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§ 50§ 88§ 57§ 27§ 28§ 26§ 13Art. 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.11.2015 GeschäftszahlLVwG 50.21-1643/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R
§ 50i
Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 17.04.2015, GZ: A17-057202/2014/0009 mit der Maßgabe römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 17.04.2015, GZ: A17-057202/2014/0009 mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit konkretisiert wird, dass die Bewilligung “nach Maßgabe des mit Vidierungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Steiermark versehenen Austauschplans der I P GmbH, Bstraße, W, vom August 2015, Plannummer EP-2014/P16 (Grundrisse 1:100; Schnitte 1:100, Ansichten 1:100, Lageplan 1:1000), welcher den Austauschplan der I P GmbH, Bstraße, W, vom Februar 2015, Plannummer EP-2014/P14 ersetzt, sowie des mit Vidierungsvermerk versehenen Entwässerungsgutachtens von DI J F, Jgasse, G,“ erteilt wird, wobei den vorgeschriebenen Auflagen
- bis 19., welche vollinhaltlich aufrecht bleiben, noch nachfolgende Auflagen hinzugefügt werden: “nach Maßgabe des mit Vidierungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Steiermark versehenen Austauschplans der römisch eins P GmbH, Bstraße, W, vom August 2015, Plannummer EP-2014/P16 (Grundrisse 1:100; Schnitte 1:100, Ansichten 1:100, Lageplan 1:1000), welcher den Austauschplan der römisch eins P GmbH, Bstraße, , W, vom Februar 2015, Plannummer EP-2014/P14 ersetzt, sowie des mit Vidierungsvermerk versehenen Entwässerungsgutachtens von DI J F, Jgasse, G,“ erteilt wird, wobei den vorgeschriebenen Auflagen
- bis 19., welche vollinhaltlich aufrecht bleiben, noch nachfolgende Auflagen hinzugefügt werden:
- Sollte sich bei der Bauausführung herausstellen, dass die Sickerfähigkeit des Untergrundes vom Gutachten ZT DI J F (20.07.2015) abweicht, so ist eine neuerliche Bemessung von einem hiezu Befugten durchzuführen und die Größe des Sickerkoffers an das sich aufgrund der neuerlichen Bemessung ergebende erforderliche Retentionsvolumen anzupassen.
- Die im Plan dargestellten Rasenflächen sind aus versickerungsfähigen Schichten herzustellen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 17.04.2015, GZ: A17-057202/2014/0009, wurde der I P GmbH die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung zweier Wohnhäuser mit je drei Wohneinheiten, Errichtung von sechs überdachten PKW-Abstellplätzen, Errichtung von drei Abstellflächen im Freien, Durchführung von Geländeveränderungen, auf den Grundstücken Nr. x, x, EZ x, KG R, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 17.04.2015, , GZ: A17-057202/2014/0009, wurde der römisch eins P GmbH die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung zweier Wohnhäuser mit je drei Wohneinheiten, Errichtung von sechs überdachten PKW-Abstellplätzen, Errichtung von drei Abstellflächen im Freien, Durchführung von Geländeveränderungen, auf den Grundstücken Nr. x, x, EZ x, KG R, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In dem der Bescheiderlassung vorangegangenen Verfahren haben Herr A und Frau F S schriftlich Einwendungen erhoben, mit welchen sich die Baubehörde erster Instanz unter den Punkten
- bis
- des – nunmehr bekämpften – Bescheides auseinander gesetzt hat. Hinsichtlich der Einwendungen bezüglich der geplanten Geländeveränderungen und der dadurch von den Einwendern befürchteten Überschwemmungen ihrer Grundstücke sowie möglicher Probleme mit dem Kanal (darin wird die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 und § 88 Stmk. BauG gesehen) wurde unter Punkt 1) Nachfolgendes ausgeführt: In dem der Bescheiderlassung vorangegangenen Verfahren haben Herr A und Frau F S schriftlich Einwendungen erhoben, mit welchen sich die Baubehörde erster Instanz unter den Punkten
- bis
- des – nunmehr , bekämpften – Bescheides auseinander gesetzt hat. Hinsichtlich der Einwendungen bezüglich der geplanten Geländeveränderungen und der dadurch von den Einwendern befürchteten Überschwemmungen ihrer Grundstücke sowie möglicher Probleme mit dem Kanal (darin wird die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2 und Paragraph 88, Stmk. BauG gesehen) wurde unter Punkt 1) Nachfolgendes ausgeführt: „Bezüglich der geplanten Geländeveränderungen und der dadurch möglicherweise entstehenden Überschwemmungen der Grundstücke der Einwender sowie möglicher Probleme mit dem Kanal ist folgendes zu sagen:
§ 88Stmk Bau
G dürfen Veränderungen des Geländes und damit verbundene Veränderungen der Abflussverhältnisse, keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen.
§ 57Abs 2 Stmk Bau
G hat der Nachbar einen Rechtsanspruch darauf, dass die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so anzuordnen, herzustellen und Instand zu halten sind, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Funktionsfähigkeit der Ab- und Niederschlagswässerentsorgung wurde von den jeweils zuständigen Amtssachverständigen überprüft und mittels Sichtvermerk auf den Planunterlagen bestätigt. Die Einwendung war daher als unbegründet abzuweisen. Zudem sind die gegenständlichen Baugrundstücke von den Grundstücken der Einwender durch das Grundstück x getrennt, sodass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgeschlossen werden können.“
Paragraph 88, Stmk BauG dürfen Veränderungen des Geländes und damit verbundene Veränderungen der Abflussverhältnisse, keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen.
