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{'item': 'LVwG 52.6-5894/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.11.2015 GeschäftszahlLVwG 52.6-5894/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterDr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn R S sen., geb. am xx, vertreten durch E & G Rechtsanwälte OG, Estraße, G, gegen den Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 30.09.2014, AZ: W-8131-St-25/02-2012,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter, Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Herrn R S sen., geb. am xx, vertreten durch E & G Rechtsanwälte OG, Estraße, G, gegen den Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 30.09.2014, AZ: W-8131-St-25/02-2012, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Der im Spruch genannte Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 30.09.2014, Betreff: Rodungsauftrag infolge verbotener Pflanzung von nicht klassifizierten Rebsorten, lautete wie folgt: „ I.„ römisch eins.

  1. Gemäß § 12 Abs 1 und Abs 2 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004,LGBl Nr. 22/2004 idF LGBl Nr. 87/2013 iVm der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
  2. November 2004 betreffend die Klassifizierung der Rebsorten, LGBl. Nr. 86/2004 idF LGBl Nr. 96/2012, wurden auf dem R S eigentümlichen und auch durch R S bewirtschafteten Gst-Nr. x der Liegenschaft KG St, EZ x, im Ausmaß von 1.779 m², gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
  3. November 2004 betreffend die Klassifizierung der Rebsorten, LGBl. Nr. 86/2004 idF LGBl. Nr. 96/2012, Gemäß Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
  4. November 2004 betreffend die Klassifizierung der Rebsorten, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2012,, wurden auf dem R S eigentümlichen und auch durch R S bewirtschafteten Gst-Nr. x der Liegenschaft KG St, EZ x, im Ausmaß von 1.779 m², gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
  5. November 2004 betreffend die Klassifizierung der Rebsorten, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2012,, nicht klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt.
  6. R S ist als Eigentümer und Bewirtschafter gemäß § 18 Z 3 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004, LGBl. Nr. 22/2004 idF LGBl. Nr. 87/2013 iVm der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
  7. November 2004 betreffend die Klassifizierung der Rebsorten, LGBl. Nr. 86/2004 idF LGBl. Nr. 96/2012, verpflichtet, die unter Spruchpunkt I.
  8. angeführte Fläche des Gst-Nr. x der Liegenschaft KG St, EZ x, im Ausmaß von 1.779 m²,R S ist als Eigentümer und Bewirtschafter gemäß Paragraph 18, Ziffer 3, Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
  9. November 2004 betreffend die Klassifizierung der Rebsorten, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2012,, verpflichtet, die unter Spruchpunkt römisch eins.
  10. angeführte Fläche des Gst-Nr. x der Liegenschaft KG St, EZ x, im Ausmaß von 1.779 m², binnen 8 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu roden.“ Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde nicht ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht seitens R S, geb. am xx, M S, geb. am xx, R S, geb. am xx und C S, geb. am xx, allesamt vertreten durch E & G Rechtsanwälte OG mit Schreiben vom 03.11.2014 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass noch vor Zustellung des angefochtenen Bescheides der Erstbeschwerdeführer mit den weiteren Beschwerdeführern den Pachtvertrag vom 01.10.2014 abgeschlossen habe und damit Pachtverhältnisse hinsichtlich von Teilflächen der Gst-Nr. x und xund zwar im Ausmaß von etwa 490 m² mit M S sowie im Ausmaß von jeweils etwa 470 m² mit R S jun. und C S begründet worden seien. Durch die Verpachtung dieser Teilflächen jenes Grundstückes, auf welches sich die angefochtene Rodung der belangten Behörde beziehe, habe sich die Sachlage dahingehend geändert, als keiner der Beschwerdeführer eine Grundfläche im Ausmaß von über 500 m² bzw. auch nicht mehrere Grundflächen bewirtschafte, welche zusammen 500 m² übersteigen würden. Die Normen des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes seien daher auf die Beschwerdeführer bzw. die verpachteten Teilflächen und die vom Erstbeschwerdeführer zurückbehaltenen Teilflächen nicht anzuwenden. Der von der belangten Behörde auf § 18 Stmk. Landesweinbaugesetz gestützte Bescheid sei rechtswidrig. Es wurde weiters darauf verwiesen, dass der Aspekt der Hangsicherung von der belangten Behörde in keiner Weise beachtet worden sei. So drohe durch die ersatzlose Entfernung einer zur Hangsicherung erforderlichen Bepflanzung dem Erstbeschwerdeführer im Falle der Hangrutschungen ein nicht zu beziffernder Schaden. Vor Festlegung einer angemessenen Rodungsfrist hätte die belangte Behörde abklären müssen, in welchem Zeitraum die Rodung ohne Gefahr des Entstehens größeren Schadens für den Erstbeschwerdeführer möglich sei und wurde die Beiziehung eines Sachverständigen für Bodenmechanik oder Geologie beantragt.