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{'item': 'LVwG 41.22-2863/2015'}

Obsah (6)§ 31§ 25a§ 28§ 58§ 18§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum30.10.2015 GeschäftszahlLVwG 41.22-2863/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ganster

§ 31Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , (im Folgenden VwGVG) z u r ü c k g e w i e s e n. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit der im Spruch näher bezeichneten Erledigung vom 19.08.2015 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Betreuungsbewilligung für Tagesmütter für den Standort K, Kstraße, abgewiesen. Gegen diese Erledigung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt, die Entscheidung dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die Betreuungsbewilligung für Tagesmütter erteilt wird. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unter Hinweis auf § 24 Abs 2 VwGVG verzichtet werden.Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unter Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG verzichtet werden. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:

§ 58

Abs 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

§ 58

Abs 3 AVG gilt im Übrigen für Bescheide auch § 18 Abs 4 AVG.

Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

, Paragraph 58, Absatz 3, AVG gilt im Übrigen für Bescheide auch Paragraph 18, Absatz 4, AVG.

§ 18

Abs 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung unter anderem die Bezeichnung der Behörde zu enthalten.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung unter anderem die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. Die mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bekämpfte Erledigung trägt die Behördenbezeichnung „Bezirkshauptmannschaft Hartberg“. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel dazu aus, dass der Bescheid offenbar von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg stammt, jedoch versehentlich die Bezirkshauptmannschaft Hartberg als erkennende Behörde genannt wurde und richtet demgemäß die Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtsproblematik der Erforderlichkeit der Behördenbezeichnung in seiner Entscheidung vom 28.05.2013, 2012/05/0207, wie folgt ausgeführt: „Zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides zählt unter anderem die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden (Hinweis E 25. Jänner 1994, 92/11/0238). Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar) so liegt ein Bescheid nicht vor (Hinweis E 26. April 1996, 96/17/0086).“

der Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftsverordnung vom 20.09.2012, LGBl. Nr. 99/2012, gliedert sich das Land Steiermark unter anderem in den politischen Bezirk „Hartberg-Fürstenfeld“ (§ 1). Die Bezeichnung der bezughabenden Bezirkshauptmannschaft lautet

§ 3„Hartberg-Fürstenfeld“.

Diese Verordnung trat mit 01.01.2013 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung trat die Verordnung über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark, LGBl. Nr. 103/2011, außer Kraft.

der Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftsverordnung vom 20.09.2012, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2012,, gliedert sich das Land Steiermark unter anderem in den politischen Bezirk „Hartberg-Fürstenfeld“ (Paragraph eins,). Die Bezeichnung der bezughabenden Bezirkshauptmannschaft lautet

Paragraph 3, „Hartberg-Fürstenfeld“. Diese Verordnung trat mit 01.01.2013 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung trat die Verordnung über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2011,, außer Kraft. Die in der angefochtenen Erledigung aufscheinende Behörde war somit zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht mehr existent und ist eine derartige Bezeichnung einem Fehlen der Behördenbezeichnung gleichzusetzen. Nach § 58 Abs 3 AVG iVm § 18 Abs 4 AVG muss jeder schriftlich ausgefertigte Bescheid die Bezeichnung der Behörde enthalten, die ihn erlassen hat (Walter/Mayer Verwaltungsverfahrensrecht,

  1. Auflage, Rz 410). Wenn eine bescheiderlassene Behörde nicht aufscheint, liegt kein Bescheid vor (VwGH vom 21.11.2001, 95/12/0058), wobei hiebei weder die Anführung des Wortes „Bezirkshauptmannschaft“, noch die Anführung der Behörde auf dem Briefumschlag ausreicht (VfGH vom 15.06.1998, A31/97). Bei Anführung der bescheiderlassenden Behörde muss, jeweils klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, um welche Behörde es sich gehandelt hat. Es genügt keinesfalls, dass die Behörde in Korrektur des äußeren Anscheines des jeweils angefochtenen Bescheides aus dem rechtlichen Zusammenhang erschlossen werden kann (z.B. Tatort; VwGH 30.09.1996, 96/12/0268; 25.02.1997, 96/12/0330 u.a.). (Unabhängiger Verwaltungssenat für die Steiermark vom 12.09.2013, UVS 30.3-29/2013)Die in der angefochtenen Erledigung aufscheinende Behörde war somit zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nicht mehr existent und ist eine derartige Bezeichnung einem Fehlen der Behördenbezeichnung gleichzusetzen. Nach , Paragraph 58, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG muss jeder schriftlich ausgefertigte Bescheid die Bezeichnung der Behörde enthalten, die ihn erlassen hat (Walter/Mayer Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Auflage, Rz 410). Wenn eine bescheiderlassene Behörde nicht aufscheint, liegt kein Bescheid vor (VwGH vom 21.11.2001, 95/12/0058), wobei hiebei weder die Anführung des Wortes „Bezirkshauptmannschaft“, noch die Anführung der Behörde auf dem Briefumschlag ausreicht (VfGH vom 15.06.1998, A31/97). Bei Anführung der bescheiderlassenden Behörde muss, jeweils klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, um welche Behörde es sich gehandelt hat. Es genügt keinesfalls, dass die Behörde in Korrektur des äußeren Anscheines des jeweils angefochtenen Bescheides aus dem rechtlichen Zusammenhang erschlossen werden kann (z.B. Tatort; VwGH 30.09.1996, 96/12/0268; 25.02.1997, 96/12/0330 u.a.). (Unabhängiger Verwaltungssenat für die Steiermark vom 12.09.2013, UVS 30.3-29/2013) Wenngleich das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg geführt wurde und der bezughabende Akt von der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vorgelegt wurde, ist der verfahrensgegenständlich bekämpfte Bescheid vom 19.08.2015 auf Grund des soeben gesagten nach objektiven Gesichtspunkten auf Grund der Behördenbezeichnung „Bezirkshauptmannschaft Hartberg“ auch in Zusammenschau mit der Fertigungsklausel „Der Bezirkshauptmann i.V.“ und dem Bescheidabspruch einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar und kann nicht als Bescheid qualifiziert werden, sondern ist als Nichtbescheid aufzufassen. Die Erledigung wurde rechtlich nicht existent. Aus diesen Gründen war die gegenständliche Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.22.2863.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.