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{'item': 'LVwG 20.32-2598/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum02.11.2015 GeschäftszahlLVwG 20.32-2598/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerden von Mag. phil. A S E, geb. am 20.11.1971, mit den Begehren gegen Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt G jeweils ein Disziplinarverfahren einzuleiten, den nachstehenden B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässigrömisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen: römisch eins. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 13.09.2015, hier eingelangt am 15.09.2015, erhob die Beschwerdeführerin gegen die Jugendamtsmitarbeiter W K, MA H S und Mag. P W-S vom Jugendamt G jeweils eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Seit 2011 hätten besagte Jugendamtsmitarbeiter des Jugendamtes G jegliche Aufklärung im Fall „S“ – ritueller Missbrauch und trauma based mind control Folter des mj. D R S – aktiv verhindert, sei es durch Auslassungen, durch Verfälschung von schriftlichen Beschlüssen, von Ignorieren von Anträgen oder vor allem von ausführlichen Untersuchungen des mj. D R S. In weiterer Folge hätten folgende Straftaten im Wissen der Jugendamtsmitarbeiter straffrei bleiben können, als auch seit 2012 weitergeführt werden: ● Systematisches Quälen und Foltern eines 2 ½ jährigen Kindes; ● Sexueller Missbrauch eines 2 ½ jährigen Kindes; ● Durchführung von „rituellem Missbrauch“ an einem 2 ½ jährigen Kind; ● Durchführung einer „rituellen Kastration“ (Zerstörung, Verstümmelung der inneren Genitalien; ● Durchführung von höchst unerlaubten und strafbaren Humanexperimenten an einem 2 ½ jährigen Kind (trauma based mind control) – bis dato (Sommer 2015) – zuletzt „sensory deprivation“, also Reizentzugsprogrammierung; ● Wissentliches Zulassen davon, ohne einzuschreiten, ohne den mj. D R S ausführlich und detailliert über MR/CT/Schwarzlicht/psychiatrisch untersuchen zu lassen. Von den Jugendamtsmitarbeitern sei eine Kindesabnahme forciert und weiter betrieben worden und zuletzt ein Antrag gestellt worden, dass es der Antragstellerin verwehrt sei, in den Jugendamtsakt der Stadt G einzusehen. Die vom Minderjährigen skizzierten Berichte und Schilderungen würden von körperlicher Gewalt, (Massen)Vergewaltigungen (oral und anal), Jagden auf das Kind, Anwendung von Drogen, Anwendung von medizinischer Folter (Experimente mit Licht, lauten Geräuschen, Zerstörung der inneren Genitalien), Spott und Hohn (ausgelacht werden während der Folter), lebendig begraben werden, Waterboarding, Spinning (Rädern), Hitze-Kälte (Schioverall im Sommer), Arbeit als Babyprostituierte (Ballettkleid, Badeanzug, Schminke, Stöckelschuhe, Freier, Geld), Konditionierung über Folter (er schlage sich mit einer Hand wiederholt auf den Kopf, mit der anderen reiße er seine Haare und über „Glücklich aussehen“ und „Lachen“, „haha“ sage er dabei – seine Halsschlagader sei über den ganzen Hals sichtbar, während er versuche zu grinsen.), Persönlichkeitswechsel, Schwüre, Gelübde, Eide (satanische Komponente), Nahtoderlebnisse – der betroffene damals 2 ½ jährige Bub habe in Summe von physischen, psychischen, spirituellen, mentalen Missbrauch berichtet – diese Art der Folter sei in der Fachliteratur unter rituellem Missbrauch als auch unter trauma based mind control bekannt: Ritueller Missbrauch könne definiert werden als eine bunte Fülle höchst unterschiedlicher Straftaten, deren gemeinsamer Nenner letztlich nur im extremen Sadismus und einer gewissen Kontinuität und Systematik bestehe. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und erstattete gleichzeitig Anzeige gegen die Jugendamtsmitarbeiter wegen Vertuschung, Vereitelung von Verfahren, Zulassen von Folter an (Klein)Kindern – hier D R S. Anstelle von Nachweisen verwies die Beschwerdeführerin auf die Webseite www.traumabasedmindcontrol.com. Das Mitte August 2015 in Straßburg eingebrachte Verfahren sei unter http://www.traumabasedmindcontrol.de/strassburg samt Originalakten downloadbar, weitere Nachweise, Originalakten in Kopie, Ton-, Bild- und Videomaterial könnten jederzeit und gerne zur Verfügung gestellt werden. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über

  1. Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit,
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und
  4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über
  5. Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit,
  6. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit,
  7. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und
  8. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, B-VG. Durch Bundes- oder Landesgesetz können gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden.Durch Bundes- oder Landesgesetz können gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden. Von dieser Möglichkeit gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG hat der Gesetzgeber im Hinblick auf ein behauptetes rechtswidriges Verhalten von Mitarbeitern eines Jugendamtes keinen Gebrauch gemacht.Von dieser Möglichkeit gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG hat der Gesetzgeber im Hinblick auf ein behauptetes rechtswidriges Verhalten von Mitarbeitern eines Jugendamtes keinen Gebrauch gemacht. Damit erweisen sich die seitens der Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerden mit den Begehren, ein Disziplinarverfahren gegen Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt G einzuleiten, mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig. Die Beschwerde war daher ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen.Damit erweisen sich die seitens der Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Steiermark eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerden mit den Begehren, ein Disziplinarverfahren gegen Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt G einzuleiten, mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig. Die Beschwerde war daher ohne Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen. Zu II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zu römisch zwei – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.20.32.2598.2015

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