Obsah (16)
§ 50§ 52§ 25a§§ 31§ 45§ 130§ 64Art. 130§§ 3§ 62§ 58§ 8§ 7§ 9§ 61§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.11.2015 GeschäftszahlLVwG 30.22-2712/2015 TextI.römisch eins. IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark
§ 50i
Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit dem Hinweis als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit dem Hinweis als unbegründet a b g e w i e s e n, dass die Verhängung der Freiheitsstrafe jeweils auf § 16 VStG beruht.dass die Verhängung der Freiheitsstrafe jeweils auf Paragraph 16, VStG beruht. II.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 402,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 402,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ganster über die Beschwerde des Dipl.-Ing. G P, geb. xx, gegen Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 17.08.2015, GZ: BHGU-15.1-20963/2015, den B E S C H L U S S gefasst: I.
§§ 31Abs 1 und 50 Vw
GVG wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraphen 31, Absatz eins und 50 VwGVG wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 2 VSt
G das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG e i n g e s t e l l t. II. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Firma P B GmbH, in F, K, folgende Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (im Folgenden ASchG) vorgeworfen, welche bei einer Kontrolle am 16.06.2015, um ca. 08.50 Uhr, der Baustelle in P/M, Lgasse, festgestellt worden seien: Zu Spruchpunkt
- habe der Arbeitnehmer F D, zu Spruchpunkt
- habe der Arbeitnehmer E K und zu Spruchpunkt
- habe der Arbeitnehmer V S ein das Objekt allseitig umschließendes Arbeitsgerüst, welches den Anforderungen an Gerüste nicht voll entsprach, benützt. Am Gerüst habe unter anderem im äußerst rechten Gerüstfeld im südseitigen Giebelbereich auf der ersten, zweiten und dritten Gerüstlage bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. 2,50 m, ca. 4,50 und ca. 6,50, die Brust-, Mittel- und Fußwehr gefehlt. Weiters habe am Arbeitsgerüst im Bereich eines südseitigen, zufahrtsseitigen Mauervorsprunges des Hauses Lgasse auf der ersten, zweiten und dritten Gerüstlage bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. 2,50 m, ca. 4,50 m und ca. 6,50 m die Brust-, Mittel- und Fußwehr gefehlt. Weiters habe am Arbeitsgerüst im Bereich des nordseitigen, zufahrtsseitigen Mauervorsprunges des Hauses Lgasse, auf der ersten und zweiten Gerüstlage bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 2 m die Fußwehr gefehlt. Weiters sei beim zugangsseitig positionierten Arbeitsgerüst beim Eingang Lgasse auf der
- Gerüstlage eine nicht einwandfreie, da angeschnittene Gerüstbelagsplatte in Verwendung gestanden, obwohl ein unvollständig errichtetes oder nur teilweise abgetragenes Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, nicht benützt werden dürfe. Zu Spruchpunkt
- wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass das für das Haus Lgasse aufgestellte Arbeitsgerüst vor seiner erstmaligen Benützung keiner Prüfung betreffend offensichtlicher Mängel von einer fachkundigen Person des Gerüstaufstellers unterzogen worden sei, obwohl Gerüste vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen seien. Solche Prüfungen seien nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.Zu Spruchpunkt
- habe der Arbeitnehmer F D, zu Spruchpunkt
- habe der Arbeitnehmer E K und zu Spruchpunkt
- habe der Arbeitnehmer römisch fünf S ein das Objekt allseitig umschließendes Arbeitsgerüst, welches den Anforderungen an Gerüste nicht voll entsprach, benützt. Am Gerüst habe unter anderem im äußerst rechten Gerüstfeld im südseitigen Giebelbereich auf der ersten, zweiten und dritten Gerüstlage bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. 2,50 m, ca. 4,50 und ca. 6,50, die Brust-, Mittel- und Fußwehr gefehlt. Weiters habe am Arbeitsgerüst im Bereich eines südseitigen, zufahrtsseitigen Mauervorsprunges des Hauses Lgasse auf der ersten, zweiten und dritten Gerüstlage bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. 2,50 m, ca. 4,50 m und ca. 6,50 m die Brust-, Mittel- und Fußwehr gefehlt. Weiters habe am Arbeitsgerüst im Bereich des nordseitigen, zufahrtsseitigen Mauervorsprunges des Hauses Lgasse, auf der ersten und zweiten Gerüstlage bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 2 m die Fußwehr gefehlt. Weiters sei beim zugangsseitig positionierten Arbeitsgerüst beim Eingang Lgasse auf der
