Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGbk-ÜG) werden die angefochtenen Beschwerden wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde römisch eins.
Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), , Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, , in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGbk-ÜG) werden die angefochtenen Beschwerden wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.11.2013, GZ: MA64-691448/2013-A (zum Zeitpunkt seiner Entscheidung war
Abs 1 DMSG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung noch der Landeshauptmann für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig) wurden die von der Galerie F GmbH gegen Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28.11.2013, , GZ: MA64-691448/2013-A (zum Zeitpunkt seiner Entscheidung war
, Paragraph 29, Absatz eins, DMSG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung noch der Landeshauptmann für die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig) wurden die von der Galerie F GmbH gegen
Abs 3 Denkmalschutzgesetz Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurdenden Bescheid des Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ,
Paragraph 31, Absatz 3, Denkmalschutzgesetz Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden sowie
Abs 3 Denkmalschutzgesetz (in Ergänzung zur Anordnung des erstgenannten Bescheides.) Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden den Bescheid des Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ,
Paragraph 31, Absatz 3, Denkmalschutzgesetz (in Ergänzung zur Anordnung des erstgenannten Bescheides.) Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden eingebrachten Berufungen als unzulässig zurückgewiesen. Der gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Galerie F GmbH wurde mit hiergerichtlichem Bescheid vom 3.11.2015 zu GZ: LVwG 50.21-1641/2015 stattgeben und der angefochtene Bescheid behoben. Durch die Behebung dieses Bescheides sind nunmehr die als Beschwerden zu qualifizierenden Berufungen gegen die im Spruch genannten Bescheide des Magistrat der Stadt Wien wiederum unerledigt und ist für die Entscheidung über diese Beschwerde (zumal sich diese auf unbewegliches Gut, nämlich auf Zubehör des in der Steiermark, L im R, Bezirk Südoststeiermark gelegenen Schloss H beziehen) unter Hinweis auf § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG, § 3 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 29 Abs 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 idgF das Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständig. Der gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Galerie F GmbH wurde mit hiergerichtlichem Bescheid vom 3.11.2015 zu GZ: LVwG 50.21-1641/2015 stattgeben und der angefochtene Bescheid behoben. Durch die Behebung dieses Bescheides sind nunmehr die als Beschwerden zu qualifizierenden Berufungen gegen die im Spruch genannten Bescheide des Magistrat der Stadt Wien wiederum unerledigt und ist für die Entscheidung über diese Beschwerde (zumal sich diese auf unbewegliches Gut, nämlich auf Zubehör des in der Steiermark, L im R, Bezirk Südoststeiermark gelegenen Schloss H beziehen) unter Hinweis auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, Paragraph 3, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, idgF das Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständig. Gegen den Bescheid des Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den
Abs 9 DMSG werden durch die Unterschutzstellung eines Denkmals auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.
