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{'item': 'LVwG 50.21-1641/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum04.11.2015 GeschäftszahlLVwG 50.21-1641/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde des E F als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Galerie F GmbH, vertreten durch P & K Rechtsanwälte GmbH, Rstraße, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.11.2013, GZ: MA64-691448/2013-A, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde des E F als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Galerie F GmbH, vertreten durch P & K Rechtsanwälte GmbH, Rstraße, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.11.2013, GZ: MA64-691448/2013-A, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 31 iVm § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG), Art 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1 /1930 idgF und § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG), Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF und Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde der Galerie F GmbH, vertreten durch P & K Rechtsanwälte GmbH, Rstraße, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.11.2013, GZ: MA64-691448/2013-A,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde der Galerie F GmbH, vertreten durch P & K Rechtsanwälte GmbH, Rstraße, W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.11.2013, GZ: MA64-691448/2013-A, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.11.2013, GZ: MA64-691448/2013-A 8 (zum Zeitpunkt seiner Entscheidung war gemäß § 29 Abs 1 DMSG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung noch der Landeshauptmann für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig) wurden die von der Galerie F GmbH gegen Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.11.2013, , GZ: MA64-691448/2013-A 8 (zum Zeitpunkt seiner Entscheidung war gemäß , Paragraph 29, Absatz eins, DMSG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung noch der Landeshauptmann für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig) wurden die von der Galerie F GmbH gegen

  1. den Bescheid des Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  2. und
  3. Bezirk vom 1.8.2013, GZ.: MBA 1/8-108386/2012, mit dem Herrn E F als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Galerie F GmbH als Eigentümerin von zwei Wandbespannungen aus dem Laudonzimmer in Schloss H, L im R ONr 1 gemäß § 31 Abs 3 Denkmalschutzgesetz Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden, den Bescheid des Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  4. und
  5. Bezirk vom 1.8.2013, GZ.: MBA 1/8-108386/2012, mit dem , Herrn E F als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Galerie F GmbH als Eigentümerin von zwei Wandbespannungen aus dem Laudonzimmer in Schloss H, L im R ONr 1 gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Denkmalschutzgesetz Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden, sowie
  6. den Bescheid des Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  7. und
  8. Bezirk, vom 29.8.2013, GZ.: MBA 1/8-108386/2012/27, mit dem Herrn E F als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Galerie F GmbH als Eigentümerin von zwei Wandbespannungen aus dem Laudonzimmer in Schloss H, L im R ONr. 1 gegenüber gemäß § 31 Abs 3 Denkmalschutzgesetz (in Ergänzung zur Anordnung des erstgenannten Bescheides.) Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden den Bescheid des Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  9. und
  10. Bezirk, vom 29.8.2013, GZ.: MBA 1/8-108386/2012/27, mit dem , Herrn E F als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Galerie F GmbH als Eigentümerin von zwei Wandbespannungen aus dem Laudonzimmer in Schloss H, L im R ONr. 1 gegenüber gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Denkmalschutzgesetz (in Ergänzung zur Anordnung des erstgenannten Bescheides.) Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden eingebrachten Berufungen als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung führte die Berufungsbehörde hinsichtlich des erstgenannten Bescheides sinngemäß aus, dass aufgrund der „Stellungnahme“ vom 21.08.2013 seitens der Berufungsbehörde die Aufforderung erging, ob dieses Schreiben als Rechtsmittel anzusehen sei, woraufhin die Berufungswerberin mit Schreiben vom 17.10.2013 im Wege ihres Rechtsanwalts mitteilte, dass dies der Fall sei, wobei die Galerie F GmbH ausdrücklich als Berufungswerberin angeführt sei. In weiterer Folge sei von der Berufungswerberin gegen den zweitgenannten Bescheid ebenfalls – diesmal ausdrücklich als solche bezeichnet - Berufung erhoben worden. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde die Galerie F Ges.m.b.H. mit – wie sich zweifelsfrei sowohl aus dem Adressaten als auch der „Anrede“ im Schreiben selbst erschließen lässt – explizit und ausschließlich an sie gerichtetem Schreiben vom 27.09.2013 ersuchte, bekannt zu geben, ob sie mit dem Schreiben vom 21.8.2013 ein Rechtsmittel (gegen erstgenannten Bescheid) habe ergreifen wollen. Herr E F findet nicht einmal am Rande Erwähnung in diesem Schreiben. In Entsprechung dieser Aufforderung hat die P & K Rechtsanwälte GmbH sodann mit Stellungnahme vom 17.10.2013 mitgeteilt, dass mit dem Schreiben vom 21.08.2013 ein Rechtmittel ergriffen werden wollte und gleichzeitig den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gestellt, wobei dieser „Antrag“ der Galerie F Ges.m.b.H. zuzurechnen ist. In rechtlicher Hinsicht wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Berufungen gegen beide Bescheide von der Galerie F GmbH erhoben worden sind. Im vorliegenden Fall seien die angefochtenen Bescheide jedoch an Herrn E F ergangen. Dieser sei im Spruch beider erstinstanzlichen Bescheide (wenn auch mit dem Zusatz „als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Galerie F GmbH“) als Verpflichteter angeführt und scheine auch in der jeweiligen Zustellverfügung (hier ohne den oben angeführten Zusatz) auf. Hätte die Behörde mit den verfahrensgegenständlichen Aufträgen nach § 31 Abs 3 DMSG die Galerie F GmbH verpflichten wollen, hätte sie ihren Bescheid an diese, die eine juristische Person sei und damit eine eigene, vom Adressaten der angefochtenen Bescheide unterschiedliche Rechtspersönlichkeit aufweise, gerichtet. Nachdem die Berufungswerberin also gegen zwei Bescheide berufen habe, die nicht an sie, sondern an Herrn E F ergangen seien, und hinsichtlich derer ihr kein Berufungsrecht zukomme, seien diese ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen als unzulässig zurückzuweisen gewesen. In rechtlicher Hinsicht wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Berufungen gegen beide Bescheide von der Galerie F GmbH erhoben worden sind. Im vorliegenden Fall seien die angefochtenen Bescheide jedoch an Herrn E F ergangen. Dieser sei im Spruch beider erstinstanzlichen Bescheide (wenn auch mit dem Zusatz „als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Galerie F GmbH“) als Verpflichteter angeführt und scheine auch in der jeweiligen Zustellverfügung (hier ohne den oben angeführten Zusatz) auf. Hätte die Behörde mit den verfahrensgegenständlichen Aufträgen nach Paragraph 31, Absatz 3, DMSG die Galerie F GmbH verpflichten wollen, hätte sie ihren Bescheid an diese, die eine juristische Person sei und damit eine eigene, vom Adressaten der angefochtenen Bescheide unterschiedliche Rechtspersönlichkeit aufweise, gerichtet. Nachdem die Berufungswerberin also gegen zwei Bescheide berufen habe, die nicht an sie, sondern an Herrn E F ergangen seien, und hinsichtlich derer ihr kein Berufungsrecht zukomme, seien diese ohne weiteres Eingehen auf das Berufungsvorbringen als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid haben – wie sich aus dem Gesamtinhalt des Vorbringens ergibt - die Galerie F GmbH sowie E F als handelsrechtlicher Geschäftsführer, beide vertreten durch die P & K Rechtsanwälte GmbH Berufung erhoben, welche im Folgenden wiedergegeben wird: „I.) Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes: Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass die Bescheide des Magistratischen Bezirksamtes für den
  11. und
  12. Bezirk an Herrn E F - wenn auch mit dem Zusatz "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Galerie F Ges.m.b.H." - ergangen seien, während es aufgrund des Schriftsatzes vom 17.10.2013 nunmehr unmissverständlich feststünde, dass darin ausdrücklich die Galerie F als Berufungswerberin bezeichnet werde. Diese hätte demnach - so der angefochtene Bescheid weiter - gegen zwei Bescheide berufen, die nicht an sie, sondern an Herrn E F ergangen seien und hinsichtlich derer ihr kein Berufungsrecht zukommen, was sohin die Zurückweisung nach sich zöge. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Auffassung, dass die Bescheide des Magistratischen Bezirksamtes für den
  13. und