Paragraph 57, Absatz 2, Stmk BauG hat der Nachbar einen Rechtsanspruch darauf, dass die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern so anzuordnen, herzustellen und Instand zu halten sind, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Funktionsfähigkeit der Ab- und Niederschlagswässerentsorgung wurde von den jeweils zuständigen Amtssachverständigen überprüft und mittels Sichtvermerk auf den Planunterlagen bestätigt. Die Einwendung war daher als unbegründet abzuweisen. Zudem sind die gegenständlichen Baugrundstücke von den Grundstücken der Einwender durch das Grundstück x getrennt, sodass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgeschlossen werden können.“ Die Einwendungen betreffend diverse Ablagerungen auf den gegenständlichen Baugrundstücken, der Aufstellung eines Carports für zwei Fahrzeuge und die diesbezügliche Prüfpflicht der Behörde, ob die Ein- bzw. Ausfahrtssituation den gesetzlichen Vorschriften entspricht, wurden unter Punkt
- und
- als unzulässig zurückgewiesen, Einwendungen betreffend auf dem Dach befindlicher Luft- und Wärmepumpen wurde laut Punkt 3) durch die Vorschreibung des Auflagenpunkts
- Genüge getan, die Einwendungen hinsichtlich des behaupteten Erfordernisses der Vorschreibung von Staubschutzmaßnahmen, der Errichtung von Absperrgittern auf der Baustelle und Aufstellung eines WCs für die Bauarbeiter während der Bauphase wurden laut Punkt 5) als die Ausführung des Bauvorhabens betreffende Einwendungen im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nicht geprüft. Die Einwendungen betreffend die Ab- und Zufahrt zur Liegenschaft O A x und x während der Bautätigkeiten und daraus entstehender Behinderungen bzw. Schäden an Ab- und Zufahrtswegen wurden unter Punkt 6) auf den Zivilrechtsweg verwiesen, die unter dem Punkt „Allgemeine Auflagen“ auf den Seiten 2 und 3 der Einwendungen geforderten Auflagen wurden unter Punkt 7) als nicht unter den taxativen Nachbarrechtekatalog subsumierbare Einwendungen zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid haben A und F S Beschwerde erhoben, wobei sich die Anfechtungserklärung auf die Abhandlungen unter den Punkten 1., 2., 4.,
- und
- des angefochtenen Bescheides beschränkte. Unter Punkt
- Geländeveränderung führten sie aus: „Hinsichtlich der bereits im Bauverfahren ausgeführten Einwendungen von unserer Seite betreffend Geländeveränderung: siehe Steiermärkisches Baugesetz 2003, LGBl. Nr. 34/2015 § 33 Abs 5 lautet: - ob durch Veränderungen des Geländes (Straße) durch verbundene Änderung der Abflussverhältnisse Gefährdungen und unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden. Von der Straßenführung (Gdst. Nr. x Weg bzw. Straße) O A zu unseren Wohnhaus x ist die Einfahrt zur Tiefgarage bzw. Hauptzugang zu unserem Haus möglich. Bei heftigem Regenwetter besteht die Gefahr und die Möglichkeit eines eindringen von Niederschlagsgewässer in die Garage und im Keller. (in der Natur hat die Straße vor unsere Einfahrt bzw. Wohnhaus x das tiefste Geländeniveau) Früher war dieses ca. 10.000 m² Areal Acker und Wiese ein natürliches Auffangbecken, wie auch das Abwasser von der Straße. Bei einer Aufschüttung kann das Wasser nur zum Nachbargrundstück bzw. unserem Gdst. Nr. x, KG R rinnen (Wasser wird in diese Richtung rinnen, wo der geringste Widerstand befindet). Durch die vielen neu gebauten Häuser am O A wurden Verbreiterungen und Aufschüttungen der Schotterstraße von dem Grundeigentümer zu unserem Nachteil durchgeführt, so dass das Niederschlagswasser vor unserer Einfahrt zu unserem Haus nicht abrinnen kann bzw. möglich ist. Wir haben immer wieder bei Baubewilligungen von Bauprojekten als Nachbar Einwände bei der zuständigen Baubehörde betreffend Zufahrt und Beschaffenheit des Weges bzw. Straße vor unserem Haus eingebracht, und es wurden bis dato keine Auflagen den Käufer bzw. Verkäufer vorgeschrieben, obwohl es noch immer laut Grundbuchsstand als Privatweg eingetragen ist. Es ist anzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Zufahrt zu einem bewilligten Bauprojekt eine Einheit ist bzw. darstellt und die Baubehörde sich nicht aus Ihrer Verantwortung gegenüber Betroffenen zieht.“„Hinsichtlich der bereits im Bauverfahren ausgeführten Einwendungen von unserer Seite betreffend Geländeveränderung: siehe Steiermärkisches Baugesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015, Paragraph 33, Absatz 5, lautet: - ob durch Veränderungen des Geländes (Straße) durch verbundene Änderung der Abflussverhältnisse Gefährdungen und unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden. Von der Straßenführung , (Gdst. Nr. x Weg bzw. Straße) O A zu unseren Wohnhaus x ist die Einfahrt zur Tiefgarage bzw. Hauptzugang zu unserem Haus möglich. Bei heftigem Regenwetter besteht die Gefahr und die Möglichkeit eines eindringen von Niederschlagsgewässer in die Garage und im Keller. (in der Natur hat die Straße vor unsere Einfahrt bzw. Wohnhaus x das tiefste Geländeniveau) Früher war dieses ca. 10.000 m² Areal Acker und Wiese ein natürliches Auffangbecken, wie auch das Abwasser von der Straße. Bei einer Aufschüttung kann das Wasser nur zum Nachbargrundstück bzw. unserem Gdst. Nr. x, KG R rinnen (Wasser wird in diese Richtung rinnen, wo der geringste Widerstand befindet). Durch die vielen neu gebauten Häuser am O A wurden Verbreiterungen und Aufschüttungen der Schotterstraße von dem Grundeigentümer zu unserem Nachteil durchgeführt, so dass das Niederschlagswasser vor unserer Einfahrt zu unserem Haus nicht abrinnen kann bzw. möglich ist. Wir haben immer wieder bei Baubewilligungen von Bauprojekten als Nachbar Einwände bei der zuständigen Baubehörde betreffend Zufahrt und Beschaffenheit des Weges bzw. Straße vor unserem Haus eingebracht, und es wurden bis dato keine Auflagen den Käufer bzw. Verkäufer vorgeschrieben, obwohl es noch immer laut Grundbuchsstand als Privatweg eingetragen ist. Es ist anzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Zufahrt zu einem bewilligten Bauprojekt eine Einheit ist bzw. darstellt und die Baubehörde sich nicht aus Ihrer Verantwortung gegenüber Betroffenen zieht.