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{'item': 'LVwG 70.11-2278/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.11.2015 GeschäftszahlLVwG 70.11-2278/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde der Frau M C, geb. am xx, vertreten durch den Blinden- und Sehbehindertenverband Steiermark, Agasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.07.2015, GZ: A5-49872/2014, Ref.2, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.07.2015 wurde der Antrag von Frau M C (im Folgenden Beschwerdeführerin) vom 04.11.2014 auf Gewährung eines persönlichen Budgets gemäß § 22a des Steiermärkischen Behindertengesetzes (im Folgenden StBHG) abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin laut dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. H an einer altersbedingten Makuladegeneration leide. Die Antragstellerin sei 95 Jahre alt und die Erkrankung sei erst im fortgeschrittenen Lebensalter vor etwa einem Jahr zur Beeinträchtigung geworden. Sie stelle daher im Sinne des § 1a Abs 4 Z 2 StBHG eine vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigung dar, die wiederum nicht als Behinderung im Sinne des StBHG gelte. Daher sei der Antrag abzuweisen gewesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 09.07.2015 wurde der Antrag von Frau M C (im Folgenden Beschwerdeführerin) vom 04.11.2014 auf Gewährung eines persönlichen Budgets gemäß Paragraph 22 a, des Steiermärkischen Behindertengesetzes (im Folgenden StBHG) abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin laut dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. H an einer altersbedingten Makuladegeneration leide. Die Antragstellerin sei 95 Jahre alt und die Erkrankung sei erst im fortgeschrittenen Lebensalter vor etwa einem Jahr zur Beeinträchtigung geworden. Sie stelle daher im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 4, Ziffer 2, StBHG eine vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigung dar, die wiederum nicht als Behinderung im Sinne des StBHG gelte. Daher sei der Antrag abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch den Blinden-und Sehbehindertenverband Steiermark fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei vorgebracht wurde, dass die Abteilung 11 der Steiermärkischen Landesregierung ein Gutachten vonProf. Dr. W eingeholt habe, aus dem sich ergebe, dass es sich bei einer altersbedingten Makuladegeneration um eine multifaktoriell bedingte Erkrankung handle, dies um eine erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand Gleichaltriger darstelle und PatientInnen mit altersbedingter Makuladegeneration aus medizinischer Sicht zu inkludieren seien. Auch aus dem Gutachten von Dr. L ergebe sich, dass es sich bei einer Makuladegeneration um eine nicht altersbedingte und erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der Gesamtbevölkerung handle. Warum die Behörde dem amtsärztlichen Gutachten von Dr. H größeres Gewicht beimesse als den Gutachten von Prof. Dr. W und Dr. L sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Auch enthalte das Gutachten von Dr. H keinerlei erläuternde Information, warum Makuladegeneration eine altersbedingte Erkrankung sein soll; immerhin soll dem Gutachter nicht unterstellt werden, dass er sich bei seiner Beurteilung alleine von der Bezeichnung der Beeinträchtigung (altersbedingte Makuladegeneration) habe leiten lassen. Der Umstand, dass ihre Erkrankung zwar „vorwiegend im fortgeschrittenen Alter“ auftrete, jedoch multifaktoriell bedingt sei, lasse erkennen, dass die Abweisung ihres Antrages rechtswidrig sei.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch den Blinden-, und Sehbehindertenverband Steiermark fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei vorgebracht wurde, dass die Abteilung 11 der Steiermärkischen Landesregierung ein Gutachten von, Prof. Dr. W eingeholt habe, aus dem sich ergebe, dass es sich bei einer altersbedingten Makuladegeneration um eine multifaktoriell bedingte Erkrankung handle, dies um eine erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand Gleichaltriger darstelle und PatientInnen mit altersbedingter Makuladegeneration aus medizinischer Sicht zu inkludieren seien. Auch aus dem Gutachten von Dr. L ergebe sich, dass es sich bei einer Makuladegeneration um eine nicht altersbedingte und erhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der Gesamtbevölkerung handle. Warum die Behörde