Vm § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Vorlageantragrömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Vorlageantrag abgewiesen II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit vom 21.01.2015, GZ: ABT08GP-34879/2014-14, wurde der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH im Spruchpunkt Ifür die Errichtung einer MR-Anlage für stationäre MR-Untersuchungen im LKH L/E, am Standort Vstraße, L,
der §§ 4 Abs 1, 2 und 5 sowie 12 Abs 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (im Folgenden StKAG) die Errichtungsbewilligung und in Spruchpunkt II.
KAG die Betriebsbewilligung unter Vorschreibung von insgesamt 11 Auflagen erteilt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit der am 18.12.2014 durchgeführten Ortsaugenscheinsverhandlung, an der auch ein nichtamtlicher technischer Sachverständiger und eine medizinische Amtssachverständige sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates G teilnahmen. Diese Entscheidung wurde nachrichtlich auch an die W St, Fachgruppe der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe in G zugestellt.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit vom 21.01.2015, GZ: ABT08GP-34879/2014-14, wurde der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH im Spruchpunkt römisch eins, für die Errichtung einer MR-Anlage für stationäre MR-Untersuchungen im LKH L/E, am Standort Vstraße, L,
der Paragraphen 4, Absatz eins, 2 und 5 sowie 12 Absatz 2, des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (im Folgenden StKAG) die Errichtungsbewilligung und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraphen 6, Absatz eins, sowie 12 Absatz 2, StKAG die Betriebsbewilligung unter Vorschreibung von insgesamt 11 Auflagen erteilt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit der am 18.12.2014 durchgeführten Ortsaugenscheinsverhandlung, an der auch ein nichtamtlicher technischer Sachverständiger und eine medizinische Amtssachverständige sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates G teilnahmen. Diese Entscheidung wurde nachrichtlich auch an die W St, Fachgruppe der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe in G zugestellt. Mit Schreiben vom 25.02.2015 erhob die W St, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe durch ihre Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.01.2015 und machte unter anderem eine Verletzung des Parteiengehörs geltend.
KAG wäre sie als Partei des Errichtungsbewilligungsverfahrens in ihrer Eigenschaft als gesetzliche berufliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten zwingend im Verfahren beizuziehen gewesen. Die belangte Behörde sei im bekämpften Bescheid selbst davon ausgegangen, dass es sich bei der beantragten Errichtungsbewilligung um eine „wesentliche Änderung der apparativen Ausstattung und Erweiterung des Leistungsangebotes“ handle und dass
KAG auf dieses Verfahren die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 StKAG sinngemäß anzuwenden seien. Die belangte Behörde zitiere zwar § 4 Abs 5 StKAG, wonach für Fondskrankenanstalten ein Bedarf gegeben sei, wenn die Errichtung nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen mit dem regionalen Strukturplan Gesundheit abgestimmten Landeskrankenanstaltenplan entspreche. Anscheinend leite die belangte Behörde aus § 4 Abs 5 StKAG die Rechtsansicht ab, dass bei Fondskrankenanstalten ein eigenes Bedarfsprüfungsverfahren nicht notwendig sei. Dies sei jedoch falsch. § 4 StKAG sehe in Abs 3 vor, wann ein „Bedarf“ gegeben sei, und schreibe in Abs 4 vor, wann die Landesregierung von einer Bedarfsprüfung abzusehen habe. In Abs 5 werde für Fondskrankenanstalten lediglich materiell wiedergegeben, wann ein Bedarf gegeben sei, nämlich „wenn die Errichtung nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen mit dem regionalen Strukturplan Gesundheit abgestimmten Landeskrankenanstaltenplan“ entspreche. Somit habe der Gesetzgeber hier geregelt, welche Kriterien Gegenstand des Bedarfsprüfungsverfahrens seien, allerdings werde nicht geregelt, dass im Falle von Fondskrankenanstalten überhaupt kein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen sei. Nach dem Wortlaut sei daher auch für Fondskrankenanstalten dann, wenn die Voraussetzungen (wesentliche Erweiterung der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes) vorliegen, ein Bedarfsprüfungsverfahren dahingehend durchzuführen, ob den Kriterien des § 4 Abs 5 StKAG entsprochen sei. Selbst wenn daher die an sich denkunmögliche Interpretation der Behörde zutreffen würde, dass bei Fondskrankenanstalten auch bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Änderungen der apparativen Ausstattung oder Leistungserweiterung) kein formelles Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen sei, könne dies nach der einschlägigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zahl: 2012/11/0227, zu einem Fall nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz nur dann gelten, wenn in dem Landeskrankenanstaltenplan hinsichtlich des Großgerätes irgendwelche Festlegungen vorlägen. Dies sei nicht gegeben, sodass in jedem Fall ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Diesem Bedarfsprüfungsverfahren wäre die Beschwerdeführerin
KAG als Partei beizuziehen gewesen und hätte ihr Vorbringen zu einem fehlenden Bedarf erstatten können. Die Nichtbeiziehung der Beschwerdeführerin als Partei habe offensichtlich dazu gedient diese Möglichkeit zu verhindern. Mit Schreiben vom 25.02.2015 erhob die W St, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe durch ihre Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.01.2015 und machte unter anderem eine Verletzung des Parteiengehörs geltend.
