RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum03.11.2015 GeschäftszahlLVwG 52.27-1099/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Hübler über die Beschwerde des Herrn A H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12.03.2015, GZ: 8.2 H 4/2014,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Hübler über die Beschwerde des Herrn A H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 12.03.2015, GZ: 8.2 H 4 aus 2014,, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Maßnahmen bis spätestens 31.12.2015 umgesetzt werden. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2015, GZ: 8.2 H 4/2014, wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs 3 und 4, § 35 Abs 6 und § 44 Abs 6 Tierschutzgesetz für die Rinderhaltung folgende Maßnahmen vorgeschrieben: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2015, GZ: 8.2 H 4 aus 2014,, wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16, Absatz 3 und 4, Paragraph 35, Absatz 6 und Paragraph 44, Absatz 6, Tierschutzgesetz für die Rinderhaltung folgende Maßnahmen vorgeschrieben:
- Die ganzjährige Anbindung ist ab sofort einzustellen und den Rindern ist regelmäßig die Möglichkeit zur freien Bewegung zu gewähren.
- Die Rinder müssen über 90 Tage im Jahr die Möglichkeit zur freien Bewegung haben. Dies ist entweder durch ● einen geeigneten Auslauf, oder ● entsprechenden Weidegang, oder ● Gewährung einer sonstigen geeigneten Bewegungsmöglichkeit (z.B. Laufstall) zu gewährleisten. Diese Maßnahmen müssten bis spätestens
- Juni 2015 umgesetzt werden. Unter dem Punkt Hinweis und Empfehlungen führte die belangte Behörde wie folgt aus: Ein Auslauf gilt nur dann als geeignet, wenn er mindestens 4 m²/GVE groß ist. (Diese Anforderung kann auch durch Unterteilung der Herde in zeitlich gestaffelte Auslaufgruppen eingehalten werden. Die tatsächliche Organisation einer solchen gestaffelten Auslaufbenützung muss glaubhaft gemacht werden.) Die Anforderungen hinsichtlich einer rechtskonformen Bodengestaltung (Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden) müssen jedenfalls erfüllt sein. Eine Weide ist eine mit Futterpflanzen bestandene landwirtschaftliche Nutzfläche, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teil durch Beweiden genutzt wird. Es gelten folgende Anforderungen: Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser Witterungsschutz (Bäume, Gebäudeschatten, Überdachung, …) Entsprechender Pflanzenaufwuchs (ausreichende Nahrungsversorgung) Verhinderung von Morastbildung auf häufig begangenen Flächen (entsprechende Bodengestaltung – Befestigung) Als geeignete Bewegungsmöglichkeit ist z.B. die Haltung in einem Laufstall zu betrachten. Wird ein Tier an mind. 90 Tagen pro Jahr anstatt im Anbindestall in einem Laufstall gehalten, ist die Forderung nach geeigneter Bewegungsmöglichkeit erfüllt. Nicht als geeignete Bewegungsmöglichkeit gilt freies Laufenlassen der Tiere im Anbindestall. Regelmäßiger Auslauf oder Weide (über das ganze Jahr verteilt – auch im Winter)! Die Tiere sollten mind. 2 x wöchentlich mehrere Stunden lang Auslauf erhalten und nicht mehrere Wochen ohne Unterbrechung angebunden sein. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf uneingeschränkte Rinderhaltung unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation verletzt sei. Begründet hat er dieses Vorbringen damit, dass im angefochtenen Bescheid angeführt sei, dass die Errichtung der Weide vereinbart worden sei, sodass das Argument, von nicht vorhanden sein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen nicht zum Tragen komme. Tatsächlich sei dem Bescheid in keiner Weise zu entnehmen, wie sich diese Weideflächen in Natura darstellt, bzw. inwieweit eine solche Weidefläche sich tatsächlich als geeignet für eine Rinderhaltung darstellt. Im angefochtenen Bescheid gebe es lediglich Hinweise und Empfehlungen denen zu entnehmen sei, welche allgemeinen Anforderungen ein solcher Auslauf grundsätzlich genügen muss. Es fehle jedoch die Darlegung der tatsächlichen Situierung der Weide sowie der Stallungen und Tierzahl, woraus sich eine solche Eignung ergeben würde. Zudem sei seine Stellungnahme vom 04.12.2014 nicht ausreichend berücksichtigt worden. Darin habe er nachvollziehbar dargelegt, dass es ihm