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LVwG 94.28-1925/2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.11.2015 GeschäftszahlLVwG 94.28-1925/2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Höcher über den Antrag auf Kostenersatz von Herrn E D, U, M vom 9.11.2015 den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Antrag auf Kostenersatz im Verfahren über den Devolutionsantrag vom 17.09.2013 betreffend Übergang der Entscheidungspflicht in einem Berufungsverfahren über einen forstpolizeilichen Wiederbewaldungsauftrag (nunmehr: Säumnisbeschwerde) wird gemäß § 28 Ab 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2015/82 (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Kostenersatz im Verfahren über den Devolutionsantrag vom 17.09.2013 betreffend Übergang der Entscheidungspflicht in einem Berufungsverfahren über einen forstpolizeilichen Wiederbewaldungsauftrag (nunmehr: Säumnisbeschwerde) wird gemäß Paragraph 28, Ab 1 in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2015/82 (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Die einleitende Eingabe enthält folgende Anträge an das Landesverwaltungsgericht Steiermark: „1) Entscheidung über die Rechtmäßigkeit meines Devolutionsantrages 17.09.2013 2) Antrag auf Kosten laut VFGG vom 01.07.2008 gebührt dem obsiegenden Beschwerdeführer ein Pauschalkostenersatz in der Höhe von € 2.000,00 Zuzüglich diverser Nebenkosten € 280,00 Zuzüglich 20 % MwSt. € 456,00 Gesamt € 2.736,00“ Mit dem vom Antragsteller genannten Devolutionsantrag begehrten er und Frau A D den Übergang der Entscheidungspflicht über ihre Berufung gegen einen dort näher genannten Bescheid, mit dem die Wiederaufforstung von Grundstücksteilen angeordnet wurde, auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat mit Beschluss vom 10.04.2014, GZ: LVwG 52.28-2837/2014-15, über die im Devolutionsantrag genannte Berufung (nunmehr Beschwerde) entschieden, der Beschwerde stattgegeben, Spruch I des Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Murau zurückverwiesen. In der Begründung dieses Beschlusses ist dargestellt, dass aufgrund der Entscheidung über die Beschwerde eine Entscheidung des Devolutionsantrages (nunmehr Säumnisbeschwerde) nicht mehr geboten ist, weil die Antragssteller/Beschwerdeführer dadurch nicht besser gestellt werden, als durch die Entscheidung der Sache selbst. Ein danach noch aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der eingebrachten Säumnisbeschwerde lasse sich (unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) nicht begründen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in der Folge über den im gegenständlichen Antrag bezeichneten Devolutionsantrag keine Entscheidung getroffen. Mit dem vom Antragsteller genannten Devolutionsantrag begehrten er und Frau A D den Übergang der Entscheidungspflicht über ihre Berufung gegen einen dort näher genannten Bescheid, mit dem die Wiederaufforstung von Grundstücksteilen angeordnet wurde, auf das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat mit Beschluss vom 10.04.2014, GZ: LVwG 52.28-2837/2014-15, über die im Devolutionsantrag genannte Berufung (nunmehr Beschwerde) entschieden, der Beschwerde stattgegeben, Spruch römisch eins des Bescheides aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Murau zurückverwiesen. In der Begründung dieses Beschlusses ist dargestellt, dass aufgrund der Entscheidung über die Beschwerde eine Entscheidung des Devolutionsantrages (nunmehr Säumnisbeschwerde) nicht mehr geboten ist, weil die Antragssteller/Beschwerdeführer dadurch nicht besser gestellt werden, als durch die Entscheidung der Sache selbst. Ein danach noch aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der eingebrachten Säumnisbeschwerde lasse sich (unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) nicht begründen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in der Folge über den im gegenständlichen Antrag bezeichneten Devolutionsantrag keine Entscheidung getroffen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache aufgrund von § 3 iVm § 28 Abs 1 und § 31 VwGVG mit Beschluss. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache aufgrund von Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Mit der Erledigung der Berufung (nunmehr Beschwerde) durch zurückverweisenden Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 10.04.2014, GZ: LVwG 52.28-2837/2014-15, hat eine Entscheidung über den Devolutionsantrag bloß abstrakt-theoretische Bedeutung, weil jene Rechtssache, die mit dem Devolutionsantrag (nunmehr Säumnisbeschwerde) betrieben werden soll, schon erledigt ist. Der in der einleitenden Eingabe genannte Devolutionsantrag konnte daher zu Recht unerledigt bleiben. Demnach besteht auch kein Anspruch darauf, eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Devolutionsantrages vom 17.09.2013 zu treffen, weil diese eine überflüssige Entscheidung über den Devolutionsantrag selbst zum Inhalt hätte. Dieser Antrag ist somit unzulässig und zurückzuweisen. Ein Kostenersatzanspruch im Sinne des § 74 Abs 2 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde ist, wie auch zum Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Wäre ein solcher Kostenersatz vorgesehen, hätte das Landesverwaltungsgericht Steiermark jedenfalls eine Kostenentscheidung im Rahmen des über den erwähnten Devolutionsantrag zu führenden Verfahrens zu treffen gehabt. Weder im Verfahren über einen Devolutionsantrag der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde noch in dem an seine Stelle tretenden Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes über die Säumnis der Verwaltungsbehörden ist nach den Verwaltungsvorschriften ein Kostenersatz vorgesehen, sodass auch dieser Antrag zurückzuweisen ist. Wie der Antragssteller bereits im Antrag selbst erwähnt hat, ist ein pauschalierter Kostenersatz nur in Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts im Falle einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder einer ordentlichen/außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. einen Fristsetzungsantrag vorgesehen, nicht jedoch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Ein Kostenersatzanspruch im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde ist, wie auch zum Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, AVG, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Wäre ein solcher Kostenersatz vorgesehen, hätte das Landesverwaltungsgericht Steiermark jedenfalls eine Kostenentscheidung im Rahmen des über den erwähnten Devolutionsantrag zu führenden Verfahrens zu treffen gehabt. Weder im Verfahren über einen Devolutionsantrag der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde noch in dem an seine Stelle tretenden Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes über die Säumnis der Verwaltungsbehörden ist nach den Verwaltungsvorschriften ein Kostenersatz vorgesehen, sodass auch dieser Antrag zurückzuweisen ist. Wie der Antragssteller bereits im Antrag selbst erwähnt hat, ist ein pauschalierter Kostenersatz nur in Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts im Falle einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder einer ordentlichen/außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. einen Fristsetzungsantrag vorgesehen, nicht jedoch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.94.28.1925.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.