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht seitens R S, , geb. am xx, M S, geb. am xx, R S, geb. am xx und C S, geb. am xx, allesamt vertreten durch E & G Rechtsanwälte OG mit Schreiben vom 03.11.2014 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass noch vor Zustellung des angefochtenen Bescheides der Erstbeschwerdeführer mit den weiteren Beschwerdeführern den Pachtvertrag vom 01.10.2014 abgeschlossen habe und damit Pachtverhältnisse hinsichtlich von Teilflächen der Gst-Nr. x und x, und zwar im Ausmaß von etwa 490 m² mit M S sowie im Ausmaß von jeweils etwa 470 m² mit R S jun. und C S begründet worden seien. Durch die Verpachtung dieser Teilflächen jenes Grundstückes, auf welches sich die angefochtene Rodung der belangten Behörde beziehe, habe sich die Sachlage dahingehend geändert, als keiner der Beschwerdeführer eine Grundfläche im Ausmaß von über 500 m² bzw. auch nicht mehrere Grundflächen bewirtschafte, welche zusammen 500 m² übersteigen würden. Die Normen des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes seien daher auf die Beschwerdeführer bzw. die verpachteten Teilflächen und die vom Erstbeschwerdeführer zurückbehaltenen Teilflächen nicht anzuwenden. Der von der belangten Behörde auf Paragraph 18, Stmk. Landesweinbaugesetz gestützte Bescheid sei rechtswidrig. Es wurde weiters darauf verwiesen, dass der Aspekt der Hangsicherung von der belangten Behörde in keiner Weise beachtet worden sei. So drohe durch die ersatzlose Entfernung einer zur Hangsicherung erforderlichen Bepflanzung dem Erstbeschwerdeführer im Falle der Hangrutschungen ein nicht zu beziffernder Schaden. Vor Festlegung einer angemessenen Rodungsfrist hätte die belangte Behörde abklären müssen, in welchem Zeitraum die Rodung ohne Gefahr des Entstehens größeren Schadens für den Erstbeschwerdeführer möglich sei und wurde die Beiziehung eines Sachverständigen für Bodenmechanik oder Geologie beantragt. Seitens der Beschwerdeführer wurde ein Pachtvertrag vom 01.10.2014, abgeschlossen zwischen R S, geb. am xx, als Verpächter einerseits und M S, geb. am xx, R S, geb. am xx und C S, geb. am xx, als Pächter andererseits vorgelegt. Aus diesem Pachtvertrag ergibt sich, dass R S, geb. am xx, die in dem diesem Pachtvertrag angeschlossenen Lageplan rot-umrandete und grün-schraffierte Teilfläche der Gst-Nr. x und x im Ausmaß von 470 m² an R S, geb. am x, die gelb-umrahmte und lila-schraffierte Teilfläche im Ausmaß von etwa von 490 m² an M S,geb. am xx, und die blau-umrahmte und rot-schraffierte Teilfläche im Ausmaß von etwa 470 m² an C S, geb. am xx, verpachtet. Mitverpachtet sind jeweils die auf den Grundflächen befindlichen Rebstöcke. Die Pächter sind berechtigt, die von den auf ihrer Pachtfläche befindlichen Rebstöcken getragenen Früchte zu ernten und obliegt ihnen die Hege und Pflege sowie der laufende Ersatz allenfalls absterbender Rebstöcke auf dieser Fläche. Im Weiteren wird unter Punkt IV. festgehalten, dass die Verpachtung zum Zwecke der Herstellung von Traubensaft und sonstigen Produkten zum Eigenverbrauch aus den Trauben der vorhandenen Rebsorte „Isabella“ erfolgt, weshalb kein wirtschaftlicher Ertrag für die Pächter aus der Nutzung ihrer Pachtflächen zu erwarten ist. Der jährliche Pachtzins je Pächter und Pachtverhältnis wird sohin mit brutto € 50,00 vereinbart und ist jeweils im Voraus bis 31.
  11. zu entrichten. Seitens der Beschwerdeführer wurde ein Pachtvertrag vom 01.10.2014, abgeschlossen zwischen R S, geb. am xx, als Verpächter einerseits und M S, geb. am xx, R S, geb. am xx und C S, geb. am xx, als Pächter andererseits vorgelegt. Aus diesem Pachtvertrag ergibt sich, dass R S, geb. am xx, die in dem diesem Pachtvertrag angeschlossenen Lageplan rot-umrandete und grün-schraffierte Teilfläche der Gst-Nr. x und x im Ausmaß von 470 m² an R S, geb. am x, die gelb-umrahmte und lila-schraffierte Teilfläche im Ausmaß von etwa von 490 m² an M S,, geb. am xx, und die blau-umrahmte und rot-schraffierte Teilfläche im Ausmaß von etwa 470 m² an C S, geb. am xx, verpachtet. Mitverpachtet sind jeweils die auf den Grundflächen befindlichen Rebstöcke. Die Pächter sind berechtigt, die von den auf ihrer Pachtfläche befindlichen Rebstöcken getragenen Früchte zu ernten und obliegt ihnen die Hege und Pflege sowie der laufende Ersatz allenfalls absterbender Rebstöcke auf dieser Fläche. Im Weiteren wird unter Punkt römisch vier. festgehalten, dass die Verpachtung zum Zwecke der Herstellung von Traubensaft und sonstigen Produkten zum Eigenverbrauch aus den Trauben der vorhandenen Rebsorte „Isabella“ erfolgt, weshalb kein wirtschaftlicher Ertrag für die Pächter aus der Nutzung ihrer Pachtflächen zu erwarten ist. Der jährliche Pachtzins je Pächter und Pachtverhältnis wird sohin mit brutto € 50,00 vereinbart und ist jeweils im Voraus bis 31.
