GVG) römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , (im Folgenden VwGVG) z u r ü c k g e w i e s e n. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit der im Spruch näher bezeichneten Erledigung vom 19.08.2015 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Betreuungsbewilligung für Tagesmütter für den Standort K, Kstraße, abgewiesen. Gegen diese Erledigung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt, die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Betreuungsbewilligung für Tagesmütter erteilt wird. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unter Hinweis auf § 24 Abs 2 VwGVG verzichtet werden.Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unter Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG verzichtet werden. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:
Abs 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Abs 3 AVG gilt im Übrigen für Bescheide auch § 18 Abs 4 AVG.
Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
, Paragraph 58, Absatz 3, AVG gilt im Übrigen für Bescheide auch Paragraph 18, Absatz 4, AVG.
Abs 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung unter anderem die Bezeichnung der Behörde zu enthalten.
Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung unter anderem die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. Die mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bekämpfte Erledigung trägt die Behördenbezeichnung „Bezirkshauptmannschaft Hartberg“. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel dazu aus, dass der Bescheid offenbar von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg stammt, jedoch versehentlich die Bezirkshauptmannschaft Hartberg als erkennende Behörde genannt wurde und richtet demgemäß die Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtsproblematik der Erforderlichkeit der Behördenbezeichnung in seiner Entscheidung vom 28.05.2013, 2012/05/0207, wie folgt ausgeführt: „Zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides zählt unter anderem die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden (Hinweis E 25. Jänner 1994, 92/11/0238). Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar) so liegt ein Bescheid nicht vor (Hinweis E 26. April 1996, 96/17/0086).“
der Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftsverordnung vom 20.09.2012, LGBl. Nr. 99/2012, gliedert sich das Land Steiermark unter anderem in den politischen Bezirk „Hartberg-Fürstenfeld“ (§ 1). Die Bezeichnung der bezughabenden Bezirkshauptmannschaft lautet
Diese Verordnung trat mit 01.01.2013 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung trat die Verordnung über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark, LGBl. Nr. 103/2011, außer Kraft.
der Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftsverordnung vom 20.09.2012, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2012,, gliedert sich das Land Steiermark unter anderem in den politischen Bezirk „Hartberg-Fürstenfeld“ (Paragraph eins,). Die Bezeichnung der bezughabenden Bezirkshauptmannschaft lautet
Paragraph 3, „Hartberg-Fürstenfeld“. Diese Verordnung trat mit 01.01.2013 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung trat die Verordnung über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2011,, außer Kraft. Die in der angefochtenen Erledigung aufscheinende Behörde war somit zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht mehr existent und ist eine derartige Bezeichnung einem Fehlen der Behördenbezeichnung gleichzusetzen. Nach § 58 Abs 3 AVG iVm § 18 Abs 4 AVG muss jeder schriftlich ausgefertigte Bescheid die Bezeichnung der Behörde enthalten, die ihn erlassen hat (Walter/Mayer Verwaltungsverfahrensrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.