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{'item': 'LVwG 48.11-1464/2015'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§§ 6§ 5§ 12§ 14§ 2§ 72§ 117§ 15§ 27§ 92Art. 131§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum11.12.2015 GeschäftszahlLVwG 48.11-1464/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

§ 28Abs 1 i

Vm § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Vorlageantragrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Vorlageantrag abgewiesen II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit vom 21.01.2015, GZ: ABT08GP-34879/2014-14, wurde der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH im Spruchpunkt Ifür die Errichtung einer MR-Anlage für stationäre MR-Untersuchungen im LKH L/E, am Standort Vstraße, L,

der §§ 4 Abs 1, 2 und 5 sowie 12 Abs 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (im Folgenden StKAG) die Errichtungsbewilligung und in Spruchpunkt II.

§§ 6Abs 1 sowie 12 Abs 2 St

KAG die Betriebsbewilligung unter Vorschreibung von insgesamt 11 Auflagen erteilt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit der am 18.12.2014 durchgeführten Ortsaugenscheinsverhandlung, an der auch ein nichtamtlicher technischer Sachverständiger und eine medizinische Amtssachverständige sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates G teilnahmen. Diese Entscheidung wurde nachrichtlich auch an die W St, Fachgruppe der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe in G zugestellt.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit vom 21.01.2015, GZ: ABT08GP-34879/2014-14, wurde der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH im Spruchpunkt römisch eins, für die Errichtung einer MR-Anlage für stationäre MR-Untersuchungen im LKH L/E, am Standort Vstraße, L,

der Paragraphen 4, Absatz eins, 2 und 5 sowie 12 Absatz 2, des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (im Folgenden StKAG) die Errichtungsbewilligung und in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraphen 6, Absatz eins, sowie 12 Absatz 2, StKAG die Betriebsbewilligung unter Vorschreibung von insgesamt 11 Auflagen erteilt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit der am 18.12.2014 durchgeführten Ortsaugenscheinsverhandlung, an der auch ein nichtamtlicher technischer Sachverständiger und eine medizinische Amtssachverständige sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates G teilnahmen. Diese Entscheidung wurde nachrichtlich auch an die W St, Fachgruppe der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe in G zugestellt. Mit Schreiben vom 25.02.2015 erhob die W St, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe durch ihre Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.01.2015 und machte unter anderem eine Verletzung des Parteiengehörs geltend.

§ 5Abs 6 St

KAG wäre sie als Partei des Errichtungsbewilligungsverfahrens in ihrer Eigenschaft als gesetzliche berufliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten zwingend im Verfahren beizuziehen gewesen. Die belangte Behörde sei im bekämpften Bescheid selbst davon ausgegangen, dass es sich bei der beantragten Errichtungsbewilligung um eine „wesentliche Änderung der apparativen Ausstattung und Erweiterung des Leistungsangebotes“ handle und dass