Paragraph eins, Absatz 9, DMSG werden durch die Unterschutzstellung eines Denkmals auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde. Mit Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 09.02.1939, Zl. 823/Dsch ex 1939, wurde bezüglich des Schlosses H und dessen Ausstattung unter Zugrundelegung der §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes vom 25.09.1923, BGBl. Nr. 533 festgestellt, dass dieses Objekt als ein Denkmal zu betrachten ist, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Dabei wurde für diese Stellung unter Denkmalschutz als maßgebend erachtet, dass es sich in dem genannten Schloss mit seiner reichen Ausstattung (Ausstattung der Räume im Obergeschoß mit Stuckdecken, eines Kabinetts mit niederländischen Fayenceplatten; Ausstattung des Laudonzimmers, der Bibliothek etc.) um ein kunst- und kulturgeschichtlich bedeutendes Denkmal handelt. Aus dieser Formulierung geht eindeutig hervor, dass das Schloss H samt seiner gesamten, im Zeitpunkt der Unterschutzstellung vorhandenen Ausstattung – hingewiesen wird auf die explizite Nennung des Laudonzimmers samt Ausstattung (dazu gehören auch die Schlachtenbilder) – unter Denkmalschutz gestellt worden ist. Mit Bescheid der Zentralstelle für Denkmalschutz vom 09.02.1939, , Zl. 823/Dsch ex 1939, wurde bezüglich des Schlosses H und dessen Ausstattung unter Zugrundelegung der Paragraphen eins und 3 des Denkmalschutzgesetzes vom 25.09.1923, Bundesgesetzblatt Nr. 533 festgestellt, dass dieses Objekt als ein Denkmal zu betrachten ist, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Dabei wurde für diese Stellung unter Denkmalschutz als maßgebend erachtet, dass es sich in dem genannten Schloss mit seiner reichen Ausstattung (Ausstattung der Räume im Obergeschoß mit Stuckdecken, eines Kabinetts mit niederländischen Fayenceplatten; Ausstattung des Laudonzimmers, der Bibliothek etc.) um ein kunst- und kulturgeschichtlich bedeutendes Denkmal handelt. Aus dieser Formulierung geht eindeutig hervor, dass das Schloss H samt seiner gesamten, im Zeitpunkt der Unterschutzstellung vorhandenen Ausstattung – hingewiesen wird auf die explizite Nennung des Laudonzimmers samt Ausstattung (dazu gehören auch die Schlachtenbilder) – unter Denkmalschutz gestellt worden ist. Der Denkmalschutz hinsichtlich „Schloss H“ auf Grundstück Nr. x Baufläche ist grundbücherlich in EZ x, KG x L, ersichtlich gemacht. Durch die Unterschutzstellung des Schlosses wurden demnach
Abs 9 DMSG auch alle seine Bestandteile und das Zubehör miteinbezogen, wobei die Beurteilung des Vorliegens von Bestandteilen oder Zubehör nach Zivilrecht zu erfolgen hat (VwGH 2003/09/0010; VwGH 2003/09/0125; Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 49; Geuder, Denkmalschutzrecht 53; vgl auch VwGH 92/09/0103; VwGH 90/09/0/0032). Zu den in § 1 Abs 9 DMSG angeführten „übrigen mit dem Denkmal verbundenen Teilen“ zählen z.B. Vertäfelungen oder eingebaute Kästen, nicht aber zufällig im Denkmal befindliches Mobiliar (RV 1999; Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 49). Auch ein selbständiger Bestandteil im Eigentum einer anderen Person kann denkmalschutzrechtlich eine Einheit mit der Hauptsache bilden, z.B. wenn eine Kapelle und das zugehörige Altarbild im Eigentum verschiedener Personen stehen (VwGH 90/09/0032; Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft aaO 49).
ABGB versteht man unter Zugehör dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, so lange er von derselben nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat. Dabei unterscheidet § 294 ABGB nicht zwischen Zubehör und Bestandteilen, sondern spricht vom Zubehör als Oberbegriff für Zuwachs und „Nebensachen“ (Anmerkung: Überschrift: „Zugehör überhaupt“). Bei letzteren unterscheidet es zwischen solchen, ohne die die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, und solchen, die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat. Dabei ist das „Gesetz“ sogar als erster Fall angeführt. Durch die Unterschutzstellung des Schlosses wurden demnach
, Paragraph eins, Absatz 9, DMSG auch alle seine Bestandteile und das Zubehör miteinbezogen, wobei die Beurteilung des Vorliegens von Bestandteilen oder Zubehör nach Zivilrecht zu erfolgen hat (VwGH 2003/09/0010; VwGH 2003/09/0125; Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 49; Geuder, Denkmalschutzrecht 53; vergleiche auch VwGH 92/09/0103; VwGH 90/09/0/0032). Zu den in Paragraph eins, Absatz 9, DMSG angeführten „übrigen mit dem Denkmal verbundenen Teilen“ zählen z.B. Vertäfelungen oder eingebaute Kästen, nicht aber zufällig im Denkmal befindliches Mobiliar Regierungsvorlage 1999, ; Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht 49). Auch ein selbständiger Bestandteil im Eigentum einer anderen Person kann denkmalschutzrechtlich eine Einheit mit der Hauptsache bilden, z.B. wenn eine Kapelle und das zugehörige Altarbild im Eigentum verschiedener Personen stehen (VwGH 90/09/0032; Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft aaO 49).