- Gerüstlage eine nicht einwandfreie, da angeschnittene Gerüstbelagsplatte in Verwendung gestanden, obwohl ein unvollständig errichtetes oder nur teilweise abgetragenes Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, nicht benützt werden dürfe. Zu Spruchpunkt
- wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass das für das Haus Lgasse aufgestellte Arbeitsgerüst vor seiner erstmaligen Benützung keiner Prüfung betreffend offensichtlicher Mängel von einer fachkundigen Person des Gerüstaufstellers unterzogen worden sei, obwohl Gerüste vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen seien. Solche Prüfungen seien nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen. Hiedurch habe der Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten
- bis
- jeweils die Rechtsvorschrift des § 62 Abs 4 Bauarbeiterschutzverordnung (im Folgenden BauV) verletzt und wurde hiefür
§ 130Abs 5 Z 1 ASch
G je eine Geldstrafe in Höhe von € 670,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zu Spruchpunkt 4. wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 61 Abs 2 BauV
§ 130Abs 5 Z 1 ASch
G eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet,
§ 64Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VSt
G) € 251,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.Hiedurch habe der Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten
- bis
- jeweils die Rechtsvorschrift des Paragraph 62, Absatz 4, Bauarbeiterschutzverordnung (im Folgenden BauV) verletzt und wurde hiefür
Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG je eine Geldstrafe in Höhe von € 670,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zu Spruchpunkt 4. wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 61, Absatz 2, BauV
Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet,
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) € 251,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag das Strafverfahren einzustellen. Inhaltlich führt der Beschwerdeführer aus, die Angaben des mangelhaften Gerüstes seien korrekt, es sei ihm aber nicht möglich, die Gerüste bzw. die Umbauten ständig zu prüfen und freizugeben. Das Gesetz sehe bei Systemgerüsten immerhin eine Monatsfrist vor. Auf der Baustelle in P seien alle Arbeiter unterwiesen worden, wobei der Unterweisungsinhalt auch die Gerüste beinhaltet habe. Es stehe nicht in seiner persönlichen Verantwortung, wenn seine Facharbeiter trotz deren Unterschriften Umbaumaßnahmen ohne Aufforderung vornehmen würden. Er sei wöchentlich im Zuge der Baubesprechung auf der Baustelle gewesen und sei das Gerüst stets in Ordnung gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§§ 3, 7, 38 Vw
GVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Paragraphen 3, 7, 38, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Am 12.11.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge welcher der Beschwerdeführer als Partei sowie Herr Ing. C G als Zeuge einvernommen wurden. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist Alleingesellschafter und einzelvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der P B GmbH, eingetragen zu FN xx, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde F und der Zustelladresse K, F. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 12.08.2014 das Sanierungsverfahren eröffnet. Der Sanierungsplan wurde am 02.01.2015 rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben. Das Ende der Zahlungsfrist ist am 30.10.
