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{'item': 'LVwG 33.15-2090/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum02.11.2015 GeschäftszahlLVwG 33.15-2090/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn H E, geb. am xx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K, Hstraße, K, gegen Punkt

  1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 15.06.2015, GZ: BHBM-15.1-4287/2015, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E B GmbH zur Last gelegt, er habe nachstehend angeführte Personen, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung vollversicherte pflichtversicherte Personen handle, beschäftigt, ohne die Genannten vor ihrem Arbeitsantritt bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung anzumelden: 1.) Dipl.-Ing. A P-B, geb. xx, im Zeitraum 18.02.2014 bis 18.02.2015 2.) S R, geb. xx, im Zeitraum 07.10.2014 bis 18.02.2015 Wegen dieser Übertretung jeweils des § 33 Abs 1 iVm § 111 Abs 1 ASVG wurde eine Geldstrafe von € 2.180,00 je Spruchpunkt verhängt.Wegen dieser Übertretung jeweils des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, ASVG wurde eine Geldstrafe von € 2.180,00 je Spruchpunkt verhängt. Zu Beginn der Verhandlung vom 28.10.2015 wurde die Beschwerde hinsichtlich Punkt
  2. zurückgezogen. Hinsichtlich des Tatvorwurfs in Punkt
  3. des Straferkenntnisses wurde vorgebracht, die belangte Behörde sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses mit der E B GmbH ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei gleichzeitig mit Herrn Dipl.-Ing. P-B von P E zum Geschäftsführer ernannt worden und habe man sich auf Wunsch von Herrn Dipl.-Ing. P-B entschieden, mit diesem auf Werkvertragsbasis zusammen zu arbeiten. Es habe keine persönliche Arbeitspflicht und damit kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden. Herr Dipl.-Ing. P-B sei Unternehmer und nebenbei auch Geschäftsführer der A C GmbH, weshalb es unrichtig sei, dass er ausschließlich für die E B GmbH tätig geworden wäre. Herr Dipl.-Ing. P-B sei auch an keine Arbeitszeit gebunden und habe seine Tätigkeit für die E B GmbH nach freiem Ermessen verrichten können. Er habe seine für die E B GmbH erbrachten Leistungen auch mit Honorarnoten verrechnet und für die Erbringung seiner Leistungen eigene Betriebsmittel, insbesondere Laptop und CAD-Software verwendet. Es sei allgemein anerkannt, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH auch Leistungen auf Werkvertragsbasis erbringen könne, dies auch dann, wenn er nicht Gesellschafter sei. Ein Konkurrenzverbot habe nicht bestanden. Herr Dipl.-Ing. P-B habe bis dato lediglich drei Honorarnoten gelegt, was auf die geringe Auftragslage der E B GmbH zurückzuführen sei. Überdies sei auch vereinbart gewesen, dass dieser, wenn sich die Firma gut entwickle, er für spätere Projekte Provisionen erhalten solle, was eindeutig einen unternehmerischen Anreiz darstelle. Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangen müssen, dass Herr Dipl.-Ing. P-B auf Grund eines Werkvertrages für die E B GmbH tätig gewesen sei.Hinsichtlich des Tatvorwurfs in Punkt
  4. des Straferkenntnisses wurde vorgebracht, die belangte Behörde sei zu Unrecht vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses mit der E B GmbH ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei gleichzeitig mit , Herrn Dipl.-Ing. P-B von P E zum Geschäftsführer ernannt worden und habe man sich auf Wunsch von Herrn Dipl.-Ing. P-B entschieden, mit diesem auf Werkvertragsbasis zusammen zu arbeiten. Es habe keine persönliche Arbeitspflicht und damit kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestanden. Herr Dipl.-Ing. P-B sei Unternehmer und nebenbei auch Geschäftsführer der A C GmbH, weshalb es unrichtig sei, dass er ausschließlich für die E B GmbH tätig geworden wäre. Herr Dipl.-Ing. P-B sei auch an keine Arbeitszeit gebunden und habe seine Tätigkeit für die E B GmbH nach freiem Ermessen verrichten können. Er habe seine für die E B GmbH erbrachten Leistungen auch mit Honorarnoten verrechnet und für die Erbringung seiner Leistungen eigene Betriebsmittel, insbesondere Laptop und CAD-Software verwendet. Es sei allgemein anerkannt, dass der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH auch Leistungen auf Werkvertragsbasis erbringen könne, dies auch dann, wenn er nicht Gesellschafter sei. Ein Konkurrenzverbot habe nicht bestanden. Herr Dipl.-Ing. P-B habe bis dato lediglich drei Honorarnoten gelegt, was auf die geringe Auftragslage der E B GmbH zurückzuführen sei. Überdies sei auch vereinbart gewesen, dass dieser, wenn sich die Firma gut entwickle, er für spätere Projekte Provisionen erhalten solle, was eindeutig einen unternehmerischen Anreiz darstelle. Die belangte Behörde hätte daher bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis gelangen müssen, dass Herr Dipl.-Ing. P-B auf Grund eines Werkvertrages für die E B GmbH tätig gewesen sei. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.10.2015 wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen M B (Meldungsleger) und Dipl.-Ing. A P-B, unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden (insbesondere Firmenbuchauszüge, GKK-Abfragen, Gesellschaftsvertrag, Honorarnoten), nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer ist ebenso wie Herr Dipl.-Ing. A P-B seit dem 18.02.2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer der E B GmbH mit dem Sitz in K, Astraße, wobei der Beschwerdeführer selbstständig vertretungsbefugt ist, Herr Dipl.-Ing. P-B hingegen nur gemeinsam mit dem Beschwerdeführer. Alleiniger Gesellschafter des Unternehmens ist der Bruder des Beschwerdeführers, P E. Dipl.-Ing. P-B ist überdies seit dem 22.10.2004 selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der A C GmbH, welche ihren Sitz an der gleichen Adresse hat und mit der E B GmbH ein gemeinsames Büro unterhält, für welches die A C GmbH keine Miete zu bezahlen hat. Gesellschafter der A C GmbH war im verfahrensrelevanten Zeitraum G Z. In der von beiden Firmen gemeinsam benutzten Büroräumlichkeit befindet sich ein im Besitz von Dipl.