Obsah (11)
§§ 28§ 52§ 25a§ 99§ 64§ 24§ 5§ 6§ 19§ 53§ 25RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.10.2015 GeschäftszahlLVwG 30.3-1651/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri
§§ 28Abs 1, 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde als unbegründet
Paragraphen 28, Absatz eins, 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer als Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Betrag von € 14,00 sowie
§ 52Abs 3 Vw
GVG als Kosten für den beigezogenen medizinischen Sachverständigen einen Betrag von € 481,10 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Betrag von € 14,00 sowie
Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG als Kosten für den beigezogenen medizinischen Sachverständigen einen Betrag von € 481,10 zu leisten. Gegen das Erkenntnis ist
§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine Revision für den Beschwerdeführer unzulässig.Gegen das Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision für den Beschwerdeführer unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgehalten, er habe „im Bereich des Vorschriftszeichen ‚HALTEN UND PARKEN VERBOTEN‘ (Abschleppzone), am 10.09.2014, um 12.42 Uhr, in G, E, den PKW mit dem Kennzeichen (A) x, gehalten“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Hiefür wurde
§ 99Abs 3 lit. a St
VO eine Geldstrafe von € 70,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und
§ 64Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ein Betrag von € 10,00 vorgeschrieben. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgehalten, er habe „im Bereich des Vorschriftszeichen ‚HALTEN UND PARKEN VERBOTEN‘ (Abschleppzone), am 10.09.2014, um 12.42 Uhr, in G, E, den PKW mit dem Kennzeichen (A) x, gehalten“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Hiefür wurde
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 70,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ein Betrag von € 10,00 vorgeschrieben. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Fahrzeug nach § 27 Abs 1 StVO handle, welches nicht an den Vorschriften eines Halte- und Parkverbotes gebunden sei. Der Beschwerdeführer habe während des Einsatzes wegen dringender Notdurftverrichtung kurzfristig die Einsatzfahrt unterbrechen müssen, um die auf der Route liegende Wohnung der Eltern aufzusuchen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass der „Chef“ bei Dienstbesprechungen die Fahrer des Abschleppunternehmens immer darauf unterwies, dass bei Abschleppfahrten sie nicht an verschiedene Gebote und Verbote der StVO gebunden seien. Beigelegt wurde ein nicht leserlich ausgefüllter Abschleppauftrag.In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Fahrzeug nach Paragraph 27, Absatz eins, StVO handle, welches nicht an den Vorschriften eines Halte- und Parkverbotes gebunden sei. Der Beschwerdeführer habe während des Einsatzes wegen dringender Notdurftverrichtung kurzfristig die Einsatzfahrt unterbrechen müssen, um die auf der Route liegende Wohnung der Eltern aufzusuchen. Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass der „Chef“ bei Dienstbesprechungen die Fahrer des Abschleppunternehmens immer darauf unterwies, dass bei Abschleppfahrten sie nicht an verschiedene Gebote und Verbote der StVO gebunden seien. Beigelegt wurde ein nicht leserlich ausgefüllter Abschleppauftrag. In den Verhandlungen am
- Juli 2015 und
- September 2015 wurde der Beschwerdeführer einvernommen, als auch ein gerichtlich beeideter medizinischer Sachverständiger zur Frage der Notstandssituation (Stuhldrang) beigezogen. Das Gericht geht von nachfolgendem Sachverhalt aus: Am