- Die P B GmbH hat inklusive Leiharbeiter ca. 100 Mitarbeiter. Das verfahrensgegenständliche Gerüst wurde von Mitarbeitern der P B GmbH aufgestellt, wobei mit dem Gerüstaufbau Ende April 2015 begonnen wurde und die Aufbauarbeiten ca. eine Woche dauerten. Es wurde ein Reihenhaus an der Adresse P/M, Lgasse rundherum eingerüstet, wobei laut Auftrag zunächst Faserzementplatten auf einer Holzunterkonstruktion demontiert wurden und sodann ein Vollwärmeschutz aufgebracht wurde. Der Beschwerdeführer war Bauleiter und Baustellenkoordinator auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle. Ein verantwortlicher Beauftragter wurde nicht bestellt. Dipl.-Ing. W S ist Sicherheitsbeauftragter bei der P B GmbH. Der Beschwerdeführer persönlich hat das Gerüst nach Fertigstellung Anfang Mai augenscheinlich überprüft, jedoch kein Gerüstprotokoll angefertigt. Damals fehlten teilweise Fußwehren, aber keine Brust- oder Mittelwehren. Bei dieser Überprüfung war auch bereits eine Gerüstbelagsplatte angeschnitten, dies fiel dem Beschwerdeführer aber anlässlich der Überprüfung nicht auf. Der Beschwerdeführer hat eine HTL-Ausbildung im Bereich Hochbau und ein Bauingenieurstudium auf der TU Graz absolviert. Er ist ausgebildeter Statiker und hat auch die Baumeisterprüfung. Beim Gerüst handelt es sich um Elemente eines Systemgerüstes, welche jedoch in Teilbereichen durch gewöhnliche Pfosten und Hölzer ergänzt wurden. Am 16.06.2015, gegen ca. 08.50 Uhr, führte der Arbeitsinspektor und Zeuge Ing. C G auf der Baustelle der P B GmbH in P/M, Lgasse, eine Kontrolle durch. Dabei stellte er fest, dass die Arbeitnehmer der P B GmbH F D, E K und V S ein das Objekt allseitig umschließendes Arbeitsgerüst, welches den Anforderungen an Gerüste nicht voll entsprach, benützt haben. Am Gerüst fehlte unter anderem im äußerst rechten Gerüstfeld im südseitigen Giebelbereich auf der ersten, zweiten und dritten Gerüstlage bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. 2,50 m, ca. 4,50 m und ca. 6,50 m die Brust-, Mittel- und Fußwehr. Weiters fehlte am Arbeitsgerüst im Bereich eines südseitigen, zufahrtsseitigen Mauervorsprunges des Hauses Lgasse auf der ersten, zweiten und dritten Gerüstlage bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. 2,50 m, ca. 4,50 m und ca. 6,50 die Brust-, Mittel- und Fußwehr. Weiters fehlte am Arbeitsgerüst im Bereich des nordseitigen, zufahrtsseitigen Mauervorsprunges des Hauses Lgasse, auf der ersten und zweiten Gerüstlage bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 2 Metern die Fußwehr. Weiters stand beim zugangsseitig positionierten Arbeitsgerüst beim Eingang Lgasse auf der zweiten Gerüstlage eine nicht einwandfreie, da angeschnittene Gerüstbelagsplatte in Verwendung. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden von den drei genannten Arbeitnehmern von diesem Gerüst aus Arbeiten durchgeführt. Der Beschwerdeführer war bei der Kontrolle nicht persönlich anwesend. Der Beschwerdeführer war grundsätzlich einmal pro Woche anlässlich der Baubesprechung auf der Baustelle vor Ort. Vor der Kontrolle war er jedoch zwei bis drei Wochen nicht vor Ort. Alle Mitarbeiter werden zu Beginn jedes Kalenderjahres unter Bezugnahme auf die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen unterwiesen. Dies wird intern im Rahmen einer Betriebsversammlung gemacht, anlässlich welcher die Bauleiter und der Beschwerdeführer gemeinsam eine Präsentation durchführen. Bei dieser Unterweisung sind Gerüste und Erdbau das Hauptthema. Die Mitarbeiter auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle haben auch eine baustellenspezifische Unterweisung unterfertigt, diese bezog sich jedoch nicht auf Gerüste. Der Beschwerdeführer fand erst nach der Kontrolle heraus, dass seine Mitarbeiter zu einem ihm nicht näher bekannten Zeitpunkt Brust-, Mittel- und Fußwehren entfernt hatten, offensichtlich um Material hinauf zu seilen und diese Wehren danach nicht mehr angebracht hatten. Anlässlich der Kontrolle wurden die Arbeiten eingestellt und erst wieder aufgenommen, nachdem das Gerüst wieder ordnungsgemäß hergestellt worden war. Auf der Baustelle waren nicht nur Mitarbeiter der P B GmbH, sondern auch Mitarbeiter von anderen Firmen, unter anderem einer Fensterfirma und einer Spenglerfirma tätig und haben diese das Gerüst ebenfalls benützt. Dipl.-Ing. S war über die Gesamtbauzeit fünf- oder sechsmal auf der Baustelle vor Ort. Der Beschwerdeführer ist Alleingesellschafter und einzelvertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der P B GmbH, eingetragen zu , FN xx, mit dem Sitz in der politischen Gemeinde F und der Zustelladresse K, F. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 12.08.2014 das Sanierungsverfahren eröffnet. Der Sanierungsplan wurde am 02.01.2015 rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben. Das Ende der Zahlungsfrist ist am 30.10.
