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{'item': 'LVwG 50.14-2383/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.11.2015 GeschäftszahlLVwG 50.14-2383/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merli über die Beschwerde der A H GmbH, vertreten durch D S, Rechtsanwälte OG, Nplatz, G, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 08.07.2015, GZ: A17-091543/2015/0008, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Mit dem Bauansuchen vom 27.03.2015 ersuchte die A H GmbH mit Sitz in der Gstraße, G, um die Bewilligung des Bauvorhabens „neuerliche Einreichung eines Lagerplatzes mit Container für die Firma A H und C“. Dem Bauansuchen wurden Unterlagen beigefügt, die von der Baubehörde in mehreren Punkten (Bebauungsdichteberechnung, Wasser- und Energieversorgung, geeignete, rechtlich gesicherte Zufahrt, Abstände, Zustimmung Grundeigentümer) als mangelhaft angesehen worden sind. Mit Schreiben vom 24.04.2015 wurde der A H GmbH ein Verbesserungsauftrag folgenden Inhaltes erteilt: „Mitteilung Zu ihrem Bauansuchen betreffend: ● Errichtung von Containern darf Ihnen mitgeteilt werden, dass die vorliegenden Unterlagen als mangelhaft anzusehen sind. Gemäß § 19 Z 1 Stmk BauG stellen die Errichtung von baulichen Anlagen baubewilligungspflichtige Vorhaben dar.Gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk BauG stellen die Errichtung von baulichen Anlagen baubewilligungspflichtige Vorhaben dar. Gemäß den §§ 22 und 23 Stmk BauG sind einem Bauansuchen diverse Unterlagen anzuschließen bzw. haben die Projektunterlagen diverse Angaben zu enthalten.Gemäß den Paragraphen 22 und 23 Stmk BauG sind einem Bauansuchen diverse Unterlagen anzuschließen bzw. haben die Projektunterlagen diverse Angaben zu enthalten. Folgende Unterlagen sind ihrem Bauansuchen jedoch nicht angeschlossen bzw. folgende Angaben sind mangelhaft: ● die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist (inkl. Firmenbuchauszug) ● Angabe bzw. Nachweis einer für den Verwendungszweck geeigneten und rechtlich gesichertenZufahrtAngabe bzw. Nachweis einer für den Verwendungszweck geeigneten und rechtlich gesicherten, Zufahrt ● Nachweis der Energieversorgung, gegebenenfalls auch der Wasserversorgung undWasserentsorgungNachweis der Energieversorgung, gegebenenfalls auch der Wasserversorgung und, Wasserentsorgung ● Nachweis einer Orientierungsnummer (falls nicht bereits vorhanden) ● einen Lageplan, der auszuweisen hat: - die zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den Nachbargrenzen sowie derGebäude untereinander, wobei die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände gemäß § 13 Stmk BauG einzuhalten sind, was im gegenständlichen Lageplan (teilweise) nicht der Fall istdie zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den Nachbargrenzen sowie der, Gebäude untereinander, wobei die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände gemäß Paragraph 13, Stmk BauG einzuhalten sind, was im gegenständlichen Lageplan (teilweise) nicht der Fall ist ● die Berechnung der Bruttogeschoßflächen und der Dichte aller Geschosse in überprüfbarer Form ● eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für dieBewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck (was wird konkret gelagert?) der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung)eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die, Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umständen, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck (was wird konkret gelagert?) der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung) ● Planunterlagen für die Entwässerung ● eine Bauphysik für den Container, welcher als Büro genutzt wird inkl. Beheizungsnachweis, dadieser einen Aufenthaltsraum darstellteine Bauphysik für den Container, welcher als Büro genutzt wird inkl. Beheizungsnachweis, da, dieser einen Aufenthaltsraum darstellt Die aufgezeigten Mängel dürfen Ihnen nunmehr als Bauwerber im Sinne eines behördlichen Verbesserungsauftrages gemäß den Bestimmungen des § 13 AVG mit der höflichen Aufforderung zur Kenntnis gebracht werden, binnen einer Frist von 5 Wochen ab Zustellung diese Schreibens der Baubehörde die bereits vorliegenden Planunterlagen entsprechend zu ändern ansonsten das Bauansuchen (vorbehaltlich der noch weiteren offenen Prüfschritte) zurückgewiesen werden müsste.“Die aufgezeigten Mängel dürfen Ihnen nunmehr als Bauwerber im Sinne eines behördlichen Verbesserungsauftrages gemäß den Bestimmungen des Paragraph 13, AVG mit der höflichen Aufforderung zur Kenntnis gebracht werden, binnen einer Frist von 5 Wochen ab Zustellung diese Schreibens der Baubehörde die bereits vorliegenden Planunterlagen entsprechend zu ändern ansonsten das Bauansuchen (vorbehaltlich der noch weiteren offenen Prüfschritte) zurückgewiesen werden müsste.“ Der Verbesserungsauftrag vom 24.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin am 28.04.2015 zugestellt; die von der Behörde gesetzte Fünfwochenfrist lief daher bis 02.06.

