GVG an die belangte Behörderömisch eins. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an die belangte Behörde z u r ü c k v e r w i e s e n . II. Der Antrag auf Erteilung der nachträglichen Bewilligung nach dem GAEG 2008 wird als römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung der nachträglichen Bewilligung nach dem GAEG 2008 wird als u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n . III. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit Bescheid der belangten Behörde, obige Zahl, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft Gstraße, Grundstücknummer x, KG L,
F LGBl. Nr. 28/2015 aufgetragen, die am Fenster im zweiten Obergeschoß im Eckbereich des Hauses Rstraße/Gstraße aufgeklebten Einzelbuchstaben als Eigenwerbung für die Firma M in weißer Schrift mit dem Wortlaut „M“ mit einer Höhe von je ca. 0,50 Metern binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Begründet wurde dieser Beseitigungsauftrag wie folgt:Mit Bescheid der belangten Behörde, obige Zahl, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft Gstraße, Grundstücknummer x, KG L,
Paragraph 8, Absatz 3, des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 (GAEG 2008) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015, aufgetragen, die am Fenster im zweiten Obergeschoß im Eckbereich des Hauses Rstraße/Gstraße aufgeklebten Einzelbuchstaben als Eigenwerbung für die Firma M in weißer Schrift mit dem Wortlaut „M“ mit einer Höhe von je ca. 0,50 Metern binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Begründet wurde dieser Beseitigungsauftrag wie folgt: Ein Organ der Baubehörde habe anlässlich von örtlichen Erhebungen festgestellt, dass die im Spruch angeführten Einzelbuchstaben angebracht worden seien, ohne dass hierfür eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei. Das Grundstück liege in der Zone II nach dem GAEG 2008. Ein Organ der Baubehörde habe anlässlich von örtlichen Erhebungen festgestellt, dass die im Spruch angeführten Einzelbuchstaben angebracht worden seien, ohne dass hierfür eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei. Das Grundstück liege in der Zone römisch zwei nach dem GAEG 2008.
1 GAEG 2008 erstrecke sich der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen würden und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten seien (Schutzgebiet).
Paragraph 2, Absatz eins, GAEG 2008 erstrecke sich der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen würden und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten seien (Schutzgebiet).
1 GAEG 2008 bedürfen im Schutzgebiet Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Baugesetz bewilligungs- und anzeigepflichtig seien und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben könnten, einer Bewilligung.
Paragraph 7, Absatz eins, GAEG 2008 bedürfen im Schutzgebiet Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Baugesetz bewilligungs- und anzeigepflichtig seien und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben könnten, einer Bewilligung.
Abs. 3 Z 1 GAEG 2008 bedürfen überdies einer Bewilligung, wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen sei und nicht Abs. 1 zur Anwendung komme und zwar deren Umbau einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächer, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dergleichen.
Absatz 3, Ziffer eins, GAEG 2008 bedürfen überdies einer Bewilligung, wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen sei und nicht Absatz eins, zur Anwendung komme und zwar deren Umbau einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächer, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dergleichen.
3 GAEG 2008 seien die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigten Maßnahmen zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Es sei keine derartige Genehmigung erteilt worden. Es liege somit kein Konsens für die im Spruch angeführten Werbeeinrichtungen
Grazer Altstadterhaltungsgesetz vor. Die Anbringung der Einzelbuchstaben vor ihrer Anbringung hätte einer baubehördlichen Bewilligung nach dem GAEG bedurft, diese liege aber nicht vor.
