Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00 zu leisten. III.
GG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch drei.
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 01.12.2014 wurde DI (FH) A H vorgeworfen, er habe am 22.08.2014 um 19.38 Uhr, in der Gemeinde W, Gweg Nr. x, Richtung Westen, von Fahrtrichtung Weiz, M Straße kommend, als Lenker des Pkws (A) xx, die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Dadurch habe er § 20 Abs 1 StVO iVm § 52 lit. a Z 11a StVO verletzt und wurde er dafür mit einer Geldstrafe von € 60,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit ein Tag und drei Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
VO bestraft. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 01.12.2014 wurde , DI (FH) A H vorgeworfen, er habe am 22.08.2014 um 19.38 Uhr, in der Gemeinde W, Gweg Nr. x, Richtung Westen, von Fahrtrichtung Weiz, M Straße kommend, als Lenker des Pkws (A) xx, die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 15 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde. Dadurch habe er Paragraph 20, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO verletzt und wurde er dafür mit einer Geldstrafe von € 60,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit ein Tag und drei Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bestraft. Gegen diese Entscheidung hat DI (FH) A H rechtzeitig Beschwerde erhoben, wobei er auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (Beschwerdeverhandlung) ausdrücklich verzichtet hat. Begründet wurde die Beschwerde mit nachstehender Argumentation: „Das mir nachgesagte Delikt soll ich am 22.08.2014 begangen haben. Zu diesem Zeitpunkt war die Tempo-30-Regelung im Zuge des Gweges nicht ordnungsgemäß beschildert; dieser Umstand steht einer Bestrafung meiner Person entgegen. Zum Beweis für die Richtigkeit meiner Ausführungen, beantrage ich die Einholung einer Auskunft der Gemeinde M darüber, wann die ordnungsgemäße Beschilderung der nunmehr beiden Tempo-30-Zonen (Gweg und Bgasse) durch Anbringung der Zonenbeschränkungstafeln an den jeweiligen Enden der Wohnstraße in G– Siedlungsweg vorgenommen wurde (nach meiner Wahrnehmung war das irgendwann im heurigen Oktober)“. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark nachstehende Unterlagen beigeschafft: Die Verordnungen der Stadtgemeinde Weiz und der Gemeinde M, hinsichtlich der 30 km/h-Zone Gweg, Kreuzung Mstraße bis zur Einmündung Lx im Gemeindegebiet M sowie eine Luftaufnahme, die das verordnete Gebiet der Gemeinden aus dem Jahre 2002 zeigt, Verordnung der Gemeinde M hinsichtlich der Erklärung zur Wohnstraße (Gsiedungsweg samt Planbeilage). Mit Schreiben vom 12.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und ihm das Recht zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Vom Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen dazu vorgebracht, dass es nicht zutreffe, dass bezüglich des G - Siedlungsweges (als Nebenstraße im Zonengebiet 30) lediglich ex lege eine weitergehende Einschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (von 30 km/h auf Schrittgeschwindigkeit) eingetreten sei. Die Wohnstraße sei von ihrer rechtlichen Konzeption her eine Regelung sui generis, also eine Regelung, die sich von einer Geschwindigkeitsbeschränkung grundsätzlich und schwerwiegend unterscheidet. Bereits die Verordnungsermächtigung finde sich durchaus systemkonform, nicht in der z.B. unter anderem für die Geschwindigkeitsbegrenzung vorgesehene Regel (§ 43 StVO) sondern isoliert in § 76b leg. cit. Der Regelungsinhalt einer Verordnung
