GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: 1. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. x der Liegenschaft EZ x, KG W, welches im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadt Graz als Freiland ausgewiesen ist. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 09.06.1983, GZ. A17-K-25.559/1-1982 wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, Herrn Dr. Wi H,
den §§ 2 und 3 der Stmk. Bauordnung 1968 die Widmung für einen Bauplatz mit einer Nettobauplatzfläche von 3.120 m² unter Festsetzung der im Einzelnen angeführten Bebauungsgrundlagen und Auflagen bewilligt. Der hier maßgebliche Punkt 7 lautet: Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 09.06.1983, GZ. A17-K-25.559/1-1982 wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, Herrn Dr. Wi H,
den Paragraphen 2 und 3 der Stmk. Bauordnung 1968 die Widmung für einen Bauplatz mit einer Nettobauplatzfläche von 3.120 m² unter Festsetzung der im Einzelnen angeführten Bebauungsgrundlagen und Auflagen bewilligt. Der hier maßgebliche Punkt 7 lautet: 7.) Zulässige Bauten (Verwendungszweck): Frühstückspension für maximal acht Personen inklusive Personal. Nebengebäude, ausgenommen Kleingaragen, sind nicht zulässig. Diese Frühstückspension wurde nicht errichtet, auch wurde keine Baubewilligung hierfür beantragt bzw. erteilt. Im Jahr 1983 wurde von Dr. Wi H im nordwestlichen Bereich des Grundstückes eine Holzgartenhütte errichtet, deren rückwärtiger Teil im Jahr 2010 vom Beschwerdeführer erneuert wurde. Desweiteren errichtete Dr. Wi H im Jahr 1984 im südwestlichen Bereich des Grundstückes ein Carport, ein auf vier Stützpfeilern montiertes Schutzdach „für Zwecke der Fahrzeugabstellung und Materialablagerung“, welches im Jahr 2011 vom Beschwerdeführer zu einem Lagergebäude (zum Einstellen eines Rasentraktors) umschlossen wurde. Für keine dieser Baumaßnahmen liegt eine baurechtliche Genehmigung vor. 2. Am 08.03.2012 wurde von der Baubehörde im Rahmen eines Ortsaugenscheines festgestellt, dass
F der Novelle LGBl. Nr. 13/2011 die Beseitigung dieser baulichen Anlagen binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. 3. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Stadtsenat mit Bescheid vom 10.04.2012, GZ: 011386/2012/0002,
Paragraph 43, Absatz 3, des Stmk. Baugesetzes 1995 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, die Beseitigung dieser baulichen Anlagen binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen. Da der Beschwerdeführer in der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung unter anderem vorbrachte, bei diesen baulichen Anlagen handle es sich um einen rechtmäßigen Bestand, wurde der Beseitigungsauftrag vom 10.04.2012 mit der Berufungsvorentscheidung vom 22.05.2012 behoben und begründend ausgeführt, dass im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sei, ob aufgrund der vom Beschwerde-führer vorgelegten und allenfalls weiterer Beweismittel vom Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes ausgegangen werden könne oder müsse. Sollte kein rechtmäßiger Bestand vorliegen, wäre ein Beseitigungsauftrag zu erlassen. Da der Beschwerdeführer in der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung unter anderem vorbrachte, bei diesen baulichen Anlagen handle es sich um einen rechtmäßigen Bestand, wurde der Beseitigungsauftrag vom 10.04.2012 mit der Berufungsvorentscheidung vom 22.05.2012 behoben und begründend ausgeführt, dass im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sei, ob aufgrund der vom Beschwerde-, führer vorgelegten und allenfalls weiterer Beweismittel vom Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes ausgegangen werden könne oder müsse. Sollte kein rechtmäßiger Bestand vorliegen, wäre ein Beseitigungsauftrag zu erlassen. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wurden von der Baubehörde der Beschwerde-führer und fünf Zeugen einvernommen, die übereinstimmend angaben, dass die Holzgartenhütte in der Zeit vom 29.06.1983 bis 31.08.1983 errichtet und im Jahr 2010 (nur) der rückwärtige, hellere Teil erneuert worden sei. Ein Jahr nach dieser Gartenhütte sei zuerst ein Carport errichtet worden, welches im Jahr 2011 baulich umschlossen worden sei, um einen Traktor einzustellen. Auch die zahlreichen vom Beschwerdeführer vorgelegten fotografischen Aufnahmen und Rechnungen belegen diesen Zeitrahmen. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wurden von der Baubehörde der Beschwerde-, führer und fünf Zeugen einvernommen, die übereinstimmend angaben, dass die Holzgartenhütte in der Zeit vom 29.06.1983 bis 31.08.1983 errichtet und im Jahr 2010 (nur) der rückwärtige, hellere Teil erneuert worden sei. Ein Jahr nach dieser Gartenhütte sei zuerst ein Carport errichtet worden, welches im Jahr 2011 baulich umschlossen worden sei, um einen Traktor einzustellen. Auch die zahlreichen vom Beschwerdeführer vorgelegten fotografischen Aufnahmen und Rechnungen belegen diesen Zeitrahmen. Mit Bescheid des Stadtsenates vom 03.02.2015, GZ: A17-011386/2012/0014, wurde daraufhin der vom Beschwerdeführer – über ausdrückliches Befragen durch die Baubehörde – gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit des Bestandes dieser beiden Gebäude als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Gartenhütte und das Lagergebäude als nicht rechtmäßig