Paragraph 8, Absatz 3, GAEG 2008 seien die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigten Maßnahmen zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Es sei keine derartige Genehmigung erteilt worden. Es liege somit kein Konsens für die im Spruch angeführten Werbeeinrichtungen
Grazer Altstadterhaltungsgesetz vor. Die Anbringung der Einzelbuchstaben vor ihrer Anbringung hätte einer baubehördlichen Bewilligung nach dem GAEG bedurft, diese liege aber nicht vor. Der Werbeträger stelle für sich alleine gesehen keine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 13 Stmk. BauG dar. Der Beseitigungsauftrag sei daher auf § 8 Abs. 3 GAEG 2008 zu stützen. Der § 8 Abs. 3 erster Satz GAEG 2008 setze nicht voraus, dass es sich bei der zu beseitigenden und rückgängig zu machenden Maßnahme um eine bauliche Anlage handle. Der Werbeträger stelle für sich alleine gesehen keine bauliche Anlage im Sinne , des Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG dar. Der Beseitigungsauftrag sei daher auf Paragraph 8, Absatz 3, GAEG 2008 zu stützen. Der Paragraph 8, Absatz 3, erster Satz GAEG 2008 setze nicht voraus, dass es sich bei der zu beseitigenden und rückgängig zu machenden Maßnahme um eine bauliche Anlage handle. Das Anbringen von Werbeträgern sei – wie bereits ausgeführt – unter die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 1 GAEG 2008 zu subsumieren. Ein Beseitigungsauftrag sei an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Wie aus der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters hervorgehe, sei der Beschwerdeführer Eigentümer der Wohnung, in der das gegenständliche Fenster beklebt worden sei. Die Beklebung eines Fensters mit Buchstaben abseits des Betriebsstandortes G, Estraße , für das Dolmetscher- und Übersetzungsbüro, deren Gewerbeinhaber der Beschwerdeführer sei, bedürfe einer Bewilligung nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz . Es werde darauf hingewiesen, dass die Vollstreckung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch so lange unzulässig sei, als das Ansuchen um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung bzw. die Anzeige
G) anhängig sei. Es sei daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen. Das Anbringen von Werbeträgern sei – wie bereits ausgeführt – unter die Bestimmung des , Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GAEG 2008 zu subsumieren. Ein Beseitigungsauftrag sei an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Wie aus der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters hervorgehe, sei der Beschwerdeführer Eigentümer der Wohnung, in der das gegenständliche Fenster beklebt worden sei. Die Beklebung eines Fensters mit Buchstaben abseits des Betriebsstandortes G, Estraße , für das Dolmetscher- und Übersetzungsbüro, deren Gewerbeinhaber der Beschwerdeführer sei, bedürfe einer Bewilligung nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz . Es werde darauf hingewiesen, dass die Vollstreckung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch so lange unzulässig sei, als das Ansuchen um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung bzw. die Anzeige
Paragraph 33, Absatz eins, (gemeint: Stmk. BauG) anhängig sei. Es sei daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Beseitigungsauftrag richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers. Dieser bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer auf der Innenseite der Fenster im zweiten Obergeschoß der im bekämpften Bescheid genannten Liegenschaft Buchstaben mit dem Wortlaut „M“ aus weißer Folie aufgeklebt habe. Gegen diesen Beseitigungsauftrag richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers. , Dieser bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer auf der Innenseite der Fenster im zweiten Obergeschoß der im bekämpften Bescheid genannten Liegenschaft Buchstaben mit dem Wortlaut „M“ aus weißer Folie aufgeklebt habe. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass das GAEG 2008 auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer habe die gegenständlichen Folien im Zusammenhang mit der Betriebsübernahme seines Übersetzungs- und Dolmetscherbüros, die im Oktober 1989 stattgefunden habe, angebracht. Zum damaligen Zeitpunkt sei das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 anwendbar gewesen, welches bis zum Außerkrafttretens aufgrund des Inkrafttretens des GAEG 2008 mit 01.12.2008 im Wesentlichen unverändert Gültigkeit besessen habe. Das GAEG 1980 enthalte keinerlei Bewilligungs- oder Anzeigepflicht betreffend die Anbringung derartiger Folien auf der Innenseite von Fenstern, zumal zusammengefasst die Schutzwürdigkeit nach dem Gesetz an das Erscheinungsbild angeknüpft worden sei, welches