  14. Bezirk an , Herrn E F - wenn auch mit dem Zusatz "als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Galerie F Ges.m.b.H." - ergangen seien, während es aufgrund des Schriftsatzes vom 17.10.2013 nunmehr unmissverständlich feststünde, dass darin ausdrücklich die Galerie F als Berufungswerberin bezeichnet werde. Diese hätte demnach - so der angefochtene Bescheid weiter - gegen zwei Bescheide berufen, die nicht an sie, sondern an Herrn E F ergangen seien und hinsichtlich derer ihr kein Berufungsrecht zukommen, was sohin die Zurückweisung nach sich zöge. Diese Rechtsauffassung ist verfehlt und in der Aktenlage nicht gedeckt. Richtig ist zunächst, dass der Bescheid MBA1/8-108386/2012 vom 1.8.2013 Herrn E F, W, W G, Galerie F Ges.m.b.H., RSb, als Bescheidadressaten bezeichnet. Der weitere Bescheid MBA1/8-108386/2012/27 vom 29.8.2013 bezeichnet als Bescheidadressaten ebenso Herrn E F, W, W G, Galerie F Ges.m.b.H., RSb. Beide Bescheide bezeichnen im Spruch Herrn E F ausdrücklich als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Galerie F Ges.m.b.H. mit dem Sitz in W, W G, als Eigentümerin der gegenständlichen Wandbespannungen und Adressaten der Sicherungsmaßnahmen. Richtig ist zunächst, dass der Bescheid MBA1/8-108386/2012 vom 1.8.2013 , Herrn E F, W, W G, Galerie F Ges.m.b.H., RSb, als Bescheidadressaten bezeichnet. Der weitere Bescheid MBA1/8-108386/2012/27 vom 29.8.2013 bezeichnet als Bescheidadressaten ebenso Herrn E F, W, W G, Galerie F Ges.m.b.H., RSb. Beide Bescheide bezeichnen im Spruch Herrn E F ausdrücklich als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Galerie F Ges.m.b.H. mit dem Sitz in W, W G, als Eigentümerin der gegenständlichen Wandbespannungen und Adressaten der Sicherungsmaßnahmen. Die gegen den erstgenannten Bescheid MBA1/8-108386/2012 gerichtete Stellungnahme vom 21.8.2013 bezeichnet als Absender die Galerie F Ges.m.b.H. und ist gezeichnet mit E F GF und darunter mit Galerie F Ges.m.b.H., W G, W. Gegen den Bescheid MBA1/8-108386/2012/27 vom 29.8.2013 wurde mit Schreiben vom 6.9.2013, ausdrücklich Berufung erhoben, diese gezeichnet mit E F GF sowie Galerie F Ges.m.b.H., W G, W, nebst Firmenstempel und unmittelbar darauf angebrachter Unterschrift des Herrn E F. Mit einem ausschließlich an die Galerie F Ges.m.b.H. am 8.10.2013 verfassten Schreiben der MA 64 zu deren Aktenzahl MA 64 - 691448/2013 fragte die belangte Behörde ausschließlich bei der Galerie F GmbH an:Mit einem ausschließlich an die Galerie F Ges.m.b.H. am 8.10.2013 verfassten Schreiben der MA 64 zu deren Aktenzahl MA 64 - 691448 aus 2013, fragte die belangte Behörde ausschließlich bei der Galerie F GmbH an: Mit Schreiben vom 21.8.2013 haben Sie dazu ein Schreiben an die Behörde gerichtet. Sie werden ersucht bekanntzugeben, ob Sie mit diesem Schreiben ein Rechtsmittel gegen den oa. [gemeint wohl Bescheid] ergreifen wollten. Wir haben darauf mit Stellungnahme unserer rechtsfreundlichen Vertretung vom 17.10.2013 bekannt gegeben, dass mit dem Schreiben vom 21.8.2013 ein Rechtsmittel gegen den Bescheid MBA 1/8-108386/2012 vom 1.8.2013 ergriffen werden wollte und hiezu - wie auch zum weiteren Bescheid vom 29.8.2013, MBA 1/8-108386/2012/27, weitere Rechtsausführungen getroffen. Diese Stellungnahme weist als Berufungswerber sowohl die Galerie F Ges.m.b.H., W G, W, als auch den sie vertretenden handelsrechtlichen Geschäftsführer E F wie auch den Hinweis darauf auf, dass beide durch die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei vertreten werden.Wir haben darauf mit Stellungnahme unserer rechtsfreundlichen Vertretung vom 17.10.2013 bekannt gegeben, dass mit dem Schreiben vom 21.8.2013 ein Rechtsmittel gegen den Bescheid MBA 1/8-108386/2012 vom 1.8.2013 ergriffen werden wollte und hiezu - wie auch zum weiteren Bescheid vom 29.8.2013, , MBA 1/8-108386/2012/27, weitere Rechtsausführungen getroffen. Diese Stellungnahme weist als Berufungswerber sowohl die Galerie F Ges.m.b.H., W G, W, als auch den sie vertretenden handelsrechtlichen Geschäftsführer E F wie auch den Hinweis darauf auf, dass beide durch die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei vertreten werden. Daraus folgt zunächst – auf aktengetreuer Grundlage – keineswegs, dass ausschließlich die Galerie F GmbH Berufungswerberin sein solle, zumal - die Stellungnahme vom 21.8.2013 ausdrücklich Herrn E F ausweist und noch dazu in "Ich"-Form abgefasst ist, und - die Berufung vom 6.9.2013 ebenso in "Ich"-Form abgefasst und durch Herrn E F gezeichnet wurde.die Berufung vom 6.9.2013 ebenso in "Ich"-Form abgefasst