“ Unter Punkt 2 führten sie zusammenfassend aus, dass sich die Baubehörde betreffend der auf den gegenständlichen geplanten Baugrundstücken befindlichen Ablagerungen nicht zuständig erachtete, obwohl möglicherweise diese Materialien für eine Aufschüttung für eine Geländeveränderung angedacht seien. Obwohl es eine Handhabung im Abfallwirtschaftsgesetz gäbe, beide Baugrundstücke in einem Wasserschongebiet II lägen, wurde dieser Einwand abgelehnt, obwohl die Bau- und Anlagebehörde eine Prüfung bzw. eine Stellungnahme einer für Abfall zuständigen Behörde weiterleiten bzw. zur Prüfung veranlassen hätte müssen oder auch selbst eine Entsorgung des Bauschuttes hätte veranlassen können. Punkt 4 betreffend wurde offensichtlich die Zurückweisung der Einwendungen bzw. Bedenken hinsichtlich der befürchteten Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Ein- und Zufahrt durch die Errichtung des Carports für zwei Fahrzeuge bis an die Straßengrenze Grundstück Nr. x, welches gegenüber ihrer Einfahrt zum Grundstück Nr. x liegen solle, bekämpft. Unter Punkt 5 wurde bemängelt, dass sich die Baubehörde nicht mit den von ihnen geforderten Vorschreibungen von Staubschutzmaßnahmen, Absperrgitter und Aufstellung eines WCs während der Bauphase auseinander gesetzt habe. Hinsichtlich Punkt 6 wurde moniert, dass sie betreffend die Einwendungen zur Zufahrt zur Liegenschaft O A 17 während der Bautätigkeit auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden seien, obwohl auch die Bau- und Anlagenbehörde entsprechende Möglichkeiten hätte, eine jederzeitige Zufahrt während der Bautätigkeiten zu gewährleisten, eine Hilfestellung bzw. Unterstützung der Bau- und Anlagenbehörde nicht gegeben bzw. gewollt sei. Ihre Einwendungen hätten als subjektiv-öffentliche rechtliche Einwendungen berücksichtigt und inhaltlich beurteilt werden müssen und hätte der gegenständliche Bescheid auf die Einwendungen zumindest soweit eingehen müssen, soweit diesen nicht Rechnung getragen worden sei. Die Behörde hätte in der Begründung entsprechende Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere in immissionstechnischer Hinsicht darstellen müssen, eine Begründung, die sich hinsichtlich eines „sicherlich“ angenommenen Sachverhalts damit begnüge, auf den reinen Gesetzeswortlaut zu verweisen, sei als Sachverhaltsannahme und als Bescheidbegründung jedenfalls unzulässig. Unter Punkt 2 führten sie zusammenfassend aus, dass sich die Baubehörde betreffend der auf den gegenständlichen geplanten Baugrundstücken befindlichen Ablagerungen nicht zuständig erachtete, obwohl möglicherweise diese Materialien für eine Aufschüttung für eine Geländeveränderung angedacht seien. Obwohl es eine Handhabung im Abfallwirtschaftsgesetz gäbe, beide Baugrundstücke in einem Wasserschongebiet römisch zwei lägen, wurde dieser Einwand abgelehnt, obwohl die Bau- und Anlagebehörde eine Prüfung bzw. eine Stellungnahme einer für Abfall zuständigen Behörde weiterleiten bzw. zur Prüfung veranlassen hätte müssen oder auch selbst eine Entsorgung des Bauschuttes hätte veranlassen können. Punkt 4 betreffend wurde offensichtlich die Zurückweisung der Einwendungen bzw. Bedenken hinsichtlich der befürchteten Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Ein- und Zufahrt durch die Errichtung des Carports für zwei Fahrzeuge bis an die Straßengrenze Grundstück Nr. x, welches gegenüber ihrer Einfahrt zum Grundstück Nr. x liegen solle, bekämpft. Unter Punkt 5 wurde bemängelt, dass sich die Baubehörde nicht mit den von ihnen geforderten Vorschreibungen von Staubschutzmaßnahmen, Absperrgitter und Aufstellung eines WCs während der Bauphase auseinander gesetzt habe. Hinsichtlich Punkt 6 wurde moniert, dass sie betreffend die Einwendungen zur Zufahrt zur Liegenschaft O A 17 während der Bautätigkeit auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden seien, obwohl auch die Bau- und Anlagenbehörde entsprechende Möglichkeiten hätte, eine jederzeitige Zufahrt während der Bautätigkeiten zu gewährleisten, eine Hilfestellung bzw. Unterstützung der Bau- und Anlagenbehörde nicht gegeben bzw. gewollt sei. Ihre Einwendungen hätten als subjektiv-öffentliche rechtliche Einwendungen berücksichtigt und inhaltlich beurteilt werden müssen und hätte der gegenständliche Bescheid auf die Einwendungen zumindest soweit eingehen müssen, soweit diesen nicht Rechnung getragen worden sei. Die Behörde hätte in der Begründung entsprechende Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere in immissionstechnischer Hinsicht darstellen müssen, eine Begründung, die sich hinsichtlich eines „sicherlich“ angenommenen Sachverhalts damit begnüge, auf den reinen Gesetzeswortlaut zu verweisen, sei als Sachverhaltsannahme und als Bescheidbegründung jedenfalls unzulässig. Von den Beschwerdeführern wurde daher sinngemäß beantragt, dass die formale Zurückweisung der inhaltlichen Einwendungen als unzulässig erachtet würde und ihren Einwendungen stattgegeben werde. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde , (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 26Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz (im Folgenden: Stmk. Bau
G), LGBl. Nr. 95/1995 i.d.g.F., kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz (im Folgenden: Stmk. BauG), Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1995, i.d.g.F., kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
- die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
- die Abstände (§ 13);
- die Abstände (Paragraph 13,);
- den Schallschutz (§ 77 Abs 1)
- den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
- die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs 2)
- die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
- die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs 2, § 58, § 60 Abs 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
- die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, , Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
- die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs 6).
- die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).
§ 26Abs 3 Stmk. Bau
G hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen, wenn von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet wird, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung). Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
Paragraph 26, Absatz 3, Stmk. BauG hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen, wenn von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet wird, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung). Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
§ 88Stmk. Bau
G dürfen bei Veränderungen des Geländes
den §§ 19 oder 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.
