RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum28.10.2015 GeschäftszahlLVwG 47.36-1217/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der A B, geb. am *****, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt – Sachwalter, A. Kgasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 19.03.2015, GZ: A5-38078/2013-1, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweiserömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als dass Frau A B die Übernahme der (Rest-) Kosten eines Pflegeheimes aus Sozialhilfemitteln ab dem 09.02.2015 gewährt wird, soweit ihr Einkommen und Pflegegeld zur Deckung nicht ausreichen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 19.03.2015 wies der Bürgermeister der Stadt Graz den Antrag von Frau A B auf Zuzahlung zu den Heimkosten aus Sozialhilfemitteln ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut ärztlichen Befundberichten zum Zeitpunkt der Übertragung ihrer Eigentumswohnung auf ihre Tochter bereits Pflegebedürftigkeit absehbar gewesen sei und es sich somit um eine Vermögensverschiebung handle. Schritte zur Vertragsrückabwicklung seien nicht veranlasst worden. Aus diesem Grund sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diese Entscheidung erhob Frau A B, vertreten durch Herrn Dr. C D, Sachwalter, innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin bei Übergabe der Wohnung an ihre Tochter E F keine Sekunde daran gedacht habe in ein Heim zu gehen. Als Gegenleistung sei die allfällige Pflege durch die Tochter vorgesehen gewesen. Dies habe die Tochter auch jahrelang erfüllt. Eine Vermietung der geförderten Wohnung wäre nicht möglich gewesen. Nach vier Jahren sei die Wende gekommen. 2013 habe Frau A B ihren ersten Herzinfarkt erlitten. Danach sah sich Frau E F nicht mehr in der Lage die Beschwerdeführerin zu pflegen. Bei der hohen Belastung der Wohnung wäre auch ein relativ kleiner Erlös zu erzielen gewesen. Die Tochter E F habe auch der Rückabwicklung des Schenkungsvertrages nicht zugestimmt. Es würden daher die Anträge gestellt in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag Folge zu geben bzw. in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen: I. Festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Festgestellter Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin stellte am 09.02.2015 einen Antrag auf Restkostenübernahme für ihren Heimaufenthalt ab 01.01.
- Zu diesem Zeitpunkt erhielt sie zumindest Pflegegeld der Stufe 4 und verfügte über kein verwertbares Vermögen. Ihre Eigentumswohnung hatte sie mit Vertrag vom 15.04.2009 ihrer Tochter geschenkt. Im Zeitpunkt der Übertragung des Wohnungseigentums verfügte die Beschwerdeführerin bereits über Pflegegeld der Stufe
- Zum Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung, am 03.09.2015, wohnte die Beschwerdeführerin in der Eigentumswohnung der Tochter. Sie wurde von einer 24-Stunden Pflege versorgt. Seit Mai 2015 verfügt sie über Pflegestufe
- Sie kann sich nicht mehr selbst versorgen. An ihren Vermögensverhältnissen hat sich bis zu diesem Zeitpunkt nichts geändert. Ihr Einkommen sowie ihr Pflegegeld reichen zur Deckung der Pflegeheimkosten nicht aus. Im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung der Wohnung war die Beschwerdeführerin bereits in einem gewissen Ausmaß körperlich gebrechlich. Aus diesem Grund wollte sie nicht mehr alleine in ihrer Wohnung leben. Daher versprach sie der ihrer Tochter E F die Schenkung der Wohnung als Gegenleistung für ihre Pflege zu Hause. Die Pflege durch die Tochter erfolgte danach in der Wohnung bis zum Jahr
- Nach einem Herzinfarkt der Beschwerdeführerin und gesundheitlichen Problemen der Tochter war eine Pflege in der Wohnung jedoch nicht mehr möglich. Bei der Eigentumswohnung handelt es sich um eine Mietkaufwohnung, die mit Schulden zwischen € 60.000,00 und € 70.000,00 belastet ist. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat nicht vor den Schenkungsvertrag rückabzuwickeln. Als Gründe nennt sie, dass sie als Gegenleistung länger als zehn Jahre für ihre Mutter gesorgt hat sowie ein dringendes Wohnbedürfnis habe. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Schenkung der Eigentumswohnung eine Vermögensverschiebung zu dem Zweck darstellen sollte, die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers herbeizuführen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 03.09.