und durch , Herrn E F gezeichnet wurde. Wenn hierauf durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 8.10.2013 ausschließlich bei der Galerie F Ges.m.b.H. darum angefragt wird, ob sie mit Schreiben vom 21.8.2013 - also der Stellungnahme - eine Berufung gegen den Bescheid vom 1.8.2013 erheben wollte und darauf sowohl die Galerie F Ges.m.b.H. als auch E F als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer - beide vertreten durch die einschreitende Anwaltskanzlei - in der Stellungnahme vom 17.10.2013 die Berufungsabsicht bekräftigen, so steht damit entgegen der Auffassung im Berufungsbescheid keineswegs "unmissverständlich fest", dass (allein) die Galerie F Ges.m.b.H. Berufungswerberin sein solle, sondern – im Gegenteil - dass sowohl das Schreiben vom 21.8.2013 nach Maßgabe der Ergänzungen durch die Stellungnahme vom 17.10.2013 als auch die Berufung vom 6.9.2013 unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 17.10.2013 meritorisch zu behandeln sind, weil E F in beiden Fällen ebenso wie die Galerie F Ges.m.b.H. Berufungswerber und Partei ist. Die belangte Behörde übersieht offenbar, dass das MBA1/8 in beiden Bescheiden sowohl Herrn E F als eben auch die Galerie F Ges.m.b.H. sogar als Bescheidadressaten bezeichnete und sie selbst in ihrem Ersuchen um Stellungnahme vom 8.10.2013 ausschließlich die Galerie F Ges.m.b.H. anführt. II.) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:römisch zwei.) Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Selbst wenn man die Auffassung der belangten Behörde im Ansatz teilen wollte und aktenwidrig davon ausginge, dass es aus den von Herrn E F ursprünglich ohne Rechtsbeistand verfassten Berufungen nicht eindeutig ersichtlich sei, dass die Galerie F Ges.m.b.H. Berufungswerberin wäre, so hätte sie das Ersuchen um Stellungnahme vom 8.10.2013 an Herrn E F persönlich und nicht an die Galerie F Ges.m.b.H. (alleine) zu richten gehabt. Vor diesem Hintergrund sind jedenfalls die Berufungen des Herrn E F unerledigt. Es wird daher gestellt der ANTRAG: Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid MA 64-691448/2013-A dahin abändern, dass den erhobenen Berufungen stattgegeben werde; in eventu, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und der belangten Behörde unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund die meritorische Entscheidung über die Berufungen aufgetragen werde.“ Diese Beschwerde (vgl. § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG) wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 27.05.2015 näher begründet zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelt. Was die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark betrifft, so wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das hiergerichtliche Erkenntnis vom 3.11.2015 zu GZ: 50.21-1642/2015-2 und die darin zu dieser Frage getätigten Ausführungen, da diese sinngemäß auch für die beschwerdegegenständlichen Angelegenheiten heranzuziehen sind, mit der Ergänzung verwiesen, dass an Stelle des zum Zeitpunkt der Einbringung der als Beschwerde zu betrachtenden Berufung vom 23.12.2013 noch zuständigen Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hat (§ 29 Abs 1 DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl. I Nr. 92/2013, welcher mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist). Diese Beschwerde vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG) wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 27.05.2015 näher begründet zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Steiermark übermittelt. Was die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark betrifft, so wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das hiergerichtliche Erkenntnis vom 3.11.2015 zu , GZ: 50.21-1642/2015-2 und die darin zu dieser Frage getätigten Ausführungen, da diese sinngemäß auch für die beschwerdegegenständlichen Angelegenheiten heranzuziehen sind, mit der Ergänzung verwiesen, dass an Stelle des zum Zeitpunkt der Einbringung der als Beschwerde zu betrachtenden Berufung vom 23.12.2013 noch zuständigen Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden hat (Paragraph 29, Absatz eins, DMSG, , Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,, welcher mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zum Beschluss über die Beschwerde des E F als handesrechtlicher Geschäftsführer: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.11.2013, GZ: MA64-691448/2013-A wurden die von der Galerie F GmbH gegen Bescheid des Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  15. und