- Die P B GmbH hat inklusive Leiharbeiter ca. 100 Mitarbeiter. Das verfahrensgegenständliche Gerüst wurde von Mitarbeitern der P B GmbH aufgestellt, wobei mit dem Gerüstaufbau Ende April 2015 begonnen wurde und die Aufbauarbeiten ca. eine Woche dauerten. Es wurde ein Reihenhaus an der Adresse P/M, Lgasse rundherum eingerüstet, wobei laut Auftrag zunächst Faserzementplatten auf einer Holzunterkonstruktion demontiert wurden und sodann ein Vollwärmeschutz aufgebracht wurde. Der Beschwerdeführer war Bauleiter und Baustellenkoordinator auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle. Ein verantwortlicher Beauftragter wurde nicht bestellt. Dipl.-Ing. W S ist Sicherheitsbeauftragter bei der P B GmbH. Der Beschwerdeführer persönlich hat das Gerüst nach Fertigstellung Anfang Mai augenscheinlich überprüft, jedoch kein Gerüstprotokoll angefertigt. Damals fehlten teilweise Fußwehren, aber keine Brust- oder Mittelwehren. Bei dieser Überprüfung war auch bereits eine Gerüstbelagsplatte angeschnitten, dies fiel dem Beschwerdeführer aber anlässlich der Überprüfung nicht auf. Der Beschwerdeführer hat eine HTL-Ausbildung im Bereich Hochbau und ein Bauingenieurstudium auf der TU Graz absolviert. Er ist ausgebildeter Statiker und hat auch die Baumeisterprüfung. Beim Gerüst handelt es sich um Elemente eines Systemgerüstes, welche jedoch in Teilbereichen durch gewöhnliche Pfosten und Hölzer ergänzt wurden. Am 16.06.2015, gegen ca. 08.50 Uhr, führte der Arbeitsinspektor und Zeuge Ing. C G auf der Baustelle der P B GmbH in P/M, Lgasse, eine Kontrolle durch. Dabei stellte er fest, dass die Arbeitnehmer der P B GmbH F D, E K und römisch fünf S ein das Objekt allseitig umschließendes Arbeitsgerüst, welches den Anforderungen an Gerüste nicht voll entsprach, benützt haben. Am Gerüst fehlte unter anderem im äußerst rechten Gerüstfeld im südseitigen Giebelbereich auf der ersten, zweiten und dritten Gerüstlage bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. 2,50 m, ca. 4,50 m und ca. 6,50 m die Brust-, Mittel- und Fußwehr. Weiters fehlte am Arbeitsgerüst im Bereich eines südseitigen, zufahrtsseitigen Mauervorsprunges des Hauses Lgasse auf der ersten, zweiten und dritten Gerüstlage bei einer möglichen Absturzhöhe von ca. 2,50 m, ca. 4,50 m und ca. 6,50 die Brust-, Mittel- und Fußwehr. Weiters fehlte am Arbeitsgerüst im Bereich des nordseitigen, zufahrtsseitigen Mauervorsprunges des Hauses Lgasse, auf der ersten und zweiten Gerüstlage bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 2 Metern die Fußwehr. Weiters stand beim zugangsseitig positionierten Arbeitsgerüst beim Eingang Lgasse auf der zweiten Gerüstlage eine nicht einwandfreie, da angeschnittene Gerüstbelagsplatte in Verwendung. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden von den drei genannten Arbeitnehmern von diesem Gerüst aus Arbeiten durchgeführt. Der Beschwerdeführer war bei der Kontrolle nicht persönlich anwesend. Der Beschwerdeführer war grundsätzlich einmal pro Woche anlässlich der Baubesprechung auf der Baustelle vor Ort. Vor der Kontrolle war er jedoch zwei bis drei Wochen nicht vor Ort. Alle Mitarbeiter werden zu Beginn jedes Kalenderjahres unter Bezugnahme auf die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen unterwiesen. Dies wird intern im Rahmen einer Betriebsversammlung gemacht, anlässlich welcher die Bauleiter und der Beschwerdeführer gemeinsam eine Präsentation durchführen. Bei dieser Unterweisung sind Gerüste und Erdbau das Hauptthema. Die Mitarbeiter auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle haben auch eine baustellenspezifische Unterweisung unterfertigt, diese bezog sich jedoch nicht auf Gerüste. Der Beschwerdeführer fand erst nach der Kontrolle heraus, dass seine Mitarbeiter zu einem ihm nicht näher bekannten Zeitpunkt Brust-, Mittel- und Fußwehren entfernt hatten, offensichtlich um Material hinauf zu seilen und diese Wehren danach nicht mehr angebracht hatten. Anlässlich der Kontrolle wurden die Arbeiten eingestellt und erst wieder aufgenommen, nachdem das Gerüst wieder ordnungsgemäß hergestellt worden war. Auf der Baustelle waren nicht nur Mitarbeiter der P B GmbH, sondern auch Mitarbeiter von anderen Firmen, unter anderem einer Fensterfirma und einer Spenglerfirma tätig und haben diese das Gerüst ebenfalls benützt. Dipl.