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{'item': 'LVwG 30.6-2145/2015'}

Obsah (8)§ 50§ 15§ 25a§ 3§ 64Artikel 54Art. 28§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum30.11.2015 GeschäftszahlLVwG 30.6-2145/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, als die Beschwerdeführerin als Betriebsinhaberin des Betriebes K N in E, Hstraße, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 idgF (im Folgenden PMG) eingehalten werden. So wurde anlässlich einer am 26.03.2015, am Betrieb K N in E, Hstraße, durchgeführten Kontrolle durch Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit festgestellt, dass 74 x 200 ml des Produktes neemdas Pflanzenfreund, in einem Regal im Büroraum des Betriebes lagernd und für den Verkauf vorrätig, vorgefunden wurden. Weiters wurde das gegenständliche Produkt auf der Homepage des Betriebes (www.

  1. n)zum Verkauf angeboten. Weiters wurden folgende Verkäufe des verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittels getätigt:
  2. a)180 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund am 03.03.2015, Rechnung 9.15
  3. b)1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund am 01.03.2015, Rechnung 7.15 Somit hat die Beschwerdeführerin dieses Produkt durch Lagern und Vorrätighalten zum Verkauf sowie durch Anbieten zum Verkauf sowie durch zweimaligen Verkauf in Verkehr gebracht. Der Auslobung des gegenständlichen Produktes zufolge handelt es sich um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Art. 2, der VO (EG) Nr. 1107/2009. Der Auslobung des gegenständlichen Produktes zufolge handelt es sich um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikel 2,, der VO (EG) Nr. 1107 aus 2009,. Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfügt über keine Zulassung in Österreich und handelt es sich bei dem in Verkehr gebrachten Produkt um ein im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF (im Folgenden PMG) iVm § 15 Abs 1 Z 1 lit e PMG iVm Art. 2 und Art. 3 Abs 9 iVm Art. 28 Abs 1 VO (EG) Nr. 1107/2009.Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF (im Folgenden PMG) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, PMG in Verbindung mit Artikel 2 und Artikel 3, Absatz 9, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1107 aus 2009,.

§ 15

Abs 1 Z 1 lit e PMG wird eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit elf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, PMG wird eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit elf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Da eine Übertretung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz vorliegt, hat die Beschwerdeführerin ferner die Kosten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu tragen. Die Gebühren setzten sich

Kontrollgebührentarif 2015 wie folgt zusammen: Code Nr. 01008 Anteilige Anfahrtspauschale bei 2 Betriebsanfahrten pro Tag € 102,56 Code Nr. 12010 Kosten für Kontrolltätigkeiten vor Ort ausgenommen jene für die vorläufige Beschlagnahme € 114,37 Code Nr. 12011 Kosten für innerdienstliche administrative, verwaltungs- rechtliche und schriftliche Folgetätigkeiten € 254,17 Code Nr. 12012 Kosten für Tätigkeiten im Rahmen der vorläufigen Beschlagnahme € 114,37 Code Nr. 12013 Kosten für die fachspezifische Bewertung der Anforderungen und schriftliche Folgetätigkeiten € 381,27 zu zahlende Gesamtsumme: € 966,74

: § 6 Abs 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl I Nr. 63/2002 idgF und § 24 Marktordnungsgesetz BGBl I Nr. 55/2007 iVm dem Gebührentarif des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung des DMG 1994, FMG 1999, PMG 2011, SaatG 1997, VNG 2007, MOG 2007 idgF.