Paragraph 294, ABGB versteht man unter Zugehör dasjenige, was mit einer Sache in fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs einer Sache, so lange er von derselben nicht abgesondert ist, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauche der Hauptsache bestimmt hat. Dabei unterscheidet Paragraph 294, ABGB nicht zwischen Zubehör und Bestandteilen, sondern spricht vom Zubehör als Oberbegriff für Zuwachs und „Nebensachen“ , (Anmerkung: Überschrift: „Zugehör überhaupt“). Bei letzteren unterscheidet es zwischen solchen, ohne die die Hauptsache nicht gebraucht werden kann, und solchen, die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat. Dabei ist das „Gesetz“ sogar als erster Fall angeführt. Wenngleich für den Umfang der Unterschutzstellung nach § 1 DMSG entscheidend ist, ob die betreffenden Sachen zivilrechtlich als Bestandteil oder Zubehör zu qualifizieren sind, hat daher eine derartige Unterschutzstellung zur Folge, dass eine „gesetzliche“ Zubehöreigenschaft im Sinne des zweiten Falles des § 294 letzter Halbsatz ABGB vorliegt. Insofern wird daher durch die Unterschutzstellung die Zubehöreigenschaft perpetuiert, ergibt sich doch aus den Denkmalschutzbestimmungen in ihrer Gesamtheit, dass die betreffenden Bestandteile bzw Zubehörsachen weiter dem Gebrauch der Hauptsache dienen sollen. Im Übrigen entspricht es auch bei nicht denkmalgeschützten Sachen ganz einhelliger Auffassung, dass es bei der Beurteilung, ob Fahrnisse tatsächlich dem Gebrauch der Hauptsache gewidmet sind, nicht allein auf den Willen des Eigentümers, sondern auch auf die Verkehrsauffassung, also auf die objektive Zweckbestimmung ankommt (SZ 41/44 = JBl 1969, 441; Kisslinger aaO Rz 26). Aufgrund der Unterschutzstellung des gesamten Schlosses H, insbesondere der ausdrücklichen Anführung der Ausstattung des Laudonzimmers, können entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die zur Ausstattung des Laudonzimmer gehörenden gegenständlichen Schlachtenbilder aufgrund ihrer gesetzlichen Zubehöreigenschaft auch nicht als „minder zufällig im Denkmal befindliches Mobiliar oder Ausstattungsbeiwerk“ betrachtet werden. In Hinblick auf die gesetzliche Widmung als Zubehör kommt eine Aufhebung der diesbezüglichen Widmung durch privatautonomen Akt nicht mehr in Betracht. Wenngleich für den Umfang der Unterschutzstellung nach Paragraph eins, DMSG entscheidend ist, ob die betreffenden Sachen zivilrechtlich als Bestandteil oder Zubehör zu qualifizieren sind, hat daher eine derartige Unterschutzstellung zur Folge, dass eine „gesetzliche“ Zubehöreigenschaft im Sinne des zweiten Falles des , Paragraph 294, letzter Halbsatz ABGB vorliegt. Insofern wird daher durch die Unterschutzstellung die Zubehöreigenschaft perpetuiert, ergibt sich doch aus den Denkmalschutzbestimmungen in ihrer Gesamtheit, dass die betreffenden Bestandteile bzw Zubehörsachen weiter dem Gebrauch der Hauptsache dienen sollen. Im Übrigen entspricht es auch bei nicht denkmalgeschützten Sachen ganz einhelliger Auffassung, dass es bei der Beurteilung, ob Fahrnisse tatsächlich dem Gebrauch der Hauptsache gewidmet sind, nicht allein auf den Willen des Eigentümers, sondern auch auf die Verkehrsauffassung, also auf die objektive Zweckbestimmung ankommt (SZ 41/44 = JBl 1969, 441; Kisslinger aaO Rz 26). Aufgrund der Unterschutzstellung des gesamten Schlosses H, insbesondere