RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum30.11.2015 GeschäftszahlLVwG 41.6-1626/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri
Art. 2der VO (EG) Nr.
1107/2009. Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfüge jedoch über keine Zulassung in Österreich. Es handle sich somit um ein gemäß § 3 Abs 1 PMG idgF nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel und sei dieses daher vorläufig beschlagnahmt worden.Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass anlässlich einer am 26.03.2015 im Betrieb K N in E, Hstraße, durchgeführten Kontrolle, 74 x 200 ml des Produktes neemdas Pflanzenfreund, in einem Regal im Büroraum des gegenständlichen Betriebes, lagernd für den Verkauf vorrätig gehalten, vorgefunden worden sei. Der Auslobung des gegenständlichen Produktes neemdas Pflanzenfreund zufolge handle es sich um ein
Artikel 2, der VO (EG) Nr.
1107 aus 2009,. Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfüge jedoch über keine Zulassung in Österreich. Es handle sich somit um ein gemäß Paragraph 3, Absatz eins, PMG idgF nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel und sei dieses daher vorläufig beschlagnahmt worden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 29.04.2015 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass das Mittel neemdas Pflanzenfreund ausschließlich emulgiertes Neem-Öl (Azadirachtin) enthalte. Bei Azadirachtin handle es sich um einen von der EU zugelassenen Grundstoff. Die zugelassenen Grundstoffe seien in der EU Wirkstoffdatenbank aufgelistet. Die Zulassung gelte ausdrücklich für Österreich. Von Mitteln, die ausschließlich einen oder mehrere Grundstoffe enthalten, besage der Art. 28 Abs 2a der EU-Verordnung 1107/2009, dass für sie keine Zulassung erforderlich sei. Ferner sei Azadirachtin laut EG-Verordnung Nr. 889/2008 (ÖKO-Verordnung) Anhang II als Insektizid für den ökologischen Landbau zugelassen.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 29.04.2015 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass das Mittel neemdas Pflanzenfreund ausschließlich emulgiertes Neem-Öl (Azadirachtin) enthalte. Bei Azadirachtin handle es sich um einen von der EU zugelassenen Grundstoff. Die zugelassenen Grundstoffe seien in der EU Wirkstoffdatenbank aufgelistet. Die Zulassung gelte ausdrücklich für Österreich. Von Mitteln, die ausschließlich einen oder mehrere Grundstoffe enthalten, besage der Artikel 28, Absatz 2 a, der EU-Verordnung 1107 aus 2009,, dass für sie keine Zulassung erforderlich sei. Ferner sei Azadirachtin laut EG-Verordnung Nr. 889 aus 2008, (ÖKO-Verordnung) Anhang römisch zwei als Insektizid für den ökologischen Landbau zugelassen. Dem Bundesamt für Ernährungssicherheit wurde die gegenständliche Beschwerde zur Kenntnis gebracht und erging nachfolgende Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin: „Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hat die neue Kategorie „Grundstoffe“ in das europäische Pflanzenschutzrecht eingeführt. Diese Stoffe sind definiert als Wirkstoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen sind und nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Grundsätzlich darf somit ein Grundstoff gem. Artikel 23 Abs. 1 lit. d der VO (EG) Nr. 1107/2009 nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Dies bedeutet, dass ein genehmigter Grundstoff nicht mit der Auslobung einer pflanzenschützerischen, bspw. einer insektiziden und einer akariziden Wirkungsweise, in Verkehr gebracht werden darf.„Die Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, hat die neue Kategorie „Grundstoffe“ in das europäische Pflanzenschutzrecht eingeführt. Diese Stoffe sind definiert als Wirkstoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen sind und nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Grundsätzlich darf somit ein Grundstoff gem. Artikel 23 Absatz eins, Litera d, der VO (EG) Nr. 1107 aus 2009, nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Dies bedeutet, dass ein genehmigter Grundstoff nicht mit der Auslobung einer pflanzenschützerischen, bspw. einer insektiziden und einer akariziden Wirkungsweise, in Verkehr gebracht werden darf. Im vorliegenden Fall wird allerdings eindeutig pflanzenschützerische Wirkung ausgelobt und weist die Produktbezeichnung auf den enthaltenen Inhaltsstoff „Azadirachtin“ hin. Bei Azadirachtin (Neem) handelt es sich um einen genehmigten insektiziden Wirkstoff bzw. es sind in vielen Mitgliedsstaaten der EU Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff zugelassen. Eine Genehmigung als Grundstoff