G gelten. Mit Bescheid des Stadtsenates vom 03.02.2015, GZ: A17-011386/2012/0014, wurde daraufhin der vom Beschwerdeführer – über ausdrückliches Befragen durch die Baubehörde – gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit des Bestandes dieser beiden Gebäude als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Gartenhütte und das Lagergebäude als nicht rechtmäßig
Paragraph 40, Absatz 2 und 3 Stmk. BauG gelten. Da der Beschwerdeführer mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Bescheid-beschwerde den verfahrenseinleitenden Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit zurückzog, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26.03.2015, GZ: LVwG 50.17-745/2015-2, der Bescheid des Stadtsenates vom 03.02.2015 ersatzlos behoben. Da der Beschwerdeführer mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Bescheid-, beschwerde den verfahrenseinleitenden Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit zurückzog, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26.03.2015, GZ: LVwG 50.17-745/2015-2, der Bescheid des Stadtsenates vom 03.02.2015 ersatzlos behoben. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.06.2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich
G verpflichtet, die näher konkretisierten baulichen Anlagen, nämlich die Holzgartenhütte im nordwestlichen Grundstücksbereich sowie das Lagergebäude im südwestlichen Grundstücksbereich binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Begründend wurde in verfahrensrelevanter Hinsicht ausgeführt, dass beide Bauwerke vor dem 31.12.1984 und jedenfalls nach dem 01.01.1969 errichtet worden seien und nach der zum Errichtungszeitpunkt geltenden materiellen Rechtslage des § 57 Abs 2 Stmk. Bauordnung bewilligungspflichtig, aber nach der Bestimmung des § 25 Abs 2 und 3 Stmk. ROG nicht genehmigungsfähig gewesen wären, da sie nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft errichtet worden seien. Unabhängig davon handle es sich bei den vom Beschwerdeführer nach dem Jahr 1984 veranlassten Veränderungen der beiden Bauwerke um bewilligungspflichtige, aber konsenslos durchgeführte (bauliche) Maßnahmen. Auch der Verweis auf den Widmungsbewilligungsbescheid vom 09.06.1983 ändere daran nichts, da nach Punkt 7. (der Bebauungsgrundlagen) Nebengebäude (grundsätzlich) unzulässig seien und es sich beim gegenständlichen Unterstand jedenfalls um keine Kleingarage handle. Da es sich bei diesen Bauwerken aber auch um keine bewilligungsfreien Vorhaben nach dem zum Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages geltenden § 21 Stmk. BauG handle, sei der Beseitigungsauftrag zu erlassen gewesen. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.06.2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich
Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG verpflichtet, die näher konkretisierten baulichen Anlagen, nämlich die Holzgartenhütte im nordwestlichen Grundstücksbereich sowie das Lagergebäude im südwestlichen Grundstücksbereich binnen sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Begründend wurde in verfahrensrelevanter Hinsicht ausgeführt, dass beide Bauwerke vor dem 31.12.1984 und jedenfalls nach dem 01.01.1969 errichtet worden seien und nach der zum Errichtungszeitpunkt geltenden materiellen Rechtslage des Paragraph 57, Absatz 2, Stmk. Bauordnung bewilligungspflichtig, aber nach der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2 und 3 Stmk. ROG nicht genehmigungsfähig gewesen wären, da sie nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft errichtet worden seien. Unabhängig davon handle es sich bei den vom Beschwerdeführer nach dem Jahr 1984 veranlassten Veränderungen der beiden Bauwerke um bewilligungspflichtige, aber konsenslos durchgeführte (bauliche) Maßnahmen. Auch der Verweis auf den Widmungsbewilligungsbescheid vom 09.06.1983 ändere daran nichts, da nach Punkt 7. (der Bebauungsgrundlagen) Nebengebäude (grundsätzlich) unzulässig seien und es sich beim gegenständlichen Unterstand jedenfalls um keine Kleingarage handle. Da