: Paragraph 6, Absatz 6, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, idgF und Paragraph 24, Marktordnungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in Verbindung mit dem Gebührentarif des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung des DMG 1994, FMG 1999, PMG 2011, SaatG 1997, VNG 2007, MOG 2007 idgF. Diese Kosten/Gebühren sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten. II. Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde in Höhe von nunmehr € 45,00 sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. römisch zwei. Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde in Höhe von nunmehr € 45,00 sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 06.07.2015, wurde Frau Mag. W K, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführerin), als Betriebsinhaberin des Betriebes K N in E, Hstraße, zur Last gelegt, sie habe nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes eingehalten worden seien. Anlässlich einer am 26.03.2015 durchgeführten Kontrolle seien 74 x 200 ml des Produktes neemdas Pflanzenfreund, in einem Regal im Büroraum ihres Betriebes lagernd und für den Verkauf vorrätig, vorgefunden worden. Sie habe dieses Produkt durch Lagern und Vorrätighalten in Verkehr gebracht. Darüber hinaus seien im Zeitraum der letzten zwölf Monate zumindest folgende Verkäufe des verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittels getätigt worden: 180 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund am 03.03.2015, Rechnung 9.15 1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund am 01.03.2015, Rechnung 7.15 1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund, ohne Datumsangabe, Rechnung 8.15 Weiters sei das gegenständliche Produkt auf der Homepage ihres Betriebes (www.n) gemeinsam mit einer Anleitung zur Selbstabmischung zum Verkauf angeboten worden und enthalte laut dortiger Angaben „200 ml wasserlösliches Neemöl“. Der Auslobung des gegenständlichen Produktes zufolge handle es sich um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Art. 2 der VO (EG) Nr. 1107/2009.Der Auslobung des gegenständlichen Produktes zufolge handle es sich um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikel 2, der VO (EG) Nr. 1107 aus 2009,. Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfüge über keine Zulassung in Österreich. Es handle sich somit um ein

§ 3

Abs 1 PMG nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel.Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfüge über keine Zulassung in Österreich. Es handle sich somit um ein

Paragraph 3, Absatz eins, PMG nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel. Hiedurch habe die Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 3 Abs 1 PMG iVm Art. 2 und Art. 3 Abs 9 VO (EG) Nr. 1107/2009 begangen und wurde hiefür

§ 15

Abs 1 Z 1 PMG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe die Beschwerdeführerin eine Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, PMG in Verbindung mit Artikel 2 und Artikel 3, Absatz 9, VO (EG) Nr. 1107 aus 2009, begangen und wurde hiefür

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, PMG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Für die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit seien als Barauslagen € 966,74

§ 64Abs 3 VSt

G zu ersetzen.Für die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit seien als Barauslagen € 966,74

Paragraph 64, Absatz 3, VStG zu ersetzen. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 17.07.2015 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund der von der belangten Behörde zitierten Rechtsvorschriften nicht erkennbar sei, welche gesetzliche Regelung von der Beschwerdeführerin verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe gegen keine der genannten rechtlichen Grundlagen verstoßen und sei das Mittel neemdas Pflanzenfreund rechtmäßig in Verkehr gebracht worden. Auszüge aus der EU-Pestizid-Datenbank und der Öko-Verordnung 889 seien bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung der BH Graz-Umgebung vom 21.04.2015 vorgelegt worden. Im Weiteren verwies die Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf § 5 der österreichischen Pflanzenschutzmittelverordnung darauf, dass die Aufbrauchsfrist des beanstandeten Produktes 9/2016 sei. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 17.07.2015 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund der von der belangten Behörde zitierten Rechtsvorschriften nicht erkennbar sei, welche gesetzliche Regelung von der Beschwerdeführerin verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe gegen keine der genannten rechtlichen Grundlagen verstoßen und sei das Mittel neemdas Pflanzenfreund rechtmäßig in Verkehr gebracht worden. Auszüge aus der , EU-Pestizid-Datenbank und der Öko-Verordnung 889 seien bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung der BH Graz-Umgebung vom 21.04.2015 vorgelegt worden. Im Weiteren verwies die Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, der österreichischen Pflanzenschutzmittelverordnung darauf, dass die Aufbrauchsfrist des beanstandeten Produktes 9 aus 2016, sei. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit wurde die gegenständliche Beschwerde zur Kenntnis gebracht und erging nachfolgende Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin: „Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat die neue Kategorie „Grundstoffe“ in das europäische Pflanzenschutzrecht eingeführt. Diese Stoffe sind definiert als Wirkstoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen sind und nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Grundsätzlich darf somit ein Grundstoff gem. Artikel 23 Abs. 1 lit. d der VO (EG) Nr. 1107/2009 nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Dies bedeutet, dass ein genehmigter Grundstoff nicht mit der Auslobung einer pflanzenschützerischen, bspw. einer insektiziden und einer akariziden Wirkungsweise, in Verkehr gebracht werden darf.„Die Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, hat die neue Kategorie „Grundstoffe“ in das europäische Pflanzenschutzrecht eingeführt. Diese Stoffe sind definiert als Wirkstoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen sind und nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Grundsätzlich darf somit ein Grundstoff gem. Artikel 23 Absatz eins, Litera d, der VO (EG) Nr. 1107 aus 2009, nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Dies bedeutet, dass ein genehmigter Grundstoff nicht mit der Auslobung einer pflanzenschützerischen, bspw. einer insektiziden und einer akariziden Wirkungsweise, in Verkehr gebracht werden darf. Demgegenüber wird auf der Kennzeichnung des verfahrensgegenständlichen Produktes eindeutig pflanzenschützerische und insektizide Wirkung ausgelobt und weist die Produktbezeichnung zudem auf den enthaltenen Inhaltsstoff „Azadirachtin“ hin. Bei Azadirachtin (Neem) handelt es sich um einen genehmigten insektiziden Wirkstoff bzw. es sind in vielen Mitgliedsstaaten der EU Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff zugelassen. Eine Genehmigung als Grundstoff ist auf Basis der geltenden Regelungen somit grundsätzlich nicht möglich. http://ec.europa.eu/sanco_pesticides/public/index.cfm?event=activesubstance.selection&language=EN Die Beschwerdeführerin verweist auf ihr Vorbringen gegen den erwähnten Beschlagnahmebescheid vom 21.04.2015, wonach Azadirachtin für den ökologischen Landbau zugelassen sei. Dazu wird neuerlich festgehalten, dass Pflanzenschutzmittel in der biologischen Produktion u.a. nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ● Listung des Wirkstoffes in der Bioverordnung 889/2008 und ● Zulassung des Pflanzenschutzmittels

