RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum02.11.2015 GeschäftszahlLVwG 33.15-2090/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn H E, geb. am xx, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H K, Hstraße, K, gegen Punkt
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.“ Da Herr Dipl.-Ing. P-B handelsrechtlicher Geschäftsführer der E B GmbH ist, ist dem Beschwerdeführer zunächst dahingehend Recht zu geben, dass die Bestellung des Genannten zum gewerberechtlichen Geschäftsführer im Einklang mit den gewerberechtlichen Bestimmungen steht, da die Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 1 GewO nicht verlangt, dass das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person an dieser auch wirtschaftlich beteiligt ist, zum Beispiel als Gesellschafter. Daraus folgt allerdings, anders als der Beschwerdeführer vermeint, nicht zwingend, dass Arbeitsleistungen, welche von einem solchen Fremd-Geschäftsführer für die GmbH erbracht werden, das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des ASVG von vornherein ausschließen.Da Herr Dipl.-Ing. P-B handelsrechtlicher Geschäftsführer der E B GmbH ist, ist dem Beschwerdeführer zunächst dahingehend Recht zu geben, dass die Bestellung des Genannten zum gewerberechtlichen Geschäftsführer im Einklang mit den gewerberechtlichen Bestimmungen steht, da die Bestimmung des , Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, GewO nicht verlangt, dass das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ der juristischen Person an dieser auch wirtschaftlich beteiligt ist, zum Beispiel als Gesellschafter. Daraus folgt allerdings, anders als der Beschwerdeführer vermeint, nicht zwingend, dass Arbeitsleistungen, welche von einem solchen Fremd-Geschäftsführer für die GmbH erbracht werden, das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des ASVG von vornherein ausschließen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der hier maßgeblichen Rechtsfrage in ständiger Judikatur folgende Prüfgrundsätze entwickelt: Zl.: 2006/08/0320 vom 20.02.2008: „Obwohl bei einer GmbH, die als juristische Person ihre Funktionen nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe wahrnehmen kann, der Geschäftsführer der Gesellschaft als ein solches Organ grundsätzlich ihre Dienstgeberfunktion auszuüben hat (§ 18 GmbHG), kann er nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig davon, ob er gleichzeitig auch Gesellschafter ist und es sich daher bei ihm um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen Fremd-Geschäftsführer handelt - Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sein (vgl. u.a. das grundlegende, zwar zum IESG ergangene, aber in der Folge auch der ständigen Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 ASVG zu Grunde gelegte Erkenntnis vom 20. Mai 1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, sowie die Erkenntnisse vom 7. Juli 1992, Zl. 88/08/0127, und vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0189). Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer kraft Gesellschafterstellung ein maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens im hier maßgeblichen Sinne zukommt; dies ist dann der Fall, wenn er kraft Gesetzes (z.B. als Mehrheitsgesellschafter) oder kraft Gesellschaftsvertrages (kraft Minderheitsrechtes in diesen Belangen) bestimmte Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen oder zumindest persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0092, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur). Ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG vorliegt, ist sodann unter Bedachtnahme auf die von der Rechtsprechung hiefür als entscheidungskräftig angesehenen Merkmale (Hinweis E VS 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986) zu klären. Demnach ist zu prüfen, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers seine Bestimmungsfreiheit durch diese Beschäftigung insbesondere infolge seiner Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.“„Obwohl bei einer GmbH, die als juristische Person ihre Funktionen nicht selbst, sondern nur durch ihre Organe wahrnehmen kann, der Geschäftsführer der Gesellschaft als ein solches Organ grundsätzlich ihre Dienstgeberfunktion auszuüben hat (Paragraph 18, GmbHG), kann er nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig davon, ob er gleichzeitig auch Gesellschafter ist und es sich daher bei ihm um einen Gesellschafter-Geschäftsführer oder einen Fremd-Geschäftsführer handelt - Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sein vergleiche u.a. das grundlegende, zwar zum IESG ergangene, aber in der Folge auch der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu Grunde gelegte Erkenntnis vom , 20. Mai 1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980, das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986, sowie die Erkenntnisse vom 7. Juli 1992, Zl. 88/08/0127, und vom 30. März 1993, , Zl. 92/08/0189). Ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn dem Geschäftsführer kraft Gesellschafterstellung ein maßgebender Einfluss auf die Gestion des Unternehmens im hier maßgeblichen Sinne zukommt; dies ist dann der Fall, wenn er kraft Gesetzes (z.B. als Mehrheitsgesellschafter) oder kraft Gesellschaftsvertrages (kraft Minderheitsrechtes in diesen Belangen) bestimmte Weisungen an die Geschäftsführung herbeiführen oder zumindest persönliche Weisungen der Generalversammlung an ihn verhindern kann vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0092, mit zahlreichen Hinweisen auf die Vorjudikatur). Ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorliegt, ist sodann unter Bedachtnahme auf die von der Rechtsprechung hiefür als entscheidungskräftig angesehenen Merkmale (Hinweis E VS 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986) zu klären. Demnach ist zu prüfen, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers seine Bestimmungsfreiheit durch diese Beschäftigung insbesondere infolge seiner Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung - nur beschränkt ist.“ Zl.: 2010/08/0240 vom 19.12.2012: „Bei (Gesellschafter-)Geschäftsführern einer GmbH ist zu beachten, dass das kraft Gesetzes bestehende organschaftliche Weisungsrecht der Generalversammlung nach § 20 Abs. 1 GmbHG nicht notwendig auch die Erteilung persönlicher Weisungen - also von Weisungen in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen - umfasst, wenngleich die Möglichkeit einer vertraglichen Einordnung in die Gesellschaft in persönlicher Abhängigkeit von ihr durch schuldrechtliche Vereinbarung im Innenverhältnis nicht ausgeschlossen ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0084, vom 11. Mai 1993, Zl. 90/08/0087, vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0041, und vom 21. November 2007, Zl. 2005/08/0051, mwN; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1998, Zl. 97/13/0169, wonach die Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse bloß eine sachliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers herstellt, die sich lediglich auf den Erfolg der Arbeitsleistung der Geschäftsführung bezieht und von einer sich in persönlicher Abhängigkeit äußernden, durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnete Weisungsgebundenheit zu unterscheiden ist, sowie die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, Zl. 2002/13/0175, und vom 25. Juni 2008, Zl. 2008/15/0090, wonach es für die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft ankommt). Allein die in dem zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer abgeschlossenen Anstellungsvertrag enthaltene Verpflichtung, für die "fristgerechte Erledigung" übernommener Aufträge zu sorgen, impliziert noch kein persönliches Weisungsrecht, sondern bezieht sich im gegebenen Zusammenhang auf ein Element des Erfolges der - vom Geschäftsführer umfangmäßig selbst zu bestimmenden - Arbeit.“„Bei (Gesellschafter-)Geschäftsführern einer GmbH ist zu beachten, dass das kraft Gesetzes bestehende organschaftliche Weisungsrecht der Generalversammlung nach Paragraph 20, Absatz eins, GmbHG nicht notwendig auch die Erteilung persönlicher Weisungen - also von Weisungen in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen - umfasst, wenngleich die Möglichkeit einer vertraglichen Einordnung in die Gesellschaft in persönlicher Abhängigkeit von ihr durch schuldrechtliche Vereinbarung im Innenverhältnis nicht ausgeschlossen ist vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. März 1993, Zl. 92/08/0084, vom 11. Mai 1993, , Zl. 90/08/0087, vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0041, und vom 21. November 2007, Zl. 2005/08/0051, mwN; vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1998, , Zl. 97/13/0169, wonach die Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterbeschlüsse bloß eine sachliche Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers herstellt, die sich lediglich auf den Erfolg der Arbeitsleistung der Geschäftsführung bezieht und von einer sich in persönlicher Abhängigkeit äußernden, durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnete Weisungsgebundenheit zu unterscheiden ist, sowie die , hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2006, Zl. 2002/13/0175, und vom 25. Juni 2008, , Zl. 2008/15/0090, wonach es für die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft ankommt). Allein die in dem zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer abgeschlossenen Anstellungsvertrag enthaltene Verpflichtung, für die "fristgerechte Erledigung" übernommener Aufträge zu sorgen, impliziert noch kein persönliches Weisungsrecht, sondern bezieht sich im gegebenen Zusammenhang auf ein Element des Erfolges der - vom Geschäftsführer umfangmäßig selbst zu bestimmenden - Arbeit.