-Ing. P-B befindlicher Schreibtisch sowie Computer und ein weiterer Schreibtisch, von welchem aus der Beschwerdeführer die Geschäfte der E B GmbH betreibt. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Bruder nicht über die für die Errichtung von Häusern in Ziegelbauweise erforderliche Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe verfügen, kam man überein, dass Herr Dipl.-Ing. P-B, welcher im Besitz dieser Gewerbeberechtigung ist, in der E B GmbH die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers übernimmt, wobei er diese Funktion ab 16.04.2014 ausübt. Im Hinblick auf das in der Gründungsphase der E B GmbH zu erwartende geringe Auftragsvolumen wurde davon Abstand genommen, Dipl.-Ing. P-B als gewerberechtlichen Geschäftsführer in dem gemäß § 39 Abs 2 GewO erforderlichen Ausmaß (20 Wochenstunden) als vollversicherungspflichtigen Arbeitnehmer einzustellen und stattdessen zwischen ihm und den Bruder des Beschwerdeführers zunächst bloß mündlich vereinbart, dass Dipl.-Ing. P-B seine Tätigkeiten für die E B GmbH projektbezogen erbringen soll und hiefür jeweils Honorarnoten legt. Auf Wunsch von Dipl.-Ing. P-B wurde ihm dabei zugestanden, dass diese Honorarnoten auf die A C GmbH lauten und die Zahlungen auch an dieses Unternehmen erfolgen. Vereinbart wurde weiters, dass Dipl.-Ing. P-B eine Provision in Höhe von 2 % des Jahresumsatzes erhalten soll, für den Fall, dass die Gesellschaft einen Jahresumsatz von mehr als € 1,000.000,00 erwirtschafte. Eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich dieser Zusammenarbeit erfolgte erst per 01.08.2015 zwischen Dipl.-Ing. P-B und dem Bruder des Beschwerdeführers. In der Errichtungserklärung der E B GmbH finden sich keine Regelungen hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer Weisungsbindung und auch keine Regelungen hinsichtlich der konkret vom Geschäftsführer Dipl.-Ing. P-B für die GmbH zu erbringenden Leistungen. Im verfahrensrelevanten Zeitraum stellte Herr Dipl.-Ing. P-B der E B GmbH seine für dieses Unternehmen erbrachten Leistungen mit drei jeweils auf die A C GmbH lautenden Honorarnoten vom 10.06.2014 (€ 600,00), vom 07.10.2014 (€ 360,00) und vom 09.03.2015 (€ 2.400,00) in Rechnung. Die beiden Rechnungen aus dem Jahr 2014 betrafen Vorbereitungsarbeiten für die Einreichprojekte in der Stanz, St. Marein und St. Lorenzen, die Rechnung vom 09.03.2015 die Erstellung einer Nutzwertstudie für das Projekt Leoben Hinterberg. Bei den beiden erstgenannten Honorarnoten handelt es sich um Projekte der E B GmbH, welche tatsächlich realisiert wurden, bei welchen Herr Dipl.-Ing. P-B teilweise gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Vermessungsarbeiten vor Ort und in weiterer Folge Planzeichnungen durchgeführt hat, wobei auch hinsichtlich der Pläne eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer erforderlich war, da Herr Dipl.-Ing. P-B zum damaligen Zeitpunkt noch nicht über die erforderliche Ausbildung für den Bereich Hochbauplanung verfügte. Ein konkreter Stundensatz war nicht vereinbart. Das Bauprojekt L H, bei welchem Herr Dipl.-Ing. P-B eine Nutzwertstudie erstellt hatte, wurde in weiterer Folge nicht realisiert. Herr Dipl.-Ing. P-B tätigte darüber hinaus auch Grundbuchsanfragen, Katasteranfragen, Anfragen der Gemeinde und Kundengespräche, wobei er diese Leistungen immer persönlich erbrachte. Teilweise wurden von ihm auch Leistungen erbracht, welche in weiterer Folge nicht in Rechnung gestellt wurden, weil das betreffende Projekt nicht zustande kam, so etwa bei dem Projekt Waldweg in B, für welches Dipl.-Ing. P-B einen Lageplan erstellt hatte. Die in Aussicht gestellte Provision hat Dipl.-Ing. P-B bislang nicht erhalten, da die E B GmbH den erforderlichen Jahresumsatz bis dato nicht erzielt hat. Die von ihm auf Grund seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer erbrachten Leistungen, unter anderem Teilnahme an Bauverhandlungen und Durchführung Baustellenkontrollen, wurden von Dipl.-Ing. P-B bislang aus Rücksicht auf den bis dato eher bescheidenen Umsatz der E B GmbH dieser nicht in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer ist ebenso wie Herr Dipl.-Ing. A P-B seit dem 18.02.2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer der E B GmbH mit dem Sitz in K, Astraße, wobei der Beschwerdeführer selbstständig vertretungsbefugt ist, Herr Dipl.-Ing. P-B hingegen nur gemeinsam mit dem Beschwerdeführer. Alleiniger Gesellschafter des Unternehmens ist der Bruder des Beschwerdeführers, P E. Dipl.-Ing. P-B ist überdies seit dem 22.10.2004 selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der A C GmbH, welche ihren Sitz an der gleichen Adresse hat und mit der E B GmbH ein gemeinsames Büro unterhält, für welches die , A C GmbH keine Miete zu bezahlen hat. Gesellschafter der A C GmbH war im verfahrensrelevanten Zeitraum G Z. In der von beiden Firmen gemeinsam benutzten Büroräumlichkeit befindet sich ein im Besitz von Dipl.-Ing. P-B befindlicher Schreibtisch sowie Computer und ein weiterer Schreibtisch, von welchem aus der Beschwerdeführer die Geschäfte der E B GmbH betreibt. Da sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Bruder nicht über die für die Errichtung von Häusern in Ziegelbauweise erforderliche Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe verfügen, kam man überein, dass Herr Dipl.-Ing. P-B, welcher im Besitz dieser Gewerbeberechtigung ist, in der E B GmbH die Funktion des gewerberechtlichen Geschäftsführers übernimmt, wobei er diese Funktion ab 16.04.2014 ausübt. Im Hinblick auf das in der Gründungsphase der E B GmbH zu erwartende geringe Auftragsvolumen wurde davon Abstand genommen, Dipl.-Ing. P-B als gewerberechtlichen Geschäftsführer in dem gemäß Paragraph 39, Absatz 2, GewO erforderlichen Ausmaß (20 Wochenstunden) als vollversicherungspflichtigen Arbeitnehmer einzustellen und stattdessen zwischen ihm und den Bruder des Beschwerdeführers zunächst bloß mündlich vereinbart, dass Dipl.-Ing. P-B seine Tätigkeiten für die E B GmbH projektbezogen erbringen soll und hiefür jeweils Honorarnoten legt. Auf Wunsch von Dipl.