← Österreich

{'item': 'LVwG 30.6-2966/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.11.2015 GeschäftszahlLVwG 30.6-2966/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde des L G, geb. xx, vertreten durch Dr. N F, Rechtsanwalt, Wz, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 25.09.2015, GZ: BHWZ-15.1-6277/2015, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde des L G, geb. xx, vertreten durch Dr. N F, Rechtsanwalt, Wz, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 25.09.2015, GZ: BHWZ-15.1-6277/2015, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß §§ 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG römisch eins. Gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 25.09.2015 wurde Herrn L G, geb. xx, (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer und somit als Auskunftspflichtiger des Kraftrades mit dem Kennzeichen (A) x folgende Übertretung zu verantworten: Er sei als Auskunftsperson bzw. als Zulassungsbesitzer für die Lenkerauskunft des Krad mit dem Kennzeichen (A) x mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 23.06.2015 (15.1-4797/2015) aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 12.04.2015, um 16.24 Uhr, in Gemeinde B, auf der B 72 auf Höhe StrKm x, in Fahrtrichtung Weiz gelenkt habe. Er habe diese Auskunft nicht erteilt, da er keinen Lenker bekannt gegeben habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Hierdurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Hierdurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 19.10.2015 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass neben den objektivierten drei Beweismitteln der Beschuldigte dargelegt habe, dass er auch unter Beweis stellen könne, dass sein Motorrad am Tag des Wien-Marathons im Garten gestanden wäre. Er habe dazu drei Zeugen namhaft gemacht, wobei der Vater des Beschwerdeführers den Nachmittag des Wien-Marathons gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verbracht habe. All die genannten Zeugen könnten, wie sich aber ohnehin schon beinahe zwingend aus dem vorgelegten Artikel über den Wien-Marathon „Zielfoto“ ergebe, belegen, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Motorrad zur angeblichen Tatzeit am angeblichen Tatort gewesen wären. Ergänzend wurde noch darauf verwiesen, dass das Motorrad des Beschwerdeführers nicht schwarz, sondern schwarz und leuchtend orange sei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Endsprechend der im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Anzeige der PI B vom 14.04.2015 hat der Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen x (Motorrad) am 12.04.2015, um 16.44 Uhr, in der Gemeinde B, auf der B 72 auf Höhe StrKm x, in Fahrtrichtung Weiz, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Die Messung erfolgte mit einem Lasermessgerät LTI-TrueSpeed 004508.Endsprechend der im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Anzeige der PI B vom 14.04.2015 hat der Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen x (Motorrad) am 12.04.2015, um 16.44 Uhr, in der Gemeinde B, auf der B 72 auf Höhe , StrKm x, in Fahrtrichtung Weiz, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Die Messung erfolgte mit einem Lasermessgerät LTI-TrueSpeed

  1. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Lenkerauskunft der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 01.06.2015, GZ: BHWZ-15.1-4797/2015, in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer des Kfz: Krad, Kennzeichen (A) x aufgefordert, der anfragenden Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug am 12.04.2015 um 16.44 Uhr in der Gemeinde B, auf der B 72 auf Höhe StrKm x in Fahrtrichtung Weiz gelenkt hat. Als Rechtsgrundlage wurde der § 103 Abs 2 KFG zitiert. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mit Lenkerauskunft der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 01.06.2015, GZ: BHWZ-15.1-4797/2015, in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer des Kfz: Krad, Kennzeichen (A) x aufgefordert, der anfragenden Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug am 12.04.2015 um 16.44 Uhr in der Gemeinde B, auf der B 72 auf Höhe , StrKm x in Fahrtrichtung Weiz gelenkt hat. Als Rechtsgrundlage wurde der , Paragraph 103, Absatz 2, KFG zitiert. In seiner diesbezüglichen Lenkerauskunft vom 21.06.2015 teilte der Beschwerdeführer wie folgt mit: „Zu diesem Zeitpunkt stand das Fahrzeug an meiner Wohnadresse im Vorgarten und kann zu keinem Zeitpunkt in Weiz gewesen sein!