§ 12Abs 2 und 3 St

KAG auf dieses Verfahren die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 StKAG sinngemäß anzuwenden seien. Die belangte Behörde zitiere zwar § 4 Abs 5 StKAG, wonach für Fondskrankenanstalten ein Bedarf gegeben sei, wenn die Errichtung nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen mit dem regionalen Strukturplan Gesundheit abgestimmten Landeskrankenanstaltenplan entspreche. Anscheinend leite die belangte Behörde aus § 4 Abs 5 StKAG die Rechtsansicht ab, dass bei Fondskrankenanstalten ein eigenes Bedarfsprüfungsverfahren nicht notwendig sei. Dies sei jedoch falsch. § 4 StKAG sehe in Abs 3 vor, wann ein „Bedarf“ gegeben sei, und schreibe in Abs 4 vor, wann die Landesregierung von einer Bedarfsprüfung abzusehen habe. In Abs 5 werde für Fondskrankenanstalten lediglich materiell wiedergegeben, wann ein Bedarf gegeben sei, nämlich „wenn die Errichtung nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen mit dem regionalen Strukturplan Gesundheit abgestimmten Landeskrankenanstaltenplan“ entspreche. Somit habe der Gesetzgeber hier geregelt, welche Kriterien Gegenstand des Bedarfsprüfungsverfahrens seien, allerdings werde nicht geregelt, dass im Falle von Fondskrankenanstalten überhaupt kein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen sei. Nach dem Wortlaut sei daher auch für Fondskrankenanstalten dann, wenn die Voraussetzungen (wesentliche Erweiterung der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes) vorliegen, ein Bedarfsprüfungsverfahren dahingehend durchzuführen, ob den Kriterien des § 4 Abs 5 StKAG entsprochen sei. Selbst wenn daher die an sich denkunmögliche Interpretation der Behörde zutreffen würde, dass bei Fondskrankenanstalten auch bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Änderungen der apparativen Ausstattung oder Leistungserweiterung) kein formelles Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen sei, könne dies nach der einschlägigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zahl: 2012/11/0227, zu einem Fall nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz nur dann gelten, wenn in dem Landeskrankenanstaltenplan hinsichtlich des Großgerätes irgendwelche Festlegungen vorlägen. Dies sei nicht gegeben, sodass in jedem Fall ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Diesem Bedarfsprüfungsverfahren wäre die Beschwerdeführerin

§ 5Abs 6 St

KAG als Partei beizuziehen gewesen und hätte ihr Vorbringen zu einem fehlenden Bedarf erstatten können. Die Nichtbeiziehung der Beschwerdeführerin als Partei habe offensichtlich dazu gedient diese Möglichkeit zu verhindern. Mit Schreiben vom 25.02.2015 erhob die W St, Fachgruppe der Gesundheitsbetriebe durch ihre Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.01.2015 und machte unter anderem eine Verletzung des Parteiengehörs geltend.

Paragraph 5, Absatz 6, StKAG wäre sie als Partei des Errichtungsbewilligungsverfahrens in ihrer Eigenschaft als gesetzliche berufliche Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten zwingend im Verfahren beizuziehen gewesen. Die belangte Behörde sei im bekämpften Bescheid selbst davon ausgegangen, dass es sich bei der beantragten Errichtungsbewilligung um eine „wesentliche Änderung der apparativen Ausstattung und Erweiterung des Leistungsangebotes“ handle und dass

Paragraph 12, Absatz 2 und 3 StKAG auf dieses Verfahren die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9 StKAG sinngemäß anzuwenden seien. Die belangte Behörde zitiere zwar Paragraph 4, Absatz 5, StKAG, wonach für Fondskrankenanstalten ein Bedarf gegeben sei, wenn die Errichtung nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen mit dem regionalen Strukturplan Gesundheit abgestimmten Landeskrankenanstaltenplan entspreche. Anscheinend leite die belangte Behörde aus Paragraph 4, Absatz 5, StKAG die Rechtsansicht ab, dass bei Fondskrankenanstalten ein eigenes Bedarfsprüfungsverfahren nicht notwendig sei. Dies sei jedoch falsch. Paragraph 4, StKAG sehe in Absatz 3, vor, wann ein „Bedarf“ gegeben sei, und schreibe in Absatz 4, vor, wann die Landesregierung von einer Bedarfsprüfung abzusehen habe. In Absatz 5, werde für Fondskrankenanstalten lediglich materiell wiedergegeben, wann ein Bedarf gegeben sei, nämlich „wenn die Errichtung nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen mit dem regionalen Strukturplan Gesundheit abgestimmten Landeskrankenanstaltenplan“ entspreche. Somit habe der Gesetzgeber hier geregelt, welche Kriterien Gegenstand des Bedarfsprüfungsverfahrens seien, allerdings werde nicht geregelt, dass im Falle von Fondskrankenanstalten überhaupt kein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen sei. Nach dem Wortlaut sei daher auch für Fondskrankenanstalten dann, wenn die Voraussetzungen (wesentliche Erweiterung der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes) vorliegen, ein Bedarfsprüfungsverfahren dahingehend durchzuführen, ob den Kriterien des Paragraph 4, Absatz 5, StKAG entsprochen sei. Selbst wenn daher die an sich denkunmögliche Interpretation der Behörde zutreffen würde, dass bei Fondskrankenanstalten auch bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Änderungen der apparativen Ausstattung oder Leistungserweiterung) kein formelles Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen sei, könne dies nach der einschlägigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zahl: 2012/11/0227, zu einem Fall nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz nur dann gelten, wenn in dem Landeskrankenanstaltenplan hinsichtlich des Großgerätes irgendwelche Festlegungen vorlägen. Dies sei nicht gegeben, sodass in jedem Fall ein Bedarfsprüfungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Diesem Bedarfsprüfungsverfahren wäre die Beschwerdeführerin