Paragraph 5, Absatz 6, StKAG wäre sie als Partei des Errichtungsbewilligungsverfahrens in ihrer Eigenschaft als gesetzliche berufliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten zwingend im Verfahren beizuziehen gewesen. Die belangte Behörde sei im bekämpften Bescheid selbst davon ausgegangen, dass es sich bei der beantragten Errichtungsbewilligung um eine „wesentliche Änderung der apparativen Ausstattung und Erweiterung des Leistungsangebotes“ handle und dass
Paragraph 12, Absatz 2 und 3 StKAG auf dieses Verfahren die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9 StKAG sinngemäß anzuwenden seien. Die belangte Behörde zitiere zwar Paragraph 4, Absatz 5, StKAG, wonach für Fondskrankenanstalten ein Bedarf gegeben sei, wenn die Errichtung nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen mit dem regionalen Strukturplan Gesundheit abgestimmten Landeskrankenanstaltenplan entspreche. Anscheinend leite die belangte Behörde aus Paragraph 4, Absatz 5, StKAG die Rechtsansicht ab, dass bei Fondskrankenanstalten ein eigenes Bedarfsprüfungsverfahren nicht notwendig sei. Dies sei jedoch falsch. Paragraph 4, StKAG sehe in Absatz 3, vor, wann ein „Bedarf“ gegeben sei, und schreibe in Absatz 4, vor, wann die Landesregierung von einer Bedarfsprüfung abzusehen habe. In Absatz 5, werde für Fondskrankenanstalten lediglich materiell wiedergegeben, wann ein Bedarf gegeben sei, nämlich „wenn die Errichtung nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen mit dem regionalen Strukturplan Gesundheit abgestimmten Landeskrankenanstaltenplan“ entspreche. Somit habe der Gesetzgeber hier geregelt, welche Kriterien Gegenstand des Bedarfsprüfungsverfahrens seien, allerdings werde nicht geregelt, dass im Falle von Fondskrankenanstalten überhaupt kein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen sei. Nach dem Wortlaut sei daher auch für Fondskrankenanstalten dann, wenn die Voraussetzungen (wesentliche Erweiterung der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes) vorliegen, ein Bedarfsprüfungsverfahren dahingehend durchzuführen, ob den Kriterien des Paragraph 4, Absatz 5, StKAG entsprochen sei. Selbst wenn daher die an sich denkunmögliche Interpretation der Behörde zutreffen würde, dass bei Fondskrankenanstalten auch bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Änderungen der apparativen Ausstattung oder Leistungserweiterung) kein formelles Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen sei, könne dies nach der einschlägigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zahl: 2012/11/0227, zu einem Fall nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz nur dann gelten, wenn in dem Landeskrankenanstaltenplan hinsichtlich des Großgerätes irgendwelche Festlegungen vorlägen. Dies sei nicht gegeben, sodass in jedem Fall ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Diesem Bedarfsprüfungsverfahren wäre die Beschwerdeführerin
Paragraph 5, Absatz 6, StKAG als Partei beizuziehen gewesen und hätte ihr Vorbringen zu einem fehlenden Bedarf erstatten können. Die Nichtbeiziehung der Beschwerdeführerin als Partei habe offensichtlich dazu gedient diese Möglichkeit zu verhindern. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass eine Befangenheit der befassten Verwaltungsorgane vorliege, da die Fachabteilung für Gesundheit und Pflegemanagement Teil der Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für „Wissenschaft und Gesundheit“ sei. Sie sei nicht nur mit der Vollziehung des Krankenanstaltenrechtes und der Sanitätsaufsicht befasst, sondern nehme gleichzeitig Aufgaben der Verwaltung der Beteiligung der Landes Steiermark an der St K GesmbH (im Folgenden KA) wahr. Sie habe daher neben ihren behördlichen Interessen auch die unternehmerischen Interessen der KA wahrzunehmen. Der Vorstand der Abteilung 8 „Wissenschaft und Gesundheit“ Frau Hofrat Dr. B S-R sei in Personalunion auch Mitglied des Aufsichtsrates der KA, also der mitbeteiligten Partei, und habe als solche nach dem Bestimmungen des GmbH-Gesetzes ausschließlich Unternehmensinteressen wahrzunehmen. Die mit der gegenständlichen Verwaltungssache befassten Organe seien offensichtlich außer Stande gewesen, im vorliegenden Fall das Gesetz unbefangen zu vollziehen, sondern hätten vielmehr im Interesse der KA massiv in Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Beschwerde Folge geben, den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.01.2015 aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit vom 24.04.2015, GZ: ABT08GP-34879/2014-24, wurde
