F BGBl Nr. 118/2015 (im Folgenden BAO) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 279, der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt , Nr. 118 aus 2015, (im Folgenden BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Regierungskommissärs für die Marktgemeinde Eibiswald vom 28.01.2015, GZ.: 670-851-2015, wurden unter Spruchpunkt I. die zu leistenden Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum 01.01.2014 bis 27.05.2014
F und der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald vom 26.02.2009 in der Fassung vom 12.12.2011 Herrn J R als Eigentümer der Liegenschaft E, mit einem Betrag von € 210,05 vorgeschrieben. Dieser Betrag setzt sich aus einer Bereitstellungsgebühr in Höhe von € 51,59 sowie der Kanalbenützungsgebühr in Höhe von € 158,46 zusammen. Unter Spruchpunkt II. wurden die zu leistenden Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum 28.05.2014 bis 31.12.2014
F und der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald vom 26.02.2009 in der Fassung vom 12.12.2011 Frau M R als Eigentümerin der Liegenschaft E, mit einem Betrag von € 309,55 vorgeschrieben. Dieser Betrag setzt sich aus einer Bereitstellungsgebühr in Höhe von € 77,39 sowie der Kanalbenützungsgebühr in Höhe von € 232,16 zusammen. Unter Spruchpunkt III. wurden
F und der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald vom 16.12.2014 die Kanalbenützungsgebühren für den Abgabenzeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 entsprechend den für das Jahr 2014 ermittelten Verbrauchsmengen vorläufig mit € 519,00 festgesetzt. Mit Bescheid des Regierungskommissärs für die Marktgemeinde Eibiswald vom 28.01.2015, GZ.: 670-851-2015, wurden unter Spruchpunkt römisch eins. die zu leistenden Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum 01.01.2014 bis 27.05.2014
, Paragraphen 6 und 8 Kanalabgabengesetz 1955 idgF und der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald vom 26.02.2009 in der Fassung vom 12.12.2011 , Herrn J R als Eigentümer der Liegenschaft E, mit einem Betrag von € 210,05 vorgeschrieben. Dieser Betrag setzt sich aus einer Bereitstellungsgebühr in Höhe von € 51,59 sowie der Kanalbenützungsgebühr in Höhe von € 158,46 zusammen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurden die zu leistenden Kanalbenützungsgebühren für den Zeitraum 28.05.2014 bis 31.12.2014
Paragraphen 6 und 8 Kanalabgabengesetz 1955 idgF und der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald vom 26.02.2009 in der Fassung vom 12.12.2011 Frau M R als Eigentümerin der Liegenschaft E, mit einem Betrag von € 309,55 vorgeschrieben. Dieser Betrag setzt sich aus einer Bereitstellungsgebühr in Höhe von € 77,39 sowie der Kanalbenützungsgebühr in Höhe von € 232,16 zusammen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurden
Paragraph 200, BAO in Verbindung mit den Paragraphen 6 und 8 Kanalabgabengesetz 1955 idgF und der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald vom 16.12.2014 die Kanalbenützungsgebühren für den Abgabenzeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 entsprechend den für das Jahr 2014 ermittelten Verbrauchsmengen vorläufig mit € 519,00 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid haben J und M R fristgerecht per E-Mail Einspruch erhoben. Zu Spruchpunkt I. und II. wird begründend ausgeführt, die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren für den Verbrauchszeitraum 01.