“. Im Weiteren führte sich der Beschwerdeführer in der Rubrik „Auskunft kann Frau/Herr erteilen“ selbst an. Nunmehr wurde der Beschwerdeführer mit Lenkererhebung vom 23.06.2015, GZ: BHWZ.15.1-4797/2015, als Auskunftspflichtiger des Kfz: Krad (A) x aufgefordert, der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wer das Kfz am 12.04.2015 um 16.44 Uhr in der Gemeinde B, auf der B 72 auf Höhe StrKm x in Fahrtrichtung Weiz gelenkt hat. In seiner diesbezüglichen Lenkerauskunft vom 08.07.2015 gab der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt an: „Das Fahrzeug stand den ganzen Tag bei mir zuhause in der Auffahrt und wurde weder von mir noch von anderen Personen benutzt!“. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 13.07.2015, GZ: BHWZ-15.1-6277/2015, zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer und somit als Auskunftspflichtiger des Kraftrades mit dem Kennzeichen (A) x folgende Übertretung zu verantworten: Er sei als Auskunftsperson bzw. als Zulassungsbesitzer für die Lenkerauskunft des Krad mit dem Kennzeichen (A) x mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 23.06.2015 (15.1-4797/2015) aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 12.04.2015, um 16.24 Uhr, in der Gemeinde B, auf der B 72 auf Höhe StrKm x, in Fahrtrichtung Weiz gelenkt habe. Er habe diese Auskunft nicht erteilt, da er keinen Lenker bekannt gegeben habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Hierdurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hierdurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diese Strafverfügung wurde fristgerecht Einspruch erhoben. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erging das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 25.06.
  2. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit Lenkerauskunft der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 01.06.2015 in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer des Kfz: Krad Kennzeichen (A) x aufgefordert wurde, der anfragenden Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wer das Kfz zur angeführten Zeit am angeführten Ort gelenkt hat. Endsprechend der diesbezüglichen Lenkerauskunft vom 21.06.2015 gab der Beschwerdeführer wie folgt an: „Zu diesem Zeitpunkt stand das Fahrzeug an meiner Wohnadresse im Vorgarten, und kann zu keinem Zeitpunkt in Weiz gewesen sein!“. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 23.06.2015 in seiner Funktion als Auskunftspflichtiger des tatgegenständlichen Kfz aufgefordert, der anfragenden Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wer das Kfz zur genannten Tatzeit im Bereich der genannten Tatörtlichkeit gelenkt hat. In seinem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 08.07.2015 verwies der Beschwerdeführer erneut darauf, dass das Fahrzeug den ganzen Tag bei ihm zuhause in der Auffahrt stand und weder von ihm noch von einer anderen Person benutzt wurde. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 25.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer und somit als Auskunftspflichtiger des Kraftrades mit dem Kennzeichen (A) x folgende Übertretung zu verantworten: Er sei als Auskunftsperson bzw. als Zulassungsbesitzer für die Lenkerauskunft des Krad mit dem Kennzeichen (A) x mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 23.06.2015 (15.1-4797/2015) aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 12.04.2015, um 16.24 Uhr, in der Gemeinde B, auf der B 72 auf Höhe StrKm x, in Fahrtrichtung Weiz gelenkt habe. Er habe diese Auskunft nicht erteilt, da er keinen Lenker bekannt gegeben habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Hierdurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hierdurch habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 103 Abs 2 KFG bestimmt:Paragraph 103, Absatz 2, KFG bestimmt: Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Da die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG nur einmal besteht, war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die zweite Anfrage zu beantworten. Das bedeutet, dass die Behörde