  12. zu entrichten. Über ein Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark erstellte der Amtssachverständige des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15 – Energie, Wohnbau und Technik, OBR Mag. H K zur Fragestellung, ob im Falle einer Rodung mit Hangrutschungen zu rechnen ist und welche Maßnahmen zur Hangsicherung als Ersatz für die allenfalls zu rodenden Rebstöcke sinnvoll und zweckmäßig sind und in welchem Zeitraum die Rodung ohne Gefahr des Entstehens größerer Schäden für den Beschwerdeführer möglich ist, nachfolgendes Gutachten: „Befund:Grundlage von Befund und Gutachten bilden die übermittelten Kopien aus dem Gegenstandsakt des Landesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen bestehend aus„Befund:, Grundlage von Befund und Gutachten bilden die übermittelten Kopien aus dem Gegenstandsakt des Landesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen bestehend aus ● dem Bescheid der Landwirtschaftskammer Steiermark vom 30.09.2014 (AZ: W-8131-st-25/02-2012)dem Bescheid der Landwirtschaftskammer Steiermark vom 30.09.2014 , (AZ: W-8131-st-25/02-2012) ● der Beschwerde selbst, angefertigt von E & G Rechtsanwälte, G vom 03.11.2014 sowie ein Ortsaugenschein, der durch den Unterfertigten vom 11.Februar 2015 durchgeführt wurde. Abbildung 1: Rebkultur vom gegenüberliegenden Hang Lage:Das von der Rodung betroffenen Grundstück mit der Nummer x der KG St mit einer Flächenbemaßung von rund 1779 m2 befindet sich auf einem nach Südwesten mit ca. 15-20 ° abfallenden nahezu ebenen Hang, der mit Rebstöcken bepflanzt wurde. Die Zeilen der Rebstöcke sind in Fallrichtung ebenfalls gegen Südosten ausgerichtet. Der Abstand der Zeilen liegt bei rund 3 m. Die Zwischenräume sind mit einer Gründecke versehen und liegen als Wiesenflächen vor. Das oa. Grundstück schließt nördlich direkt an das Betriebsareal der Fa. S an, welches durch eine befestigte Fahrstraße (Schwarzdecke) von diesem getrennt wird. Der Weingarten ist mit einem Maschendrahtzaun umwehrt.Lage:, Das von der Rodung betroffenen Grundstück mit der Nummer x der KG St mit einer Flächenbemaßung von rund 1779 m2 befindet sich auf einem nach Südwesten mit ca. 15-20 ° abfallenden nahezu ebenen Hang, der mit Rebstöcken bepflanzt wurde. Die Zeilen der Rebstöcke sind in Fallrichtung ebenfalls gegen Südosten ausgerichtet. Der Abstand der Zeilen liegt bei rund 3 m. Die Zwischenräume sind mit einer Gründecke versehen und liegen als Wiesenflächen vor. Das oa. Grundstück schließt nördlich direkt an das Betriebsareal der Fa. S an, welches durch eine befestigte Fahrstraße (Schwarzdecke) von diesem getrennt wird. Der Weingarten ist mit einem Maschendrahtzaun umwehrt. Der untere bzw. südlich des Weingartens gelegene Hangteil besteht aus einer typischen Streuobstwiese, die nach einem Gefällsbruch im letzten Drittel des Hanges mit bis zu 30° zum Langholzgrabenbach hin abfällt. Die Hangoberflächen sind durch den anthropogenen Einfluss weitestgehend zum Zwecke einer landwirtschaftlichen Nutzung eben ausgebildet und finden sich keine oberflächennahen Strukturen, die auf großflächige Hanginstabilitäten hinweisen. Geologisch gesehen besteht Untergrund aus einer Wechselfolge von gut und schlecht wasserdurchlässigen Sedimenten (Sanden und Tonen), welche vor ca. 12-14 Mio. Jahren im Steirischen Becken abgelagert wurden. Durch die gut durchlässigen sandigen Schichten versickert das Wasser bis zur undurchlässigen lehmigen Stauerschichte, an der die Reibungskräfte so stark herabgesetzt werden, dass es zur Auslösung von Hangbewegungen von Erdmassen kommt. Dieses Phänomen führt in der gesamten Oststeiermark zu Massenbewegungen verschiedenster Größendimensionen, wobei die Bewegungshorizonte in vielen Fällen in mehreren Metern Tiefe zu liegen kommen. So erfolgten bereits 1974 mehrere Rutschungssanierungen auf den umliegenden Wiesenflächen auf den Grundstücken x, x, x, x und andere, wie aus dem Rutschungskataster der Abteilung 14 im Amt der Steiermärkischen Landesregierung zu entnehmen ist. Vernässungszonen sind, die auf einen ständigen Hangwasseraustritt und somit auf eine potentielle Stauerschicht -trotz der Überdeckung mit Schnee- hinweist, ist nicht beobachtet worden. Gutachten: Welche Faktoren sind nun für Hangbewegungen ausschlaggebend? Für die Art und Umfang der Bewegung von Hängen sind neben dem geologischen Aufbau des Untergrundes, die hydraulischen Verhältnisse im Untergrund und auf der Oberfläche sowie die Hangneigung mit der Nutzung der Oberfläche relevant. Die in der Literatur beschriebene und nach der Fachkenntnis bestätigte geologische Situation lassen jedenfalls, wie bereits im Befund beschrieben, die Bewegung von Massen zu. Auslöser von Rutschungen ist der vermehrte Zustrom von Wässern im Untergrund und auf der Erdoberfläche. Im Zuge der Erhebung zeigten sich keine Hinweise auf Hangwasseraustritte und Erosionsrinnen. Aufgrund der Hangneigung ist bereits, wenn die anderen Faktoren hinzukommen, ab ca. 8° Neigung mit dem Abgang von Hangschollen zu rechnen. Die Bepflanzung und Bestockung spielt die kleinste Rolle in dieser Art von geogenen Ereignissen. Die ersten 10mm des Niederschlages werden von Nadeln und Blättern zurückgehalten, danach durchdringt der Niederschläge die Vegetationszone Zone ohne Reduktion. Dafür verbleibt der Niederschlag durch Beschattung und rauerer Oberfläche länger im Bodenbereich zurück. Weinreben sind im Allgemeinen Pflanzen, die der Feuchtigkeit folgend bis zu fünf Meter tief wurzeln und an extrem trockenen Standorten sogar bis zu zehn Meter lange Wurzeln entwickeln. Trotzdem sind Rutschungen in steirischen Weingärten wie die Ereignisse des letzten Jahres in der Region um Gamlitz gezeigt haben, keine Seltenheit. Die Zeilen sind geradlinig und die Stöcke stehen in ihrer ursprünglichen gepflanzten Lage. Anzeichen von Bewegungen im Boden wären an diesen Zeilen in jeder Richtung leicht erkennbar. Zusammenfassend kann im Hinblick auf die konkrete Frage nach möglichen Auswirkungen auf die Stabilität des Hanges im Falle der Rodung der Rebstöcke