es sich bei diesen Bauwerken aber auch um keine bewilligungsfreien Vorhaben nach dem zum Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages geltenden Paragraph 21, Stmk. BauG handle, sei der Beseitigungsauftrag zu erlassen gewesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird eingangs darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer im Vorverfahren gestellte Antrag auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes zurückgezogen worden sei, um in den Genuss des § 40 Abs 2a Stmk. BauG idF LGBl. 2014/29 zu gelangen. Das im Beseitigungsauftrag als „Lagergebäude“ bezeichnete Objekt sei im Sommer 1983 nach Ergehen der Widmungsbewilligung, aber ohne Einholung einer Baubewilligung als Kfz-Unterstand ohne Gebäudeeigenschaft errichtet worden. Da entsprechend der Widmungsbewilligung vom 09.06.1983 sogar die Errichtung von Kleingaragen zulässig gewesen sei, sei die Rechtmäßigkeit dieses Unterstandes in seiner vorherigen Gestalt zum 31.12.1984 feststellbar. Der Beschwerdeführer werde schon dieser Tage mit einem entsprechenden Feststellungsantrag einkommen. Anschließend werde der Umbau aus dem Jahr 2011 einer nachträglichen Baubewilligung zugeführt werden können, da
ROG 2010 Umbauten auch außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland vorgenommen werden dürften und eine Änderung des Verwendungs-zweckes nie stattgefunden habe. Zusammenfassend wurde die Rechtsansicht vertreten, dass der heutige Zustand im Ergebnis dem Konsens zuführbar sei, weshalb im angefochtenen Beseitigungsauftrag die Vorfrage der Rechtmäßig-keitsfeststellung unrichtig gelöst worden sei. Auch für das andere Gebäude – einen Schuppen für Gartengeräte – werde der Beschwerdeführer mit einem neuen Feststellungsantrag einkommen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird eingangs darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer im Vorverfahren gestellte Antrag auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes zurückgezogen worden sei, um in den Genuss des Paragraph 40, Absatz 2 a, Stmk. BauG in der Fassung LGBl. 2014/29 zu gelangen. Das im Beseitigungsauftrag als „Lagergebäude“ bezeichnete Objekt sei im Sommer 1983 nach Ergehen der Widmungsbewilligung, aber ohne Einholung einer Baubewilligung als Kfz-Unterstand ohne Gebäudeeigenschaft errichtet worden. Da entsprechend der Widmungsbewilligung vom 09.06.1983 sogar die Errichtung von Kleingaragen zulässig gewesen sei, sei die Rechtmäßigkeit dieses Unterstandes in seiner vorherigen Gestalt zum 31.12.1984 feststellbar. Der Beschwerdeführer werde schon dieser Tage mit einem entsprechenden Feststellungsantrag einkommen. Anschließend werde der Umbau aus dem Jahr 2011 einer nachträglichen Baubewilligung zugeführt werden können, da
Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 3, Stmk. ROG 2010 Umbauten auch außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung im Freiland vorgenommen werden dürften und eine Änderung des Verwendungs-, zweckes nie stattgefunden habe. Zusammenfassend wurde die Rechtsansicht vertreten, dass der heutige Zustand im Ergebnis dem Konsens zuführbar sei, weshalb im angefochtenen Beseitigungsauftrag die Vorfrage der Rechtmäßig-, keitsfeststellung unrichtig gelöst worden sei. Auch für das andere Gebäude – einen Schuppen für Gartengeräte – werde der Beschwerdeführer mit einem neuen Feststellungsantrag einkommen. Die in dieser Beschwerde in Aussicht gestellten Anträge auf Feststellung des rechtmäßigen Bestandes wurden bis dato bei der Baubehörde nicht eingebracht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:
Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die hier maßgebliche Bestimmung der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 idF LGBl. 1983/9 lautet (auszugsweise):Die hier maßgebliche Bestimmung der Steiermärkischen Bauordnung 1968, , LGBl. Nr. 149 in der Fassung LGBl. 1983/9 lautet (auszugsweise): § 57Paragraph 57 Bewilligungspflicht
Abs 2 nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch sind; 1. nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung
Absatz 2, nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch sind; 2. bestehende Bauten im unbedingt notwendigen Abstand zum bisherigen Standort ersetzt werden, wenn… … Die hier weiters maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 idF LGBl. Nr. 34/2015 lauten (auszugsweise):Die hier weiters maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015, lauten (auszugsweise): § 21Paragraph 21 Baubewilligungsfreie Vorhaben
Abs. 3 durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem 1. Jänner 1985, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung oder Baufreistellung erwirkt werden.