ist auf Basis der geltenden Regelungen somit grundsätzlich nicht möglich. http://ec.europa.eu/sanco_pesticides/public/index.cfm?event=activesubstance.selection&language=EN Zum Vorbringen, Azadirachtin ist für den ökologischen Landbau zugelassen, wird festgehalten, dass Pflanzenschutzmittel in der biologischen Produktion u.a. nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ● Listung des Wirkstoffes in der Bioverordnung 889/2008 undListung des Wirkstoffes in der Bioverordnung 889 aus 2008, und ● Zulassung des Pflanzenschutzmittels gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 bzw. EU-Verordnung 1107/2009.Zulassung des Pflanzenschutzmittels gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 bzw. EU-Verordnung 1107 aus 2009,. Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel „neemdas Pflanzenfreund“ verfügt über keine Zulassung in Österreich und wird auf der Homepage des kontrollierten Betriebes (www.n) gemeinsam mit einer Anleitung zur Selbstabmischung zum Verkauf angeboten. Aus Sicht des BAES liegt zweifelsfrei in Verkehr bringen eines nicht gem. § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF zugelassenes Pflanzenschutzmittels vor.“Aus Sicht des BAES liegt zweifelsfrei in Verkehr bringen eines nicht gem. Paragraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF zugelassenes Pflanzenschutzmittels vor.“ Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht hat am 03.11.2015 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit von Frau Mag. W K als Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie der Vertreterin des Bundesamtes für Ernährungssicherheit unter Beiziehung der Zeugin DI U G durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.11.2015 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen: Entsprechend der Ausführungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin ist diese Betriebsinhaberin des Betriebes K N in E, Hstraße. Dieser Betrieb beschäftigt sich mit dem Verkauf von Naturprodukten und zwar spezialisiert auf Neem-Produkte, wobei der Verkauf fast ausschließlich über den Internet-Shop erfolgt. Die Neem-Produkte stammen aus dem Öl der Kerne des aus Indien stammenden Neembaumes und enthalten diese den Inhaltsstoff Azadirachtin. Hiebei handelt es sich laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin um einen Wirkstoff, der im Bereich der Schädlingsbekämpfung eingesetzt wird und wurde das Produkt neemdas Pflanzenfreund als Pflanzenschutzmittel zum Verkauf angeboten. Anlässlich einer am 26.03.2015 im Betrieb K N, Hstraße, E, durchgeführten Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wurden in einem Regal im Büroraum des kontrollierten Betriebes 74 x 200 ml des Produktes neemdas Pflanzenfreund lagernd und für den Verkauf vorrätig gehalten vorgefunden. Laut der Auslobung des gegenständlichen Produktes neemdas Pflanzenfreund handelte es sich um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne von Art. 2 der VO (EG) Nr. 1107/
- Die Beschreibung des Produktes verwies darauf, dass dieses eine insektizide Wirkung hat und war als Wirkstoff Azadirachtin am Produkt vermerkt. Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfügt über keine Zulassung in Österreich und scheint dieses somit auch nicht im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister auf. Die im Zuge der damaligen Amtshandlung am gegenständlichen Betrieb vorgefundene Menge von 74 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund wurden daher vorläufig beschlagnahmt.Anlässlich einer am 26.03.2015 im Betrieb K N, Hstraße, E, durchgeführten Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wurden in einem Regal im Büroraum des kontrollierten Betriebes 74 x 200 ml des Produktes neemdas Pflanzenfreund lagernd und für den Verkauf vorrätig gehalten vorgefunden. Laut der Auslobung des gegenständlichen Produktes neemdas Pflanzenfreund handelte es sich um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne von Artikel 2, der VO (EG) Nr. 1107 aus 2009,. Die Beschreibung des Produktes verwies darauf, dass dieses eine insektizide Wirkung hat und war als Wirkstoff Azadirachtin am Produkt vermerkt. Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfügt über keine Zulassung in Österreich und scheint dieses somit auch nicht im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister auf. Die im Zuge der damaligen Amtshandlung am gegenständlichen Betrieb vorgefundene Menge von 74 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund wurden daher vorläufig beschlagnahmt. Im Weiteren wurden von den Kontrollorganen im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeiten folgende Verkaufsrechnungen vorgefunden: Rechnung Nr. 9.15 vom 03.03.2015, Verkauf von 180 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund an den L W; Rechnung Nr. 7.15 vom 01.03.2015, Verkauf von 1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund an Herrn R F; sowie eine weitere Rechnung Nr. 8.15 ohne Datumsangabe, betreffend einen Verkauf von 1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund an Frau I O.sowie eine weitere Rechnung Nr. 8.15 ohne Datumsangabe, betreffend einen Verkauf von 1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund an Frau römisch eins O. Zusätzlich ergab sich aus den Recherchen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, dass das gegenständliche Produkt neemdas Pflanzenfreund auf der Homepage des kontrollierten Betriebes unter www.n beworben und im Online-Shop zum Verkauf angeboten wurde. Diesbezüglich gab die Vertreterin der Beschwerdeführerin an, dass der Verkauf von neemdas Pflanzenfreund als Pflanzenschutzmittel im Internet-Shop noch am Tage der Kontrolle geendet hat. Die im Büro der Beschwerdeführerin vorgefundenen 74 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund wurden verplombt bzw. mit einem entsprechenden Band gesichert, im Büro zurückgelassen. Da der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 PMG bestand, wurde die im Zuge der Amtshandlung am gegenständlichen Betrieb vorgefundene Menge von 74 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund vorläufig beschlagnahmt.Die im Büro der Beschwerdeführerin vorgefundenen 74 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund wurden verplombt bzw. mit einem entsprechenden Band gesichert, im Büro zurückgelassen. Da der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, PMG bestand, wurde die im Zuge der Amtshandlung am gegenständlichen Betrieb vorgefundene Menge von 74 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund vorläufig beschlagnahmt. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, der Stellungnahme des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 12.08.2015, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 03.11.2015 in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin ist Betriebsinhaberin des Betriebes K N in E, Hstraße. Dieser Betrieb beschäftigt sich mit dem Verkauf von Naturprodukten, wobei der Verkauf fast ausschließlich über den Internet-Shop erfolgt. Wie die Vertreterin der Beschwerdeführerin selbst ausführt, handelt es sich bei dem Produkt neemdas Pflanzenfreund um ein Pflanzenschutzmittel, welches den Wirkstoff Azadirachtin enthält und wurde dieses Produkt zum Verkauf angeboten. Azadirachtin wird aus dem Öl der Kerne des tropischen Neebaumes gewonnen und ist ein Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln, welcher als Insektizid und Akarizid eingesetzt wird. Anlässlich einer Kontrolle des Bundesamtes für Ernährungssicherheit am 26.03.2015 im Betrieb der Beschwerdeführerin wurden 74 x 200 ml des Produktes neemdas Pflanzenfreund in einem Regal im Büroraum des kontrollierten Betriebes, lagernd und für den Verkauf vorrätig gehalten, vorgefunden. Zusätzlich wurde das Produkt auf der Homepage des kontrollierten Betriebes unter www.n beworben und im Online-Shop zum Verkauf angeboten. Im Weiteren wurden bei Durchsicht der entsprechenden Unterlagen nachfolgende Belege = Rechnungen vorgefunden: Rechnung Nr. 9.15 vom 03.03.2015 ... 180 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund Rechnung Nr. 7.15 vom 01.03.2015 … 1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund sowie Rechnung Nr. 8.15 ohne Datumsangabe … 1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund Der Auslobung des gegenständlichen Produktes neemdas Pflanzenfreund zufolge handelt es sich um ein Pflanzenschutzmittel (pflanzenschützerische Wirkung) und weist die Produktkennzeichnung auf den enthaltenen Inhaltsstoff „Azadirachtin“ hin. Bei Azadirachtin (Neem) handelt es sich um einen genehmigten insektiziden Wirkstoff und sind in vielen Mitgliedsstaaten der EU Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff zugelassen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Produkt neemdas Pflanzenfreund über keine Zulassung in Österreich verfügt und somit auch nicht im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister aufscheint. Die im Büro der Beschwerdeführerin vorgefundene Menge von 74 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund wurde am 26.03.2015 vorläufig beschlagnahmt. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 21.04.2015 wurde das am 26.03.2015 im Unternehmen K N in E, Hstraße, vom Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorläufig beschlagnahmte Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund, Menge 74 x 200 ml, beschlagnahmt.Die im Büro der Beschwerdeführerin vorgefundene Menge von 74 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund wurde am 26.03.2015 vorläufig beschlagnahmt. Mit dem nunmehr , in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft , Graz-Umgebung vom 21.04.2015 wurde das am 26.03.2015 im Unternehmen , K N in E, Hstraße, vom Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorläufig beschlagnahmte Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund, Menge 74 x 200 ml, beschlagnahmt. Rechtliche Beurteilung: „VERORDNUNG (EG) Nr. 1107/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
- Oktober 2009„VERORDNUNG (EG) Nr. 1107 aus 2009, DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom
- Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates … Artikel 2 Anwendungsbereich
(1)Diese Verordnung gilt für Produkte in der dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für einen der nachstehenden Verwendungszwecke bestimmt sind:
- a)Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, soweit es nicht als Hauptzweck dieser Produkte erachtet wird, eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen zu dienen;
- b)in einer anderen Weise als Nährstoffe die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (z. B. Wachstumsregler);
- c)Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit diese Stoffe oder Produkte nicht besonderen Gemeinschaftsvorschriften über konservierende Stoffe unterliegen;
- d)unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht;
- e)ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, mit Ausnahme von Algen, es sei denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht. Diese Produkte werden als „Pflanzenschutzmittel“ bezeichnet.
(2)Diese Verordnung gilt für Stoffe, einschließlich Mikroorganismen, mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen Schadorganismen an Pflanzen, Pflanzenteilen oder Pflanzenerzeugnissen, „Wirkstoffe“ genannt.
(3)Diese Verordnung gilt für
- a)Stoffe oder Zubereitungen, die einem Pflanzenschutzmittel beigefügt werden, um die phytotoxische Wirkung des Pflanzenschutzmittels auf bestimmte Pflanzen zu unterdrücken oder zu verringern, „Safener“ genannt;
- b)Stoffe oder Zubereitungen, die keine oder nur eine schwache Wirkung gemäß Absatz 1 aufweisen, aber die Wirkung des Wirkstoffs/der Wirkstoffe in einem Pflanzenschutzmittel verstärken, „Synergisten“ genannt;
- c)Stoffe oder Zubereitungen, die in einem Pflanzenschutzmittel oder Zusatzstoff verwendet werden oder dazu bestimmt sind, die aber weder Wirkstoffe noch Safener noch Synergisten sind, „Beistoffe“ genannt;
- d)Stoffe oder Zubereitungen, die aus Beistoffen oder Zubereitungen mit einem oder mehreren Beistoffen bestehen, in der dem Verwender gelieferten Form und in Verkehr gebracht mit der Bestimmung, vom Verwender mit einem Pflanzenschutzmittel vermischt zu werden, um dessen Wirkung oder andere pestizide Eigenschaften zu verstärken, „Zusatzstoffe“ genannt. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck … 9. „Inverkehrbringen“ das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer. Die Überführung in den freien Verkehr des Gebiets der Gemeinschaft ist ein Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung; Artikel 23 Genehmigungskriterien für Grundstoffe
(1)Grundstoffe werden gemäß den Absätzen 2 bis 6 genehmigt. Abweichend von Artikel 5 wird die Genehmigung zeitlich unbegrenzt erteilt. Im Sinne der Absätze 2 bis 6 ist ein Grundstoff ein Wirkstoff, der
- a)kein bedenklicher Stoff ist; und
- b)keine Störungen des Hormonsystems und keine neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen kann; und
- c)nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet wird, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen ist, entweder unmittelbar oder in einem Produkt, das aus dem Stoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht; und
- d)nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein Wirkstoff, der die Kriterien eines Lebensmittels im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfüllt, als Grundstoff.Für die Zwecke dieser Verordnung gilt ein Wirkstoff, der die Kriterien eines Lebensmittels im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, erfüllt, als Grundstoff. Artikel 28 Zulassung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung
(1)Ein Pflanzenschutzmittel darf nur in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde.
(2)Abweichend von Absatz 1 ist in folgenden Fällen keine Zulassung erforderlich:
- a)Verwendung von Mitteln, die ausschließlich einen oder mehr Grundstoffe enthalten;
- b)Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken gemäß Artikel 54;
- c)Herstellung, Lagerung und Verbringung eines Pflanzenschutzmittels, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, sofern das Mittel in dem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und der Mitgliedstaat, in dem es hergestellt, gelagert oder transportiert wird, Inspektionsanforderungen festgelegt hat, um sicherzustellen, dass das Pflanzenschutzmittel nicht auf seinem Hoheitsgebiet verwendet wird;
- d)Herstellung, Lagerung und Verbringung eines Pflanzenschutzmittels, das zur Verwendung in einem Drittland bestimmt ist, sofern der Mitgliedstaat, in dem es hergestellt, gelagert oder transportiert wird, Inspektionsanforderungen festgelegt hat, um sicherzustellen, dass das Pflanzenschutzmittel aus seinem Hoheitsgebiet ausgeführt wird;
- e)Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, für die bereits eine Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 erteilt wurde. § 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgFParagraph eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgFAnwendungsbereich
(1)Dieses Bundesgesetzes dient der 1.Ziffer eins Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1 (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1107/2009“);Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 1 (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1107/2009“); 2.Ziffer 2 Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71 (im Folgenden „Richtlinie 2009/128/EG“).Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 309 vom 24.11.2009 Seite 71 (im Folgenden „Richtlinie 2009/128/EG“).
(2)Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. Dieses Bundesgesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien – im Folgenden „Gegenstände“ genannt – Anwendung.
(2)Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, und in der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. Dieses Bundesgesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien – im Folgenden „Gegenstände“ genannt – Anwendung. § 2 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgFParagraph 2, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF Vollziehung
(1)Die Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Wahrnehmung der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Aufgaben ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(1)Die Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Wahrnehmung der in der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, vorgesehenen Aufgaben ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit. § 3 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgFParagraph 3, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(1)Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe dürfen nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird. § 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgFParagraph 4, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister
(1)Wer beabsichtigt, eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernähungssicherheit unter Bekanntgabe seines Sitzes oder seiner Niederlassung zum Zwecke der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden. Mit der Meldung sind alle Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben.
(1)Wer beabsichtigt, eine Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, oder sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernähungssicherheit unter Bekanntgabe seines Sitzes oder seiner Niederlassung zum Zwecke der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden. Mit der Meldung sind alle Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben.
(2)Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sind in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen.
(3)Eine Zulassung oder Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn der Zulassungs- oder Genehmigungsinhaber seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Europäischen Union aufgegeben hat. § 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgFParagraph 10, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF Beschlagnahme
(1)Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird oder einer behördlichen Maßnahme zur Mängelbehebung gemäß § 9 nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.
