GVG wird die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin als unbegründet a b g e w i e s e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Aufgrund eines Bauansuchens der mitbeteiligten Partei vom 23.01.2013 wurde am 07.11.2013 eine Bauverhandlung durchgeführt, anlässlich der die nunmehrige Beschwerdeführerin rechtzeitig nachbarrechtliche Einwendungen erhob. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Anzahl der Pkw-Abstellplätze zu hoch sei, weil diese die Anzahl der Pflichtabstellplätze für das Bauvorhaben übersteige und deshalb eine Beeinträchtigung durch Immissionen gegeben sei. Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es sich um eine Privatstraße entgegen dem Gutachten des Umweltamtes handeln würde. Hinsichtlich der Oberflächenentwässerung sei ein Entwässerungsplan darzustellen, vor allem der Oberflächenwässer und versiegelten Flächen. Die Dichte sei einzuhalten und das Grundstück x sei im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche definiert. Entlang des Rweges solle eine Ersatzpflanzung stattfinden. Nach Einholung einer Stellungnahme des Umweltamtes der Stadt Graz hinsichtlich der geplanten Pkw-Abstellplätze erteilte der Stadtsenat der Stadt Graz am 31.01.2014 die Baubewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung eines Wohngebäudes mit 10 Wohneinheiten und von 20 Kfz-Abstellflächen (davon 17 überdacht) auf den Grundstücken Nr. x und x, KG G-W, unter Vorschreibung von Auflagen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 25.02.2014 das Rechtsmittel der Berufung, welche mit dem nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 23.04.2015
4 AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 25.02.2014 das Rechtsmittel der Berufung, welche mit dem nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 23.04.2015
Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ursprünglich insgesamt 20 Pkw-Abstellplätze projektiert gewesen seien, sieben davon seien am nördlichen Bauplatzrand, in Senkrechtaufstellung zum unmittelbar dort vorbeiführenden Rweg in offenen Carports geplant gewesen. Der Rweg stehe im Privateigentum mehrerer Personen, darunter der mitbeteiligten Partei und auch der Beschwerdeführerin. Er sei im Flächenwidmungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Die weiteren Stellflächen würden sich überwiegend im südöstlichen Bauplatzbereich befinden. Die Entfernung der beiden südlichsten zum Grundstück der Beschwerdeführerin betrage ca. 52 Meter, der davon weiter nördlich gelegenen fünf Stellflächen ca. 42 Meter, weitere drei Stellflächen würden in einer Entfernung von ca. 30 Meter und weitere drei Stellflächen, die sich im nordöstlichen Bauplatzbereich befinden würden, von ca. 17 Meter zum Grundstück der Beschwerdeführerin. Diese 13 Parkplätze würden von dem östlich des Bauplatzes verlaufenden öffentlichen Pweg her erschlossen werden. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ursprünglich insgesamt 20 Pkw-Abstellplätze projektiert gewesen seien, sieben davon seien am nördlichen Bauplatzrand, in Senkrechtaufstellung zum unmittelbar dort vorbeiführenden Rweg in offenen Carports geplant gewesen. Der Rweg stehe im Privateigentum mehrerer Personen, darunter der mitbeteiligten Partei und auch der Beschwerdeführerin. , Er sei im Flächenwidmungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Die weiteren Stellflächen würden sich überwiegend im südöstlichen Bauplatzbereich befinden. , Die Entfernung der beiden südlichsten zum Grundstück der Beschwerdeführerin betrage , ca. 52 Meter, der davon weiter nördlich gelegenen fünf Stellflächen ca. 42 Meter, weitere drei Stellflächen würden in einer Entfernung von ca. 30 Meter und weitere drei Stellflächen, die sich im nordöstlichen Bauplatzbereich befinden würden, von ca. 17 Meter zum Grundstück der Beschwerdeführerin. Diese 13 Parkplätze würden von dem östlich des Bauplatzes verlaufenden öffentlichen Pweg her erschlossen werden. Im Berufungsverfahren sei von der mitbeteiligten Partei eine Projektänderung vom 09.03.2015 betreffend den Entfall von sechs Pkw-Abstellplätzen vorgelegt worden. Die Stellplätze entlang des Rweges seien von sieben auf vier reduziert worden. Weiters seien drei Stellplätze mittig an der östlichen Bauplatzgrenze entfallen. Im Berufungsverfahren sei von der mitbeteiligten Partei eine Projektänderung vom 09.03.2015 betreffend den Entfall von sechs Pkw-Abstellplätzen vorgelegt worden. , Die Stellplätze entlang des Rweges seien von sieben auf vier reduziert worden. Weiters seien drei Stellplätze mittig an der östlichen Bauplatzgrenze entfallen. 1. Die Beschwerdeführerin habe rechtzeitig und zulässigerweise Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG betreffend Lärm- und Luftschadstoffimmissionen durch die projektierten Pkw-Abstellplätze geltend gemacht. Zu den Immissionen sei zu sagen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Wohnbau im reinen Wohngebiet sei. Die Anzahl der projektierten Stellplätze übersteige zwar die gesetzliche Mindestzahl nach § 89 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Stmk. BauG von zehn für die hier vorliegenden zehn Wohneinheiten, jedoch – nach Projektänderung – nur um vier Stellplätze, woraus sich die .relativ geringe Gesamtzahl von 14 Stellplätzen ergebe. Die Beschwerdeführerin habe rechtzeitig und zulässigerweise Nachbarrechte im Sinne des , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG betreffend Lärm- und Luftschadstoffimmissionen durch die projektierten Pkw-Abstellplätze geltend gemacht. Zu den Immissionen sei zu sagen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Wohnbau im reinen Wohngebiet sei. , Die Anzahl der projektierten Stellplätze übersteige zwar die gesetzliche Mindestzahl nach , Paragraph 89, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, Stmk. BauG von zehn für die hier vorliegenden zehn Wohneinheiten, jedoch – nach Projektänderung – nur um vier Stellplätze, woraus sich die .relativ geringe Gesamtzahl von 14 Stellplätzen ergebe. Dies habe aber nicht zwangsläufig zur Folge, dass eine lärmtechnische Begutachtung stattzufinden habe. Das Abstellen auf Pflichtstellplätzen in Bezug auf die Zulässigkeit von Immissionen im Zusammenhang mit Stellplätzen könne wohl als Richtschnur geeignet sein, es könne aber nicht das alleinige Abgrenzungskriterium sein. Würde etwa eine Wohnhausanlage mit z.B. 100 Kleinstwohnungen errichtet werden, könne nicht gesagt werden, dass der Nachbar die