der ausdrücklichen Anführung der Ausstattung des Laudonzimmers, können entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die zur Ausstattung des Laudonzimmer gehörenden gegenständlichen Schlachtenbilder aufgrund ihrer gesetzlichen Zubehöreigenschaft auch nicht als „minder zufällig im Denkmal befindliches Mobiliar oder Ausstattungsbeiwerk“ betrachtet werden. In Hinblick auf die gesetzliche Widmung als Zubehör kommt eine Aufhebung der diesbezüglichen Widmung durch privatautonomen Akt nicht mehr in Betracht. Für die Frage, ob die (dauerhafte) Entfernung als solche bereits zu einem Erlöschen der Zubehöreigenschaft geführt hat (die räumliche Nähe bildet neben der Widmung eine selbständige Voraussetzung der Zubehöreigenschaft) ist hier stets die Verkehrsauffassung maßgeblich. Berücksichtigt man, dass nach § 4 DMSG jede Veränderung im angeführten Sinne unzulässig ist, dass diese auch
DMSG strafbar ist und dass schließlich nach § 36 DMSG die Bezirksverwaltungsbehörde die Wiederherstellung bzw. Rückholung verfügen kann, so kann einer – wenn auch längerfristigen – räumlichen Entfernung des Bestandteils bzw. Zubehörs einer denkmalgeschützten Sache von der Verkehrsauffassung noch nicht die Bedeutung beigelegt werden, dass dadurch die Zubehöreigenschaft erlischt. Die Zubehöreigenschaft besteht vielmehr so lange fort, als eine Rückstellung nicht schlechthin ausgeschlossen ist, was im Gegenstandsfalle zutrifft. Für die Frage, ob die (dauerhafte) Entfernung als solche bereits zu einem Erlöschen der Zubehöreigenschaft geführt hat (die räumliche Nähe bildet neben der Widmung eine selbständige Voraussetzung der Zubehöreigenschaft) ist hier stets die Verkehrsauffassung maßgeblich. Berücksichtigt man, dass nach Paragraph 4, DMSG jede Veränderung im angeführten Sinne unzulässig ist, dass diese auch
, Paragraph 37, DMSG strafbar ist und dass schließlich nach Paragraph 36, DMSG die Bezirksverwaltungsbehörde die Wiederherstellung bzw. Rückholung verfügen kann, so kann einer – wenn auch längerfristigen – räumlichen Entfernung des Bestandteils bzw. Zubehörs einer denkmalgeschützten Sache von der Verkehrsauffassung noch nicht die Bedeutung beigelegt werden, dass dadurch die Zubehöreigenschaft erlischt. Die Zubehöreigenschaft besteht vielmehr so lange fort, als eine Rückstellung nicht schlechthin ausgeschlossen ist, was im Gegenstandsfalle zutrifft. Der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, spätestens durch den behaupteten gutgläubigen Erwerb der aus dem Schloss H entfernten Schlachtenbilder sei die (grundsätzlich von der Beschwerdeführerin von vornherein verneinte) Zubehöreigenschaft aufgehoben worden, kann daher nicht beigetreten werden. Auch das von der Beschwerdeführerin angesprochene Erfordernis der Identität des Eigentümers von Hauptsache und Zubehör wird aus Sicht des Denkmalschutzes nicht notwendigerweise gefordert, betrifft die Unterschutzstellung doch prinzipiell die zivilrechtliche Einheit, also auch alle Bestandteile und das Zubehör, die auch unabhängig davon erfolgen kann, ob hinsichtlich Haupt – und Nebensache Eigentümeridentität besteht (vgl. VwGH vom 25.06.1990, GZ 90/09/0032). Der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, spätestens durch den behaupteten gutgläubigen Erwerb der aus dem Schloss H entfernten Schlachtenbilder sei die (grundsätzlich von der Beschwerdeführerin von vornherein