GVG eine Beschwerdevorentscheidung getroffen und die gegenständliche Beschwerde zurückgewiesen.Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit vom 24.04.2015, GZ: ABT08GP-34879/2014-24, wurde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung getroffen und die gegenständliche Beschwerde zurückgewiesen. Nach der Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes der Beschwerde und der Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass bei Fondskrankenanstalten ohne Bedarfsprüfung vorzugehen sei, wenn die Errichtung nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen mit dem regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) abgestimmten Landeskrankenanstaltenplan entspreche. Dies entspreche auch den Intentionen des Bundesgesetzgebers, zumal dieser in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 3 Abs 2b KAKuG (idF BGBl. I Nr. 61/2010) ausgeführt habe, dass sich die Abführung eines gesonderten Bedarfsprüfungsverfahrens für Fondskrankenanstalten erübrige bzw. ein solches (lediglich) durch Vergleich des vorgesehenen Anstaltszwecks und Leistungsangebotes mit den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes zu erfolgen habe. Der Landeskrankenanstaltenplan sehe
Abs 2 vor, dass in jedem Versorgungssektor – insbesondere im Rahmen der Standardversorgungen – Einrichtungen für Röntgendiagnostik vorhanden sein müssen.
cit. zähle L zum Versorgungssektor 3 mit den politischen Bezirken Bruck-Mürzzuschlag und Leoben. Der Betrieb von MR-Geräten finde regelmäßig im radiologischen Untersuchungsbereich statt. Demgemäß sei ein MRT-Gerät in diesen Bereich subsumierbar, obwohl es sich letztlich nicht um ein Gerät mit ionisierender Strahlung handle. Leoben gehöre zum Versorgungsraum
Paragraph 5, Absatz 2, vor, dass in jedem Versorgungssektor – insbesondere im Rahmen der Standardversorgungen – Einrichtungen für Röntgendiagnostik vorhanden sein müssen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. zähle L zum Versorgungssektor 3 mit den politischen Bezirken Bruck-Mürzzuschlag und Leoben. Der Betrieb von MR-Geräten finde regelmäßig im radiologischen Untersuchungsbereich statt. Demgemäß sei ein MRT-Gerät in diesen Bereich subsumierbar, obwohl es sich letztlich nicht um ein Gerät mit ionisierender Strahlung handle. Leoben gehöre zum Versorgungsraum
KAG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet,
KAG auch ambulante MRT-Untersuchungen anzubieten.Die Kapazitätsplanung des Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 (ÖSG 2012) für die Steiermark, die die Grundlage für die RSG-Planungen darstelle, sehe für den Bereich MRT-Versorgung in Leoben eine Kooperation einer Akutkrankenanstalt (LKH Hochsteiermark, Standort Leoben) mit einem extramuralen Anbieter vor. Dies bedeute, dass die stationären MRT-Leistungen von der KA im LKH Hochsteiermark, Standort Leoben, anzubieten seien und extramurale Leistungen von einem privaten Anbieter am gleichen Gerät. Da es derzeit am Standort Leoben aber nur ein MRT-Gerät gebe, das von der KA verwendet werde, sei die KA
Paragraph 72, StKAG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet,
Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, StKAG auch ambulante MRT-Untersuchungen anzubieten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Landeskrankenanstaltenplan in § 5 Abs 2 derartige Einrichtungen fordere und im RSG 2011 in Verbindung mit dem ÖSG 2012 für den Standort Leoben für die KA 1 stationäres MRT-Gerät vorgesehen sei. Aus diesen Gründen sei der Bedarf im Lichte des § 4 Abs 5 StKAG ex lege als gegeben anzunehmen und sei ein Bedarfsprüfungsverfahren mit Einbindung der W St nicht durchzuführen.Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Landeskrankenanstaltenplan in Paragraph 5, Absatz 2, derartige Einrichtungen fordere und im RSG 2011 in Verbindung mit dem ÖSG 2012 für den Standort Leoben für die KA 1 stationäres MRT-Gerät vorgesehen sei. Aus diesen Gründen sei der Bedarf im Lichte des Paragraph 4, Absatz 5, StKAG ex lege als gegeben anzunehmen und sei ein Bedarfsprüfungsverfahren mit Einbindung der W St nicht durchzuführen. Aber auch wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Festlegungen im Landeskrankenanstaltenplan nicht konkret genug seien,gefolgt werden sollte, sei auszuführen, dass dennoch eine bereits erteilte Genehmigung für den stationären Betrieb eines MRT am Standort Leoben für die KA (
KAG subsidiär auch für den ambulanten Betrieb) vorliege. Dies deshalb, da die Steiermärkische Landeregierung am 15.07.1993 unter der GZ: 12-86Le12/2-1993, die Anzeige einer Inbetriebnahme einer Magnetresonanz-Anlage am gegenständlichen Standort (damals LKH Leoben, radiologischer Untersuchungsbereich)
KAG zur Kenntnis genommen habe. Zudem sei eine eigene Arbeitsstättenbewilligung für dieses Gerät bescheidmäßig verfügt worden. Die damals geltende krankenanstaltenrechtliche Bestimmung in der Steiermark (§ 6 Abs 2 KALG idF LGBl. Nr. 78/1957) habe gelautet: Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen bedürfen deren Bewilligung.