-Ing. P-B wurde ihm dabei zugestanden, dass diese Honorarnoten auf die A C GmbH lauten und die Zahlungen auch an dieses Unternehmen erfolgen. Vereinbart wurde weiters, dass Dipl.-Ing. P-B eine Provision in Höhe von 2 % des Jahresumsatzes erhalten soll, für den Fall, dass die Gesellschaft einen Jahresumsatz von mehr als € 1,000.000,00 erwirtschafte. Eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich dieser Zusammenarbeit erfolgte erst per 01.08.2015 zwischen Dipl.-Ing. P-B und dem Bruder des Beschwerdeführers. In der Errichtungserklärung der E B GmbH finden sich keine Regelungen hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer Weisungsbindung und auch keine Regelungen hinsichtlich der konkret vom Geschäftsführer Dipl.-Ing. P-B für die GmbH zu erbringenden Leistungen. Im verfahrensrelevanten Zeitraum stellte , Herr Dipl.-Ing. P-B der E B GmbH seine für dieses Unternehmen erbrachten Leistungen mit drei jeweils auf die A C GmbH lautenden Honorarnoten vom 10.06.2014 (€ 600,00), vom 07.10.2014 (€ 360,00) und vom 09.03.2015 (€ 2.400,00) in Rechnung. Die beiden Rechnungen aus dem Jahr 2014 betrafen Vorbereitungsarbeiten für die Einreichprojekte in der Stanz, St. Marein und St. Lorenzen, die Rechnung vom 09.03.2015 die Erstellung einer Nutzwertstudie für das Projekt Leoben Hinterberg. Bei den beiden erstgenannten Honorarnoten handelt es sich um Projekte der E B GmbH, welche tatsächlich realisiert wurden, , bei welchen Herr Dipl.-Ing. P-B teilweise gemeinsam mit dem Beschwerdeführer Vermessungsarbeiten vor Ort und in weiterer Folge Planzeichnungen durchgeführt hat, wobei auch hinsichtlich der Pläne eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer erforderlich war, da Herr Dipl.-Ing. P-B zum damaligen Zeitpunkt noch nicht über die erforderliche Ausbildung für den Bereich Hochbauplanung verfügte. Ein konkreter Stundensatz war nicht vereinbart. Das Bauprojekt L H, bei welchem Herr Dipl.-Ing. P-B eine Nutzwertstudie erstellt hatte, wurde in weiterer Folge nicht realisiert. Herr Dipl.-Ing. P-B tätigte darüber hinaus auch Grundbuchsanfragen, Katasteranfragen, Anfragen der Gemeinde und Kundengespräche, wobei er diese Leistungen immer persönlich erbrachte. Teilweise wurden von ihm auch Leistungen erbracht, welche in weiterer Folge nicht in Rechnung gestellt wurden, weil das betreffende Projekt nicht zustande kam, so etwa bei dem Projekt Waldweg in B, für welches Dipl.-Ing. P-B einen Lageplan erstellt hatte. Die in Aussicht gestellte Provision hat Dipl.-Ing. P-B bislang nicht erhalten, da die E B GmbH den erforderlichen Jahresumsatz bis dato nicht erzielt hat. Die von ihm auf Grund seiner Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer erbrachten Leistungen, unter anderem Teilnahme an Bauverhandlungen und Durchführung Baustellenkontrollen, wurden von Dipl.-Ing. P-B bislang aus Rücksicht auf den bis dato eher bescheidenen Umsatz der E B GmbH dieser nicht in Rechnung gestellt. Herr Dipl.-Ing. P-B war im verfahrensrelevanten Zeitraum seitens der E B GmbH nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Er bezog seit 19.07.2011 Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe und war nicht bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidungswesentliche Weisungsbindung (vgl. im Folgenden die rechtliche Beurteilung) des Geschäftsführer Dipl.-Ing. P-B war im Verfahren zumindest im Zweifel nicht beweisbar. Weder aus den vorliegenden schriftlichen Unterlagen (Gesellschaftsvertrag, nachträglich verfasste schriftliche Vereinbarung zwischen Dipl.-Ing. P-B und P E), noch aus den Aussagen der im Verfahren befragten Personen, ergaben sich Beweise dahingehend, dass Dipl.-Ing. P-B bei der Erbringung seiner Leistungen für die E B GmbH an Weisungen des Beschwerdeführers bzw. des Gesellschafters P E gebunden gewesen wäre und dass er Vorgaben hinsichtlich Zeit, Ort und Art seiner Leistungserbringung einzuhalten gehabt hätte. Auch der persönliche Eindruck der Richterin in der Verhandlung von Herrn Dipl.-Ing. P-B, welcher im Gegensatz zu dem bescheiden auftretenden Beschwerdeführer einen sehr selbstbewussten, um nicht zu sagen präpotenten Eindruck machte, lässt es plausibel erscheinen, dass es derartige persönliche Weisungen an ihn, welche über die bei der Abwicklung derartiger Projekte naturgemäß erforderliche Koordination hinausgehen, tatsächlich nicht gegeben hat. Dies auch im Hinblick auf den Umstand, dass Dipl.-Ing. P-B im Vergleich zu den beiden Brüdern E über die höhere fachliche Qualifikation verfügte. Bezeichnend in diesem Zusammenhang die Aussage des Beschwerdeführers (Seite 7 Mitte der Verhandlungsschrift), wonach es eher umgekehrt war, dass nämlich Herr Dipl.-Ing. P-B auf Grund seiner höheren fachlichen Qualifikation dem Beschwerdeführer Anweisungen erteilt hat. Die erst am 01.08.2015 schriftlich festgehaltene Vereinbarung zwischen der E B GmbH und Dipl.-Ing. A P-B ist für die Beurteilung der zuvor stattgefundenen Zusammenarbeit wenig aussagekräftig, da sie offensichtlich erst aus Anlass des gegenständlichen Strafverfahrens erstellt wurde und – vermutlich unter rechtsfreundlicher Beratung – jene Aspekte betont, welche das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit des Herrn Dipl.-Ing. P-B zu rechtfertigen vermögen (Weisungsfreiheit, kein Konkurrenzverbot, etc.). Die im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidungswesentliche Weisungsbindung vergleiche im Folgenden die rechtliche Beurteilung) des Geschäftsführer Dipl.-Ing. P-B war im Verfahren zumindest im Zweifel nicht beweisbar. Weder aus den vorliegenden schriftlichen Unterlagen (Gesellschaftsvertrag, nachträglich verfasste schriftliche Vereinbarung zwischen Dipl.-Ing. P-B und P E), noch aus den Aussagen der im Verfahren befragten Personen, ergaben sich Beweise dahingehend, dass Dipl.-Ing. P-B bei der Erbringung seiner Leistungen für die E B GmbH an Weisungen des Beschwerdeführers bzw. des Gesellschafters P E gebunden gewesen wäre und dass er Vorgaben hinsichtlich Zeit, Ort und Art seiner Leistungserbringung einzuhalten gehabt hätte. Auch der persönliche Eindruck der Richterin in der Verhandlung von Herrn Dipl.