“ Zl.: 2011/08/0165 vom 13.11.2013: „Der Geschäftsführer war im hier zu beurteilenden Zeitraum an der GmbH mit 25%, also nicht wesentlich im Sinn des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 beteiligt. Dass die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlen würde, geht aus den Sachverhaltsannahmen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nicht hervor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2005, Zl. 2001/14/0015, und vom 20. September 2006, Zl. 2005/14/0104). Damit ist aber die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 nicht anwendbar (vgl. Doralt, EStG12, § 25 Tz 28). Für die Frage, ob Lohnsteuerpflicht iSd § 47 EStG 1988 besteht, ist daher entscheidend, ob die allgemeinen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/15/0081, betreffend den Gesellschafter-Geschäftsführer "Markus J."). Demnach ist für die Frage der Lohnsteuerpflicht zum einen entscheidend, ob der hier auftretende Gesellschafter-Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Diese Eingliederung ist durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2003/13/0018, mwN). Zum anderen ist aber auch erforderlich, dass Weisungsgebundenheit vorliegt. Hiezu kommt es entscheidend auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2010/08/0240, mwN).“„Der Geschäftsführer war im hier zu beurteilenden Zeitraum an der GmbH mit 25%, also nicht wesentlich im Sinn des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 beteiligt. Dass die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlen würde, geht aus den Sachverhaltsannahmen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nicht hervor vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2005, Zl. 2001/14/0015, und vom 20. September 2006, Zl. 2005/14/0104). Damit ist aber die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 nicht anwendbar vergleiche Doralt, EStG12, Paragraph 25, Tz 28). Für die Frage, ob Lohnsteuerpflicht iSd Paragraph 47, EStG 1988 besteht, ist daher entscheidend, ob die allgemeinen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses nach Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 erfüllt sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/15/0081, betreffend den Gesellschafter-Geschäftsführer "Markus J."). Demnach ist für die Frage der Lohnsteuerpflicht zum einen entscheidend, ob der hier auftretende Gesellschafter-Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Diese Eingliederung ist durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. November 2004, Zl. 2003/13/0018, mwN). Zum anderen ist aber auch erforderlich, dass Weisungsgebundenheit vorliegt. Hiezu kommt es entscheidend auf das schuldrechtliche Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2010/08/0240, mwN).“ Zl.: 2010/08/0240 vom 19.12.2012: „Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in § 4 Abs. 2 ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungs- und Zahlungsbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2002/08/0242). Im vorliegenden Fall war der Geschäftsführer an der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinn des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 - mit mehr als 25 % - beteiligt. Die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, hat nicht im Sinn des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung gefehlt, sodass für die Lohnsteuerpflicht das Vorliegen "sonst alle(
- r)Merkmale eines Dienstverhältnisses" (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, Zl. 2003/13/0018), ausgereicht hätte. Es kam daher im Beschwerdefall für die Frage der Lohnsteuerpflicht gemäß § 47 Abs. 1 und 2 EStG 1988 entscheidend darauf an, ob der Geschäftsführer weisungsgebunden war. Die insoweit maßgeblichen persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen hat die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge, denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich im Allgemeinen bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2010, Zl. 2007/15/0177, mwN).“„Die wesentliche Bedeutung der Verweisung auf die Lohnsteuerpflicht nach dem EStG 1988 in Paragraph 4, Absatz 2, ASVG liegt darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend feststeht. Eine solche bindende Wirkung kommt aber nur Bescheiden zu, die über die Lohnsteuerpflicht als Hauptfrage absprechen, in erster Linie also Haftungs- und Zahlungsbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG 1988 vergleiche in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2005, Zl. 2002/08/0242). Im vorliegenden Fall war der Geschäftsführer an der Gesellschaft nicht wesentlich im Sinn des Paragraph 22, Ziffer 2, zweiter Teilstrich EStG 1988 - mit mehr als 25 % - beteiligt. Die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, hat nicht im Sinn des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung gefehlt, sodass für die Lohnsteuerpflicht das Vorliegen "sonst alle(