  16. Bezirk, vom 1.8.2013, GZ.: MBA 1/8-108386/2012 und Bescheid des Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  17. und
  18. Bezirk, vom 29.8.2013, GZ.: MBA 1/8-108386/2012/27, eingebrachten Berufungen als unzulässig zurückgewiesen. Die Zustellverfügung lautet auf Galerie F GmbH, z.H. P & K Rechtsanwälte GmbH, Rstraße, W. Eine Bescheiderlassung an E F (als handelsrechtlicher Geschäftsführer) ist demnach nicht erfolgt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.11.2013, , GZ: MA64-691448/2013-A wurden die von der Galerie F GmbH gegen Bescheid des Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ,
  19. und
  20. Bezirk, vom 1.8.2013, GZ.: MBA 1/8-108386/2012 und Bescheid des Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
  21. und
  22. Bezirk, vom 29.8.2013, GZ.: MBA 1/8-108386/2012/27, eingebrachten Berufungen als unzulässig zurückgewiesen. Die Zustellverfügung lautet auf Galerie F GmbH, , z.H. P & K Rechtsanwälte GmbH, Rstraße, W. Eine Bescheiderlassung an E F (als handelsrechtlicher Geschäftsführer) ist demnach nicht erfolgt. § 7 VwGVG tituliert zwar mit „Beschwerderecht und Beschwerdefrist“, enthält aber keine Bestimmungen zu den Beschwerderechten, sodass hier Art. 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1 /1930 idgF, maßgeblich bleibt. Art 132 Abs 1 B-VG bestimmt, dass gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde derjenige wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gegenstand der Bescheidbeschwerde sind daher Entscheidungen, die in Bescheidform ergangen sind und bereits erlassen wurden. Eine Beschwerde gegen einen (noch) nicht erlassenen Bescheid ist, wie die gegen eine zukünftige Entscheidung, zurückzuweisen.Paragraph 7, VwGVG tituliert zwar mit „Beschwerderecht und Beschwerdefrist“, enthält aber keine Bestimmungen zu den Beschwerderechten, sodass hier , Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, maßgeblich bleibt. Artikel 132, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde derjenige wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gegenstand der Bescheidbeschwerde sind daher Entscheidungen, die in Bescheidform ergangen sind und bereits erlassen wurden. Eine Beschwerde gegen einen (noch) nicht erlassenen Bescheid ist, wie die gegen eine zukünftige Entscheidung, zurückzuweisen. Herr E F ist nicht Normadressat des angefochtenen Bescheides, die bescheiderlassende Behörde, der Landeshauptmann von Wien, wollte seine Rechtssphäre nicht gestalten. Da der Bescheid gegenüber Herrn E F nicht erlassen worden ist, kann er demnach in keinem Recht verletzt sein und kein Rechtsmittel ergreifen. Daher war er auch zur Erhebung der Beschwerde nicht legitimiert und war diese als unzulässig zurückzuweisen. Zum Erkenntnis über die Beschwerde der Galerie F GmbH: Sowohl im Bescheid des Magistrat der Stadt Wien vom 01.08.2013, GZ: MBA 1/8-108386/2012 als auch vom 29.08.2013, GZ: MBA 1/8-108386/2012/26 werden gemäß § 31 Abs 3 DMSG „Herrn E F als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Galerie F GmbH mit Sitz in W, W G als Eigentümerin von zwei Wandbespannungen aus dem Laudonzimmer in Schloss H (L im R Nr. 1, Steiermark) Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Zustellverfügung lautet in beiden Fällen auf: „Herrn E F, W, W G, Galerie F GmbH, RSb.“Sowohl im Bescheid des Magistrat der Stadt Wien vom 01.08.2013, , GZ: MBA 1/8-108386/2012 als auch vom 29.08.2013, GZ: MBA 1/8-108386/2012/26 werden gemäß Paragraph 31, Absatz 3, DMSG „Herrn E F als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Galerie F GmbH mit Sitz in W, W G als Eigentümerin von zwei Wandbespannungen aus dem Laudonzimmer in Schloss H (L im R Nr. 1, Steiermark) Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Zustellverfügung lautet in beiden Fällen auf: „Herrn E F, W, W G, Galerie F GmbH, RSb.