mit den Stellplätzen verbundenen Immissionen ungeprüft hinnehmen müsse. Umgekehrt erscheine es bei einer sehr geringen Anzahl von Wohneinheiten nicht angebracht, für jede Überschreitung der erforderlichen Stellplatzzahl die Prüfung der Immissionsbelastung durch aufwändige Sachverständigengutachten zu fordern. Vielmehr sei die Annahme gerechtfertigt, dass eine mit dem Wohnhausbau verbundene geringe Anzahl von Stellplätzen eine schädliche Umwelteinwirkung nicht erwarten lasse, sofern dem nicht besondere Umstände entgegenstehen würden. Besondere Umstände seien im vorliegenden Fall nicht zu ersehen. Projektiert sei – wie gesagt – im vorliegenden Fall schlussendlich nach der Projektänderung die geringe Anzahl von 14 Stellplätzen, wovon lediglich die vier Stück am Rweg im näheren Bereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin situiert sein sollen. Die weiteren zehn würden in großer Entfernung dazu liegen, wobei diese zehn Stellplätze zudem durch die Baukörper abgeschirmt seien. Weiteres seien die gegenständlichen Stellplätze über den Bauplatz verteilt und nicht an einer Stelle (etwa im Nahbereich der Beschwerdeführerin) konzentriert und sie würden unmittelbar an den den Bauplatz umgebenden Erschließungsstraßen (Pweg, Rweg) liegen, sodass nur kürzest mögliche Distanzen auf dem Bauplatz selbst zurückgelegt werden müssten, wobei zu betonen sei, dass nur auf dem Bauplatz selbst durch Fahrbewegungen erzeugte Immissionen relevant seien. Es seien auch ansonsten keine Besonderheiten auszumachen, wie sie etwa im Einzelfall mit einer Tiefgaragenerschließung im Hinblick auf damit einhergehende besondere Lüftungs- und Schallverhältnisse verbunden sein könnten. Was die Immissionen durch Luftschadstoffe betreffe, könne vor dem Hintergrund des Vorgesagten (Anzahl und Verteilung der Stellplätze auf dem Bauplatz und deren Entfernung zur Beschwerdeführerin) überdies festgehalten werden, dass hier evidenter Maßen keine nachteiligen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin zu erwarten seien. Es würden also zusammengefasst keine besonderen Umstände vorliegen, die unzulässige Immissionen für die Beschwerdeführerin erwarten ließen; solche Umstände würden im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan werden. Soweit die Beschwerdeführerin moniere, der Rweg sei keine öffentliche Verkehrsfläche und bei der Immissionsbeurteilung zu berücksichtigen, könne ihr nicht gefolgt werden. Es könne dahinstehen, ob die diesbezügliche Ausweisung im Flächenwidmungsplan zutreffend sei oder nicht. Der Rweg (zum Teil Grundstück Nr. x) stehe im Privateigentum bzw. Miteigentum der mitbeteiligten Partei und für die EZ x – diese umfasse den Bauplatz bestehend aus den Grundstücken Nr. x und x – bestehe die grundbücherlich verbürgte Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf diesem Weg. Das Weggrundstück sei zudem nicht Bestandteil des hier vorliegenden Bauvorhabens. Soweit die Beschwerdeführerin moniere, der Rweg sei keine öffentliche Verkehrsfläche und bei der Immissionsbeurteilung zu berücksichtigen, könne ihr nicht gefolgt werden. , Es könne dahinstehen, ob die diesbezügliche Ausweisung im Flächenwidmungsplan zutreffend sei oder nicht. Der Rweg (zum Teil Grundstück Nr. x) stehe im Privateigentum bzw. Miteigentum der mitbeteiligten Partei und für die EZ x – diese umfasse den Bauplatz bestehend aus den Grundstücken Nr. x und x – bestehe die grundbücherlich verbürgte Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf diesem Weg. , Das Weggrundstück sei zudem nicht Bestandteil des hier vorliegenden Bauvorhabens. Die Beschwerdeführerin beziehe sich offensichtlich auf die Judikatur des VwGH, wonach Nachbarn im Bauverfahren kein Mitspracherecht dahingehend zukomme, dass sich der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht ändere, dies auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Lärm- oder Abgasbelästigungen und folgere daraus im Umkehrschluss, dass projektinduzierte Fahrbewegungen, die nicht auf öffentlichen Straßen erfolgen würden, im Baubewilligungsverfahren relevant wären. Dabei übersehe die Beschwerdeführerin, dass dies nur dann der Fall sein könne, wenn die private Weganlage Teil des Projekts sei. Dies sei hier nicht der Fall und so gelte nach dem VwGH in gleicher Weise, dass Nachbarn kein Mitspracherecht dahingehend zukomme, dass sich der Verkehr auf einem derartigen Weg nicht ändere. Die Fahrbewegungen auf dem Rweg seien daher dem Projekt nicht zuzuordnen, da im vorliegenden Fall der Miteigentümer bzw. der Servitutsberechtigte an einer privaten Weganlage diese zur Erschließung des Bauvorhabens in zulässigem Ausmaß verwende und diese Wegfläche nicht Teil des Baugrundstücks bzw. des Bauvorhabens sei. Immissionsschutzrechte der Beschwerdeführerin würden mit dem vorliegenden Bauvorhaben daher zusammengefasst nicht verletzt werden. Die Beschwerdeführerin beziehe sich offensichtlich auf die Judikatur des VwGH, wonach Nachbarn im Bauverfahren kein Mitspracherecht dahingehend zukomme, dass sich der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht ändere, dies auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Lärm- oder Abgasbelästigungen und folgere daraus im Umkehrschluss, dass projektinduzierte Fahrbewegungen, die nicht auf öffentlichen Straßen erfolgen würden, im Baubewilligungsverfahren relevant wären. Dabei übersehe die Beschwerdeführerin, dass dies nur dann der Fall sein könne, wenn die private Weganlage Teil des Projekts sei. , Dies sei hier nicht der Fall und so gelte nach dem VwGH in gleicher Weise, dass Nachbarn kein Mitspracherecht dahingehend zukomme, dass sich der Verkehr auf einem derartigen Weg nicht ändere. Die Fahrbewegungen auf dem Rweg seien daher dem Projekt nicht zuzuordnen, da im vorliegenden Fall der Miteigentümer bzw. der Servitutsberechtigte an einer privaten Weganlage diese zur Erschließung des Bauvorhabens in zulässigem Ausmaß verwende und diese Wegfläche nicht Teil des Baugrundstücks bzw. des Bauvorhabens sei. Immissionsschutzrechte der Beschwerdeführerin würden mit dem vorliegenden Bauvorhaben daher zusammengefasst nicht verletzt werden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbringt: Die belangte Behörde verletze mit dem angefochtenen Bescheid ebenso wie die Baubehörde I. Instanz Verfahrensvorschriften, zumal sie die Erteilung einer Baubewilligung bestätige, für die die im Gesetz geforderten zwingenden Voraussetzungen nicht geprüft bzw. belegt worden seien.
