Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Einstellungsbescheid behoben und ausgesprochen, dass Herr Ing. H Z, geb. am xx, wohnhaft in Mstraße, G-S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R K, N, G, nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen hat:der angefochtene Einstellungsbescheid behoben und ausgesprochen, dass Herr , Ing. H Z, geb. am xx, wohnhaft in Mstraße, G-S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R K, N, G, nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen hat: Herr Ing. H Z hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M GmbH mit Sitz in G, Astraße, zu verantworten, dass die M GmbH als Partnerunternehmen der ARGE K B folgende 23 kroatische Staatsangehörige zu nachstehenden Zeiten als vom slowakischen Unternehmen S SK s.r.o. überlassene Arbeitskräfte auf der Baustelle der ARGE K B in Fu, an der Gstraße beschäftigt hat, ohne dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde:Herr Ing. H Z hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der M GmbH mit Sitz in G, Astraße, zu verantworten, dass die M GmbH als Partnerunternehmen der ARGE K B folgende 23 kroatische Staatsangehörige zu nachstehenden Zeiten als vom slowakischen Unternehmen S SK s.r.o. überlassene Arbeitskräfte auf der Baustelle der ARGE K B in Fu, an der Gstraße beschäftigt hat, ohne dass für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ oder ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde: 1.) A Z, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 19.01.2013 bis 30.06.2013 2.) B K, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 15.04.2013 bis 30.06.2013 3.) B I, geb. am xx 3.) B römisch eins, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 07.01.2013 bis 30.06.2013 4.) B T, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 07.01.2013 bis 05.06.2013 5.) B M, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 11.04.2013 bis 30.06.2013 6.) C A, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 20.11.2012 bis 08.06.2013 7.) G S, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 07.01.2013 bis 30.06.2013 8.) J J, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 20.11.2012 bis 30.06.2013 9.) J D, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 15.04.2013 bis 30.06.2013 10.) Ju J, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 07.04.2013 bis 05.06.2013 11.) K M, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 18.02.2013 bis 30.06.2013 12.) K A, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 01.05.2013 bis 09.06.2013 13.) K T, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 09.04.2013 bis 30.06.2013 14.) K B, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 01.05.2013 bis 30.06.2013 15.) L T, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 09.04.2013 bis 30.06.2013 16.) N M, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 02.04.2013 bis 30.06.2013 17.) P S, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 09.04.2013 bis 09.06.2013 18.) R M, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 02.01.2013 bis 09.06.2013 19.) R T, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 02.01.2013 bis 16.06.2013 20.) S P, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 11.04.2013 bis 30.06.2013 21.) T V, geb. am xx 21.) T römisch fünf, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 10.04.2013 bis 30.06.2013 22.) V Z, geb. am xx 22.) römisch fünf Z, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 02.01.2013 bis 09.06.2013 23.) Z M, geb. am xx Beschäftigungszeitraum 01.05.2013 bis 09.06.2013. Dadurch wurden je Spruchpunkt folgende Rechtsvorschriften verletzt: Zu 1.) bis 23.) § 28 Abs 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs 1 und § 2 Abs 3 lit. c Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG).Zu 1.) bis 23.) Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). II.
G werden folgende Geldstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit
G folgend Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:römisch zwei.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslbG werden folgende Geldstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit
Paragraph 16, VStG folgend Ersatzfreiheitsstrafen verhängt: Zu 1.) € 4.000,00 (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 2.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 3.) € 4.000,00 (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 4.) € 3.500,00 (zwei Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 5.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 6.) € 4.000,00 (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 7.) € 4.000,00 (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 8.) € 4.000,00 (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 9.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 10.) € 2.500,00 (ein Tag und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 11.) € 3.500,00 (zwei Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 12.) € 2.500,00 (ein Tag und 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 13.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 14.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 15.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 16.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 17.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 18.) € 4.000,00 (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 19.) € 4.000,00 (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 20.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 21.) € 3.000,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 22.) € 4.000,00 (drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Zu 23.) € 2.500,00 (ein Tag und 18 Stunden) Zusammen daher € 76.500,00. Dem Beschuldigten wird aufgetragen die Geldstrafen in der Höhe von insgesamt € 76.500,00 binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Dem Beschuldigten wird aufgetragen die Geldstrafen in der Höhe von insgesamt , € 76.500,00 binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu bezahlen. III. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH wird als unzulässig zurückgewiesen. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23.07.2014, GZ: 0576572013/0017, wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Ing. H Z wegen der Beschäftigung der kroatischen Staatsangehörigen C A, J J, A Z, B T, B I, G S, R M, R T, V Z, K M, B K, B M, J D, Ju J, K T, L T, N M, P S, S P, T V, K A, K B und Z M im Zeitraum vom 20.11.2012 bis 29.07.2013 entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
G eingestellt, da Umstände vorlagen, die die Strafbarkeit ausschließen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23.07.2014, , GZ: 0576572013/0017, wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Ing. H Z wegen der Beschäftigung der kroatischen Staatsangehörigen C A, J J, A Z, B T, B römisch eins, G S, R M, R T, römisch fünf Z, K M, B K, B M, J D, Ju J, K T, L T, N M, P S, S P, T römisch fünf, K A, K B und Z M im Zeitraum vom 20.11.2012 bis 29.07.2013 entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt, da Umstände vorlagen, die die Strafbarkeit ausschließen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.09.2014, GZ: 0576672013/0012, wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn DI B G als handelsrechtlichen Geschäftsführer der M GmbH, G, Astraße, wegen Beschäftigung von 32 kroatischen Staatsangehörigen im Zeitraum 20.11.2012 bis 29.07.2013