(1)Die Aufsichtsorgane haben Gegenstände vorläufig zu beschlagnahmen, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird oder einer behördlichen Maßnahme zur Mängelbehebung gemäß Paragraph 9, nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.
(2)Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen fünf Wochen nach der Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen fünf Wochen nach der Durchführung der vorläufigen Beschlagnahme und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft. Gegen den Beschlagnahmebescheid der Bezirksverwaltungsbehörde steht den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Bezirksverwaltungsbehörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.
(4)Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht zunächst dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu, ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides der Bezirksverwaltungsbehörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat.
(5)Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan und über die Beschlagnahme die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind.
(6)Die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Gegenstände ein Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Gegenstände bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(7)Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr in Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Organs der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
(8)Wenn die vorläufig beschlagnahmten oder die beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport, Lager- und Entsorgungskosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(9)Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden. § 15 Abs 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgFParagraph 15, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 idgF Strafbestimmungen und Zuständigkeiten
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen 1.Ziffer eins mit Geldstrafe bis zu 15 000 €, im Wiederholungsfall bis 30 000 €, wer a)Litera a Tätigkeiten entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder § 4 Abs. 1 ausübt,Tätigkeiten entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 2 oder Paragraph 4, Absatz eins, ausübt, b)Litera b Wirkstoffe entgegen die Art. 4, 6, 22, 24 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Wirkstoffe entgegen die Artikel 4, 6, 22, 24, oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt, c)Litera c Grundstoffe entgegen Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Grundstoffe entgegen Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt, d)Litera d Safener und Synergisten entgegen Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Safener und Synergisten entgegen Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt, e)Litera e Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 28, 29, 30, 31, 32, 40, 41 oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Pflanzenschutzmittel entgegen Artikel 28, 29, 30, 31, 32, 40, 41, oder 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt, f)Litera f Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 46, 47, 48, 51, 52 oder 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Pflanzenschutzmittel entgegen Artikel 46, 47, 48, 51, 52, oder 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt, g)Litera g Versuche entgegen Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durchführt,Versuche entgegen Artikel 54, der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, durchführt, h)Litera h Zusatzstoffe entgegen Art. 58 oder 64 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Zusatzstoffe entgegen Artikel 58, oder 64 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt, i)Litera i Pflanzenschutzmittel entgegen Art. 64 oder 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Pflanzenschutzmittel entgegen Artikel 64, oder 65 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt, j)Litera j Notfallsmaßnahmen nach den Art. 69, 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und der darauf beruhenden Verordnungen nicht nach kommt,Notfallsmaßnahmen nach den Artikel 69, 70 und 71 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, und der darauf beruhenden Verordnungen nicht nach kommt, k)Litera k Beistoffe entgegen Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr bringt,Beistoffe entgegen Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, in Verkehr bringt, l)Litera l als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in § 11 