G sei der Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes bestehe, spätestens vor Erteilung der Baubewilligung zu erbringen; ein solcher Nachweis liege bis lang nicht vor, der Bauplatz bestehe nach wie vor aus zwei Grundstücken (Nr. x und x); die Baubewilligung – und damit auch der diese bestätigende Berufungsbescheid – hätte daher nicht erteilt bzw. ergehen dürfen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorbringt: Die belangte Behörde verletze mit dem angefochtenen Bescheid ebenso wie die Baubehörde , römisch eins. Instanz Verfahrensvorschriften, zumal sie die Erteilung einer Baubewilligung bestätige, für die die im Gesetz geforderten zwingenden Voraussetzungen nicht geprüft bzw. belegt worden seien.
Paragraph 22, Stmk. BauG sei der Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche aus einem Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes bestehe, spätestens vor Erteilung der Baubewilligung zu erbringen; ein solcher Nachweis liege bis lang nicht vor, der Bauplatz bestehe nach wie vor aus zwei Grundstücken (Nr. x und x); die Baubewilligung – und damit auch der diese bestätigende Berufungsbescheid – hätte daher nicht erteilt bzw. ergehen dürfen. Weitere Voraussetzung im Sinne der Bauplatzeignung wäre eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche gewesen: eine solche liege für die vier geplanten Abstellplätze an der Nordseite des Bauplatzes nicht vor – dies aus den nachstehend angeführten Gründen: Um diese geplanten Stellplätze zu erreichen, müsste von der Rg Straße (öffentliches Gut) über die Grundstücke Nr. x und/oder Nr. x zugefahren werden. Diese beiden Grundstücke seien keine öffentliche Verkehrsfläche, sondern eine Privatstraße („Rweg“), die im Eigentum einer Reihe von Personen (so auch der mitbeteiligten Partei) stehe. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei diese Fläche im Flächenwidmungsplan nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen, sondern als „bestehende bzw. geplante Gemeindestraße und öffentlicher Interessentenweg“; eine solche Ausweisung im Flächenwidmungsplan habe aber in keinem Fall eine rechtliche Relevanz für die Frage der „Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche“ – dies sei im Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz geregelt: Hier liege keine öffentliche Verkehrsfläche vor, da die in § 2 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz hierfür vorgesehenen Voraussetzungen bei diesen Grundstücken nicht vorliegen würden. Weitere Voraussetzung im Sinne der Bauplatzeignung wäre eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt von einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche gewesen: eine solche liege für die vier geplanten Abstellplätze an der Nordseite des Bauplatzes nicht vor – dies aus den nachstehend angeführten Gründen: Um diese geplanten Stellplätze zu erreichen, müsste von der Rg Straße (öffentliches Gut) über die Grundstücke Nr. x und/oder Nr. x zugefahren werden. Diese beiden Grundstücke seien keine öffentliche Verkehrsfläche, sondern eine Privatstraße („Rweg“), die im Eigentum einer Reihe von Personen (so auch der mitbeteiligten Partei) stehe. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei diese Fläche im Flächenwidmungsplan nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen, sondern als „bestehende bzw. geplante Gemeindestraße und öffentlicher Interessentenweg“; eine solche Ausweisung im Flächenwidmungsplan habe aber in keinem Fall eine rechtliche Relevanz für die Frage der „Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche“ – dies sei im Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetz geregelt: Hier liege keine öffentliche Verkehrsfläche vor, da die in Paragraph 2, Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz hierfür vorgesehenen Voraussetzungen bei diesen Grundstücken nicht vorliegen würden. Es handle sich daher um einen Privatweg, der zwar
ROG als Verkehrsfläche (keineswegs aber als „öffentliche“ Verkehrsfläche) ausgewiesen sei, deren Benützung allerdings vom Willen der (Mit)Eigentümer abhängig sei. Die mitbeteiligte Partei sei zwar Miteigentümerin dieser Grundstücke – das schlichte (ideelle) Miteigentum an einer solchen Fläche rechtfertige aber in keinem Fall für sich allein gesehen die Berechtigung, die Grundfläche in jeder Form und in jedem Umfang als Zufahrt zu einem Bauplatz zu benützen; hierfür wäre die Zustimmung aller anderen Miteigentümer dieser Liegenschaft erforderlich bzw. der Nachweis einer bestehenden bzw. eingeräumten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für den Bauplatz zu erbringen. Beides liege hier nicht vor. Schließlich sei der Bauplatz in diesem Bereich auch noch vom „Rweg“ (also dem Privatweg) durch das Grundstück Nr. x getrennt, welche weder dem Bauplatz zugehörig sei, noch als Zufahrt dargestellt sei; auf diesem Grundstück Nr. x existiere auch keinerlei Straßenanlage. Es handle sich daher um einen Privatweg, der zwar
Paragraph 32, Stmk. ROG als Verkehrsfläche (keineswegs aber als „öffentliche“ Verkehrsfläche) ausgewiesen sei, deren Benützung allerdings vom Willen der (Mit)Eigentümer abhängig sei. Die mitbeteiligte Partei sei zwar Miteigentümerin dieser Grundstücke – das schlichte (ideelle) Miteigentum an einer solchen Fläche rechtfertige aber in keinem Fall für sich allein gesehen die Berechtigung, die Grundfläche in jeder Form und in jedem Umfang als Zufahrt zu einem Bauplatz zu benützen; hierfür wäre die Zustimmung aller anderen Miteigentümer dieser Liegenschaft erforderlich bzw. der Nachweis einer bestehenden bzw. eingeräumten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für den Bauplatz zu erbringen. Beides liege hier nicht vor. Schließlich sei der Bauplatz in diesem Bereich auch noch vom „Rweg“ (also dem Privatweg) durch das Grundstück Nr. x getrennt, welche weder dem Bauplatz zugehörig sei, noch als Zufahrt dargestellt sei; auf diesem Grundstück Nr. x existiere auch keinerlei Straßenanlage. Es fehle daher auch der zwingend erforderliche Nachweis der geeigneten Zufahrt zum Bauplatz, sodass auch aus diesem Grund die Baubewilligung ebenso wenig erteilt, wie der in Beschwerde gezogene Bescheid ergehen hätte dürfen. Die Frage der rechtlich gesicherten Zufahrt sei ebenso wenig als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im § 26 Stmk. BauG genannt, wie das Vorliegen eines Grundstücks für den Bauplatz, beides sei aber insofern für die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte von Belang, als sich daraus erst mögliche Verletzungen von Nachbarrechten