Paragraph 88, Stmk. BauG dürfen bei Veränderungen des Geländes
den , Paragraphen 19, oder 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen. Aufgrund des unter Beschwerdepunkt 1 als subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 88 Steiermärkisches Baugesetz zu qualifizierenden Vorbringens, in welchem die Beschwerdeführer Beeinträchtigungen durch die Vornahme der Geländeveränderung durch eine damit einhergehende nicht ordnungsgemäß erfolgende Niederschlagsentwässerung befürchten, wurde, zumal die dazu seitens der belangten Behörde getätigten Ausführungen unzureichend sind, mit Auftrag vom 24.07.2015 ein Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Aufgrund des unter Beschwerdepunkt 1 als subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 88, Steiermärkisches Baugesetz zu qualifizierenden Vorbringens, in welchem die Beschwerdeführer Beeinträchtigungen durch die Vornahme der Geländeveränderung durch eine damit einhergehende nicht ordnungsgemäß erfolgende Niederschlagsentwässerung befürchten, wurde, zumal die dazu seitens der belangten Behörde getätigten Ausführungen unzureichend sind, mit Auftrag vom 24.07.2015 ein Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Zur Abgabe eines abschließenden Gutachtens in Hinblick auf die von der Baubehörde wahrzunehmenden Schutzinteressen der Beschwerdeführer die beantragte Geländeveränderung und die von diesem Grundstück ausgehende Niederschlagsentwässerung betreffend, war noch die Einholung eines Bodengutachtens und der nötigen Berechnung hinsichtlich der Versickerungsmöglichkeit des Bodens (Entwässerungsgutachten) sowie eines Plans mit exakten Höhenangaben einzuholen, welche nach deren Vorlage dem bautechnischen Amtssachverständigen zur Erstellung von Befund und Gutachten übermittelt wurden. Unter Zugrundelegung dieser ergänzenden bzw. konkretisierenden Projektsunterlagen und nach Durchführung eines Ortsaugenscheins hat der bautechnische Amtssachverständige sodann Befund und Gutachten erstellt wie folgt: „In der im Betreff genannten Beschwerdeangelegenheit haben die Beschwerdeführer S als Beschwerdegrund u.a. vorgebracht, sie würden Beeinträchtigungen durch die Vornahme der Geländeveränderung sowie durch eine nicht ordnungsgemäß erfolgende Niederschlagsentwässerung- und Abwasserbeseitigung befürchten. Da die diesbezüglichen Projektunterlagen für die Abgabe einer abschließenden gutachterlichen Stellungnahme nicht ausreichend waren, wurde eine Projektergänzung eingeholt. Ergänzend dazu wurde für die Erstellung von Befund und Gutachten ein Ortsaugenschein durchgeführt (§ 55 Abs 1 AVG 1991 selbständigen Vornahme eines Ortsaugenscheins gem. Gerichtsauftrag).Ergänzend dazu wurde für die Erstellung von Befund und Gutachten ein Ortsaugenschein durchgeführt (Paragraph 55, Absatz eins, AVG 1991 selbständigen Vornahme eines Ortsaugenscheins gem. Gerichtsauftrag). Fragestellung: Erstattung von Befund und Gutachten hinsichtlich der Auswirkungen der projektgemäßen Geländeveränderungen und der Niederschlagsentwässerung sowie Abwasserbeseitigung auf die Liegenschaft der beschwerdeführenden Nachbarn. Unterlagen: Für die Befundung lagen folgende Unterlagen vor: • Austauschplan mit der Plannummer EP-2014/P16 vom August 2015; (Grundrisse 1/100; Schnitte 1/100, Ansichten 1/100, Lageplan 1/1000)Austauschplan mit der Plannummer EP-2014/P16 vom August 2015; , (Grundrisse 1/100; Schnitte 1/100, Ansichten 1/100, Lageplan 1/1000) • Entwässerungsgutachten vom 20.7.2015 (9 Seiten) und weiteren Beilagen (40 Seiten), erstellt von ZT Dipl.-Ing J F;Entwässerungsgutachten vom 20.7.2015 (9 Seiten) und weiteren Beilagen , (40 Seiten), erstellt von ZT Dipl.-Ing J F; • Bilder; Ortsaugeschein am 17.8.2015; Befund: Das zu beurteilende Grundstück mit der Grundstücksnummer x, EZ x in der KG R wird auf der westlichen Seite durch O A (454/2) vom Grundstück des Beschwerdeführers (462/1) getrennt. Die Breite des Weges beträgt lt. GIS rd. 7,60 m. Vom gegenständlichen Bauvorhaben sind keinerlei Änderungen (Verbreiterungen, Aufschüttungen) dieses Weges erfasst. Derzeit ist der „O A“ nicht asphaltiert und im Straßenbereich selbst ist bereits ein Abwasserkanal verlegt. Nördlich vom Grundstück befindet sich die Erschließungsstraße mit der Grundstücksnummer 462/4. Auch hier ist im Fahrbahnbereich bereits ein Abwasserkanal vorhanden. Im Einreichplan ist im Grundriss des Grundstückes mit der Nr. x die Abwasserentsorgung planlich dargestellt. Die Einbindung in den Abwasserkanal erfolgt in der Seitenstraße „O A“, ungefähr in der Mitte des Grundstückes x. Grundsätzlich stellt sich das Grundstück bzw. das umliegende Gelände als eine ebene Fläche dar. Derzeit befinden sich am Grundstück x und x noch Bauschuttrestmassen. Das Grundstück x selbst ist beim Ortsaugenschein zusätzlich stark verwuchert. Aus dem vorliegenden Austauschplan kann man im Grundriss, entlang der Grundstücksgrenze mit dem „O A“ eine Höhenkotierung entnehmen. Planlich wurde festgehalten, dass von der Straßengrenze ein Gefälle von 1,5 % Richtung Grundstück x ausgewiesen wird. Das vorliegende Entwässerungsgutachten (ZT DI F vom 20.7.2015) gilt jeweils für das Grundstück x sowie für das Grundstück x und betrifft die Entwässerung des jeweiligen Grundstückes mit jeweils einem Wohnhaus mit 3 Wohneinheiten und den dazugehörigen Außenanlagen gem. dem beigefügten Einreichplan. Angemerkt wird, dass die geplanten baulichen Anlagen auf Grundstück Nr.: x aufgrund dessen Situierung keine Auswirkungen auf die Beschwerdeführer haben. Den zum Gutachten gehörigen Beilagen ist weiters zu entnehmen, dass für das Flachdach mit extensiver Begrünung, Dachterrasse, Terrasse im EG und für die Flächen, die mit Sickerpflaster ausgeführt werden, eine detaillierte Berechnung des erforderlichen Sickerkoffervolumens durchgeführt wurde und die Basis des Gutachtens darstellt. Zusätzlich liegen dem Gutachten schematische Ausführungsdarstellungen für die Versickerungsanlage der Gebäudeentwässerung sowie für die Bereiche der Sickersteine vor. Zusätzlich sind die Sickerkofferbereiche im Grundriss des Austauschplanes dargestellt sowie in ihrer Lage kotiert. Die Meteorwässer, welche sich durch Überdachung der beiden KFZ-Abstellflächen (situiert auf der westlichen Grundgrenze des Grundstückes x. Die Zufahrt erfolgt direkt über „O A“) ansammeln, welches mit einem 2 % Gefälle der Dachfläche in Richtung Osten abfällt (d.h. weg von „O A“), wird durch eine zusätzliche vorgesehene Verrieselungsmulde in das Erdreich des Grundstückes mit der Nr. x zur Versickerung gebracht.. Die im Schnitt B-B dargestellten Geländeveränderungen = Auffüllungen von Bodenmulden erfolgt parallel zum Grundstück mit der Nr. x. Die Abgrenzung erfolgt durch einen bestehenden Betonsockel welcher an der Grundstücksgrenze situiert ist. Darüber hinaus liegt das Nachbargrundstück (
- x)höher als x. Gutachten: Bei der Entsorgung der Oberflächenwässer ist bei entsprechender Ausführung und Einhaltung der im Austauschplan dargestellten Höhenlagen sowie der im Gutachten von ZT DI J F angeführten schematischen Darstellungen für die Entwässerung des Gebäudes und der Sickerpflastersteine davon auszugehen, dass es zu keiner Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes x kommen wird, vorausgesetzt das die nachstehend vorgeschlagenen Auflagenpunkte vorgeschrieben werden.
- a)Sollte sich bei der Bauausführung herausstellen, dass die Sickerfähigkeit des Untergrundes vom Gutachten ZT DI J F (20.7.2015) abweicht, so ist eine neuerliche Bemessung von einem hiezu Befugten durchzuführen und die Größe des Sickerkoffers an das sich aufgrund der neuerlichen Bemessung ergebende erforderliche Retentionsvolumen anzupassen.