-Ing. S war über die Gesamtbauzeit fünf- oder sechsmal auf der Baustelle vor Ort. Beweiswürdigung: Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Unternehmensregisterauszug, die Feststellungen zum Sanierungsverfahren aus einem Auszug aus der Ediktsdatei zu 25 S 84/14m. Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren ausdrücklich eingestand, dass das verfahrensgegenständliche Arbeitsgerüst nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach und die Mitarbeiter F D, E K und V S dieses Gerüst zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat benützt haben. Überhaupt waren die Aussagen sowohl des Beschwerdeführers und des Zeugen G durchwegs glaubwürdig und lassen sich diese miteinander und auch mit sämtlichen vorliegenden Unterlagen in Einklang bringen, sodass es letztlich praktisch keine widersprechenden Beweisergebnisse gab. Die Feststellungen zu den am Gerüst zum Kontrollzeitpunkt vorhandenen Mängeln und der Benützung des Gerüstes durch die drei namentlich genannten Arbeitnehmer konnten den glaubwürdigen Angaben des Zeugen Ing. G in Verbindung mit der von diesem erstellten Anzeige samt Lichtbildern entnommen werden, auf welche der Zeuge G in seiner Aussage ausdrücklich verwiesen hat und deren Richtigkeit auch der Beschwerdeführer bestätigt. Auch die Angaben des Beschwerdeführers waren – wie bereits erwähnt – durchwegs glaubwürdig und konnten den getroffenen Feststellungen bedenkenlos zugrunde gelegt werden. So sind die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer eingerichteten Kontrollsystem, die verfahrensgegenständliche Baustelle sowie betreffend seine Ausbildung, seine Stellung als Bauleiter und Baustellenkoordinator, die Funktion des Dipl.-Ing. W S, dessen und seine Anwesenheit auf der Baustelle sowie das Nichtvorhandensein eines verantwortlichen Beauftragen, zur Gänze der Aussage des Beschwerdeführers entnommen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Gerüst nach seiner Fertigstellung überprüft hat, konnte ebenfalls seiner insoweit glaubwürdigen Aussage entnommen werden. Auch wenn der Zeuge Ing. G diesbezüglich „den Eindruck hatte“ das Gerüst sei nicht umgebaut worden, war doch von einer Überprüfung durch den Beschwerdeführer auszugehen, da dieser auch explizit angeben konnte, welche Mängel bei dieser Überprüfung (und offensichtlich vor Freigabe) durch ihn festgestellt wurden. Der Zeuge Ing. G seinerseits hatte keine persönliche Wahrnehmung hiezu und äußerte selbst nach eigenen Angaben lediglich Vermutungen, die sich letztlich jedoch nicht bestätigten. Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Unternehmensregisterauszug, die Feststellungen zum Sanierungsverfahren aus einem Auszug aus der Ediktsdatei zu 25 S 84/14m. Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren ausdrücklich eingestand, dass das verfahrensgegenständliche Arbeitsgerüst nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach und die Mitarbeiter F D, E K und römisch fünf S dieses Gerüst zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat benützt haben. Überhaupt waren die Aussagen sowohl des Beschwerdeführers und des Zeugen G durchwegs glaubwürdig und lassen sich diese miteinander und auch mit sämtlichen vorliegenden Unterlagen in Einklang bringen, sodass es letztlich praktisch keine widersprechenden Beweisergebnisse gab. Die Feststellungen zu den am Gerüst zum Kontrollzeitpunkt vorhandenen Mängeln und der Benützung des