G eingestellt, da Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.09.2014, , GZ: 0576672013/0012, wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn DI B G als handelsrechtlichen Geschäftsführer der M GmbH, G, Astraße, wegen Beschäftigung von 32 kroatischen Staatsangehörigen im Zeitraum 20.11.2012 bis 29.07.2013
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt, da Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23.07.2014 zu GZ: 0576572013/0017 wurden Herrn Ing. H Z als handelsrechtlichen Geschäftsführer und daher als zur Vertretung nach außen berufenen Organ der M GmbH mit Sitz in G, Astraße, zur Last gelegt, dass er neun Übertretungen nach § 3 Abs 1 und § 2 Abs 3 lit. c AuslBG zu verantworten habe und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 25.000,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 17 Tagen verhängt. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23.07.2014 zu , GZ: 0576572013/0017 wurden Herrn Ing. H Z als handelsrechtlichen Geschäftsführer und daher als zur Vertretung nach außen berufenen Organ der M GmbH mit Sitz in G, Astraße, zur Last gelegt, dass er neun Übertretungen nach Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, AuslBG zu verantworten habe und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 25.000,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 17 Tagen verhängt. Gegen das Straferkenntnis betreffend von Herrn Ing. H Z vom 23.07.2014, GZ: 0576572013/0017, erhob sowohl Herr Ing. H Z als auch die M GmbH, beide durch ihre ausgewiesene Vertretung Beschwerde. Gegen den Einstellungsbescheid der belangten Behörde vom 04.09.2014, GZ: 0576672013/0012, wurde seitens des BMF Finanzpolizei für das F J Z eine Beschwerde eingebracht.Gegen den Einstellungsbescheid der belangten Behörde vom 04.09.2014, , GZ: 0576672013/0012, wurde seitens des BMF Finanzpolizei für das F J Z eine Beschwerde eingebracht. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23.07.2014, GZ: 0576572013/0017 (Einstellungsbescheid), erhob die Finanzpolizei für das F J Z Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass es sich bei den angeführten Ausländern um kroatische Staatsangehörige handeln würde und sei unzweifelhaft bewiesen (nach Rücksprache mit der zuständigen Meldebehörde Gemeinde Fuh), dass der Firma M GmbH die kroatische Staatsangehörigkeit, der im Spruch genannten Ausländer bekannt war. Es werde daher der Antrag gestellt der Beschwerde stattzugeben und eine Strafe im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, wie im Strafantrag beantragt, zu verhängen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23.07.2014, , GZ: 0576572013/0017 (Einstellungsbescheid), erhob die Finanzpolizei für das F J Z Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass es sich bei den angeführten Ausländern um kroatische Staatsangehörige handeln würde und sei unzweifelhaft bewiesen (nach Rücksprache mit der zuständigen Meldebehörde Gemeinde Fuh), dass der Firma M GmbH die kroatische Staatsangehörigkeit, der im Spruch genannten Ausländer bekannt war. Es werde daher der Antrag gestellt der Beschwerde stattzugeben und eine Strafe im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, wie im Strafantrag beantragt, zu verhängen, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.12.2014 an die Finanzpolizei des F J Z wurde der mitbeteiligten Partei mitgeteilt, dass aufgrund eines EuGH-Urteiles vom 11.09.2014, RS C-91/13, bezüglich des Falles Essent beabsichtigt sei, die Beschwerden der Finanzpolizei abzuweisen und der Beschwerde von Herrn Ing. H Z und der M GmbH Folge zu geben sowie das Verfahren einzustellen. Es wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen eingeräumt. Mit Stellungnahme der Finanzpolizei für das F J Z vom 22.12.2014 zu FA-GZ: 090/10266/25/5013, stellte die Finanzpolizei den Antrag das Strafverfahren mit Hinweis auf die mangelnde Einschlägigkeit des Urteils des Europäischen Gerichtshofes auf den im gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt fortzuführen und den Beschuldigten antragsgemäß zu bestrafen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde diese Stellungnahme der Finanzpolizei mit Schreiben vom 09.01.2015 zur Stellungnahme an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschuldigten übermittelt und führte dieser in seiner Stellungnahme unter anderem im Wesentlichen aus, dass die Argumente des EuGH im Urteil „Essent“ zutreffend seien und dass die Einstellung des Verfahrens beantragt werde. In einer weiteren Stellungnahme vom 22.01.2015 führte der Vertreter des Beschuldigten unter anderem aus, dass eine Beschäftigungsbewilligung für die konkrete Beschäftigung überhaupt nur dann verlangt werden dürfe, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass die überlassene Arbeitskraft Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich suche, mithin nach Beendigung der Tätigkeit nicht nach Tschechien oder nach Kroatien zurückkehren möchte. Es ergebe sich letztlich, dass an der Einstellung dieses Verfahrens aufgrund der Bindungswirkung des EuGH-Erkenntnisses kein Weg vorbeiführe. In einer weiteren Äußerung vom 12.02.2015 führte der Vertreter des Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass die Äußerungen vollinhaltlich aufrechterhalten werden würden. Weiters wurden der ARGE-Vertrag vom 14.09.2012 und das Verhandlungsprotokoll vom 08.08.2012 zum Beweis dafür, dass die Arbeiten nicht von der M GmbH, sondern von der ARGE K B ausgeführt worden seien, vorgelegt. Als unmittelbarer Täter sei die Arbeitsgemeinschaft K B, nicht aber die M GmbH in Betracht gekommen. Mit weiteren Schreiben vom 12.02.2015 legte der Vertreter des Beschuldigten unter anderem Unterlagen betreffend der Anstellung und der Geschäftsführer-bestellung von Ing. H Z sowie eine Geschäftsverteilung und das Auftragsschreiben vor.Mit weiteren Schreiben vom 12.02.2015 legte der Vertreter des Beschuldigten unter anderem Unterlagen betreffend der Anstellung und der Geschäftsführer-, bestellung von Ing. H Z sowie eine Geschäftsverteilung und das Auftragsschreiben vor. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 31.03.2015 wurden an die Finanzpolizei für das F J Z betreffend des Spruchteiles II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Graz die übersetzten und beglaubigten slowenischen Personalausweise übermittelt und wurde um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerde gegen Spruchteil II. des Straferkenntnisses zurückgezogen werde. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 31.03.2015 wurden an die Finanzpolizei für das F J Z betreffend des Spruchteiles römisch zwei. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Graz die übersetzten und beglaubigten slowenischen Personalausweise übermittelt und wurde um Mitteilung ersucht, ob die Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des Straferkenntnisses zurückgezogen werde. Mit Schreiben der Finanzpolizei J Z zu GZ: 090/10265/32/5013 vom 24.04.2015 wurde seitens der Finanzpolizei angemerkt, dass die slowenischen Ausweise der Finanzpolizei bis dahin unbekannt waren, lediglich „beglaubigt übersetzt“ wurden. Die Echtheit der Urkunden wurde, aus welchen Gründen auch immer, von der erstinstanzlichen Behörde nicht angezweifelt und nicht überprüft, obwohl aus dem Strafantrag der Finanzpolizei bereits bei Strafantragslegung die kroatischen Reisepassdaten, unter anderem aus den beiliegenden ZMR-Abfragen, ersichtlich waren. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22.05.2015 teilte das Landesverwaltungsgericht Steiermark Herrn Ing. Z zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass aufgrund des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.04.2015 davon auszugehen sei, dass es sich bei vermutlich sämtlichen der 32 Arbeiter um kroatische Staatsangehörige gehandelt hat. Es ergehe daher die Aufforderung binnen 4 Wochen Nachweise für den ordnungsgemäßen Aufenthalt und die rechtmäßige Beschäftigung sämtlicher spruchgegenständlicher Personen durch die S SK s.r.o. für den verfahrensrelevanten Zeitraum vorzulegen. Nach Prüfung der Unterlagen sei beabsichtigt, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen. In der durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschuldigten eingebrachten Stellungnahme vom 18.06.2015 wurde unter anderem ausgeführt, dass einerseits die Unschuldsvermutung ein tragendes Fundament der Europäischen Grundwerte sei und nicht der Beschwerdeführer die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung, sondern das F J Z die Unrechtmäßigkeit nachweisen müsse. Die Anwendung des Falles Essent sei keineswegs an die legale Beschäftigung der verfahrensgegenständlichen Personen in der Slowakei gebunden. Es werde der Antrag auf Vorlage an den EuGH gestellt. Am 22.07.2015 legte der Vertreter des Beschuldigten eine eidesstattliche Erklärung von Herrn P R, Geschäftsführer der S SK s.r.o. vom 20.07.2015 vor, in welcher er ausführte, dass die 32 Arbeitnehmer vom 20.11.2012 bis 29.07.2013 Dienstnehmer der S SK s.r.o. waren, sich rechtmäßig in der Slowakei aufhalten durften und rechtmäßig bei einem slowakischen Unternehmen arbeiten durften. Die mitbeteiligte Partei, welche auch Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ist, verwies in einer Stellungnahme vom 23.07.2015 auf eine Auskunft der Interpol Ljubljana vom April 2015, wonach eine Überprüfung von 23 Dokumenten (es wurden die „slowenischen“ Personalausweise jener Arbeiter überprüft, hinsichtlich derer im Verfahren gegen Ing. H Z seitens der Stadt Graz eine Einstellung erfolgt war, da die Behörde von einer slowenischen Staatsangehörigkeit ausging) ergeben hat, dass es sich um kroatische Staatsangehörige handelt und die slowenischen Personalausweise Fälschungen sind.Die mitbeteiligte Partei, welche auch Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ist, verwies in einer Stellungnahme vom 23.07.2015 auf eine Auskunft der Interpol Ljubljana vom April 2015, wonach eine Überprüfung von , 23 Dokumenten (es wurden die „slowenischen“ Personalausweise jener Arbeiter überprüft, hinsichtlich derer im Verfahren gegen Ing. H Z seitens der Stadt Graz eine Einstellung erfolgt war, da die Behörde von einer slowenischen Staatsangehörigkeit ausging) ergeben hat, dass es sich um kroatische Staatsangehörige handelt und die slowenischen Personalausweise Fälschungen sind. Mit Mitteilung des Vertreters des Beschuldigten vom 10.08.2015 wurde ausgeführt, dass sämtliche vorgetragene Schriftsätze auch als Stellungnahme des Beschuldigten im anhängigen Verfahren gelten würden. Die Daten würden im Anhang mit der Maßgabe ermittelt, dass sie auch für die Verfahren 35.26-4921/2014, 33.26-4922/2014 und 33.26-4923/2014 gelten würden. Vorgelegt wurde die eidesstattliche Erklärung des Geschäftsführers Herrn P R vom 20.07.2015 und ein Handelsregisterauszug samt beglaubigter Übersetzung. Mit Schreiben von Frau R M von der Gemeinde Fu vom 09.09.2015 wurden Meldezeiten der angeführten Personen inkl. kroatische Passkopien übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelte die Stellungnahme der Gemeinde Fu, den E-Mail-Verkehr zwischen dem Bundesministerium für Inneres, der Polizeiinspektion T und der Finanzpolizei vom 07. und 08.04.2015 mit Schreiben vom 14.09.2015 zur Kenntnisnahme an den Vertreter des Beschuldigten. Mit Schreiben des Vertreters des Beschuldigten vom 28.09.2015 wurden weitere Unterlagen vorgelegt. Am 04.10.2015 übermittelte Herr P R Unterlagen betreffend der Anmeldungen der Arbeiter zur slowakischen Sozialversicherung. Aufgrund einer IMI(Internal Market Information System)-Anfrage (Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Kommission) des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im Wege des Bundesministerium für Finanzen erfolgte am 15.10.2015 per Mail die Anfragebeantwortung, in welcher die nationale Arbeitsinspektion der Slowakei im Wesentlichen ausführte, dass die insgesamt 32 Arbeitnehmer rechtmäßig in der Slowakei beschäftigt waren. Die Beilage der Stellungnahme des slowakischen Arbeitsinspektorates, welche aufgrund der Angaben und vorgelegten Unterlagen von Herrn P R, Geschäftsführer der S SK s.r.o., erging, wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes aus der englischen Sprache übersetzt. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 28.10.2015 an Herrn DI B G, Herrn Ing. H Z, die M GmbH und die Finanzpolizei wurden die Anlagen 33, 34 und 35 zum Bericht des Arbeitsinspektorates Bratislava übermittelt. Aufgrund einer Behördenanfrage seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark an die Botschaft der Republik Slowenien in Wien erging mit 29.10.2015 das Schreiben der slowenischen Botschaft, welches beinhaltete, dass keiner von den Arbeitern auf der beigelegten Liste die slowenische Staatsbürgerschaft hat und kein Personalausweis gültig sei. Einige Personen seien im Zentralregister als kroatische Staatsbürger oder mit unbekannter Staatsbürgerschaft registriert. Dieses Schreiben der slowenischen Botschaft wurde seitens des Landes-verwaltungsgerichtes Steiermark sowohl an die Finanzpolizei als auch an DI G, Ing. Z und der M GmbH zu Handen ihres Vertreters zur Kenntnisnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.Dieses Schreiben der slowenischen Botschaft wurde seitens des Landes-, verwaltungsgerichtes Steiermark sowohl an die Finanzpolizei als auch an DI G, Ing. Z und der M GmbH zu Handen ihres Vertreters zur Kenntnisnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Die Verfahren zu GZ: LVwG 33.13-5228/2014, LVwG 33.26-4923/2014, LVwG 33.26-4922/2014 und LVwG 35.26-4921/2014 wurden aufgrund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen
Vm § 24 VStG und § 38 VwGVG gemeinsam verhandelt.Die Verfahren zu GZ: LVwG 33.13-5228/2014, LVwG 33.26-4923/2014, , LVwG 33.26-4922/2014 und LVwG 35.26-4921/2014 wurden aufgrund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 38, VwGVG gemeinsam verhandelt. Am 29.09.2015 fand eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung statt und wurde diese am 04.11.2015 fortgesetzt. Im Zuge der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer Herr Ing. H Z als Partei einvernommen. Als Zeugen wurden die Meldungsleger Herr A B und Frau M K von der Finanzpolizei des F J Z sowie Herr DI M Mo, Frau K L, Frau R M und Herr P R einvernommen. Herr DI B G ist der Verhandlung ferngeblieben. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Herr Ing. H Z und Herr DI B G waren im verfahrensrelevanten Zeitraum November 2012 bis Juli 2013 handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma M GmbH in G, Astraße. Am 18.06.2007 wurde ein Anstellungsvertrag zwischen der Firma M GmbH, damals in Gründung, I, Gweg, mit Herrn Ing. H Z mit Arbeitsbeginn 01.05.2007 abgeschlossen und wurde er zum handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. In Punkt III. des Anstellungsvertrages wurde geregelt, dass der Geschäftsführer gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder gemeinsam mit einem Prokuristen vertretungsbefugt und in dieser Form zur Vertretung und Zeichnung der Gesellschaft nach außen berechtigt ist. Weiters wurde unter Punkt III. geregelt, dass innerhalb der Geschäftsführung der Gesellschaft der Geschäftsführer die Leitung der Ressorts kaufmännische Angelegenheiten, Kalkulation, Finanzen, technische Angelegenheiten, Personalverwaltung, Vertretung der Gesellschaft gegenüber der Gewerbebehörde sowie alle Agenden, die mit der Leitung und Vertretung der Gesellschaft nach innen und außen verbunden sind, habe. Innerhalb des vom Geschäftsführer zu leitenden Ressorts ist er für die Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften und Sicherheitsstandards verantwortlich. Am 18.06.2007 wurde ein Anstellungsvertrag zwischen der Firma M GmbH, damals in Gründung, römisch eins, Gweg, mit Herrn Ing. H Z mit Arbeitsbeginn 01.05.2007 abgeschlossen und wurde er zum handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt. In Punkt römisch drei. des Anstellungsvertrages wurde geregelt, dass der Geschäftsführer gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder gemeinsam mit einem Prokuristen vertretungsbefugt und in dieser Form zur Vertretung und Zeichnung der Gesellschaft nach außen berechtigt ist. Weiters wurde unter Punkt römisch drei. geregelt, dass innerhalb der Geschäftsführung der Gesellschaft der Geschäftsführer die Leitung der Ressorts kaufmännische Angelegenheiten, Kalkulation, Finanzen, technische Angelegenheiten, Personalverwaltung, Vertretung der Gesellschaft gegenüber der Gewerbebehörde sowie alle Agenden, die mit der Leitung und Vertretung der Gesellschaft nach innen und außen verbunden sind, habe. Innerhalb des vom Geschäftsführer zu leitenden Ressorts ist er für die Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften und Sicherheitsstandards verantwortlich. Die Bestellung von Herrn Ing. Z zum gewerberechtlichen Geschäftsführer wurde an den Magistrat Innsbruck gemeldet. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
G fand nicht statt. Die Bestellung von Herrn Ing. Z zum gewerberechtlichen Geschäftsführer wurde an den Magistrat Innsbruck gemeldet. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Paragraph 9, VStG fand nicht statt. Am 30.07.2012 schlossen die M GmbH A (Kurzbezeichnung: M) die M Tunnelbau AG (Kurzbezeichnung: TAG) und die M GmbH DE (Kurzbezeichnung: M-) einen Arbeitsgemeinschaftsvertrag mit der Bezeichnung ARGE K B ab. Der Sitz der Arbeitsgemeinschaft befindet sich laut Vertrag bei der M GmbH, Astraße, G und war die Anschrift der Baustelle ARGE K B in Fu, an der Gstraße. Zweck der Arbeitsgemeinschaft war die Sanierung des Kraftwerkes B. Der Beginn der Bauarbeiten wurde mit 30.07.2012 angesetzt und bestand der Firmenrat (Firmenbevollmächtigte) aus Herrn Ing. H Z (Partnerfirma M-), DI G B (Partnerfirma TAG), K M (Partnerfirma TAG) und G A (Partnerfirma M-D). Die Geschäftsführung wurde in die technische und die kaufmännische Geschäftsführung unterteilt und sind sowohl die technische als auch die kaufmännische Geschäftsführung im Außenverhältnis vertretungsbefugt. Als technischer Geschäftsführer wurde Herr Ing. H Z bestellt und als kaufmännische Geschäftsführerin Frau M K. Als Bauleiter wurde Herr DI M Mo von der Partnerfirma M- bestellt und als Bankkaufmann und Sekretärin Frau K L von der Partnerfirma M-. Als verfügungsberechtigt gegenüber dem kontoführenden Institut wurden H Z, B G und K M angeführt. Im verfahrensrelevanten Zeitraum lautete der Auftrag, den Druckstollen zu sanieren und den Sprengvortrieb zu erledigen. Hierzu wurden zunächst 12 bis 15 Personen im Schichtbetrieb benötigt sowie weitere 5 bis 10 Personen an anderen Stellen. Zusätzlich benötigte man Kaderpersonal, wie Maschinenpersonal, Bauleiter, Polier, etc. Ab April 2013 wurden ca. 36 Personen, ausgenommen das Kaderpersonal und die Werkstatt bei der Tunnelbohrung eingesetzt. Am Beginn der Baustelle wurde mit Arbeitnehmern der M GmbH Österreich gearbeitet, danach Arbeitskräfte von der Leihfirma S SK s.r.o. angefordert. Weiters wurde mit Leiharbeitern vom Maschinenring gearbeitet. Den Bezug zur Leihfirma S SK s.r.o. wurde durch Herrn F B hergestellt, welcher bereits mit der M GmbH in Zusammenhang mit Materiallieferungen für den Tunnelbau stand und darauf hinwies, dass er eine Firma habe, die Arbeitskräfte verleiht. Herr F B führte gemeinsam mit Herrn P R in der Slowakei das Leiharbeitsunternehmen S SK s.r.o.. Mit Schreiben der M GmbH an die Firma B GmbH vom 30.08.2012 wurden von der M GmbH 8 Arbeitskräfte beauftragt. Mit Schreiben vom 05.11.2012 bot Herr F B der M GmbH Graz Leiharbeiter für den Stundenpreis von € 29,70 an. Mit Schreiben der Arbeitsgemeinschaft K B vom 22.11.2012 wurde der Auftrag im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung für das Bauvorhaben K B Baulos 01 an die S SK s.r.o. erteilt. Als Stundensatz für die Facharbeiter inklusive Spesen wurden € 29,70 fixiert. Mit Schreiben vom 04.01.2013 von Herrn Bauleiter Mo an die S SK s.r.o. wurden 10 konkret benannte Arbeitnehmer angefordert. Die slowakische Firma S SK s.r.o. hat ihren Sitz in M und wurde mit 13.01.2004 in das slowakische Handelsregister eingetragen. Im verfahrensrelevanten Zeitraum war Herr P R gemeinsam mit Herrn F B handelsrechtlicher Geschäftsführer der S SK s.r.o.. Herr P R war im Backoffice-Bereich tätig und hatte er in dieser Funktion behördliche Dinge auch für die spruchgegenständliche Baustelle zu erledigen und war dafür verantwortlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen in der Slowakei eingehalten wurden. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, setzte er sich mit einem slowakischen Rechtsanwalt von der Anwaltskanzlei H und P in B in Kontakt und sagte ihm dieser, zumal Herr P R der slowakischen Sprache nur gering mächtig war, was nötig sei, um Bewilligungen zu erhalten. Die 32 bei Tunnelbauarbeiten der ARGE B eingesetzten Arbeiter – wegen deren Beschäftigung ein Strafantrag der Finanzpolizei erhoben wurde – waren kroatische Staatsangehörige und ist Kroatien seit 01.07.2013 Mitglied der Europäischen Union. Herr P R bediente sich, um zu Arbeitern aus nicht EU-Ländern kommen zu können, die ordnungsgemäß in der Slowakei arbeiten durften der Hilfe von Herrn B K, einen Slowenen, den er bereits früher als Fachkraft für Arbeitssicherheit bei einem Projekt vor seiner selbstständigen Tätigkeit im Rahmen des Tunnelbaus kannte. Herr B K sagte ihm, dass er von den Arbeitern Passbilder, Arbeitsverträge und Reisepasskopien bringen sollte. In weiterer Folge hat Herr P R von ihm Personalausweise erhalten, in denen die Kroaten als Slowenen aufschienen. Herr K erhielt dafür eine Bezahlung. Bestärkt wurde Herr P R betreffend seiner Vorgangsweise durch die slowakische Anwaltskanzlei H und P in B, welche geraten hatte, zweigleisig zu fahren. Herr P R suchte in diesem Sinne einerseits für dieselben Personen als Kroaten um Bewilligungen an und meldete andererseits mit den gefälschten „slowenischen“ Identitätskarten diese in der Slowakei zur Sozial- und Krankenversicherung an – die vorgelegten Unterlagen mit den slowenischen Daten wurden von der slowakischen Behörde akzeptiert – und gab in den österreichischen ZKO-Formularen deren Staatsbürgerschaft mit slowenisch an. Nachfolgendes konnte betreffend der 23 spruchgegenständlichen Arbeiter festgestellt werden: Der kroatische Staatsangehörige Z A, geb. am xx, war von 19.01.2013 bis zumindest 29.07.2013 auf der gegenständlichen Baustelle beschäftigt. Während dieses Zeitraums war er mit falscher Identität auf Grund des gefälschten slowenischen Personaldokuments zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei gemeldet. Eine Beschäftigungsbewilligung mit seiner richtigen Identität als Kroate lag ab 01.04.2013 vor. Sein Arbeitsvertrag datiert mit 17.01.