G ermitteln bzw. prüfen ließen. Die Nachbarn hätten nach der ständigen Judikatur der Höchstgerichte einen Rechtsanspruch darauf, dass die Einreich- und Projektunterlagen so vollständig und schlüssig seien, um eine Beurteilung der vom Bauvorhaben betroffenen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte möglich zu machen. Insofern würden somit mangelhafte bzw. untaugliche Entscheidungsgrundlagen vorliegen, die zu den rechtswidrigen bzw. unrichtigen Bescheid geführt hätten; bei entsprechender richtiger verfahrensrechtlicher Anwendung wäre die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis (nämlich der Ab- bzw. Zurückweisung des Bauansuchens) gekommen. Verfahrensvorschriften seien auch insofern verletzt, als die Entscheidung der belangten Behörde auf einem mangelhaft erhobenen Sachverhalt begründet sei:Die Frage der rechtlich gesicherten Zufahrt sei ebenso wenig als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Paragraph 26, Stmk. BauG genannt, wie das Vorliegen eines Grundstücks für den Bauplatz, beides sei aber insofern für die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte von Belang, als sich daraus erst mögliche Verletzungen von Nachbarrechten
, Paragraph 26, Stmk. BauG ermitteln bzw. prüfen ließen. Die Nachbarn hätten nach der ständigen Judikatur der Höchstgerichte einen Rechtsanspruch darauf, dass die Einreich- und Projektunterlagen so vollständig und schlüssig seien, um eine Beurteilung der vom Bauvorhaben betroffenen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte möglich zu machen. Insofern würden somit mangelhafte bzw. untaugliche Entscheidungsgrundlagen vorliegen, die zu den rechtswidrigen bzw. unrichtigen Bescheid geführt hätten; bei entsprechender richtiger verfahrensrechtlicher Anwendung wäre die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis (nämlich der Ab- bzw. Zurückweisung des Bauansuchens) gekommen. Verfahrensvorschriften seien auch insofern verletzt, als die Entscheidung der belangten Behörde auf einem mangelhaft erhobenen Sachverhalt begründet sei: Die Behörde habe es – ebenso wie jene der I. Instanz – unterlassen, das Bauvorhaben auf seine möglichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft im Hinblick auf Schall- und Luftreinhaltung zu prüfen und zu beurteilen. Die belangte Behörde habe dies damit begründet, dass nach der erfolgten „Projektänderung“ lediglich vier Abstellplätze am Rweg im näheren Bereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin situiert sein sollten und diese unmittelbar an den Bauplatz umgebenden Erschließungsstraßen gelegen seien, sodass nur kürzest mögliche Distanzen auf dem Bauplatz selbst zurückgelegt werden müssten – und nur diese Fahrbewegungen seien für eine Beurteilung relevant; auch sonst seien keine Besonderheiten auszumachen, sodass zusammengefasst keine besonderen Umstände gegeben seien, die unzulässige Immissionen für die Beschwerdeführerin erwarten ließen; solche Umstände seien im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan worden. Die Behörde habe es – ebenso wie jene der römisch eins. Instanz – unterlassen, das Bauvorhaben auf seine möglichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft im Hinblick auf Schall- und Luftreinhaltung zu prüfen und zu beurteilen. Die belangte Behörde habe dies damit begründet, dass nach der erfolgten „Projektänderung“ lediglich vier Abstellplätze am Rweg im näheren Bereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin situiert sein sollten und diese unmittelbar an den Bauplatz umgebenden Erschließungsstraßen gelegen seien, sodass nur kürzest mögliche Distanzen auf dem Bauplatz selbst zurückgelegt werden müssten – und nur diese Fahrbewegungen seien für eine Beurteilung relevant; auch sonst seien keine Besonderheiten auszumachen, sodass zusammengefasst keine besonderen Umstände gegeben seien, die unzulässige Immissionen für die Beschwerdeführerin erwarten ließen; solche Umstände seien im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan worden. Dem werde entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl die besonderen Umstände dargetan habe, die eine Immissionsprüfung- und beurteilung erforderlich machen würden: Zum einen seien, im Hinblick auf das Faktum der Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche über eine Privatstraße (Rweg) – auch die dort entstehenden Emissionen nachbarrelevant zu berücksichtigen, zum anderen sei die unmittelbare Nähe der (ursprünglich sieben, nunmehr noch) vier Abstellplätze an der Nordseite des Bauplatzes zur Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin für sich allein gesehen geeignet, eine Überprüfungsverpflichtung der Emissionen bzw. möglichen Immissionen auszulösen. Dazu komme noch – wie von der Beschwerdeführerin in den bisherigen Verfahrensschritten aufgezeigt, dass die Topographie bzw. Steilheit und die geringe Breite der Privatstraße in Kombination mit der – zum Straßenverlauf rechtwinkligen – Aufstellung der Abstellplätze, aufwendige und unübliche Fahrmanöver bei Zu- und Abfahrten von diesen Stellplätzen zu erwarten seien. Unberücksichtigt sei dabei auch das Grundstück Nr. x, welches weder dem Bauplatz zugeordnet sei, noch eine Verkehrsfläche darstelle – bei der Zufahrt zu den Stellplätzen aber überfahren werden müsse: eine Zufahrt über diese Fläche sei baurechtlich nicht möglich bzw. zulässig. Dem werde entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl die besonderen Umstände dargetan habe, die eine Immissionsprüfung- und beurteilung erforderlich machen würden: Zum einen seien, im Hinblick auf das Faktum der Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche über eine Privatstraße (Rweg) – auch die dort entstehenden Emissionen nachbarrelevant zu berücksichtigen, zum anderen sei die unmittelbare Nähe der (ursprünglich sieben, nunmehr noch) vier Abstellplätze an der Nordseite des Bauplatzes zur Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin für sich allein gesehen geeignet, eine Überprüfungsverpflichtung der Emissionen bzw. möglichen Immissionen auszulösen. , Dazu komme noch – wie von der Beschwerdeführerin in den bisherigen Verfahrensschritten aufgezeigt, dass die Topographie bzw. Steilheit und die geringe Breite der Privatstraße in Kombination mit der – zum Straßenverlauf rechtwinkligen – Aufstellung der Abstellplätze, aufwendige und unübliche Fahrmanöver bei Zu- und Abfahrten von diesen Stellplätzen zu erwarten seien. Unberücksichtigt sei dabei auch das Grundstück Nr. x, welches weder dem Bauplatz zugeordnet sei, noch eine Verkehrsfläche darstelle – bei der Zufahrt zu den Stellplätzen aber überfahren werden müsse: eine Zufahrt über diese Fläche sei baurechtlich nicht möglich bzw. zulässig. Neben der zwingend notwendigen Prüfung der Lärm- und Luftschadstoffemissionen vom Bauplatz (aufgrund der die Mindestanzahl übersteigenden Mengen an Pkw-Abstellplätzen und der besonderen Topographie und Lage der Abstellplätze, insbesondere im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin) wäre auch der gesamte Zufahrtsverkehr von den öffentlichen Verkehrsflächen über das „Zufahrtsgrundstück“ (hier im Besonderen das Grundstück Nr.