Paragraph 5, Absatz 6, StKAG als Partei beizuziehen gewesen und hätte ihr Vorbringen zu einem fehlenden Bedarf erstatten können. Die Nichtbeiziehung der Beschwerdeführerin als Partei habe offensichtlich dazu gedient diese Möglichkeit zu verhindern. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass eine Befangenheit der befassten Verwaltungsorgane vorliege, da die Fachabteilung für Gesundheit und Pflegemanagement Teil der Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für „Wissenschaft und Gesundheit“ sei. Sie sei nicht nur mit der Vollziehung des Krankenanstaltenrechtes und der Sanitätsaufsicht befasst, sondern nehme gleichzeitig Aufgaben der Verwaltung der Beteiligung der Landes Steiermark an der St K GesmbH (im Folgenden KA) wahr. Sie habe daher neben ihren behördlichen Interessen auch die unternehmerischen Interessen der KA wahrzunehmen. Der Vorstand der Abteilung 8 „Wissenschaft und Gesundheit“ Frau Hofrat Dr. B S-R sei in Personalunion auch Mitglied des Aufsichtsrates der KA, also der mitbeteiligten Partei, und habe als solche nach dem Bestimmungen des GmbH-Gesetzes ausschließlich Unternehmensinteressen wahrzunehmen. Die mit der gegenständlichen Verwaltungssache befassten Organe seien offensichtlich außer Stande gewesen, im vorliegenden Fall das Gesetz unbefangen zu vollziehen, sondern hätten vielmehr im Interesse der KA massiv in Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Beschwerde Folge geben, den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.01.2015 aufheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit vom 24.04.2015, GZ: ABT08GP-34879/2014-24, wurde

§ 14Abs 1 Vw

GVG eine Beschwerdevorentscheidung getroffen und die gegenständliche Beschwerde zurückgewiesen.Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit vom 24.04.2015, GZ: ABT08GP-34879/2014-24, wurde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung getroffen und die gegenständliche Beschwerde zurückgewiesen. Nach der Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes der Beschwerde und der Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass bei Fondskrankenanstalten ohne Bedarfsprüfung vorzugehen sei, wenn die Errichtung nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen mit dem regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) abgestimmten Landeskrankenanstaltenplan entspreche. Dies entspreche auch den Intentionen des Bundesgesetzgebers, zumal dieser in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 3 Abs 2b KAKuG (idF BGBl. I Nr. 61/2010) ausgeführt habe, dass sich die Abführung eines gesonderten Bedarfsprüfungsverfahrens für Fondskrankenanstalten erübrige bzw. ein solches (lediglich) durch Vergleich des vorgesehenen Anstaltszwecks und Leistungsangebotes mit den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes zu erfolgen habe. Der Landeskrankenanstaltenplan sehe

§ 5

Abs 2 vor, dass in jedem Versorgungssektor – insbesondere im Rahmen der Standardversorgungen – Einrichtungen für Röntgendiagnostik vorhanden sein müssen.