Abs 3 AÜG ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
Paragraph 3, Absatz 3, AÜG ist Beschäftiger, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt. Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist nach § 4 Abs 1 AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle liegt Arbeitskräfte-überlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist nach Paragraph 4, , Absatz eins, AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle liegt Arbeitskräfte-, überlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
GH hat allerdings im Urteil Vicoplus (10.02.2011, Rs C-307/09 bis C-309/09) klargestellt, dass es zulässig ist, dass die „alten“ EU-Mitgliedsstaaten während der Übergangsfrist die Arbeitskräfteüberlassung aus den „neuen“ Mitgliedsstaaten einschränken. Dies deshalb, weil diese Dienstleistungen „gerade darin bestehen, dem Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats Arbeitnehmer zuzuführen und der Überlassene typischerweise auf einem Arbeitsplatz im verwendenden Unternehmen verwendet wird, der sonst mit einem Arbeitnehmer dieses Unternehmens besetzt worden wäre“ (vgl. dazu grundsätzlich Rebhahn, Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung im Lichte des Urteils Vicoplus, wbl. 2012/372ff). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berufung auf das Vicoplus Urteil in ständiger Judikatur das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung für Sachverhalte, welche nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt unter Zugrundelegung der Abgrenzungskriterien des § 4 Abs 2 AÜG als Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen sind, als zulässig erachtet (u.a. VwGH Zl. 2011/09/0073; 2011/09/0082, 0083 u. a.).Nach ständiger Rechtsprechung der UVS bzw. der nunmehrigen Verwaltungsgerichte und auch des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 15.05.2009, Zl.: 2006/09/0157) sowie auch der herrschenden Lehre (u. a. Lindmayr, Handbuch zur Ausländerbeschäftigung, 11. Auflage, Seite 256) ist für die grenzüberschreitende Entsendung von Ausländern durch ein Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes die in Paragraph 18, Absatz 12, AusBG vorgesehene EU-Entsendebestätigung dann nicht ausreichend, und stattdessen eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich, wenn diese Tätigkeit nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt unter Zugrundelegung der Abgrenzungskriterien des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG nicht als grenzüberschreitende Entsendung auf der Basis eines echten Werkvertrages, sondern als grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren ist, weshalb von der mitbeteiligten Partei im vorliegenden Fall auch prinzipiell richtig eine Übertretung des Paragraph 3, AuslBG angenommen wurde. Die in Österreich aktuell geltende Rechtslage und Spruchpraxis basiert auf der ständigen Rechtsprechung des EuGH, wonach auch die Überlassung von Arbeitskräften eine Dienstleistung darstellt, welche prinzipiell der Dienstleistungsfreiheit
GH hat allerdings im Urteil Vicoplus (10.02.2011, Rs C-307/09 bis C-309/09) klargestellt, dass es zulässig ist, dass die „alten“ EU-Mitgliedsstaaten während der Übergangsfrist die Arbeitskräfteüberlassung aus den „neuen“ Mitgliedsstaaten einschränken. Dies deshalb, weil diese Dienstleistungen „gerade darin bestehen, dem Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats Arbeitnehmer zuzuführen und der Überlassene typischerweise auf einem Arbeitsplatz im verwendenden Unternehmen verwendet wird, der sonst mit einem Arbeitnehmer dieses Unternehmens besetzt worden wäre“ vergleiche dazu grundsätzlich Rebhahn, Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung im Lichte des Urteils Vicoplus, wbl. 2012/372ff). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat unter Berufung auf das Vicoplus Urteil in ständiger Judikatur das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung für Sachverhalte, welche nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt unter Zugrundelegung der Abgrenzungskriterien des Paragraph 4, , Absatz 2, AÜG als Arbeitskräfteüberlassung zu beurteilen sind, als zulässig erachtet (u.a. VwGH Zl. 2011/09/0073; 2011/09/0082, 0083 u. a.). Im Urteil „Vicoplus“ hat sich der EuGH auch ausführlich mit der Definition der Überlassung von Arbeitnehmern im Sinn der Entsenderichtlinie 96/71/EG befasst und es dabei als unbeachtlich angesehen, ob der Arbeitnehmer nach Beendigung der Tätigkeit den Aufnahmestaat wieder verlässt. Mit seinem richtungsweisenden Urteil vom 11.09.2014, Rs C-91/13 Essent, hat der EuGH nunmehr seine bisherige Judikatur zur Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern durch ein in einem Mitgliedsstaat der Union ansässiges Dienstleistungsunternehmen zur Erbringung von Dienstleistungen die keine Arbeitskräfteüberlassung darstellen (z. B. grenzüberschreitende Erbringung von Bauleistungen auf Werkvertragsbasis, vgl. Urteile Kommission/Deutschland C-244/04 und Kommission/Österreich C-168/04) auf den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung ausgedehnt. Der Urteilstenor lautet wie folgt: Mit seinem richtungsweisenden Urteil vom 11.09.2014, Rs C-91/13 Essent, hat der EuGH nunmehr seine bisherige Judikatur zur Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern durch ein in einem Mitgliedsstaat der Union ansässiges Dienstleistungsunternehmen zur Erbringung von Dienstleistungen die keine Arbeitskräfteüberlassung darstellen (z. B. grenzüberschreitende Erbringung von Bauleistungen auf Werkvertragsbasis, vergleiche Urteile Kommission/Deutschland C-244/04 und Kommission/Österreich C-168/04) auf den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung ausgedehnt. Der Urteilstenor lautet wie folgt: „Die Art. 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach eine Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, wenn diese von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen an ein im ersten Mitgliedstaat ansässiges entleihendes Unternehmen, das sie einsetzt, um Arbeiten für Rechnung eines anderen, in demselben Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens durchzuführen, überlassen werden, davon abhängig ist, dass für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist.“ (Hervorhebungen durch LVwG).„Die Artikel 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach eine Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer, wenn diese von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen an ein im ersten Mitgliedstaat ansässiges entleihendes Unternehmen, das sie einsetzt, um Arbeiten für Rechnung eines anderen, in demselben Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens durchzuführen, überlassen werden, davon abhängig ist, dass für diese Arbeitnehmer eine Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist.“ (Hervorhebungen durch LVwG). Dieses Urteil ist für den vorliegenden Fall unmittelbar einschlägig, da es ebenfalls eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung drittstaatsangehöriger Dienstnehmer – in diesem Fall bis zum EU-Beitritt Kroatiens mit 01.07.2013 kroatische Arbeiter – durch ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat betrifft. Zu der von der mitbeteiligten Partei und damit dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geäußerten Rechtsmeinung, der verfahrensgegenständliche Sachverhalt sei mit dem dem Urteil des EuGH „Essent“ zugrundeliegenden Sachverhalt nur vergleichbar, wenn es sich bei der Firma S SK s.r.o. um ein Personalbereitstellungsunternehmen handeln würde und nicht um einen Entsendebetrieb ist auszuführen, dass das gegenständliche Beweisverfahren ergeben hat, dass im vorliegenden Rechtsfall Arbeitskräfteüberlassungen stattgefunden haben sowie die mitbeteiligte Partei in ihrem Strafantrag von einer Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen ist und somit die Folgen des Urteiles „Essent“ seine Anwendung finden. Dem Einwand der mitbeteiligten Partei bzw. dem Beschwerdeführer kommt daher keine Berechtigung zu. In seiner Entscheidung Zl.: Ra 2015/09/0006 vom 21.04.2015 sprach der Verwaltungsgerichtshof in Bezugnahme auf das EuGH-Urteil „Essent“ aus, dass die bisherige Rechtsprechung betreffend der Überlassung von Drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern durch ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU in Hinblick auf die Erfordernis einer Bewilligung des Arbeitsmarktservices für die Verwendung der überlassenen Arbeitskräfte durch ein inländisches Unternehmen nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Er hat allerdings ausdrücklich auf die Ausführungen des EuGH in dessen RZ 57 hingewiesen. Demnach ist wesentlich, ob die drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer in dem Mitgliedsstaat, in dem sie von einem Unternehmen dieses Mitgliedsstaates beschäftigt werden, legalen Status haben, was Aufenthalt, Beschäftigungserlaubnis und soziale Absicherung betrifft und weiters, dass sie ihre Haupttätigkeit in dem Mitgliedsstaat ausüben, in dem das Dienst-leistungsunternehmen ansässig ist.In seiner Entscheidung Zl.: Ra 2015/09/0006 vom 21.04.2015 sprach der Verwaltungsgerichtshof in Bezugnahme auf das EuGH-Urteil „Essent“ aus, dass die bisherige Rechtsprechung betreffend der Überlassung von Drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern durch ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU in Hinblick auf die Erfordernis einer Bewilligung des Arbeitsmarktservices für die Verwendung der überlassenen Arbeitskräfte durch ein inländisches Unternehmen nicht mehr aufrecht erhalten werden könne. Er hat allerdings ausdrücklich auf die Ausführungen des EuGH in dessen RZ 57 hingewiesen. Demnach ist wesentlich, ob die drittstaatsangehörigen Arbeitnehmer in dem Mitgliedsstaat, in dem sie von einem Unternehmen dieses Mitgliedsstaates beschäftigt werden, legalen Status haben, was Aufenthalt, Beschäftigungserlaubnis und soziale Absicherung betrifft und weiters, dass sie ihre Haupttätigkeit in dem Mitgliedsstaat ausüben, in dem das Dienst-, leistungsunternehmen ansässig ist. Im vorliegenden Fall ist in Hinblick auf das EuGH-Urteil „Essent“ und der Entscheidung des VwGH vom 21.04.2015, Zl.: Ra 2015/09/0006, festzustellen, ob die drittstaatsangehörigen kroatischen Arbeitnehmer im EU-Mitgliedsstaat Slowakei rechtmäßig arbeiten und sich aufhalten durften, also einen legalen Status bezüglich Aufenthalt, Beschäftigungserlaubnis und soziale Absicherung hatten und ob sie ihre Haupttätigkeit im Sinne des RZ 57 des Urteiles Essent in der Slowakei, wo auch die S SK s.r.o. ihren Sitz hat oder in Österreich ausübten. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens hat sich nachstehender Sachverhalt ergeben: Bei den 32 Tunnelarbeitern (davon die 23 spruchgegenständlichen Arbeiter) handelt es sich um Kroaten, welche im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der slowakischen Arbeitskräfteüberlassungsfirma S SK s.r.o. an die M GmbH bzw. die ARGE B überlassen worden sind. Um eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die Kroaten in der Slowakei zu erzielen, wurden seitens der Geschäftsführung der Firma S SK s.r.o. zwei verschiedene Wege verfolgt. Einerseits wurden seitens der Firma S SK s.r.o. gefälschte Personaldokumente besorgt und wurden sie mit diesen Personaldokumenten in der Slowakei als Arbeitnehmer der Firma S SK s.r.o. mit slowenischer Staatsangehörigkeit zur Sozial- und Krankenversicherung angemeldet. Bei den 32 Tunnelarbeitern (davon die 23 spruchgegenständlichen Arbeiter) handelt es sich um Kroaten, welche im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der slowakischen Arbeitskräfteüberlassungsfirma S SK s.r.o. an die M GmbH bzw. die ARGE B überlassen worden sind. Um eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die Kroaten in der Slowakei zu erzielen, wurden seitens der Geschäftsführung der Firma S SK s.r.o. zwei verschiedene Wege verfolgt. Einerseits wurden seitens der Firma S , SK s.r.o. gefälschte Personaldokumente besorgt und wurden sie mit diesen Personaldokumenten in der Slowakei als Arbeitnehmer der Firma S , SK s.r.o. mit slowenischer Staatsangehörigkeit zur Sozial- und Krankenversicherung angemeldet. Ein weiterer Schritt war für die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer in der Slowakei auf legaler Art und Weise als Kroaten um eine Arbeitsbewilligung anzusuchen. Diese wurde für die Arbeiter J J, L T, S M, S D, T V, Z H ab 15.01.2013 erteilt sowie für die Arbeiter A Z, B K, B I, B T, B M, G S, Ju J, K M, K A, K I, K T, K B, P I, R M, R T, S L, S P, V Z, V I und Z M ab 01.04.2013 zuerkannt. Ein weiterer Schritt war für die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer in der Slowakei auf legaler Art und Weise als Kroaten um eine Arbeitsbewilligung anzusuchen. Diese wurde für die Arbeiter J J, L T, S M, S D, T römisch fünf, Z H ab 15.01.2013 erteilt sowie für die Arbeiter A Z, B K, B römisch eins, B T, B M, G S, Ju J, K M, K A, K römisch eins, K T, K B, P römisch eins, R M, R T, S L, S P, römisch fünf Z, römisch fünf römisch eins und Z M ab 01.04.2013 zuerkannt. Zur Krankenversicherung wurden die Kroaten auf Basis ihrer richtigen Identität in der Slowakei seitens der S SK s.r.o. für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht angemeldet. Ergänzend ist auszuführen, dass alle 32 Kroaten, welche Gegenstand des Strafantrages sind, in der Slowakei nicht ihre Haupttätigkeit durchgeführt hatten, sondern diese in Österreich erfolgte. Der Geschäftsführer der S SK s.r.o., Herr P R, gab in der Verhandlung zudem an, dass eine Beschäftigung der 32 Kroaten – damit auch der 23 spruchgegenständlichen Arbeiter – in der Slowakei nie stattgefunden hat und sie ausschließlich für den gegenständlichen Auftrag beschäftigt wurden. Von einer rechtmäßigen Beschäftigung kann nicht gesprochen werden, da aufgrund von gefälschten Ausweisen die Anmeldung der 32 Arbeiter darin inkludiert die 23 spruchgegenständlichen Arbeiter zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei erfolgte. Die Beschäftigungsbewilligung für einen großen Teil der spruchgegenständlichen Kroaten auf Basis ihrer wahren Identität erfolgte zum Teil viel später nach dem Arbeitsbeginn und zwar mit 01.04.2013 und 15.01.2013. Obwohl die Beschäftigungsbewilligungen jedoch zum Teil erteilt worden sind, erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung auf Basis der wahren Identität als Kroaten und ist daher nicht davon auszugehen, dass sie ordnungsgemäß und rechtmäßig in der Slowakei beschäftigt waren. Von einer rechtmäßigen Beschäftigung kann nicht gesprochen werden, da aufgrund von gefälschten Ausweisen die Anmeldung der 32 Arbeiter darin inkludiert die , 23 spruchgegenständlichen Arbeiter zur Sozial- und Krankenversicherung in der Slowakei erfolgte. Die Beschäftigungsbewilligung für einen großen Teil der spruchgegenständlichen Kroaten auf Basis ihrer wahren Identität erfolgte zum Teil viel später nach dem Arbeitsbeginn und zwar mit 01.04.2013 und 15.01.2013. Obwohl die Beschäftigungsbewilligungen jedoch zum Teil erteilt worden sind, erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung auf Basis der wahren Identität als Kroaten und ist daher nicht davon auszugehen, dass sie ordnungsgemäß und rechtmäßig in der Slowakei beschäftigt waren. Betreffend der Arbeiter P S, N M, J D und A P lagen keine Beschäftigungsbewilligungen vor und waren sie somit in der Slowakei ohnehin nicht rechtmäßig beschäftigt. Aufgrund des EU-Beitrittes Kroatiens mit 01.07.2013 konnten Kroaten in der Slowakei rechtmäßig arbeiten und war im gegenständlichen Fall die Beschäftigungszeiträume von den davon betroffenen Arbeitern bis 30.06.2013 einzuschränken. Im Gesamten betrachtet lag zumindest bis 30.06.2013 keine rechtmäßige Beschäftigung der spruchgegenständlichen Arbeiter in der Slowakei vor und es wären für alle 23 überlassenen Arbeitskräfte entsprechende arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen in Österreich erforderlich gewesen. Da diese nicht vorlagen, wurde in allen 23 Fällen gegen das AuslBG verstoßen. Bezüglich der Ausführungen des Vertreters des Beschuldigten, dass