lediglich mit den baulichen Parametern der schutzwürdigen Gebäude definiert worden sei. Der Vollständigkeit halber sei außerdem auszuführen, dass (wie die belangte Behörde ohnedies richtig ausführe) darüber hinaus weder die damalige, noch die heutige Stmk. Bauordnung für derartige Vorhaben eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht normiere. Es sei daher entgegen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung unrichtig, dass die Buchstaben vor ihrer Anbringung (zum Zeitpunkt der Geltung des GAEG 1980) einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätten. In einem nächsten Schritt sei zu prüfen, ob das Inkrafttreten des GAEG 2008 das Erfordernis einer Bewilligung nachträglich ausgelöst habe. § 32 des GAEG 2008 normiere, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren (…) nachdem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen (seien). Dies lasse den Schluss zu, dass auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehende Veränderungen, für welche die bisherige Rechtslage kein Verfahren vorausgesetzt habe, Bestandsschutz genießen würden. In einem nächsten Schritt sei zu prüfen, ob das Inkrafttreten des GAEG 2008 das Erfordernis einer Bewilligung nachträglich ausgelöst habe. Paragraph 32, des GAEG 2008 normiere, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren (…) nachdem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen (seien). , Dies lasse den Schluss zu, dass auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehende Veränderungen, für welche die bisherige Rechtslage kein Verfahren vorausgesetzt habe, Bestandsschutz genießen würden. Gegenteilige Ausführungen habe die belangte Behörde nicht getroffen, insbesondere habe sie sich überhaupt nicht mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Selbst wenn man davon ausginge – was weiterhin bestritten werde – dass das GAEG 2008 in der geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung anwendbar wäre, wären die gegenständlichen Folienbuchsstaben nicht nach dem GAEG bewilligungspflichtig. § 7 Abs. 1 GAEG 2008 stelle auf Neu-, Zu- und Umbauten ab, die nach der Stmk. Bauordnung bewilligungs- oder anzeigepflichtig seien. Nach Abs. 3 Z 1 GAEG 2008 bedürfe es einer Bewilligung abseits vom Anwendungsbereich des Abs. 1 auch für den Umbau, einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dergleichen. Selbst wenn man davon ausginge – was weiterhin bestritten werde – dass das GAEG 2008 in der geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung anwendbar wäre, wären die gegenständlichen Folienbuchsstaben nicht nach dem GAEG bewilligungspflichtig. , Paragraph 7, Absatz eins, GAEG 2008 stelle auf Neu-, Zu- und Umbauten ab, die nach der , Stmk. Bauordnung bewilligungs- oder anzeigepflichtig seien. Nach Absatz 3, Ziffer eins, GAEG 2008 bedürfe es einer Bewilligung abseits vom Anwendungsbereich des Absatz eins, auch für den Umbau, einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dergleichen. Wie bereits ausgeführt, habe weder ein Umbau des gegenständlichen Bauwerkes stattgefunden, noch sei eine Werbe- und Ankündigungseinrichtung angebracht worden, da dies bereits fast 20 Jahre zuvor geschehen sei, ohne dass diese Folienbuchstaben bis heute in irgendeiner Form auch nur verändert worden wären. Das Gesetz unterscheide daher ausdrücklich in den Erfordernissen betreffend einer Bewilligung zwischen Maßnahmen, die nach der Stmk. Bauordnung bewilligungs- oder anzeigepflichtig seien und solchen, die es nicht seien, wobei der Gesetzgeber für letztere lediglich bei Um- und Neubauten eine Bewilligungspflicht vorgeschrieben habe, sodass dadurch ausdrücklich ein Bestandsschutz für schon bestehende nach der Bauordnung bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben definiert sei. Den Erläuterungen zum Entwurf für das GAEG 2008 sei über eben diese Unterscheidung auch zu entnehmen, die von „Neubau = Herstellung, Umbau = Umgestaltung und Zubau = Vergrößerung einer baulichen Anlage“ sprechen würden. Nachdem Willen des Gesetzgebers beziehe sich § 7 Abs. 4 GAEG 2008 nur auf „schutzwürdige Bauwerke, deren Umbau jedoch bewilligungspflichtig sein sollen und zwar im Gegensatz zu den nichtschutzwürdigen Bauwerken unabhängig von der baurechtlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht. Damit würden die diesbezüglichen Bewilligungserfordernisse des § 3 Abs. 3 GAEG 1980 grundsätzlich fortgeführt, jedoch ausgeweitet auf alle schutzwürdigen Bauwerke (nicht nur Gebäude) und auf alles, was unter „Umbau“ falle (siehe oben). Zusätzlich solle die Errichtung von Abstellflächen, Pergolen und ähnlichen z.B. in Höhe von Vorgärten schutzwürdiger Bauwerke bewilligungspflichtig sein.