§ 2Abs 2 leg.

cit. zähle L zum Versorgungssektor 3 mit den politischen Bezirken Bruck-Mürzzuschlag und Leoben. Der Betrieb von MR-Geräten finde regelmäßig im radiologischen Untersuchungsbereich statt. Demgemäß sei ein MRT-Gerät in diesen Bereich subsumierbar, obwohl es sich letztlich nicht um ein Gerät mit ionisierender Strahlung handle. Leoben gehöre zum Versorgungsraum

  1. Laut RSG 2011 in der Version 2.1 seien für den Versorgungsraum 63 insgesamt 2,3 MRT-Geräte vorgesehen. Diese seien wie folgt aufgeschlüsselt: Bruck 1,0; Leoben 0,8; Mürzzuschlag 0,
  2. Da derzeit in Mürzzuschlag kein MRT-Gerät bestehe, sei laut Auskunft des Gesundheitsfonds Steiermark die Anzahl der MRT-Geräte von 2,3 auf 2,0 zu reduzieren und entfalle auf den Standort Bruck/Mur und auf den Standort Leoben jeweils 1 Gerät.Nach der Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes der Beschwerde und der Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass bei Fondskrankenanstalten ohne Bedarfsprüfung vorzugehen sei, wenn die Errichtung nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen mit dem regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) abgestimmten Landeskrankenanstaltenplan entspreche. Dies entspreche auch den Intentionen des Bundesgesetzgebers, zumal dieser in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 3, Absatz 2 b, KAKuG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010,) ausgeführt habe, dass sich die Abführung eines gesonderten Bedarfsprüfungsverfahrens für Fondskrankenanstalten erübrige bzw. ein solches (lediglich) durch Vergleich des vorgesehenen Anstaltszwecks und Leistungsangebotes mit den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes zu erfolgen habe. Der Landeskrankenanstaltenplan sehe

Paragraph 5, Absatz 2, vor, dass in jedem Versorgungssektor – insbesondere im Rahmen der Standardversorgungen – Einrichtungen für Röntgendiagnostik vorhanden sein müssen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit. zähle L zum Versorgungssektor 3 mit den politischen Bezirken Bruck-Mürzzuschlag und Leoben. Der Betrieb von MR-Geräten finde regelmäßig im radiologischen Untersuchungsbereich statt. Demgemäß sei ein MRT-Gerät in diesen Bereich subsumierbar, obwohl es sich letztlich nicht um ein Gerät mit ionisierender Strahlung handle. Leoben gehöre zum Versorgungsraum

  1. Laut RSG 2011 in der Version 2.1 seien für den Versorgungsraum 63 insgesamt 2,3 MRT-Geräte vorgesehen. Diese seien wie folgt aufgeschlüsselt: Bruck 1,0; Leoben 0,8; Mürzzuschlag 0,
  2. Da derzeit in Mürzzuschlag kein MRT-Gerät bestehe, sei laut Auskunft des Gesundheitsfonds Steiermark die Anzahl der MRT-Geräte von 2,3 auf 2,0 zu reduzieren und entfalle auf den Standort Bruck/Mur und auf den Standort Leoben jeweils 1 Gerät. Die Kapazitätsplanung des Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 (ÖSG 2012) für die Steiermark, die die Grundlage für die RSG-Planungen darstelle, sehe für den Bereich MRT-Versorgung in Leoben eine Kooperation einer Akutkrankenanstalt (LKH Hochsteiermark, Standort Leoben) mit einem extramuralen Anbieter vor. Dies bedeute, dass die stationären MRT-Leistungen von der KA im LKH Hochsteiermark, Standort Leoben, anzubieten seien und extramurale Leistungen von einem privaten Anbieter am gleichen Gerät. Da es derzeit am Standort Leoben aber nur ein MRT-Gerät gebe, das von der KA verwendet werde, sei die KA