- September 2014 fuhr der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug x in G zum Ep/Bahnhofgürtel, um im Auftrag der Polizei ein Fahrzeug abzuschleppen. Da er an Ort und Stelle feststellte, dass er die benötigten Hebebänder nicht mithatte, wollte der Beschwerdeführer daraufhin diese beim Firmensitz (Entfernung ca. 3,5 km) holen. Zu dem Zeitpunkt fühlte sich der Beschwerdeführer wohl und hatte keinen Druck in der Bauchgegend. Da der Beschwerdeführer bei der nächsten Ampel E/Astraße ein „Rumoren“ im Bauch spürte, einen vehementen Stuhldrang und eine Defäkation hatte, parkte er das Fahrzeug in der Halteverbotszone (Abschleppzone) beim Haus E in G. Daraufhin begab er sich in die im
- Stock gelegene Wohnung der Eltern und hielt sich dort ca. 45 Minuten auf. Während des Zeitraumes erfolgte eine Anzeige der Feuerpolizei G. Der Beschwerdeführer hat danach keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen und gab an, dass der Durchfall noch zwei Tage angedauert habe. Medikamente hätte er keine zu sich genommen und es sei kein Krankenstand notwendig gewesen, da er ohnedies zwei Tage frei hatte. Beim Beschwerdeführer waren keine Vorerkrankungen oder Operationen von Seiten des Magen-Darm-Traktes vorgelegen und es bestanden keine neurologischen Erkrankungen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem eingeholten medizinischen Gutachten geht das Gericht davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine Notstandssituation im Sinne des § 6 VStG vorlag. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Stuhlganges sind nicht nachvollziehbar, wenn er angab, dass der erste Stuhldrang ca. 500 Meter vor der Abstellfläche des PKW´s auftrat und es sofort zu einer Defäkation gekommen sei. Aus dem medizinischen Gutachten geht hervor, dass es zwar zu einem „relativ raschen Eintreten eines Defäkationsreizes kommen kann. Es gehen einem solchen Reiz aber meist entsprechende Zeichen wie Bauchschmerzen usw. voraus.“ Der Beschwerdeführer gibt jedoch an, zuvor sich wohl gefühlt und keinen Druck im Bauch gehabt zu haben. In Anbetracht, dass die Defäkation einem willkürlichen Mechanismus unterliegt – Vorerkrankungen waren nicht existent – kann der Stuhldrang „im allgemeinen willkürlich mittels motorischer Reflexbahnen unterdrückt werden, sodass ein Absetzen des Stuhls verhindert wird“. Das heißt, auch wenn der Beschwerdeführer plötzlich während der Fahrt 500 Meter vor der Wohnung der Eltern bzw. ca. 2 km vor dem Firmensitz einen Stuhldrang verspürte, war dies nicht automatisch mit einem Absetzen des Stuhles verbunden. In weiterer Folge wird im eingeholten Gutachten ausgeführt, dass ein „Stuhlgang zwischen 5 und 10 Minuten hinausgezögert werden kann. Bei einem intakten Verschlussapparat des Enddarms ist bei einem Stuhldrang ein willkürliches Anspannen der quergestreiften Muskulatur möglich, wodurch die Entleerung primär verhindert wird und die Stuhlsäule etwas nach kranial weiterbewegt wird, wodurch der Reiz auf die Dehnungsrezeptoren im Enddarmbereich kurzfristig nachlässt“. Es wird davon ausgegangen, dass es für den Beschwerdeführer durchaus zumutbar war, die Defäkation bis zum Erreichen des Firmensitzes hinauszuzögern und nicht die Wohnung der Eltern aufzusuchen. Hiebei ist noch auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, dass sich die Wohnung der Eltern im