verneinte) Zubehöreigenschaft aufgehoben worden, kann daher nicht beigetreten werden. Auch das von der Beschwerdeführerin angesprochene Erfordernis der Identität des Eigentümers von Hauptsache und Zubehör wird aus Sicht des Denkmalschutzes nicht notwendigerweise gefordert, betrifft die Unterschutzstellung doch prinzipiell die zivilrechtliche Einheit, also auch alle Bestandteile und das Zubehör, die auch unabhängig davon erfolgen kann, ob hinsichtlich Haupt – und Nebensache Eigentümeridentität besteht vergleiche VwGH vom 25.06.1990, GZ 90/09/0032). Wenngleich die Wandbilder, auf die sich die angeordneten Sicherungsmaßnahmen beziehen, aus dem Schloss H verbracht und an die Beschwerdeführerin verkauft worden sind, ändert dies nichts an der nach wie vor vorliegenden gesetzlichen Zubehöreigenschaft, die auf die Unterschutzstellung des Schlosses H, welches in seiner Gesamtheit, insbesondere auch das Laudonzimmer samt Wandbespannungen/Schlachtenbilder umfassend, als Denkmal erfasst worden ist, gelten diese wie dargelegt nach wie vor als Zubehör des Schlosses H und damit unter Hinweis auf § 293 ABGB als unbeweglich. Als Teil des unbeweglichen Gutes „Schloss H“, als Liegenschaftszubehör, richtet sich auch die Zuständigkeit für die Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen
Abs 1 DMSG nach der Lage des unbeweglichen Gutes, sohin des Schlosses H, weshalb die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark und nicht jene des Magistrats der Stadt Wien gegeben ist. Da der Magistrat der Stadt Wien jedoch die angefochtenen Bescheide erlassen hat, hatte das Landesverwaltungsgericht Steiermark, zumal die Vorgaben des § 3 AVG betreffend örtliche Zuständigkeit auch und gerade für die Bezirksverwaltungsbehörden und deren Zuständigkeit gilt, diese unter Zugrundelegung des § 27 VwGVG von Amts wegen wegen örtlicher Unzuständigkeit zu beheben. Wenngleich die Wandbilder, auf die sich die angeordneten Sicherungsmaßnahmen beziehen, aus dem Schloss H verbracht und an die Beschwerdeführerin verkauft worden sind, ändert dies nichts an der nach wie vor vorliegenden gesetzlichen Zubehöreigenschaft, die auf die Unterschutzstellung des Schlosses H, welches in seiner Gesamtheit, insbesondere auch das Laudonzimmer samt Wandbespannungen/Schlachtenbilder umfassend, als Denkmal erfasst worden ist, gelten diese wie dargelegt nach wie vor als Zubehör des Schlosses H und damit unter Hinweis auf Paragraph 293, ABGB als unbeweglich. Als Teil des unbeweglichen Gutes „Schloss H“, als Liegenschaftszubehör, richtet sich auch die Zuständigkeit für die Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen
Paragraph 31, Absatz eins, DMSG nach der Lage des unbeweglichen Gutes, sohin des Schlosses H, weshalb die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark und nicht jene des Magistrats der Stadt Wien gegeben ist. Da der Magistrat der Stadt Wien jedoch die angefochtenen Bescheide erlassen hat, hatte das Landesverwaltungsgericht Steiermark, zumal die Vorgaben des Paragraph 3, AVG betreffend örtliche Zuständigkeit auch und gerade für die Bezirksverwaltungsbehörden und deren Zuständigkeit gilt, diese unter Zugrundelegung des Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen wegen örtlicher Unzuständigkeit zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.21.2971.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.