← Österreich

{'item': 'LVwG 42.3-3256/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum04.12.2015 GeschäftszahlLVwG 42.3-3256/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des A M, geb. am xx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom

  1. Oktober 2015, GZ: 11.2-13/263599,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des A M, geb. am xx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom
  2. Oktober 2015, GZ: 11.2-13/263599, z u R e c h t e r k a n n t: Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in die Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  3. Juni 2013 auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klassen „AM und B“ gemäß § 5 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) abgewiesen. Mit dem in die Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom
  4. Juni 2013 auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klassen „AM und B“ gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die theoretische Prüfung nicht positiv absolviert habe und die Ausbildung bei der Fahrschule P vor länger als 18 Monaten abgeschlossen wurde. Gemäß § 5 Abs 4 FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilungen vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, FSG ist die Lenkberechtigung zu erteilen, wenn das in den Paragraphen 6, , bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilungen vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist. Das Gesetz sieht keine Frist für Ablegung der Fahrprüfung vor, sondern sieht eine Verkehrszuverlässigkeitsprüfung dann vor, wenn seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen sind (siehe auch UVS Steiermark 21.04.2004, 42.10-5/2004). Soweit die belangte Behörde vermeint, dass „im Sinne des § 10 FSG zur praktischen Fahrprüfung nur Kandidaten zuzulassen sind“, die eine Ausbildung bei der Fahrschule vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen haben (siehe § 10 Abs 2 dritter Satz FSG), ist dies zwar richtig, jedoch inkludiert dieser Umstand jedoch nicht, dass der Führerscheinantrag abzuweisen wäre. Die belangte Behörde hat keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen, um den Parteiwillen zu erforschen. Es wäre durchaus denkmöglich, dass der Beschwerdeführer neuerlich eine Ausbildung in der Fahrschule absolviert, um sich dann der Prüfung zu unterziehen. Zumindest wird in der Beschwerde ausgeführt, die Führerscheinausbildung „in den nächsten Monaten“ zu beenden. Das Gesetz sieht keine Frist für Ablegung der Fahrprüfung vor, sondern sieht eine Verkehrszuverlässigkeitsprüfung dann vor, wenn seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen sind (siehe auch UVS Steiermark 21.04.2004, 42.10-5/2004). Soweit die belangte Behörde vermeint, dass „im Sinne des Paragraph 10, FSG zur praktischen Fahrprüfung nur Kandidaten zuzulassen sind“, die eine Ausbildung bei der Fahrschule vor nicht länger als , 18 Monaten abgeschlossen haben (siehe Paragraph 10, Absatz 2, dritter Satz FSG), ist dies zwar richtig, jedoch inkludiert dieser Umstand jedoch nicht, dass der Führerscheinantrag abzuweisen wäre. Die belangte Behörde hat keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen, um den Parteiwillen zu erforschen. Es wäre durchaus denkmöglich, dass der Beschwerdeführer neuerlich eine Ausbildung in der Fahrschule absolviert, um sich dann der Prüfung zu unterziehen. Zumindest wird in der Beschwerde ausgeführt, die Führerscheinausbildung „in den nächsten Monaten“ zu beenden. Dem Beschwerdeantrag konnte daher stattgegeben werden und wird die Verwaltungsbehörde vor Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung darauf zu achten haben, dass sie den Parteiwillen erforscht. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.42.3.3256.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.