VO umfasse eine ganze Reihe von Geboten und Verboten und absolut nicht ein bloßes Tempolimit allein! Um eine weitergehende Einschränkung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit könne es sich daher allein schon an Hand des bloßen Gesetzestextes gar nicht handeln! Die Kundmachung einer Wohnstraße erfolge durch ein Hinweiszeichen, während die Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein Verbots- oder Beschränkungszeichen erfolge. Zum Beispiel hebe ein Ortstafel (Hinweiszeichen) ein davor beschildertes Tempolimit nicht auf. Dieses gelte weiter bis zu seinem Gebots- oder Verbotszeichen. Auch im vorliegenden Fall gehe es um die analoge Konstellation, Hinweiszeichen, kontra Gebot oder Verbotszeichen. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies: Die bis zum Zeitpunkt der verkehrszeichenmäßigen Sanierung vorliegende Beschilderung habe daher zu einer in sich widersprüchlichen und daher gesetzwidrigen Beschilderung geführt und damit zu dem von ihm geltend gemachten Kundmachungsmangel (konkret je Fahrrichtung zu einem Wohnstraßenbeginn ohne Beschilderung des Endes des Tempo-30-Zone und umgekehrt zu einem Ende der Wohnstraße ohne gleichzeitige Beschilderung des Beginns der Tempo-30-Zone). Bereits die Verordnungsermächtigung finde sich durchaus systemkonform, nicht in der z.B. unter anderem für die Geschwindigkeitsbegrenzung vorgesehene Regel , (Paragraph 43, StVO) sondern isoliert in Paragraph 76 b, leg. cit. Der Regelungsinhalt einer Verordnung
Paragraph 76 a, StVO umfasse eine ganze Reihe von Geboten und Verboten und absolut nicht ein bloßes Tempolimit allein! Um eine weitergehende Einschränkung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit könne es sich daher allein schon an Hand des bloßen Gesetzestextes gar nicht handeln! Die Kundmachung einer Wohnstraße erfolge durch ein Hinweiszeichen, während die Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch ein Verbots- oder Beschränkungszeichen erfolge. Zum Beispiel hebe ein Ortstafel (Hinweiszeichen) ein davor beschildertes Tempolimit nicht auf. Dieses gelte weiter bis zu seinem Gebots- oder Verbotszeichen. Auch im vorliegenden Fall gehe es um die analoge Konstellation, Hinweiszeichen, kontra Gebot oder Verbotszeichen. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies: Die bis zum Zeitpunkt der verkehrszeichenmäßigen Sanierung vorliegende Beschilderung habe daher zu einer in sich widersprüchlichen und daher gesetzwidrigen Beschilderung geführt und damit zu dem von ihm geltend gemachten Kundmachungsmangel (konkret je Fahrrichtung zu einem Wohnstraßenbeginn ohne Beschilderung des Endes des Tempo-30-Zone und umgekehrt zu einem Ende der Wohnstraße ohne gleichzeitige Beschilderung des Beginns der Tempo-30-Zone). Zu dem Lageplan und dem Luftbild bemerkte der Beschwerdeführer, dass sich die Verordnung mit keinem Wortlaut hinsichtlich einer teilweisen Aufhebung der gemeinsam mit Weiz beschlossenen einheitlichen Tempo-30-Regelung aus dem Jahre 2000 äußert, diese seinerzeitige Regelung sei nun aber maßgeblich verändert (wie wohl die Aufstellung der Verkehrszeichen auf den Außenpunkten gleich geblieben ist) die von M verordnete Wohnstraße habe nämlich dazu geführt, dass es sich nun de facto zwei voneinander völlig getrennten Reglungen handelt und sich die beteiligten Behörde dessen ungeachtet auf eine einzige nach wie vor relevante Reglung berufen. Allein aus dieser räumlichen Trennung heraus müsse sich, abgesehen von den bisherigen Überlegungen und Argumentationen, ebenfalls Konsequenzen ergeben, insbesondere letzte Konsequenz auch für die ordnungsgemäße Kundmachung. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der eingeholten Pläne und Verordnungen und des Inhaltes des Verwaltungsaktes, wird nachfolgender Sachverhalt festgestellt: Am 22.08.2014 um 19.38 Uhr ist der Beschwerdeführer mit dem Pkw, mit dem amtlichen Kennzeichen xx in der Gemeinde W, Gweg Nr. x, Richtung Westen, von Fahrtrichtung Weiz, M Straße kommend, mit einer gemessen Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren. Aufgrund der gleichlautenden Verordnungen der Stadtgemeinde W und der Gemeinde M aus dem Jahre 2000 ist am Tatort eine Zonenbeschränkung, Tempo 30 km/h Zone, wie folgt verordnet: ● Gemeindegebiet von M, im Bereich Gweg, an der Kreuzung mit der L x, Anfang bzw. Ende der Zonenbeschränkung, ● Gemeinde M Gweg, ab der Kreuzung mit der L x, Gb gegenüber Einfahrt Hausnummer x (Anwesen G) ● Stadtgemeinde W, Gweg an der Kreuzung mit der MStraße, Bgasse ab der Kreuzung mit der MStraße Der Bereich der Zonenbeschränkung wurde durch Aufstellung der Verkehrszeichen
VO, gehörig kundgemacht. An allen für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen, wurden Vorschriftszeichen nach § 52 Z 11a StVO als Anzeige des Anfangs bzw. nach § 52 Z 11b StVO als Anzeige des Endes aufgestellt.Der Bereich der Zonenbeschränkung wurde durch Aufstellung der Verkehrszeichen
Paragraph 52, Ziffer 11 a, bzw. 11b StVO, gehörig kundgemacht. An allen für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen, wurden Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Z , 11a StVO als Anzeige des Anfangs bzw. nach Paragraph 52, Ziffer 11 b, StVO als Anzeige des Endes aufgestellt. Im Jahre 2006 wurden in diesem Zonengebiet, die zwischen dem Gweg und der Bgasse gelegene Weganlage, in einer Länge von ca. 300 Meter zur Wohnstraße erklärt. Es handelt sich dabei um eine typische Aufschließungsstraße einer engen kleinstätischen Stadtrandsiedlung, die dadurch geprägt ist, dass die Zäune der Häuser bis unmittelbar an die Fahrbahn heranreichen. Alle Ausfahrten sind sehr unübersichtlich und das gesamte Ambiente weist einen sehr wohnlichen Charakter auf. Gehsteige sind nicht vorhanden. Der Straßenverlauf ist insgesamt nicht übersichtlich, auf Höhe des Hauses G Nr. x liegt eine sehr unübersichtliche Engstelle, die zwar mit einem Verkehrsspiegel versehen ist, dessen ungeachtet aber nur mit nahezu Schrittgeschwindigkeit zu befahren ist, weil der Knick in der Fahrbahn allein schon ein zügiges Durchfahren verhindert. Der Straßenzug war Teil der Tempo-30-Zone, die sich über das gesamte Straßennetz in diesem Wohngebiet erstreckt (Gweg zwischen Lx und Mstraße, Bgasse plus Nebenstraßen, G - Siedlungsweg). In diesem Bereich wurde die „Wohnstraße“ innerhalb der bestehenden Tempo-30-Zone (Ausfahrten und Einfahrten liegen innerhalb der Tempo-30-Zone) beschildert, wobei am jeweiligen Ende der Wohnstraße eine eigene – neuerliche – Kundmachung der Tempo-30-Zone nicht erfolgt ist. Aus Gründen der rechtlichen Klarstellung und Rechtssicherheit wurde die Beschilderung nachträglich am 16.10.2014 durchgeführt. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die beigeschafften Urkunden und eingeholten Plänen und Lichtbilder. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende rechtliche Bestimmungen sind von Relevanz: § 50 VwGVG Paragraph 50, VwGVG Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
VO zeigt ein solches Zeichen den Beginn einer Zone an, innerhalb der, die durch das eingeführte Zeichen zum Ausdruck gebrachten Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO zeigt ein solches Zeichen den Beginn einer Zone an, innerhalb der, die durch das eingeführte Zeichen zum Ausdruck gebrachten Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können. § 43 Abs 1 lit. b StVOParagraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO
VO bzw. § 53 Z 9d StVO wurde diese „Wohnstraße“ - deren jeweiliger Beginn bzw. Ende in der Tempo-30-Zonenbeschränkung liegt - gehörig kundgemacht. Durch die entsprechende Anbringung der Verkehrszeichen