dem amtsärztlichen Gutachten von Dr. H größeres Gewicht beimesse als den Gutachten von Prof. Dr. W und Dr. L sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Auch enthalte das Gutachten von Dr. H keinerlei erläuternde Information, warum Makuladegeneration eine altersbedingte Erkrankung sein soll; immerhin soll dem Gutachter nicht unterstellt werden, dass er sich bei seiner Beurteilung alleine von der Bezeichnung der Beeinträchtigung (altersbedingte Makuladegeneration) habe leiten lassen. Der Umstand, dass ihre Erkrankung zwar „vorwiegend im fortgeschrittenen Alter“ auftrete, jedoch multifaktoriell bedingt sei, lasse erkennen, dass die Abweisung ihres Antrages rechtswidrig sei. Das Übereinkommen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung sei am 13.12.2006 von der UN-Generalversammlung angenommen worden und sei mit 03.05.2008 in Kraft getreten. Österreich habe das Abkommen am 30.03.2007 unterzeichnet und habe weder bei der Unterzeichnung noch bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden einen Vorbehalt oder eine Erklärung abgegeben. Gemäß § 45 Abs 2 des Übereinkommens und Art. 13 Abs 2 des Fakultativprotokolls seien die beiden Verträge mit 26.10.2008 für Österreich in Kraft getreten. Um den Umfang und die Reichweite der den österreichischen Gesetzgeber und die Verwaltung treffenden Pflichten bei der Umsetzung der Behindertenrechtskonvention zu erörtern sei vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Dieses „Gutachten über die aus dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen erwachsenden Verpflichtungen Österreichs“ der Universität Innsbruck sei auf der Homepage des Sozialministeriumservice zu finden. Aus Art. 1 der Konvention ergebe sich, dass der medizinisch-defektzentrierte Ansatz durch einen sozial – integrativen Ansatz ersetzt und dass eine offene Formulierung des Adressatenkreises der Konvention gewählt worden sei. Nach Art. 4 der Konvention seien die Vertragsstaaten verpflichtet, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderung ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern und seien alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen bzw. alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung darstellen. Nachdem die Republik Österreich sich bereits im Jahr 2008 zur umfassenden Umsetzung der Konvention verpflichtet habe, weise das im Jahr 2014 novellierte StBHG zahlreiche Regelungen auf, welche der Konvention klar entgegenstehen. Das eingeholte Gutachten spreche hinsichtlich der „Implikationen für das österreichische Recht“ unter anderem davon, dass speziell darauf zu achten sei, dass nicht bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen aus dem Behinderungsbegriff ausgeschlossen werden z.B. vermeintlich bloß geringfügig behinderte Menschen, kranke Menschen oder ältere Menschen, namentlich mit Demenzerkrankungen oder ansonsten erheblichem Pflegebedarf. Eine Ablehnung ihres Antrages würde also zumindest eine Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Konvention nach Art. 4 Abs 1 lit b und d bedeuten.Das Übereinkommen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung sei am 13.12.2006 von der UN-Generalversammlung angenommen worden und sei mit 03.05.2008 in Kraft getreten. Österreich habe das Abkommen am 30.03.2007 unterzeichnet und habe weder bei der Unterzeichnung noch bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden einen Vorbehalt oder eine Erklärung abgegeben. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, des Übereinkommens und Artikel 13, Absatz 2, des Fakultativprotokolls seien die beiden Verträge mit 26.10.2008 für Österreich in Kraft getreten. Um den Umfang und die Reichweite der den österreichischen Gesetzgeber und die Verwaltung treffenden Pflichten bei der Umsetzung der Behindertenrechtskonvention zu erörtern sei vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Gutachten in Auftrag gegeben worden. Dieses „Gutachten über die aus dem UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen erwachsenden Verpflichtungen Österreichs“ der Universität Innsbruck sei auf der Homepage des Sozialministeriumservice zu finden. Aus Artikel eins, der Konvention ergebe sich, dass der medizinisch-defektzentrierte Ansatz durch einen sozial – integrativen Ansatz ersetzt und dass eine offene Formulierung des Adressatenkreises der Konvention gewählt worden sei. Nach Artikel 4, der Konvention seien die Vertragsstaaten