Absatz 3, durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem 1. Jänner 1985, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung oder Baufreistellung erwirkt werden.
Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen. … III. Erwägungen zur Sache:römisch drei. Erwägungen zur Sache: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die im angefochtenen Bescheid näher konkretisierten baulichen Anlagen im Freiland ohne Vorliegen einer baurechtlichen Bewilligung und auch nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft errichtet wurden. Er vertritt jedoch die Ansicht, dass zumindest der Unterstand, der im Jahr 1983 im südwestlichen Bereich des Grundstückes errichtet und im Jahr 2011 durch seitliche Umschließungen zu einem Lagergebäude umgebaut wurde, in seiner ursprünglichen Form einen rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 40 Abs 2 Stmk. BauG darstelle.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die im angefochtenen Bescheid näher konkretisierten baulichen Anlagen im Freiland ohne Vorliegen einer baurechtlichen Bewilligung und auch nicht im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft errichtet wurden. Er vertritt jedoch die Ansicht, dass zumindest der Unterstand, der im Jahr 1983 im südwestlichen Bereich des Grundstückes errichtet und im Jahr 2011 durch seitliche Umschließungen zu einem Lagergebäude umgebaut wurde, in seiner ursprünglichen Form einen rechtmäßigen Bestand im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Stmk. BauG darstelle. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kommt die Erteilung eines Beseitigungsauftrages
G 1995 nur dann in Betracht, wenn die Errichtung eines bestimmten Baus sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung, als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Stmk. BauG 1995 verstoßend war, wobei die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages
G 1995 zu klären ist (vgl. VwGH 29.04.2015, Zl: 2013/06/0160 und die darin zitierte Vorjudikatur).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kommt die Erteilung eines Beseitigungsauftrages
Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG 1995 nur dann in Betracht, wenn die Errichtung eines bestimmten Baus sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung, als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Stmk. BauG 1995 verstoßend war, wobei die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages
Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG 1995 zu klären ist , vergleiche VwGH 29.04.2015, Zl: 2013/06/0160 und die darin zitierte Vorjudikatur). Die belangte Behörde hat im Vorverfahren nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und in nicht zu beanstandender Weise nachvollziehbar festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zutreffen, wonach im Jahr 1983 von seinem Rechtsvorgänger eine Gartenhütte im nordwestlichen Bereich und ein Unterstand im südwestlichen Bereich des Grundstückes errichtet wurden. Die belangte Behörde hat weiters zutreffend ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage
G die im Zeitpunkt ihrer Errichtung (im Zeitraum zwischen 01.01.1969 und dem 31.12.1984) geltende materielle Rechtslage maßgeblich ist (vgl. VwGH 09.09.2008, Zl: 2007/06/0003) und
Bauordnung 1968 in der im Jahr 1983 geltenden Fassung, die Errichtung der Holzgartenhütte bewilligungs-pflichtig war. Aber auch der im Jahr 1984 errichtete Unterstand war schon von der Bewilligungspflicht
Abs 1 lit a der Steiermärkischen Bauordnung erfasst, da zur Errichtung eines Flugdaches ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, ein Flugdach auch mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und wegen seiner Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH 26.11.1992, Zl: 92/06/0152).Die belangte Behörde hat im Vorverfahren nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und in nicht zu beanstandender Weise nachvollziehbar festgestellt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zutreffen, wonach im Jahr 1983 von seinem Rechtsvorgänger eine Gartenhütte im nordwestlichen Bereich und ein Unterstand im südwestlichen Bereich des Grundstückes errichtet wurden. Die belangte Behörde hat weiters zutreffend ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage
Paragraph 40, Absatz 2, Stmk. BauG die im Zeitpunkt ihrer Errichtung (im Zeitraum zwischen 01.01.1969 und dem 31.12.1984) geltende materielle Rechtslage maßgeblich ist vergleiche VwGH 09.09.2008, , Zl: 2007/06/0003) und
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, der Stmk. Bauordnung 1968 in der im Jahr 1983 geltenden Fassung, die Errichtung der Holzgartenhütte bewilligungs-, pflichtig war. Aber auch der im Jahr 1984 errichtete Unterstand war schon von der Bewilligungspflicht