“ Wenn die belangte Behörde nunmehr wirksame Bescheiderlassungen an die Beschwerdeführerin verneint, da sie als juristische Person und damit eigenständige vom „Adressaten“ E F unabhängige Rechtspersönlichkeit selbst als Bescheidadressatin hätte bezeichnet werden müssen, hätte sie nach dem Willen der erstinstanzlichen Behörde zur Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen verpflichtet werden sollen, und eine Bescheiderlassung aufgrund der namentlichen Nennung des Herrn E F in Spruch und Zustellverfügung allein an diesen bejaht, so ist dem Nachfolgendes zu entgegnen: Die Galerie F Ges.m.b.H ist zweifelsohne eine juristische Person. Eine GmbH ist ohne Geschäftsführer handlungsunfähig, sie bedarf für die Vertretung der Gesellschaft nach außen zumindest einer physischen Person, eines Organs, das für sie handelt. Die Vertretungsbefugnis ergibt sich entweder unmittelbar aus den die Organisation der Person regelnden gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder aus darauf gestützten Organbeschlüssen. So ist vertretungsbefugt hinsichtlich einer GmbH jeder Gesellschafter, der für die GmbH zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, für sich (§ 18 Abs 1 und 4 GmbH-Gesetz). Gemäß § 18 Abs 1 GmbH – Gesetz wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.Die Galerie F Ges.m.b.H ist zweifelsohne eine juristische Person. Eine GmbH ist ohne Geschäftsführer handlungsunfähig, sie bedarf für die Vertretung der Gesellschaft nach außen zumindest einer physischen Person, eines Organs, das für sie handelt. Die Vertretungsbefugnis ergibt sich entweder unmittelbar aus den die Organisation der Person regelnden gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder aus darauf gestützten Organbeschlüssen. So ist vertretungsbefugt hinsichtlich einer GmbH jeder Gesellschafter, der für die GmbH zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, für sich (Paragraph 18, Absatz eins und 4 GmbH-Gesetz). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, , GmbH – Gesetz wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Laut Firmenbuchauszug ist Herr E F alleiniger Geschäftsführer der Galerie F Ges.m.b.H. § 2 Z 1 Zustellgesetz (ZustG), umschreibt den „formellen Empfängerbegriff“. Danach ist „Empfänger“ die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person. Im Regelfall hat die Behörde dabei jene Person anzugeben, für die das Dokument dem Inhalt nach bestimmt ist, mithin jene Person, in deren Rechtssphäre der Inhalt des Dokuments eingreift (ist materieller Empfänger). Insofern stimmen formeller und materieller Empfänger überein. Ist der Empfänger eine juristische Person, so ist diese grundsätzlich als Empfänger zu bezeichnen. Das Dokument ist in diesem Fall einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Nach der Rechtsprechung kann die Behörde aber auch in diesem Fall ein empfangbefugtes Organ der juristischen Person als formellen Empfänger bezeichnen. Paragraph 2, Ziffer eins, Zustellgesetz (ZustG), umschreibt den „formellen Empfängerbegriff“. Danach ist „Empfänger“ die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person. Im Regelfall hat die Behörde dabei jene Person anzugeben, für die das Dokument dem Inhalt nach bestimmt ist, mithin jene Person, in deren Rechtssphäre der Inhalt des Dokuments eingreift (ist materieller Empfänger). Insofern stimmen formeller und materieller Empfänger überein. Ist der Empfänger eine juristische Person, so ist diese grundsätzlich als Empfänger zu bezeichnen. Das Dokument ist in diesem Fall einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Nach der Rechtsprechung kann die Behörde aber auch in diesem Fall ein empfangbefugtes Organ der juristischen Person als formellen Empfänger bezeichnen. Ist eine ihrem Inhalt nach für eine andere als natürliche Person (mithin juristische Person oder Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit; EvBL 1991/142) bestimmtes Dokument zuzustellen, so liegt es im Ermessen der Behörde (VwGH 19.10.1992, 91/10/0122; 23.04.1992, 90/16/0187; 27.02.1995, 90/10/0100; 31.10.2000, 95/15/0198; 28.05.2010, 2004/10/0082), in der Zustellverfügung als Empfänger (im formellen Sinn)
  23. einen individuell bestimmten zur Empfangnahme befugten Vertreter (freilich ausdrücklich in dieser Funktion) oder
  24. die juristische Person selbst (ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person) zu benennen. Macht sie von der ersten Variante Gebrauch, so scheidet eine wirksame Zustellung an eine andere vertretungsbefugte Person aus; dies selbst dann, wenn der bezeichneten Person keine Vertretungsbefugnis (mehr) zukommt.Ist eine ihrem Inhalt nach für eine andere als natürliche Person (mithin juristische Person oder Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit; , EvBL 1991/142) bestimmtes Dokument zuzustellen, so liegt es im Ermessen der Behörde (VwGH 19.10.1992, 91/10/0122; 23.04.1992, 90/16/0187; 27.02.1995, 90/10/0100; 31.10.2000, 95/15/0198; 28.05.2010, 2004/10/0082), in der Zustellverfügung als Empfänger (im formellen Sinn)
