Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, als die Beschwerdeführerin als Betriebsinhaberin des Betriebes K N in E, Hstraße, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 idgF (im Folgenden PMG) eingehalten werden. So wurde anlässlich einer am 26.03.2015, am Betrieb K N in E, Hstraße, durchgeführten Kontrolle durch Kontrollorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit festgestellt, dass 74 x 200 ml des Produktes neemdas Pflanzenfreund, in einem Regal im Büroraum des Betriebes lagernd und für den Verkauf vorrätig, vorgefunden wurden. Weiters wurde das gegenständliche Produkt auf der Homepage des Betriebes (www.
Abs 1 Z 1 lit e PMG wird eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit elf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, PMG wird eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit elf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Da eine Übertretung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz vorliegt, hat die Beschwerdeführerin ferner die Kosten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu tragen. Die Gebühren setzten sich
Kontrollgebührentarif 2015 wie folgt zusammen: Code Nr. 01008 Anteilige Anfahrtspauschale bei 2 Betriebsanfahrten pro Tag € 102,56 Code Nr. 12010 Kosten für Kontrolltätigkeiten vor Ort ausgenommen jene für die vorläufige Beschlagnahme € 114,37 Code Nr. 12011 Kosten für innerdienstliche administrative, verwaltungs- rechtliche und schriftliche Folgetätigkeiten € 254,17 Code Nr. 12012 Kosten für Tätigkeiten im Rahmen der vorläufigen Beschlagnahme € 114,37 Code Nr. 12013 Kosten für die fachspezifische Bewertung der Anforderungen und schriftliche Folgetätigkeiten € 381,27 zu zahlende Gesamtsumme: € 966,74
: § 6 Abs 6 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl I Nr. 63/2002 idgF und § 24 Marktordnungsgesetz BGBl I Nr. 55/2007 iVm dem Gebührentarif des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung des DMG 1994, FMG 1999, PMG 2011, SaatG 1997, VNG 2007, MOG 2007 idgF.
: Paragraph 6, Absatz 6, Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, idgF und Paragraph 24, Marktordnungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in Verbindung mit dem Gebührentarif des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) für Tätigkeiten im Rahmen der Vollziehung des DMG 1994, FMG 1999, PMG 2011, SaatG 1997, VNG 2007, MOG 2007 idgF. Diese Kosten/Gebühren sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten. II. Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde in Höhe von nunmehr € 45,00 sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. römisch zwei. Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde in Höhe von nunmehr € 45,00 sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 06.07.2015, wurde Frau Mag. W K, geb. am xx (im Folgenden Beschwerdeführerin), als Betriebsinhaberin des Betriebes K N in E, Hstraße, zur Last gelegt, sie habe nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes eingehalten worden seien. Anlässlich einer am 26.03.2015 durchgeführten Kontrolle seien 74 x 200 ml des Produktes neemdas Pflanzenfreund, in einem Regal im Büroraum ihres Betriebes lagernd und für den Verkauf vorrätig, vorgefunden worden. Sie habe dieses Produkt durch Lagern und Vorrätighalten in Verkehr gebracht. Darüber hinaus seien im Zeitraum der letzten zwölf Monate zumindest folgende Verkäufe des verfahrensgegenständlichen Pflanzenschutzmittels getätigt worden: 180 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund am 03.03.2015, Rechnung 9.15 1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund am 01.03.2015, Rechnung 7.15 1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund, ohne Datumsangabe, Rechnung 8.15 Weiters sei das gegenständliche Produkt auf der Homepage ihres Betriebes (www.n) gemeinsam mit einer Anleitung zur Selbstabmischung zum Verkauf angeboten worden und enthalte laut dortiger Angaben „200 ml wasserlösliches Neemöl“. Der Auslobung des gegenständlichen Produktes zufolge handle es sich um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Art. 2 der VO (EG) Nr. 1107/2009.Der Auslobung des gegenständlichen Produktes zufolge handle es sich um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikel 2, der VO (EG) Nr. 1107 aus 2009,. Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfüge über keine Zulassung in Österreich. Es handle sich somit um ein
