GVG) wird die Beschwerde in allen drei Punkten als unbegründet
Paragraphen 28, Absatz eins, 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde in allen drei Punkten als unbegründet abgewiesen.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 713,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 713,00 zu leisten. Gegen das Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen das Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, am
VO) iVm § 5 Abs 2 StVO und in Punkt 3.
Vm § 39 Abs 5 FSG begangen. Hiefür wurde in Punkt 1. und Punkt 2.
VO je eine Geldstrafe von € 1.600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und in Punkt 3.
Abs 3 Z 2 FSG eine Geldstrafe von € 365,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und
G) als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ein Betrag von € 356,50 vorgeschrieben. Der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, am
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO und in Punkt 3.
Paragraph 37, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 5, FSG begangen. Hiefür wurde in Punkt 1. und Punkt 2.
Paragraph 99, Absatz eins, StVO je eine Geldstrafe von € 1.600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und in Punkt 3.
Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, FSG eine Geldstrafe von € 365,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ein Betrag von € 356,50 vorgeschrieben. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin Mindestpension beziehe und darüber hinaus weder ein Einkommen noch ein Vermögen habe. Sie habe jedenfalls ein derartiges Vergehen noch nie begangen und ersuche eine Minderung der Strafe vorzunehmen. Aufgrund der Beschwerde der Höhe nach ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Strafbemessung:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO verfolgt den Zweck, die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung zu erhärten und diese in der Folge durch weitere Untersuchungen erweisen, und dient daher in hohem Maße der Verkehrssicherheit, weil dadurch alkoholbeeinträchtigte Kraftfahrzeuglenker, die das Leben, die Gesundheit und das Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer in hohem Maß gefährden, am Weiterfahren gehindert werden können. Die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO verfolgt den Zweck, die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung zu erhärten und diese in der Folge durch weitere Untersuchungen erweisen, und dient daher in hohem Maße der Verkehrssicherheit, weil dadurch alkoholbeeinträchtigte Kraftfahrzeuglenker, die das Leben, die Gesundheit und das Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer in hohem Maß gefährden, am Weiterfahren gehindert werden können. Die Beschwerdeführerin hat durch die Verweigerung der Atemluft und zwar am 01. Mai 2015, um 09.25 Uhr und nachdem Sie das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen hat, am 01. Mai 2015, um 10.20 Uhr, gegen den Schutzzweck verstoßen. Die Beschwerdeführerin hat durch die Verweigerung der Atemluft und zwar am , 01. Mai 2015, um 09.25 Uhr und nachdem Sie das Fahrzeug wieder in Betrieb genommen hat, am 01. Mai 2015, um 10.20 Uhr, gegen den Schutzzweck verstoßen.
Abs 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von € 36,00 bis € 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahr-zeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs 3 Z 3 leg. cit jedoch nur dann zu bestrafen, wenn eine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37 a FSG vorliegt. Es gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Paragraph 37, Absatz eins, FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von € 36,00 bis € 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahr-, zeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit jedoch nur dann zu bestrafen, wenn eine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37, a FSG vorliegt. Es gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. Der § 37 Abs 3 Z 2 FSG sieht eine Mindeststrafe von € 363,00 vor, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufiger Führerschein
Der Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, FSG sieht eine Mindeststrafe von € 363,00 vor, für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein oder vorläufiger Führerschein
Paragraph 39, FSG vorläufig abgenommen wurde. Der § 37 Abs 3 Z 2 FSG weist einen erhöhten Unrechtsgehalt auf und ist daher eine Mindeststrafe von € 363,00 vorgesehen. Hiebei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass das Fahren trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines einen hohen Unrechtsgehalt der Tat darstellt. Die Beschwerdeführerin hat trotz Abnahme des Führerscheines am
G war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Es wurden weder Erschwerungs-, noch Milderungsgründe festgestellt. Der von der Verwaltungsbehörde herangezogene Erschwerungsgrund „Verhalten der Beschuldigten (trotz vorläufiger Abnahme des Führerscheines Fahrzeug in Betrieb genommen)“ stellt jedenfalls keinen Erschwerungsgrund dar, sondern wird der Unrechtsgehalt im Tatbestand aufgefangen. Von einer Reduzierung der Strafe in Punkt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.