festgehalten werden, dass aufgrund des vorgefundenen und beschriebenen Sachverhaltes mit der Mobilisierung einer Rutschung nicht gerechnet werden kann, da die Veränderungen an der Oberfläche zu kleinräumig und oberflächennah sind. Diese stellen keine relevanten Änderungen im Hinblick auf den Bergwasserhaushalt dar. Wie bereits im Befund erörtert, sind für die Auslösung von Hangbewegungen Gleithorizonte verantwortlich, die von wesentlich tiefer gelegen sind und ein Einzugsgebiet aufweisen, das oft mehrere km2 umschließt und nicht mit den Kammlinien (Wasserscheiden) übereinstimmen muss. Lediglich der Oberflächenwasserabfluss hat Auswirkungen auf mögliche Erosionen. So kann es im Zuge von Starkregenniederschlägen zur Ausbildung von Erosionsrinnen kommen, wenn nicht nach der Rodung die vegetationslose Oberfläche mit einer schützenden Gründecke versehen wird. Die Rodung selbst kann aufgrund der geringen Fläche jederzeit durchgeführt werden und wird vorgeschlagen, als Erosionsschutz eine Gründecke mit Haferansaat oder ähnlichem unverzüglich nach der Rodung aufzubringen. Weitere hangstabilisierende ingenieurbiologische Auspflanzungen bzw. Maßnahmen sind nicht erforderlich.“ Dieses Gutachten wurde den Parteien mit Schreiben des Landesver-waltungsgerichtes Steiermark vom
  13. März 2015 zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Nach Einlangung einer Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführer wurde für den 28.04.2015 eine öffentlich, mündliche Verhandlung beim Landesver-waltungsgericht Steiermark anberaumt. Nach Einlangen einer Vertagungsbitte sowie einer ergänzenden Stellungnahme, wonach eine Nachmessung ergeben habe, dass die Rebstöcke in einem Abstand von 3 m zu 2,5 m versetzt worden seien, sodass sich für jeden Rebstock eine Fläche von 7,5 m² ergebe, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark am
  14. Mai 2015 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer, ihres anwaltlichen Vertreters, des Vertreter der belangten Behörde unter Beiziehung des Amtssachverständige für Energie, Wohnbau und Technik, OBR Mag. H K durchgeführt. Die Beschwerdeführer verwiesen unter anderem darauf, dass die Rebstöcke glaublich im Jahre 2003 gepflanzt wurden. Die Weintrauben werden von den Beschwerdeführern geerntet und in weiterer Folge an Herrn G Sch in Gberg geliefert. Dort werden die Trauben zu Traubensaft verarbeitet. Der Traubensaft wird in weiterer Folge zwischen den Familienmitgliedern aufgeteilt, wobei je nach Ertragsmenge durchschnittlich 700 l Traubensaft gewonnen werden. Es wurde darauf verwiesen, dass es sich bei den Weinstöcken nicht um solche der Rebsorte „Isabella“ handelt. Die Weinstöcke wurden glaublich 2003 in Ungarn gekauft. Nach Kenntniserlangung der Gefahr eines etwaigen Rodungsauftrages wurde die bezughabende Fläche und die Verpflichtung der Bewirtschaftung zwischen den Beschwerdeführern laut vorliegendem Pachtvertrag vom 01.10.2014 aufgeteilt. Der Amtssachverständige für Energie, Wohnbau und Technik, OBR Mag. H K gab in der Verhandlung folgende ergänzende gutachtliche Stellungnahme ab: „Am heutigen Tage wurden seitens der Familie S und der rechtsfreundlichen Vertretung weitere Informationen zum gegenständlichen Hang sowie zur darüber befindlichen Verebnungsfläche bekannt und in diesem Zuge Lichtbilddokumente des derzeitigen Zustandes der Schwarzdecke vorgelegt. Nach Aussage der Familie S erfolgte im Jahr 2009 eine Drainagierung des gegenständlichen Hanges, welche durch die Abteilung 14 im Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Referat Boden, Wasser, Haushalt) federführend durchgeführt und die Sanierung der Rutschung von Seiten des Landes gefördert wurde. Der gegenständliche Hang ist somit als tiefgründige Hangbewegung zu beurteilen, da in der Zusammenschau mit den benachbarten Hängen, welche nur zum Teil drainagiert wurden, deutliche Anzeichen von Hangbewegungen auftreten. Diese Hangbewegungen treten rund 10 m bis 15 m unterhalb der Geländeoberfläche auf und zeigen sich diese Trennflächen in Form von Vermessungszonen an der Geländeoberfläche. Nähere Details zum Untergrundaufbau sind nicht bekannt, da dem Sachverständigen die entsprechenden Unterlagen über die Vorerkundung zur Drainagierung des Hanges aus dem Jahre 2009 nicht vorliegen. Grundsätzlich ist es richtig, dass Weinreben als Tiefwurzler zu bezeichnen sind und wie bereits im Gutachten ausgeführt, bei dementsprechenden Standortverhältnissen Wurzel Längen von bis zu 5 m erreichen können. Im gegenständlichen Fall sind diese Längen nicht relevant für die Stabilisierung einer tiefgründigen Hangrutschung, welche wie bereits erwähnt darunter Gleitflächen bzw. Bewegungslinien aufweist. Bezugnehmend auf die vorgelegten Abbildungen der Schwarzdecke südlich des Betriebsgebäudes wird festgehalten, dass der vorhandene Riss augenscheinlich entlang des Zusammenstoßes zweier Asphaltbahnen auftritt. Gegen eine Rutschung, welche nach Angaben der Familie S hangabwärts Richtung Süden sich bewegt, spricht die Ausbildung des Risses, welcher eine Bewegung gegen Norden dh in gegenseitige Richtung andeutet. Rutschungen bilden grundsätzlich halbkreisförmige Risse auf, welche in Richtung der Rutschungsbewegung auftreten. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass trotz aller Hangsanierungsmaßnahmen es zu weiteren geringfügigen Setzungen und Bewegungen im Bereich dieses Hanges kommt, dadurch die Drainagierung dem Hang großflächiges Schichtwasser unterzogen wird. Die gutachterlichen Ausführungen in meinem Gutachten vom 25.02.2014 bleiben weiterhin aufrecht. Eine Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der Abteilung 14, welche im Zuge der Rutschhangsanierung angefertigt wurden, haben jedoch keine Auswirkung auf den gegenständlichen Sachverhalt. Aufgrund der Tiefenlage der Gleitfläche können Rebstöcke auch im Hinblick auf die Größe der bewegten Massen keine ausreichende Stützwirkung ausüben. Beispiele aus den Katastrophenereignissen 2009 im Bezirk Feldbach haben dies mehrfach gezeigt. Rebstöcke können lediglich bei seichtgründigen und oberflächennahen Hangbewegungen stützend das System beeinflussen. Die Anlage des Weingartens müsste entsprechend einer vorangegangenen Untergrunderkundung von Fall zu Fall beurteilt und dementsprechend gestaltet werden. Im Hinblick auf die Feststellungen der Familie S, dass sehr wohl die Anlage des Weingartens die Rutschung im Jahr 2009 reduziert hat bzw. diese nur südlich davon aufgetreten ist, wird ausgeführt, dass wie bereits angeführt der Gleithorizont wesentlich tiefer liegt und Rutschungen im Initialstadium dort auftreten wo die starke Durchfeuchtung entlang der Austrittsstellen des Hangwassers stattfindet. Die Gleitschicht durchzieht den Hang über den gesamten Höhenrücken und wird in einer Teufenlage von 10 m bis 15 m unter Geländeoberkante angenommen.