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 bzw. EU-Verordnung 1107/2009.Zulassung des Pflanzenschutzmittels

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 bzw. EU-Verordnung 1107 aus 2009,. Das verfahrensgegenständliche Pflanzenschutzmittel „neemdas Pflanzenfreund“ verfügt allerdings bis dato über keine Zulassung in Österreich. Daraus erhellt sich, dass auch keine Eintragung des in Rede stehenden Produktes im Pflanzenschutzmittelregister des BAES vorliegt. Bei der in der Beschwerde erwähnten „Aufbrauchsfrist des beanstandeten Produktes“ handelt es sich um das produktspezifische Mindesthaltbarkeitsdatum. Es liegt aus Sicht des BAES zweifelsfrei ein Inverkehrbringen iSv Art. 3 der VO (EG) Nr. 1107/2209 des betreffenden, nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels und damit eine Übertretung nach § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 vor.“Es liegt aus Sicht des BAES zweifelsfrei ein Inverkehrbringen iSv Artikel 3, der VO (EG) Nr. 1107/2209 des betreffenden, nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels und damit eine Übertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 vor.“ Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht hat am 03.11.2015 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie der Vertreterin des Bundesamtes für Ernährungssicherheit unter Beiziehung der Zeugin DI U G durchgeführt.Das Landesverwaltungsgericht hat am 03.11.2015 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie der Vertreterin , des Bundesamtes für Ernährungssicherheit unter Beiziehung der Zeugin DI U G durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.11.2015 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Entsprechend der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist diese Betriebsinhaberin des Betriebes K N in E, Hstraße. Dieser Betrieb beschäftigt sich mit dem Verkauf von Naturprodukten und zwar spezialisiert auf Neem-Produkte, wobei der Verkauf fast ausschließlich über den Internet-Shop erfolgt. Die Neem-Produkte stammen aus dem Öl der Kerne des aus Indien stammenden Neembaumes und enthalten diese den Inhaltsstoff Azadirachtin. Hiebei handelt es sich laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin um einen Wirkstoff, der im Bereich der Schädlingsbekämpfung eingesetzt wird und wurde das Produkt neemdas Pflanzenfreund als Pflanzenschutzmittel zum Verkauf angeboten. Anlässlich einer am 26.03.2015 im Betrieb K N, Hstraße, E, durchgeführten Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wurden in einem Regal im Büroraum des kontrollierten Betriebes 74 x 200 ml des Produktes neemdas Pflanzenfreund lagernd und für den Verkauf vorrätig gehalten vorgefunden. Laut der Auslobung des gegenständlichen Produktes neemdas Pflanzenfreund handelte es sich um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne von Art. 2 der VO (EG) Nr. 1107/