Abs 1 PMG nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel.Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfüge über keine Zulassung in Österreich. Es handle sich somit um ein
Paragraph 3, Absatz eins, PMG nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel. Hiedurch habe die Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 3 Abs 1 PMG iVm Art. 2 und Art. 3 Abs 9 VO (EG) Nr. 1107/2009 begangen und wurde hiefür
Abs 1 Z 1 PMG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Hiedurch habe die Beschwerdeführerin eine Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, PMG in Verbindung mit Artikel 2 und Artikel 3, Absatz 9, VO (EG) Nr. 1107 aus 2009, begangen und wurde hiefür
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, PMG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Für die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit seien als Barauslagen € 966,74
G zu ersetzen.Für die Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit seien als Barauslagen € 966,74
Paragraph 64, Absatz 3, VStG zu ersetzen. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 17.07.2015 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund der von der belangten Behörde zitierten Rechtsvorschriften nicht erkennbar sei, welche gesetzliche Regelung von der Beschwerdeführerin verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe gegen keine der genannten rechtlichen Grundlagen verstoßen und sei das Mittel neemdas Pflanzenfreund rechtmäßig in Verkehr gebracht worden. Auszüge aus der EU-Pestizid-Datenbank und der Öko-Verordnung 889 seien bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung der BH Graz-Umgebung vom 21.04.2015 vorgelegt worden. Im Weiteren verwies die Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf § 5 der österreichischen Pflanzenschutzmittelverordnung darauf, dass die Aufbrauchsfrist des beanstandeten Produktes 9/2016 sei. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 17.07.2015 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund der von der belangten Behörde zitierten Rechtsvorschriften nicht erkennbar sei, welche gesetzliche Regelung von der Beschwerdeführerin verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe gegen keine der genannten rechtlichen Grundlagen verstoßen und sei das Mittel neemdas Pflanzenfreund rechtmäßig in Verkehr gebracht worden. Auszüge aus der , EU-Pestizid-Datenbank und der Öko-Verordnung 889 seien bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung der BH Graz-Umgebung vom 21.04.2015 vorgelegt worden. Im Weiteren verwies die Beschwerdeführerin unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, der österreichischen Pflanzenschutzmittelverordnung darauf, dass die Aufbrauchsfrist des beanstandeten Produktes 9 aus 2016, sei. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit wurde die gegenständliche Beschwerde zur Kenntnis gebracht und erging nachfolgende Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin: „Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat die neue Kategorie „Grundstoffe“ in das europäische Pflanzenschutzrecht eingeführt. Diese Stoffe sind definiert als Wirkstoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen sind und nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Grundsätzlich darf somit ein Grundstoff gem. Artikel 23 Abs. 1 lit. d der VO (EG) Nr. 1107/2009 nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Dies bedeutet, dass ein genehmigter Grundstoff nicht mit der Auslobung einer pflanzenschützerischen, bspw. einer insektiziden und einer akariziden Wirkungsweise, in Verkehr gebracht werden darf.