- r)Merkmale eines Dienstverhältnisses" vergleiche dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, Zl. 2003/13/0018), ausgereicht hätte. Es kam daher im Beschwerdefall für die Frage der Lohnsteuerpflicht gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 2 EStG 1988 entscheidend darauf an, ob der Geschäftsführer weisungsgebunden war. Die insoweit maßgeblichen persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen hat die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge, denn auch der Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich im Allgemeinen bezüglich seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit fordert vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2010, Zl. 2007/15/0177, mwN).“ Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Herrn Dipl.-Ing. P-B nicht um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern im Sinne des VwGH-Erkenntnisses, Zl.: 2006/08/0320, um einen sogenannten „Fremd-Geschäftsführer“ handelt, dem nach den Bestimmungen des im Verfahren vorgelegten Gesellschaftsvertrages kein maßgeblicher Einfluss auf die Gestion des Unternehmens zukommt, zumal er – zum Unterschied vom Beschwerdeführer – nicht einmal allein vertretungsberechtigt ist. In einem solchen Fall ist nach dem Erkenntnis Zl.: 2008/08/0320 zu prüfen, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 Z 1 iVm Abs 2 ASVG vorliegt. Dies unter Bedachtnahme auf die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Prüfgrundsätze bzw. Unterscheidungsmerkmale. Aus dem Zusammenhalt der obzitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes folgt hiebei, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Geschäftsführern in erster Linie das Vorliegen eines persönlichen Weisungsrechtes als entscheidend ansieht sowie die Frage, ob der Geschäftsführer bei Durchführung seiner für die juristische Person erbrachten Tätigkeiten an bestimmte Ordnungsvorschriften hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit und des arbeitsbezogenen Verhaltens gebunden war oder nicht. Aus den in der Beweiswürdigung bereits ausgeführten Gründen, war gerade hinsichtlich dieser vom Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang als entscheidend erachteten Abgrenzungsmerkmale nicht beweisbar, dass eine Weisungsgebundenheit von Herrn Dipl.-Ing. P-B gegenüber dem Beschwerdeführer oder dem Gesellschafter P E bestanden hat. Ebenso wenig war eine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten, Arbeitsort oder arbeitsbezogenes Verhalten nachweisbar. Gleiches gilt für die Frage des Vorliegens eines Konkurrenzverbotes, welches im Zweifel ebenfalls nicht beweisbar war. Auch wenn Herr Dipl.-Ing. P-B bis dato noch kein erfolgsabhängiges Honorar erhalten hat, spricht doch der Umstand, dass er aus Rücksicht auf die bescheidenen Umsätze des Unternehmens teilweise auf eine Bezahlung für erbrachte Leistungen verzichtet hat, zum Beispiel für seine als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeübten Tätigkeiten sowie für einige Leistungen für in weiterer Folge nicht zustande gekommene Bauprojekte dafür, dass er ein gewisses unternehmerisches Risiko getragen hat. Ebenso spricht auch der Umstand, dass Dipl.-Ing. P-B mit der E B GmbH seine Leistungen nicht penibel nach einem bestimmten Stundensatz abgerechnet hat, sondern seine Honorarnoten bewusst moderat gestaltet hat und diese der wirtschaftlichen Performance des Unternehmens angepasst hat dafür, dass sein Handeln eher von unternehmerischen denn von dienstnehmerischen Sichtweisen bestimmt war. Bezeichnend in diesem Zusammenhang seine nachstehende Aussage: „Ich habe für mich selbst schon in etwa die Stunden mitgeschrieben, mit der E Bgesellschaft mbH war jedoch kein fixer Stundensatz vereinbart, letztlich habe ich das Honorar nach dem gelegt, was das Projekt verträgt. Ich habe das nicht so eng gesehen, ich wollte gemeinsam mit den Brüdern E gemeinsam die Firma aufbauen.