aufgrund seiner körperlichen Situation nicht möglich sei, seine Tiere auszutreiben. Er habe durch einen landwirtschaftlichen Arbeitsunfall einen Schenkelhalsbruch erlitten und auch eine neues Hüftgelenk erhalten. Auch das zweite Hüftgelenk sei derart stark abgenützt, dass dieses durch ein künstliches Gelenk ersetzt werden solle. Daneben leide er an einer Wirbelverschiebung, sodass ihm eine Arbeit ohne Schmerzmittel nicht möglich sei. Diesbezüglich könne er ärztliche Befunde jederzeit vorlegen. Seitens der Behörde sei dieser Umstand nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das ein- und austreiben seiner Rinder sei ihm aus Sicherheitsgründen derzeit unmöglich. Die belangte Behörde hätte dies im Zuge des gegenständlichen Verfahrens ausreichend berücksichtigen müssen und diesbezüglich erheben müssen, sodass der Bescheid an Rechtswidrigkeit, aufgrund von Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Aufgrund des Akteninhaltes ist nachstehender Sachverhalt entscheidungsrelevant: Am 04.09.2014 erfolgte durch eine Amtssachverständige eine Betriebskontrolle am Betrieb des Beschwerdeführers. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden neun Milchkühe, ein Jungvieh, 14 Mastrinder und vier Kälber gehalten. Unter anderem wurden auch zwei Kälber in dauernder Anbindehaltung gehalten. Zum Zeitpunkt der Kontrolle konnte der Beschwerdeführer nicht genau sagen wie alt diese Tiere sind. Aus der AMA-Betriebsinformation war jedoch ersichtlich, dass die Jungtiere jünger als sechs Monate waren. Auch alle restlichen Rinder (Milchkühe, Jungvieh und Mastvieh) wurden in dauernder Anbindehaltung gehalten. Aus Sicht der Amtstierärztin bestand kein Zweifel, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme der Anbindehaltung für Kälber nicht zugetroffen haben und hätten die Kälber zu diesem Zeitpunkt nicht angebunden sein dürfen. Bemerkt wurde dazu, dass am Betrieb H ausreichend Platz zur Herstellung von geeigneten Kälberboxen bzw. zur Aufstellung von Kälberiglus wäre. Eine Abstellung des Mangels wäre ohne großen zeitlichen bzw. finanziellen Aufwand möglich. Aufgrund der angetroffenen Anbindehaltung der Kälber am Betrieb des Beschwerdeführers bestand von Seiten des Veterinärreferats der belangten Behörde der Verdacht des Verstoßes gegen Punkt 3.2.
- der Anlage
- der ersten Tierhalteverordnung. Dem Beschwerdeführer wurde für die Errichtung entsprechender Kälberboxen eine Frist bis 15.12.2014 gewährt. Da zum Zeitpunkt der Kontrolle alle Rinder mit einem Alter von über sechs Monaten in Anbindehaltung gehalten wurden, wurde mit dem Beschwerdeführer für die Errichtung einer Weide eine Frist bis 01.03.2015 vereinbart. Mit Schreiben vom 26.11.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein Betrieb gemäß § 16 Abs 4 Tierschutzgesetz iVm der Anlage 2, Punkt 3.2.
- der ersten Tierhalteverordnung nicht unter die Ausnahmeregelung betreffend die dauernde Anbindung von Rindern falle und beabsichtigt sei einen diesbezüglichen Maßnahmenbescheid zu erlassen. Mit Schreiben vom 26.11.2014 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein Betrieb gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Anlage 2, , Punkt 3.2.
- der ersten Tierhalteverordnung nicht unter die Ausnahmeregelung betreffend die dauernde Anbindung von Rindern falle und beabsichtigt sei einen diesbezüglichen Maßnahmenbescheid zu erlassen. Hiezu wurde er aufgefordert, binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu beziehen. Mit Schreiben vom 04.12.2014 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er mit einem Schenkelhalsbruch nicht in der Lage sei die Kühe auszutreiben, da sein zweiter Fuß auch oberriedreif sei und sein Vater mit 81 Jahren und Krücken, die Tiere nicht austreiben könne. Er habe nur mehr fünf Kühe und zwei Wurstkühe. Er wolle eine Lösung haben. Er ersuchte um Verständnis, da am Hof keine gesunde Arbeitskraft mehr sei. Sofern es seine Gesundheit zulasse, könne er ja versuchen, seine Kühe auszutreiben. Von Seiten der Tierschutzombudsschaft wurde zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Gründe aus seiner Sicht anführen würde, weshalb den Tieren kein Auslauf oder Weidegang gewährt werden könne (gesundheitliche Probleme mit den Beinen, Alter des Vaters mit Krücken).