cit. seien wesentliche Veränderungen insbesondere Vorhaben zur Schaffung neuer Betriebsbereiche (Abteilungen, Stationen, Institute, Ambulatorien udgl.) oder Maßnahmen zur Änderung des Umfanges der Krankenanstalt. Für den zu ändernden Teil der Krankenanstalt seien die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. § 3 Abs 2 lit a habe insbesondere auch das Vorliegen eines Bedarfes gefordert.Aber auch wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Festlegungen im Landeskrankenanstaltenplan nicht konkret genug seien,, gefolgt werden sollte, sei auszuführen, dass dennoch eine bereits erteilte Genehmigung für den stationären Betrieb eines MRT am Standort Leoben für die KA (
Paragraph 72, StKAG subsidiär auch für den ambulanten Betrieb) vorliege. Dies deshalb, da die Steiermärkische Landeregierung am 15.07.1993 unter der GZ: 12-86Le12/2-1993, die Anzeige einer Inbetriebnahme einer Magnetresonanz-Anlage am gegenständlichen Standort (damals LKH Leoben, radiologischer Untersuchungsbereich)
Paragraph 6, Absatz 2, des StKAG zur Kenntnis genommen habe. Zudem sei eine eigene Arbeitsstättenbewilligung für dieses Gerät bescheidmäßig verfügt worden. Die damals geltende krankenanstaltenrechtliche Bestimmung in der Steiermark (Paragraph 6, Absatz 2, KALG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1957,) habe gelautet: Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen bedürfen deren Bewilligung.
Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. seien wesentliche Veränderungen insbesondere Vorhaben zur Schaffung neuer Betriebsbereiche (Abteilungen, Stationen, Institute, Ambulatorien udgl.) oder Maßnahmen zur Änderung des Umfanges der Krankenanstalt. Für den zu ändernden Teil der Krankenanstalt seien die Bestimmungen der Paragraphen 3, bis 5 sinngemäß anzuwenden. Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, habe insbesondere auch das Vorliegen eines Bedarfes gefordert., Offenkundig habe die Steiermärkische Landesregierung die Inbetriebnahme eines MRT-Gerätes im Jahre 1993 nicht als wesentliche Veränderung, sondern lediglich als anzeigepflichtige Änderung im radiologischen Untersuchungsbereich angesehen. Daraus folge, dass bereits 1993 eine rechtskonforme Entscheidung ergangen sei.
KAG würden Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die für Krankenanstalten aufgrund bisher geltender Vorschriften vorliegen oder erteilt worden seien, aufrecht bleiben. Diese Rechte seien in Hinkunft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Es sei daher auch im Lichte dieser Ausführungen von einer aufrechten MRT-Bewilligung auszugehen. Festzuhalten sei, dass das 1993 von der Steiermärkischen Landesregierung bereits genehmigteMRT-Gerät zwischenzeitig ausgetauscht worden sei und der gegenständliche Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.01.2015 – unbeschadet der Verwendung des Ausdruckes „Leistungserweiterung“ – lediglich den Sinn gehabt habe, diesen Austausch rechtskonform abzuwickeln.Offenkundig habe die Steiermärkische Landesregierung die Inbetriebnahme eines MRT-Gerätes im Jahre 1993 nicht als wesentliche Veränderung, sondern lediglich als anzeigepflichtige Änderung im radiologischen Untersuchungsbereich angesehen. Daraus folge, dass bereits 1993 eine rechtskonforme Entscheidung ergangen sei.