  1. Die Beschreibung des Produktes verwies darauf, dass dieses eine insektizide Wirkung hat und war als Wirkstoff Azadirachtin am Produkt vermerkt. Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfügt über keine Zulassung in Österreich und scheint dieses somit auch nicht im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister auf. Die im Zuge der damaligen Amtshandlung am gegenständlichen Betrieb vorgefundene Menge von 74 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund wurden daher vorläufig beschlagnahmt.Anlässlich einer am 26.03.2015 im Betrieb K N, Hstraße, E, durchgeführten Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wurden in einem Regal im Büroraum des kontrollierten Betriebes 74 x 200 ml des Produktes neemdas Pflanzenfreund lagernd und für den Verkauf vorrätig gehalten vorgefunden. Laut der Auslobung des gegenständlichen Produktes neemdas Pflanzenfreund handelte es sich um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne von Artikel 2, der VO (EG) Nr. 1107 aus 2009,. Die Beschreibung des Produktes verwies darauf, dass dieses eine insektizide Wirkung hat und war als Wirkstoff Azadirachtin am Produkt vermerkt. Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfügt über keine Zulassung in Österreich und scheint dieses somit auch nicht im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister auf. Die im Zuge der damaligen Amtshandlung am gegenständlichen Betrieb vorgefundene Menge von 74 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund wurden daher vorläufig beschlagnahmt. Im Weiteren wurden von den Kontrollorganen im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeiten folgende Verkaufsrechnungen vorgefunden: Rechnung Nr. 9.15 vom 03.03.2015, Verkauf von 180 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund an den L W; Rechnung Nr. 7.15 vom 01.03.2015, Verkauf von 1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund an Herrn R F; sowie eine weitere Rechnung Nr. 8.15 ohne Datumsangabe, betreffend einen Verkauf von 1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund an Frau I O.sowie eine weitere Rechnung Nr. 8.15 ohne Datumsangabe, betreffend einen Verkauf von 1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund an Frau römisch eins O. Zusätzlich ergab sich aus den Recherchen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, dass das gegenständliche Produkt neemdas Pflanzenfreund auf der Homepage des kontrollierten Betriebes unter www.n beworben und im Online-Shop zum Verkauf angeboten wurde. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin an, dass der Verkauf von neemdas Pflanzenfreund als Pflanzenschutzmittel im Internet-Shop noch am Tage der Kontrolle geendet hat. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass die im Büro der Beschwerdeführerin vorgefundenen 74 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund verplombt bzw. mit einem entsprechenden Band gesichert, im Büro zurückgelassen wurden. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, der Stellungnahme des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 12.08.2015, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 03.11.2015 in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden. Die Beschwerdeführerin ist Betriebsinhaberin des Betriebes K N in E, Hstraße. Dieser Betrieb beschäftigt sich mit dem Verkauf von Naturprodukten, wobei der Verkauf fast ausschließlich über den Internet-Shop erfolgt. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, handelt es sich bei dem Produkt neemdas Pflanzenfreund um ein Pflanzenschutzmittel, welches den Wirkstoff Azadirachtin enthält und wurde dieses Produkt zum Verkauf angeboten. Azadirachtin wird aus dem Öl der Kerne des tropischen Neembaumes gewonnen und ist ein Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln, welcher als Insektizid und Akarizid eingesetzt wird. Anlässlich einer Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit m 26.03.2015 im Betrieb der Beschwerdeführerin wurden 74 x 200 ml des Produktes neemdas Pflanzenfreund in einem Regal im Büroraum des kontrollierten Betriebes, lagernd und für den Verkauf vorrätig gehalten, vorgefunden. Zusätzlich wurde das Produkt auf der Homepage des kontrollierten Betriebes unter www.n beworben und im Online-Shop zum Verkauf angeboten. Im Weiteren wurden bei Durchsicht der entsprechenden Unterlagen nachfolgende Belege = Rechnungen vorgefunden: Rechnung Nr. 9.15 vom 03.03.2015 ... 180 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund Rechnung Nr. 7.15 vom 01.03.2015 … 1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund sowie Rechnung Nr. 8.15 ohne Datumsangabe … 1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund Der Auslobung des gegenständlichen Produktes neemdas Pflanzenfreund zufolge handelt es sich um ein Pflanzenschutzmittel (pflanzenschützerische Wirkung) und weist die Produktkennzeichnung auf den enthaltenen Inhaltsstoff „Azadirachtin“ hin. Bei Azadirachtin (Neem) handelt es sich um einen genehmigten insektiziden Wirkstoff und sind in vielen Mitgliedsstaaten der EU Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff zugelassen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Produkt neemdas Pflanzenfreund über keine Zulassung in Österreich verfügt und somit auch nicht im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister aufscheint. Rechtliche Beurteilung: „VERORDNUNG (EG) Nr. 1107/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  2. Oktober 2009„VERORDNUNG (EG) Nr. 1107 aus 2009, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
  3. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates … Artikel 2 Anwendungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für Produkte in der dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt sind:
  1. a)Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, soweit es nicht als Hauptzweck dieser Produkte erachtet wird, eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen zu dienen;
  2. b)in einer anderen Weise als Nährstoffe die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler);
  3. c)Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit diese Stoffe oder Produkte nicht besonderen Gemeinschaftsvorschriften über konservierende Stoffe unterliegen;
  4. d)unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht;
  5. e)ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht. Diese Produkte werden als „Pflanzenschutzmittel“ bezeichnet.
(2)Diese Verordnung gilt für Stoffe, einschließlich Mikroorganismen, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen, „Wirkstoffe“ genannt.
(3)Diese Verordnung gilt für
  1. a)Stoffe oder Zubereitungen, die einem Pflanzenschutzmittel beigefügt werden, um die phytotoxische Wirkung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Pflanzen zu unterdrücken oder zu verringern, „Safener“ genannt;
  2. b)Stoffe oder Zubereitungen, die keine oder nur eine schwache Wirkung