den Bestimmungen des AVG von der Abgabenbehörde II. Instanz zu behandeln wäre; dies wäre im vorliegenden Fall der Gemeinderat der Marktgemeinde Eibiswald. Diese Vorgangsweise könne kein unaufschiebbares Geschäft begründen. Der Berufungsbehörde würde für ihre Entscheidung ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehen und man könne somit davon ausgehen, dass der neu konstituierte Gemeinderat bis zum 11.08.2015 eine ordentliche Gemeinderatssitzung abhalten werde können. Mit Schriftsatz vom 23.03.2015 ergänzte der nunmehrige Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass seiner Ansicht nach der Einspruch gegen den Abgabenbescheid der Marktgemeinde Eibiswald vom 28.01.2015
den Bestimmungen des AVG von der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz zu behandeln wäre; dies wäre im vorliegenden Fall der Gemeinderat der Marktgemeinde Eibiswald. Diese Vorgangsweise könne kein unaufschiebbares Geschäft begründen. Der Berufungsbehörde würde für ihre Entscheidung ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehen und man könne somit davon ausgehen, dass der neu konstituierte Gemeinderat bis zum 11.08.2015 eine ordentliche Gemeinderatssitzung abhalten werde können. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Aufgrund des vorgelegten Abgabenaktes und dem Vorbringen der Beschwerdeführer wird nachfolgender Sachverhalt festgestellt: Wie sich aus dem Grundbuch zu EZ x, KG E einkommend beim Bezirksgericht D ergibt, war Herr J R im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2014 bis 27.05.2014 Eigentümer der Liegenschaft mit der Anschrift E. Mit Übergabsvertrag vom 28.05.2014 wurde das Grundstück auf Frau M R übertragen. Das diesbezügliche Grundbuchsgesuch ist am 01.10.2014 beim Bezirksgericht D eingelangt (vgl. TZ 6650/2014).Wie sich aus dem Grundbuch zu EZ x, KG E einkommend beim Bezirksgericht D ergibt, war Herr J R im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2014 bis 27.05.2014 Eigentümer der Liegenschaft mit der Anschrift E. Mit Übergabsvertrag vom 28.05.2014 wurde das Grundstück auf Frau M R übertragen. Das diesbezügliche Grundbuchsgesuch ist am 01.10.2014 beim Bezirksgericht D eingelangt vergleiche TZ 6650 aus 2014,). Diese Liegenschaft liegt im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Eibiswald und ist an den öffentlichen Kanal angeschlossen. Dies wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Ebenso wird vom Beschwerdeführer der Wasserverbrauch auf der gegenständlichen Liegenschaft im Jahr 2014 im Ausmaß von gesamt 141 m³ bzw. aliquot für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 27.05.2014 im Ausmaß von 57 m³ nicht bestritten. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt: § 6 Steiermärkisches Kanalabgabengesetz, LGBl. Nr. 71/1955 idF LGBl. Nr. 87/2013 – im Folgenden Kanalabgabengesetz 1955: Paragraph 6, Steiermärkisches Kanalabgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1955, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, – im Folgenden Kanalabgabengesetz 1955: „
Jänner 2012 in Kraft.“„Die Verordnung tritt
Paragraph 7, Absatz 2, des Kanalabgabengesetzes 1955 mit , 1. Jänner 2012 in Kraft.“
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG sind auf das Verfahren wegen Beschwerden
Abs 1 B-VG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren wegen Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO sinngemäß anzuwenden.
BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des , Paragraph 278,, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Da es sich bei der Erledigung vom 28.01.2015 um einen sogenannten Sammelbescheid handelt, ist jeder der darin enthaltenen Sprüche selbstständig der Rechtskraft fähig und kann jeder Spruch samt zugehöriger Begründung mit einem Rechtsmittel bekämpft werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit vorliegendem Erkenntnis lediglich über Spruch I der Erledigung vom 28.01.2015 entschieden wird. Über die weiters bekämpften Erledigungen unter Spruch II und III ergehen in gesondert zu führenden Beschwerdeverfahren eigene Entscheidungen. Da es sich bei der Erledigung vom 28.01.2015 um einen sogenannten Sammelbescheid handelt, ist jeder der darin enthaltenen Sprüche selbstständig der Rechtskraft fähig und kann jeder Spruch samt zugehöriger Begründung mit einem Rechtsmittel bekämpft werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit vorliegendem Erkenntnis lediglich über Spruch römisch eins der Erledigung vom 28.01.2015 entschieden wird. Über die weiters bekämpften Erledigungen unter Spruch römisch zwei und römisch drei ergehen in gesondert zu führenden Beschwerdeverfahren eigene Entscheidungen. Zu der im ergänzenden Schriftsatz vom 23.03.2015 thematisierten Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, wonach der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht zulässig sei und die vorliegende Berufung
den Bestimmungen des AVG von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu behandeln wäre, was in diesem Fall der Gemeinderat der Marktgemeinde Eibiswald wäre, ist auszuführen, dass die in Beschwerde gezogene Erledigung vom 28.01.2015 vom Regierungskommissär für die Marktgemeinde Eibiswald erlassen wurde. Der Regierungskommisär ersetzt in seiner Funktion alle Gemeindeorgane und entscheidet daher gleichsam als Bürgermeister und Gemeinderat. Damit ist auch im Gegenstandsfall der Regierungskommissär grundsätzlich zur Erlassung des vorliegenden Abgabenbescheides betreffend Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren zuständig, zumal es sich hierbei um ein laufendes Geschäft handelt.
Kanalabgabengesetz 1955 sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Gemeindeordnung 1967 geht der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch im Abgabenverfahren.
Abs 1 BAO gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Berufungsvorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß, wenn für die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Besteht ein zweistufiger Instanzenzug, so sind die §§ 262 bis 264 BAO (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) im Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden. Aufgrund der in der Steiermark landesweit stattgefundenen Gemeindefusionen war auch für die Marktgemeinde Eibiswald im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Regierungskommissär eingesetzt. Dieser vereinigte während seiner Funktionsperiode die Kompetenzen aller Gemeindeorgane in sich. Da im Verfahren zur Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren grundsätzlich ein zweistufiger Instanzenzug besteht, waren die Vorschriften über die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag nicht anzuwenden, weshalb der Regierungskommissär die vorliegende Berufung, welche als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu werten ist zu Recht dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt hat, da er im Beschwerdefall gleichsam als Bürgermeister und Gemeinderat entschieden hat. Zu der im ergänzenden Schriftsatz vom 23.03.2015 thematisierten Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, wonach der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht zulässig sei und die vorliegende Berufung
den Bestimmungen des AVG von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu behandeln wäre, was in diesem Fall der Gemeinderat der Marktgemeinde Eibiswald wäre, ist auszuführen, dass die in Beschwerde gezogene Erledigung vom 28.01.2015 vom Regierungskommissär für die Marktgemeinde Eibiswald erlassen wurde. Der Regierungskommisär ersetzt in seiner Funktion alle Gemeindeorgane und entscheidet daher gleichsam als Bürgermeister und Gemeinderat. Damit ist auch im Gegenstandsfall der Regierungskommissär grundsätzlich zur Erlassung des vorliegenden Abgabenbescheides betreffend Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren zuständig, zumal es sich hierbei um ein laufendes Geschäft handelt.
, Paragraph 10, Kanalabgabengesetz 1955 sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Paragraph 93, Absatz eins, Stmk. Gemeindeordnung 1967 geht der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch im Abgabenverfahren.
Paragraph 288, Absatz eins, BAO gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Berufungsvorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß, wenn für die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug besteht. Besteht ein zweistufiger Instanzenzug, so sind die Paragraphen 262 bis 264 BAO (Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag) im Beschwerdeverfahren nicht anzuwenden. Aufgrund der in der Steiermark landesweit stattgefundenen Gemeindefusionen war auch für die Marktgemeinde Eibiswald im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Regierungskommissär eingesetzt. Dieser vereinigte während seiner Funktionsperiode die Kompetenzen aller Gemeindeorgane in sich. Da im Verfahren zur Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren grundsätzlich ein zweistufiger Instanzenzug besteht, waren die Vorschriften über die Beschwerdevorentscheidung und den Vorlageantrag nicht anzuwenden, weshalb der Regierungskommissär die vorliegende Berufung, welche als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu werten ist zu Recht dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt hat, da er im Beschwerdefall gleichsam als Bürgermeister und Gemeinderat entschieden hat. Die mangelnde Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid stellt zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, ändert jedoch an der Bescheidqualität der Erledigung nichts. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, die Kanalabgabenordnung aus dem Jahr 2011 könne für den angefochtenen Bescheid nicht mehr als Rechtsgrundlage angewendet werden, da der Gemeinderat der Marktgemeinde Eibiswald in seiner Sitzung von 16.12.2014 mehrheitlich eine Kanalabgabenverordnung beschlossen hätte, welche am 16.12.2014 kundgemacht worden wäre und seit 01.01.2015 in Kraft stünde. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Rechtslage.
Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an dem das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Abs 1 Kanalabgabengesetz 1955 sind die Kanalbenützungsgebühren laufend zu erheben. Die Gebühr ist für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu erheben. Aus § 5 Abs 3 der hieranzuwendenden KanalAbgO ergibt sich, dass die jährliche Kanalbenützungsgebühr jährlich im Nachhinein aufgrund der Ablesungsergebnisse festzusetzen ist. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Denn dieser entsteht unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit.
Paragraph 4, Absatz eins, BAO entsteht der Abgabenanspruch sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an dem das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
, Paragraph 6, Absatz eins, Kanalabgabengesetz 1955 sind die Kanalbenützungsgebühren laufend zu erheben. Die Gebühr ist für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage zu erheben. Aus Paragraph 5, Absatz 3, der hieranzuwendenden KanalAbgO ergibt sich, dass die jährliche Kanalbenützungsgebühr jährlich im Nachhinein aufgrund der Ablesungsergebnisse festzusetzen ist. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Denn dieser entsteht unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit. Der Anspruch in Bezug auf die Kanalbenützungsgebühr entsteht nicht einmal, sondern laufend für das jeweilige Jahr der Benützung. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich § 6 Abs 3 Kanalabgabengesetz 1955 lediglich auf das erstmalige Entstehen des Abgabenanspruches anlässlich der Inbenützungsnahme des Kanals bezieht. Ebenso betrifft § 5 Abs 2 KanalAbgO das erstmalige Entstehen des Abgabenanspruches anlässlich des Anschlusses an das öffentliche Kanalnetz. Mit dem angefochtenen Abgabenbescheid vom 28.01.2015 wird unter Spruchpunkt I. die laufende Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum 01.01.2014 bis 27.05.2014 im Nachhinein festgesetzt. Für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr für diesen Zeitraum war daher vorliegendenfalls die in diesem Zeitraum geltende Rechtslage und damit die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.12.2011 maßgeblich. Die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald vom 16.12.2014 ist
mit 31.12.2014 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald vom 12.12.2011 außer Kraft getreten. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vermeint, dass die belangte Behörde ihrer Abgabenvorschreibung eine Kanalabgabenordnung in der falschen Fassung bzw. in einer bereits außer Kraft getretenen Fassung zu Grunde gelegt hat, so ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass im Abgabenverfahren hinsichtlich der Entstehung des Abgabenanspruches nicht der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist, sondern aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches maßgeblich ist. Der Anspruch in Bezug auf die Kanalbenützungsgebühr entsteht nicht einmal, sondern laufend für das jeweilige Jahr der Benützung. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich Paragraph 6, Absatz 3, Kanalabgabengesetz 1955 lediglich auf das erstmalige Entstehen des Abgabenanspruches anlässlich der Inbenützungsnahme des Kanals bezieht. Ebenso betrifft Paragraph 5, Absatz 2, KanalAbgO das erstmalige Entstehen des Abgabenanspruches anlässlich des Anschlusses an das öffentliche Kanalnetz. Mit dem angefochtenen Abgabenbescheid vom 28.01.2015 wird unter , Spruchpunkt römisch eins. die laufende Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum 01.01.2014 bis 27.05.2014 im Nachhinein festgesetzt. Für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr für diesen Zeitraum war daher vorliegendenfalls die in diesem Zeitraum geltende Rechtslage und damit die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.12.2011 maßgeblich. Die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald vom 16.12.2014 ist
Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. mit 31.12.2014 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Eibiswald vom 12.12.2011 außer Kraft getreten. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vermeint, dass die belangte Behörde ihrer Abgabenvorschreibung eine Kanalabgabenordnung in der falschen Fassung bzw. in einer bereits außer Kraft getretenen Fassung zu Grunde gelegt hat, so ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass im Abgabenverfahren hinsichtlich der Entstehung des Abgabenanspruches nicht der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist, sondern aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit der Abgabengesetze der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches maßgeblich ist.