-Ing. P-B, welcher im Gegensatz zu dem bescheiden auftretenden Beschwerdeführer einen sehr selbstbewussten, um nicht zu sagen präpotenten Eindruck machte, lässt es plausibel erscheinen, dass es derartige persönliche Weisungen an ihn, welche über die bei der Abwicklung derartiger Projekte naturgemäß erforderliche Koordination hinausgehen, tatsächlich nicht gegeben hat. Dies auch im Hinblick auf den Umstand, dass Dipl.-Ing. P-B im Vergleich zu den beiden Brüdern E über die höhere fachliche Qualifikation verfügte. Bezeichnend in diesem Zusammenhang die Aussage des Beschwerdeführers (Seite 7 Mitte der Verhandlungsschrift), wonach es eher umgekehrt war, dass nämlich Herr Dipl.-Ing. P-B auf Grund seiner höheren fachlichen Qualifikation dem Beschwerdeführer Anweisungen erteilt hat. Die erst am 01.08.2015 schriftlich festgehaltene Vereinbarung zwischen der E B GmbH und Dipl.-Ing. A P-B ist für die Beurteilung der zuvor stattgefundenen Zusammenarbeit wenig aussagekräftig, da sie offensichtlich erst aus Anlass des gegenständlichen Strafverfahrens erstellt wurde und – vermutlich unter rechtsfreundlicher Beratung – jene Aspekte betont, welche das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit des Herrn Dipl.-Ing. P-B zu rechtfertigen vermögen (Weisungsfreiheit, kein Konkurrenzverbot, etc.). Wenn in der Vereinbarung vom 01.08.2015 unter Punkt
  5. („Honorar“) unter anderem davon die Rede ist, dass dem „Gesellschafter“ eine Provision in der Höhe von 2 % des Jahresumsatzes gebührt, so handelt es sich hiebei offensichtlich um einen Schreibfehler. Aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen Dipl.-Ing. P-B folgt nämlich, dass hier nicht der Gesellschafter P E gemeint war, sondern der Geschäftsführer Dipl.-Ing. P-B. Umgekehrt fehlt es allerdings auch an Beweisen, dass die tatsächliche Zusammenarbeit in wesentlichen Punkten anders abgelaufen wäre, wie im Nachhinein schriftlich festgehalten, da immerhin der Beschwerdeführer zumindest Teile dieser Zusammenarbeit auch schon anlässlich seiner Befragung durch die Finanzpolizei und die belangte Behörde bestätigt hat und in der Verhandlung vor dem LVwG nach nochmaliger Befragung des Beschwerdeführers sowie des Zeugen Dipl.-Ing. P-B auch nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Dass Herr Dipl.-Ing. P-B tatsächlich teilweise Leistungen für die E B GmbH erbracht hat, welche von ihm nicht in Rechnung gestellt wurden, was wiederum auf ein gewisses unternehmerisches Risiko hindeutet (vgl. dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung), war ebenfalls im Zweifel als erwiesen anzunehmen, da Beweise für die gegenteilige Annahme fehlen. Ob Herrn Dipl.-Ing. P-B die in den drei Honorarnoten aufscheinenden Beträge angesichts der undurchsichtigen Konstruktion einer Rechnungslegung durch die A C GmbH im Ergebnis ad personam zugutegekommen sind oder ob dies – wie von ihm in der Verhandlung vor dem LVwG und auch anlässlich seiner Einvernahme durch die Gebietskrankenkasse am 17.08.2015 behauptet – nicht der Fall war, war letztlich nicht entscheidungsrelevant, da wie in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen sein wird, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des ASVG ohnedies nicht erfüllt sind. Insgesamt liegt die Vermutung nahe, dass es sich hiebei um eine steuerliche Umgehungskonstruktion handelt, welche es dem Zeugen Dipl.-Ing. P-B ermöglichte – da offiziell einkommenslos – im verfahrensrelevanten Zeitraum weiterhin Notstandshilfe zu beziehen.Umgekehrt fehlt es allerdings auch an Beweisen, dass die tatsächliche Zusammenarbeit in wesentlichen Punkten anders abgelaufen wäre, wie im Nachhinein schriftlich festgehalten, da immerhin der Beschwerdeführer zumindest Teile dieser Zusammenarbeit auch schon anlässlich seiner Befragung durch die Finanzpolizei und die belangte Behörde bestätigt hat und in der Verhandlung vor dem LVwG nach nochmaliger Befragung des Beschwerdeführers sowie des Zeugen Dipl.-Ing. P-B auch nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. , Dass Herr Dipl.-Ing. P-B tatsächlich teilweise Leistungen für die E B GmbH erbracht hat, welche von ihm nicht in Rechnung gestellt wurden, was wiederum auf ein gewisses unternehmerisches Risiko hindeutet vergleiche dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung), war ebenfalls im Zweifel als erwiesen anzunehmen, da Beweise für die gegenteilige Annahme fehlen. Ob Herrn Dipl.-Ing. P-B die in den drei Honorarnoten aufscheinenden Beträge angesichts der undurchsichtigen Konstruktion einer Rechnungslegung durch die A C GmbH im Ergebnis ad personam zugutegekommen sind oder ob dies – wie von ihm in der Verhandlung vor dem LVwG und auch anlässlich seiner Einvernahme durch die Gebietskrankenkasse am 17.08.2015 behauptet – nicht der Fall war, war letztlich nicht entscheidungsrelevant, da wie in der rechtlichen Beurteilung noch auszuführen sein wird, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des ASVG ohnedies nicht erfüllt sind. Insgesamt liegt die Vermutung nahe, dass es sich hiebei um eine steuerliche Umgehungskonstruktion handelt, welche es dem Zeugen Dipl.-Ing. P-B ermöglichte – da offiziell einkommenslos – im verfahrensrelevanten Zeitraum weiterhin Notstandshilfe zu beziehen. Auf die zeugenschaftliche Befragung des zur Verhandlung vom 28.10.2015 nicht erschienen Zeugen P E konnte im Ergebnis verzichtet werden, da zum einen keine Verfahrenspartei am Schluss der Verhandlung dessen Einvernahme beantragt hat und überdies in der Verhandlung hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer selbst weit mehr mit Dipl.-Ing. P-B persönlich zusammengearbeitet hat wie sein Bruder, welcher in erster Linie für die ausführenden Arbeiten auf den Baustellen und die Kontrolle der dort tätigen Arbeitnehmer der E B GmbH zuständig war, unter anderem für den nach der Zurückziehung der Beschwerde nicht mehr verfahrensgegenständlichen Herrn R. Dass kein Konkurrenzverbot vereinbart war und Dipl.-Ing. P-B tatsächlich gleichzeitig in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A C GmbH auch für andere Auftraggeber tätig war, erscheint glaubwürdig, da es ihm angesichts seiner geringen Einkünfte bei der E B GmbH wohl nicht möglich gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und er zu einer solchen Kooperation bei Bestehen eines Konkurrenzverbotes daher wohl auch gar nicht bereit gewesen wäre. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung und des ASVG lauten in ihrer zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt: § 39 Abs 2 GewO:Paragraph 39, Absatz 2, GewO: „