Absatz 1 aufweisen, aber die Wirkung des Wirkstoffs/der Wirkstoffe in einem Pflanzenschutzmittel verstärken, „Synergisten“ genannt;

  1. c)Stoffe oder Zubereitungen, die in einem Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff verwendet werden oder dazu bestimmt sind, die aber weder Wirkstoffe noch Safener noch Synergisten sind, „Beistoffe“ genannt;
  2. d)Stoffe oder Zubereitungen, die aus Beistoffen oder Zubereitungen mit einem oder mehreren Beistoffen bestehen, in der dem Verwender gelieferten Form und in Verkehr gebracht mit der Bestimmung, vom Verwender mit einem Pflanzenschutzmittel vermischt zu werden, um dessen Wirkung oder andere pestizide Eigenschaften zu verstärken, „Zusatzstoffe“ genannt. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … 9. „Inverkehrbringen“ das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer. Die Überführung in den freien Verkehr des Gebiets der Gemeinschaft ist ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung; Artikel 23 Genehmigungskriterien für Grundstoffe

(1)Grundstoffe werden

den Absätzen 2 bis 6 genehmigt. Abweichend von Artikel 5 wird die Genehmigung zeitlich unbegrenzt erteilt. Im Sinne der Absätze 2 bis 6 ist ein Grundstoff ein Wirkstoff, der

  1. a)kein bedenklicher Stoff ist; und
  2. b)keine Störungen des Hormonsystems und keine neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen kann; und
  3. c)nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet wird, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen ist, entweder unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Stoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht; und
  4. d)nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein Wirkstoff, der die Kriterien eines Lebensmittels im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllt, als Grundstoff.Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein Wirkstoff, der die Kriterien eines Lebensmittels im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, erfüllt, als Grundstoff. Artikel 28 Zulassung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung

(1)Ein Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat

der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde.

(2)Abweichend von Absatz 1 ist in folgenden Fällen keine Zulassung erforderlich:
  1. a)Verwendung von Mitteln, die ausschließlich einen oder mehr Grundstoffe enthalten;
  2. b)Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken

Artikel 54

;

  1. c)Herstellung, Lagerung und Verbringung eines Pflanzenschutzmittels, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, sofern das Mittel in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und der Mitgliedstaat, in dem es hergestellt, gelagert oder transportiert wird, Inspektionsanforderungen festgelegt hat, um sicherzustellen, dass das Pflanzenschutzmittel nicht auf seinem Hoheitsgebiet verwendet wird;
  2. d)Herstellung, Lagerung und Verbringung eines Pflanzenschutzmittels, das zur Verwendung in einem Drittland bestimmt ist, sofern der Mitgliedstaat, in dem es hergestellt, gelagert oder transportiert wird, Inspektionsanforderungen festgelegt hat, um sicherzustellen, dass das Pflanzenschutzmittel aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführt wird;
  3. e)Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, für die bereits eine Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 erteilt wurde. § 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgFParagraph eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgFAnwendungsbereich

(1)Dieses Bundesgesetzes dient der 1.Ziffer eins Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1 (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1107/2009“);Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 1 (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1107/2009“); 2.Ziffer 2 Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71 (im Folgenden „Richtlinie 2009/128/EG“).Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 71 (im Folgenden „Richtlinie 2009/128/EG“).
(2)Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. Dieses Bundesgesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien – im Folgenden „Gegenstände“ genannt – Anwendung.
(2)Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, und in der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. Dieses Bundesgesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien – im Folgenden „Gegenstände“ genannt – Anwendung. § 2 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgFParagraph 2, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF Vollziehung
(1)Die Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Wahrnehmung der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Aufgaben ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(1)Die Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Wahrnehmung der in der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, vorgesehenen Aufgaben ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit. § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgFParagraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(1)Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe dürfen nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird. § 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgFParagraph 4, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister
(1)Wer beabsichtigt, eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernähungssicherheit unter Bekanntgabe seines Sitzes oder seiner Niederlassung zum Zwecke der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden. Mit der Meldung sind alle Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben.
(1)Wer beabsichtigt, eine Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, oder sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernähungssicherheit unter Bekanntgabe seines Sitzes oder seiner Niederlassung zum Zwecke der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden. Mit der Meldung sind alle Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben.
(2)Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sind in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen.
(3)Eine Zulassung oder Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn der Zulassungs- oder Genehmigungsinhaber seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Europäischen Union aufgegeben hat. § 15 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgFParagraph 15, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF Strafbestimmungen und Zuständigkeiten
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 1.Ziffer eins mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, wer a)Litera a Tätigkeiten entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 ausübt,Tätigkeiten entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 4, Absatz eins, ausübt, b)Litera b Wirkstoffe entgegen die Art. 4, 6, 22, 24 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Wirkstoffe entgegen die Artikel 4, 6, 22, 24, oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt, c)Litera c Grundstoffe entgegen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Grundstoffe entgegen Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt, d)Litera d Safener und Synergisten entgegen Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Safener und Synergisten entgegen Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt, e)Litera e Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 28, 29, 30, 31, 32, 40, 41 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Pflanzenschutzmittel entgegen Artikel 28, 29, 30, 31, 32, 40, 41, oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt, f)Litera f Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 46, 47, 48, 51, 52 oder 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Pflanzenschutzmittel entgegen Artikel 46, 47, 48, 51, 52, oder 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt, g)Litera g Versuche entgegen Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchführt,Versuche entgegen Artikel 54, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, durchführt, h)Litera h Zusatzstoffe entgegen Art. 58 oder 64 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Zusatzstoffe entgegen Artikel 58, oder 64 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt, i)Litera i Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 64 oder 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Pflanzenschutzmittel entgegen Artikel 64, oder 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt, j)Litera j Notfallsmaßnahmen nach den Art. 69, 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der darauf beruhenden Verordnungen nicht nach kommt,Notfallsmaßnahmen nach den Artikel 69, 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, und der darauf beruhenden Verordnungen nicht nach kommt, k)Litera k Beistoffe entgegen Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Beistoffe entgegen Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt, l)Litera l als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 11 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in Paragraph 11, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt, m)Litera m Pflanzenschutzmittel entgegen § 12 einführt,Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 12, einführt, n)Litera n Pflanzenschutzmittel entgegen § 18 Abs. 10, 11, 13, 14 oder 15 in Verkehr bringt,“Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 18, Absatz 10, 11, 13, 14, oder 15 in Verkehr bringt,“ Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Betriebsinhaberin des Betriebes K N in E, Hstraße, ist. Dieser Betrieb beschäftigt sich mit dem Verkauf von Naturprodukten, wobei der Verkauf ausschließlich über den Internet-Shop erfolgt. Unter anderem wurde das Produkt neemdas Pflanzenfreund auf der Homepage des Betriebes (www.n) als Pflanzenschutzmittel zum Verkauf angeboten. Unbestritten ist, dass am 26.03.2015 eine Kontrolle von zwei Kontrollorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bei dem Betrieb der Beschwerdeführerin in E stattfand. Im Zuge dieser Kontrolle wurde 74 x 200 ml des Produktes neemdas Pflanzenfreund in einem Regal im Büro des Betriebes lagernd und für den Verkauf vorrätig vorgefunden. Es erfolgte auch eine vorläufige Beschlagnahme dieses Produktes. Im Weiteren wurde eine Rechnung Nr. 9.15 vom 03.03.2015 über den Verkauf von 180 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund an den L W sowie eine Rechnung Nr. 7.15 vom 01.03.2015 über 1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund an Herrn R F vorgefunden. Betreffend der ebenfalls vorgefundenen Rechnung Nr. 8.15 über 1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund an Frau O ist festzuhalten, dass diese Rechnung kein Rechnungsdatum aufweist und entfällt mangels konkreten Tatzeitpunktes im Zweifel der diesbezügliche Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist somit davon auszugehen, dass das Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund durch Lagern und Vorrätighalten für den Verkauf, durch Anbieten zum Verkauf und tatsächlichen Verkauf in zwei Fällen in Verkehr gebracht worden ist. Das Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfügt über keine Zulassung in Österreich und ist somit auch nicht im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister eingetragen. Zu dem Produkt neemdas Pflanzenfreund ist festzuhalten, dass es sich hiebei

