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{'item': 'LVwG 70.10-2074/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.11.2015 GeschäftszahlLVwG 70.10-2074/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde der Frau M K, geb. xx, vertreten durch Blinden- und Sehbehindertenverband Steiermark, Mag. R E, Agasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 16.06.2015, GZ: BHLN-9.40 1551/1992-002, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mangels Verletzung in Rechten mit der Maßgabe römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mangels Verletzung in Rechten mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge „im Gesamtausmaß von 550 Stunden“ zu lauten hat: „im Ausmaß von 550 Jahresstunden.“ „Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich auf das angegebene Konto.“ Im Übrigen bleibt der Spruch unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 16.06.2015 wurde M K (im Folgenden Beschwerdeführerin) aufgrund ihres Antrages vom 21.11.2014 gestützt auf die Rechtsgrundlagen §§ 1a, 2, 3 Z 13, 22a, 42 und 46 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl Nr. 26/2004 idgF iVm § 1 und Anlage 1 StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015, LGBl. Nr. 2/2015 ein Persönliches Budget gemäß VII.A. der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung im Gesamtausmaß von 550 Stunden (zum jeweils gültigen Stundensatz) für den Zeitraum 01.02.2015 bis 31.01.2017 gewährt, wobei die Auszahlung des Gesamtbetrages von € 13.310,00 vierteljährlich in vier Teilbeträgen erfolgen solle. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 16.06.2015 wurde M K (im Folgenden Beschwerdeführerin) aufgrund ihres Antrages vom 21.11.2014 gestützt auf die Rechtsgrundlagen Paragraphen eins a, 2, 3, Ziffer 13, 22 a, 42 und 46 Steiermärkisches Behindertengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, idgF in Verbindung mit Paragraph eins und Anlage 1 StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung 2015, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2015, ein Persönliches Budget gemäß römisch sieben.A. der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung im Gesamtausmaß von 550 Stunden (zum jeweils gültigen Stundensatz) für den Zeitraum 01.02.2015 bis 31.01.2017 gewährt, wobei die Auszahlung des Gesamtbetrages von € 13.310,00 vierteljährlich in vier Teilbeträgen erfolgen solle. Begründet wurde die Entscheidung mit dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten des H-Teams vom 04.03.2015, in welchem unter Berücksichtigung der Ergebnisse der persönlichen Begutachtung vor Ort, der vorliegenden Unterlagen und der bisherigen Verwendung, der allgemeinen Leistungserfahrung und in Bezug auf vergleichbare Fälle ein Bedarf an Persönlichem Budget in der Höhe von 550 Jahresstunden für die Dauer von weiteren zwei Jahren festgestellt wurde. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen diese Entscheidung, die sich ausschließlich gegen das strittige Ausmaß der Leistung wendet, indem dem Mehrbegehren über die 550 Jahresstunden hinaus nicht stattgegeben worden sei, wird wie bereits in der Stellungnahme zum Gutachten nochmals darauf hingewiesen, dass ein Ausmaß von 919 Jahresstunden zuzuerkennen sei. Das Gutachterteam habe sich einzig und allein bei der Berechnung des Assistenzbedarfes auf den tatsächlichen Verbrauch an Persönlichen Budgetstunden im vergangenen Jahr orientiert. Es sei von den 919 zuerkannten Jahresstunden laut Bescheid vom 08.10.2013 nur ein Anteil von € 12.394,00 verbraucht worden. Der Restbetrag von € 9.845,60 sei nach Auslaufen des Bescheidzeitraumes an die Bezirkshauptmannschaft Leoben zurücküberwiesen worden. Der Verbrauch des Anteiles entspreche derzeit einem Stundensatz von rund 512 Stunden. Im letzten Jahr sei die Assistentin Frau J Z nicht zur Verfügung gestanden, da sie während einiger Monate Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Assistentin nicht so leicht ersetzen können, da passende Assistenten schwer zu finden seien. Aufgrund von Umbauarbeiten in der Wohnung sei überdies die Freizeitassistenz nicht im selben Ausmaß in Anspruch genommen worden wie gewöhnlich, da die Anwesenheit im Haus aufgrund der Bauarbeiter, die anwesend gewesen seien, notwendig gewesen sei. Zusammengefasst wird der Antrag gestellt, das Persönliche Budget in gebührendem Ausmaß von zumindest 919 Jahresstunden zuzuerkennen. