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{'item': 'LVwG 30.7-2591/2015'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 96§ 25aArt. 130§ 44§ 1§ 10§ 11§ 15§ 20§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlLVwG 30.7-2591/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen Punkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als Punkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern ergänzt wird, als die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat: “§ 20 Abs 1 iVm §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 BStMG iVm 7.1 der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, GZ: 325.009/1-I/K2-2003 idF GZ: 323.540/0030-I/K2/2014, maßgebende Version 39”.als Punkt
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern ergänzt wird, als die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat: “§ 20 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz eins, BStMG in Verbindung mit 7.1 der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, GZ: 325.009/1-I/K2-2003 in der Fassung GZ: 323.540/0030-I/K2/2014, maßgebende Version 39”. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 zu leisten. Erfolgt keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 vollstreckt. Sie werden ausdrücklich darüber belehrt, dass

§ 96des deutschen Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWi

G) bei nicht fristgemäßer Zahlung und Nichtdarlegung der Zahlungsunfähigkeit Erzwingungshaft angeordnet werden kann. Erfolgt keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 31. Mai 1988 vollstreckt. Sie werden ausdrücklich darüber belehrt, dass

Paragraph 96, des deutschen Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) bei nicht fristgemäßer Zahlung und Nichtdarlegung der Zahlungsunfähigkeit Erzwingungshaft angeordnet werden kann. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz warf T A mit Straferkenntnis vom 07.07.2015, GZ: BHLB-15.1-3832/2015, folgende Verwaltungsübertretungen vor bzw. verhängte folgende Geldstrafen: „Zeit: 11.03.2015 Ort: Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, Kgasse , L betroffenes KFZ: PKW (D) xx Ihre Funktion: Zulassungsbesitzerin 1. Übertretung Sie wurden als LenkerIn des PKW mit dem Kennzeichen (D) xx mit Schreiben der BH LEIBNITZ vom 11.03.2015 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 26.12.2014 um 13:01 in Gemeinde S in Steiermark auf der A9, StrKm x gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 103 Abs. 2 KFGParagraph 103, Absatz 2, KFG Geldstrafe: EUR 80,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

: § 134 Abs. 1 KFGGemäß: Paragraph 134, Absatz eins, KFG Zeit: 26.12.2014 13:01 Uhr Ort: Gemeinde S in Steiermark, auf der A9, StrKm x betroffenes KFZ: PKW (D) xx Ihre Funktion: LenkerIn 2. Übertretung Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht.Sie haben ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als , 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 11 Abs. BStMGParagraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und 11 Abs. BStMG Geldstrafe: EUR 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

: § 20 Abs. 1 Bundesstraßen – Mautgesetz BGBl.109/2002Gemäß: Paragraph 20, Absatz eins, Bundesstraßen – Mautgesetz BGBl.109/2002 Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch EUR 10,--, zu bezahlen. Verfahrenskosten: EUR 40,00

: § 64 Abs. Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

: Paragraph 64, Abs. Verwaltungsstrafgesetz (VStG) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher: EUR 420,00“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, die sich, wie sich aus dem Inhalt dieser unzweifelhaft ergibt, ausschließlich gegen die Bestrafung nach Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, nämlich die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne Anbringung einer gültigen Mautvignette, richtet. Sachbezogen bringt T A diesbezüglich vor, er habe eine gültige Vignette an der Scheibe angebracht gehabt, diese sei auch heute noch dort und sende er in der Anlage zwei Bilder davon. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

§ 50Vw

GVG iVm § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im vorliegenden Fall liegen weder ein Zurückweisungs- noch ein Einstellungsgrund im obigen Sinne vor.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im vorliegenden Fall liegen weder ein Zurückweisungs- noch ein Einstellungsgrund im obigen Sinne vor.