§ 72St

KAG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet,

§ 72Abs 1 Z 3 St

KAG auch ambulante MRT-Untersuchungen anzubieten.Die Kapazitätsplanung des Österreichischen Strukturplan Gesundheit 2012 (ÖSG 2012) für die Steiermark, die die Grundlage für die RSG-Planungen darstelle, sehe für den Bereich MRT-Versorgung in Leoben eine Kooperation einer Akutkrankenanstalt (LKH Hochsteiermark, Standort Leoben) mit einem extramuralen Anbieter vor. Dies bedeute, dass die stationären MRT-Leistungen von der KA im LKH Hochsteiermark, Standort Leoben, anzubieten seien und extramurale Leistungen von einem privaten Anbieter am gleichen Gerät. Da es derzeit am Standort Leoben aber nur ein MRT-Gerät gebe, das von der KA verwendet werde, sei die KA

Paragraph 72, StKAG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet,

Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, StKAG auch ambulante MRT-Untersuchungen anzubieten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Landeskrankenanstaltenplan in § 5 Abs 2 derartige Einrichtungen fordere und im RSG 2011 in Verbindung mit dem ÖSG 2012 für den Standort Leoben für die KA 1 stationäres MRT-Gerät vorgesehen sei. Aus diesen Gründen sei der Bedarf im Lichte des § 4 Abs 5 StKAG ex lege als gegeben anzunehmen und sei ein Bedarfsprüfungsverfahren mit Einbindung der W St nicht durchzuführen.Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Landeskrankenanstaltenplan in Paragraph 5, Absatz 2, derartige Einrichtungen fordere und im RSG 2011 in Verbindung mit dem ÖSG 2012 für den Standort Leoben für die KA 1 stationäres MRT-Gerät vorgesehen sei. Aus diesen Gründen sei der Bedarf im Lichte des Paragraph 4, Absatz 5, StKAG ex lege als gegeben anzunehmen und sei ein Bedarfsprüfungsverfahren mit Einbindung der W St nicht durchzuführen. Aber auch wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Festlegungen im Landeskrankenanstaltenplan nicht konkret genug seien,gefolgt werden sollte, sei auszuführen, dass dennoch eine bereits erteilte Genehmigung für den stationären Betrieb eines MRT am Standort Leoben für die KA (

§ 72St

KAG subsidiär auch für den ambulanten Betrieb) vorliege. Dies deshalb, da die Steiermärkische Landeregierung am 15.07.1993 unter der GZ: 12-86Le12/2-1993, die Anzeige einer Inbetriebnahme einer Magnetresonanz-Anlage am gegenständlichen Standort (damals LKH Leoben, radiologischer Untersuchungsbereich)

§ 6Abs 2 des St

KAG zur Kenntnis genommen habe. Zudem sei eine eigene Arbeitsstättenbewilligung für dieses Gerät bescheidmäßig verfügt worden. Die damals geltende krankenanstaltenrechtliche Bestimmung in der Steiermark (§ 6 Abs 2 KALG idF LGBl. Nr. 78/1957) habe gelautet: Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen bedürfen deren Bewilligung.

§ 6Abs 3 leg.

cit. seien wesentliche Veränderungen insbesondere Vorhaben zur Schaffung neuer Betriebsbereiche (Abteilungen, Stationen, Institute, Ambulatorien udgl.) oder Maßnahmen zur Änderung des Umfanges der Krankenanstalt. Für den zu ändernden Teil der Krankenanstalt seien die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. § 3 Abs 2 lit a habe insbesondere auch das Vorliegen eines Bedarfes gefordert.Aber auch wenn der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Festlegungen im Landeskrankenanstaltenplan nicht konkret genug seien,, gefolgt werden sollte, sei auszuführen, dass dennoch eine bereits erteilte Genehmigung für den stationären Betrieb eines MRT am Standort Leoben für die KA (

Paragraph 72, StKAG subsidiär auch für den ambulanten Betrieb) vorliege. Dies deshalb, da die Steiermärkische Landeregierung am 15.07.1993 unter der GZ: 12-86Le12/2-1993, die Anzeige einer Inbetriebnahme einer Magnetresonanz-Anlage am gegenständlichen Standort (damals LKH Leoben, radiologischer Untersuchungsbereich)

Paragraph 6, Absatz 2, des StKAG zur Kenntnis genommen habe. Zudem sei eine eigene Arbeitsstättenbewilligung für dieses Gerät bescheidmäßig verfügt worden. Die damals geltende krankenanstaltenrechtliche Bestimmung in der Steiermark (Paragraph 6, Absatz 2, KALG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1957,) habe gelautet: Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen bedürfen deren Bewilligung.

Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. seien wesentliche Veränderungen insbesondere Vorhaben zur Schaffung neuer Betriebsbereiche (Abteilungen, Stationen, Institute, Ambulatorien udgl.) oder Maßnahmen zur Änderung des Umfanges der Krankenanstalt. Für den zu ändernden Teil der Krankenanstalt seien die Bestimmungen der Paragraphen 3, bis 5 sinngemäß anzuwenden. Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, habe insbesondere auch das Vorliegen eines Bedarfes gefordert., Offenkundig habe die Steiermärkische Landesregierung die Inbetriebnahme eines MRT-Gerätes im Jahre 1993 nicht als wesentliche Veränderung, sondern lediglich als anzeigepflichtige Änderung im radiologischen Untersuchungsbereich angesehen. Daraus folge, dass bereits 1993 eine rechtskonforme Entscheidung ergangen sei.

§ 117Abs 1 St

KAG würden Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die für Krankenanstalten aufgrund bisher geltender Vorschriften vorliegen oder erteilt worden seien, aufrecht bleiben. Diese Rechte seien in Hinkunft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Es sei daher auch im Lichte dieser Ausführungen von einer aufrechten MRT-Bewilligung auszugehen. Festzuhalten sei, dass das 1993 von der Steiermärkischen Landesregierung bereits genehmigteMRT-Gerät zwischenzeitig ausgetauscht worden sei und der gegenständliche Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.01.2015 – unbeschadet der Verwendung des Ausdruckes „Leistungserweiterung“ – lediglich den Sinn gehabt habe, diesen Austausch rechtskonform abzuwickeln.Offenkundig habe die Steiermärkische Landesregierung die Inbetriebnahme eines MRT-Gerätes im Jahre 1993 nicht als wesentliche Veränderung, sondern lediglich als anzeigepflichtige Änderung im radiologischen Untersuchungsbereich angesehen. Daraus folge, dass bereits 1993 eine rechtskonforme Entscheidung ergangen sei.

Paragraph 117, Absatz eins, StKAG würden Rechte zur Führung öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die für Krankenanstalten aufgrund bisher geltender Vorschriften vorliegen oder erteilt worden seien, aufrecht bleiben. Diese Rechte seien in Hinkunft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Es sei daher auch im Lichte dieser Ausführungen von einer aufrechten MRT-Bewilligung auszugehen. Festzuhalten sei, dass das 1993 von der Steiermärkischen Landesregierung bereits genehmigte, MRT-Gerät zwischenzeitig ausgetauscht worden sei und der gegenständliche Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.01.2015 – unbeschadet der Verwendung des Ausdruckes „Leistungserweiterung“ – lediglich den Sinn gehabt habe, diesen Austausch rechtskonform abzuwickeln. Eine Verletzung des Parteiengehöres liege nicht vor, da der Bedarf ex lege als gegeben anzunehmen gewesen sei und daher von der Durchführung eines Bedarfsprüfungsverfahrens mit Parteistellung der gesetzlichen Interessensvertretung privater Krankenanstalten Abstand zu nehmen gewesen sei. Eine Befangenheit der zur Entscheidung berufenen Organwalter würde nicht vorliegen, da diese weder Aufsichtsratsmitglieder der KA seien noch im Rahmen der Beteiligungsverwaltung tätig seien. Die Abteilungsleiterin habe in keinster Weise an der Bescheiderlassung mitgewirkt, sodass sich alleine schon aus diesem Grund keine Befangenheit ergebe. Am 29.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter einen Vorlageantrag

§ 15Abs 1 Vw

GVG und beantragte die Entscheidung über ihre Beschwerde vom 25.02.2015 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landeregierung vom 21.01.2015 durch das Landesverwaltungsgericht.Am 29.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreter einen Vorlageantrag