- Stockwerk des Hochhauses befindet und eine etwaige Liftbenützung einen entsprechenden Zeitraum benötigt und die Firma des Beschwerdeführers ohnedies in unmittelbarer Nähe (1,5 km – Fahrzeit ca. 5 Minuten) entfernt lag. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Defäkation und des Stuhldranges in Anbetracht des medizinischen Gutachtens sind nicht glaubwürdig, um eine Notstandssituation entstehen zu lassen. Laut medizinischem Gutachten kann jedenfalls der Stuhlgang „zwischen 5 und 10 Minuten hinausgezögert werden“ und wäre in dem Zeitraum es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, eine Toilette beim 5 Minuten entfernten Firmensitz aufzusuchen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem eingeholten medizinischen Gutachten geht das Gericht davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine Notstandssituation im Sinne des Paragraph 6, VStG vorlag. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Stuhlganges sind nicht nachvollziehbar, wenn er angab, dass der erste Stuhldrang ca. 500 Meter vor der Abstellfläche des PKW´s auftrat und es sofort zu einer Defäkation gekommen sei. Aus dem medizinischen Gutachten geht hervor, dass es zwar zu einem „relativ raschen Eintreten eines Defäkationsreizes kommen kann. Es gehen einem solchen Reiz aber meist entsprechende Zeichen wie Bauchschmerzen usw. voraus.“ Der Beschwerdeführer gibt jedoch an, zuvor sich wohl gefühlt und keinen Druck im Bauch gehabt zu haben. In Anbetracht, dass die Defäkation einem willkürlichen Mechanismus unterliegt – Vorerkrankungen waren nicht existent – kann der Stuhldrang „im allgemeinen willkürlich mittels motorischer Reflexbahnen unterdrückt werden, sodass ein Absetzen des Stuhls verhindert wird“. Das heißt, auch wenn der Beschwerdeführer plötzlich während der Fahrt 500 Meter vor der Wohnung der Eltern bzw. ca. 2 km vor dem Firmensitz einen Stuhldrang verspürte, war dies nicht automatisch mit einem Absetzen des Stuhles verbunden. In weiterer Folge wird im eingeholten Gutachten ausgeführt, dass ein „Stuhlgang zwischen 5 und 10 Minuten hinausgezögert werden kann. Bei einem intakten Verschlussapparat des Enddarms ist bei einem Stuhldrang ein willkürliches Anspannen der quergestreiften Muskulatur möglich, wodurch die Entleerung primär verhindert wird und die Stuhlsäule etwas nach kranial weiterbewegt wird, wodurch der Reiz auf die Dehnungsrezeptoren im Enddarmbereich kurzfristig nachlässt“. Es wird davon ausgegangen, dass es für den Beschwerdeführer durchaus zumutbar war, die Defäkation bis zum Erreichen des Firmensitzes hinauszuzögern und nicht die Wohnung der Eltern aufzusuchen. Hiebei ist noch auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, dass sich die Wohnung der Eltern im
- Stockwerk des Hochhauses befindet und eine etwaige Liftbenützung einen entsprechenden Zeitraum benötigt und die Firma des Beschwerdeführers ohnedies in unmittelbarer Nähe (1,5 km – Fahrzeit ca. 5 Minuten) entfernt lag. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Defäkation und des Stuhldranges in Anbetracht des medizinischen Gutachtens sind nicht glaubwürdig, um eine Notstandssituation entstehen zu lassen. Laut medizinischem Gutachten kann jedenfalls der Stuhlgang „zwischen 5 und 10 Minuten hinausgezögert werden“ und wäre in dem Zeitraum es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, eine Toilette beim 5 Minuten entfernten Firmensitz aufzusuchen. Die Einvernahme der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers, zum Beweise, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthaltes in der Wohnung sich gewaschen hat und eine Toilette aufsuchte, war nicht stattzugeben, da es durchaus denkmöglich ist, dass der Beschwerdeführer während seines 45-minütigen Aufenthaltes diese Handlungen setzte. Rechtliche Beurteilung:
§ 24Abs 1 lit. a St
VO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13 b verboten.
Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 52, Ziffer 13, b verboten.