des Verordnungswortlautes des geltenden 3.20 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz gelte wie folgt:Im ergänzenden Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom 16.07.2015 brachte die rechtsfreundliche Vertretung vor, dass die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, dass der Rweg (Grundstück Nr. x) keine „öffentliche Verkehrsfläche“ darstelle, weshalb die Immissionen aus dem Verkehr auf ihm auch Gegenstand der baurechtlichen Beurteilung des Projekts zu sein hätten. Dies sei unrichtig, weil das Grundstück mit der , Grundstücksnummer x, obzwar es eine Privatstraße sei, mehrere Bauplätze erschließe. Nun möge es zwar richtig sein, dass dieses Grundstück im Verordnungsplan zum geltenden , 3.20 Flächenwidmungsplan nicht gelb und sohin nicht schon dadurch als Verkehrsfläche ausgewiesen sei. Freilich –
Paragraph 5, des Verordnungswortlautes des geltenden , 3.20 Flächenwidmungsplanes der Landeshauptstadt Graz gelte wie folgt: „§ 5 Verkehrsflächen, Privatstraßen und Wege, sofern sie der Erschließung mehrere Bauplätze dienen, gelten als Verkehrsflächen auch dann, wenn sie in der graphischen Darstellung nicht als solche ausgewiesen sind.“ Der Rweg sei also trotz scheinbarer Ausweisung als Bauland eine öffentliche Verkehrsfläche. Schon deshalb sei das eingangs genannte Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zutreffend. Auf dieses Vorbringen replizierte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.08.2015, in welchem sie zusammengefasst vorbrachte, dass es unerklärlich sei, wie die mitbeteiligte Partei darauf komme, dass das Projekt nur die „gesetzlichen Mindeststellplätze an Kfz“ vorsehen würde. Das Projekt sehe zehn Wohneinheiten vor, projektiert seien 17 Pkw-Abstellplätze. Es seien – mathematisch einfach nachvollziehbar – daher deutlich mehr als der Gesetzgeber an Mindestabstellplätzen vorsehe (je ein Abstellplatz je Wohneinheit). Nicht nur (aber auch) die deutliche Überschreitung der Mindestabstellplätze hätte die lärmtechnische Untersuchung zwingend erforderlich gemacht. Ganz wesentlich sei aber natürlich auch die besondere örtliche Situation bzw. die Topographie und die Lage der Abstellplätze. Auf dieses Vorbringen replizierte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.08.2015, in welchem sie zusammengefasst vorbrachte, dass es unerklärlich sei, wie die mitbeteiligte Partei darauf komme, dass das Projekt nur die „gesetzlichen Mindeststellplätze an Kfz“ vorsehen würde. Das Projekt sehe zehn Wohneinheiten vor, projektiert seien , 17 Pkw-Abstellplätze. Es seien – mathematisch einfach nachvollziehbar – daher deutlich mehr als der Gesetzgeber an Mindestabstellplätzen vorsehe (je ein Abstellplatz je Wohneinheit). Nicht nur (aber auch) die deutliche Überschreitung der Mindestabstellplätze hätte die lärmtechnische Untersuchung zwingend erforderlich gemacht. Ganz wesentlich sei aber natürlich auch die besondere örtliche Situation bzw. die Topographie und die Lage der Abstellplätze. Entgegen der „ergänzenden Äußerung“ der mitbeteiligten Partei handle es sich auch unter Berücksichtigung des Verordnungswortlautes in § 5 des 3.20 Flächenwidmungsplanes bei der vorliegenden Privatstraße (Rweg) nicht um eine „öffentliche Verkehrsfläche“.
ROG 2010 seien Verkehrsflächen solche Flächen, die für die Abwicklung des fließenden und ruhenden Verkehrs sowie für die Aufschließung des Baulandes und des Freilandes vorgesehen seien; dass dies gleichbedeutend mit einer „öffentlichen“ Verkehrsfläche sein solle, sei dem Gesetz weder zu entnehmen, noch wäre dies eine zulässige Schlussfolgerung. Die Frage der „Öffentlichkeit“ einer Verkehrsfläche sei (nur) mit Hilfe des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes zu lösen, nach dessen Vorgaben und Bestimmungen die hier gegenständliche (im Miteigentum mehrer Personen stehendene) Liegenschaft mit Sicherheit und nachweislich keine öffentliche Verkehrsfläche sei. Daraus folge logisch nachvollziehbar, dass der
G zwingend erforderliche Anschluss an eine öffentliche Verkehrsfläche dort (nämlich im Bereich der Abstellplätze am Rweg) nicht gegeben sei und daher die Fahrzeugbewegungen bis zur öffentlichen Verkehrsfläche dem Bauvorhaben (emissions- und immissionstechnisch) zuzuordnen seien. Entgegen der „ergänzenden Äußerung“ der mitbeteiligten Partei handle es sich auch unter Berücksichtigung des Verordnungswortlautes in Paragraph 5, des 3.20 Flächenwidmungsplanes bei der vorliegenden Privatstraße (Rweg) nicht um eine „öffentliche Verkehrsfläche“.