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt,als Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder als dessen Stellvertreter oder Beauftragter den in Paragraph 11, festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt, m)Litera m Pflanzenschutzmittel entgegen § 12 einführt,Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 12, einführt, n)Litera n Pflanzenschutzmittel entgegen § 18 Abs. 10, 11, 13, 14 oder 15 in Verkehr bringt,“Pflanzenschutzmittel entgegen Paragraph 18, Absatz 10, 11, 13, 14, oder 15 in Verkehr bringt,“ Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass Frau Mag. W K die Betriebsinhaberin des Betriebes K N in E, Hstraße, ist. Dieser Betrieb beschäftigt sich mit dem Verkauf von Naturprodukten, wobei der Verkauf ausschließlich über den Internet-Shop erfolgt. Unter anderem wurde das Produkt neemdas Pflanzenfreund auf der Homepage des Betriebes (www.n) als Pflanzenschutzmittel zum Verkauf angeboten. Unbestritten ist, dass am 26.03.2015 eine Kontrolle von zwei Kontrollorganen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit bei dem Betrieb der Beschwerdeführerin in E stattfand. Im Zuge dieser Kontrolle wurde 74 x 200 ml des Produktes neemdas Pflanzenfreund in einem Regal im Büro des Betriebes lagernd und für den Verkauf vorrätig vorgefunden. Es erfolgte auch eine vorläufige Beschlagnahme dieses Produktes. Im Weiteren wurde eine Rechnung Nr. 9.15 vom 03.03.2015 über den Verkauf von 180 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund an den L W sowie eine Rechnung Nr. 7.15 vom 01.03.2015 über 1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund an Herrn R F vorgefunden. Betreffend der ebenfalls vorgefundenen Rechnung Nr. 8.15 über 1 x 200 ml neemdas Pflanzenfreund an Frau O ist festzuhalten, dass diese Rechnung kein Rechnungsdatum aufweist. Entsprechend des Ermittlungsergebnisses ist somit davon auszugehen, dass das Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund durch Lagern und Vorrätighalten für den Verkauf, durch Anbieten zum Verkauf und tatsächlichen Verkauf in zwei Fällen in Verkehr gebracht worden ist. Das Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfügt über keine Zulassung in Österreich und ist somit auch nicht im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister eingetragen. Zu dem Produkt neemdas Pflanzenfreund ist festzuhalten, dass es sich hiebei gemäß der Auslobung des gegenständlichen Produktes um ein
Art. 3der VO (EG) Nr.
1107/2009 handelt. Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfügt jedoch - wie ausgeführt - über keine Zulassung in Österreich.Zu dem Produkt neemdas Pflanzenfreund ist festzuhalten, dass es sich hiebei gemäß der Auslobung des gegenständlichen Produktes um ein
Artikel 3, der VO (EG) Nr.
1107 aus 2009, handelt. Das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund verfügt jedoch - wie ausgeführt - über keine Zulassung in Österreich. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist im Weiteren davon auszugehen, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund den Wirkstoff/Inhaltsstoff Azadirachtin enthält. Der Inhaltsstoff „Azadirachtin“ wird aus dem Öl der Kerne des Neembaumes gewonnen und wird dieser im Bereich der Schädlingsbekämpfung eingesetzt. Darauf wies auch die Kennzeichnung des verfahrensgegenständlichen Produktes hin, wobei eindeutig eine pflanzenschützerische und insektizide Wirkung ausgelobt wurde. Gemäß Art. 28 der VO (EG) Nr. 1107/2009 darf ein Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn es in den betreffenden Mitgliedsstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde. Die Bestimmungen des Art. 28 sind als Grundlage für das österreichische Pflanzenschutzmittelgesetz anzusehen. Gemäß Artikel 28, der VO (EG) Nr. 1107 aus 2009, darf ein Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn es in den betreffenden Mitgliedsstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen wurde. Die Bestimmungen des Artikel 28, sind als Grundlage für das österreichische Pflanzenschutzmittelgesetz anzusehen. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nunmehr entgegen zuhalten, dass die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die neue Kategorie „Grundstoffe“ in das europäische Pflanzenschutzrecht eingeführt hat. Diese Stoffe sind definiert als Wirkstoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen sind und nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Diesbezüglich ist auf die Bestimmungen des Art. 23 lit d der VO (EG) Nr. 1107/2009, Genehmigungskriterien für Grundstoffe, zu verweisen wonach ein Grundstoff ein Wirkstoff ist, der nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird. Gerade dies trifft jedoch bei dem gegenständlichen Produkt unbestrittener Maßen zu. Eine Genehmigung als Grundstoff ist auf Basis der geltenden Regelungen somit grundsätzlich nicht möglich.Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nunmehr entgegen zuhalten, dass die Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, die neue Kategorie „Grundstoffe“ in das europäische Pflanzenschutzrecht eingeführt hat. Diese Stoffe sind definiert als Wirkstoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für den Pflanzenschutz von Nutzen sind und nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Diesbezüglich ist auf die Bestimmungen des Artikel 23, Litera d, der VO (EG) Nr. 1107 aus 2009,, Genehmigungskriterien für Grundstoffe, zu verweisen wonach ein Grundstoff ein Wirkstoff ist, der nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird. Gerade dies trifft jedoch bei dem gegenständlichen Produkt unbestrittener Maßen zu. Eine Genehmigung als Grundstoff ist auf Basis der geltenden Regelungen somit grundsätzlich nicht möglich. Die Regelung des Art. 28 Abs 2 lit a der VO (EG) Nr. 1107/2009, wonach bei Verwendung von Mitteln, die ausschließlich einen oder mehr Grundstoffe enthalten, abweichend von Abs 1 keine Zulassung erforderlich ist, trifft somit auf das gegenständliche Produkt nicht zu, da es als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird und somit im Sinne des Art. 23 Abs 1 lit d nicht als Grundstoff (Wirkstoff) angesehen werden kann.Die Regelung des Artikel 28, Absatz 2, Litera a, der VO (EG) Nr. 1107 aus 2009,, wonach bei Verwendung von Mitteln, die ausschließlich einen oder mehr Grundstoffe enthalten, abweichend von Absatz eins, keine Zulassung erforderlich ist, trifft somit auf das gegenständliche Produkt nicht zu, da es als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird und somit im Sinne des Artikel 23, Absatz eins, Litera d, nicht als Grundstoff (Wirkstoff) angesehen werden kann. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach Azadirachtin für den ökologischen Landbau zugelassen sei, ist entgegen zuhalten, dass Pflanzenschutzmittel in der biologischen Produktion unter anderem nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ● Listung des Wirkstoffes in der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 undListung des Wirkstoffes in der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008, und ● Zulassung des Pflanzenschutzmittels gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 bzw. EU-Verordnung 1107/2009.Zulassung des Pflanzenschutzmittels gemäß Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 bzw. EU-Verordnung 1107 aus 2009,. Wie ausgeführt verfügt das gegenständliche Produkt „neemdas Pflanzenfreund“ bis dato über keine Zulassung im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister. Es liegt unbestrittener Maßen keine Eintragung vor. Zu der von der Beschwerdeführerin erwähnten „Aufbrauchsfrist“ des beanstandeten Produktes (9/2016), welche auf der Verpackung angegeben ist, ist festzuhalten, dass es sie hiebei um das produktspezifische Mindesthaltbarkeitsdatum handelt. Zu der von der Beschwerdeführerin erwähnten „Aufbrauchsfrist“ des beanstandeten Produktes (9 aus 2016,), welche auf der Verpackung angegeben ist, ist festzuhalten, dass es sie hiebei um das produktspezifische Mindesthaltbarkeitsdatum handelt. Zusammenfassend musste der Beschwerde daher ein Erfolg versagt bleiben. Da somit die Bestimmungen des § 3 Abs 1 iVm § 15 Abs 1 Z 1 lit e PMG iVm Art. 2 und Art. 3 Abs 9 iVm Art. 28 Abs 1 VO (EG) Nr. 1107/2009 verletzt wurden, ist von der belangten Behörde zu Recht die Beschlagnahme des am 23.06.2015 im Unternehmen K N in E, Hstraße, vom Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorläufig beschlagnahmte Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund, Menge 74 x 200 ml, mit Bescheid vom 21.04.2015 angeordnet worden.Da somit die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, PMG in Verbindung mit Artikel 2 und Artikel 3, Absatz 9, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1107 aus 2009, verletzt wurden, ist von der belangten Behörde zu Recht die Beschlagnahme des am 23.06.2015 im Unternehmen K N in E, Hstraße, vom Kontrollorgan des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorläufig beschlagnahmte Pflanzenschutzmittel neemdas Pflanzenfreund, Menge 74 x 200 ml, mit Bescheid vom 21.04.2015 angeordnet worden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.6.1626.2015