 1973 Stand der Technik. Andere Methoden sind derzeit noch nicht ausgereift genug und müssen erst durch die Fachwelt weiterentwickelt werden. Im vorliegenden Fall ist die Rassebestimmung relativ einfach, weil es sich bei den Bienen ausnahmslos um Kreuzungsbienen mit gelben Hinterleibsringen handelt. Die gelbe Panzerfarbe ist immer – egal von welcher Unterart – genetisch dominant. Man weiß bei mehr als 5 % gelben oder braunen Hinterleibsringen oder bei zwei gelben Ringen sofort, dass es sich z.B. nicht mehr um Carnica handelt. In Österreich wurde eine „Goldgelbe Carnica“ zwar als „Marke“ eingetragen. Eine „Goldgelbe Carnica“ ist genetisch jedoch unmöglich, weil goldgelb nicht in der genetischen (additiven) Varianz der Carnica enthalten ist. Gelbe Ringe können in einer Carnica-Population nur bei Einkreuzung einer fremden Rasse mit gelben Hinterleibsringen auftreten. Durch Zucht innerhalb der Carnica kann man höchstens erreichen, dass der Prozentanteil der Völker bis zu 5 % mit einem lederbraunen Ring ansteigt und nicht, dass 90 % Bienen mit Ringen oder gar goldgelben Bienen auftauchen. Jeder ausgebildete Imker muss das wissen. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt stützt sich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen Dir. Ing. M und die vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten von Univ.-Prof. DDr F und des beigezogenen Sachverständigen Univ. Doz. DI. Dr. H P. Insbesondere konnte der Zeuge Dir. Ing. M schlüssig und nachvollziehbar die Standards in Österreich für die Bestimmung der Bienenrassen schildern und wurde auch auf fachlich gleichwertiger (universitärer) Ebene gutachtlich die Problematik der Bienenrassenbestimmung aufgezeigt. Der wissenschaftlich sehr interessante Ausblick auf künftige Rassenbestimmungs-möglichkeiten durch molekular-biologische Kriterien führt zwar zu interdisziplinären Diskussionen in der Fachwelt, die Feststellung der Zugehörigkeit eines Bienenvolkes zur Rasse „Carnica“ ist jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt noch anhand der von den Fachleuten nach den als wissenschaftlich relevant erachteten Kriterien nach „Ruttner“ zu folgen. Dass in Hinkunft möglicherweise andere Kriterien zur Rassenbestimmung herangezogen werden könnten ändert nichts an der Tatsache, dass derzeit nach dem Stand der Wissenschaft die „Goldgelbe Carnica“ des Beschwerdeführers nicht der „Carnica-Rasse des § 22 Stmk BZG“ entsprechen.Dass in Hinkunft möglicherweise andere Kriterien zur Rassenbestimmung herangezogen werden könnten ändert nichts an der Tatsache, dass derzeit nach dem Stand der Wissenschaft die „Goldgelbe Carnica“ des Beschwerdeführers nicht der „Carnica-Rasse des Paragraph 22, Stmk BZG“ entsprechen. Der Beschwerdeführer machte vor dem Gericht als Bienenzüchter einen sehr kompetenten Eindruck und versicherte auch glaubwürdig, dass er davon ausging, dass die „Goldgelbe Carnica“ eine Weiterzüchtung aus dem Stamm der Carnica sei, wobei ihm als gut ausgebildeten Imker aber jedenfalls die Kenntnis der derzeitig gültigen Bestimmungsmethode nach Ruttner bewusst war. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Nachstehende Rechtsvorschriften sind für das gegenständliche Verfahren von Relevanz: § 50 VwGVGParagraph 50, VwGVG Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 28 Abs 1 VwGVGParagraph 28, Absatz eins, VwGVG Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 22 Stmk. BienenzuchtgesetzParagraph 22, Stmk. Bienenzuchtgesetz Bienenrassen Zum Schutze der heimischen Bienenzucht ist ausschließlich die Verbreitung der Carnica-Rasse mit allen Stämmen dieser Rasse zulässig. § 24 Stmk. BienenzuchtgesetzParagraph 24, Stmk. Bienenzuchtgesetz Schlussbestimmungen

(1)Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Durchführungsbestimmungen, ferner Beschädigungen von Einrichtungen für Bienenzucht oder deren Erzeugnisse sowie Störungen der Bienenvölker werden, insofern die Tat nicht gerichtlich strafbar ist, von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe bis zu EUR 750,– oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.