(2)Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß § 9 Abs. 1 zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem„
(2)Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muß der gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
  1. dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören oder
  2. ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein. Diese Bestimmung gilt nicht für die im § 7 Abs. 5 angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Abs. 1 für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.“Diese Bestimmung gilt nicht für die im Paragraph 7, Absatz 5, angeführten Gewerbe, die in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt werden. Innerhalb eines Konzerns kann eine Bestellung zum Geschäftsführer auch für mehrere Konzernunternehmen erfolgen, wenn der Geschäftsführer Arbeitnehmer im Sinne des dritten Satzes zumindest bei einem der Konzernunternehmen ist. Der gemäß Absatz eins, für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, zu bestellende Geschäftsführer muß ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.“ § 4 Abs 2 ASVG:Paragraph 4, Absatz 2, ASVG: „
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um„
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach , Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
  5. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.“ § 33 Abs 1 ASVG:Paragraph 33, Absatz eins, ASVG: „
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.“ Da Herr Dipl.-Ing. P-B handelsrechtlicher Geschäftsführer der E B GmbH ist, ist dem Beschwerdeführer zunächst dahingehend Recht zu geben, dass die Bestellung des Genannten zum gewerberechtlichen Geschäftsführer im Einklang mit den gewerberechtlichen Bestimmungen steht, da die Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 1 GewO nicht verlangt, dass das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person an dieser auch wirtschaftlich beteiligt ist, zum Beispiel als Gesellschafter. Daraus folgt allerdings, anders als der Beschwerdeführer vermeint, nicht zwingend, dass Arbeitsleistungen, welche von einem solchen Fremd-Geschäftsführer für die GmbH erbracht werden, das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des ASVG von vornherein ausschließen.Da Herr Dipl.-Ing. P-B handelsrechtlicher Geschäftsführer der E B GmbH ist, ist dem Beschwerdeführer zunächst dahingehend Recht zu geben, dass die Bestellung des Genannten zum gewerberechtlichen Geschäftsführer im Einklang mit den gewerberechtlichen Bestimmungen steht, da die Bestimmung des , Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, GewO nicht verlangt, dass das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person an dieser auch wirtschaftlich beteiligt ist, zum Beispiel als Gesellschafter. Daraus folgt allerdings, anders als der Beschwerdeführer vermeint, nicht zwingend, dass Arbeitsleistungen, welche von einem solchen Fremd-Geschäftsführer für die GmbH erbracht werden, das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des ASVG von vornherein ausschließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage in ständiger Judikatur folgende Prüfgrundsätze entwickelt: Zl.: 2006/08/0320 vom 20.02.2008: „Obwohl bei einer GmbH, die als juristische Person ihre Funktionen nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe wahrnehmen kann, der Geschäftsführer der Gesellschaft als ein solches Organ grundsätzlich ihre Dienstgeberfunktion auszuüben hat (§ 18 GmbHG), kann er nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig davon, ob er gleichzeitig auch Gesellschafter ist und es sich daher bei ihm um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen Fremd-Geschäftsführer handelt - Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sein (vgl. u.a. das grundlegende, zwar zum IESG ergangene, aber in der Folge auch der ständigen Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 ASVG zu Grunde gelegte Erkenntnis vom 20. Mai 1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, sowie die Erkenntnisse vom 7. Juli 1992, Zl. 88/08/0127, und vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0189). Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer kraft Gesellschafterstellung ein maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens im hier maßgeblichen Sinne zukommt; dies ist dann der Fall, wenn er kraft Gesetzes (z.B. als Mehrheitsgesellschafter) oder kraft Gesellschaftsvertrages (kraft Minderheitsrechtes in diesen Belangen) bestimmte Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen oder zumindest persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0092, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur). Ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG vorliegt, ist sodann unter Bedachtnahme auf die von der Rechtsprechung hiefür als entscheidungskräftig angesehenen Merkmale (Hinweis E VS 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986) zu klären. Demnach ist zu prüfen, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers seine Bestimmungsfreiheit durch diese Beschäftigung insbesondere infolge seiner Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.