Paragraph 117, Absatz eins, StKAG würden Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die für Krankenanstalten aufgrund bisher geltender Vorschriften vorliegen oder erteilt worden seien, aufrecht bleiben. Diese Rechte seien in Hinkunft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Es sei daher auch im Lichte dieser Ausführungen von einer aufrechten MRT-Bewilligung auszugehen. Festzuhalten sei, dass das 1993 von der Steiermärkischen Landesregierung bereits genehmigte, MRT-Gerät zwischenzeitig ausgetauscht worden sei und der gegenständliche Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.01.2015 – unbeschadet der Verwendung des Ausdruckes „Leistungserweiterung“ – lediglich den Sinn gehabt habe, diesen Austausch rechtskonform abzuwickeln. Eine Verletzung des Parteiengehöres liege nicht vor, da der Bedarf ex lege als gegeben anzunehmen gewesen sei und daher von der Durchführung eines Bedarfsprüfungsverfahrens mit Parteistellung der gesetzlichen Interessensvertretung privater Krankenanstalten Abstand zu nehmen gewesen sei. Eine Befangenheit der zur Entscheidung berufenen Organwalter würde nicht vorliegen, da diese weder Aufsichtsratsmitglieder der KA seien noch im Rahmen der Beteiligungsverwaltung tätig seien. Die Abteilungsleiterin habe in keinster Weise an der Bescheiderlassung mitgewirkt, sodass sich alleine schon aus diesem Grund keine Befangenheit ergebe. Am 29.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter einen Vorlageantrag
GVG und beantragte die Entscheidung über ihre Beschwerde vom 25.02.2015 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landeregierung vom 21.01.2015 durch das Landesverwaltungsgericht.Am 29.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter einen Vorlageantrag
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG und beantragte die Entscheidung über ihre Beschwerde vom 25.02.2015 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landeregierung vom 21.01.2015 durch das Landesverwaltungsgericht. Am 19.08.2015 und 17.11.2015 fanden Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt, wobei im Zuge der Verhandlung vom 17.11.2015 der dem Verfahren beigezogene nichtamtliche SachverständigeDipl.-Ing. P Sch ein Gutachten zu den beiden MR Geräten der Firma Philips, die im Jahre 1993 bzw. 2004 im LKH L aufgestellt wurden, erstattete.Am 19.08.2015 und 17.11.2015 fanden Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt, wobei im Zuge der Verhandlung vom 17.11.2015 der dem Verfahren beigezogene nichtamtliche Sachverständige, Dipl.-Ing. P Sch ein Gutachten zu den beiden MR Geräten der Firma Philips, die im Jahre 1993 bzw. 2004 im LKH L aufgestellt wurden, erstattete. Sachverhalt: Am 30.06.1993 stellte die Stmk Kgesellschaft mbH beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 12, ein Ansuchen um die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für den Neubau einer Magnetresonanzanlage im LKH L. In der Beilage wurden Einreichunterlagen über den Zu- bzw. Neubau des radiologischen Untersuchungsbereiches „Magnetresonanztomographie“ im LKH L zur Kommissionierung nach dem StKAG übermittelt. Am 15.07.1993 teilte die Rechtsabteilung 12 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung der KA mit, dass die mit Schreiben vom 30.06.1993 angezeigte Aufstellung einer Magnetresonanzanlage
KAG zur Kenntnis genommen wird. Mit Bescheid der Rechtabteilung 12 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.08.1993 wurde eine Arbeitsstättengenehmigung für den Betrieb einer Magnetresonanzanlage im Bereich des radiologischen Institutes des LKH L
Beim aufgestellten Gerät handelt es sich um ein solches der Firma Philips Gyroscan T10-NT mit einer Magnetfeldstärke von 1 Tesla, welches zum Zeitpunkt der Bewilligung dem damaligen Stand entsprach. Dieses Gerät wurde bis zum Jahre 2000 gebaut.Am 30.06.1993 stellte die Stmk Kgesellschaft mbH beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 12, ein Ansuchen um die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für den Neubau einer Magnetresonanzanlage im LKH L. In der Beilage wurden Einreichunterlagen über den Zu- bzw. Neubau des radiologischen Untersuchungsbereiches „Magnetresonanztomographie“ im LKH L zur Kommissionierung nach dem StKAG übermittelt. Am 15.07.1993 teilte die Rechtsabteilung 12 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung der KA mit, dass die mit Schreiben vom 30.06.1993 angezeigte Aufstellung einer Magnetresonanzanlage
Paragraph 6, Absatz 2, des StKAG zur Kenntnis genommen wird. Mit Bescheid der Rechtabteilung 12 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.08.1993 wurde eine Arbeitsstättengenehmigung für den Betrieb einer Magnetresonanzanlage im Bereich des radiologischen Institutes des LKH L
Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitnehmerschutzgesetz unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Beim aufgestellten Gerät handelt es sich um ein solches der Firma Philips Gyroscan T10-NT mit einer Magnetfeldstärke von 1 Tesla, welches zum Zeitpunkt der Bewilligung dem damaligen Stand entsprach. Dieses Gerät wurde bis zum Jahre 2000 gebaut. Der Einsatzbereich umfasste folgende Bereiche: - Neurologie (Schädel, Wirbelsäule, zentrales Nervensystem) - Gelenke (Schulter, Knie, ...) - Abdomen (Bauch, Gefäße, Nieren, ...) - Diffusion/Perfusion (Schlaganfall, …) - Herz und langstreckige Gefäßuntersuchungen - FMRI (funktionelle MR Bildgebung) - Spektroskopie (chemische Zusammensetzung von Volumseinheiten) - Ganzkörper MR (Onkologie) - Mammographie - Pädiatrische Untersuchungen Am 06.08.2004 teilte die KA der Fachabteilung 8A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mit, dass im LKH L das bestehende MR-Gerät der Firma Philips gegen ein MR Intera Achieva 1,5 T Nova ausgetauscht wird. Da sich keine Änderung der räumlichen Situation ergab, wurde ersucht den Austausch als Anzeige zur Kenntnis zu nehmen. Die Betriebsauflagen des oben zitierten Bescheides (GZ: 12-86LE12/3) würden weiterhin erfüllt. Beim im Jahre 2004 aufgestellten MRT Gerät handelt es sich um ein solches der Marke Philips Gyroscan Achieva mit Pulsar Gradienten mit einer Magnetfeldstärke von 1,5 Tesla, wobei die Firma Philips ab dem Jahre 2003 nur mehr 1,5 Tesla Geräte verkauft hat. Der Einsatzbereich umfasst folgende Bereiche: - Neurologie (Schädel, Wirbelsäule, zentrales Nervensystem) - Gelenke (Schulter, Knie, ...) - Abdomen (Bauch, Gefäße, Nieren, ...) - Diffusion/Perfusion (Schlaganfall, …) - Herz und langstreckige Gefäßuntersuchungen - FMRI (funktionelle MR Bildgebung) - Spektroskopie (chemische Zusammensetzung von Volumseinheiten) - Ganzkörper MR (Onkologie) - Mammographie - Pädiatrische Untersuchungen Mit Bescheid der Fachabteilung 8A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.07.2008 wurde für die Inbetriebnahme des MR Gerätes der Marke Philips Achieva 1,5 T
Abs 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes die Arbeitsstättenbewilligung unter Vorschreibung von Auflagen bzw. Maßnahmen erteilt.Mit Bescheid der Fachabteilung 8A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.07.2008 wurde für die Inbetriebnahme des MR Gerätes der Marke Philips Achieva 1,5 T
Paragraph 92, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes die Arbeitsstättenbewilligung unter Vorschreibung von Auflagen bzw. Maßnahmen erteilt. Am 24.07.2013 begehrte die W St, Fachgruppe Gesundheitsbetriebe, vom Land Steiermark Auskunft darüber, ob für den Standort Leoben eine krankenanstaltsrechtliche Betriebsbewilligung für das MRT-Gerät vorliegt. Am 18.12.2014 fand eine Verhandlung wegen des im Jahre 2004 ausgetauschten MR-Gerätes im LKH L statt. Am 21.01.2015 erließ die Landesregierung den nunmehr angefochtenen Bescheid bzw. nach der Beschwerde der Beschwerdeführerin die bereits ausführlich dargestellte Berufungsvorentscheidung. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt konnte im Wesentlichen aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde bzw. aufgrund von hergestellten Kopien aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, GZ: LVwG 94.30-5745/2014 (Verfahren nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz im Zusammenhang mit den aufgestellten MR Geräten im LKH L) getroffen werden. Die Feststellungen hinsichtlich der Beschreibung der beiden MR Geräte und ihren Einsatzbereich basieren auf den Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen aus dem Bereich der Medizintechnik, Dipl.-Ing. P Sch, der diesbezüglich Produktspezialisten der Firma Philips kontaktierte. Die Ausführungen des Sachverständigen waren schlüssig und logisch nachvollziehbar. Rechtliche Beurteilung: Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 111/2012 lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 (auszugsweise):Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012, lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, (auszugsweise): 1. Teil Grundsätzliche Bestimmungen über Krankenanstalten § 1Paragraph eins Begriff und Einteilung der Krankenanstalten …
Abs 5 und 6 zu beurteilen, dies im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung unter Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit. Die Landesregierung kann die Anwendung der Kriterien durch Verordnung näher regeln.
Absatz 5 und 6 zu beurteilen, dies im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung unter Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit. Die Landesregierung kann die Anwendung der Kriterien durch Verordnung näher regeln. …
Abs 6 auch die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten der jeweiligen Versorgungsregion (§ 55) zu hören. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfes ist zulässig.