Gerüstes durch die drei namentlich genannten Arbeitnehmer konnten den glaubwürdigen Angaben des Zeugen Ing. G in Verbindung mit der von diesem erstellten Anzeige samt Lichtbildern entnommen werden, auf welche der Zeuge G in seiner Aussage ausdrücklich verwiesen hat und deren Richtigkeit auch der Beschwerdeführer bestätigt. Auch die Angaben des Beschwerdeführers waren – wie bereits erwähnt – durchwegs glaubwürdig und konnten den getroffenen Feststellungen bedenkenlos zugrunde gelegt werden. So sind die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer eingerichteten Kontrollsystem, die verfahrensgegenständliche Baustelle sowie betreffend seine Ausbildung, seine Stellung als Bauleiter und Baustellenkoordinator, die Funktion des Dipl.-Ing. W S, dessen und seine Anwesenheit auf der Baustelle sowie das Nichtvorhandensein eines verantwortlichen Beauftragen, zur Gänze der Aussage des Beschwerdeführers entnommen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Gerüst nach seiner Fertigstellung überprüft hat, konnte ebenfalls seiner insoweit glaubwürdigen Aussage entnommen werden. Auch wenn der Zeuge Ing. G diesbezüglich „den Eindruck hatte“ das Gerüst sei nicht umgebaut worden, war doch von einer Überprüfung durch den Beschwerdeführer auszugehen, da dieser auch explizit angeben konnte, welche Mängel bei dieser Überprüfung (und offensichtlich vor Freigabe) durch ihn festgestellt wurden. Der Zeuge Ing. G seinerseits hatte keine persönliche Wahrnehmung hiezu und äußerte selbst nach eigenen Angaben lediglich Vermutungen, die sich letztlich jedoch nicht bestätigten. Rechtliche Beurteilung: Zu den Spruchpunkten
- bis 3.:
§ 62Abs 4 Bau
V darf ein Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht nicht benützt werden.
§ 58Abs 3 Bau
V müssen bei Absturzgefahren nach § 7 Abs 2 Z 2 oder 4 die Gerüstlagen mit Wehren
§ 8versehen sein.
Absturzgefahr liegt
§ 7Abs 2 Z 4 Bau
V an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2 m Absturzhöhe vor.
§ 8Abs 1 Z 2 Bau
V sind Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen, geeignete Absturzsicherungen.
Paragraph 62, Absatz 4, BauV darf ein Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht nicht benützt werden.
Paragraph 58, Absatz 3, BauV müssen bei Absturzgefahren nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 die Gerüstlagen mit Wehren
, Paragraph 8, versehen sein. Absturzgefahr liegt
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, BauV an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2 m Absturzhöhe vor.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, BauV sind Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen, geeignete Absturzsicherungen. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Arbeitnehmer F D, E K und V S zum Tatzeitpunkt ein Arbeitsgerüst benützten, welches den Anforderungen an Gerüste nicht voll entsprach und liegt daher zu den Spruchpunkten 1. bis 3. je eine Übertretung des § 62 Abs 4 BauV iVm § 58 Abs 3 BauV iVm § 7 Abs 2 BauV iVm § 8 BauV in objektiver Hinsicht vor. Für diese Übertretung ist der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P B GmbH
§ 9Abs 1 VSt
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Arbeitnehmer F D, E K und römisch fünf S zum Tatzeitpunkt ein Arbeitsgerüst benützten, welches den Anforderungen an Gerüste nicht voll entsprach und liegt daher zu den Spruchpunkten
- bis
- je eine Übertretung des Paragraph 62, Absatz 4, BauV in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 3, BauV in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, BauV in Verbindung mit Paragraph 8, BauV in objektiver Hinsicht vor. Für diese Übertretung ist der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P B GmbH
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Zu Spruchpunkt 4.:
§ 61Abs 1 Bau
V sind Gerüste nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.