(2)Die Geldstrafen fließen den Gemeinden zu. Vorweg darf darauf hingewiesen werden, dass sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.09.2002, GZ: B1211/00 mit der Haltung von nicht der „Carnica Rasse“ angehörigen Bienen sowie mit der Blankettstrafnorm des Kärntner Bienengesetzes befasst hat. Dabei kam er zum Ergebnis, dass kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot und kein Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit vorliegt. Nach Meinung des Verfassungsgerichtshofes besteht auch kein Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Auch der Europäische Gerichtshof hat sich mit dem Verbot des Haltens von Bienen auf der Insel Læsø, die nicht einer spezifischen Art angehören beschäftigt, wobei er zu nachstehenden Erkenntnis kam: „Eine nationale Regelung, wonach auf einem bestimmten Gebiet keine anderen Bienen als solche einer bestimmten Unterart gehalten werden dürfen, ist als nach Art. 36 EG-Vertrag durch den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren gerechtfertigt anzusehen“.„Eine nationale Regelung, wonach auf einem bestimmten Gebiet keine anderen Bienen als solche einer bestimmten Unterart gehalten werden dürfen, ist als nach Artikel 36, EG-Vertrag durch den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren gerechtfertigt anzusehen“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 22 Stmk. Bienenzuchtgesetz besteht das zuwider Handeln gegen diese Bestimmung unter anderem in der Verbreitung anderer Bienenrassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 22, Stmk. Bienenzuchtgesetz besteht das zuwider Handeln gegen diese Bestimmung unter anderem in der Verbreitung anderer Bienenrassen. Eine konkrete Feststellung, welche Folgen die Verbreitung der rassenfremden Völker auf andere Imkereibetriebe gehabt hat, ist für die Erfüllung des Tatbildes im Sinne des § 22 iVm § 24 Abs 1 Stmk. Bienenzuchtgesetz nicht notwendig, bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit mehreren nicht reinrassigen Bienenvölkern in der Steiermark Imkereiwirtschaft betrieb, weist darauf hin, dass er andere Bienenrassen als die Carnica in der Steiermark verbreitet hat. (vgl. VwGH 17.06.2010, GZ: 2008/07/0130).Eine konkrete Feststellung, welche Folgen die Verbreitung der rassenfremden Völker auf andere Imkereibetriebe gehabt hat, ist für die Erfüllung des Tatbildes im Sinne des Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Stmk. Bienenzuchtgesetz nicht notwendig, bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit mehreren nicht reinrassigen Bienenvölkern in der Steiermark Imkereiwirtschaft betrieb, weist darauf hin, dass er andere Bienenrassen als die Carnica in der Steiermark verbreitet hat. vergleiche VwGH 17.06.2010, GZ: 2008/07/0130). Die Feststellung der Zugehörigkeit eines Bienenvolkes zur Rasse Carnica hat anhand der von den Fachleuten im Tatzeitpunkt als wissenschaftlich relevant erachteten Kriterien zu folgen. Dass die Einhaltung der Vorschriften des § 22 Stmk. Bienenzuchtgesetz 1998 aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen Methoden zur Feststellung der Rassenreinheit allenfalls in der Vergangenheit oder in der Zukunft anhand anderer Kriterien überprüft wurde bzw. wird, vermag nichts an der Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 leg cit zu ändern.Dass die Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 22, Stmk. Bienenzuchtgesetz 1998 aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen Methoden zur Feststellung der Rassenreinheit allenfalls in der Vergangenheit oder in der Zukunft anhand anderer Kriterien überprüft wurde bzw. wird, vermag nichts an der Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 22, leg cit zu ändern. Dem Gutachten des Sachverständigen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als gut ausgebildeter Imker die Mischrassigkeit seiner Völker erkennen hätte müssen bzw. wäre es ihm unter geringem Aufwand zumutbar gewesen, eine entsprechende Beprobung durchführen zu lasse (vgl. VwGH 17.06.2010, GZ: 2008/07/0130).Dem Gutachten des Sachverständigen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als gut ausgebildeter Imker die Mischrassigkeit