§ 5Abs 1 VSt
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es lag also an dem Beschwerdeführer, alles initiativ darzulegen, was für seine Entlastung spricht, da
§ 5Abs 1 zweiter Satz VSt
G iVm § 45 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bei Ungehorsamsdelikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht (VwGH 12.03.1990, 90/19/0066; 30.08.1991, 91/09/0056). Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es lag also an dem Beschwerdeführer, alles initiativ darzulegen, was für seine Entlastung spricht, da
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bei Ungehorsamsdelikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht (VwGH 12.03.1990, 90/19/0066; 30.08.1991, 91/09/0056). Vorerst stellt das Gericht fest, dass mit Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom
- Mai 1994, GZ: A10/1-I-561/6-1994, ein Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz „Abschleppzone“ am Standort des Fahrzeuges verordnet wurde. Am
- Juli 1994 wurde die Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht (siehe Aktenvermerk vom
- Juli 1994, GZ: A10/1-I-561/6-1994). Somit geht der Einwand von Dr. R G, Vertreter des Beschwerdeführers in den Verhandlungen, ins Leere und ist die Zustimmung vom Grundeigentümer für das Verwaltungsstraf-verfahren ohne Relevanz.Vorerst stellt das Gericht fest, dass mit Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom
- Mai 1994, GZ: A10/1-I-561/6-1994, ein Halte- und Parkverbot mit dem Zusatz „Abschleppzone“ am Standort des Fahrzeuges verordnet wurde. Am ,
- Juli 1994 wurde die Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht (siehe Aktenvermerk vom
- Juli 1994, GZ: A10/1-I-561/6-1994). Somit geht der Einwand von Dr. R G, Vertreter des Beschwerdeführers in den Verhandlungen, ins Leere und ist die Zustimmung vom Grundeigentümer für das Verwaltungsstraf-, verfahren ohne Relevanz. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass er eine Ausnahme von den Halte- und Parkverboten habe, da es sich hiebei um eine Arbeitsfahrt im Sinne des § 27 Abs 1 StVO gehandelt hat, so geht er fehl. Private Abschleppfahrzeuge, die auf Arbeitsfahrten mit eingeschalteten Warnleuchten und gelb-roten Drehlicht im Sinne des § 27 Abs 4 StVO unterwegs sind, zählen zwar zu den privilegierten Fahrzeugen im Sinne des § 27 Abs 1 leg. cit, jedoch war der Aufenthalt in der Abschleppzone nicht mehr einer Arbeitsfahrt zuzurechnen. Würde man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, so wären sämtliche Fahrtunterbrechungen (Gasthauskonsumationen, Toilettgänge, Einkäufe) vom Privileg des § 27 Abs 1 StVO umfasst, was sicherlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach. Der 45-minütige Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Mittagszeit bei der Wohnung seiner Eltern war keinesfalls als Arbeitsfahrt zu qualifizieren und war somit die Verbindlichkeit des Halte- und Parkverbots gegeben. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass er eine Ausnahme von den Halte- und Parkverboten habe, da es sich hiebei um eine Arbeitsfahrt im Sinne des , Paragraph 27, Absatz eins, StVO gehandelt hat, so geht er fehl. Private Abschleppfahrzeuge, die auf Arbeitsfahrten mit eingeschalteten Warnleuchten und gelb-roten Drehlicht im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, StVO unterwegs sind, zählen zwar zu den privilegierten Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, leg. cit, jedoch war der Aufenthalt in der Abschleppzone nicht mehr einer Arbeitsfahrt zuzurechnen. Würde man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, so wären sämtliche Fahrtunterbrechungen (Gasthauskonsumationen, Toilettgänge, Einkäufe) vom Privileg des Paragraph 27, Absatz eins, StVO umfasst, was sicherlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach. Der , 45-minütige Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Mittagszeit bei der Wohnung seiner Eltern war keinesfalls als Arbeitsfahrt zu qualifizieren und war somit die Verbindlichkeit des Halte- und Parkverbots gegeben.