Paragraph 32, Stmk. ROG 2010 seien Verkehrsflächen solche Flächen, die für die Abwicklung des fließenden und ruhenden Verkehrs sowie für die Aufschließung des Baulandes und des Freilandes vorgesehen seien; dass dies gleichbedeutend mit einer „öffentlichen“ Verkehrsfläche sein solle, sei dem Gesetz weder zu entnehmen, noch wäre dies eine zulässige Schlussfolgerung. Die Frage der „Öffentlichkeit“ einer Verkehrsfläche sei (nur) mit Hilfe des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes zu lösen, nach dessen Vorgaben und Bestimmungen die hier gegenständliche (im Miteigentum mehrer Personen stehendene) Liegenschaft mit Sicherheit und nachweislich keine öffentliche Verkehrsfläche sei. , Daraus folge logisch nachvollziehbar, dass der
Paragraph 5, Stmk. BauG zwingend erforderliche Anschluss an eine öffentliche Verkehrsfläche dort (nämlich im Bereich der Abstellplätze am Rweg) nicht gegeben sei und daher die Fahrzeugbewegungen bis zur öffentlichen Verkehrsfläche dem Bauvorhaben (emissions- und immissionstechnisch) zuzuordnen seien. Dass keine gesicherte Zufahrt über den “Rweg” vorliege, sei bereits aufgezeigt worden – das schlichte Miteigentum an einem Grundstück sei zivilrechtlich weder “Dienstbarkeit” noch als Zufahrtsrecht (resultierend aus dem Miteigentumsrecht) zu werten. Die Beschwerdeanträge würden daher vollinhaltich aufrecht erhalten werden. Dass keine gesicherte Zufahrt über den “Rweg” vorliege, sei bereits aufgezeigt worden – das schlichte Miteigentum an einem Grundstück sei zivilrechtlich weder “Dienstbarkeit” noch als Zufahrtsrecht (resultierend aus dem Miteigentumsrecht) zu werten. , Die Beschwerdeanträge würden daher vollinhaltich aufrecht erhalten werden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zu Spruchpunkt I:
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG wurde am 24.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin persönlich, ein Vertreter der mitbeteiligten Partei und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. ,
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG wurde am 24.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin persönlich, ein Vertreter der mitbeteiligten Partei und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Auf der Grundlage des Verfahrensaktes der belangten Behörde werden in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen des Beweisverfahrens folgende Feststellungen der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft mit der GSt-Nr. x, KG G-W. Die mitbeteiligte Partei ist Bauwerberin für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit zehn Wohneinheiten und 14 Pkw-Abstellplätzen auf den Liegenschaften mit der GSt-Nr. x und x, KG G-W, welche im Alleineigentum der mitbeteiligten Partei stehen. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft mit der GSt-Nr. x, , KG G-W. Die mitbeteiligte Partei ist Bauwerberin für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit zehn Wohneinheiten und 14 Pkw-Abstellplätzen auf den Liegenschaften mit der GSt-Nr. x und x, KG G-W, welche im Alleineigentum der mitbeteiligten Partei stehen. Die zu bebauende Liegenschaft mit der GSt-Nr. x grenzt in südöstlicher Richtung an die im Flächenwidmungsplan der Stadt Graz ausgewiesene Verkehrsfläche „Pweg“ und in nordöstlicher Richtung an die Liegenschaft mit der GSt-Nr. x, welche ebenfalls als Verkehrsfläche ausgewiesen ist. Die zuletzt genannte Liegenschaft weist eine Gesamtlänge von 70,29 Metern und eine Breite von 1,81 Metern auf (siehe Katastralmappe des BEV) und steht im Alleineigentum der mitbeteiligten Partei (siehe Grundbuch). Unmittelbar an die Liegenschaft mit der GSt-Nr. x grenzt in nördlicher Richtung die im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesene Liegenschaft „Rweg“ mit der GSt-Nr. x an, welche ua. im Miteigentum der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei steht. Für die mitbeteiligte Partei ist eine Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrweges verbüchert (siehe Grundbuch). Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit der GSt-Nr. x grenzt in nordöstlicher Richtung zum Bauplatz unmittelbar an die Verkehrsfläche „Rweg“ an. Unmittelbar an die Liegenschaft mit der GSt-Nr. x grenzt in nördlicher Richtung die im Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche ausgewiesene Liegenschaft „Rweg“ mit der GSt-Nr. x an, welche ua. im Miteigentum der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei steht. Für die mitbeteiligte Partei ist eine Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrweges verbüchert (siehe Grundbuch). Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit der , GSt-Nr. x grenzt in nordöstlicher Richtung zum Bauplatz unmittelbar an die Verkehrsfläche „Rweg“ an. Aufgrund der im Berufungsverfahren eingebrachten Projektänderung wurden seitens der belangten Behörde mit dem vorliegenden Bescheid zwei Wohnhäuser mit zehn Wohnungen und 14 Pkw-Abstellplätzen genehmigt. Das Wohnhaus 1 liegt im nord-östlichen Bereich, das Wohnhaus 2 im süd-östlichen Bereich der Liegenschaft. Die beiden Wohnhäuser werden über insgesamt vier Zufahrten erschlossen. Zu der bereits bestehenden Zufahrt im südlichen Bereich des Pweges entsteht eine weitere Zufahrt im nördlichen Bereich des Pweges und zwei weitere Zufahrten im Bereich des Rweges, wovon sich eine Zufahrt unmittelbar gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet. Die zweite Zufahrt über den Rweg befindet sich gegenüber der Liegenschaft mit der GSt-Nr. x, welche in westlicher Richtung an die Liegenschaft der Beschwerdeführerin grenzt. Von den Zufahrten über den Pweg werden zehn Pkw-Abstellplätze angefahren. Sieben Pkw-Abstellplätze (Parkplätze 8 bis 14) befinden sich im südöstlichen Bereich der Liegenschaft, drei weitere Pkw-Abstellplätze (Parkplätze 5 bis 7) im nordöstlichen Teil der Liegenschaft. Zwei Abstellplätze (Parkplätze 3 und 4) werden über jene Zufahrt am Rweg angefahren, die sich unmittelbar gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet, zwei weitere Abstellplätze (Parkplätze 1 und 2) werden über die Zufahrt gegenüber der Liegenschaft mit der GSt-Nr. x angefahren. Zur Erreichung der Parkplätze über die Zufahrtsstraße Rweg sind keine Fahrmanöver auf dem Bauplatz erforderlich, da die Carports unmittelbar am Rand der Verkehrsfläche mit der GSt-Nr. x situiert sind, welche an den Rweg grenzt. Die vier Abstellplätze entlang des Rweges sind als offene Carports konzipiert und weisen eine Breite von 3,00 Metern bzw. 4,80 Metern auf. Die sieben Abstellplätze im südöstlichen Bereich der Liegenschaft sind ebenfalls als offene Carports projektiert. Diese Abstellflächen befinden sich in einer beträchtlichen Entfernung von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin entfernt (ca. 50 Meter von der Grundstücksgrenze) und werden zudem von der Wohnhausanlage „Haus 1“ zur Gänze abgeschirmt (siehe Einreichplan vom 09.03.2015). Die restlichen drei Abstellplätze (PKW 5 bis 7) sind ebenso als offene Carports mit einer Gesamtbreite von ca. neun Metern projektiert. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die zuvor getroffenen Feststellungen plausibel aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde, aus den aktuellen Grundbuchsauszügen und aus der Katastralmappe des BEV ergeben. Rechtslage: Bezogen auf den Zeitpunkt des Bauansuchens vom 23.01.2013 ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Stmk. BauG in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 78/2012 maßgeblich. Bezogen auf den Zeitpunkt des Bauansuchens vom 23.01.2013 ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Stmk. BauG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt , Nr. 78 aus 2012, maßgeblich.