§ 44Abs1 Vw

GVG war durch das Verwaltungsgericht daher eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 44, Abs1 VwGVG war durch das Verwaltungsgericht daher eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese fand am 10.12.2015 statt, wobei als Zeuge R H von der ASFINAG Maut Service GmbH einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer erschien zur mündlichen Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht, er ließ sich auch nicht vertreten. Das Verwaltungsgericht war daher berechtigt, in Abwesenheit des Beschwerdeführers die mündliche Verhandlung durchzuführen. Auf Grund des vorliegenden Aktes der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem Beschwerdevorbingen, werden nachstehende Feststellungen getroffen: Am 26.12.2014, um 13.01 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer T A den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen (D) xx auf der A9 auf Höhe des StrKm x in Richtung Staatsgrenze Spielfeld und wurde dort mit einem automatischen Überwachungssystem festgestellt, dass an seinem Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war. Das automatische Überwachungssystem fertigte Lichtbilder an, aus denen erkenntlich ist, dass der Beschwerdeführer zwar eine 10-Tages-Vignette am linken oberen Rand der Windschutzscheibe angebracht hatte, diese jedoch nicht ordnungsgemäß von der Trägerfolie abgelöst war, sondern in anderer Weise, nämlich unzulässig, offenbar durch einen transparenten Klebestreifen angebracht war. Am 26.12.2014, um 13.01 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer T A den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen (D) xx auf der A9 auf Höhe des , StrKm x in Richtung Staatsgrenze Spielfeld und wurde dort mit einem automatischen Überwachungssystem festgestellt, dass an seinem Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht war. Das automatische Überwachungssystem fertigte Lichtbilder an, aus denen erkenntlich ist, dass der Beschwerdeführer zwar eine 10-Tages-Vignette am linken oberen Rand der Windschutzscheibe angebracht hatte, diese jedoch nicht ordnungsgemäß von der Trägerfolie abgelöst war, sondern in anderer Weise, nämlich unzulässig, offenbar durch einen transparenten Klebestreifen angebracht war. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Einlassung, dass er keine gültige Vignette angebracht hätte und versuchte dies durch Beibringung von Lichtbildern unter Beweis zu stellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die von ihm angefertigten Lichtbilder offensichtlich nicht vom Tattag stammen und aus den im Akt befindlichen Lichtbildern und vom Zeugen beigebrachten, klar erkenntlich ist, dass die Trägerfolie der 10-Tages-Vignette nicht ordnungsgemäß entfernt wurde, denn man sieht – wenn auch nicht unbedingt besonders scharf – ein dunkles Kreuz, das davon zeugt, dass die Trägerfolie nicht abgelöst war. Der Zeuge erläuterte unmissverständlich die beigebrachten Lichtbilder und überzeugte schließlich das erkennende Gericht davon, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Vignette mit einem transparenten Klebestreifen an der Windschutzscheibe fixiert hatte. Rechtliche Beurteilung:

§ 1Abs 1 Bundesstraßen – Mautgesetz (BSt

MG) 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 idgF, ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.

Paragraph eins, Absatz eins, Bundesstraßen – Mautgesetz (BStMG) 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, idgF, ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.

§ 10Abs 1 BSt

MG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

Paragraph 10, Absatz eins, BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut.

§ 11Abs 1 BSt

MG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

Paragraph 11, Absatz eins, BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

§ 11Abs 3 BSt

MG ist das Mitführen der Vignette an Stelle der Anbringung am Fahrzeug zulässig:

Paragraph 11, Absatz 3, BStMG ist das Mitführen der Vignette an Stelle der Anbringung am Fahrzeug zulässig:

  1. bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die typengenehmigt ohne Windschutzscheibe ausgestattet sind;
  2. für Zweimonatsvignetten bei Kraftfahrzeugen, die Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen und
  3. bei Korridorvignetten

§ 15Abs 1 Z 9 BSt

MG hat die Mautordnung die Festlegung der Beschaffenheit der Vignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung sowie Informationen über ihre Gültigkeitsdauer (§ 11 Abs. 1 bis 3) zu enthalten.

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9, BStMG hat die Mautordnung die Festlegung der Beschaffenheit der Vignette, Bestimmungen über ihre Anbringung am Fahrzeug und über das Mitführen an Stelle der Anbringung sowie Informationen über ihre Gültigkeitsdauer (Paragraph 11, Absatz eins bis 3) zu enthalten.