der Auslobung des gegenständlichen Produktes um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Art. 3 der VO (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfügt jedoch - wie ausgeführt - über keine Zulassung in Österreich.Zu dem Produkt neemdas Pflanzenfreund ist festzuhalten, dass es sich hiebei

der Auslobung des gegenständlichen Produktes um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikel 3, der VO (EG) Nr. 1107 aus 2009, handelt. Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfügt jedoch - wie ausgeführt - über keine Zulassung in Österreich. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist im Weiteren davon auszugehen, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund den Wirkstoff/Inhaltsstoff Azadirachtin enthält. Der Inhaltsstoff „Azadirachtin“ wird aus dem Öl der Kerne des Neembaumes gewonnen und wird dieser im Bereich der Schädlingsbekämpfung eingesetzt. Darauf wies auch die Kennzeichnung des verfahrensgegenständlichen Produktes hin, wobei eindeutig eine pflanzenschützerische und insektizide Wirkung ausgelobt wurde.

Art. 28der VO (EG) Nr.

1107/2009 darf ein Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn es in den betreffenden Mitgliedsstaaten

der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde. Die Bestimmungen des Art. 28 sind als Grundlage für das österreichische Pflanzenschutzmittelgesetz anzusehen.

Artikel 28, der VO (EG) Nr.

1107 aus 2009, darf ein Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn es in den betreffenden Mitgliedsstaaten

der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde. Die Bestimmungen des Artikel 28, sind als Grundlage für das österreichische Pflanzenschutzmittelgesetz anzusehen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nunmehr entgegen zuhalten, dass die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die neue Kategorie „Grundstoffe“ in das europäische Pflanzenschutzrecht eingeführt hat. Diese Stoffe sind definiert als Wirkstoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen sind und nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Diesbezüglich ist auf die Bestimmungen des Art. 23 lit d der VO (EG) Nr. 1107/2009, Genehmigungskriterien für Grundstoffe, zu verweisen wonach ein Grundstoff ein Wirkstoff ist, der nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird. Gerade dies trifft jedoch bei dem gegenständlichen Produkt unbestrittener Maßen zu. Eine Genehmigung als Grundstoff ist auf Basis der geltenden Regelungen somit grundsätzlich nicht möglich.Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nunmehr entgegen zuhalten, dass die Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, die neue Kategorie „Grundstoffe“ in das europäische Pflanzenschutzrecht eingeführt hat. Diese Stoffe sind definiert als Wirkstoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen sind und nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Diesbezüglich ist auf die Bestimmungen des Artikel 23, Litera d, der VO (EG) Nr. 1107 aus 2009,, Genehmigungskriterien für Grundstoffe, zu verweisen wonach ein Grundstoff ein Wirkstoff ist, der nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird. Gerade dies trifft jedoch bei dem gegenständlichen Produkt unbestrittener Maßen zu. Eine Genehmigung als Grundstoff ist auf Basis der geltenden Regelungen somit grundsätzlich nicht möglich. Die Regelung des Art. 28 Abs 2 lit a der VO (EG) Nr. 1107/2009, wonach bei Verwendung von Mitteln, die ausschließlich einen oder mehr Grundstoffe enthalten, abweichend von Abs 1 keine Zulassung erforderlich ist, trifft somit auf das gegenständliche Produkt nicht zu, da es als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird und somit im Sinne des Art. 23 Abs 1 lit d nicht als Grundstoff (Wirkstoff) angesehen werden kann.Die Regelung des Artikel 28, Absatz 2, Litera a, der VO (EG) Nr. 1107 aus 2009,, wonach bei Verwendung von Mitteln, die ausschließlich einen oder mehr Grundstoffe enthalten, abweichend von Absatz eins, keine Zulassung erforderlich ist, trifft somit auf das gegenständliche Produkt nicht zu, da es als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird und somit im Sinne des Artikel 23, Absatz eins, Litera d, nicht als Grundstoff (Wirkstoff) angesehen werden kann. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach Azadirachtin für den ökologischen Landbau zugelassen sei, ist entgegen zuhalten, dass Pflanzenschutzmittel in der biologischen Produktion unter anderem nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ● Listung des Wirkstoffes in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 undListung des Wirkstoffes in der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008, und ● Zulassung des Pflanzenschutzmittels