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG und beantragte die Entscheidung über ihre Beschwerde vom 25.02.2015 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landeregierung vom 21.01.2015 durch das Landesverwaltungsgericht. Am 19.08.2015 und 17.11.2015 fanden Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt, wobei im Zuge der Verhandlung vom 17.11.2015 der dem Verfahren beigezogene nichtamtliche SachverständigeDipl.-Ing. P Sch ein Gutachten zu den beiden MR Geräten der Firma Philips, die im Jahre 1993 bzw. 2004 im LKH L aufgestellt wurden, erstattete.Am 19.08.2015 und 17.11.2015 fanden Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt, wobei im Zuge der Verhandlung vom 17.11.2015 der dem Verfahren beigezogene nichtamtliche Sachverständige, Dipl.-Ing. P Sch ein Gutachten zu den beiden MR Geräten der Firma Philips, die im Jahre 1993 bzw. 2004 im LKH L aufgestellt wurden, erstattete. Sachverhalt: Am 30.06.1993 stellte die Stmk Kgesellschaft mbH beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 12, ein Ansuchen um die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für den Neubau einer Magnetresonanzanlage im LKH L. In der Beilage wurden Einreichunterlagen über den Zu- bzw. Neubau des radiologischen Untersuchungsbereiches „Magnetresonanztomographie“ im LKH L zur Kommissionierung nach dem StKAG übermittelt. Am 15.07.1993 teilte die Rechtsabteilung 12 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung der KA mit, dass die mit Schreiben vom 30.06.1993 angezeigte Aufstellung einer Magnetresonanzanlage

§ 6Abs 2 des St

KAG zur Kenntnis genommen wird. Mit Bescheid der Rechtabteilung 12 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.08.1993 wurde eine Arbeitsstättengenehmigung für den Betrieb einer Magnetresonanzanlage im Bereich des radiologischen Institutes des LKH L

§ 27Abs 1 Arbeitnehmerschutzgesetz unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Beim aufgestellten Gerät handelt es sich um ein solches der Firma Philips Gyroscan T10-NT mit einer Magnetfeldstärke von 1 Tesla, welches zum Zeitpunkt der Bewilligung dem damaligen Stand entsprach. Dieses Gerät wurde bis zum Jahre 2000 gebaut.Am 30.06.1993 stellte die Stmk Kgesellschaft mbH beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 12, ein Ansuchen um die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung für den Neubau einer Magnetresonanzanlage im LKH L. In der Beilage wurden Einreichunterlagen über den Zu- bzw. Neubau des radiologischen Untersuchungsbereiches „Magnetresonanztomographie“ im LKH L zur Kommissionierung nach dem StKAG übermittelt. Am 15.07.1993 teilte die Rechtsabteilung 12 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung der KA mit, dass die mit Schreiben vom 30.06.1993 angezeigte Aufstellung einer Magnetresonanzanlage

Paragraph 6, Absatz 2, des StKAG zur Kenntnis genommen wird. Mit Bescheid der Rechtabteilung 12 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.08.1993 wurde eine Arbeitsstättengenehmigung für den Betrieb einer Magnetresonanzanlage im Bereich des radiologischen Institutes des LKH L