Paragraph 53, Ziffer 9 c, StVO bzw. Paragraph 53, Ziffer 9 d, StVO wurde diese „Wohnstraße“ - deren jeweiliger Beginn bzw. Ende in der Tempo-30-Zonenbeschränkung liegt - gehörig kundgemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (hier zur Kurzparkzone) dürfen innerhalb von Zonen auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen erlassen werden. Auch bleiben gesetzliche Verkehrsbeschränkungen bestehen, ohne dass das Gebiet der Zone dadurch unterbrochen würde (VwGH 16.12.1983, Zl.81/17/0168). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die ordnungsgemäß gekennzeichnete Tempo-30-Zonenbeschränkung durch die weitergehende Verkehrsbeschränkung (Wohnstraße) nicht unterbrochen wurde und daher davon auszugehen ist, dass die Tempo-30-Zone für das gesamte Zonengebiet (laut Verordnung 2000) zum Tatzeitpunkt rechtmäßig verordnet war. Unbestritten ist der Beschwerdeführer von der Mstraße kommend (hier ist an der Kreuzung Gweg mit der Mstraße, die Tempo-30-Zone durch ein Verkehrszeichen
VO gehörig kundgemacht) Richtung Westen (Richtung Gweg Nr. x) mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Unbestritten ist der Beschwerdeführer von der Mstraße kommend (hier ist an der Kreuzung Gweg mit der Mstraße, die Tempo-30-Zone durch ein Verkehrszeichen
Paragraph 52, Z11a bzw. 11b StVO gehörig kundgemacht) Richtung Westen (Richtung Gweg Nr. x) mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm das rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen mit der Kundmachung der Zone nicht bekannt war und somit Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen würden. Besondere oder außergewöhnliche Umstände wurden gar nicht behauptet, sodass eine Unkenntnis der Zone nicht als entschuldigend angesehen werden kann (vgl. Entscheidung VwGH 22.03.1999, 98/17/0178). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm das rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen mit der Kundmachung der Zone nicht bekannt war und somit Gründe vorliegen, die eine solche mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigen würden. Besondere oder außergewöhnliche Umstände wurden gar nicht behauptet, sodass eine Unkenntnis der Zone nicht als entschuldigend angesehen werden kann vergleiche Entscheidung VwGH 22.03.1999, 98/17/0178). Zum Vorbringen, dass es sich bei einer Wohnstraße um eine Regelung sui generis handelt, darf angemerkt werden, dass sui generis (lateinisch von seiner eigenen Art; nur durch sich selbst eine Klasse bildend, einzigartig, besonders) nur solche Normen beschreiben, die nicht in die übliche Formtypik passen weil sie einzigartig sind (wie z.B. auf Urkunden beruhende Einforstungsrechte). Die Verordnung einer Wohnstraße stellt keine Regelung sui generis dar, sondern (dem Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung entsprechend) hat die „Wohnstraße“ ihre einfachgesetzliche Grundlage - ebenso wie die Tempo-30-Zone - in der StVO und beide dienen ihrem Wortlaut entsprechend u.a. dem Zweck der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs. Ausgehend vom der oben dargestellten Judikatur teilt das Verwaltungsgericht nicht die vom Beschwerdeführer im Ergebnis vertretene Auffassung, eine Tempo-30-Zone würden durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen "unterbrochen" bzw. die nachträgliche Verordnung einer Wohnstraßen mit kleineren, innerhalb einer Tempo-30-Zone liegenden räumlichen Anwendungsbereichen würde als lex sui generis die ursprüngliche Zonenverordnung "zurückdrängen" und die bisher ordnungsgemäß kundgemachte Tempo-30-Zone wäre ab diesem Zeitpunkt mit einem Kundmachungsmangel behaftet. Das Verwaltungsgericht sieht keinen Anlass, von der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltung von Zonen mit darin befindlichen weitergehenden Verkehrsbeschränkung abzugehen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Strafbemessung: § 99 Abs 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.27.6059.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.