„Die Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, hat die neue Kategorie „Grundstoffe“ in das europäische Pflanzenschutzrecht eingeführt. Diese Stoffe sind definiert als Wirkstoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen sind und nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Grundsätzlich darf somit ein Grundstoff gem. Artikel 23 Absatz eins, Litera d, der VO (EG) Nr. 1107 aus 2009, nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Dies bedeutet, dass ein genehmigter Grundstoff nicht mit der Auslobung einer pflanzenschützerischen, bspw. einer insektiziden und einer akariziden Wirkungsweise, in Verkehr gebracht werden darf. Demgegenüber wird auf der Kennzeichnung des verfahrensgegenständlichen Produktes eindeutig pflanzenschützerische und insektizide Wirkung ausgelobt und weist die Produktbezeichnung zudem auf den enthaltenen Inhaltsstoff „Azadirachtin“ hin. Bei Azadirachtin (Neem) handelt es sich um einen genehmigten insektiziden Wirkstoff bzw. es sind in vielen Mitgliedsstaaten der EU Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff zugelassen. Eine Genehmigung als Grundstoff ist auf Basis der geltenden Regelungen somit grundsätzlich nicht möglich. http://ec.europa.eu/sanco_pesticides/public/index.cfm?event=activesubstance.selection&language=EN Die Beschwerdeführerin verweist auf ihr Vorbringen gegen den erwähnten Beschlagnahmebescheid vom 21.04.2015, wonach Azadirachtin für den ökologischen Landbau zugelassen sei. Dazu wird neuerlich festgehalten, dass Pflanzenschutzmittel in der biologischen Produktion u.a. nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ● Listung des Wirkstoffes in der Bioverordnung 889/2008 und ● Zulassung des Pflanzenschutzmittels
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 bzw. EU-Verordnung 1107/2009.Zulassung des Pflanzenschutzmittels
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 bzw. EU-Verordnung 1107 aus 2009,. Das verfahrensgegenständliche Pflanzenschutzmittel „neemdas Pflanzenfreund“ verfügt allerdings bis dato über keine Zulassung in Österreich. Daraus erhellt sich, dass auch keine Eintragung des in Rede stehenden Produktes im Pflanzenschutzmittelregister des BAES vorliegt. Bei der in der Beschwerde erwähnten „Aufbrauchsfrist des beanstandeten Produktes“ handelt es sich um das produktspezifische Mindesthaltbarkeitsdatum. Es liegt aus Sicht des BAES zweifelsfrei ein Inverkehrbringen iSv Art. 3 der VO (EG) Nr. 1107/2209 des betreffenden, nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels und damit eine Übertretung nach § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 vor.“Es liegt aus Sicht des BAES zweifelsfrei ein Inverkehrbringen iSv Artikel 3, der VO (EG) Nr. 1107/2209 des betreffenden, nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels und damit eine Übertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 vor.“ Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht hat am 03.11.2015 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie der Vertreterin des Bundesamtes für Ernährungssicherheit unter Beiziehung der Zeugin DI U G durchgeführt.Das Landesverwaltungsgericht hat am 03.11.2015 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie der Vertreterin , des Bundesamtes für Ernährungssicherheit unter Beiziehung der Zeugin DI U G durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.11.2015 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Entsprechend der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist diese Betriebsinhaberin des Betriebes K N in E, Hstraße. Dieser Betrieb beschäftigt sich mit dem Verkauf von Naturprodukten und zwar spezialisiert auf Neem-Produkte, wobei der Verkauf fast ausschließlich über den Internet-Shop erfolgt. Die Neem-Produkte stammen aus dem Öl der Kerne des aus Indien stammenden Neembaumes und enthalten diese den Inhaltsstoff Azadirachtin. Hiebei handelt es sich laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin um einen Wirkstoff, der im Bereich der Schädlingsbekämpfung eingesetzt wird und wurde das Produkt neemdas Pflanzenfreund als Pflanzenschutzmittel zum Verkauf angeboten. Anlässlich einer am 26.03.2015 im Betrieb K N, Hstraße, E, durchgeführten Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wurden in einem Regal im Büroraum des kontrollierten Betriebes 74 x 200 ml des Produktes neemdas Pflanzenfreund lagernd und für den Verkauf vorrätig gehalten vorgefunden. Laut der Auslobung des gegenständlichen Produktes neemdas Pflanzenfreund handelte es sich um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne von Art. 2 der VO (EG) Nr. 1107/
Absatz 1 aufweisen, aber die Wirkung des Wirkstoffs/der Wirkstoffe in einem Pflanzenschutzmittel verstärken, „Synergisten“ genannt;
den Absätzen 2 bis 6 genehmigt. Abweichend von Artikel 5 wird die Genehmigung zeitlich unbegrenzt erteilt. Im Sinne der Absätze 2 bis 6 ist ein Grundstoff ein Wirkstoff, der
der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde.