  1. Gleichzeitig mit der Erteilung des Verbesserungsauftrages ersuchte die Baubehörde (ebenfalls mit einem Schreiben vom 24.04.2015) die Magistratsabteilung x, Stadtplanungsamt, zu prüfen, ob die notwendigen Aufschließungserfordernisse bereits gegeben sind. Im Gutachten des Stadtplanungsamtes vom 05.05.2015 wurde das eingereichte Projekt „Einreichung eines Lagerplatzes mit Container für die Firma A H und C“ unter Verweis auf § 8 Abs 4 und § 40 Abs 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 negativ beurteilt. Im Gutachten des Stadtplanungsamtes vom 05.05.2015 wurde das eingereichte Projekt „Einreichung eines Lagerplatzes mit Container für die Firma A H und C“ unter Verweis auf Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 40, Absatz 8, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 negativ beurteilt. Mit dem Schreiben vom 19.05.2015 sandte die Baubehörde der A H GmbH das Gutachten des Stadtplanungsamtes zur Kenntnisnahme zu, mit der Möglichkeit, sich im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb von sechs Wochen ab Erhalt dieser Mitteilung dazu zu äußern. Mit der Eingabe vom 30.06.2015 äußerte sich die A H GmbH, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch D S, Rechtsanwälte OG, zum raumplanerischen Gutachten. Es wurde aus näher ausgeführten Gründen beantragt, das Bauansuchen positiv zu beurteilen. Im Bauakt befinden sich zwei Plansätze (Einreichpläne vom 20.03.2015, versehen mit einem Gebührenstempel und Einreichpläne vom 21.05.2015 mit dem Vermerk “neue Pläne eingelangt am 14.08.2015“). Nicht im Bauakt befindet sich ein Hinweis auf eine Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin im Sinne des Verbesserungsauftrages vom 24.04.2015 vor Ablauf der Vorlagefrist am 02.06.