G sind bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl und in ausreichender Größe herzustellen. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.
G gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz bei Wohnhäusern je Wohneinheit geschaffen wird.
Paragraph 89, Absatz eins, Stmk. BauG sind bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, vom Bauwerber geeignete Abstellplätze in ausreichender Zahl und in ausreichender Größe herzustellen. Anzahl und Größe der Abstellplätze richten sich nach Art und Zahl der nach dem Verwendungszweck der Anlagen vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn bauliche Anlagen oder deren Verwendungszweck wesentlich geändert werden und sich dadurch der Bedarf an Abstellplätzen gegenüber dem bisherigen Zustand erhöht.
Paragraph 89, Absatz 3, Stmk. BauG gilt die Verpflichtung nach , Absatz eins, als erfüllt, wenn mindestens ein Abstellplatz bei Wohnhäusern je Wohneinheit geschaffen wird.
G ist anstellen von Abstellflächen die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist.
Paragraph 89, Absatz 2, Stmk. BauG ist anstellen von Abstellflächen die Errichtung von Garagen aufzutragen, wenn andernfalls eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. , Die Errichtung von Tiefgaragen kann aufgetragen werden, wenn auch bei Garagen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung und Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen (§ 26 Abs. 1 Stmk. BauG) und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen (§ 27 Abs. 1 Stmk. BauG) wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.12.1980, Slg. Nr. 10.317/1, uva.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen (Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG) und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen (Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG) wirksam geltend gemacht hat vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 03.12.1980, , Slg. Nr. 10.317/1, uva.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass im Hinblick auf die in der Beschwerde erstmals erhobenen Einwendungen, wonach im gegenständlichen Bauverfahren der Nachweis, dass der Bauplatz ein Grundstück nach dem Vermessungsgesetz sei und der Nachweis einer gesicherten Zufahrt zum Bauplatz fehlen würden, Präklusion eingetreten ist, da die Beschwerdeführerin anlässlich der Bauverhandlung am 07.11.2013 diesbezügliche keine Einwendungen vorgebracht hat. Überdies wird darauf verwiesen, dass es sich dabei – wie die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde darlegt – um keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Stmk. BauG handelt. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen war daher nicht weiter einzugehen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist zunächst festzuhalten, dass im Hinblick auf die in der Beschwerde erstmals erhobenen Einwendungen, wonach im gegenständlichen Bauverfahren der Nachweis, dass der Bauplatz ein Grundstück nach dem Vermessungsgesetz sei und der Nachweis einer gesicherten Zufahrt zum Bauplatz fehlen würden, Präklusion eingetreten ist, da die Beschwerdeführerin anlässlich der Bauverhandlung am 07.11.2013 diesbezügliche keine Einwendungen vorgebracht hat. Überdies wird darauf verwiesen, dass es sich dabei – wie die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Beschwerde darlegt – um keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Stmk. BauG handelt. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen war daher nicht weiter einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt, da ihr die Projektänderung vom 03.03.2015 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, ist festzuhalten, dass die Verfahrensrechte der Nachbarn nur so weit reichen, als ihnen materielle subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind (siehe dazu VwGH 2011/06/0193). Aus den Darlegungen in der Beschwerde ergibt sich nicht, welches subjektiv-öffentliches Nachbarrecht durch die Nichtweiterleitung der Projektänderung verletzt sein sollte, da der Entfall von sechs projektierten PKW-Abstellplätzen der Beschwerdeführerin jedenfalls zum Vorteil gereicht. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die belangte Behörde mehr als die in § 89 normierten Mindestabstellplätze im Ausmaß von einem Abstellplatz pro Wohnhaus genehmigt habe und dadurch eine unzumutbare bzw. das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten sei, wird zunächst festgehalten, dass aus der Bestimmung des § 89 Stmk. BauG grundsätzlich kein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG resultiert. Nur wenn der Verwendungszweck von geplanten Abstellflächen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt, wird der Nachbar durch § 26 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 12 Stmk. BauG geschützt (siehe Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5, § 89). Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach die belangte Behörde mehr als die in , Paragraph 89, normierten Mindestabstellplätze im Ausmaß von einem Abstellplatz pro Wohnhaus genehmigt habe und dadurch eine unzumutbare bzw. das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten sei, wird zunächst festgehalten, dass aus der Bestimmung des Paragraph 89, Stmk. BauG grundsätzlich kein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG resultiert. Nur wenn der Verwendungszweck von geplanten Abstellflächen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt, wird der Nachbar durch Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG geschützt (siehe Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5, Paragraph 89,). Der VwGH hat diesbezüglich mehrfach ausgesprochen, dass die von Pflichtstellplätzen typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen einer Wohngebietswidmung zulässig anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (VwGH 2010/06/0155). Grundsätzlich rechtfertigt nicht jede Überschreitung der erforderlichen Stellplatzzahl (im Beschwerdefall liegt eine Überschreitung von 4 Abstellplätzen zu den 10 gesetzlich gebotenen Abstellplätzen vor) die Prüfung einer etwaigen Emissionsbelastung durch aufwändige Sachverständigengutachten (siehe dazu VwGH 2012/05/0045). Ob besondere Umstände im Anlassfall vorliegen, die die Einholung eines Gutachtens rechtfertigen, ist im Verwaltungsverfahren jedenfalls zu prüfen (siehe dazu LVwG 50.21-881/2015-16). Diese besonderen Umständen glaubt die Beschwerdeführerin zunächst darin zu erkennen, dass im Hinblick darauf, dass die Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsfläche über eine Privatstraße (Rweg) erfolgt, auch die dort entstehenden Emissionen nachbarrelevant zu berücksichtigen seien. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem nur das eingereichte Bauprojekt zu beurteilen ist (VwGH 2013/06/0125). Gegenstand des Verfahrens ist die Baubewilligung für das Bauprojekt der mitbeteiligten Partei auf den Liegenschaften mit der GSt-Nr. x und x, KG G-W. Damit ist auch der Prüfungsgegenstand für das Landesverwaltungsgericht abgesteckt. Bei der lärmtechnischen Beurteilung kommt es auf die Lärmquellen des Bauvorhabens an. Ein Bauvorhaben ist stets auf einem bestimmten Grundstück oder mehreren Grundstücken, also auf einem bestimmten Bauplatz geplant. Unabhängig davon, dass es sich bei der in Frage stehenden Zufahrtsstraße um einen Privatweg handelt, an dem die mitbeteiligte Partei Miteigentum begründet hat und ihr eine Servitut zur Benützung eingeräumt wurde, ist dieser Privatweg, auch wenn über diesen nunmehr zu einem Teil des Baugrundstückes zugefahren wird, jedenfalls nicht Teil des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes und nicht Teil des Bauvorhabens. Gleiches gilt für das seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte parallel zum Privatweg verlaufende Grundstück mit der GSt.Nr. x, welches als Verkehrsfläche gewidmet ist und im Alleineigentum der mitbeteiligten Partei steht. Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt den Nachbarn in Bezug auf die durch ein Bauvorhaben hervorgerufene Vermehrung des Verkehrs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche kein Nachbarrecht zu (siehe dazu VwGH 2005/06/0147). Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Eigentümer einer privaten Weganlage (hier: Grundstück Nr. x, KG G-W) einem Anrainer eine Servitut zum Zufahren zu seinem Baugrundstück einräumt (siehe dazu VwGH 2009/06/0094). Daraus folgt, dass jene Emissionen, die durch die Benutzung der Zufahrtsstraße (GSt.Nr. x) bzw. der dazu parallel verlaufenden Verkehrsfläche (GSt.Nr. x) zu den vier genehmigten Abstellflächen entstehen, bei der Frage des Vorliegens besonderer Umstände im Zusammenhang mit der Errichtung der PKW-Abstellplätze aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht zu berücksichtigen sind.Daraus folgt, dass jene Emissionen, die durch die Benutzung der Zufahrtsstraße , (GSt.Nr. x) bzw. der dazu parallel verlaufenden Verkehrsfläche (GSt.Nr. x) zu den vier genehmigten Abstellflächen entstehen, bei der Frage des Vorliegens besonderer Umstände im Zusammenhang mit der Errichtung der PKW-Abstellplätze aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht zu berücksichtigen sind. Mit dem sehr allgemein gehaltenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die unmittelbare Nähe der vier Abstellplätze an der Nordseite des Bauplatzes zur Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin für sich allein gesehen geeignet seien, um eine Überprüfungsverpflichtung der Emissionen bzw. möglichen Immissionen auszulösen, legt die Beschwerdeführerin keine besonderen Umstände dar, die die Einholung eines Sachverständigengutachten rechtfertigen würden. Ganz im Gegenteil: der Umstand, wonach sich von den 14 genehmigten Abstellflächen nur vier in der unmittelbaren Nähe der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befinden, wovon zwei direkt gegenüber der Liegenschaft und die übrigen Abstellplätze in einer beträchtlichen Entfernung von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin situiert sind, rechtfertigt den Schluss, gerade von keinen besonderen Umständen auszugehen, die eine Überprüfung der Immissionsbelastung angebracht erscheinen lassen. Vielmehr liegen besondere Umstände dahingehend vor, dass die insgesamt 14 Abstellflächen über insgesamt vier Zufahrten angefahren werden. Anders wäre die Sachlage möglicherweise zu beurteilen, wenn sämtliche Abstellflächen nur über die unmittelbar gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführerin situierten Zufahrt erreichbar wären und es dadurch – was gegenständlich nicht der Fall ist – zu überdurchschnittlichen Fahrbewegungen auf dem Bauplatz kommen würde. Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes sind die von der Beschwerdeführerin behaupteten besonderen Umstände auch nicht damit zu rechtfertigen, dass die Topographie bzw. Steilheit und die geringe Breite der Privatstraße in Kombination mit der – zum Straßenverlauf rechtwinkligen – Aufstellung der Abstellplätze, aufwendige und unübliche Fahrmanöver bei Zu- und Abfahrten von diesen Stellplätzen nach sich ziehen werde. Hierzu ist festzuhalten, dass die Zu- bzw. Abfahrt nicht ausschließlich über das Grundstück mit der GSt.Nr. x erfolgt, sondern überdies über das als Verkehrsfläche gewidmete Grundstück mit der GSt.Nr. x, welches eine Breite von nahezu zwei Metern aufweist, wodurch die seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte geringe Breite der Privatstraße, deutlich entschärft wird. Durch die gewählte Carport-Breite im Ausmaß von 3 bzw. 4,80 Metern kann davon ausgegangen werden, dass trotz der rechtwinkeligen Aufstellung der PKW-Abstellplätze keine aufwendigen und unüblichen Einparkmanöver zu erwarten sein werden, die eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung bzw. Gefährdung der Nachbarschaft erwarten lassen.Hierzu ist festzuhalten, dass die Zu- bzw. Abfahrt nicht ausschließlich über das Grundstück mit der GSt.Nr. x erfolgt, sondern überdies über das als Verkehrsfläche gewidmete Grundstück mit der GSt.Nr. x, welches eine Breite von nahezu zwei Metern aufweist, wodurch die seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte geringe Breite der Privatstraße, deutlich entschärft wird. Durch die gewählte Carport-Breite im Ausmaß von , 3 bzw. 4,80 Metern kann davon ausgegangen werden, dass trotz der rechtwinkeligen Aufstellung der PKW-Abstellplätze keine aufwendigen und unüblichen Einparkmanöver zu erwarten sein werden, die eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung bzw. Gefährdung der Nachbarschaft erwarten lassen. Zusammenfassend kann daher der Beurteilung der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren, wonach im Gegenstandfalls keine besonderen Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen würde, dass mit der Errichtung von 14 PKW-Abstellplätzen, wovon lediglich vier im unmittelbaren Nahbereich der Beschwerdeführerin liegen, mit möglichen Belästigungen bzw. Gefährdungen im Sinne der Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu rechnen sein wird. Die belangte Behörde hat daher zu Recht von der Einholung von schall- und immissionstechnischen sowie eines medizinischen Gutachten abgesehen.Zusammenfassend kann daher der Beurteilung der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren, wonach im Gegenstandfalls keine besonderen Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen würde, dass mit der Errichtung von 14 PKW-Abstellplätzen, wovon lediglich vier im unmittelbaren Nahbereich der Beschwerdeführerin liegen, mit möglichen Belästigungen bzw. Gefährdungen im Sinne der Bestimmung , des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG zu rechnen sein wird. Die belangte Behörde hat daher zu Recht von der Einholung von schall- und immissionstechnischen sowie eines medizinischen Gutachten abgesehen. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde
GVG abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde
Paragraph 28, VwGVG abzuweisen. Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.32.1774.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.