§ 6VSt
G ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Paragraph 6, VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Der Beschwerdeführer behauptet aufgrund des Stuhldranges und der eingesetzten Defäkation während der Fahrt sich in einem Notstand befunden zu haben und diesen Notstand nur durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben. Aufgrund der Behauptung wurde vom Gericht ein medizinischer gerichtlich beeideter Sachverständiger bestellt, ein Amtssachverständiger stand nicht zur Verfügung. Im Gutachten wurde – wie oben ausgeführt – zu dem vom Beschwerdeführer behaupteten Stuhldrang und Defäkation ausführlichst Stellung genommen, wobei die konkrete Situation des Beschwerdeführers (erstmaliges Auftreten von Stuhldrang während der Fahrt, bis dort keine Anzeichen, keine Vorerkrankungen, kein Krankenstand, usw.) mit berücksichtigt wurde. Der Sachverständige hat sodann in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass zum einen höchstunwahrscheinlich ist, dass es sofort zu einer Defäkation ohne vorausgehende Anzeichen – wie Bauchschmerzen – kommt und zum anderen der Stuhlgang 5 bis 10 Minuten hinausgezögert hätte werden können. Somit lag für den Beschwerdeführer keine Notstandssituation vor, da er 5 Minuten vom Firmensitz entfernt war, bei dem er eine Toilette hätte aufsuchen können. Die Schilderung des Beschwerdeführers ist völlig unglaubwürdig, wenn er angibt, dass es ohne Voranzeichen zu einer Defäkation gekommen sei. Der Beschwerdeführer konnte sich somit nicht mit Erfolg auf eine Notstandssituation berufen, da keine vorgelegen ist. Wenn der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen bestreitet und hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.1986, Zl.: 86/02/0129, anführt, so kann dies nicht auf den konkreten Fall übertragen werden. Dies deshalb, weil im medizinischen Gutachten die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei sofort zur Defäkation ohne vorausgegangenen Bauchdruck gekommen, vom medizinischen Standpunkt widerlegt wurde, als auch Ausführungen zum Stuhldrang aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers notwendig waren. In der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Notstand aufgrund eines Harndranges und verwies sehr wohl auf eine Entscheidung vom 25.05.1984, Zl.: 84/17/0029, betreffend der Behauptung des Notstandgrundes mit dringendem Stuhldrang. Der vorliegende Fall ist jedoch insofern auch unterschiedlich, da es dem Gericht an einem entsprechenden medizinischen Fachwissen fehlte, um die Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines körperlichen Zustandes nachzuvollziehen. Da im Verfahren der Grundsatz der materiellen Wahrheit (§ 25 Abs 2 VStG) gilt und das Beweisverfahren geprägt ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 AVG iVm § 24 VStG; VwGH 18.05.2010, 2008/09/0327) lag es am Gericht die entsprechenden Beweismittel heranzuziehen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen bereits in der Verhandlung vom
- Juli 2015 aufmerksam gemacht. Wenn der Beschwerdeführer in dem Schriftsatz vom
- August 2015 wegen der Beiziehung des medizinischen Sachverständigen die „Unbefangenheit und Objektivität“ des Richters in Frage stellt, so entbehrt dies jeglicher Grundlage. Dem Gericht war nämlich von vornherein nicht die Schlussfolgerung des medizinischen Gutachtens bekannt und kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass zu dem Zeitpunkt die „wahrheitsgetreue Schilderung des peinlichen Vorfalles in Zweifel gezogen“ wurde. Wenn der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen bestreitet und hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.1986, Zl.: 86/02/0129, anführt, so kann dies nicht auf den konkreten Fall übertragen werden. Dies deshalb, weil im medizinischen Gutachten die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei sofort zur Defäkation ohne vorausgegangenen Bauchdruck gekommen, vom medizinischen Standpunkt widerlegt wurde, als auch Ausführungen zum Stuhldrang aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers notwendig waren. In der vom Beschwerdeführer herangezogenen Entscheidung befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Notstand aufgrund eines Harndranges und verwies sehr wohl auf eine Entscheidung vom 25.05.1984, Zl.: 84/17/0029, betreffend der Behauptung des Notstandgrundes mit dringendem Stuhldrang. Der vorliegende Fall ist jedoch insofern auch unterschiedlich, da es dem Gericht an einem entsprechenden medizinischen Fachwissen fehlte, um die Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines körperlichen Zustandes nachzuvollziehen. Da im Verfahren der Grundsatz der materiellen Wahrheit (Paragraph 25, Absatz 2, VStG) gilt und das Beweisverfahren geprägt ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG; VwGH 18.05.2010, 2008/09/0327) lag es am Gericht die entsprechenden Beweismittel heranzuziehen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen bereits in der Verhandlung vom