Paragraph 61, Absatz eins, BauV sind Gerüste nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.
§ 61Abs 2 Bau
V sind Gerüste vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.
Paragraph 61, Absatz 2, BauV sind Gerüste vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen. Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor der belangten Behörde stets vorgeworfen, das Arbeitsgerüst sei vor seiner erstmaligen Benützung keiner Prüfung betreffend offensichtliche Mängel durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers unterzogen worden. Tatsächlich normiert § 61 Abs 1 BauV die Prüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers nach Fertigstellung und § 61 Abs 2 BauV die Prüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstbenützers vor erstmaliger Benützung. Eine Verpflichtung des Gerüstaufstellers, das Gerüst vor erstmaliger Benützung zu prüfen ist dahingegen in der BauV nicht vorgesehen und das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten sohin nicht strafbar. Da es sich bei den Umschreibungen „Gerüstaufsteller“, „Gerüstbenützer“ „vor erstmaliger Benützung“ und „nach Fertigstellung“ um jeweils wesentliche Tatbestandsmerkmale des § 61 Abs 1 bzw. Abs 2 BauV handelt, war eine Änderung der Tatumschreibung bzw. eine schlichte Auswechslung der übertretenen Rechtsnorm durch das Landesverwaltungsgericht nicht möglich. Dies würde eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen. Hinzu kommt noch, dass entsprechend den getroffenen Feststellungen eine Prüfung des Gerüstes durch den Beschwerdeführer (bei welchem es sich zweifelsohne um eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers
der Definition in § 2 Abs 2 BauV handelt) nach Fertigstellung ohnedies stattgefunden hat und eine Bestrafung nach § 61 Abs 1 BauV auch aus diesem Grund ausscheidet.Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor der belangten Behörde stets vorgeworfen, das Arbeitsgerüst sei vor seiner erstmaligen Benützung keiner Prüfung betreffend offensichtliche Mängel durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers unterzogen worden. Tatsächlich normiert Paragraph 61, Absatz eins, BauV die Prüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers nach Fertigstellung und Paragraph 61, Absatz 2, BauV die Prüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstbenützers vor erstmaliger Benützung. Eine Verpflichtung des Gerüstaufstellers, das Gerüst vor erstmaliger Benützung zu prüfen ist dahingegen in der BauV nicht vorgesehen und das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten sohin nicht strafbar. Da es sich bei den Umschreibungen „Gerüstaufsteller“, „Gerüstbenützer“ „vor erstmaliger Benützung“ und „nach Fertigstellung“ um jeweils wesentliche Tatbestandsmerkmale des Paragraph 61, Absatz eins, bzw. Absatz 2, BauV handelt, war eine Änderung der Tatumschreibung bzw. eine schlichte Auswechslung der übertretenen Rechtsnorm durch das Landesverwaltungsgericht nicht möglich. Dies würde eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen. Hinzu kommt noch, dass entsprechend den getroffenen Feststellungen eine Prüfung des Gerüstes durch den Beschwerdeführer (bei welchem es sich zweifelsohne um eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers
der Definition in Paragraph 2, Absatz 2, BauV handelt) nach Fertigstellung ohnedies stattgefunden hat und eine Bestrafung nach , Paragraph 61, Absatz eins, BauV auch aus diesem Grund ausscheidet. Der Beschwerde war sohin in diesem Spruchpunkt stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 2 VSt
G einzustellen. Der Beschwerde war sohin in diesem Spruchpunkt stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Strafbemessung:
§ 130Abs 5 Z 1 ASch
G in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2013 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 166,00 bis € 8.324,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333,00 bis € 16.659,00 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber den nach dem neunten Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.
Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ASchG in der zur Tatzeit geltenden Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von , € 166,00 bis € 8.324,00, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von € 333,00 bis , € 16.659,00 zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber den nach dem neunten Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt. Im gegenständlichen Fall liegt kein Wiederholungsfall vor, sodass der erste Strafsatz anzuwenden war.
§ 19Abs 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der Schutzzweck der verletzten Verwaltungsvorschrift liegt im Schutz der körperlichen Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Schutzzweck jedenfalls verstoßen.
§ 19Abs 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zum Verschulden wird ausgeführt: Da zum Tatbestand der übertretenen Bestimmung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die in den gegenständlichen Fällen zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschuldigten ist es im Verfahren nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Da zum Tatbestand der übertretenen Bestimmung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die in den gegenständlichen Fällen zur Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschuldigten ist es im Verfahren nicht gelungen, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Das Verschulden des Beschuldigten kann auch nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf ein Kontrollsystem beruft wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0045, zum Kontrollsystem verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof führt aus wie folgt: „Voranzustellen ist, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist, dem Revisionswerber Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste, sondern die Behörde hat nur zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2004, Zl. 2003/02/0243, mwN).„Voranzustellen ist, dass es nicht Aufgabe der Behörde ist, dem Revisionswerber Anleitungen dahingehend zu geben, wie ein funktionierendes Kontrollsystem aussehen müsste, sondern die Behörde hat nur zu überprüfen, ob das behauptete Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist, um mangelndes Verschulden darzutun vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
- April 2004, Zl. 2003/02/0243, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- März
- Zl. 2010/02/0263, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchie-Ebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom
- März
- Zl. 2010/02/0263, mwN). Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2013, Zl. 2012/02/0072, mwN).Das entsprechende Kontrollsystem hat aber auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2013, Zl. 2012/02/0072, mwN). Darüber hinaus reichen stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2012, Zl. 2010/02/0242, mwN).Darüber hinaus reichen stichprobenartige Überprüfungen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2012, Zl. 2010/02/0242, mwN). Auch eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß reicht für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2001, Zl. 2000/02/0228).“Auch eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß reicht für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht aus vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2001, Zl. 2000/02/0228).“ Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer beileibe kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, um Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, wie die gegenständliche, hintanzuhalten. Es ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Es liegen mehrere Verwaltungsvorstrafen, jedoch keine einschlägigen, vor. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung daher richtiger Weise weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe berücksichtigt. Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung konkretisierten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse bzw. Sorgepflichten (Einkommen € 1.600,00 netto; keine Sorgepflichten; Alleineigentümer der P B GmbH, diese in einem Sanierungsverfahren befindlich bei dem noch nicht alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt sind; keine Belastungen) erweisen sich die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen als durchaus tat- und schuldangemessen. Ein Herabsetzen der Geldstrafen war nicht möglich, zumal sie sich ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens befinden und einen spürbaren Nachteil darstellen sollen, um der neuerlichen Begehung derartiger Übertretungen wirksam vorzubeugen. Es war zudem auch zu berücksichtigen, dass die am Gerüst befindlichen Mängel durchaus gravierend waren und kam auch deshalb ein Herabsetzen der Geldstrafen nicht in Frage. Es lagen auch weder die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG noch für ein Vorgehen
§ 45Abs 1 Z 4 VSt
G vor.Es lagen auch weder die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des Paragraph 20, VStG noch für ein Vorgehen
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor. Die Beschwerde war sohin zu den Spruchpunkten
- bis
- vollinhaltlich abzuweisen. Zu den Spruchpunkten
- bis
- ergibt sich die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Zu Spruchpunkt
- fallen für das Beschwerdeverfahren
§ 52Abs 8 Vw
GVG keine Kosten an.Zu den Spruchpunkten
- bis
- ergibt sich die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren aus Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses durch das Landesverwaltungsgericht dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Zu Spruchpunkt
- fallen für das Beschwerdeverfahren
, Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten an. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.22.2712.2015