- Zu den im amtstierärztlichen Gutachten gewährten/vereinbarten Fristen, liege keine Information auf, ob die Frist zur Entrichtung von entsprechenden Kälberboxen per 15.12.2014 eingeholt und umgesetzt wurden oder nicht bzw. ob eine diesbezügliche Kontrolle vor Ort stattgefunden habe.
- Als Frist zur Errichtung einer Weide für die über sechs Monate alten Rinder wurde der 01.03.2015 vorgeschrieben.
- Inwieweit die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und seines Vaters, eine Ausnahmeregelung tatsächlich begründet sei, durch Vorlage eines glaubwürdigen ärztlichen Befundes zu prüfen. Aus Sicht der Tierschutzombudsfrau wäre daher abschließend folgende Stellungnahme abgegeben: Die Errichtung einer Weide wurde bereits seitens der Amtstierärztin mit Fristsetzung vorgeschrieben und schließt sich die Tierschutzombudsschaft dieser Vorschrift vollinhaltlich an. Von der belangten Behörde wurde im November 2014 eine Begehung des Betriebes des Beschwerdeführers durchgeführt und anlässlich dieser Begehung wurde diesmal mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er seinem Betrieb bis 31.03.2015 auf Stierhaltung umstellen wird (die Anbindehaltung von Stieren fällt unter die Ausnahmeregelung). Am 16.04.2015 fand durch die belangte Behörde eine Milchhygienekontrolle am Betrieb des Beschwerdeführers statt. Dabei konnte festgestellt werden, dass sich sowohl ein Milchkühler als auch die Milchtanks in der Milchkammer befunden haben. Auch hat der Beschwerdeführer die Milchlieferungen nicht eingestellt. Bei der Milchkammer konnten jedoch einige Mängel festgestellt werden, weshalb eine Frist für die Behebung der Mängel mit 05.05.2015 festgelegt wurde. Bei der Nachkontrolle am 06.05.2015 wurden dann diese Milchhygienemängel vom Beschwerdeführer behoben und unterliegt der Betrieb bezüglich der Milchlieferungen keinerlei Einschränkungen, weshalb angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer auch in naher Zukunft an Haltung von Milchrindern festhalten wird. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. § 16 Abs 3 TierschutzgesetzParagraph 16, Absatz 3, Tierschutzgesetz
(3)Die dauernde Anbindehaltung ist verboten. § 16 Abs 4 TierschutzgesetzParagraph 16, Absatz 4, Tierschutzgesetz
(4)Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, welche Gegebenheiten als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind. § 35 Abs 6 TierschutzgesetzParagraph 35, Absatz 6, Tierschutzgesetz
(6)Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann. § 44 Abs 6 TierschutzgesetzParagraph 44, Absatz 6, Tierschutzgesetz
(6)Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des § 16 Abs. 4 zur Bewegungsmöglichkeit ab dem
- Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem
- Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf.
(6)Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Absatz eins,) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen des Paragraph 16, Absatz 4, zur Bewegungsmöglichkeit ab dem
- Jänner 2010 hinsichtlich der Gewährung von Weidegang und ab dem
- Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem Auslauf. Erste Tierhalteverordnung Anlage 2, Punkt 2.2.
- BEWEGUNGSFREIHEIT Die dauernde Anbindehaltung ist zulässig, wenn und insoweit eine Unterbrechung der Anbindehaltung gemäß § 16 Abs. 4 TSchG für den Tierhalter aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.Die dauernde Anbindehaltung ist zulässig, wenn und insoweit eine Unterbrechung der Anbindehaltung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, TSchG für den Tierhalter aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Zwingende rechtliche oder technische Gründe, die der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch Auslauf oder Weidegang entgegenstehen können, sind folgende Gegebenheiten:
- Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen oder
- bauliche Gegebenheiten am Betrieb oder
- Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere. Die Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längsrichtung mindestens 60,00 cm und in der Querrichtung mindestens 40,00 cm Bewegungsfreiheit bieten sowie genügend Spiel in der Vertikalen geben, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Ruhen, Fressen und Zurücktreten möglich ist. Bei ganzjähriger Stallhaltung in Anbindeställen werden die Bedürfnisse der Rinder nach sozialen Kontakt und volle Bewegung nicht befriedigt und führt dies zum Stress bei den Tieren. Ausreichende tägliche Bewegung in frischer Luft beanspruchen und trainieren gesamten Körper, den Bewegungsapparat, Herz- Kreislauf und Atmung. Die