- Auf eine Einvernahme der Beschwerdeführerin musste aus gesundheitlichen Gründen verzichtet werden. Aufgrund ihres geistigen Zustandes wäre eine solche auch nicht zielführend gewesen. Die Ausführungen der Tochter E F waren äußerst glaubwürdig, insbesondere dahingehend, dass ihre Mutter nicht vor hatte in ein Heim zu gehen und in der Wohnung verbleiben wollte. Dies fügt sich in das Bild des Sachwalters der Beschwerdeführerin, der diese als sehr resolute Frau beschreibt die den Gedanken an ein Pflegeheim ablehnte. Diese nachvollziehbaren Aussagen konnten allein durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe bereits Pflegestufe 3 hatte und an einer gewissen körperlichen Gebrechlichkeit litt, nicht erschüttert werden. Gegen die Absicht einer bewussten Vermögensverschiebung zulasten des Sozialhilfeträgers spricht auch die erfolgte Pflege bis zum Jahr
- III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 2 Abs 1 StSHGParagraph 2, Absatz eins, StSHG Einsetzen der Sozialhilfe, Antragstellung
(1)Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen. § 4 Abs 1 StSHGParagraph 4, Absatz eins, StSHG Voraussetzung der Hilfe
(1)Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch.
- Wer sich in der Steiermark aufhält und zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Sinne der §§ 7 und 14.Wer sich in der Steiermark aufhält und zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt berechtigt ist, hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen im Sinne der Paragraphen 7 und 14,
- Wer sich in der Steiermark aufhält und die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat einen Rechtsanspruch im Sinne der §§ 7 Abs. 1 lit. b, c, d, Abs. 2 lit. a Z 2 und 3 und lit. b und
- Zur Vermeidung unbilliger Härten können vom Träger der Sozialhilfe als Träger von Privatrechten auch andere Leistungen gewährt werden.Wer sich in der Steiermark aufhält und die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, hat einen Rechtsanspruch im Sinne der Paragraphen 7, Absatz eins, Litera b, c, d,, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2 und 3 und Litera b und
- Zur Vermeidung unbilliger Härten können vom Träger der Sozialhilfe als Träger von Privatrechten auch andere Leistungen gewährt werden. § 5 StSHG Paragraph 5, StSHG Einsatz der eigenen Mittel
(1)Hilfe ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern.
(1a)Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(2)Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.
(2)Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß Paragraph 947, ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.
(3)Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.
(4)Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden. § 13 Abs 1 StSHGParagraph 13, Absatz eins, StSHG Unterbringung in stationären Einrichtungen
(1)Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.“
(1)Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst , nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.“ Aufgrund der Pflegegeldeinstufung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 StSHG vorliegen. Die Beschwerdeführerin kann also aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit ihren Lebensbedarf nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken.Aufgrund der Pflegegeldeinstufung ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, StSHG vorliegen. Die Beschwerdeführerin kann also aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit ihren Lebensbedarf nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken. Gemäß § 5 Abs 1 StSHG ist Hilfe nur soweit zu gewähren als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen um den Lebensbedarf zu sichern.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StSHG ist Hilfe nur soweit zu gewähren als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen um den Lebensbedarf zu sichern. Ein verwertbares Vermögen ist nicht vorhanden. Einkommen und Pflegegeld der Beschwerdeführerin reichen nicht aus um den Lebensbedarf zu sichern. Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Übernahme der Pflegeheimkosten im Wesentlichen damit, dass zum Zeitpunkt der Schenkung bereits eine Pflegebedürftigkeit absehbar war und es sich somit um eine Vermögensverschiebung handle. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dies dahingehend präzisiert, dass deswegen von einer Sittenwidrigkeit des Schenkungsvertrages auszugehen sei. „§ 879 ABGB
(1)Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2)Insbesondere sind folgende Verträge nichtig:
- wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird; 1a. wenn etwas für die Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung bedungen wird;
- wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen lässt, der der Partei zuerkannt wird;
- wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, die man von einer dritten Person erhofft, noch bei Lebzeiten derselben veräußert wird;
- wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Missverhältnisse steht.
(3)Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist nicht erkennbar, dass mit Übergabe der Wohnung eine Vermögensverschiebung geplant war, die eine Herbeiführung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers zum Ziel hatte. (vgl VwGH 01.07.1997, 95/08/0326)Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist nicht erkennbar, dass mit Übergabe der Wohnung eine Vermögensverschiebung geplant war, die eine Herbeiführung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers zum Ziel hatte. vergleiche VwGH 01.07.1997, 95/08/0326) Weiters ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Hilfsbedürftigkeit eines Hilfesuchenden im Sinne der sozialhilferechtlichen Regelung nicht bereits mit dem Hinweis verneint werden kann, dieser könne seinen Lebensbedarf ohnedies aus ihm angeblich zustehenden Ansprüchen decken. Entscheidend ist viel mehr, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung auf Grund solcher Ansprüche auch so rechtzeitig erhalten kann, dass sein Bedarf nicht gefährdet wird. Andernfalls hat der Sozialhilfeträger in Vorlage zu treten. (VwGH 16.06.2011, 2008/10/0335) Ein Anspruch auf (Rest-)kostenübernahme ist somit gegeben. Eine Zuerkennung ist jedoch erst ab Antragstellung (09.02.2015) möglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.47.36.1217.2015