“„Obwohl bei einer GmbH, die als juristische Person ihre Funktionen nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe wahrnehmen kann, der Geschäftsführer der Gesellschaft als ein solches Organ grundsätzlich ihre Dienstgeberfunktion auszuüben hat (Paragraph 18, GmbHG), kann er nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig davon, ob er gleichzeitig auch Gesellschafter ist und es sich daher bei ihm um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen Fremd-Geschäftsführer handelt - Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sein vergleiche u.a. das grundlegende, zwar zum IESG ergangene, aber in der Folge auch der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu Grunde gelegte Erkenntnis vom , 20. Mai 1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, sowie die Erkenntnisse vom 7. Juli 1992, Zl. 88/08/0127, und vom 30. März 1993, , Zl. 92/08/0189). Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer kraft Gesellschafterstellung ein maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens im hier maßgeblichen Sinne zukommt; dies ist dann der Fall, wenn er kraft Gesetzes (z.B. als Mehrheitsgesellschafter) oder kraft Gesellschaftsvertrages (kraft Minderheitsrechtes in diesen Belangen) bestimmte Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen oder zumindest persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern kann vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0092, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur). Ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorliegt, ist sodann unter Bedachtnahme auf die von der Rechtsprechung hiefür als entscheidungskräftig angesehenen Merkmale (Hinweis E VS 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986) zu klären. Demnach ist zu prüfen, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers seine Bestimmungsfreiheit durch diese Beschäftigung insbesondere infolge seiner Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.“ Zl.: 2010/08/0240 vom 19.12.2012: „Bei (Gesellschafter-)Geschäftsführern einer GmbH ist zu beachten, dass das kraft Gesetzes bestehende organschaftliche Weisungsrecht der Generalversammlung nach § 20 Abs. 1 GmbHG nicht notwendig auch die Erteilung persönlicher Weisungen - also von Weisungen in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen - umfasst, wenngleich die Möglichkeit einer vertraglichen Einordnung in die Gesellschaft in persönlicher Abhängigkeit von ihr durch schuldrechtliche Vereinbarung im Innenverhältnis nicht ausgeschlossen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0084, vom 11. Mai 1993, Zl. 90/08/0087, vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0041, und vom 21. November 2007, Zl. 2005/08/0051, mwN; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1998, Zl. 97/13/0169, wonach die Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse bloß eine sachliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers herstellt, die sich lediglich auf den Erfolg der Arbeitsleistung der Geschäftsführung bezieht und von einer sich in persönlicher Abhängigkeit äußernden, durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnete Weisungsgebundenheit zu unterscheiden ist, sowie die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, Zl. 2002/13/0175, und vom 25. Juni 2008, Zl. 2008/15/0090, wonach es für die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft ankommt). Allein die in dem zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer abgeschlossenen Anstellungsvertrag enthaltene Verpflichtung, für die "fristgerechte Erledigung" übernommener Aufträge zu sorgen, impliziert noch kein persönliches Weisungsrecht, sondern bezieht sich im gegebenen Zusammenhang auf ein Element des Erfolges der - vom Geschäftsführer umfangmäßig selbst zu bestimmenden - Arbeit.“„Bei (Gesellschafter-)Geschäftsführern einer GmbH ist zu beachten, dass das kraft Gesetzes bestehende organschaftliche Weisungsrecht der Generalversammlung nach Paragraph 20, Absatz eins, GmbHG nicht notwendig auch die Erteilung persönlicher Weisungen - also von Weisungen in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen - umfasst, wenngleich die Möglichkeit einer vertraglichen Einordnung in die Gesellschaft in persönlicher Abhängigkeit von ihr durch schuldrechtliche Vereinbarung im Innenverhältnis nicht ausgeschlossen ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0084, vom 11. Mai 1993, , Zl. 90/08/0087, vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0041, und vom 21. November 2007, Zl. 2005/08/0051, mwN; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1998, , Zl. 97/13/0169, wonach die Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse bloß eine sachliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers herstellt, die sich lediglich auf den Erfolg der Arbeitsleistung der Geschäftsführung bezieht und von einer sich in persönlicher Abhängigkeit äußernden, durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnete Weisungsgebundenheit zu unterscheiden ist, sowie die , hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, Zl. 2002/13/0175, und vom 25. Juni 2008, , Zl. 2008/15/0090, wonach es für die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft ankommt). Allein die in dem zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer abgeschlossenen Anstellungsvertrag enthaltene Verpflichtung, für die "fristgerechte Erledigung" übernommener Aufträge zu sorgen, impliziert noch kein persönliches Weisungsrecht, sondern bezieht sich im gegebenen Zusammenhang auf ein Element des Erfolges der - vom Geschäftsführer umfangmäßig selbst zu bestimmenden - Arbeit.“ Zl.: 2011/08/0165 vom 13.11.2013: „Der Geschäftsführer war im hier zu beurteilenden Zeitraum an der GmbH mit 25%, also nicht wesentlich im Sinn des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 beteiligt. Dass die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlen würde, geht aus den Sachverhaltsannahmen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nicht hervor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2005, Zl. 2001/14/0015, und vom 20. September 2006, Zl. 2005/14/0104). Damit ist aber die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 nicht anwendbar (vgl. Doralt, EStG12, § 25 Tz 28). Für die Frage, ob Lohnsteuerpflicht iSd § 47 EStG 1988 besteht, ist daher entscheidend, ob die allgemeinen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/15/0081, betreffend den Gesellschafter-Geschäftsführer "Markus J."). Demnach ist für die Frage der Lohnsteuerpflicht zum einen entscheidend, ob der hier auftretende Gesellschafter-Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Diese Eingliederung ist durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2003/13/0018, mwN). Zum anderen ist aber auch erforderlich, dass Weisungsgebundenheit vorliegt. Hiezu kommt es entscheidend auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2010/08/0240, mwN).