verpflichtet, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderung ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern und seien alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen bzw. alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung darstellen. Nachdem die Republik Österreich sich bereits im Jahr 2008 zur umfassenden Umsetzung der Konvention verpflichtet habe, weise das im Jahr 2014 novellierte StBHG zahlreiche Regelungen auf, welche der Konvention klar entgegenstehen. Das eingeholte Gutachten spreche hinsichtlich der „Implikationen für das österreichische Recht“ unter anderem davon, dass speziell darauf zu achten sei, dass nicht bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen aus dem Behinderungsbegriff ausgeschlossen werden z.B. vermeintlich bloß geringfügig behinderte Menschen, kranke Menschen oder ältere Menschen, namentlich mit Demenzerkrankungen oder ansonsten erheblichem Pflegebedarf. Eine Ablehnung ihres Antrages würde also zumindest eine Verletzung der allgemeinen Grundsätze der Konvention nach Artikel 4, Absatz eins, Litera b und d bedeuten. In den Erläuterungen zum StBHG werde angeführt, dass untervorwiegend altersbedingten Beeinträchtigungen insbesondere degenerative Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates, Presbyopie, Schwerhörigkeit sowie altersbedingte Makuladegeneration und altersbedingte Demenzerkrankungen zu verstehen seien.In den Erläuterungen zum StBHG werde angeführt, dass unter, vorwiegend altersbedingten Beeinträchtigungen insbesondere degenerative Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates, Presbyopie, Schwerhörigkeit sowie altersbedingte Makuladegeneration und altersbedingte Demenzerkrankungen zu verstehen seien. Am 17.06.2014 sei von Seiten des Blinden- und Sehbehindertenverbandes eine Stellungnahme an sämtliche Landtagsfraktionen übermittelt worden, in welcher von einer Zustimmung zur Novelle in dieser Form ausdrücklich abgeraten werde. Das Land Steiermark habe mit seiner Novelle zum StBHG 2014 sehenden Auges einen eindeutigen Verfassungsbruch begangen, indem sie eine Novelle Gesetz habe werden lassen, welche schädliche Praktiken, welche mit der Konvention beendet und abgebaut werden sollen, per Gesetz als weiterhin für rechtens erklärt habe. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf geeignete Hilfeleistungen nach dem StBHG zur Abdeckung ihres gesamten Assistenzbedarfes in den Bereichen Haushalt, Körperpflege/Grundbedürfnisse, Freizeit, Erhaltung der Gesundheit, Mobilität und Kommunikation. Insbesondere beantrage sie die Zuerkennung der in Anlage 1, Abschnitt VII. A. der LEVO-BHG vorgesehenen Leistung „Persönliches Budget“ im gebührenden Ausmaß von zumindest 988 Jahresstunden. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf geeignete Hilfeleistungen nach dem StBHG zur Abdeckung ihres gesamten Assistenzbedarfes in den Bereichen Haushalt, Körperpflege/Grundbedürfnisse, Freizeit, Erhaltung der Gesundheit, Mobilität und Kommunikation. Insbesondere beantrage sie die Zuerkennung der in Anlage 1, Abschnitt römisch sieben. A. der LEVO-BHG vorgesehenen Leistung „Persönliches Budget“ im gebührenden Ausmaß von zumindest 988 Jahresstunden. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist 95 Jahre alt. Sie ist hochgradig sehbehindert.Sie bezieht ein Pflegegeld, zunächst der Stufe 3 und seit 01.11.2014 der Stufe 4. Vom Sozialministeriumservice bezieht sie eine Unfallrente nach dem Opferfürsorgegesetz. Am 30.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung der Hilfeleistung „Persönliches Budget“ gemäß § 22a StBHG. Laut Selbsteinschätzungsbogen kommt sie auf einen Bedarf von 988 Stunden pro Jahr.Die Beschwerdeführerin ist 95 Jahre alt. Sie ist hochgradig sehbehindert., Sie bezieht ein Pflegegeld, zunächst der Stufe 3 und seit 01.11.2014 der Stufe 4. Vom Sozialministeriumservice bezieht sie eine Unfallrente nach dem Opferfürsorgegesetz. Am 30.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung der Hilfeleistung „Persönliches Budget“ gemäß Paragraph 22 a, StBHG. Laut Selbsteinschätzungsbogen kommt sie auf einen Bedarf von 988 Stunden pro Jahr. Die Sehleistung der Beschwerdeführerin wird immer schlechter. Sie leidet an einer feuchten altersbedingten Makuladegeneration beider Augen und einer Pseudophakie (künstliche Linse) beider Augen. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin basieren auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Sozialamtes der Stadt Graz. Die Verwaltungs-behörde hat zunächst im Jänner 2015 eine Stellungnahme vom Gesundheitsamt eingeholt und ergibt sich daraus, dass die Sehbehinderung aufgrund einer senilen Makuladegeneration beiderseits eine vorwiegend altersbedingte Erkrankung der Netzhaut durch Zugrundegehen von Sinneszellen darstelle. Nachdem von Seiten der Beschwerdeführerin auf Gutachten in anderen Verwaltungsverfahren nach dem StBHG (unter anderem von Dr. H L) verwiesen wurde, beauftragte die Verwaltungsbehörde den Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie sowie allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. G H mit der Erstellung eines Gutachtens. Dr. H untersuchte die Beschwerdeführerin am 29.05.2015, erhob einen ausführlichen Untersuchungsbefund und kam zu den in den Feststellungen angeführten Diagnosen einer feuchten altersbedingten Makuladegeneration beider Augen sowie Pseudophakie (künstliche Linse) beider Augen. Das Gutachten von Dr. H ist schlüssig und logisch nachvollziehbar und wurden von der Beschwerdeführerin auch keine Einwendungen vorgebracht, die auf dem gleichen fachlichen Niveau gewesen wären und begründete Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens hervorrufen hätten können. Rechtliche Beurteilung: Die für die Entscheidung wesentlichen Bestimmungen des StBHG lauten: § 1aParagraph eins a Menschen mit Behinderung

(1)Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2)Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(2)Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Absatz eins, gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3)Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4)Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
(4)Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Absatz eins, gelten
  1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;
  2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
(5)Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder. § 3Paragraph 3 Arten der Hilfeleistungen Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht: …
  1. Persönliches Budget (§ 22a);
  2. Persönliches Budget (Paragraph 22 a,); … § 22aParagraph 22 a Persönliches Budget Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß § 18 oder Pflegeheimen gemäß § 19 zu ermöglichen.Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß Paragraph 18, oder Pflegeheimen gemäß Paragraph 19, zu ermöglichen. Die erläuternden Bemerkungen zur BHG-Novelle 2014, welche im Wesentlichen mit
  3. September 2014 in Kraft getreten ist, sehen hinsichtlich § 1a (Menschen mit Behinderung) Folgendes vor:Die erläuternden Bemerkungen zur BHG-Novelle 2014, welche im Wesentlichen mit
  4. September 2014 in Kraft getreten ist, sehen hinsichtlich Paragraph eins a, (Menschen mit Behinderung) Folgendes vor: „…nicht als Beeinträchtigungen gelten weiters vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen. Anders als bisher in § 1 Z 3 Kostenzuschussverordnung wird der Bezug auf eine ‚im Ausmaß und Schweregrad nur unerhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung‘ nicht hergestellt, da dieser in der Praxis zu Schwierigkeiten im Vollzug geführt hat. Unter vorwiegend altersbedingten Beeinträchtigungen sind insbesondere (im Sinne einer demonstrativen Aufzählung) degenerative Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates, Presbyopie, Schwerhörigkeit sowie altersbedingte Makula-degeneration und altersbedingte Demenzerkrankungen zu verstehen. …“„…nicht als Beeinträchtigungen gelten weiters vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen. Anders als bisher in Paragraph eins, Ziffer 3, Kostenzuschussverordnung wird der Bezug auf eine ‚im Ausmaß und Schweregrad nur unerhebliche Abweichung vom Gesundheitszustand der gleichaltrigen Bevölkerung‘ nicht hergestellt, da dieser in der Praxis zu Schwierigkeiten im Vollzug geführt hat. Unter vorwiegend altersbedingten Beeinträchtigungen sind insbesondere (im Sinne einer demonstrativen Aufzählung) degenerative Veränderungen des Bewegungs- und Stützapparates, Presbyopie, Schwerhörigkeit sowie altersbedingte Makula-degeneration und altersbedingte Demenzerkrankungen zu verstehen. …“ Laut Gutachten des Sachverständigen Dr. H leidet die Beschwerdeführerin an einer feuchten altersbedingten Makuladegeneration beider Augen. Laut Homepage der österreichischen ophthalmologischen Gesellschaft (Vereinigung der österreichischen Augenärzte) ist die altersbedingte Makuladegeneration (AMD) eine häufig auftretende Erkrankung der Netzhautmitte (Makula), die vor allem Menschen betrifft, die älter als 50 Jahre alt sind. Eine AMD tritt auf, wenn eine entsprechende familiäre Veranlagung besteht, der Zeitpunkt der Erkrankung und der weitere Verlauf wird aber durch verschiedene andere Faktoren beeinflusst, wie Rauchen, Ernährung, Übergewicht, ethnische Herkunft und Geschlecht. „Feuchte“ AMD: Blutungen im Bereich der Netzhautmitte deuten auf eine Neubildung von Gefäßen hin, die zu einer Schwellung der Netzhaut und einer entsprechenden Sehverschlechterung führen. Im Laufe der Zeit kommt es meist zu einer Vernarbung der krankhaften Gefäße, die „scheibenförmige Fibrose“ genannt wird. Abhängig von der Größe der Narbenbildung treten dadurch eine schwere, irreversible Sehkraftminderung und der Verlust des zentralen Gesichtsfeldes ein (Quelle: http://www.augen.at/patienteninformation/ altersbedingte_makuladegeneration.php). Aus der Anamnese des augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens Dr. H vom 29.05.2015 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin selbst angab, dass es mit ihrer Sehleistung seit ihrer Herzoperation, also seit mindestens einem Jahr immer schlechter werde. Früher hätte sie eine Brille gehabt, die jetzt auch nichts mehr helfe. Daraus ergibt sich auch eindeutig – die Beschwerdeführerin ist 95 Jahre alt – dass die Verschlechterung ihrer Sehleistung im hohen Alter eingetreten ist. Außerdem besagt bereits die Diagnose, dass es sich um eine „altersbedingte“ Erkrankung handelt. § 1a Abs 4 Z 2 StBHG spricht aus, dass es sich bei vorwiegend altersbedingten Beeinträchtigungen nicht um Beeinträchtigungen im Sinne des StBHG handelt. In den auch in der Beschwerde zitierten erläuternden Bemerkungen wird seitens des Gesetzgebers präzisiert, dass unter vorwiegend altersbedingten Beeinträchtigungen auch degenerative Veränderungen wie z.B. eine altersbedingte Makuladegeneration fallen.Paragraph eins a, Absatz 4, Ziffer 2, StBHG spricht aus, dass es sich bei vorwiegend altersbedingten Beeinträchtigungen nicht um Beeinträchtigungen im Sinne des StBHG handelt. In den auch in der Beschwerde zitierten erläuternden Bemerkungen wird seitens des Gesetzgebers präzisiert, dass unter vorwiegend altersbedingten Beeinträchtigungen auch degenerative Veränderungen wie z.B. eine altersbedingte Makuladegeneration fallen. Soweit die Beschwerdeführerin das mit BGBl. III Nr. 155/2008 kundgemachte – nicht unmittelbar anwendbare – Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behinderten-Konvention) ins Treffen führt, vermag sie schon deshalb keine Rechtsverletzung aufzuzeigen, weil dieses Abkommen keine Verpflichtung der Staaten zur Einräumung eines Rechtsanspruches auf eine bestimmte Maßnahme der Behindertenhilfe vorsieht (vgl. VwGH 13.12.2010, 2010/10/0225; 29.02.2012, 2011/10/0035).Soweit die Beschwerdeführerin das mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008, kundgemachte – nicht unmittelbar anwendbare – Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behinderten-Konvention) ins Treffen führt, vermag sie schon deshalb keine Rechtsverletzung aufzuzeigen, weil dieses Abkommen keine Verpflichtung der Staaten zur Einräumung eines Rechtsanspruches auf eine bestimmte Maßnahme der Behindertenhilfe vorsieht vergleiche VwGH 13.12.2010, 2010/10/0225; 29.02.2012, 2011/10/0035). Die Beschwerdeführerin leidet an einer altersbedingten Makuladegeneration. Dabei handelt es sich um eine vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigung und gilt diese nicht als Beeinträchtigung im Sinne des StBHG. Die Verwaltungsbehörde hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines persönlichen Budgets gemäß § 22a StBHG zu Recht abgewiesen und war somit auch die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdeführerin leidet an einer altersbedingten Makuladegeneration. Dabei handelt es sich um eine vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigung und gilt diese nicht als Beeinträchtigung im Sinne des StBHG. Die Verwaltungsbehörde hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines persönlichen Budgets gemäß Paragraph 22 a, StBHG zu Recht abgewiesen und war somit auch die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.70.11.2278.2015

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