  2. II. Mit dem Bescheid vom 08.07.2015, GZ: A17-091543/2015/0008, wies der Stadtsenat der Stadt Graz gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 22 und/oder § 23 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 das Ansuchen der A H GmbH vom 27.03.2015 um Bewilligung (Verlängerung einer befristeten Bewilligung) eines Lagerplatzes mit Containern als mangelhaft belegt zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die A H GmbH dem Verbesserungsauftrag vom 24.04.2015 innerhalb der gesetzten Frist von fünf Wochen nicht nachgekommen sei. römisch zwei. Mit dem Bescheid vom 08.07.2015, GZ: A17-091543/2015/0008, wies der Stadtsenat der Stadt Graz gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 22, und/oder Paragraph 23, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 das Ansuchen der A H GmbH vom 27.03.2015 um Bewilligung (Verlängerung einer befristeten Bewilligung) eines Lagerplatzes mit Containern als mangelhaft belegt zurück. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die A H GmbH dem Verbesserungsauftrag vom 24.04.2015 innerhalb der gesetzten Frist von fünf Wochen nicht nachgekommen sei. III. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde bekämpft die A H GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) den Zurückweisungsbescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit der Eingabe vom 30.06.2015 sei für die belangte Behörde ersichtlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr rechtsfreundlich vertreten werde. Daher hätte sie ihrer Manuduktionspflicht im Sinne des § 13a AVG nachkommen und die ausgewiesene Rechtsvertretung auf die ablaufende Frist des Verbesserungsauftrages hinweisen müssen. Die rechtsfreundliche Vertretung sei zu diesem Zeitpunkt (30.06.2015) davon ausgegangen, dass bereits sämtliche Unterlagen zum Bauansuchen an die Baubehörde übermittelt worden seien. Diese seien zum Zeitpunkt der Eingabe vom 30.06.2015 der erstinstanzlichen Behörde bereits vorgelegen, da diese durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde eingereicht worden seien. Daher seien sämtliche (im Folgenden näher aufgelistete) Formgebrechen seitens der Antragstellerin fristgerecht bereinigt worden. römisch drei. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde bekämpft die A H GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) den Zurückweisungsbescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit der Eingabe vom 30.06.2015 sei für die belangte Behörde ersichtlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr rechtsfreundlich vertreten werde. Daher hätte sie ihrer Manuduktionspflicht im Sinne des Paragraph 13 a, AVG nachkommen und die ausgewiesene Rechtsvertretung auf die ablaufende Frist des Verbesserungsauftrages hinweisen müssen. Die rechtsfreundliche Vertretung sei zu diesem Zeitpunkt (30.06.2015) davon ausgegangen, dass bereits sämtliche Unterlagen zum Bauansuchen an die Baubehörde übermittelt worden seien. Diese seien zum Zeitpunkt der Eingabe vom 30.06.2015 der erstinstanzlichen Behörde bereits vorgelegen, da diese durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde eingereicht worden seien. Daher seien sämtliche (im Folgenden näher aufgelistete) Formgebrechen seitens der Antragstellerin fristgerecht bereinigt worden. In Einem wurde in Bezug auf die von der erstinstanzlichen Behörde angenommenen Mängel (Zustimmungserklärung des Grundeigentümers, rechtlich gesicherte Zufahrt, Energieversorgung, Orientierungsnummer, Lageplan, Beschreibung des Bauplatzes, Planunterlagen für die Entwässerung) neuerlich Unterlagen (Bauansuchen samt Unterfertigung des grundbücherlichen Eigentümers des Bauplatzes, Grundbuchsauszug der Bauliegenschaft, Einreichplanung dreifach samt Lageplan, Plan dreifach über Oberflächenwässerversickerung, technische Beschreibung der verwendeten Container) zur Vorlage gebracht und die Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde beantragt. IV. Rechtliche Beurteilung römisch vier. Rechtliche Beurteilung § 28 Abs 1 VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen die Rechtssache (hier beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit einer Zurückweisung des Bauansuchen gemäß § 13 Abs 3 AVG) durch Erkenntnis zu erledigen hat. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG bestimmt, dass das Verwaltungsgericht mit hier nicht maßgeblichen Ausnahmen die Rechtssache (hier beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit einer Zurückweisung des Bauansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG) durch Erkenntnis zu erledigen hat. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdegründe (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. § 22 Stmk. BauG (Ansuchen)bestimmt Folgendes: Paragraph 22, Stmk. BauG (Ansuchen)bestimmt Folgendes: „

(1)Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2)Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
  1. der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;
  2. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist;
  3. der Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche – sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 480/1980, besteht. Der Nachweis kann entfallen
  4. der Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche – sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 480 aus 1980,, besteht. Der Nachweis kann entfallen - für bestehende Bauten, - für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken, - wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt - sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;
  5. ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke;
  6. Angaben über die Bauplatzeignung;
  7. das Projekt in zweifacher Ausfertigung.