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen diese Entscheidung, die sich ausschließlich gegen das strittige Ausmaß der Leistung wendet, indem dem Mehrbegehren über die 550 Jahresstunden hinaus nicht stattgegeben worden sei, wird wie bereits in der Stellungnahme zum Gutachten nochmals darauf hingewiesen, dass ein Ausmaß von 919 Jahresstunden zuzuerkennen sei. Das Gutachterteam habe sich einzig und allein bei der Berechnung des Assistenzbedarfes auf , den tatsächlichen Verbrauch an Persönlichen Budgetstunden im vergangenen , Jahr orientiert. Es sei von den 919 zuerkannten Jahresstunden laut Bescheid , vom 08.10.2013 nur ein Anteil von € 12.394,00 verbraucht worden. Der Restbetrag von € 9.845,60 sei nach Auslaufen des Bescheidzeitraumes an die Bezirkshauptmannschaft Leoben zurücküberwiesen worden. Der Verbrauch des Anteiles entspreche derzeit einem Stundensatz von rund 512 Stunden. Im letzten Jahr sei die Assistentin Frau J Z nicht zur Verfügung gestanden, da sie während einiger Monate Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Assistentin nicht so leicht ersetzen können, da passende Assistenten schwer zu finden seien. Aufgrund von Umbauarbeiten in der Wohnung sei überdies die Freizeitassistenz nicht im selben Ausmaß in Anspruch genommen worden wie gewöhnlich, da die Anwesenheit im Haus aufgrund der Bauarbeiter, die anwesend gewesen seien, notwendig gewesen sei. Zusammengefasst wird der Antrag gestellt, das Persönliche Budget in gebührendem Ausmaß von zumindest 919 Jahresstunden zuzuerkennen. Da die Durchführung einer Verhandlung mit der Beschwerde trotz hinweisender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nicht beantragt wurde und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden.Da die Durchführung einer Verhandlung mit der Beschwerde trotz hinweisender Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid nicht beantragt wurde und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung , der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Am 21.11.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben den Antrag auf Weitergewährung der in Anlage 1 Abschnitt VII.A. der LEVO-BHG vorgesehenen Leistung „Persönliches Budget“ in gebührendem Ausmaß von zumindest 919 Jahresstunden über den 31.01.2015 hinaus. Der Selbsteinschätzungsbogen vom 19.07.2012 sei weiterhin gültig. Nach Anforderung eines neuen Selbsteinschätzungsbogens durch die Behörde wurde ein H-Gutachten eingeholt. Ein Gesamtbedarf von 550 Jahresstunden „Persönliches Budget“ unter Berücksichtigung der Pflegegeldstufe 5 ist ausreichend und dem Hilfebedarf der Beschwerdeführerin angemessen abzudecken. Am 21.11.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben den Antrag auf Weitergewährung der in Anlage 1 Abschnitt römisch sieben.A. der , LEVO-BHG vorgesehenen Leistung „Persönliches Budget“ in gebührendem Ausmaß von zumindest 919 Jahresstunden über den 31.01.2015 hinaus. , Der Selbsteinschätzungsbogen vom 19.07.2012 sei weiterhin gültig. Nach Anforderung eines neuen Selbsteinschätzungsbogens durch die Behörde wurde , ein H-Gutachten eingeholt. Ein Gesamtbedarf von 550 Jahresstunden „Persönliches Budget“ unter Berücksichtigung der Pflegegeldstufe 5 ist ausreichend und dem Hilfebedarf der Beschwerdeführerin angemessen abzudecken. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt der Behörde. Die gutachterliche Stellungnahme vom 04.03.2015 basiert insbesondere auf einem Hausbesuch vom 04.02.2015, sowie der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Diagnosen, dem Verwendungsnachweis für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.01.2015, sowie Schriftverkehr und Antrag. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes (im Folgenden StBHG), LGBl Nr. 26/2004 idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes , (im Folgenden StBHG), Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, idgF lauten wie folgt: „§ 2 StBHG:Voraussetzungen der Hilfeleistungen

(1)Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
  1. seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat,
  2. eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 bis 8 NAG besitzt oder über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 12 Asylgesetz verfügt undeine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates oder einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 NAG besitzt oder über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß Paragraph 12, Asylgesetz verfügt und
  3. zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist.
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (Paragraph 3,). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (Paragraph 4,) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3)Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(3)Ein Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(4)Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.
(4)Der Rechtsanspruch gemäß Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 SMG in den Fällen der Paragraphen 35 bis 37 und Paragraph 39, SMG oder des Paragraph 173, Absatz 5, Ziffer 9, StPO zu unterziehen hat. § 3 Abs 13 StBHG:Paragraph 3, Absatz 13, StBHG: Arten der Hilfeleistungen Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht: ….