  25. einen individuell bestimmten zur Empfangnahme befugten Vertreter (freilich ausdrücklich in dieser Funktion) oder
  26. die juristische Person selbst (ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person) zu benennen. Macht sie von der ersten Variante Gebrauch, so scheidet eine wirksame Zustellung an eine andere vertretungsbefugte Person aus; dies selbst dann, wenn der bezeichneten Person keine Vertretungsbefugnis (mehr) zukommt. Ausschließlich auf den zweitgenannten Fall, nämlich dass die juristische Person selbst ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person benannt wird, bezieht sich die Regelung des § 13 Abs 3 Zustellgesetz; hiebei handelt es sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung. Derartige Dokumente sind grundsätzlich an jene natürliche Personen zuzustellen (das heißt dieser zu übergeben), die nach den die Organisation der juristischen Person regelnden Vorschriften zur Vertretung dieser Person nach außen berufen sind. Abs 3 bewirkt für sich nicht, dass die genannten Personen selbst zum Empfänger werden, sondern lediglich, dass deren Handeln der vertretenen Person zuzurechnen ist. In diesem Sinne ist etwa eine Annahmeverweigerung durch sie als eine solche der vertretenen Person zu werten. Ausschließlich auf den zweitgenannten Fall, nämlich dass die juristische Person selbst ohne Nennung einer vertretungsbefugten Person benannt wird, bezieht sich die Regelung des Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz; hiebei handelt es sich um eine vom Zusteller zu beachtende Regelung. Derartige Dokumente sind grundsätzlich an jene natürliche Personen zuzustellen (das heißt dieser zu übergeben), die nach den die Organisation der juristischen Person regelnden Vorschriften zur Vertretung dieser Person nach außen berufen sind. Absatz 3, bewirkt für sich nicht, dass die genannten Personen selbst zum Empfänger werden, sondern lediglich, dass deren Handeln der vertretenen Person zuzurechnen ist. In diesem Sinne ist etwa eine Annahmeverweigerung durch sie als eine solche der vertretenen Person zu werten. Der Magistrat hat sich der Variante 1 bedient und sogleich E F als formellen Empfänger namhaft gemacht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit keine Zustellung an den materiellen Empfänger, nämlich die Galerie F Ges.m.b.H., bewirkt worden ist. Dass der Magistrat Wien in beiden Bescheiden im Spruch Herrn E F expressis verbis als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Galerie F GmbH als Eigentümerin von zwei Wandbespannungen aus dem Laudonzimmer in Schloss H benannt hat, bringt gerade zum Ausdruck, dass Herr E F allein in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als die GmbH nach außen zu vertretende physische Person gemeint ist und der Bescheid nicht für seine Person bestimmt sein sollte. Dabei schadet es auch nicht, dass in der Zustellverfügung Herr E F als Erster genannt ist und lediglich, nach Anführung der Zustelladresse (im Übrigen der – damaligen – Anschrift der GmbH) durch ein Komma getrennt sodann die GmbH angeführt wird. Der Adressat eines Bescheides muss zwar eindeutig bezeichnet sein und hat die Bezeichnung mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den VwGH die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Solange erkennbar ist, wem gegenüber die Behörde den Bescheid erlassen will, führt eine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides (VwGH 23.03.2006, GZ 2005/07/0091, 27.11.2008, GZ.: 2006/03/0097). Die in den obzitierten Erkenntnissen vertretene Rechtsauffassung des VwGH hat sinngemäß auch für die Klärung der Frage, wem gegenüber im Gegenstande die Bescheiderlassung erfolgt ist, respektive welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte – E F oder Galerie F GmbH – Geltung. Liest man nunmehr die beiden angefochtenen Bescheide in ihrer Gesamtheit (und beschränkt sich nicht auf die Zustellverfügung, die für sich allein betrachtet durchaus Unklarheiten bzw. Zweifel am Bescheidadressaten aufkommen lassen könnte) so ist letztlich doch eindeutig erkennbar, dass der Magistrat als Verpflichteten und damit Bescheidadressaten die Galerie F GmbH gemeint hat. Dies ergibt sich allein schon aus § 26 Ziffer 7 Denkmalschutzgesetz wonach in Verfahren nach § 31 Abs 3 als Partei nur jene Person anzusehen ist, die offenbar Eigentümerin des Kulturgutes ist. Als Eigentümerin wurde (siehe Spruch der angefochtenen Bescheide) zweifelsohne die Galerie E F GmbH angenommen, weshalb außer Zweifel steht, dass auch sie als