“Den Erläuterungen zum Entwurf für das GAEG 2008 sei über eben diese Unterscheidung auch zu entnehmen, die von „Neubau = Herstellung, Umbau = Umgestaltung und , Zubau = Vergrößerung einer baulichen Anlage“ sprechen würden. Nachdem Willen des Gesetzgebers beziehe sich Paragraph 7, Absatz 4, GAEG 2008 nur auf „schutzwürdige Bauwerke, deren Umbau jedoch bewilligungspflichtig sein sollen und zwar im Gegensatz zu den nichtschutzwürdigen Bauwerken unabhängig von der baurechtlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht. Damit würden die diesbezüglichen Bewilligungserfordernisse des , Paragraph 3, Absatz 3, GAEG 1980 grundsätzlich fortgeführt, jedoch ausgeweitet auf alle schutzwürdigen Bauwerke (nicht nur Gebäude) und auf alles, was unter „Umbau“ falle (siehe oben). Zusätzlich solle die Errichtung von Abstellflächen, Pergolen und ähnlichen z.B. in Höhe von Vorgärten schutzwürdiger Bauwerke bewilligungspflichtig sein.“ Über all das bereits Gesagte hinaus sei § 7 Abs. 3 GAEG 2008 auch deswegen nicht gegenständlich anwendbar, weil durch die Folienbuchstaben das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht betroffen sei und es daher überhaupt an der Anwendungsgrundlage mangle. Das GAEG lehne sich sehr stark an die Stmk. Bauordnung an und lasse wiederholt erkennen, dass es die Definition dessen übernehme. Der VwGH habe judiziert, dass es betreffend die Definition des „äußeren Erscheinungsbildes“ nicht auf eine Sichtbarkeit bloß von der Straße aus, sondern auf die Änderung an der Außenhaut des Gebäudes ankomme. Im Bereich von Fenstern sei lediglich diese Baustelle für die äußere Gestaltung maßgeblich und es komme nicht darauf an, was sich hinter ihnen, wenn auch eventuelle von außen durch sie hindurch sichtbar, befinde (VwGH 2012/05/0115). Über all das bereits Gesagte hinaus sei Paragraph 7, Absatz 3, GAEG 2008 auch deswegen nicht gegenständlich anwendbar, weil durch die Folienbuchstaben das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht betroffen sei und es daher überhaupt an der Anwendungsgrundlage mangle. Das GAEG lehne sich sehr stark an die Stmk. Bauordnung an und lasse wiederholt erkennen, dass es die Definition dessen übernehme. Der VwGH habe judiziert, dass es betreffend die Definition des „äußeren Erscheinungsbildes“ nicht auf eine Sichtbarkeit bloß von der Straße aus, sondern auf die Änderung an der Außenhaut des Gebäudes ankomme. Im Bereich von Fenstern sei lediglich diese Baustelle für die äußere Gestaltung maßgeblich und es komme nicht darauf an, was sich hinter ihnen, wenn auch eventuelle von außen durch sie hindurch sichtbar, befinde (VwGH 2012/05/0115). Dadurch zeige sich, dass durch das Anbringen von Folienbuchstaben auf der Innenseite der Fenster die äußere Gestaltung nicht verändert werde und dementsprechend kein Raum für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 GAEG bestehe. Dadurch zeige sich, dass durch das Anbringen von Folienbuchstaben auf der Innenseite der Fenster die äußere Gestaltung nicht verändert werde und dementsprechend kein Raum für die Anwendbarkeit des Paragraph 7, Absatz 3, GAEG bestehe. Dies stehe im Übrigen auch damit im Einklang, dass der Gesetzgeber des GAEG im Gesetzestext „(Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dergleichen“ nenne und den erläuternden Bemerkungen Folgendes zu entnehmen sei, wo zusätzlich zu den „im GAEG 1980 ausdrücklich genannten Maßnahmen wie Änderungen am Verputz oder Färbelung der Fassade, die Auswechslung von Toren, Fenstern und Dachrinnen, die Dachdeckung im größeren Ausmaß sowie die Anbringung von Reklamen (Tafeln, Aushänger und dergleichen) ebenso die Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Parabolanlagen, Projektionen, Fahnen und Transparenten“ die Rede sei. Dies betreffe (abseits von den sonstigen baulichen Veränderungen) in sämtlichen Fällen, auch bei Projektionen von oder nach außen, Vorhaben, die für die äußere Gestaltung maßgeblich seien und nicht bloß von Innen eventuell nach außen hindurch sichtbar seien. Aus all dem zeige sich, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet sei. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Beschwerdegericht möge den Bescheid der Stadt Graz Bau- und Anlagenbehörde vom 02.06.2015 zur GZ: A17-010623/2015/0004 ersatzlos aufheben oder ihn in eventu aufheben und zu einer neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Aufgrund anwaltlicher Vorsicht stellte der Beschwerdeführer weiters den Antrag, auf Erteilung der nachträglichen Bewilligung nach dem GAEG, wobei die diesbezüglich gegebenenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen nachgereicht werden würden. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht am 31.07.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zu Spruchpunkt I:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerde
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerde
Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Rechtslage: Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert werden würde (siehe dazu VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105). Nach der ständigen Judikatur des VwGH hat die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages einwandfreie Feststellungen über den Inhalt des baubehördlichen Konsenses zur Voraussetzung, weil zwecks Ermittlung allfälliger Abweichungen der tatsächliche Bauzustand mit dem baubehördlichen Konsens verglichen werden muss (VwGH 27.08.2013, Zl. 2012/06/0147). Ein Beseitigungsauftrag setzt zudem voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen ist. Die Frage der Bewilligungspflicht ist ausreichend klarzustellen (VwGH 30.06.1994, Zl. 92/06/0258).Nach der ständigen Judikatur des VwGH hat die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages einwandfreie Feststellungen über den Inhalt des baubehördlichen Konsenses zur Voraussetzung, weil zwecks Ermittlung allfälliger Abweichungen der tatsächliche Bauzustand mit dem baubehördlichen Konsens verglichen werden muss (VwGH 27.08.2013, , Zl. 2012/06/0147). Ein Beseitigungsauftrag setzt zudem voraus, dass die Bewilligungspflicht sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zu bejahen ist. Die Frage der Bewilligungspflicht ist ausreichend klarzustellen (VwGH 30.06.1994, Zl. 92/06/0258). Im Lichte dieser Judikatur wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren zunächst Feststellungen dahingehend zu treffen haben, wann die Werbeeinrichtung in Form eines Schriftzuges auf dem Fenster des beschwerdegegenständlichen Hauses angebracht wurde. Dem Amtsbericht des Kontrollorganes über die am 28.01.2015 durchgeführte Erhebung lässt sich entnehmen, dass der Zeitpunkt der Errichtung nicht bekannt sei. Diese Feststellung ist jedoch unabdingbare Voraussetzung dafür, ob die Frage der Bewilligungspflicht vorliegend zu bejahen ist oder nicht. Je nachdem, ob das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 (GAEG 1980) oder das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 (GAEG 2008) zum Zeitpunkt der Anbringung der Werbeaufschrift maßgeblich war, wird die belangte Behörde konkret darzulegen haben, warum sie von einer Bewilligungspflicht im Gegenstandsfall ausgeht. Dies auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass sich die Buchstabenfolge im Inneren des Gebäudes befinden würde und damit das GAEG 2008 nicht zur Anwendung komme. Zu diesem Vorbringen ist aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass die seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Judikatur des VwGH zur Wiener Bauordnung (2012/06/26) insofern relevant ist, als der VwGH in dieser Entscheidung dargelegt hat, dass regelmäßig Bauteile wie Fenster oder Türen, die äußere Gestaltung eines Gebäudes bilden. Da das Fenster Teil der Außenwand ist, bedarf das Anbringen einer Werbeaufschrift auf dem Fenster aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls einer Bewilligung
3 Z 1 GAEG 2008, sofern dieses einem schutzwürdigen Gebäude zuzuordnen ist. Im Lichte des Schutzzweckes des § 7 Abs. 3 Z 1 GAEG 2008 macht es keinen Unterschied, ob die Werbeeinrichtung an der Außen- oder an der Innenseite eines Fensters angebracht wird, wenn diese nach außen sichtbar wird.Zu diesem Vorbringen ist aus rechtlicher Sicht festzuhalten, dass die seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Judikatur des VwGH zur Wiener Bauordnung (2012/06/26) insofern relevant ist, als der VwGH in dieser Entscheidung dargelegt hat, dass regelmäßig Bauteile wie Fenster oder Türen, die äußere Gestaltung eines Gebäudes bilden. Da das Fenster Teil der Außenwand ist, bedarf das Anbringen einer Werbeaufschrift auf dem Fenster aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls einer Bewilligung ,
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GAEG 2008, sofern dieses einem schutzwürdigen Gebäude zuzuordnen ist. Im Lichte des Schutzzweckes des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GAEG 2008 macht es keinen Unterschied, ob die Werbeeinrichtung an der Außen- oder an der Innenseite eines Fensters angebracht wird, wenn diese nach außen sichtbar wird. Im Übrigen bezog sich die oben genannte Entscheidung auf eine im Inneren des Gebäudes errichtete Wand, die von außen sichtbar war. Diesbezüglich hielt der VwGH fest, dass es nicht darauf ankomme, was sich hinter einem Fenster, wenn auch eventuell von außen durch dieses hindurch sichtbar, befinde, seien dies etwa Vorhänge, Jalousien, Möbel oder andere Bauteile. Die gegenständliche Werbeaufschrift befindet sich nicht hinter dem Fenster, sondern auf dem Fenster, weshalb die seitens des Beschwerdeführers zitierte Judikatur – in diesem Punkt – nicht auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbar ist. Da die belangte Behörde ihren Beseitigungsauftrag vom 02.06.2015 auf die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm § 8 Abs. 3 GAEG 2008 gestützt hat, wird sie konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen haben, ob es sich bei dem beschwerdegegenständlichen Gebäude tatsächlich um ein „schutzwürdiges Bauwerk“ im Sinne dieser Bestimmung handelt. In diesem Fall wäre die Anbringung der Werbeaufschrift – im Gegensatz zu den nicht schutzwürdigen Bauwerken