AbgO ist zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaft verpflichtet. Mit Notariatsakt vom 28.05.2014 wurde zwischen dem Beschwerdeführer als Übergebenden und dessen Ehegattin, Frau M R als Übernehmerin ein Übergabs- zugleich partieller Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen. Das diesbezügliche Grundbuchsgesuch langte am 01.10.2014 beim Bezirksgericht D ein.
ABGB erfolgt der Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen durch Eintragung im Grundbuch. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH bzw. auch des VwGH geht das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchgesuches auf den Erwerber über (vgl. VwGH vom 27.10.1998, Zl. 96/05/0280). Demzufolge war der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2014 bis 27.05.2014 jedenfalls grundbücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und somit Abgabepflichtiger im Sinne des § 5 Abs 1 KanalAbgO. Für den Zeitraum 01.01.2014 bis 27.05.2014 hat die Abgabenbehörde sohin den Beschwerdeführer zu Recht als Abgabepflichtigen in Anspruch genommen. Angemerkt wird an dieser Stelle nur, dass eine Änderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Beschwerdeführer allfällig auch für den Zeitraum bis zum 30.09.2014 als Abgabepflichtiger in Anspruch genommen wird, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark als Rechtsmittelbehörde verwehrt ist, zumal einem Abgabepflichtigen diesfalls in einer Rechtsmittelentscheidung erstmals eine Gebühr vorgeschrieben werden würde.
Paragraph 5, Absatz eins, KanalAbgO ist zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaft verpflichtet. Mit Notariatsakt vom 28.05.2014 wurde zwischen dem Beschwerdeführer als Übergebenden und dessen Ehegattin, Frau M R als Übernehmerin ein Übergabs- zugleich partieller Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen. Das diesbezügliche Grundbuchsgesuch langte am 01.10.2014 beim Bezirksgericht D ein.
Paragraph 431, ABGB erfolgt der Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen durch Eintragung im Grundbuch. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH bzw. auch des VwGH geht das Eigentum an einer veräußerten Liegenschaft grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Einlangens des (vom Grundbuchgericht erst später bewilligten und vollzogenen) Grundbuchgesuches auf den Erwerber über vergleiche VwGH vom 27.10.1998, Zl. 96/05/0280). Demzufolge war der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2014 bis 27.05.2014 jedenfalls grundbücherlicher Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und somit Abgabepflichtiger im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, KanalAbgO. Für den Zeitraum 01.01.2014 bis 27.05.2014 hat die Abgabenbehörde sohin den Beschwerdeführer zu Recht als Abgabepflichtigen in Anspruch genommen. Angemerkt wird an dieser Stelle nur, dass eine Änderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Beschwerdeführer allfällig auch für den Zeitraum bis zum 30.09.2014 als Abgabepflichtiger in Anspruch genommen wird, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark als Rechtsmittelbehörde verwehrt ist, zumal einem Abgabepflichtigen diesfalls in einer Rechtsmittelentscheidung erstmals eine Gebühr vorgeschrieben werden würde. Die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Regierungskommissärs für die Marktgemeinde Eibiswald vom 28.01.2015 war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Regierungskommissärs für die Marktgemeinde Eibiswald vom 28.01.2015 war daher als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.61.37.717.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.