- b)Die im Plan dargestellten Rasenflächen sind aus versickerungsfähigen Schichten herzustellen.“ Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dieses Gutachten den Parteien mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Herr A S gab nachfolgende Stellungnahme ab: „Den Vorsprachetermin obigen Betreffs habe ich am 07.10.2015 um 10.00 Uhr beim Herrn DI J wahrgenommen, und auch meine Unterlagen übergeben, dazu habe ich meine Bedenken äußern dürfen. Es geht um das Weg Gdst. Nr. x, KG R der entlang unseres Grundstück angrenzt, wie auch zu den ggst. geplante Bauprojekte. Die Eigentümer/innen dieses Weges sind unter anderem auch die I P GmbH (Geschäftsführerin dieser Firma ist Frau Si und der Gatte Herr Si hat die Bauleitung bzw. die Bauaufsicht über das geplante Bau - Projekt) Meine Ansicht zum geplanten Bauprojekt gehört auch eine ordentliche Zufahrt bzw. Weg die aus einer Einheit bestehen sollte, auch wenn die ganze Liegenschaft in einer eigenen Parzellen (Weg oder Straße) aufgeteilt werden, sollte es auch von der Baubehörde (eine Zufahrt bzw. Weg) ein wenig berücksichtigt werden. „Den Vorsprachetermin obigen Betreffs habe ich am 07.10.2015 um 10.00 Uhr beim Herrn DI J wahrgenommen, und auch meine Unterlagen übergeben, dazu habe ich meine Bedenken äußern dürfen. Es geht um das Weg Gdst. Nr. x, , KG R der entlang unseres Grundstück angrenzt, wie auch zu den , ggst. geplante Bauprojekte. Die Eigentümer/innen dieses Weges sind unter anderem auch die römisch eins P GmbH (Geschäftsführerin dieser Firma ist Frau Si und der Gatte Herr Si hat die Bauleitung bzw. die Bauaufsicht über das geplante Bau - Projekt) Meine Ansicht zum geplanten Bauprojekt gehört auch eine ordentliche Zufahrt bzw. Weg die aus einer Einheit bestehen sollte, auch wenn die ganze Liegenschaft in einer eigenen Parzellen (Weg oder Straße) aufgeteilt werden, sollte es auch von der Baubehörde (eine Zufahrt bzw. Weg) ein wenig berücksichtigt werden. Die Belästigung bzw. Gefahr besteht bei Verbauungen, das bei wolkenbrüchige Regen die Niederschlagsgewässer nicht mehr so wie vorher bei Wiesen und Äcker als natürliches Auffangbecken versickern kann, durch Verbauungen möglicher Weise zu Überschwemmung auf unserer Liegenschaft kommen könnte, und das Haus, Tiefgarage und Keller von Überschwemmungen betroffen wären. Das Weggrundstück Nr. x, KG R hat durch Aufschüttung von Norden und auch von Süden ein Gefälle zur unserer Liegenschaft O A, (Straße bzw. Weg liegt wie in einer Mulde) und es gibt auch keine Abwasserbeseitigung für Niederschlagswässer oder einen Wasserkanal am ggst. Weggrundstück. Als Beweis übermittle ich Fotos in unserer Umgebung ca. 150 Meter von unserer Liegenschaft entfernt, dass es sehr wohl zu Überschwemmung und Belästigungen bei einem fertiggestellten Haus gekommen ist. Die Feuerwehr musste den Keller auspumpen. Anbei übermittle ich in der Anlage ob. Betreffs Fotos, Katasterplan und div. E- Mails.“ Wie bereits dargelegt, wurde mit dem unter Punkt 1 – Geländeveränderung und damit einhergehender von den Beschwerdeführern befürchteter nachteiliger Änderung der Abflussverhältnisse - getätigten Beschwerdevorbringen ein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht und erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als zulässig. Die diesbezüglichen bereits im erstinstanzlichen Bauverfahren vorgetragenen Einwendungen mögen zwar von der erstinstanzlichen Baubehörde tatsächlich überprüft worden sein; in dem bloßen Hinweis im angefochtenen Bescheid, „die Funktionsfähigkeit der Ab- und Niederschlagswässerentsorgung wurde von den jeweils zuständigen Amtssachverständigen überprüft und mittels Sichtvermerk auf den Planunterlagen bestätigt“, kann aber eine inhaltlich fundierte und nachprüfbare Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Beschwerdeführer nicht erblickt werden. Ein verwertbares Gutachten liegt der Entscheidung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der geplanten Geländeveränderung und der ordnungsgemäßen Niederschlagsentwässerung mit dem bloßen Bemerken, es sei eine Amtssachverständigenüberprüfung vorgenommen worden, jedoch nicht zu Grunde. Daher wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren - nach Einholung von den vom beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen geforderten Projektergänzungen und Konkretisierungen – ein diesbezügliches Gutachten eingeholt, in welchem schlüssig und nachvollziehbar dargelegt ist, dass es bei projektgemäßer Ausführung (insbesondere – im Gegenstande relevant – bei Einhaltung der im Austauschplan dargestellten Höhenlagen) unter Einhaltung der im Spruch dieses Erkenntnisses zusätzlich vorgeschriebenen Auflagenpunkte 20 und 21 durch die Entsorgung von Oberflächenwässern beim gegenständlichen Bauvorhaben zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf die Beschwerdeführer kommen wird. Die im Rahmen des Parteiengehörs zum Gutachten ergangenen Vorbringen des Herrn A S richten sich allerdings nicht gegen das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben und Auswirkungen, die – was die Niederschlagsentwässerung betrifft – nachteilig von diesem ausgehen. Auch wird die Richtigkeit des Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen nicht in Frage gestellt; vielmehr richten sich die vorgetragenen Bedenken gegen die offenbar als problematisch erachtete mangelhafte Niederschlagsentwässerung des Weggrundstücks Nr. x. Nach Ansicht des Beschwerdeführers würde durch das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben das natürliche Auffangbecken für die Versickerung von (vor allem von der gegenständlichen Straße ausgehenden) Niederschlagswässern, als welches die Bebauungsgrundstücke bisher dienten, beseitigt und dadurch könnte es zu Überschwemmungen auf seiner Liegenschaft kommen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers gehört zum geplanten Bauprojekt eine ordentliche Zufahrt, wobei diese mit dem Bauvorhaben eine Einheit bilden und von der Baubehörde berücksichtigt werden sollte. Dazu ist auszuführen, dass das Bauverfahren ein „Projektverfahren“ ist; allein das eingereichte Projekt ist auf seine Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Das (bestehende) Weggrundstück Nr. x ist allerdings nicht projektgegenständlich. Dessen Vorhandensein dient zwar der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung der rechtlich gesicherten Zufahrt im Sinne des § 5 Abs 1 Z 6 Steiermärkisches Baugesetz (eine solche ist u.a. für die Bejahung der Bauplatzeignung maßgeblich), nicht aber ist dieses Weggrundstück Teil des zu beurteilenden Bauvorhabens; im Übrigen ist Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bauplatzeignung nicht eingeräumt und das Vorliegen einer geeigneten rechtlichen Zufahrt sowie die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen der Bauplatzeignung allein von Amts wegen wahrzunehmen. Dazu ist auszuführen, dass das Bauverfahren