die Nichtbeantwortung der ersten Anfragen zu ahnden hat (vgl. VwGH 25.02.2005, 2004/02/0217).Da die Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG nur einmal besteht, war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, die zweite Anfrage zu beantworten. , Das bedeutet, dass die Behörde die Nichtbeantwortung der ersten Anfragen zu ahnden hat vergleiche VwGH 25.02.2005, 2004/02/0217). Entsprechend obiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG somit nur einmal. Der Beschwerdeführer kann nur als Zulassungsbesitzer oder als ein vom Zulassungsbesitzer genannter Auskunftspflichtiger verantwortlich sein (nicht in beiden Funktionen).Entsprechend obiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die Auskunftspflicht gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG somit nur einmal. Der Beschwerdeführer kann nur als Zulassungsbesitzer oder als ein vom Zulassungsbesitzer genannter Auskunftspflichtiger verantwortlich sein (nicht in beiden Funktionen). Entsprechend des Ermittlungsergebnisses wurde der Beschwerdeführer mit Lenkerauskunft der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 01.06.2015 in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer des Kfz: Krad, Kennzeichen (A) x aufgefordert der anfragenden Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, wer das Kfz zur genannten Tatzeit im Bereich der genannten Tatörtlichkeit gelenkt hat. In seiner diesbezüglichen Lenkerauskunft vom 21.06.2015 teilte der Beschwerdeführer wir folgt mit: „Zu diesem Zeitpunkt stand das Fahrzeug an meiner Wohnadresse im Vorgarten, und kann zu keinem Zeitpunkt in Weiz gewesen sein!“. Da die Auskunftspflicht wie ausgeführt nur einmal besteht und eine Auskunft, wonach das Fahrzeug zur genannten Tatzeit am genannten Tatort nicht gelenkt worden sei, im Falle ihrer Richtigkeit den gesetzlichen Bestimmungen des § 103 Abs 2 KFG entspricht und im Falle ihrer Unrichtigkeit zu bestrafen ist, war eine zweite Lenkeranfrage, in der der Zulassungsbesitzer als Auskunftspflichtiger neuerlich zur Lenkerauskunft aufgefordert wurde, von vornherein verfehlt und war der Beschwerdeführer somit nicht wegen Nichterteilung dieser zweiten Lenkerauskunft der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 23.06.2015 zu bestrafen. Dies unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer offensichtlich irrtümlich in seiner ersten Lenkerauskunft vom 21.06.2015 als Auskunftspflichtiger genannt hat. Da die Auskunftspflicht wie ausgeführt nur einmal besteht und eine Auskunft, wonach das Fahrzeug zur genannten Tatzeit am genannten Tatort nicht gelenkt worden sei, im Falle ihrer Richtigkeit den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 103, Absatz 2, KFG entspricht und im Falle ihrer Unrichtigkeit zu bestrafen ist, war eine zweite Lenkeranfrage, in der der Zulassungsbesitzer als Auskunftspflichtiger neuerlich zur Lenkerauskunft aufgefordert wurde, von vornherein verfehlt und war der Beschwerdeführer somit nicht wegen Nichterteilung dieser zweiten Lenkerauskunft der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 23.06.2015 zu bestrafen. Dies unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer offensichtlich irrtümlich in seiner ersten Lenkerauskunft vom 21.06.2015 als Auskunftspflichtiger genannt hat. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend der Lenkerauskunft vom 23.06.2015 gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend der Lenkerauskunft vom 23.06.2015 gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zur Einstellung zu bringen. Ergänzend sei noch darauf verwiesen, dass hinsichtlich der ersten Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 01.06.2015 zu prüfen sein wird, ob die Ausführungen in der Lenkerauskunft vom 21.06.2015 stimmen oder nicht, wobei auf die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG verwiesen wird.Ergänzend sei noch darauf verwiesen, dass hinsichtlich der ersten Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 01.06.2015 zu prüfen sein wird, ob die Ausführungen in der Lenkerauskunft vom 21.06.2015 stimmen oder nicht, wobei auf die einjährige Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG verwiesen wird. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.6.2966.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.