RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum11.11.2015 GeschäftszahlLVwG 30.18-3048/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde von Frau M A, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 01.10.2015, GZ: BHBM-15.1-6434/2015, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 01.10.2015 wurde M A Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges (PKW) mit dem Kennzeichen (A) xx nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Ihr Hauptwohnsitz wurde am 14.10.2013 von B, Lsiedlung nach B, Lstraße verlegt. Sie haben es zumindest bis zum 26.05.2015 unterlassen, dies einer Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Dadurch wurde(
- n)folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 42 Abs 1 KFGParagraph 42, Absatz eins, KFG Geldstrafe: EUR 40,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 8 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 134 Abs 1 KFG“Gemäß: Paragraph 134, Absatz eins, KFG“ In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht, dass von der Beschwerdeführerin, wie bereits im Mail vom 10.06.2015 ausgeführt, die Adressänderung unverzüglich nach dem Umzug der Versicherung gemeldet worden sei. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass alle nötigen Schritte eingeleitet worden seien. Nach Erhalt der Strafverfügung habe sie erfahren, dass die Ummeldung nicht bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt sei. Laut Rücksprache mit ihrer Versicherung habe es sich hierbei um einen EDV-Fehler gehandelt. Die Ummeldung sei daher daraufhin nochmals veranlasst worden und habe dies die Versicherung auch per Mail bestätigt. Am 29.07.2015 habe sie wieder ein Schreiben hinsichtlich dieser Übertretung erhalten. Sie habe nochmals die Versicherung kontaktiert. Die U-Versicherung habe daraufhin nochmals telefonisch mit der Bezirkshauptmannschaft Kontakt aufgenommen und auch ein Mail geschickt, in dem ihre Angaben bestätigt worden seien. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus Paragraph 3, VwGVG. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung, die gemäß § 44 Abs 3 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Feststellungen aus:Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung, die gemäß Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Feststellungen aus: Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xx. Am 14.10.2013 verlegte sie ihren Wohnsitz von B, Lsiedlung, nach B, Lstraße. Unmittelbar nach dem Umzug begab sich die Beschwerdeführerin zum Büro der U-Versicherung und zeigte die Wohnsitzänderung an. Diesbezüglich wurde von ihr auch eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und wurden diese Angaben seitens der U-Versicherung als Zulassungsstelle bestätigt. Weiters wurde von der U-Versicherung bestätigt, dass die Anzeige der Wohnsitzumstellung eingegangen ist und die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Schuld trifft. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 42 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist. Als Behörde im Sinne des § 42 Abs 1 ist sowohl eine „Behörde“ (im eigenen Sinn) als auch ein „beliehener Versicherer“ anzusehen.Als Behörde im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, ist sowohl eine „Behörde“ (im eigenen Sinn) als auch ein „beliehener Versicherer“ anzusehen. Die in § 42 Abs 1 KFG normierte Verpflichtung der Anzeige der Wohnsitzverlegung schließt jede Änderung der Wohnadresse ein. Die in Paragraph 42, Absatz eins, KFG normierte Verpflichtung der Anzeige der Wohnsitzverlegung schließt jede Änderung der Wohnadresse ein. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnadresse innerhalb von B wechselte. Daraus folgt, dass die Verpflichtung bestand, dies binnen einer Woche der Behörde bzw. einem beliehenen Versicherer anzuzeigen. Wie sich aus dem vorgelegten Akt ergibt, kam die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nach. Die U-Versicherung als „beliehener Versicherer“ ist Zulassungsstelle für den Bezirk Bruck-Mürzzuschlag. Dort brachte, wie die U-Versicherung bestätigte, die Beschwerdeführerin die Anzeige ein und unterschrieb auch eine Vollmacht. § 42 Abs 1 KFG regelt nur die Pflicht, dass die Wohnsitzänderung angezeigt wird. Ob dies dann tatsächlich im Zulassungsschein ausgebessert bzw. ein neuer Zulassungsschein ausgestellt wird, ist Sache der Behörde. Die Beschwerdeführerin war somit lediglich verpflichtet, die Wohnsitz-änderung anzuzeigen. Wie sich aus dem vorgelegten Akt ergibt, kam die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nach. Die U-Versicherung als „beliehener Versicherer“ ist Zulassungsstelle für den Bezirk Bruck-Mürzzuschlag. Dort brachte, wie die U-Versicherung bestätigte, die Beschwerdeführerin die Anzeige ein und unterschrieb auch eine Vollmacht. Paragraph 42, Absatz eins, KFG regelt nur die Pflicht, dass die Wohnsitzänderung angezeigt wird. Ob dies dann tatsächlich im Zulassungsschein ausgebessert bzw. ein neuer Zulassungsschein ausgestellt wird, ist Sache der Behörde. Die Beschwerdeführerin war somit lediglich verpflichtet, die Wohnsitz-, änderung anzuzeigen. Das Strafverfahren war daher gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, da die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Übertretung nicht begangen hat. Das Strafverfahren war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen, da die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Übertretung nicht begangen hat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.18.3048.2015