Absatz 6, auch die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten der jeweiligen Versorgungsregion (Paragraph 55,) zu hören. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfes ist zulässig. …
, Artikel 131, Absatz 2, B-VG. § 6Paragraph 6 Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten
Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission Steiermark vom 19.12.2013 sieht vor, dass die Versorgungsregion 63 die östliche Obersteiermark mit den Bezirken Bruck-Mürzzuschlag und Leoben umfasst. Laut Tabelle 9 auf Seite 74 über die Planrechnung MR sind für die Versorgungsregion 63 2,3 MR-Geräte vorgesehen (aufgeschlüsselt für Bruck an der Mur: 1,0; für Leoben: 0,8 und für Mürzzuschlag: 0,5) und war als Summe der Standardversorgungseinheiten basierend auf der Norm-Annahme zu Frequenzen pro Gerät. Laut der Tabelle beträgt die bedarfsorientierte Soll-Standardversorgung für die Versorgungsregion 63 2,0 (Bruck an der Mur 0,7; Leoben 0,8; Mürzzuschlag 0,5). Die Kapazitätsplanung des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit 2012 sieht für die Steiermark (Stand 23.11.2012) am Standort Leoben 1 MR-Gerät vor, wobei eine MR-Versorgung durch eine Kooperation des LKH L mit einem extramuralen Anbieter vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass die belangteBehörde im Verfahren über die Errichtungsbewilligung für wesentlicheÄnderungen mit Leistungserweiterung (Errichtung einer MR-Anlage für stationäre MR-Untersuchungen im LKH L/E) eine Bedarfsprüfung im Sinne des § 4 Abs 3 StKAG durchführen hätte müssen und dass sie in diesem Verfahren als Partei
KAG beigezogen hätte werden müssen. Demgegenüber vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs 5 StKAG erfüllt seien und dass aus diesem Grund keine Bedarfsprüfung im Sinne des § 4 Abs 3 StKAG durchgeführt werden hätte müssen.Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass die belangte, Behörde im Verfahren über die Errichtungsbewilligung für wesentliche, Änderungen mit Leistungserweiterung (Errichtung einer MR-Anlage für stationäre MR-Untersuchungen im LKH L/E) eine Bedarfsprüfung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, StKAG durchführen hätte müssen und dass sie in diesem Verfahren als Partei
Paragraph 5, Absatz 6, StKAG beigezogen hätte werden müssen. Demgegenüber vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 5, StKAG erfüllt seien und dass aus diesem Grund keine Bedarfsprüfung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, StKAG durchgeführt werden hätte müssen. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass es sich bei der von der mitbeteiligten Partei betriebenen Krankenanstalt um eine Fondskrankenanstalt im Sinne des § 1 Abs 4 StKAG handelt. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass es sich bei der von der mitbeteiligten Partei betriebenen Krankenanstalt um eine Fondskrankenanstalt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, StKAG handelt. Die belangte Behörde ist in ihrer Beschwerdevorentscheidung zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs 5 StKAG vorliegen und daher keine Bedarfsprüfung im Sinne des § 4 Abs 3 StKAG durchzuführen ist. Den Erläuterungen zu § 4 Abs 5 StKAG ist zu entnehmen, dass die Abführung eines gesonderten Bedarfsprüfungsverfahrens für Fondskrankenanstalten, für die im Landeskrankenanstaltenplan detaillierte Vorgaben enthalten sein müssen (vgl. § 55 Abs 3 StKAG), durch Vergleich des vorgesehenen Anstaltszwecks und Leistungsangebotes mit den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplans zu erfolgen hat. Obwohl im § 55 Abs 3 StKAG vorgesehen ist, dass im Landeskrankenanstaltenplan jedenfalls Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je Standort festzulegen sind, enthält der Landeskrankenanstaltenplan (Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.07.1997, LGBl. Nr. 5/1998) keine Angaben zu Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je Standort. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2013, Zl. 2012/11/0227 (ergangen zum Tiroler Krankenanstaltengesetz), wonach der Krankenanstaltenplan im Voraus – und zwar auf der Grundlage höherrangiger Planungsinstrumente – für jede Fondskrankenanstalt die Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festzulegen hat und der Erlassung des Krankenanstaltenplans bereits eine Planung der Versorgung unter anderem mit medizinisch-technischen Großgeräten vorausgeht, weshalb die Durchführung einer Bedarfsprüfung im Einzelfall entfallen kann, wenn und insoweit der Krankenanstaltenplan für die betreffende Fondskrankenanstalt eine Festlegung enthält. Eine solche Festlegung liegt freilich nach dem Zweck der Regelung nur dann vor, wenn eine Höchstzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt ist. Entspricht die beabsichtigte Änderung den Vorgaben des Krankenanstaltenplans für die betreffende Fondskrankenanstalt, so ist die Bewilligung unter Entfall der ansonsten gebotenen Bedarfsprüfung zu erteilen. Das Fehlen dieser Ausführungen im Krankenanstaltenplan kann auch nicht durch Ausführungen im regionalen Strukturplan Gesundheit