1 GAEG 2008 – unabhängig von der baurechtlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht – jedenfalls nach dem GAEG 2008 bewilligungspflichtig. Diesbezügliche Feststellungen lässt der Verfahrensakt und somit der gegenständliche Beseitigungsauftrag gänzlich vermissen.Da die belangte Behörde ihren Beseitigungsauftrag vom 02.06.2015 auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, GAEG 2008 gestützt hat, wird sie konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen haben, ob es sich bei dem beschwerdegegenständlichen Gebäude tatsächlich um ein „schutzwürdiges Bauwerk“ im Sinne dieser Bestimmung handelt. In diesem Fall wäre die Anbringung der Werbeaufschrift – im Gegensatz zu den nicht schutzwürdigen Bauwerken
Paragraph 7, Absatz eins, GAEG 2008 – unabhängig von der baurechtlichen Bewilligungs- oder Anzeigepflicht – jedenfalls nach dem GAEG 2008 bewilligungspflichtig. Diesbezügliche Feststellungen lässt der Verfahrensakt und somit der gegenständliche Beseitigungsauftrag gänzlich vermissen. Im Hinblick auf die Eigentümereigenschaft des Beschwerdeführers erweist sich zudem der Spruch der belangten Behörde als ergänzungsbedürftig, da dieser Miteigentümer des im Spruch des Bescheides zitierten Grundstückes mit der Gst-Nr x, KG L ist. Die belangte Behörde wird konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen haben, dass die „am Fenster im zweiten Obergeschoß im Eckbereich des Hauses Rstraße/Gstraße aufgeklebten Einzelbuchstaben als Eigenwerbung für die Fa. M“ tatsächlich der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung „W 7 b“ des Beschwerdeführers zuzurechnen sind. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die Feststellungen der belangten Behörde, wonach ein Organ der Baubehörde anlässlich einer örtlichen Erhebung festgestellt habe, dass die im Spruch angeführten Einzelbuchstaben angebracht worden seien, ohne das hierfür eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei, im Lichte der Bestimmung des § 60 AVG, wonach in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind, nicht ausreichen, um den vorliegenden Beseitigungsauftrag rechtfertigen zu können.Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die Feststellungen der belangten Behörde, wonach ein Organ der Baubehörde anlässlich einer örtlichen Erhebung festgestellt habe, dass die im Spruch angeführten Einzelbuchstaben angebracht worden seien, ohne das hierfür eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden sei, im Lichte der Bestimmung des , Paragraph 60, AVG, wonach in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind, nicht ausreichen, um den vorliegenden Beseitigungsauftrag rechtfertigen zu können. Der seitens der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt erweist sich in jeder Hinsicht als ergänzungsbedürftig. Da die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat und die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (der belangten Behörde stehen hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens eines schutzwürdigen Bauwerkes Amtssachverständige zur Verfügung), war der Bescheid der belangten Behörde
GVG zu beheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der seitens der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt erweist sich in jeder Hinsicht als ergänzungsbedürftig. Da die belangte Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen hat und die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (der belangten Behörde stehen hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens eines schutzwürdigen Bauwerkes Amtssachverständige zur Verfügung), war der Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt II: Der Antrag auf Erteilung der nachträglichen Bewilligung nach dem GAEG war – mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark über einen derartigen Antrag zu entscheiden – als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt III – Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Zu Spruchpunkt römisch drei – Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.51.32.2174.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.