Bewegung erhöht auch die körpereigene Abwehr gegen Infektionskrankheiten. Rinder sind Weidetiere. Der Aufenthalt im Freien bietet Außenklimareize, die ebenfalls Stoffwechselvorgänge anregen. Durch dauernde Anbindehaltung wird das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt. Wohlbefinden ist die psychische und physische Harmonie des Individuums in sich und mit seiner Umwelt. Weder in seiner Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde noch in der Beschwerde führt der Beschwerdeführer das Fehlen von Weideflächen oder andere technischen Gründe an, die eine dauernde Anbindehaltung notwendig machen würde. Auch ist es nicht Sache der Behörde dem Beschwerdeführer explizit vorzuschreiben durch welche der alternativen Möglichkeiten – geeigneten Auslauf – oder – entsprechenden Weidegang – oder – Gewährung einer sonstigen geeigneten Bewegungsmöglichkeit (z.B. Laufstall) – er den gesetzmäßigen Zustand herzustellen hat. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer gegenüber der Belangten Behörde zuerst erklärt, dass – sobald es seine Gesundheit wieder zulasse – er seine Tiere „wieder austreiben“ werde. Er hat die Errichtung einer Weide bis 01.03.2015 in Aussicht gestellt und zum Schluss die Umstellung auf Stierhaltung angekündigt. Nichts von dem ist letztlich umgesetzt worden. Dass technischen Gründen oder das Fehlen von Weideflächen am Betrieb eine dauernde Anbindehaltung notwendig machen würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und war daher gem. § 27 VwGVG auch nicht vom Prüfungsumfang des LVwG Steiermark erfasst.Dass technischen Gründen oder das Fehlen von Weideflächen am Betrieb eine dauernde Anbindehaltung notwendig machen würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und war daher gem. Paragraph 27, VwGVG auch nicht vom Prüfungsumfang des LVwG Steiermark erfasst. Im gegenständlichen Fall war aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nur rechtlich zu prüfen, ob aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers eine dauernde Anbindehaltung in seinem Betrieb zulässig ist bzw. inwieweit eine mangelnde körperliche Eignung des Beschwerdeführers eine Anbindehaltung seiner Tiere zu rechtfertigen vermag. Gemäß der Anlage 2 Punkt 2.2.
- der ersten Tierhalteverordnung ist die dauernde Anbindehaltung von Rindern dann zulässig, wenn und insoweit eine Unterbrechung der Anbindehaltung gemäß § 16 Abs 4 Tierschutzgesetz für den Tierhalter als technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Gemäß der Anlage 2 Punkt 2.2.
- der ersten Tierhalteverordnung ist die dauernde Anbindehaltung von Rindern dann zulässig, wenn und insoweit eine Unterbrechung der Anbindehaltung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Tierschutzgesetz für den Tierhalter als technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Zwingende rechtliche oder technische Gründe, die der Gewährung von geeigneter Bewegungsfreiheit durch den Auslauf oder Weidegang entgegenstehen könnte, sind unter anderem auch Sicherheitsaspekte für Mensch und Tier, insbesondere beim ein- und austreiben der Tiere. Unter diese Sicherheitsaspekte fallen gemäß Erlass der Landesregierung vom 26.07.2011, GZ.: FA10a-77Ti-1/1992-843:
- Die Haltung von Stieren – unabhängig vom Alter der Tiere.
- Aggressive und verhaltensauffällige Tiere – es muss nachvollziehbar festgestellt werden, dass die Tiere als aggressiv oder verhaltensauffällig anzusehen sind.
- Verletzungsgefahr durch bauliche Gegebenheiten beim Aus- und Eintreiben, Engstellen, Türdurchgänge, Niveauunterschiede, usw.)
- Unfallgefahr bei Viehtrieb auf der Straße (§ 80 StVO).Unfallgefahr bei Viehtrieb auf der Straße (Paragraph 80, StVO). Dass einer dieser Tatbestände vorliegt wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die körperliche Verfassung des Beschwerdeführers selbst, ist kein Grund der eine dauernde Anbindehaltung seiner Kühe und Kälber rechtfertigen könnte. In diesem Falle wird der Beschwerdeführer in der Zeit während seiner gesundheitlichen Einschränkung durch geeignete Maßnahmen bzw. personelle Unterstützung im Betrieb für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen Vorsorge zu treffen haben. Die festgesetzte Frist erscheint im Hinblick darauf, dass die Maßnahmen (wie dies im Gutachten der Amtssachverständigen ausgeführt wird) ohne großen zeitlichen bzw. finanziellen Aufwand umgesetzt werden können, angemessen, ausreichend und objektiv geeignet, den Beschwerdeführer unter Anspannung seiner Kräfte die Erfüllung zu ermöglichen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.27.1099.2015