(3)…“ Nach § 23 Abs 1 Stmk. BauG hat das Projekt zu enthalten : Nach Paragraph 23, Absatz eins, Stmk. BauG hat das Projekt zu enthalten : „1. einen Lageplan, der auszuweisen hat: - die Grenzen des Bauplatzes, - die auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten Bauten mit Nebenanlagen und Freiflächen (Sammelgruben, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Stellplätze für Müllbehälter, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung samt Leitungen u.dgl.), - die zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den Nachbargrenzen sowie der Gebäude untereinander, - die bestehenden baulichen Anlagen auf den angrenzenden und bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegenden Grundstücken mit Angabe der jeweiligen Geschoßanzahl, - die Grundstücksnummern, - die Grundgrenzen, - die Verkehrsflächen, - die Nordrichtung, - alle am Bauplatz befindlichen sowie die für die Aufschließung des Bauplatzes maßgeblichen Leitungen mit Namen und Anschrift der Leitungsträger, - den bekannten höchsten Grundwasserstand und - einen Höhenfestpunkt, auf dessen Höhe das gesamte Planwerk zu beziehen ist; 2. die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen; 3. die Berechnung der Bruttogeschoßflächen aller Geschosse in überprüfbarer Form; 4. die notwendigen Schnitte, insbesondere die Treppenhausschnitte und jene Schnitte, die zur Feststellung der einzuhaltenden Abstände notwendig sind 5. alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen und des Anschlusses an die Nachbargebäude erforderlich sind, sowie Angaben über die Farbgebung; 6. die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen (ursprüngliches und neues Gelände) in den Schnitten und Ansichten; 7. die Darstellung der Abwasserentsorgungs- und Energieversorgungsanlagen, Düngerstätten u. dgl.; 8. betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz:
  1. a)den Energieausweis gemäß § 81;
  2. a)den Energieausweis gemäß Paragraph 81,;
  3. b)den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 80 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 82, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach lit. a nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist;
  4. b)den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 80, in Verbindung mit der Verordnung gemäß Paragraph 82,, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach Litera a, nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist;
  5. c)gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß § 80 Abs. 5 berücksichtigt werden;
  6. c)gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß Paragraph 80, Absatz 5, berücksichtigt werden; 9. gegebenenfalls die Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge für Heizungsanlagen samt Rauchfängen einschließlich der Rauchfanganschlüsse, allfällige Aufzüge, Lüftungs- und Förderleitungen, Klimaanlagen u. dgl.; 10. (Anm.: entfallen)10. Anmerkung, entfallen) 11. eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus den Plänen nicht ersichtlichen Umstände, insbesondere auch mit Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen (Baubeschreibung).
(2)Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.
(2)Lagepläne sind im Maßstab 1:1000, Grundrisse, Schnitte und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7 und 9 im Maßstab 1:100, sofern nicht ein größerer oder kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.
(3)Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen. In Plänen für Zu- und Umbauten sind die abzutragenden Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.