  1. Persönliches Budget (§ 22a);
  2. Persönliches Budget (Paragraph 22 a,); ….. § 22a StBHG:Paragraph 22 a, StBHG: Persönliches Budget Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß § 18 oder Pflegeheimen gemäß § 19 zu ermöglichen.Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-behinderten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß Paragraph 18, oder Pflegeheimen gemäß Paragraph 19, zu ermöglichen. § 42 Abs 5 Z 2 lit a StBHG:Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, StBHG: Verfahren Nach Abs. 4 Z. 1 lit. b hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß §§ 8, 16, 18, 19 und 21 ein Gutachten des Sachverständigenteams einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam hat im Rahmen einer personenzentrierten Begutachtung die individuellen Entwicklungsziele festzulegen. In allen übrigen Verfahren nach Abs. 4 Z. 1 lit. b kann ein Gutachten des Sachverständigenteams eingeholt werden, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde für notwendig erachtet. Menschen mit Behinderung, deren gesetzliche Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.“Nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß Paragraphen 8, 16, 18, 19 und 21 ein Gutachten des Sachverständigenteams einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam hat im Rahmen einer personenzentrierten Begutachtung die individuellen Entwicklungsziele festzulegen. In allen übrigen Verfahren nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, kann ein Gutachten des Sachverständigenteams eingeholt werden, wenn es die Bezirksverwaltungsbehörde für notwendig erachtet. Menschen mit Behinderung, deren gesetzliche Vertreter und eine Vertrauensperson sind in die Begutachtung einzubeziehen.“ Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistung. Er kann einen Bescheid jedoch nicht wegen behaupteter Rechtwidrigkeit erfolgreich bekämpfen - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach, vgl. Erkenntnis vom 28.02.2013, Zahl: 2012/10/0076, ausgesprochen hat - mit dem der behinderten Person ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme nach den§§ 3 und 4 StBHG verweigert wurde, der Anspruch auf Hilfeleistung zur Deckung jenes Bedarfes, der durch die beantragte Maßnahme gedeckt werden soll, aber nicht generell verneint wurde. Es besteht nämlich kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte der in § 3 StBHG genannten Hilfeleistungen und sind diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistung. Er kann einen Bescheid jedoch nicht wegen behaupteter Rechtwidrigkeit erfolgreich bekämpfen - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach, vergleiche Erkenntnis vom 28.02.2013, Zahl: 2012/10/0076, ausgesprochen hat - mit dem der behinderten Person ausschließlich eine bestimmte, konkret beantragte Maßnahme nach den, Paragraphen 3 und 4 StBHG verweigert wurde, der Anspruch auf Hilfeleistung zur Deckung jenes Bedarfes, der durch die beantragte Maßnahme gedeckt werden soll, aber nicht generell verneint wurde. Es besteht nämlich kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte der in Paragraph 3, StBHG genannten Hilfeleistungen und sind diese Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Durch die Novelle des StBHG, LGBl. Nr. 94/2014, wurde der § 2 StBHG neu gefasst und wurde in § 2 Abs 2 StBHG klargestellt, dass die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen ist.Durch die Novelle des StBHG, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, wurde der Paragraph 2, StBHG neu gefasst und wurde in Paragraph 2, Absatz 2, StBHG klargestellt, dass die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (Paragraph 4,) entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen ist. Die erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung lauten wie folgt: „… zur Klarstellung dieser höchstgerichtlichen Entscheidung wird nunmehr in Abs 2 festgehalten, dass der Mensch mit Behinderung Anspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung hat. Das bedeutet, dass zwar ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung besteht, nicht aber auf die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung (im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung [§ 47] oder aufgrund eines Sonderkonzeptes). Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Hilfeleistung (vgl. § 4). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung sowie die Form der Hilfeleistung richten sich nach dem konkreten individuellen Hilfebedarf, der von Amts wegen festgestellt wird (vgl. § 42 Abs 5 Z 2 lit a).“„… zur Klarstellung dieser höchstgerichtlichen Entscheidung wird nunmehr in Absatz 2, festgehalten, dass der Mensch mit Behinderung Anspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung hat. Das bedeutet, dass zwar ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung besteht, nicht aber auf die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung (im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung [§ 47] oder aufgrund eines Sonderkonzeptes). Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Hilfeleistung vergleiche , Paragraph 4,). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung sowie die Form der Hilfeleistung richten sich nach dem konkreten individuellen Hilfebedarf, der von Amts wegen festgestellt wird vergleiche Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a,).“ Mit Entscheidung vom 22.04.2015, 2013/10/0097 hat der Verwaltungsgerichtshof die bereits zitierte Rechtsprechung dahingehend fortgesetzt, dass auch kein Anspruch auf ein bestimmtes Ausmaß von beantragten Jahresstunden besteht, da auch in diesem Fall die konkret beantragte bestimmte Maßnahme zwar verweigert wird, der Anspruch auf Hilfeleistung aber generell nicht verneint wird (vgl. auch LVwG Steiermark, 01.08.2014, 41.10-2131/2014 und 03.07.2015, 70.11-1719/2015). Eine Verletzung in subjektiven Rechten liegt somit nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war, wobei der Spruch zur Klarstellung zu korrigieren war.Mit Entscheidung vom 22.04.2015, 2013/10/0097 hat der Verwaltungsgerichtshof die bereits zitierte Rechtsprechung dahingehend fortgesetzt, dass auch kein Anspruch auf ein bestimmtes Ausmaß von beantragten Jahresstunden besteht, da auch in diesem Fall die konkret beantragte bestimmte Maßnahme zwar verweigert wird, der Anspruch auf Hilfeleistung aber generell nicht verneint wird vergleiche auch LVwG Steiermark, 01.08.2014, 41.10-2131/2014 und 03.07.2015, 70.11-1719/2015). Eine Verletzung in subjektiven Rechten liegt somit nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war, wobei der Spruch zur Klarstellung zu korrigieren war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.70.10.2074.2015

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