seiner Völker erkennen hätte müssen bzw. wäre es ihm unter geringem Aufwand zumutbar gewesen, eine entsprechende Beprobung durchführen zu lasse vergleiche VwGH 17.06.2010, GZ: 2008/07/0130). Ein geprüfter Imker muss auch die Vorschriften des Stmk. Bienenzuchtgesetzes 1998 kennen, weshalb nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der zuwider gehandelt wurde, ausgegangen werden kann. Hätte der Zweifel am Norminhalt, insbesondere über das Verständnis des Begriffes „Carnica-Rasse“ mit allen ihren Stämmen gehabt, hätte er bei der Behörde diesbezügliche Erkundigungen einholen können; in dieser Unterlassung liegt mindestens ein fahrlässiges Verhalten. Eine Bezugnahme auf den Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs 2 VStG scheidet daher aus (vgl. VwGH 17.06.2010, GZ: 2008/07/0130).Ein geprüfter Imker muss auch die Vorschriften des Stmk. Bienenzuchtgesetzes 1998 kennen, weshalb nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der zuwider gehandelt wurde, ausgegangen werden kann. Hätte der Zweifel am Norminhalt, insbesondere über das Verständnis des Begriffes „Carnica-Rasse“ mit allen ihren Stämmen gehabt, hätte er bei der Behörde diesbezügliche Erkundigungen einholen können; in dieser Unterlassung liegt mindestens ein fahrlässiges Verhalten. Eine Bezugnahme auf den Schuldausschließungsgrund des Paragraph 5, Absatz 2, VStG scheidet daher aus vergleiche VwGH 17.06.2010, GZ: 2008/07/0130). Hinsichtlich der EU-Rechtswidrigkeit des § 22 Stmk. Bienenzuchtgesetz wird nochmals darauf verwiesen, dass nach Art. 6 der Richtlinie 91/174/EWG (Richtlinie des Rates vom 25.03.1991 über die züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG und 90/425/EWG) Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Art. 11 der Richtlinie 88/661/EWG zu erlassen sind. Hinsichtlich der EU-Rechtswidrigkeit des Paragraph 22, Stmk. Bienenzuchtgesetz wird nochmals darauf verwiesen, dass nach Artikel 6, der Richtlinie 91/174/EWG (Richtlinie des Rates vom 25.03.1991 über die züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG und 90/425/EWG) Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie nach dem Verfahren des Artikel 11, der Richtlinie 88/661/EWG zu erlassen sind. Solche Durchführungsvorschriften sind bezüglich Bienen noch nicht erlassen worden (vgl. Urteil EuGH 03.12.1998 in der Rechtssache C-67/97). Solche Durchführungsvorschriften sind bezüglich Bienen noch nicht erlassen worden vergleiche Urteil EuGH 03.12.1998 in der Rechtssache C-67/97). Diese Richtlinie ist daher bereits auf europäischer Ebene nicht näher ausgeführt und daher nicht anwendbar; nach Art. 2 Abs 2 der Richtlinie bleiben bis zum Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 6 die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages anwendbar (vgl. VwGH 17.06.2010, GZ: 2008/07/0130).Diese Richtlinie ist daher bereits auf europäischer Ebene nicht näher ausgeführt und daher nicht anwendbar; nach Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie bleiben bis zum Inkrafttreten der Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 6, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages anwendbar vergleiche VwGH 17.06.2010, GZ: 2008/07/0130). Im gegenständlichen Fall ist daher entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass die, mit der Methode nach Ruttner (Stand der Technik), überprüften Bienenproben nicht im § 22 Stmk. Bienenzuchtgesetz angeführten Rasse Carnica bzw. einer ihrer Stämme entsprach, dies auch wenn es sich um die „Goldgelbe Carnica“ (Markenname) gehandelt hat. Trotz des irreführenden Namens hätte der Beschwerdeführer als kompetenter Imker aufgrund der Farbgebung erkennen müssen, dass diese Bienen nicht den Vorschriften des Stmk. Bienenzuchtgesetzes entsprechen, weshalb nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis ausgegangen werden kann. Im gegenständlichen Fall ist daher entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass die, mit der Methode nach Ruttner (Stand der Technik), überprüften Bienenproben nicht im Paragraph 22, Stmk. Bienenzuchtgesetz angeführten Rasse Carnica bzw. einer ihrer Stämme entsprach, dies auch wenn es sich um die „Goldgelbe Carnica“ (Markenname) gehandelt hat. Trotz des irreführenden Namens hätte der Beschwerdeführer als kompetenter Imker aufgrund der Farbgebung erkennen müssen, dass diese Bienen nicht den Vorschriften des Stmk. Bienenzuchtgesetzes entsprechen, weshalb nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis ausgegangen werden kann. Hätte er Zweifel am Norminhalt, insbesondere über das Verständnis des Begriffes „Carnica-Rasse“ mit allen ihren Stämmen gehabt, hätte er bei der Behörde diesbezügliche Erkundigungen einholen können. Schon allein in dieser Unterlassung liegt mindestens ein fahrlässiges Verhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Strafbemessung: § 19 Abs 1 VStGParagraph 19, Absatz eins, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. § 19 Abs 2 VStGParagraph 19, Absatz 2, VStG Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 45 VStGParagraph 45, VStG
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1.Ziffer eins die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2.Ziffer 2 der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3.Ziffer 3 Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4.Ziffer 4 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5.Ziffer 5 die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6.Ziffer 6 die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste. Der Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Norm dient dem Schutz der heimischen Carnica-Rassen mit allen Stämmen dieser Rasse. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer gegen diesen Schutzzweck verstoßen, da er die Verbreitung von Bienen, die nicht im rassetypischen Bereich lagen ermöglicht hat. Von der ersten Instanz wurde als erschwerend nichts, als mildernd seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Zusätzlich kann für den Beschwerdeführer nunmehr als weiterer Milderungsgrund die lange Dauer des Verwaltungsverfahrens und sein Wohlverhalten in dieser Zeit ins Treffen geführt werden. Darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer auch zu Gute zu halten, dass er sich auf die Ausführungen jenes Imkers verlassen hat, von welchem er seine Bienenvölker („Goldgelbe Carnica“) erworben hat, auch wenn diesbezüglich Fahrlässigkeit auf Seiten des Beschwerdeführers vorliegt. Dass durch sein Verhalten die Bienenvölker anderer Imker verunreinigt worden wären, ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und besteht die Gefahr einer Verunreinigung von reinrassigen Bienenvölkern anderer Imker jedenfalls auch durch Wildbienen. Das Verwaltungsgericht kann, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens, mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint um von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Voraussetzung sind dabei geringes Verschulden und unbedeutende Folgen. Für die Strafbemessung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes war ausschlaggebend, dass ein weiterer Milderungsgrund zu Gunsten des Beschwerdeführers bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegt. Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte als gering angesehen werden, da er - wenn auch fahrlässig - davon ausgegangen ist, dass es sich bei der „Goldgelbe Carnica“ um eine nach § 22 Stmk. BZG erlaubte „Carnica Art“ handelt.Das Verschulden des Beschwerdeführers konnte als gering angesehen werden, da er - wenn auch fahrlässig - davon ausgegangen ist, dass es sich bei der „Goldgelbe Carnica“ um eine nach Paragraph 22, Stmk. BZG erlaubte „Carnica Art“ handelt. Aufgrund der Tatsache, dass eine Verunreinigung anderer Bienenvölker durch die Bienen des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden konnte bzw. eine solche Verunreinigung in der Natur auch jederzeit durch Wildbienen erfolgen kann, ist auch davon auszugehen, dass es im gegenständlichen Fall noch zu keinen bedeutenden Folgen gekommen ist. Da somit die Voraussetzungen für eine Ermahnung vorliegen, war der Beschwerdeführer spruchgemäß zu ermahnen um ihn vor weiteren Straftaten dieser Art abzuhalten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.27.4606.2014

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