ein „Projektverfahren“ ist; allein das eingereichte Projekt ist auf seine Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Das (bestehende) Weggrundstück Nr. x ist allerdings nicht projektgegenständlich. Dessen Vorhandensein dient zwar der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung der rechtlich gesicherten Zufahrt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, Steiermärkisches Baugesetz (eine solche ist u.a. für die Bejahung der Bauplatzeignung maßgeblich), nicht aber ist dieses Weggrundstück Teil des zu beurteilenden Bauvorhabens; im Übrigen ist Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bauplatzeignung nicht eingeräumt und das Vorliegen einer geeigneten rechtlichen Zufahrt sowie die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen der Bauplatzeignung allein von Amts wegen wahrzunehmen. Ein Mitsprachrecht im beschwerdegegenständlichen Bauverfahren kommt den Beschwerdeführern im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens nur insoweit zu, als es um die mit der konkret beantragten Geländeveränderung verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse geht sowie um die auf dem Baugrundstück anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer. Die Einwendungen und Bedenken, dass durch die Verwirklichung des gegenständlichen Bauvorhabens nachteilige Auswirkungen, die vom Bebauungsgrundstück und den darauf stattfindenden baulichen Maßnahmen herrühren (allein diese sind zu beurteilen), wurden nach Kenntnis des ergänzend eingeholten bautechnischen Gutachtens nicht mehr aufrechterhalten. Den Beschwerdeführern geht es, wie sich der abschließenden Stellungnahme von Herrn S entnehmen lässt, nicht um die auf dem Baugrundstück bzw. den Baugrundstücken anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer, sondern vielmehr um den Verlust dieser Grundstücke als „Auffangbecken“ für offenbar bisher auf das Baugrundstück (die Baugrundstücke) von außen fließende Niederschlagswässer. Die Beschwerdeführer wenden sich also, wie sich aus den im Beschwerdeverfahren von Herrn S getätigten Ausführungen ergibt, aus dem Grund gegen die Genehmigung des Bauvorhabens, weil sie durch die Verwirklichung desselben befürchten, dass die vor allem auf dem Weggrundstück Nr. x anfallenden Niederschlagswässer nicht mehr auf den beschwerdegegenständlichen Baugrundstücken zur Versickerung gelangen und dadurch die heranströmenden Oberflächenwässer auf ihr Grundstück gelangen würden und in Garage und Keller eindringen könnten. Diese Befürchtungen werden für Verbauungen ganz generell geäußert. Vom beantragten Bauvorhaben an sich ausgehende nachteilige Auswirkungen werden damit nicht (mehr) geltend gemacht. Der Gesetzgeber hat betreffend die Ab – und Niederschlagswässerentsorgung und Veränderung der Abflussverhältnisse bei Geländeveränderungen für Nachbarn ein Mitspracherecht in § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 57 Abs 2 und § 88 Stmk. BauG vorgesehen; danach ist eine Baubewilligung (nur) dann zu erteilen, wenn die Ab- und Niederschlagswässerentsorgung des beantragten Bauvorhabens und die mit den beantragten Geländeveränderungen verbundene Veränderung der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen und Beeinträchtigungen bewirken, derartige nachteilige Auswirkungen vermieden werden. Es ist daher zu prüfen, ob die auf dem Bebauungsgrundstück anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer ordnungsgemäß beseitigt werden bzw. die mit der Geländeveränderung verbundene Änderung der Abflussverhältnisse des (von der Geländeveränderung betroffenen) Baugrundstückes keine nachteiligen Auswirkungen verursachen. Wie der im Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige gutachtlich festgestellt hat, ist bei projektgemäßer Ausführung unter Einhaltung der Auflagen von einer ordnungsgemäßen Oberflächenwässerbeseitigung auszugehen, sind die mit der Geländeveränderung verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse gegenüber den Beschwerdeführern nicht nachteilig und wird es zu keiner vom beantragten Bauvorhaben ausgehenden Beeinträchtigung des Grundstücks der Beschwerdeführer kommen. Ein Rechtsanspruch darauf, dass ein an sich genehmigungsfähiges Bauvorhaben nicht verwirklicht wird, damit das Baugrundstück als „Auffangbecken“ für allenfalls von anderen baulichen Anlagen ausgehende Niederschlagswässer erhalten bleibt, ist dem taxativen Katalog der Nachbarrechte des § 26 Abs 1 Stmk. BauG nicht zu entnehmen.Der Gesetzgeber hat betreffend die Ab – und Niederschlagswässerentsorgung und Veränderung der Abflussverhältnisse bei Geländeveränderungen für Nachbarn ein Mitspracherecht in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2 und Paragraph 88, Stmk. BauG vorgesehen; danach ist eine Baubewilligung (nur) dann zu erteilen, wenn die Ab- und Niederschlagswässerentsorgung des beantragten Bauvorhabens und die mit den beantragten Geländeveränderungen verbundene Veränderung der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen und Beeinträchtigungen bewirken, derartige nachteilige Auswirkungen vermieden werden. Es ist daher zu prüfen, ob die auf dem Bebauungsgrundstück anfallenden Abwässer und Niederschlagswässer ordnungsgemäß beseitigt werden bzw. die mit der Geländeveränderung verbundene Änderung der Abflussverhältnisse des (von der Geländeveränderung betroffenen) Baugrundstückes keine nachteiligen Auswirkungen verursachen. Wie der im Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige gutachtlich festgestellt hat, ist bei projektgemäßer Ausführung unter Einhaltung der Auflagen von einer ordnungsgemäßen Oberflächenwässerbeseitigung auszugehen, sind die mit der Geländeveränderung verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse gegenüber den Beschwerdeführern nicht nachteilig und wird es zu keiner vom beantragten Bauvorhaben ausgehenden Beeinträchtigung des Grundstücks der Beschwerdeführer kommen. Ein Rechtsanspruch darauf, dass ein an sich genehmigungsfähiges Bauvorhaben nicht verwirklicht wird, damit das Baugrundstück als „Auffangbecken“ für allenfalls von anderen baulichen Anlagen ausgehende Niederschlagswässer erhalten bleibt, ist dem taxativen Katalog der Nachbarrechte des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG nicht zu entnehmen. Ob das Weggrundstück Nr. x durch Aufschüttung von Norden und auch von Süden ein Gefälle zur Liegenschaft der Beschwerdeführer (Straße bzw. Weg liegt wie in einer Mulde) hat und es auch keine Abwasserbeseitigung für Niederschlagswässer oder einen Wasserkanal am ggst. Weggrundstück gibt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und sind auch die diesbezüglich übermittelten Fotos, welche Überschwemmungen und Belästigungen in der Umgebung ca. 150 Meter von der Liegenschaft der Beschwerdeführer entfernt, nicht geeignet, eine nachteilige Betroffenheit der Beschwerdeführer durch des beantragte Bauvorhaben aufzuzeigen. Mit diesem Vorbringen