- Juli 2015 aufmerksam gemacht. Wenn der Beschwerdeführer in dem Schriftsatz vom
- August 2015 wegen der Beiziehung des medizinischen Sachverständigen die „Unbefangenheit und Objektivität“ des Richters in Frage stellt, so entbehrt dies jeglicher Grundlage. Dem Gericht war nämlich von vornherein nicht die Schlussfolgerung des medizinischen Gutachtens bekannt und kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass zu dem Zeitpunkt die „wahrheitsgetreue Schilderung des peinlichen Vorfalles in Zweifel gezogen“ wurde. Wenn Dr. R G als Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung als Grund für die Einstellung des Verfahrens anführt, dass „durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 2012 für den Beschwerdeführer eine Verschlechterung eingetreten sei, weil die Verfolgungsverjährungsfrist von 6 auf 12 Monate verlängert wurde und nachdem § 21 VStG aufgehoben wurde“ so ist dieses Vorbringen ohne Substrat. Zum Tatzeitpunkt war die Verwaltungsverfahrens-novelle 2012 bereits in Kraft und ist die Ermahnung nicht aus dem Rechtsbestand entfernt worden (der § 21 VStG findet sich in § 45 Abs 1 Z 4 VStG wieder). Wenn Dr. R G als Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung als Grund für die Einstellung des Verfahrens anführt, dass „durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 2012 für den Beschwerdeführer eine Verschlechterung eingetreten sei, weil die Verfolgungsverjährungsfrist von 6 auf , 12 Monate verlängert wurde und nachdem Paragraph 21, VStG aufgehoben wurde“ so ist dieses Vorbringen ohne Substrat. Zum Tatzeitpunkt war die Verwaltungsverfahrens-, novelle 2012 bereits in Kraft und ist die Ermahnung nicht aus dem Rechtsbestand entfernt worden (der Paragraph 21, VStG findet sich in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG wieder). Strafbemessung:
§ 19Abs 1 VSt
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Bestimmungen des § 24 StVO über die Halte- und Parkverbote dienen einerseits der Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs und andererseits der Ordnung des ruhenden Verkehrs. Durch das Parken des Fahrzeuges in einer Abschleppzone wurde in gröblicher Weise gegen die Ordnung des ruhenden Verkehrs verstoßen, da im Falle eines Einsatzes die Abschleppzone für die Einsatzkräfte nicht zur Verfügung gestanden wäre. Schon aufgrund dieser gröblichen Missachtung kommt eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Betracht. Die Bestimmungen des Paragraph 24, StVO über die Halte- und Parkverbote dienen einerseits der Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs und andererseits der Ordnung des ruhenden Verkehrs. Durch das Parken des Fahrzeuges in einer Abschleppzone wurde in gröblicher Weise gegen die Ordnung des ruhenden Verkehrs verstoßen, da im Falle eines Einsatzes die Abschleppzone für die Einsatzkräfte nicht zur Verfügung gestanden wäre. Schon aufgrund dieser gröblichen Missachtung kommt eine Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht.
§ 19Abs 2 VSt
G war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Die verhängte Strafe ist auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (monatliches Einkommen € 1.600,00 netto, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) angepasst. Der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit wurde bereits von der Verwaltungsbehörde berücksichtigt, Erschwerungsgründe wurden keine festgestellt. Dem Beschwerdeführer waren die Kosten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen
§ 52Abs 3 Vw
GVG aufzuerlegen, da diese nicht durch ein Verschulden einer anderen Person verursacht wurden. Die Gebührennote wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und wurde gegen den Betrag von € 481,10 kein Einwand erhoben. Somit war die Gebühr
§ 53a AVG i
Vm § 24 VStG und § 24 Gebührenanspruchsgesetz dem Beschwerdeführer vorzuschreiben.Dem Beschwerdeführer waren die Kosten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen
Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG aufzuerlegen, da diese nicht durch ein Verschulden einer anderen Person verursacht wurden. Die Gebührennote wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und wurde gegen den Betrag von , € 481,10 kein Einwand erhoben. Somit war die Gebühr
Paragraph 53, a AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 24, Gebührenanspruchsgesetz dem Beschwerdeführer vorzuschreiben. Da für den vorliegenden Fall
§ 25a Abs 4 Vw
GG eine Revision nur wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht ausschließlich der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen.Da für den vorliegenden Fall
Paragraph 25, a Absatz 4, VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, steht ausschließlich der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.1651.2015