“ Über Ersuchen des Landesverwaltungsgericht Steiermark erstellte der Amtssachverständige des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10, Versuchsstation Obst- und Weinbau H, Ing. W R, mit Schreiben vom 08.10.2015 nachfolgendes weinbaufachliches Gutachten: „ WEINBAUFACHLICHES GUTACHTEN Mit Schreiben vom 11.6.2015 wurde ersucht, Befund und Gutachten zum Berufungsvorbringen zu erstellen. Darin soll im Speziellen darauf eingegangen werden, ob gegenständlich von einer Pflanzung von nicht klassifizierten Rebsorten (Isabella) auszugehen ist oder etwaig eine Auspflanzung eines Kreuzungsproduktes aus „Vitis vinifera“ und einer anderen Rebsorte erfolgte. Weiteres soll geklärt werden, ob die verfahrensgegenständliche Grundfläche mit mindestens einer Weinrebe pro 6m² bepflanzt wurde oder gegebenenfalls eine andere Bestockung vorliegt. Im Weiteren wurde ersucht darauf einzugehen, zu welchem Zeitpunkt die Auspflanzung der Weinstöcke erfolgte. Nach durchgeführter örtlicher Erhebung am
  15. September 2015 im Beisein von Herrn R S sen. werden in der gegenständlichen Angelegenheit Befund und Gutachten aus weinbaulicher Sicht wie folgt erstellt: Befund In dem von mir am
  16. September 2015 durchgeführten Augenschein vor Ort wurde Folgendes festgestellt: ● Die Weingartenfläche auf den Grundstücken Nr. x und x in der KG St, EZ x (Gesamtfläche: 1.779m²) beträgt inklusive Vorgewende rund 1.654m². Sie ist aufgeteilt auf 20 Rebzeilen und zählt genau 175 Rebstöcke. Offensichtlich wurde jeder zweite Rebstock entfernt. Diese Weingartenfläche ist – durch Messpunkte klar ersichtlich – aufgeteilt auf vier Teilflächen. Jeder Weingartenanteil liegt deutlich unter 500m², was vom Eigentümer glaubwürdig dargestellt wurde. Einen Anteil bewirtschaftet der Eigentümer R S sen., S, St, (349m²) selbst, die anderen drei Anteile wurden an die am vorliegenden Verfahren beteiligten Personen R S jun., K, M a.d. R, (470m²), M S, S, St, (490m²) und C S, E, Ei, (470m²) verpachtet. Ob entsprechende Pachtverträge vorhanden sind, wurde nicht überprüft. ● Das Ausmessen der Pflanzabstände ergab einen Abstand von 3 Metern zwischen den Rebzeilen und von 3,15 Metern zwischen den Rebstöcken in der Rebzeile. ● Auf Grund der gesehenen Stammdurchmesser kann von einem Alter der Rebstöcke zwischen 10 und 15 Jahren ausgegangen werden. ● Die Eigenschaften der vorliegenden Rebsorte erinnern nicht an Vitis vinifera, sondern weisen vielmehr auf eine Vitis labrusca-Herkunft hin. Die Blätter sind schwach dreilappig mit einem lang gezogenen, keilförmigen Mittellappen. Die Blattunterseiten sind dicht behaart bis filzig. Die Blattränder schwach gezähnt. Die Beeren sind stark beduftet und weisen einen intensiven „Fox-Geschmack“ auf. Gutachten Aufgrund des im obigen Befund dargestellten Sachverhaltes ist ersichtlich, dass die betroffene Weingartenfläche auf vier Teile aufgeteilt wurde. Der Eigentümer, R S sen., bewirtschaftet demnach 349m², Pächter R S jun. bewirtschaftet 470m², Pächterin M S bewirtschaftet 490m² und Pächter C S bewirtschaftet 470m². Die Flächen der bewirtschaftenden Pächter und Pächterinnen sind im Ausmaß jeweils unter 500m² und entsprechen somit nicht der Definition eines Weingartens von §3

(1)Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004, wonach ein „Weingarten“ eine Fläche von über 500m² haben muss. Auf Grund des Pflanzabstandes von 3 Metern zwischen den Rebzeilen und 3,15 Metern in der Rebzeile errechnet sich eine Fläche von 9,45m² pro Rebstock. Auch diese Pflanzdichte entspricht nicht den Vorgaben von §3
(1)des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2004, wonach die Fläche mit mindestens einer Weinrebe pro 6m² bepflanzt sein muss. Ob und wie die Bewirtschafter ihre anteilsmäßigen Flächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften wurde nicht erhoben. Das Alter von mehrjährigen Rebstöcken kann nur durch Schätzung festgestellt werden. Auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes, speziell der Stammdurchmesser, kann davon ausgegangen werden, dass das Alter der im vorliegenden Verfahren betroffenen Rebstöcke zwischen 10 und 15 Jahren sein dürfte. Ob es sich bei der Rebsorte um Isabella handelt, kann nicht eindeutig festgestellt werden. Es kommen mehrere Vitis labrusca-Sorten bzw. Sorten aus Kreuzungen von Vitis vinifera mit Vitis labrusca in Frage. Auf jeden Fall handelt es sich aber um keine reine Vitis vinifera Rebsorte, denn Blätter und Trauben zeigen sich für Vitis vinifera sehr untypisch. Sie weisen vielmehr auf eine Vitis labrusca-Herkunft hin. Die Blätter sind schwach dreilappig mit einem lang gezogenen, keilförmigen Mittellappen. Die Blattunterseiten sind dicht behaart bis filzig. Die Blattränder schwach gezähnt. Die Beeren sind stark beduftet und weisen einen intensiven „Fox-Geschmack“ auf. Herr R S sen. erklärte, dass er die Pfropfreben von einer ungarischen Rebschule aus L unter der Sortenbezeichnung „Cormin“ geliefert bekommen hat. Die entsprechenden Papiere könne und würde er bei einer weiteren Verhandlung vorweisen. Für die Sortenbezeichnung „Cormin“ konnten bei den durchgeführten Recherchen keine Hinweise für eine Existenz gefunden werden. Weder in der europäischen Vitis-Datenbank „The European Vitis Database“ (www.eu-vitis.
