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{'item': 'LVwG 30.3-2947/2015'}

Obsah (7)§§ 38§ 52§ 25a§ 4§ 64§ 1§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum03.12.2015 GeschäftszahlLVwG 30.3-2947/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§§ 38, 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach

Paragraphen 38, 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen und eine Ermahnung erteilt. Der Spruch des Straferkenntnisses wird hinsichtlich der erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44 a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) insofern richtig gestellt, als die Worte „ihre Kinder laut schreien lassen und“ zu entfallen haben. Der Spruch des Straferkenntnisses wird hinsichtlich der erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) insofern richtig gestellt, als die Worte „ihre Kinder laut schreien lassen und“ zu entfallen haben. Die Verfahrenskosten der Verwaltungsbehörde in der Höhe von € 10,00 haben zu entfallen. Die Kosten des beigezogenen Dolmetschers für die türkische Sprache werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte in der Höhe von € 38,00

§ 52Abs 3 Vw

GVG vorgeschrieben und ist der Betrag bei sonstiger Exekution zu bezahlen.Die Kosten des beigezogenen Dolmetschers für die türkische Sprache werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte in der Höhe von € 38,00

Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG vorgeschrieben und ist der Betrag bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gegen das Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen das Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „am 15.04.2015, von 19:45 Uhr bis 22:00 Uhr, in C, Agasse, durch das beschriebene Verhalten in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Der angeführte Lärm war vermeidbar und wirkte störend. Sie haben Ihre Kinder laut schreien lassen und den Fernseher auf volle Lautstärke aufgedreht“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde

§ 4Abs 1 leg.

cit eine Geldstrafe von € 70,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und

§ 64VSt

G als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ein Betrag von € 10,00 vorgeschrieben. Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „am 15.04.2015, von 19:45 Uhr bis 22:00 Uhr, in C, Agasse, durch das beschriebene Verhalten in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Der angeführte Lärm war vermeidbar und wirkte störend. Sie haben Ihre Kinder laut schreien lassen und den Fernseher auf volle Lautstärke aufgedreht“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph eins, Absatz eins, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde

Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit eine Geldstrafe von € 70,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und

Paragraph 64, VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ein Betrag von € 10,00 vorgeschrieben. Am

  1. Dezember 2015 fand eine Verhandlung vor dem Gericht statt, bei der der Beschwerdeführer, die Zeugen D B, E F und G H einvernommen wurden. Das Gericht stellt nachfolgenden Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau D B und seinen zwei Kindern (vier und fünf Jahre) in der Wohnung Agasse, C. Am
  2. April 2015 war bis ca. 21.00 Uhr D B, zwei Kinder und ihr Schwager und ihre Schwester mit ihren drei Kindern in der Wohnung. Der Beschwerdeführer kam um ca. 20.30 Uhr nachhause. Der Fernseher war über Zimmerlautstärke aufgedreht und ein türkischer Sender eingestellt. Die Kinder haben miteinander gespielt und war dies entsprechend akustisch wahrzunehmen. Um ca. 21.00 Uhr verließen die Schwester mit ihrem Mann und den Kindern die Wohnung. Bei dem Gebäude Agasse handelt es sich um ein sehr lärmdurchlässiges Bauwerk. Das Gericht folgt in der Beweiswürdigung den Angaben der Zeugin E F, die angab, dass sie an dem Tag – wie auch an anderen Tagen – die Geräusche des Fernsehers wahrgenommen habe. Eine Verwechslung sei ausgeschlossen, da sie mit ihrer 13 Jahre alten Tochter unter der Wohnung des Beschwerdeführers wohnt. Dass es Kinderlärm war, wird sowohl vom Beschwerdeführer als auch E F bestätigt und ist nachvollziehbar. Die einvernommene D B konnte sich offensichtlich an die Angelegenheit nicht mehr genau erinnern, da sie von anderen Uhrzeiten ausging, nämlich, dass die Familie ihrer Schwester bereits um 20.00 Uhr die Wohnung verlassen habe. Hiebei folgt das Gericht den Angaben des Beschwerdeführers. Die Angaben der G H können ebenso nicht herangezogen werden, da sie sich auf den Vorfall vom
  3. April 2015 nicht mehr erinnern konnte.