;
der Auslobung des gegenständlichen Produktes um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Art. 3 der VO (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfügt jedoch - wie ausgeführt - über keine Zulassung in Österreich.Zu dem Produkt neemdas Pflanzenfreund ist festzuhalten, dass es sich hiebei
der Auslobung des gegenständlichen Produktes um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikel 3, der VO (EG) Nr. 1107 aus 2009, handelt. Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfügt jedoch - wie ausgeführt - über keine Zulassung in Österreich. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist im Weiteren davon auszugehen, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund den Wirkstoff/Inhaltsstoff Azadirachtin enthält. Der Inhaltsstoff „Azadirachtin“ wird aus dem Öl der Kerne des Neembaumes gewonnen und wird dieser im Bereich der Schädlingsbekämpfung eingesetzt. Darauf wies auch die Kennzeichnung des verfahrensgegenständlichen Produktes hin, wobei eindeutig eine pflanzenschützerische und insektizide Wirkung ausgelobt wurde.
1107/2009 darf ein Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn es in den betreffenden Mitgliedsstaaten
der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde. Die Bestimmungen des Art. 28 sind als Grundlage für das österreichische Pflanzenschutzmittelgesetz anzusehen.
1107 aus 2009, darf ein Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn es in den betreffenden Mitgliedsstaaten
der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde. Die Bestimmungen des Artikel 28, sind als Grundlage für das österreichische Pflanzenschutzmittelgesetz anzusehen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nunmehr entgegen zuhalten, dass die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die neue Kategorie „Grundstoffe“ in das europäische Pflanzenschutzrecht eingeführt hat. Diese Stoffe sind definiert als Wirkstoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen sind und nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Diesbezüglich ist auf die Bestimmungen des Art. 23 lit d der VO (EG) Nr. 1107/2009, Genehmigungskriterien für Grundstoffe, zu verweisen wonach ein Grundstoff ein Wirkstoff ist, der nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird. Gerade dies trifft jedoch bei dem gegenständlichen Produkt unbestrittener Maßen zu. Eine Genehmigung als Grundstoff ist auf Basis der geltenden Regelungen somit grundsätzlich nicht möglich.Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nunmehr entgegen zuhalten, dass die Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, die neue Kategorie „Grundstoffe“ in das europäische Pflanzenschutzrecht eingeführt hat. Diese Stoffe sind definiert als Wirkstoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen sind und nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Diesbezüglich ist auf die Bestimmungen des Artikel 23, Litera d, der VO (EG) Nr. 1107 aus 2009,, Genehmigungskriterien für Grundstoffe, zu verweisen wonach ein Grundstoff ein Wirkstoff ist, der nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird. Gerade dies trifft jedoch bei dem gegenständlichen Produkt unbestrittener Maßen zu. Eine Genehmigung als Grundstoff ist auf Basis der geltenden Regelungen somit grundsätzlich nicht möglich. Die Regelung des Art. 28 Abs 2 lit a der VO (EG) Nr. 1107/2009, wonach bei Verwendung von Mitteln, die ausschließlich einen oder mehr Grundstoffe enthalten, abweichend von Abs 1 keine Zulassung erforderlich ist, trifft somit auf das gegenständliche Produkt nicht zu, da es als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird und somit im Sinne des Art. 23 Abs 1 lit d nicht als Grundstoff (Wirkstoff) angesehen werden kann.Die Regelung des Artikel 28, Absatz 2, Litera a, der VO (EG) Nr. 1107 aus 2009,, wonach bei Verwendung von Mitteln, die ausschließlich einen oder mehr Grundstoffe enthalten, abweichend von Absatz eins, keine Zulassung erforderlich ist, trifft somit auf das gegenständliche Produkt nicht zu, da es als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird und somit im Sinne des Artikel 23, Absatz eins, Litera d, nicht als Grundstoff (Wirkstoff) angesehen werden kann. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach Azadirachtin für den ökologischen Landbau zugelassen sei, ist entgegen zuhalten, dass Pflanzenschutzmittel in der biologischen Produktion unter anderem nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ● Listung des Wirkstoffes in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 undListung des Wirkstoffes in der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008, und ● Zulassung des Pflanzenschutzmittels