“ Letztlich waren die – im Verfahren beweisbaren – Honorarnoten, welche in Summe in einem Zeitraum von immerhin einem Jahr nur € 2.360,00 betragen haben, so gering, dass wohl nicht davon gesprochen werden kann, dass hier ein Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit vorgelegen wäre. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Herrn Dipl.-Ing. P-B nicht um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern im Sinne des VwGH-Erkenntnisses, Zl.: 2006/08/0320, um einen sogenannten „Fremd-Geschäftsführer“ handelt, dem nach den Bestimmungen des im Verfahren vorgelegten Gesellschaftsvertrages kein maßgeblicher Einfluss auf die Gestion des Unternehmens zukommt, zumal er – zum Unterschied vom Beschwerdeführer – nicht einmal allein vertretungsberechtigt ist. In einem solchen Fall ist nach dem Erkenntnis Zl.: 2008/08/0320 zu prüfen, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG vorliegt. Dies unter Bedachtnahme auf die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Prüfgrundsätze bzw. Unterscheidungsmerkmale. Aus dem Zusammenhalt der obzitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes folgt hiebei, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Geschäftsführern in erster Linie das Vorliegen eines persönlichen Weisungsrechtes als entscheidend ansieht sowie die Frage, ob der Geschäftsführer bei Durchführung seiner für die juristische Person erbrachten Tätigkeiten an bestimmte Ordnungsvorschriften hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit und des arbeitsbezogenen Verhaltens gebunden war oder nicht. Aus den in der Beweiswürdigung bereits ausgeführten Gründen, war gerade hinsichtlich dieser vom Verwaltungsgerichtshof im gegebenen Zusammenhang als entscheidend erachteten Abgrenzungsmerkmale nicht beweisbar, dass eine Weisungsgebundenheit von Herrn Dipl.-Ing. P-B gegenüber dem Beschwerdeführer oder dem Gesellschafter P E bestanden hat. Ebenso wenig war eine Bindung an bestimmte Arbeitszeiten, Arbeitsort oder arbeitsbezogenes Verhalten nachweisbar. Gleiches gilt für die Frage des Vorliegens eines Konkurrenzverbotes, welches im Zweifel ebenfalls nicht beweisbar war. Auch wenn Herr Dipl.-Ing. P-B bis dato noch kein erfolgsabhängiges Honorar erhalten hat, spricht doch der Umstand, dass er aus Rücksicht auf die bescheidenen Umsätze des Unternehmens teilweise auf eine Bezahlung für erbrachte Leistungen verzichtet hat, zum Beispiel für seine als gewerberechtlicher Geschäftsführer ausgeübten Tätigkeiten sowie für einige Leistungen für in weiterer Folge nicht zustande gekommene Bauprojekte dafür, dass er ein gewisses unternehmerisches Risiko getragen hat. Ebenso spricht auch der Umstand, dass Dipl.-Ing. P-B mit der E B GmbH seine Leistungen nicht penibel nach einem bestimmten Stundensatz abgerechnet hat, sondern seine Honorarnoten bewusst moderat gestaltet hat und diese der wirtschaftlichen Performance des Unternehmens angepasst hat dafür, dass sein Handeln eher von unternehmerischen denn von dienstnehmerischen Sichtweisen bestimmt war. Bezeichnend in diesem Zusammenhang seine nachstehende Aussage: „Ich habe für mich selbst schon in etwa die Stunden mitgeschrieben, mit der E Bgesellschaft mbH war jedoch kein fixer Stundensatz vereinbart, letztlich habe ich das Honorar nach dem gelegt, was das Projekt verträgt. Ich habe das nicht so eng gesehen, ich wollte gemeinsam mit den Brüdern E gemeinsam die Firma aufbauen.“ Letztlich waren die – im Verfahren beweisbaren – Honorarnoten, welche in Summe in einem Zeitraum von immerhin einem Jahr nur € 2.360,00 betragen haben, so gering, dass wohl nicht davon gesprochen werden kann, dass hier ein Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit vorgelegen wäre. Der Umstand, dass Dipl.-Ing. P-B nicht bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert war, könnte zwar als Indiz für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit angesehen werden. Für die zuständige Richterin entstand jedoch in Verbindung mit der Rechnungslegung für die A C GmbH insgesamt der Eindruck, dass diese Vorgangsweise von Dipl.-Ing. P-B deswegen gewählt wurde, um seine Einkünfte bei der E B GmbH nicht versteuern zu müssen und den Fortbezug der Notstandshilfe nicht zu gefährden. Ob er sich damit einer Steuerhinterziehung und allenfalls selbst eines Verstoßes gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften schuldig gemacht hat, war im Verfahren nicht zu prüfen. Zusammenfassend folgt daraus, dass in dubio pro reo die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses des Herrn Dipl.-Ing. P-B mit der E B GmbH als nicht erwiesen anzusehen sind, weshalb das Verfahren einzustellen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.33.15.2090.2015