§ 1Abs 1 St

LSG begeht eine Verwaltungsübertretung derjenige, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Paragraph eins, Absatz eins, StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung derjenige, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Die Inbetriebnahme eines Fernsehers über Zimmerlautstärke – insbesondere in einem lärmdurchlässigen Gebäude – in der Zeit von 19.45 Uhr bis 22.00 Uhr stellt sicherlich eine ungebührliche Lärmerregung dar. Es ist anderen Parteien eines Mehrfamilienwohnhauses nicht zumutbar während dieser Zeit von einem über die Zimmerlautstärke betriebenen Fernseher gestört zu werden. Vielmehr ist es jedem Bewohner eines Mehrfamilienhauses zumutbar, den Fernseher auf Zimmerlautstärke zu betreiben, wobei gerade in lärmdurchlässigen Gebäuden ein äußerst niedriger Lärmpegel einzuhalten ist. Der in Zusammenhang mit dem Spielen der fünf Kinder verursachte Lärm ist sicherlich während der Zeit noch nicht als Lärmerregung zu qualifizieren, da es in der Natur der Sache liegt, dass Kinder im Alter von vier und fünf Jahren einen entsprechenden Bewegungsdrang haben. Es war daher der Spruch des Straferkenntnisses im Sinne des § 44 a Z 1 VStG hinsichtlich des Tatbestandes einzuschränken. Die Inbetriebnahme eines Fernsehers über Zimmerlautstärke – insbesondere in einem lärmdurchlässigen Gebäude – in der Zeit von 19.45 Uhr bis 22.00 Uhr stellt sicherlich eine ungebührliche Lärmerregung dar. Es ist anderen Parteien eines Mehrfamilienwohnhauses nicht zumutbar während dieser Zeit von einem über die Zimmerlautstärke betriebenen Fernseher gestört zu werden. Vielmehr ist es jedem Bewohner eines Mehrfamilienhauses zumutbar, den Fernseher auf Zimmerlautstärke zu betreiben, wobei gerade in lärmdurchlässigen Gebäuden ein äußerst niedriger Lärmpegel einzuhalten ist. Der in Zusammenhang mit dem Spielen der fünf Kinder verursachte Lärm ist sicherlich während der Zeit noch nicht als Lärmerregung zu qualifizieren, da es in der Natur der Sache liegt, dass Kinder im Alter von vier und fünf Jahren einen entsprechenden Bewegungsdrang haben. Es war daher der Spruch des Straferkenntnisses im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hinsichtlich des Tatbestandes einzuschränken.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G konnte von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, da die Intensität der Beeinträchtigung noch kein derartiges Ausmaß erlangt hat, dass mit einer Strafe vorzugehen war. Dazu kommt noch, dass der Tatbestand eingeschränkt wurde. Sehr wohl ist von einem – wenn auch – geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, da er erst um 20.30 Uhr in die Wohnung kam, wobei er jedoch als Unterkunftgeber dafür zu sorgen hat, dass auch in seiner Abwesenheit keine Lärmerregung stattfindet. Das Gericht nahm darauf Rücksicht, dass es sich bei dem Gebäude um ein äußerst lärmdurchlässiges Gebäude handelt und werden die vorgebrachten Beschwerden der E F wahrscheinlich erst mit dem nun bevorstehenden Auszug des Beschwerdeführers aus der Wohnung endgültig erledigt sein.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG konnte von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, da die Intensität der Beeinträchtigung noch kein derartiges Ausmaß erlangt hat, dass mit einer Strafe vorzugehen war. Dazu kommt noch, dass der Tatbestand eingeschränkt wurde. Sehr wohl ist von einem – wenn auch – geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, da er erst um 20.30 Uhr in die Wohnung kam, wobei er jedoch als Unterkunftgeber dafür zu sorgen hat, dass auch in seiner Abwesenheit keine Lärmerregung stattfindet. Das Gericht nahm darauf Rücksicht, dass es sich bei dem Gebäude um ein äußerst lärmdurchlässiges Gebäude handelt und werden die vorgebrachten Beschwerden der E F wahrscheinlich erst mit dem nun bevorstehenden Auszug des Beschwerdeführers aus der Wohnung endgültig erledigt sein. Dem Beschwerdeantrag konnte somit ausschließlich im Hinblick auf die verhängte Strafe Folge gegeben werden. Dem Beschwerdeführer waren die Kosten des beigezogenen Dolmetsch in türkischer Sprache

§ 52Abs 3 Vw

GVG zur Hälfte aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat zwar für die Beiziehung eines Dolmetschers für seine Einvernahme nicht aufzukommen, jedoch für die Beiziehung des Dolmetschers bei der Einvernahme der Zeugin D B. Dem Beschwerdeführer waren die Kosten des beigezogenen Dolmetsch in türkischer Sprache

Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG zur Hälfte aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat zwar für die Beiziehung eines Dolmetschers für seine Einvernahme nicht aufzukommen, jedoch für die Beiziehung des Dolmetschers bei der Einvernahme der Zeugin D B. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.2947.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.