VwGH 2013/09/0042 vom 03.10.2013, der Zeitraum ab 01.07.2013 bis 29.07.2013 nicht strafbar sei, da keine Tatidentität zwischen der vorherigen Zeitspanne und der verbleibenden gegebenen sei und eine andere Tat vorliege, ist wie folgt auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof führt in der vom Vertreter des Beschuldigten angeführten Entscheidung aus, dass Grundgedanke der Rechtsprechung zu § 44 a Z 2 VStG sei, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44 a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist. Zu § 44 a Z 3 VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass darunter jene Strafsanktionsnorm zu verstehen sei, welche jene Strafdrohung enthalte, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung finde. Selbst die Anwendung einer falschen Strafsanktionsnorm verletze den Bestraften dann nicht in subjektiven Rechten, wenn die Strafdrohung mit der richtigen ident sei. Der Verwaltungsgerichtshof führt in der vom Vertreter des Beschuldigten angeführten Entscheidung aus, dass Grundgedanke der Rechtsprechung zu Paragraph 44, a Ziffer 2, VStG sei, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist. Zu Paragraph 44, a Ziffer 3, VStG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass darunter jene Strafsanktionsnorm zu verstehen sei, welche jene Strafdrohung enthalte, in der die tatsächlich verhängte Strafe Deckung finde. Selbst die Anwendung einer falschen Strafsanktionsnorm verletze den Bestraften dann nicht in subjektiven Rechten, wenn die Strafdrohung mit der richtigen ident sei. In gegenständlicher Rechtsangelegenheit ist der Beschuldigte durch die Einschränkung des Tatzeitraumes – bedingt durch den EU-Betritt Kroatiens – in der gegenständlichen Entscheidung nicht in seinen Rechten verletzt und geht daher der Einwand des Vertreters des Beschuldigten, wonach keine Tatidentität vorliege, ins Leere. Zum Einwand des Rechtsvertreters des Beschuldigten in der Verhandlung, dass nach dem UGB einer ARGE ein Charakter einer juristischen Person zukommt, wenn im ersten Geschäftsjahr der Schwellenwert von € 400.000,00 Umsatzerlös überschritten wurde und § 189 UGB vorsieht, dass die Rechtsfolgen der Schwellenwertübertretung schon ab dem folgenden Jahr ex lege eintreten, wenn der Schwellenwert um mindestens der Hälfte überschritten werde sowie die Verpflichtung der ARGE bestehe sich im Firmenbuch registrieren zu lassen und sie damit automatisch zu einer OG werde ist wie folgt auszuführen: § 8 Abs 3 UGB sieht vor, dass in den Fällen, in denen mehrere Personen ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben und die Gesellschaft den Schwellenwert des § 189 überschreitet, eine Verpflichtung zur Eintragung im Firmenbuch als offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft besteht. In diesem Zusammenhang hat Ing. H Z angegeben, dass zwar im ersten Jahr der Baustelle von August bis Dezember 2012 ca. 1,5 bis 2 Millionen Euro Umsatz geleistet worden seien, davon seien ca. 40 bis 50 % Materialkosten gewesen. Die ARGE K B sei jedoch nicht ins Firmenbuch eingetragen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu § 8 Abs 3 UGB Folgendes ausgeführt: „Ist eine OG durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages errichtet, aber noch nicht im Firmenbuch eingetragen, so ist sie noch nicht entstanden. Eine sich in diesem Gründungsstadium befindliche ,Vorgesellschaft‘ ist bis zur Eintragung im Firmenbuch in ihrer Rechtsform eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschaften bürgerlichen Rechts können nicht als juristische Personen angesehen werden und sind auch keine Personengesellschaften des Handelsrechtes (Hinweis E 22. November 1994, 93/04/0107), weshalb eine Bestrafung eines
G als zur Vertretung nach außen Berufenen - der im Gründungsstadium befindlichen OG - nicht erfolgen darf“ (VwGH 2009/09/0211 vom 28.02.2012). Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen des Beschuldigten erübrigt sich folglich aufgrund der Tatsache, dass keine Eintragung der ARGE K B in das Firmenbuch als OG oder KG erfolgt ist.Zum Einwand des Rechtsvertreters des Beschuldigten in der Verhandlung, dass nach dem UGB einer ARGE ein Charakter einer juristischen Person zukommt, wenn im ersten Geschäftsjahr der Schwellenwert von € 400.000,00 Umsatzerlös überschritten wurde und Paragraph 189, UGB vorsieht, dass die Rechtsfolgen der Schwellenwertübertretung schon ab dem folgenden Jahr ex lege eintreten, wenn der Schwellenwert um mindestens der Hälfte überschritten werde sowie die Verpflichtung der ARGE bestehe sich im Firmenbuch registrieren zu lassen und sie damit automatisch zu einer OG werde ist wie folgt auszuführen: Paragraph 8, Absatz 3, UGB sieht vor, dass in den Fällen, in denen mehrere Personen ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben und die Gesellschaft den Schwellenwert des Paragraph 189, überschreitet, eine Verpflichtung zur Eintragung im Firmenbuch als offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft besteht. In diesem Zusammenhang hat Ing. H Z angegeben, dass zwar im ersten Jahr der Baustelle von August bis Dezember 2012 ca. 1,5 bis 2 Millionen Euro Umsatz geleistet worden seien, davon seien ca. 40 bis 50 % Materialkosten gewesen. Die ARGE K B sei jedoch nicht ins Firmenbuch eingetragen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu Paragraph 8, Absatz 3, UGB Folgendes ausgeführt: „Ist eine OG durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages errichtet, aber noch nicht im Firmenbuch eingetragen, so ist sie noch nicht entstanden. Eine sich in diesem Gründungsstadium befindliche ,Vorgesellschaft‘ ist bis zur Eintragung im Firmenbuch in ihrer Rechtsform eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gesellschaften bürgerlichen Rechts können nicht als juristische Personen angesehen werden und sind auch keine Personengesellschaften des Handelsrechtes (Hinweis E 22. November 1994, 93/04/0107), weshalb eine Bestrafung eines
Paragraph 9, VStG als zur Vertretung nach außen Berufenen - der im Gründungsstadium befindlichen OG - nicht erfolgen darf“ (VwGH 2009/09/0211 vom 28.02.2012). Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen des Beschuldigten erübrigt sich folglich aufgrund der Tatsache, dass keine Eintragung der ARGE K B in das Firmenbuch als OG oder KG erfolgt ist. Zum Vorbringen, dass die Beantwortung der IMI-Anfrage eine Entscheidung sei, der Bindungswirkung zukomme: In der Stellungnahme des Beschuldigten vom 03.11.2015 wird vorgebracht, dass mit der Beantwortung der IMI-Anfrage durch das Arbeitsinspektorat B (gemeint wohl durch die die Nationale Arbeitsinspektion der Slowakei auf Grundlage des Berichts des Arbeitsinspektorates Bratislava), wonach laut Antwort zur Frage 7 die Beschäftigung der 32 Arbeiter in der Slowakei rechtmäßig war, eine „Entscheidung“ getroffen worden sei, die „gemeinschaftsweite Bindungswirkung“ entfalte. Dazu ist auszuführen: Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, beruht die Antwort der Nationalen Arbeitsinspektion der Slowakei auf der Grundlage des Berichtes des Arbeitsinspektorates B. Dessen Bericht beruht laut eindeutigem Wortlaut auf den Aussagen des leitenden Direktors P R und den von ihm bzw. der S SK s.r.o. vorgelegten Unterlagen. Es handelt sich folglich bei der Antwort der Nationalen Arbeitsinspektion der Slowakei nicht um eine behördliche Entscheidung, sondern um eine Auskunft auf Basis der Antworten des P R und der von ihm vorgelegten Dokumente, ohne dass diese offenbar einer Überprüfung unterzogen worden sind. Eine derartige Anfragebeantwortung kann keinesfalls „Bindungswirkung“ entfalten. Zum Antrag des Vertreters des Beschuldigten in der Stellungnahme vom 18.06.2015 auf Vorlage an den EuGH ist wie folgt auszuführen: Aus dem 18-seitigen Schriftsatz ist nicht zu entnehmen, welchen Gesetzestext – ob das gesamte AuslBG oder nur einen Teil – der Antragsteller mittels Vorlageantrag an den EuGH überprüft haben möchte und ist auch nicht klar ersichtlich, was mit dem Vorlageantrag bezweckt wird. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, inwieweit der Beschuldigte beschwert ist. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark liegt im vorliegenden Fall keine ungeklärte Frage hinsichtlich der Anwendung bzw. der Auslegung einer EU-Rechtsvorschrift vor, weshalb kein Anlass besteht ein Ersuchen zur Vorabentscheidung an den EuGH zu stellen. Aus diesem Grund war der Antrag zurückzuweisen. Zum Verschulden:
G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Unbestrittenerweise war Herr Ing. H Z im Tatzeitpunkt handels- und gewerberechtlicher Gesellschafter der M GmbH und war auch technischer Geschäftsführer der ARGE K B sowie war ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG für die M GmbH nicht bestellt.Unbestrittenerweise war Herr Ing. H Z im Tatzeitpunkt handels- und gewerberechtlicher Gesellschafter der M GmbH und war auch technischer Geschäftsführer der ARGE K B sowie war ein verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die M GmbH nicht bestellt. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind [Hinweis: Thienel, Der Beginn der Rechtsstellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG, ZfV 3 (93,243)]. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 9, VStG erfüllt sind [Hinweis: Thienel, Der Beginn der Rechtsstellung verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, VStG, ZfV 3 (93,243)]. Bei einer ARGE handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts fällt nicht unter die in § 9 Abs 1 VStG aufgezählten Gesellschaften. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechtes gilt, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine solche Gesellschaft primär deren Gesellschafter strafrechtlich verantwortlich sind, weil grundsätzlich alle Teilhaber zur Vertretung, wie zur Geschäftsführung berufen sind. Sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung können jedoch vertraglich – wobei hierfür Formfreiheit besteht – abweichend geregelt werden. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts fällt nicht unter die in Paragraph 9, Absatz eins, VStG aufgezählten Gesellschaften. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechtes gilt, dass für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine solche Gesellschaft primär deren Gesellschafter strafrechtlich verantwortlich sind, weil grundsätzlich alle Teilhaber zur Vertretung, wie zur Geschäftsführung berufen sind. Sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung können jedoch vertraglich – wobei hierfür Formfreiheit besteht – abweichend geregelt werden. Für den vorliegenden Fall kommt es daher darauf an, ob die Geschäftsführung und Vertretung allen drei Gesellschaftern der ARGE zukamen oder ob diese – aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern – ausschließlich im Verantwortungsbereich der Gesellschafter M GmbH durchgeführt wurde. Würde der Gesellschafter M GmbH keine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zukommen, wäre der Beschuldigte Herr Ing. H Z genauso, wie die M GmbH auch für die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschriften strafrechtlich nicht verantwortlich. Tatsächlich wurde Herr Ing. H Z (als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma M GmbH) zum technischen Geschäftsführer der ARGE K B bestellt und ist er gemeinsam mit Herrn B G, Frau M K und Herrn A G Firmenbevollmächtigter der ARGE sowie im Außenverhältnis der ARGE vertretungsbefugt. Damit ist Herr Ing. H Z auch verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des VwGH vom 10.12.2014, GZ: 2012/02/0102, hingewiesen, die folgendermaßen lautet: Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des VwGH vom 10.12.2014, , GZ: 2012/02/0102, hingewiesen, die folgendermaßen lautet: „Zur Vertretung wie zur Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind grundsätzlich alle Teilhaber berufen. Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bei Erfüllung des im Arbeitsgemeinschaftsvertrag genannten Bauauftrages sind daher primär alle Gesellschafter als Arbeitgeber (bzw. deren satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe) der für die ARGE tätigen Arbeitnehmer strafrechtlich verantwortlich (vgl. E
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der Zweck der übertretenen Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes besteht darin, dass öffentliche Interesse an der Entrichtung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung bei der Beschäftigung von Ausländern durchzusetzen, einen geordneten Arbeitsmarkt sicherzustellen, die legalen Beschäftigungschancen inländischer und integrierter ausländischer Arbeitnehmer zu wahren (Arbeitsmarktprüfung), ausländische Arbeitnehmer vor ausbeuterischen Lohn- und Arbeitsbedingungen und Arbeitgeber vor unlauterem Wettbewerb durch Schwarzarbeit und Lohndumping durch in- und ausländische Unternehmen zu schützen. Da die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamt wirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden führt, ist das öffentliche Interesse in Bezug auf die Unterbindung der Schwarzarbeit hoch einzuschätzen (VwGH 21.02.1991, 90/09/0173).
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von einer Verletzung des Schutzzwecks der Norm ist in diesem Anlassfall auszugehen. Da zum Tatbestand des § 3 Abs 1 AuslBG und Erfüllung des Tatbildes des § 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei der Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die in den gegenständlichen Fällen zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder der Nichtbefolgung eines Gesetzes ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, ist dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen. Der Umstand, dass es im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung gekommen ist, liegt im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen (beispielsweise Hinterfragen, ob die 23 spruchgegen-ständlichen Kroaten zu Recht in der Slowakei beschäftigt waren, erforderlich ist) hätte ausgeschaltet werden können. Dem Beschuldigten trifft daher ein (mehr als geringfügiges) Verschulden an den objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2009, Zl.: 2009/09/0230). Da zum Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG und Erfüllung des Tatbildes des Paragraph 28, , Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei der Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, , Absatz eins, VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die in den gegenständlichen Fällen zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder der Nichtbefolgung eines Gesetzes ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, ist dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht gelungen. Der Umstand, dass es im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung gekommen ist, liegt im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichende Maßnahmen (beispielsweise Hinterfragen, ob die 23 spruchgegen-, ständlichen Kroaten zu Recht in der Slowakei beschäftigt waren, erforderlich ist) hätte ausgeschaltet werden können. Dem Beschuldigten trifft daher ein (mehr als geringfügiges) Verschulden an den objektiv verwirklichten Tatbestand der bewilligungslosen Beschäftigung vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2009, Zl.: 2009/09/0230). Im Anlassfall hat Herr Ing. H Z fahrlässig gehandelt. Im gegenständlichen Fall ist vom Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit auszugehen. Obwohl Beschäftigungsbewilligungen verspätet erteilt worden sind, auf Basis derer die Kroaten tatsächlich rechtmäßig in der Slowakei beschäftigt hätten werden können, erfolgte keine Anmeldung zur Sozialversicherung mit der wahren Identität als Kroaten. Damit konnte als Strafmilderungsgrund auch nicht die Anmeldung der Arbeiter zur Sozialversicherung gewertet werden, da diese nicht mit der wahren Nationalität als Kroaten erfolgte. Als Erschwerungsgrund ist von den langen Tatzeiträumen auszugehen, wobei aufgrund des EU-Beitrittes Kroatiens am 01.07.2013 die jeweiligen davon betroffenen Beschäftigungszeiträume der Arbeiter auf bis zu 30.06.2013 einzuschränken waren. Angesichts sämtlicher Strafbemessungskriterien – unter Berücksichtigung des Einkommens von netto € 1.906,00, keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine Belastungen – erscheinen die nunmehr verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheits-strafen – auch vor dem Hintergrund, dass Herr Ing. H Z nicht mehr in der M GmbH beschäftigt ist – betreffend der 23 Verwaltungsübertretungen sowohl tat- als auch schuldangemessen und ausreichend, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. Angesichts sämtlicher Strafbemessungskriterien – unter Berücksichtigung des Einkommens von netto € 1.906,00, keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine Belastungen – erscheinen die nunmehr verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheits-, strafen – auch vor dem Hintergrund, dass Herr Ing. H Z nicht mehr in der M GmbH beschäftigt i
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