werden keine das Bauvorhaben betreffende subjektiv – öffentliche Rechte geltend gemacht.Mit diesem Vorbringen werden keine das Bauvorhaben betreffende , subjektiv – öffentliche Rechte geltend gemacht. Hinsichtlich Beschwerdepunkt 2 die Ablagerungen von Materialien auf den beschwerdegegenständlichen Baugrundstücken betreffend, ist der belangten Behörde beizupflichten und stellen die diesbezüglichen Einwendungen keine subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk. BauG dar, beziehen sie sich doch ebenfalls nicht auf das zu beurteilende Bauvorhaben. Ob die Bau- und Anlagenbehörde eine Prüfung durch die für Abfall zuständige Behörde veranlasst hat, ist ebenfalls für das gegenständliche Bauverfahren irrelevant und stellt keinen Einwand dar, der von der Baubehörde im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen wäre. Allfällige Maßnahmen und Veranlassungen betreffend die Ablagerungen von Materialien auf den beschwerdegegenständlichen Grundstücken sind daher „außerhalb“ des Baubewilligungsverfahrens behördlich wahrzunehmen. Der Umstand, dass die Baugrundstücke im Wasserschongebiet liegen, ist für die Genehmigungsfähigkeit nach baurechtlichen Vorschriften unbeachtlich und von der Baubehörde nicht aufzugreifen bzw. zu prüfen.Hinsichtlich Beschwerdepunkt 2 die Ablagerungen von Materialien auf den beschwerdegegenständlichen Baugrundstücken betreffend, ist der belangten Behörde beizupflichten und stellen die diesbezüglichen Einwendungen keine subjektiv-öffentlich rechtlichen Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG dar, beziehen sie sich doch ebenfalls nicht auf das zu beurteilende Bauvorhaben. Ob die Bau- und Anlagenbehörde eine Prüfung durch die für Abfall zuständige Behörde veranlasst hat, ist ebenfalls für das gegenständliche Bauverfahren irrelevant und stellt keinen Einwand dar, der von der Baubehörde im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen wäre. Allfällige Maßnahmen und Veranlassungen betreffend die Ablagerungen von Materialien auf den beschwerdegegenständlichen Grundstücken sind daher „außerhalb“ des Baubewilligungsverfahrens behördlich wahrzunehmen. Der Umstand, dass die Baugrundstücke im Wasserschongebiet liegen, ist für die Genehmigungsfähigkeit nach baurechtlichen Vorschriften unbeachtlich und von der Baubehörde nicht aufzugreifen bzw. zu prüfen. Das unter Punkt 4 getätigte Vorbringen die ordnungsgemäße Ein- und Zufahrtsmöglichkeit betreffend wird darauf hingewiesen, dass die an die erstinstanzliche Baubehörde gerichtete Aufforderung, es wäre von der Behörde zu prüfen, ob die Ein- und Ausfahrtsituation den gesetzlichen Vorschriften entspreche, insbesondere hinsichtlich der Mindestbreite der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge, von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde, kommt Nachbarn mangels Nennung im taxativen Nachbarrechtskatalog des § 26 Abs 1 Stmk. BauG diesbezüglich kein Mitsprachrecht zu. Die Befürchtung, dass eine ordnungsgemäße Ein- und Zufahrt nicht möglich sei, da das geplante Carport bis an die Straßengrenze aufgestellt werde, welche gegenüber der Einfahrt der Beschwerdeführer liege, wurde im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren nicht geltend gemacht, weshalb allein schon aus diesem Grunde nicht weiters darauf einzugehen war. Das unter Punkt 4 getätigte Vorbringen die ordnungsgemäße Ein- und Zufahrtsmöglichkeit betreffend wird darauf hingewiesen, dass die an die erstinstanzliche Baubehörde gerichtete Aufforderung, es wäre von der Behörde zu prüfen, ob die Ein- und Ausfahrtsituation den gesetzlichen Vorschriften entspreche, insbesondere hinsichtlich der Mindestbreite der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge, von der belangten Behörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen wurde, kommt Nachbarn mangels Nennung im taxativen Nachbarrechtskatalog des , Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG diesbezüglich kein Mitsprachrecht zu. Die Befürchtung, dass eine ordnungsgemäße Ein- und Zufahrt nicht möglich sei, da das geplante Carport bis an die Straßengrenze aufgestellt werde, welche gegenüber der Einfahrt der Beschwerdeführer liege, wurde im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren nicht geltend gemacht, weshalb allein schon aus diesem Grunde nicht weiters darauf einzugehen war. Zu den unter Punkt 5 vorgetragenen Beschwerdepunkten ist auszuführen, dass sich diese auf die Umsetzung und nicht auf die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens beziehen und ist auch hier der belangten Behörde beizutreten, wenn sie die diesbezüglichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren nicht geprüft hat. Hinsichtlich der mit der Baudurchführung einhergehenden nachteiligen Auswirkungen wurde mit § 35 Stmk. BauG ein eigener Tatbestand geschaffen, der allein die Rechtsgrundlage dafür bildet, erforderlichenfalls durch behördliche Anordnung allfälligen Beeinträchtigungen zu begegnen. Hinsichtlich Belästigungen durch die Baudurchführung bestehen keine Nachbarechte (vgl. VwGH vom 16.10.2014, GZ: Ra 2014/06/0007 sowie VwGH vom 15.05.2014, GZ: 2011/05/0125). Vorbringen, die sich auf die Baudurchführung beziehen, stellen keine Einwendung dar, die im taxativen Katalog der in § 26 Abs 1 Stmk. BauG normierten Nachbarrechte Deckung finden.Zu den unter Punkt 5 vorgetragenen Beschwerdepunkten ist auszuführen, dass sich diese auf die Umsetzung und nicht auf die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens beziehen und ist auch hier der belangten Behörde beizutreten, wenn sie die diesbezüglichen Einwendungen im Baubewilligungsverfahren nicht geprüft hat. Hinsichtlich der mit der Baudurchführung einhergehenden nachteiligen Auswirkungen wurde mit Paragraph 35, Stmk. BauG ein eigener Tatbestand geschaffen, der allein die Rechtsgrundlage dafür bildet, erforderlichenfalls durch behördliche Anordnung allfälligen Beeinträchtigungen zu begegnen. Hinsichtlich Belästigungen durch die Baudurchführung bestehen keine Nachbarechte vergleiche VwGH vom 16.10.2014, GZ: Ra 2014/06/0007 sowie VwGH vom 15.05.2014, , GZ: 2011/05/0125). Vorbringen, die sich auf die Baudurchführung beziehen, stellen keine Einwendung dar, die im taxativen Katalog der in Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG normierten Nachbarrechte Deckung finden. Auch die unter Punkt 6 getätigten Vorbringen betreffend allfällige Behinderungen bei der Zufahrt während der Bautätigkeiten sind nicht von der Baubehörde im Baubewilligungsverfahren, bei dem es allein um die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des eingereichten Bauprojekts geht, aufzugreifen. Allfällige Schäden am Ab – und Zufahrtsweg (wenn im Beschwerdevorbringen nicht explizit, so doch durch Anfechtung des Punkt 6 des angefochtenen Bescheid im Gesamten zu berücksichtigen), an dem den Beschwerdeführern im Übrigen eine Wegeservitut (auf Weggrundstück Nr.