“„Der Geschäftsführer war im hier zu beurteilenden Zeitraum an der GmbH mit 25%, also nicht wesentlich im Sinn des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 beteiligt. Dass die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlen würde, geht aus den Sachverhaltsannahmen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nicht hervor vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2005, Zl. 2001/14/0015, und vom 20. September 2006, Zl. 2005/14/0104). Damit ist aber die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 nicht anwendbar vergleiche Doralt, EStG12, Paragraph 25, Tz 28). Für die Frage, ob Lohnsteuerpflicht iSd Paragraph 47, EStG 1988 besteht, ist daher entscheidend, ob die allgemeinen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 erfüllt sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/15/0081, betreffend den Gesellschafter-Geschäftsführer "Markus J."). Demnach ist für die Frage der Lohnsteuerpflicht zum einen entscheidend, ob der hier auftretende Gesellschafter-Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Diese Eingliederung ist durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2003/13/0018, mwN). Zum anderen ist aber auch erforderlich, dass Weisungsgebundenheit vorliegt. Hiezu kommt es entscheidend auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2010/08/0240, mwN).“ Zl.: 2010/08/0240 vom 19.12.2012: „Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungs- und Zahlungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2002/08/0242). Im vorliegenden Fall war der Geschäftsführer an der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinn des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 - mit mehr als 25 % - beteiligt. Die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, hat nicht im Sinn des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung gefehlt, sodass für die Lohnsteuerpflicht das Vorliegen "sonst alle(
  1. r)Merkmale eines Dienstverhältnisses" (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, Zl. 2003/13/0018), ausgereicht hätte. Es kam daher im Beschwerdefall für die Frage der Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 entscheidend darauf an, ob der Geschäftsführer weisungsgebunden war. Die insoweit maßgeblichen persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen hat die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge, denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich im Allgemeinen bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2010, Zl. 2007/15/0177, mwN).“„Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungs- und Zahlungsbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG 1988 vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2002/08/0242). Im vorliegenden Fall war der Geschäftsführer an der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinn des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 - mit mehr als 25 % - beteiligt. Die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, hat nicht im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung gefehlt, sodass für die Lohnsteuerpflicht das Vorliegen "sonst alle(
  2. r)Merkmale eines Dienstverhältnisses" vergleiche dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, Zl. 2003/13/0018), ausgereicht hätte. Es kam daher im Beschwerdefall für die Frage der Lohnsteuerpflicht gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG 1988 entscheidend darauf an, ob der Geschäftsführer weisungsgebunden war. Die insoweit maßgeblichen persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen hat die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge, denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich im Allgemeinen bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2010, Zl. 2007/15/0177, mwN).“ Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Herrn Dipl.-Ing. P-B nicht um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern im Sinne des VwGH-Erkenntnisses, Zl.: 2006/08/0320, um einen sogenannten „Fremd-Geschäftsführer“ handelt, dem nach den Bestimmungen des im Verfahren vorgelegten Gesellschaftsvertrages kein maßgeblicher Einfluss auf die Gestion des Unternehmens zukommt, zumal er – zum Unterschied vom Beschwerdeführer – nicht einmal allein vertretungsberechtigt ist. In einem solchen Fall ist nach dem Erkenntnis Zl.: 2008/08/0320 zu prüfen, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorliegt. Dies unter Bedachtnahme auf die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Prüfgrundsätze bzw. Unterscheidungsmerkmale. Aus dem Zusammenhalt der obzitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes folgt hiebei, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Geschäftsführern in erster Linie das Vorliegen eines persönlichen Weisungsrechtes als entscheidend ansieht sowie die Frage, ob der Geschäftsführer bei Durchführung seiner für die juristische Person erbrachten Tätigkeiten an bestimmte Ordnungsvorschriften hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit und des arbeitsbezogenen Verhaltens gebunden war oder nicht. Aus den in der Beweiswürdigung bereits ausgeführten Gründen, war gerade hinsichtlich dieser vom Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang als entscheidend erachteten Abgrenzungsmerkmale nicht beweisbar, dass eine Weisungsgebundenheit von Herrn Dipl.-Ing. P-B gegenüber dem Beschwerdeführer oder dem Gesellschafter P E bestanden hat. Ebenso wenig war eine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten, Arbeitsort oder arbeitsbezogenes Verhalten nachweisbar. Gleiches gilt für die Frage des Vorliegens eines Konkurrenzverbotes, welches im Zweifel ebenfalls nicht beweisbar war. Auch wenn Herr Dipl.