Verpflichtete gemeint war. Liest man nunmehr die beiden angefochtenen Bescheide in ihrer Gesamtheit (und beschränkt sich nicht auf die Zustellverfügung, die für sich allein betrachtet durchaus Unklarheiten bzw. Zweifel am Bescheidadressaten aufkommen lassen könnte) so ist letztlich doch eindeutig erkennbar, dass der Magistrat als Verpflichteten und damit Bescheidadressaten die Galerie F GmbH gemeint hat. Dies ergibt sich allein schon aus Paragraph 26, Ziffer 7 Denkmalschutzgesetz wonach in Verfahren nach , Paragraph 31, Absatz 3, als Partei nur jene Person anzusehen ist, die offenbar Eigentümerin des Kulturgutes ist. Als Eigentümerin wurde (siehe Spruch der angefochtenen Bescheide) zweifelsohne die Galerie E F GmbH angenommen, weshalb außer Zweifel steht, dass auch sie als Verpflichtete gemeint war. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark teilt demnach die Rechtsauffassung der belangten Behörde, es sei eine rechtswirksame Zustellung an die Galerie F GmbH nicht erfolgt und demnach mangels Bescheiderlassung ihr gegenüber die von ihr erhobene Berufung unzulässig, nicht, dies umso mehr als die belangte Behörde selbst im den angefochtenen Bescheid vorangegangen Verfahren allein in Korrespondenz mit der Galerie F GmbH getreten ist (obwohl der Magistrat der belangten Behörde die Akten mit Verweis auf die rechtzeitige Berufung des Herrn E F vorgelegt hat), um von dieser in Erfahrung zu bringen, ob „sie“ mit von Herrn E F als Geschäftsführer eingebrachter Stellungnahme von 21.08.2013 ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 29.08.2013 erhoben hat (siehe die eingangs dazu hiergerichtlich getroffenen Feststellungen bzw. Ausführungen). Hier hatte die belangte Behörde augenscheinlich keine Zweifel daran dass, wenn diese Stellungnahme von Herrn E F als Rechtsmittel zu werten sein sollte, diese auch der Galerie F Ges.m.b.H. und nicht E F zuzurechnen ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark teilt demnach die Rechtsauffassung der belangten Behörde, es sei eine rechtswirksame Zustellung an die , Galerie F GmbH nicht erfolgt und demnach mangels Bescheiderlassung ihr gegenüber die von ihr erhobene Berufung unzulässig, nicht, dies umso mehr als die belangte Behörde selbst im den angefochtenen Bescheid vorangegangen Verfahren allein in Korrespondenz mit der Galerie F GmbH getreten ist (obwohl der Magistrat der belangten Behörde die Akten mit Verweis auf die rechtzeitige Berufung des Herrn E F vorgelegt hat), um von dieser in Erfahrung zu bringen, ob „sie“ mit von Herrn E F als Geschäftsführer eingebrachter Stellungnahme von 21.08.2013 ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 29.08.2013 erhoben hat (siehe die eingangs dazu hiergerichtlich getroffenen Feststellungen bzw. Ausführungen). Hier hatte die belangte Behörde augenscheinlich keine Zweifel daran dass, wenn diese Stellungnahme von Herrn E F als Rechtsmittel zu werten sein sollte, diese auch der Galerie F Ges.m.b.H. und nicht E F zuzurechnen ist. Da der Galerie F GmbH sohin die Bescheide des Magistrat der Stadt Wien vom 01.08.2013 und 29.08.2013 rechtswirksam zugestellt worden sind (Herr E F als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Empfangnahme befugter Vertreter hat sie für die Galerie F GmbH als materielle Empfängerin entgegengenommen) erweisen sich die dagegen erhobenen Berufungen als zulässig und war der angefochtene Bescheid zu beheben. Da der Galerie F GmbH sohin die Bescheide des Magistrat der Stadt Wien vom 01.08.2013 und 29.08.2013 rechtswirksam zugestellt worden sind , (Herr E F als alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Empfangnahme befugter Vertreter hat sie für die Galerie F GmbH als materielle Empfängerin entgegengenommen) erweisen sich die dagegen erhobenen Berufungen als zulässig und war der angefochtene Bescheid zu beheben. Das „Vorbringen“, dass die Berufungen des Herrn E F jedenfalls unerledigt seien, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, indem es allein um die Prüfung geht, ob die Beschwerde der Galerie F Ges.m.b.H. mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen wurde, weshalb nicht näher darauf einzugehen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist sowohl gegen den Beschluss als auch das Erkenntnis unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist sowohl gegen den Beschluss als auch das Erkenntnis unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.21.1641.2015

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