(4)Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in Betracht.“ § 13 Abs 3 AVG bestimmt:Paragraph 13, Absatz 3, AVG bestimmt: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Im vorliegenden Fall ist anhand der unbedenklichen Aktenlage festzustellen, dass 1.) das Bauansuchen vom 27.03.2015 nicht vollständig und fehlerfrei im Sinne des § 22 und 23 Stmk. BauG, somit mangelhaft im Sinne von § 13 Abs 3 AVG gewesen ist; 1.) das Bauansuchen vom 27.03.2015 nicht vollständig und fehlerfrei im Sinne des , Paragraph 22 und 23 Stmk. BauG, somit mangelhaft im Sinne von Paragraph 13, Absatz 3, AVG gewesen ist; 2.) die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Verbesserung des Bauansuchen nachweislich aufgetragen und konkret angegeben hat, in welchen Punkten das Ansuchen verbesserungsbedürftig ist; 3.) der Verbesserungsauftrag den Hinweis im Sinne des § 13 a AVG (Rechts-belehrung unvertretener Parteien) enthielt, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages das Bauansuchen zurückgewiesen werden muss;3.) der Verbesserungsauftrag den Hinweis im Sinne des Paragraph 13, a AVG (Rechts-belehrung unvertretener Parteien) enthielt, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrages das Bauansuchen zurückgewiesen werden muss; 4.) die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag vom 24.04.2015 nicht rechtzeitig und vollständig innerhalb der Frist (Fristende: 02.06.2015) nachgekommen ist. Das Beschwerdevorbringen enthält zu den in den Punkten
  1. bis
  2. getroffenen Feststellungen kein gegenteiliges Vorbringen. Das Vorbringen zur Feststellung in Punkt
  3. beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die belangte Behörde hätte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin auf die laufende Frist des Verbesserungsauftrages hinweisen müssen bzw. wären die fehlenden Unterlagen der Behörde bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme vom 30.06.2015 „fristgerecht“ vorgelegen. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG auf unvertretene Parteien beschränkt, zum Zeitpunkt 30.06.2015 die Frist zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages bereits seit etwa vier Wochen abgelaufen war, und laut Aktenlage der belangten Behörde erst am 14.08.2015, somit weit nach Erlassung des bekämpften Zurückweisungsbescheides, (nur) ein neuer Einreichplan vorgelegt worden ist. Der Aktenlage lassen sich keine Hinweise auf eine fristgerechte Erfüllung des Verbesserungsauftrages (das heißt innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist) finden. Die Beschwerdeführerin selbst hat ihr diesbezügliches Vorbringen weder im Hinblick auf den Unterlageninhalt, noch im Hinblick auf den Vorlagezeitpunkt näher konkretisiert. Nachträglich (gemeinsam mit der Beschwerde) vorgelegte Unterlagen können keine Rechtswidrigkeit eines Zurückweisungs-bescheides gemäß § 13 Abs 3 AVG wegen nicht fristgerechter Erfüllung eines Verbesserungsauftrages begründen. Dazu ist festzuhalten, dass sich die Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG auf unvertretene Parteien beschränkt, zum Zeitpunkt 30.06.2015 die Frist zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages bereits seit etwa vier Wochen abgelaufen war, und laut Aktenlage der belangten Behörde erst am 14.08.2015, somit weit nach Erlassung des bekämpften Zurückweisungsbescheides, (nur) ein neuer Einreichplan vorgelegt worden ist. Der Aktenlage lassen sich keine Hinweise auf eine fristgerechte Erfüllung des Verbesserungsauftrages (das heißt innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist) finden. Die Beschwerdeführerin selbst hat ihr diesbezügliches Vorbringen weder im Hinblick auf den Unterlageninhalt, noch im Hinblick auf den Vorlagezeitpunkt näher konkretisiert. Nachträglich (gemeinsam mit der Beschwerde) vorgelegte Unterlagen können keine Rechtswidrigkeit eines Zurückweisungs-, bescheides gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen nicht fristgerechter Erfüllung eines Verbesserungsauftrages begründen. Nachdem auch die von der Behörde gesetzte (und nicht erstrecke) Verbesserungsfrist von fünf Wochen zur Vorlage der fehlenden Unterlagen als angemessen zu bezeichnen ist – Gegenteiliges wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht behauptet – hat die belangte Behörde das Bauansuchen zu Recht unter Verweis auf § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Nachdem auch die von der Behörde gesetzte (und nicht erstrecke) Verbesserungsfrist von fünf Wochen zur Vorlage der fehlenden Unterlagen als angemessen zu bezeichnen ist – Gegenteiliges wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht behauptet – hat die belangte Behörde das Bauansuchen zu Recht unter Verweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Hinweis: Die Einbringung eines neuerlichen (vollständigen) Bauansuchen bei der Baubehörde
  4. Instanz steht der Zurückweisungsbescheid vom 08.07.2015 nicht entgegen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.14.2383.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.