ersetzt werden, ist doch dort für den Versorgungsraum 63 mit Bruck an der Mur, Leoben und Mürzzuschlag eine Summe der Standardversorgungseinheiten von 2,3 vorgesehen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 4 Abs 5 StKAG liegen daher – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht vor. Die belangte Behörde ist in ihrer Beschwerdevorentscheidung zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 5, StKAG vorliegen und daher keine Bedarfsprüfung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, StKAG durchzuführen ist. Den Erläuterungen zu Paragraph 4, Absatz 5, StKAG ist zu entnehmen, dass die Abführung eines gesonderten Bedarfsprüfungsverfahrens für Fondskrankenanstalten, für die im Landeskrankenanstaltenplan detaillierte Vorgaben enthalten sein müssen vergleiche , Paragraph 55, Absatz 3, StKAG), durch Vergleich des vorgesehenen Anstaltszwecks und Leistungsangebotes mit den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplans zu erfolgen hat. Obwohl im Paragraph 55, Absatz 3, StKAG vorgesehen ist, dass im Landeskrankenanstaltenplan jedenfalls Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je Standort festzulegen sind, enthält der Landeskrankenanstaltenplan (Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.07.1997, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1998,) keine Angaben zu Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je Standort. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2013, Zl. 2012/11/0227 (ergangen zum Tiroler Krankenanstaltengesetz), wonach der Krankenanstaltenplan im Voraus – und zwar auf der Grundlage höherrangiger Planungsinstrumente – für jede Fondskrankenanstalt die Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festzulegen hat und der Erlassung des Krankenanstaltenplans bereits eine Planung der Versorgung unter anderem mit medizinisch-technischen Großgeräten vorausgeht, weshalb die Durchführung einer Bedarfsprüfung im Einzelfall entfallen kann, wenn und insoweit der Krankenanstaltenplan für die betreffende Fondskrankenanstalt eine Festlegung enthält. Eine solche Festlegung liegt freilich nach dem Zweck der Regelung nur dann vor, wenn eine Höchstzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt ist. Entspricht die beabsichtigte Änderung den Vorgaben des Krankenanstaltenplans für die betreffende Fondskrankenanstalt, so ist die Bewilligung unter Entfall der ansonsten gebotenen Bedarfsprüfung zu erteilen. Das Fehlen dieser Ausführungen im Krankenanstaltenplan kann auch nicht durch Ausführungen im regionalen Strukturplan Gesundheit ersetzt werden, ist doch dort für den Versorgungsraum 63 mit Bruck an der Mur, Leoben und Mürzzuschlag eine Summe der Standardversorgungseinheiten von 2,3 vorgesehen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, StKAG liegen daher – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht vor. Der Spruch des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.01.2015 führt zwar bei den Rechtsgrundlagen eine „Errichtungsbewilligung für wesentliche Änderungen mit Leistungserweiterung
Vm § 12 Abs 2 StKAG“ an, enthält aber in der Begründung und auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2015 keine Ausführungen darüber, dass es sich tatsächlich um eine wesentliche Änderung mit Leistungserweiterung im Sinne des § 12 Abs 2 StKAG handelt. Gerade dies ist aber zu prüfen, hängen doch von der Beantwortung dieser Frage wesentliche Rechtsfolgen ab. Liegt eine wesentliche Veränderung der apparativen Ausstattung vor, sind die §§ 4 bis 9 StKAG sinngemäß anzuwenden und hat es – da die Sonderbestimmung des § 4 Abs 5 StKAG nicht zur Anwendung kommt – zu einer Bedarfsprüfung im Sinne des § 4 Abs 3 StKAG zu kommen. In diesem Fall käme der W St als gesetzlicher Interessenvertretung privater Krankenanstalten Parteistellung im Sinne des § 5 Abs 6 StKAG zu.Der Spruch des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.01.2015 führt zwar bei den Rechtsgrundlagen eine „Errichtungsbewilligung für wesentliche Änderungen mit Leistungserweiterung
Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, StKAG“ an, enthält aber in der Begründung und auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2015 keine Ausführungen darüber, dass es sich tatsächlich um eine wesentliche Änderung mit Leistungserweiterung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, StKAG handelt. Gerade dies ist aber zu prüfen, hängen doch von der Beantwortung dieser Frage wesentliche Rechtsfolgen ab. Liegt eine wesentliche Veränderung der apparativen Ausstattung vor, sind die Paragraphen 4, bis 9 StKAG sinngemäß anzuwenden und hat es – da die Sonderbestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, StKAG nicht zur Anwendung kommt – zu einer Bedarfsprüfung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, StKAG zu kommen. In diesem Fall käme der W St als gesetzlicher Interessenvertretung privater Krankenanstalten Parteistellung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, StKAG zu. Laut Duden online versteht man unter dem Adjektiv „wesentlich“:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.