  1. de)noch im internationalen Vitis-Sortenkatalog „Vitis Variety International Catalogue“ (www.vivc.
  2. de)wird dieser Name für eine Rebsorte geführt, auch nicht als Synonym! Eine Anfrage im Lehr- und Forschungszentrum Klosterneuburg bei Dr. F R, dem Leiter der Abteilung für Rebenzüchtung, ergab auch keine Bestätigung für die Existenz der Rebsorte Cormin. Dr. R hat außerdem seine Züchterkollegin N M vom TAIROV State Research Institute for Viticulture and Wine Making in Odessa (Ukraine) kontaktiert, auch dort kennt man diese Rebsorte nicht! Laut Dr. R könnte ein genetischer Fingerprint näheren Aufschluss geben. Auf jeden Fall handelt es sich bei der betroffenen Rebsorte laut Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2004 betreffend die Klassifizierung von Rebsorten, LGBl. Nr. 87/2004 i.d.F. LGBl. Nr. 96/2012 um eine nicht klassifizierte und damit nicht zum Anbau zugelassene Rebsorte. Der Vollständigkeit halber wird hier erwähnt, dass nach §15 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2004 eine „Pflanzung zu Versuchszwecken“ mit dem Ziel der Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten mit einer Bewilligung der Behörde zulässig ist. Die Antragstellung hat allerdings vor Versuchsbeginn zu erfolgen.“Auf jeden Fall handelt es sich bei der betroffenen Rebsorte laut Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2004 betreffend die Klassifizierung von Rebsorten, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2012, um eine nicht klassifizierte und damit nicht zum Anbau zugelassene Rebsorte. Der Vollständigkeit halber wird hier erwähnt, dass nach §15 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2004 eine „Pflanzung zu Versuchszwecken“ mit dem Ziel der Prüfung der Anbaueignung bisher nicht klassifizierter Rebsorten mit einer Bewilligung der Behörde zulässig ist. Die Antragstellung hat allerdings vor Versuchsbeginn zu erfolgen.“ Dieses Gutachten wurde den Parteien mit Schreiben des Landesver-waltungsgerichtes Steiermark vom 21.10.2015 zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 29.10.2015 verwies die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark unter anderem darauf, dass die von R S sen. als Rebsorte „Cormin“ bezeichnete Rebsorte weder in der europäischen Vitisdatenbank, noch im internationalen Vitissortenkatalog geführt wird. Zumal die Rebsorte „Cormin“ nicht als Sorte und auch nicht als Synonym in einem der Sortenkataloge aufscheint und zudem auch nicht als klassifizierte Rebsorte gemäß der Verordnung der Stmk. LR vom 15.11.2004 betreffend die Klassifizierung der Rebsorten gelistet ist, sind Pflanzungen mit dieser Rebsorte (sofern es selbige Rebsorte überhaupt gibt) gemäß § 12 Abs 1 Stmk. LandesweinbauG verboten. Eine exakte Sortenfeststellung kann mittels genetischem Fingerprint erfolgen, wobei ein solcher in Österreich bei HR Dipl.-Ing. Dr. F R beim Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg durchführbar ist. Unter Hinweis auf die Befundaufnahme des Sachverständigen, wonach die Pflanzenabstände aktuell 3 m zwischen den Rebzeilen und 3,15 m zwischen den Rebstöcken in der Rebzeile betragen, wodurch sich eine Fläche von 9,45 m² pro Rebstock ergibt, wurde darauf verwiesen, dass vom Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass in der Anlage offensichtlich jeder zweite Rebstock entfernt wurde. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Einzelstockrodungen von den Beschwerdeführern nach Erlassung des Bescheides durchgeführt wurden. In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 29.10.2015 verwies die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark unter anderem darauf, dass die von R S sen. als Rebsorte „Cormin“ bezeichnete Rebsorte weder in der europäischen Vitisdatenbank, noch im internationalen Vitissortenkatalog geführt wird. Zumal die Rebsorte „Cormin“ nicht als Sorte und auch nicht als Synonym in einem der Sortenkataloge aufscheint und zudem auch nicht als klassifizierte Rebsorte gemäß der Verordnung der Stmk. LR vom 15.11.2004 betreffend die Klassifizierung der Rebsorten gelistet ist, sind Pflanzungen mit dieser Rebsorte (sofern es selbige Rebsorte überhaupt gibt) gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Stmk. LandesweinbauG verboten. Eine exakte Sortenfeststellung kann mittels genetischem Fingerprint erfolgen, wobei ein solcher in Österreich bei HR Dipl.-Ing. Dr. F R beim Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg durchführbar ist. Unter Hinweis auf die Befundaufnahme des Sachverständigen, wonach die Pflanzenabstände aktuell 3 m zwischen den Rebzeilen und 3,15 m zwischen den Rebstöcken in der Rebzeile betragen, wodurch sich eine Fläche von 9,45 m² pro Rebstock ergibt, wurde darauf verwiesen, dass vom Amtssachverständigen festgestellt wurde, dass in der Anlage offensichtlich jeder zweite Rebstock entfernt wurde. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Einzelstockrodungen von den Beschwerdeführern nach Erlassung des Bescheides durchgeführt wurden. Der Vertreter der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme vom 10.11.2015 unter anderem darauf, dass von keinem der Beschwerdeführer einen Grundfläche im Ausmaß von über 500 m² bewirtschaftet wird und zudem die Gesamtfläche – und sind damit auch die Teilflächen – nur mit einem Rebstock pro 9,45 m² bestockt sind. Die Normen des Stmk. LandesweinbauG richten sich an die Bewirtschaftenden von Weingärten und sollen die Voraussetzungen für ein auf Qualität ausgerichteten Weinbau in der Steiermark gewährleisten. Da es sich bei den verfahrensgegenständlichen von den Beschwerdeführern bewirtschafteten Teilflächen der Gst-Nr. x und x nicht um Weingärten im Sinne des Stmk. LandesweinbauG handelt ist der von der belangten Behörde auf § 18 leg cit gestützte Rodungsbescheid vom 30.09.2014 rechtswidrig und ersatzlos zu beheben.Der Vertreter der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme vom 10.11.2015 unter anderem darauf, dass von keinem der Beschwerdeführer einen Grundfläche im Ausmaß von über 500 m² bewirtschaftet wird und zudem die Gesamtfläche – und sind damit auch die Teilflächen – nur mit einem Rebstock pro 9,45 m² bestockt sind. Die Normen des Stmk. LandesweinbauG richten sich an die Bewirtschaftenden von Weingärten und sollen die Voraussetzungen für ein auf Qualität ausgerichteten Weinbau in der Steiermark gewährleisten. Da es sich bei den verfahrensgegenständlichen von den Beschwerdeführern bewirtschafteten Teilflächen der Gst-Nr. x und x nicht um Weingärten im Sinne des Stmk. LandesweinbauG handelt ist der von der belangten Behörde auf Paragraph 18, leg cit gestützte Rodungsbescheid vom 30.09.2014 rechtswidrig und ersatzlos zu beheben. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Gutachtens des Amtssachverständigen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik OBR Mag. H K, der diesbezüglichen Stellungnahmen, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 18.05.2015, des weinbaufachlichen Gutachtens des Amtssachverständigen, Ing. W R, vom 18.10.2015, sowie der diesbezüglich eingelangten Stellungnahmen getroffen werden. Entsprechend der Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. W R ist davon auszugehen, dass die Weingartenfläche auf den Gst-Nr. x und x in der KG St, EZ x (Gesamtfläche 1.779 m²) inklusive Vorgewende rund 1.645 m² beträgt. Sie ist aufgeteilt auf 20 Rebzeilen und zählt genau 175 Rebstöcke. Offensichtlich wurde jeder zweite Rebstock entfernt. Aufgrund des Pflanzenabstandes von 3 m zwischen den Rebzeilen und 3,15 m in der Rebzeile errechnet sich eine Fläche von 9,45 m² pro Rebstock. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgt vollinhaltlich den fachlich fundierten und logisch gut nachvollziehbaren Ausführungen des weinbaufachlichen Amtssachverständigen. Ein anders lautendes auf der gleichen fachlichen Ebene liegendes Beweisergebnis ist der entscheidenden Behörde nicht bekannt. Die Parteien haben die gutachtlichen Ausführungen des AmtssachverständigenDipl.-Ing. W R nicht weiter bestritten.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgt vollinhaltlich den fachlich fundierten und logisch gut nachvollziehbaren Ausführungen des weinbaufachlichen Amtssachverständigen. Ein anders lautendes auf der gleichen fachlichen Ebene liegendes Beweisergebnis ist der entscheidenden Behörde nicht bekannt. Die Parteien haben die gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen, Dipl.-Ing. W R nicht weiter bestritten. Rechtliche Beurteilung: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2004 lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Ziel Ziel dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau in der Steiermark zu gewährleisten. § 2Paragraph 2 EU-Recht Durch dieses Gesetz werden die Artikel 85a bis 85n, 120a und 185a der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. L 299 vom 16.11.2007, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010, ABl. L 346 vom 30.12.2010, S 11 durchgeführt.Durch dieses Gesetz werden die Artikel 85a bis 85n, 120a und 185a der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. L 299 vom 16.11.2007, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234 aus 2010,, Amtsblatt , L 346 vom 30.12.2010, S 11 durchgeführt. § 3 Abs 1 und 2Paragraph 3, Absatz eins und 2 Begriffsbestimmungen
(1)In diesem Gesetz wird die Verordnung (EG) des Rates Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. L 299 vom 16.11.2007, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010, ABl. L 346 vom 30.12.2010, S 11 als Einheitliche GMO bezeichnet.
(1)In diesem Gesetz wird die Verordnung (EG) des Rates Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. L 299 vom 16.11.2007, S 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234 aus 2010,, Amtsblatt , L 346 vom 30.12.2010, S 11 als Einheitliche GMO bezeichnet.
(2)Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. Weingarten: eine Grundfläche im Ausmaß von über 500 m2, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben mit mindestens einer Weinrebe pro 6 m2 bepflanzt ist oder eine Grundfläche von weniger als 500 m2, wenn die Bewirtschaftenden mehrere Grundflächen zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben bewirtschaften und diese zusammen 500 m2 überschreiten.