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, der Steiermärkischen Bauordnung erfasst, da zur Errichtung eines Flugdaches ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, ein Flugdach auch mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht wird und wegen seiner Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (VwGH 26.11.1992, Zl: 92/06/0152). Die Bewilligungsfähigkeit beider baulichen Anlagen wurde von der belangten Behörde verneint, da entsprechend Punkt
den zum Errichtungszeitpunkt geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig war. Nur wenn der Widmungsbewilligungsinhaber innerhalb von zehn Jahren nach Erteilung der Widmungsbewilligung die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung der Frühstückspension und dieses Unterstandes beantragt hätte, wäre dieser Unterstand allenfalls bewilligungsfähig gewesen. Selbst wenn nur für die Frühstückspension eine Baubewilligung erwirkt worden wäre, erwiese sich der konsenslos errichtete Unterstand als im Zeitpunkt seiner Errichtung bewilligungsfähig. Da aber der Widmungsbewilligungsinhaber nie die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung der Frühstückspension beantragt hat, kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf die Widmungsbewilligung aus dem Jahr 1983 berufen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Unterstand, so wie er im Jahre 1984 errichtet wurde, keinen rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 40 Abs 2 Stmk. BauG darstellt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Unterstand, so wie er im Jahre 1984 errichtet wurde, keinen rechtmäßigen Bestand im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Stmk. BauG darstellt. Die Holzgartenhütte im nordwestlichen Grundstücksbereich und auch deren teilweise Erneuerung im Jahr 2010, wie auch die Umschließung des Unterstandes im Jahr 2011 stellen sowohl im Zeitpunkt der Errichtung, als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtige, jedoch konsenslos durchgeführte bauliche Maßnahmen dar, weshalb der angefochtene Beseitigungsauftrag vollumfänglich zu Recht erging. Ob diese baulichen Maßnahmen allenfalls konsensfähig sind, ist im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens
G aber nicht von Bedeutung, da dies Gegenstand eines gesondert abzuführenden baubehördlichen Verfahrens ist. Maßgeblich ist ausschließlich, dass vorschriftswidrige bauliche Anlagen vorliegen. Ob diese baulichen Maßnahmen allenfalls konsensfähig sind, ist im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens
Paragraph 41, BauG aber nicht von Bedeutung, da dies Gegenstand eines gesondert abzuführenden baubehördlichen Verfahrens ist. Maßgeblich ist ausschließlich, dass vorschriftswidrige bauliche Anlagen vorliegen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder nach einer Bauanzeige
Abs 1 leg cit zu erteilen ist, allerdings während des Laufes eines Verfahrens um nachträgliche Bewilligung nicht vollstreckt werden darf. Auch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass ein baubehördlicher Auftrag zur Beseitigung eines unrechtmäßigen Zustandes – nach Beurteilung der Unrechtmäßigkeit als Vorfrage – auch schon ergehen kann, wenn ein Verfahren zur nachträglichen Bewilligung dieses Zustandes (als solches ist auch ein Feststellungsverfahren nach § 40 Stmk. BauG anzusehen, da der Feststellungs-bescheid über die Rechtmäßigkeit des Bestandes
dem letzten Satz des Abs 3 dieser Bestimmung als Bau- und Benützungsbewilligung gilt) noch anhängig ist (VwGH 08.09.2014, Ra2014/06/0027). Es ist daher in diesem Verfahren rechtlich unerheblich ob in der Zwischenzeit weitere Feststellungsanträge bei der Baubehörde eingebracht wurden. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder nach einer Bauanzeige
Paragraph 33, Absatz eins, leg cit zu erteilen ist, allerdings während des Laufes eines Verfahrens um nachträgliche Bewilligung nicht vollstreckt werden darf. Auch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass ein baubehördlicher Auftrag zur Beseitigung eines unrechtmäßigen Zustandes – nach Beurteilung der Unrechtmäßigkeit als Vorfrage – auch schon ergehen kann, wenn ein Verfahren zur nachträglichen Bewilligung dieses Zustandes (als solches ist auch ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 40, Stmk. BauG anzusehen, da der Feststellungs-, bescheid über die Rechtmäßigkeit des Bestandes
dem letzten Satz des , Absatz 3, dieser Bestimmung als Bau- und Benützungsbewilligung gilt) noch anhängig ist (VwGH 08.09.2014, Ra2014/06/0027). Es ist daher in diesem Verfahren rechtlich unerheblich ob in der Zwischenzeit weitere Feststellungsanträge bei der Baubehörde eingebracht wurden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.17.2254.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.