§ 20Abs 1 BSt

MG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

Paragraph 20, Absatz eins, BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

§ 20Abs 5 BSt

MG werden Taten

Abs. 1 bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

Paragraph 20, Absatz 5, BStMG werden Taten

Absatz eins bis 3 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht. In der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, GZ: 325.009/1-I/K2-2003 idF GZ: 323.540/0030-I/K2/2014, maßgebende Version 39, wird unter Punkt 7 die Vignettenanbringung geregelt. In der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, , GZ: 325.009/1-I/K2-2003 in der Fassung GZ: 323.540/0030-I/K2/2014, maßgebende Version 39, wird unter Punkt 7 die Vignettenanbringung geregelt. Im Gegenstande maßgeblich ist dabei insbesondere 7.1 Art und Ort der Anbringung, dem Folgendes zu entnehmen ist: „An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A I) ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierung oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10). Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsgemäße, vollständige Lochung des Kalendertages und –monats entwertet wurden. „An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A römisch eins) ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (z.B. durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierung oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10). Zehntagesvignetten und Zweimonatsvignetten sind nur dann gültig, wenn sie durch ordnungsgemäße, vollständige Lochung des Kalendertages und –monats entwertet wurden. Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist – nach vollständigem Ablösen der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (z.B. nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10) verwirklicht. Das Ankleben einer Vignette auf der Seitenscheibe ist nicht zulässig. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite wird hingewiesen. Bei Motorrädern ist die Vignette sichtbar an einem nicht oder nur schwer zu entfernenden Bestandteil des Motorrades anzukleben. Im Interesse der Verkehrssicherheit und um eine wirksame und benutzerfreundliche Kontrolle der Entrichtung der zeitabhängigen Maut zu gewährleisten, sollte tunlichst neben der jeweils gültigen Vignette höchstens eine zweite Vignette am Kraftfahrzeug angebracht sein. Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in dieser Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.“ Des Weiteren ist unter Punkt 10 die Mautprellerei geregelt, 10.1 Strafbarkeit des Mautprellens, lautet wie folgt: „Die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen im Sinne dieser Mautordnung, ohne eine gültige Vignette ordnungsgemäß angebracht bzw.

Punkt 7.2 Mautordnung Teil A I ordnungsgemäß mitgeführt zu haben, ist verboten. „Die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen im Sinne dieser Mautordnung, ohne eine gültige Vignette ordnungsgemäß angebracht bzw.

Punkt 7.2 Mautordnung Teil A römisch eins ordnungsgemäß mitgeführt zu haben, ist verboten. Kraftfahrzeuglenker, die gegen dieses Verbot verstoßen, begehen

§ 20Abs 1 BSt

MG eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 300,00 bis € 3.000,00 bestraft.“Kraftfahrzeuglenker, die gegen dieses Verbot verstoßen, begehen

, Paragraph 20, Absatz eins, BStMG eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 300,00 bis € 3.000,00 bestraft.“ Unter Punkt 10.2 sind Ausführung zum Unterbleiben der Bestrafung. Danach unterbleibt eine Bestrafung, wenn eine Ersatzmaut – wie nachfolgende beschreiben – bezahlt wird. Eine fristgerecht und ordnungsgemäß entrichtete Ersatzmaut ist nicht rückforderbar. Wie sich aus dem Vorstehenden zweifelsfrei ergibt, war die Mautvignette zum Tatzeitpunkt nicht im Sinne der näheren Regelungen der Mautordnung angebracht und kann daher von einer ordnungsgemäß entrichteten Maut nicht gesprochen werden (vgl. VwGH 18.06.2013, 2001/06/0173), da sie nicht von der Trägerfolie abgelöst wurde und entsprechend der obzitierten Mautordnung nicht mit dem originären Kleber der Vignette an der Windschutzscheibe angebracht worden ist. Wie sich aus dem Vorstehenden zweifelsfrei ergibt, war die Mautvignette zum Tatzeitpunkt nicht im Sinne der näheren Regelungen der Mautordnung angebracht und kann daher von einer ordnungsgemäß entrichteten Maut nicht gesprochen werden vergleiche VwGH 18.06.2013, 2001/06/0173), da sie nicht von der Trägerfolie abgelöst wurde und entsprechend der obzitierten Mautordnung nicht mit dem originären Kleber der Vignette an der Windschutzscheibe angebracht worden ist. Es handelt sich beim Delikt der Mautprellerei um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. § 5 Abs 1 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungs-strafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 12.