  2. Bewirtschaftende: jede Person oder Personenmehrheit, die einen oder mehrere Weingärten im Sinne der Z 1 auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften.jede Person oder Personenmehrheit, die einen oder mehrere Weingärten im Sinne der Ziffer eins, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften. …
  3. Roden: die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einem mit Reben bepflanzten Grundstück befinden.
  4. Pflanzen: … § 12Paragraph 12 Klassifizierung der Rebsorten
(1)Das Pflanzen von nicht klassifizierten Rebsorten ist verboten.
(2)Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Regionalen Weinkomitees mittels Verordnung die Rebsorten zu klassifizieren, die für die Weinherstellung, als Tafeltraubensorten, als Unterlagensorten oder für sonstige Zwecke geeignet sind. Für die Weinherstellung dürfen nur solche Rebsorten klassifiziert werden, die auf Grund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit grundsätzlich geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben hervorzubringen. Tafeltraubensorten, die zur Bepflanzung von Rebflächen verwendet werden sollen, auf denen aus der Regionalen Reserve Pflanzungsrechte ausschließlich für Zwecke des Tafeltraubenanbaus zugeteilt werden, sind ausdrücklich zu bezeichnen.
(3)Das Nachpflanzen von klassifizierten Rebsorten ist gestattet. § 18Paragraph 18 Rodungsauftrag Die Behörde hat den Bewirtschaftenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist bescheidmäßig aufzutragen, wenn
  1. Pflanzungen ohne Anmeldung, ohne Bewilligung oder trotz Untersagung gemäß § 7 Abs. 2 erfolgen;Pflanzungen ohne Anmeldung, ohne Bewilligung oder trotz Untersagung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, erfolgen; 1a. auf für Tafeltraubenanbau beschränkte Grundstücke andere als ausdrücklich als Tafeltrauben klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt wurden.
  2. Rebflächen nicht gemäß der in § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 15 und § 16 Abs. 4 festgesetzten Frist gerodet werden;Rebflächen nicht gemäß der in Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 4, festgesetzten Frist gerodet werden;
  3. nicht klassifizierte Reben ausgepflanzt werden. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses beträgt die Weingartenfläche auf denGst-Nr. x und x in der KG St, EZ x, inklusive Vorgewende rund 1.645 m². Sie ist aufgeteilt auf 20 Rebzeilen und zählt genau 175 Rebstöcke. Aufgrund des Pflanzenabstandes von 3 m zwischen den Rebzeilen und 3,15 m in der Rebzeile errechnet sich eine Fläche von 9,45 m² pro Rebstock.Entsprechend des Ermittlungsergebnisses beträgt die Weingartenfläche auf den, Gst-Nr. x und x in der KG St, EZ x, inklusive Vorgewende rund 1.645 m². Sie ist aufgeteilt auf 20 Rebzeilen und zählt genau 175 Rebstöcke. Aufgrund des Pflanzenabstandes von 3 m zwischen den Rebzeilen und 3,15 m in der Rebzeile errechnet sich eine Fläche von 9,45 m² pro Rebstock. Diese Pflanzendichte entspricht nicht den Vorgaben des § 3 Abs 2 Z 1 Stmk. LandesweinbauG, wonach ein Weingarten mit mindestens 1 Weinrebe pro 6 m² bepflanzt sein muss.Diese Pflanzendichte entspricht nicht den Vorgaben des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Stmk. LandesweinbauG, wonach ein Weingarten mit mindestens 1 Weinrebe pro 6 m² bepflanzt sein muss. Die Bestimmung des § 18 Stmk. LandesweinbauG richtet sich an den Bewirtschaftenden, wobei als Bewirtschaftende gemäß § 3 Abs 2 Z 2 leg cit jene Personen oder Personenmehrheit anzusehen ist, die einen oder mehrere Weingärten im Sinne der Z 1 auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften. Die Bestimmung des Paragraph 18, Stmk. LandesweinbauG richtet sich an den Bewirtschaftenden, wobei als Bewirtschaftende gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit jene Personen oder Personenmehrheit anzusehen ist, die einen oder mehrere Weingärten im Sinne der Ziffer eins, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaften. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein Weingarten im Sinne des Stmk. LandesweinbauG voraussetzt, dass die betreffende Grundfläche mit mindestens einer Weinrebe pro 6 m² bepflanzt ist. Dies ist hier nicht der Fall (9,45 m² pro Rebstock). Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde eine Rodung infolge verbotener Pflanzung von nicht klassifizierten Rebsorten ausgesprochen. Der Bescheid stellt im Ergebnis eine Rodungsverpflichtung dar. Ein Rodungsgebot gegenüber nicht klassifizierten Rebsorten außerhalb von Weingärten ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides stellt nur eine Erklärung dar, warum eine Rodungsverpflichtung ausgesprochen wurde und handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid um keinen Feststellungsbescheid. Im Ergebnis ist der gesamte Bescheid eine Rodungsverpflichtung und liegt somit kein Grund für eine gutachterliche exakte Sortenfeststellung der ausgepflanzten Rebstöcke vor.Ein Rodungsgebot gegenüber nicht klassifizierten Rebsorten außerhalb von Weingärten ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides stellt nur eine Erklärung dar, warum eine Rodungsverpflichtung ausgesprochen wurde und handelt es sich bei dem angefochtenen Bescheid um keinen Feststellungsbescheid. Im Ergebnis ist der gesamte Bescheid eine Rodungsverpflichtung und liegt somit kein Grund für eine gutachterliche exakte Sortenfeststellung der ausgepflanzten Rebstöcke vor. Da im angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark seine Entscheidung ex nunc zu treffen und ist derzeit davon auszugehen, dass die zu rodende Fläche keinen Weingarten im Sinne des Stmk. LandesweinbauG darstellt. Es war somit ohne weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen der angefochtene Bescheid – wie im Spruch ersichtlich – zu beheben. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.6.5894.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.