- x)grundbücherlich einverleibt ist, wurden von der Baubehörde erster Instanz ebenfalls zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen, handelt es sich doch dabei ausschließlich um privatrechtliche Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 3 Stmk. BauG. Dass das Unterbleiben eines Vergleichsversuches nicht als wesentlicher Verfahrensmangel zu beurteilen ist, ergibt sich schon daraus, dass selbst dann, wenn die Verweisung einer privatrechtlichen Einwendung auf den Zivilrechtsweg unterbleibt, ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht vorliegt. Durch den Umstand, dass der vom Gesetz angeordnete Vergleichsversuch unterblieben war, wurde ein subjektiv – öffentliches Recht der Beschwerdeführer nicht verletzt (VwGH 8.2.1977, 2246/76, 14.9.1989, 89/06/0149).Auch die unter Punkt 6 getätigten Vorbringen betreffend allfällige Behinderungen bei der Zufahrt während der Bautätigkeiten sind nicht von der Baubehörde im Baubewilligungsverfahren, bei dem es allein um die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des eingereichten Bauprojekts geht, aufzugreifen. Allfällige Schäden am Ab – und Zufahrtsweg (wenn im Beschwerdevorbringen nicht explizit, so doch durch Anfechtung des Punkt 6 des angefochtenen Bescheid im Gesamten zu berücksichtigen), an dem den Beschwerdeführern im Übrigen eine Wegeservitut (auf Weggrundstück Nr.
- x)grundbücherlich einverleibt ist, wurden von der Baubehörde erster Instanz ebenfalls zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen, handelt es sich doch dabei ausschließlich um privatrechtliche Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Stmk. BauG. Dass das Unterbleiben eines Vergleichsversuches nicht als wesentlicher Verfahrensmangel zu beurteilen ist, ergibt sich schon daraus, dass selbst dann, wenn die Verweisung einer privatrechtlichen Einwendung auf den Zivilrechtsweg unterbleibt, ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht vorliegt. Durch den Umstand, dass der vom Gesetz angeordnete Vergleichsversuch unterblieben war, wurde ein subjektiv – öffentliches Recht der Beschwerdeführer nicht verletzt (VwGH 8.2.1977, 2246/76, 14.9.1989, 89/06/0149). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführer nicht beantragt. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen betreffend Ab- und Niederschlagsentwässerung beim geplanten Bauvorhaben samt Auswirkungen durch die Geländeveränderung wurde den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Äußerung zur Kenntnis gebracht. Die im Folgenden im Rahmen des Parteiengehörs vorgetragenen „Einwendungen“ der Beschwerdeführer konzentrierten sich im Wesentlichen auf die Darlegung der Problematik einer offenbar mangelhaften Niederschlagsentwässerung des nicht projektgegenständlichen Weggrundstücks Nr. x. Die Beschwerdeführer sprachen sich vornehmlich gegen den Verlust der Baugrundstücke in ihrer Funktion als „Auffangbecken“ aus, sie machten aber nicht mehr nachteilige Auswirkungen vom beantragten Bauvorhaben an sich geltend. Da mit den neben Beschwerdepunkt 1 getätigten Vorbringen von vornherein die Geltendmachung einer Verletzung subjektiv – öffentlicher Rechte nicht erfolgte – konnte daher unter Hinweis auf § 24 Abs 4 VwGVG die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Beschwerde war aufgrund des im Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung der aktualisierten Einreichunterlagen ergänzend eingeholten bautechnischen Gutachtens betreffend Geländeveränderung und Niederschlagsentwässerung, welches bei gleichzeitgier Vorschreibung der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen zusätzlichen Auflagen die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens ergab und dessen Schlüssigkeit auch von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen wurde, im Ergebnis abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführer nicht beantragt. Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen betreffend Ab- und Niederschlagsentwässerung beim geplanten Bauvorhaben samt Auswirkungen durch die Geländeveränderung wurde den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Äußerung zur Kenntnis gebracht. Die im Folgenden im Rahmen des Parteiengehörs vorgetragenen „Einwendungen“ der Beschwerdeführer konzentrierten sich im Wesentlichen auf die Darlegung der Problematik einer offenbar mangelhaften Niederschlagsentwässerung des nicht projektgegenständlichen Weggrundstücks Nr. x. Die Beschwerdeführer sprachen sich vornehmlich gegen den Verlust der Baugrundstücke in ihrer Funktion als „Auffangbecken“ aus, sie machten aber nicht mehr nachteilige Auswirkungen vom beantragten Bauvorhaben an sich geltend. Da mit den neben Beschwerdepunkt 1 getätigten Vorbringen von vornherein die Geltendmachung einer Verletzung , subjektiv – öffentlicher Rechte nicht erfolgte – konnte daher unter Hinweis auf , Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Beschwerde war aufgrund des im Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung der aktualisierten Einreichunterlagen ergänzend eingeholten bautechnischen Gutachtens betreffend Geländeveränderung und Niederschlagsentwässerung, welches bei gleichzeitgier Vorschreibung der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen zusätzlichen Auflagen die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens ergab und dessen Schlüssigkeit auch von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen wurde, im Ergebnis abzuweisen. Eine gesonderte Entscheidung über den gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Form eines Beschlusses konnte aufgrund der ohnehin zugleich ergehenden inhaltlichen Entscheidung unterbleiben. Es wird lediglich der Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass
§ 13Abs 1 Vw
GVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG (ohnehin) aufschiebende Wirkung hat.
Eine gesonderte Entscheidung über den gleichzeitig mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Form eines Beschlusses konnte aufgrund der ohnehin zugleich ergehenden inhaltlichen Entscheidung unterbleiben. Es wird lediglich der Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass
, Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (ohnehin) aufschiebende Wirkung hat.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 58 und 59 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 58 und 59 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.21.1643.2015