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 bzw. EU-Verordnung 1107/2009.Zulassung des Pflanzenschutzmittels

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 bzw. EU-Verordnung 1107 aus 2009,. Wie ausgeführt verfügt das gegenständliche Produkt „neemdas Pflanzenfreund“ bis dato über keine Zulassung im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister. Es liegt unbestrittener Maßen keine Eintragung vor. Zu der von der Beschwerdeführerin erwähnten „Aufbrauchsfrist“ des beanstandeten Produktes (9/2016), welche auf der Verpackung angegeben ist, ist festzuhalten, dass es sie hiebei um das produktspezifische Mindesthaltbarkeitsdatum handelt. Zu der von der Beschwerdeführerin erwähnten „Aufbrauchsfrist“ des beanstandeten Produktes (9 aus 2016,), welche auf der Verpackung angegeben ist, ist festzuhalten, dass es sie hiebei um das produktspezifische Mindesthaltbarkeitsdatum handelt. Zusammenfassend konnten somit die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zur Straffreiheit führen. Es handelt sich hinsichtlich der Taten offensichtlich um ein Gesamtkonzept, zumal nach den Entscheidungen des VwGH (21.05.2001, Zl 2000/14/0134 sowie 30.03.1992, Zl. 90/10/0080) das Inverkehrbringen ein und desselben Pflanzenschutz-mittels in zeitlichem Zusammenhang ein Sammeldelikt darstellt. Ein solches Sammeldelikt liegt nur dann vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfasst. Es ist offensichtlich, dass es bei dem tatgegenständlichen Inverkehrbringen desselben Produktes um ein einheitliches fortgesetztes Verhalten geht. Daher wurde von einer Aufteilung der Strafen Abstand genommen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Ziel des Pflanzenschutzmittelgesetzes ist es im Rahmen der Zulassung, des Inverkehrbringens und der Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln die Voraussetzungen für eine risikominimierte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Zugrundelegung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu schaffen und die ausreichende Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund durch Lagern und Vorrätighalten zum Verkauf, durch Anbieten zum Verkauf und tatsächlichen Verkauf in zwei Fällen in Verkehr gebracht hat, obwohl dieses in Österreich über keine Zulassung verfügt, hat die Beschwerdeführerin diesem Ziel zuwider gehandelt. Von der ersten Instanz wurde als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend nichts gewertet. Im Hinblick auf den genannten Umfang bzw. Wert des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels (laut Rechnung Nr. 7.15 vom 01.03.2015 € 13,90) ist die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe als schuldgemessen anzusehen, wobei sich diese bei einem Strafrahmen von bis zu € 15.000,00 ohnedies im untersten Strafbereich bewegt. Eine Strafherabsetzung erfolgte, da nunmehr ein Tatvorwurf weggefallen ist. Die verhängte Strafe entspricht auch den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin (monatliches Einkommen ca. € 2.000,00 netto, keine Sorgepflichten, betreffend Vermögen und Belastungen wurden keine Angaben gemacht), wobei die verhängte Strafe die Beschwerdeführerin wirksam vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abhalten soll. Die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit geltend gemachten Gebühren/Kosten entsprechen den Kontrollgebührentarif 2015 in der Anlage. Sie wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht (in ihrer Höhe) bestritten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.6.2145.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.