  1. Zl 2005717/0090). Die Regelung des § 5 Abs 1 Satz 2 gilt, wenn „zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört“. Der tatbestandliche Unwert erschöpft sich diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungs-/Unterlassungsbefehl (deshalb: „Ungehorsamsdelikt“). Es handelt sich beim Delikt der Mautprellerei um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Paragraph 5, Absatz eins, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt , Nr. 52 aus 1991, idgF, ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungs-strafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 12.
  2. , Zl 2005717/0090). Die Regelung des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 gilt, wenn „zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört“. Der tatbestandliche Unwert erschöpft sich diesfalls im Zuwiderhandeln gegen den Handlungs-/Unterlassungsbefehl (deshalb: „Ungehorsamsdelikt“). Als Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeugs sowie als Lenker desselben hätte sich der Beschwerdeführer davon überzeugen müssen, dass die Mautvignette ordnungsgemäß angebracht und damit die Maut ordnungsgemäß entrichtet worden ist. Wie bereits dargelegt kommt es nicht darauf an, dass durch das die Verwaltungsübertretung begründende Verhalten nachteilige Folgen der Tat eingetreten sind, da der verwaltungsstrafrechtlich relevante Tatbestand vielmehr bereits aufgrund der fahrlässigen Nichtentsprechung erfüllt ist. Da Fahrlässigkeit zur Verwirklichung der Verwaltungsübertretung

§ 5Abs 1 VSt

G ausreicht und diese im Gegenstande zu bejahen ist, weil es dem Beschwerdeführer mit den Ausführungen im Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, Als Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeugs sowie als Lenker desselben hätte sich der Beschwerdeführer davon überzeugen müssen, dass die Mautvignette ordnungsgemäß angebracht und damit die Maut ordnungsgemäß entrichtet worden ist. Wie bereits dargelegt kommt es nicht darauf an, dass durch das die Verwaltungsübertretung begründende Verhalten nachteilige Folgen der Tat eingetreten sind, da der verwaltungsstrafrechtlich relevante Tatbestand vielmehr bereits aufgrund der fahrlässigen Nichtentsprechung erfüllt ist. Da Fahrlässigkeit zur Verwirklichung der Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz eins, VStG ausreicht und diese im Gegenstande zu bejahen ist, weil es dem Beschwerdeführer mit den Ausführungen im Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wurde somit § 20 Abs 1 BStMG verwirklicht. dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, wurde somit Paragraph 20, Absatz eins, BStMG verwirklicht. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit § 20 Abs 5 BStMG, wonach Taten

Abs 1 bis 3 straflos werden, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut (Anmerkung: wäre im Gegenstande ein Betrag von € 120) entspricht, ein Tatbestand, der den nachträglichen Eintritt einer Straflosigkeit normiert, geschaffen wurde. Dies bedeutet aber, dass für den Fall, dass eine derartige Ersatzmaut nicht geleistet wird, jedenfalls Strafbarkeit gegeben, vom Gesetzgeber intendiert ist, womit zusätzlich in Zusammenhalt mit der in § 20 Abs 1 leg cit. festgelegten Mindeststrafe von € 300,00 und den obigen Ausführungen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gerade als nicht gering zusätzlich verdeutlicht wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mit Paragraph 20, Absatz 5, BStMG, wonach Taten

Absatz eins bis 3 straflos werden, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut (Anmerkung: wäre im Gegenstande ein Betrag von € 120) entspricht, ein Tatbestand, der den nachträglichen Eintritt einer Straflosigkeit normiert, geschaffen wurde. Dies bedeutet aber, dass für den Fall, dass eine derartige Ersatzmaut nicht geleistet wird, jedenfalls Strafbarkeit gegeben, vom Gesetzgeber intendiert ist, womit zusätzlich in Zusammenhalt mit der in Paragraph 20, Absatz eins, leg cit. festgelegten Mindeststrafe von € 300,00 und den obigen Ausführungen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gerade als nicht gering zusätzlich verdeutlicht wird.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv 20 % der verhängten Strafe (im Gegenstande sohin € 60) zu leisten hat.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv 20 % der verhängten Strafe (im Gegenstande sohin € 60) zu leisten hat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.7.2591.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.