-Ing. P-B bis dato noch kein erfolgsabhängiges Honorar erhalten hat, spricht doch der Umstand, dass er aus Rücksicht auf die bescheidenen Umsätze des Unternehmens teilweise auf eine Bezahlung für erbrachte Leistungen verzichtet hat, zum Beispiel für seine als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeübten Tätigkeiten sowie für einige Leistungen für in weiterer Folge nicht zustande gekommene Bauprojekte dafür, dass er ein gewisses unternehmerisches Risiko getragen hat. Ebenso spricht auch der Umstand, dass Dipl.-Ing. P-B mit der E B GmbH seine Leistungen nicht penibel nach einem bestimmten Stundensatz abgerechnet hat, sondern seine Honorarnoten bewusst moderat gestaltet hat und diese der wirtschaftlichen Performance des Unternehmens angepasst hat dafür, dass sein Handeln eher von unternehmerischen denn von dienstnehmerischen Sichtweisen bestimmt war. Bezeichnend in diesem Zusammenhang seine nachstehende Aussage: „Ich habe für mich selbst schon in etwa die Stunden mitgeschrieben, mit der E Bgesellschaft mbH war jedoch kein fixer Stundensatz vereinbart, letztlich habe ich das Honorar nach dem gelegt, was das Projekt verträgt. Ich habe das nicht so eng gesehen, ich wollte gemeinsam mit den Brüdern E gemeinsam die Firma aufbauen.“ Letztlich waren die – im Verfahren beweisbaren – Honorarnoten, welche in Summe in einem Zeitraum von immerhin einem Jahr nur € 2.360,00 betragen haben, so gering, dass wohl nicht davon gesprochen werden kann, dass hier ein Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit vorgelegen wäre. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Herrn Dipl.-Ing. P-B nicht um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern im Sinne des VwGH-Erkenntnisses, Zl.: 2006/08/0320, um einen sogenannten „Fremd-Geschäftsführer“ handelt, dem nach den Bestimmungen des im Verfahren vorgelegten Gesellschaftsvertrages kein maßgeblicher Einfluss auf die Gestion des Unternehmens zukommt, zumal er – zum Unterschied vom Beschwerdeführer – nicht einmal allein vertretungsberechtigt ist. In einem solchen Fall ist nach dem Erkenntnis Zl.: 2008/08/0320 zu prüfen, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorliegt. Dies unter Bedachtnahme auf die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Prüfgrundsätze bzw. Unterscheidungsmerkmale. Aus dem Zusammenhalt der obzitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes folgt hiebei, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Geschäftsführern in erster Linie das Vorliegen eines persönlichen Weisungsrechtes als entscheidend ansieht sowie die Frage, ob der Geschäftsführer bei Durchführung seiner für die juristische Person erbrachten Tätigkeiten an bestimmte Ordnungsvorschriften hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit und des arbeitsbezogenen Verhaltens gebunden war oder nicht. Aus den in der Beweiswürdigung bereits ausgeführten Gründen, war gerade hinsichtlich dieser vom Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang als entscheidend erachteten Abgrenzungsmerkmale nicht beweisbar, dass eine Weisungsgebundenheit von Herrn Dipl.-Ing. P-B gegenüber dem Beschwerdeführer oder dem Gesellschafter P E bestanden hat. Ebenso wenig war eine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten, Arbeitsort oder arbeitsbezogenes Verhalten nachweisbar. Gleiches gilt für die Frage des Vorliegens eines Konkurrenzverbotes, welches im Zweifel ebenfalls nicht beweisbar war. Auch wenn Herr Dipl.-Ing. P-B bis dato noch kein erfolgsabhängiges Honorar erhalten hat, spricht doch der Umstand, dass er aus Rücksicht auf die bescheidenen Umsätze des Unternehmens teilweise auf eine Bezahlung für erbrachte Leistungen verzichtet hat, zum Beispiel für seine als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeübten Tätigkeiten sowie für einige Leistungen für in weiterer Folge nicht zustande gekommene Bauprojekte dafür, dass er ein gewisses unternehmerisches Risiko getragen hat. Ebenso spricht auch der Umstand, dass Dipl.-Ing. P-B mit der E B GmbH seine Leistungen nicht penibel nach einem bestimmten Stundensatz abgerechnet hat, sondern seine Honorarnoten bewusst moderat gestaltet hat und diese der wirtschaftlichen Performance des Unternehmens angepasst hat dafür, dass sein Handeln eher von unternehmerischen denn von dienstnehmerischen Sichtweisen bestimmt war. Bezeichnend in diesem Zusammenhang seine nachstehende Aussage: „Ich habe für mich selbst schon in etwa die Stunden mitgeschrieben, mit der E Bgesellschaft mbH war jedoch kein fixer Stundensatz vereinbart, letztlich habe ich das Honorar nach dem gelegt, was das Projekt verträgt. Ich habe das nicht so eng gesehen, ich wollte gemeinsam mit den Brüdern E gemeinsam die Firma aufbauen.“ Letztlich waren die – im Verfahren beweisbaren – Honorarnoten, welche in Summe in einem Zeitraum von immerhin einem Jahr nur € 2.360,00 betragen haben, so gering, dass wohl nicht davon gesprochen werden kann, dass hier ein Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit vorgelegen wäre. Der Umstand, dass Dipl.-Ing. P-B nicht bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert war, könnte zwar als Indiz für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit angesehen werden. Für die zuständige Richterin entstand jedoch in Verbindung mit der Rechnungslegung für die A C GmbH insgesamt der Eindruck, dass diese Vorgangsweise von Dipl.-Ing. P-B deswegen gewählt wurde, um seine Einkünfte bei der E B GmbH nicht versteuern zu müssen und den Fortbezug der Notstandshilfe nicht zu gefährden. Ob er sich damit einer Steuerhinterziehung und allenfalls selbst eines Verstoßes gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften schuldig gemacht hat, war im Verfahren nicht zu prüfen. Zusammenfassend folgt daraus, dass in dubio pro reo die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses des Herrn Dipl.-Ing. P-B mit der E B GmbH als nicht erwiesen anzusehen sind, weshalb das Verfahren einzustellen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.33.15.2090.2015

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