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 bzw. EU-Verordnung 1107/2009.Zulassung des Pflanzenschutzmittels
Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 bzw. EU-Verordnung 1107 aus 2009,. Wie ausgeführt verfügt das gegenständliche Produkt „neemdas Pflanzenfreund“ bis dato über keine Zulassung im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister. Es liegt unbestrittener Maßen keine Eintragung vor. Zu der von der Beschwerdeführerin erwähnten „Aufbrauchsfrist“ des beanstandeten Produktes (9/2016), welche auf der Verpackung angegeben ist, ist festzuhalten, dass es sie hiebei um das produktspezifische Mindesthaltbarkeitsdatum handelt. Zu der von der Beschwerdeführerin erwähnten „Aufbrauchsfrist“ des beanstandeten Produktes (9 aus 2016,), welche auf der Verpackung angegeben ist, ist festzuhalten, dass es sie hiebei um das produktspezifische Mindesthaltbarkeitsdatum handelt. Zusammenfassend konnten somit die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zur Straffreiheit führen. Es handelt sich hinsichtlich der Taten offensichtlich um ein Gesamtkonzept, zumal nach den Entscheidungen des VwGH (21.05.2001, Zl 2000/14/0134 sowie 30.03.1992, Zl. 90/10/0080) das Inverkehrbringen ein und desselben Pflanzenschutz-mittels in zeitlichem Zusammenhang ein Sammeldelikt darstellt. Ein solches Sammeldelikt liegt nur dann vor, wenn das Gesetz selbst einen ganzen Abschnitt deliktischen Verhaltens zu einer Einheit zusammenfasst. Es ist offensichtlich, dass es bei dem tatgegenständlichen Inverkehrbringen desselben Produktes um ein einheitliches fortgesetztes Verhalten geht. Daher wurde von einer Aufteilung der Strafen Abstand genommen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Ziel des Pflanzenschutzmittelgesetzes ist es im Rahmen der Zulassung, des Inverkehrbringens und der Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln die Voraussetzungen für eine risikominimierte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Zugrundelegung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu schaffen und die ausreichende Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund durch Lagern und Vorrätighalten zum Verkauf, durch Anbieten zum Verkauf und tatsächlichen Verkauf in zwei Fällen in Verkehr gebracht hat, obwohl dieses in Österreich über keine Zulassung verfügt, hat die Beschwerdeführerin diesem Ziel zuwider gehandelt. Von der ersten Instanz wurde als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend nichts gewertet. Im Hinblick auf den genannten Umfang bzw. Wert des gegenständlichen Pflanzenschutzmittels (laut Rechnung Nr. 7.15 vom 01.03.2015 € 13,90) ist die von der Behörde erster Instanz verhängte Geldstrafe als schuldgemessen anzusehen, wobei sich diese bei einem Strafrahmen von bis zu € 15.000,00 ohnedies im untersten Strafbereich bewegt. Eine Strafherabsetzung erfolgte, da nunmehr ein Tatvorwurf weggefallen ist. Die verhängte Strafe entspricht auch den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin (monatliches Einkommen ca. € 2.000,00 netto, keine Sorgepflichten, betreffend Vermögen und Belastungen wurden keine Angaben gemacht), wobei die verhängte Strafe die Beschwerdeführerin wirksam vor weiteren Übertretungen der gleichen Art abhalten soll. Die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit geltend gemachten Gebühren/Kosten entsprechen den Kontrollgebührentarif 2015 in der Anlage. Sie wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht (in ihrer Höhe) bestritten. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.6.2145.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.