Paragraph 27, Absatz eins, Arbeitnehmerschutzgesetz unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Beim aufgestellten Gerät handelt es sich um ein solches der Firma Philips Gyroscan T10-NT mit einer Magnetfeldstärke von 1 Tesla, welches zum Zeitpunkt der Bewilligung dem damaligen Stand entsprach. Dieses Gerät wurde bis zum Jahre 2000 gebaut. Der Einsatzbereich umfasste folgende Bereiche: - Neurologie (Schädel, Wirbelsäule, zentrales Nervensystem) - Gelenke (Schulter, Knie, ...) - Abdomen (Bauch, Gefäße, Nieren, ...) - Diffusion/Perfusion (Schlaganfall, …) - Herz und langstreckige Gefäßuntersuchungen - FMRI (funktionelle MR Bildgebung) - Spektroskopie (chemische Zusammensetzung von Volumseinheiten) - Ganzkörper MR (Onkologie) - Mammographie - Pädiatrische Untersuchungen Am 06.08.2004 teilte die KA der Fachabteilung 8A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mit, dass im LKH L das bestehende MR-Gerät der Firma Philips gegen ein MR Intera Achieva 1,5 T Nova ausgetauscht wird. Da sich keine Änderung der räumlichen Situation ergab, wurde ersucht den Austausch als Anzeige zur Kenntnis zu nehmen. Die Betriebsauflagen des oben zitierten Bescheides (GZ: 12-86LE12/3) würden weiterhin erfüllt. Beim im Jahre 2004 aufgestellten MRT Gerät handelt es sich um ein solches der Marke Philips Gyroscan Achieva mit Pulsar Gradienten mit einer Magnetfeldstärke von 1,5 Tesla, wobei die Firma Philips ab dem Jahre 2003 nur mehr 1,5 Tesla Geräte verkauft hat. Der Einsatzbereich umfasst folgende Bereiche: - Neurologie (Schädel, Wirbelsäule, zentrales Nervensystem) - Gelenke (Schulter, Knie, ...) - Abdomen (Bauch, Gefäße, Nieren, ...) - Diffusion/Perfusion (Schlaganfall, …) - Herz und langstreckige Gefäßuntersuchungen - FMRI (funktionelle MR Bildgebung) - Spektroskopie (chemische Zusammensetzung von Volumseinheiten) - Ganzkörper MR (Onkologie) - Mammographie - Pädiatrische Untersuchungen Mit Bescheid der Fachabteilung 8A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.07.2008 wurde für die Inbetriebnahme des MR Gerätes der Marke Philips Achieva 1,5 T

§ 92

Abs 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes die Arbeitsstättenbewilligung unter Vorschreibung von Auflagen bzw. Maßnahmen erteilt.Mit Bescheid der Fachabteilung 8A des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.07.2008 wurde für die Inbetriebnahme des MR Gerätes der Marke Philips Achieva 1,5 T

Paragraph 92, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes die Arbeitsstättenbewilligung unter Vorschreibung von Auflagen bzw. Maßnahmen erteilt. Am 24.07.2013 begehrte die W St, Fachgruppe Gesundheitsbetriebe, vom Land Steiermark Auskunft darüber, ob für den Standort Leoben eine krankenanstaltsrechtliche Betriebsbewilligung für das MRT-Gerät vorliegt. Am 18.12.2014 fand eine Verhandlung wegen des im Jahre 2004 ausgetauschten MR-Gerätes im LKH L statt. Am 21.01.2015 erließ die Landesregierung den nunmehr angefochtenen Bescheid bzw. nach der Beschwerde der Beschwerdeführerin die bereits ausführlich dargestellte Berufungsvorentscheidung. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt konnte im Wesentlichen aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde bzw. aufgrund von hergestellten Kopien aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, GZ: LVwG 94.30-5745/2014 (Verfahren nach dem Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetz im Zusammenhang mit den aufgestellten MR Geräten im LKH L) getroffen werden. Die Feststellungen hinsichtlich der Beschreibung der beiden MR Geräte und ihren Einsatzbereich basieren auf den Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen aus dem Bereich der Medizintechnik, Dipl.-Ing. P Sch, der diesbezüglich Produktspezialisten der Firma Philips kontaktierte. Die Ausführungen des Sachverständigen waren schlüssig und logisch nachvollziehbar. Rechtliche Beurteilung: Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 111/2012 lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 (auszugsweise):Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2012, lautet in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, (auszugsweise): 1. Teil Grundsätzliche Bestimmungen über Krankenanstalten § 1Paragraph eins Begriff und Einteilung der Krankenanstalten …

(3)Krankenanstalten im Sinne des Abs 1 sind:
(3)Krankenanstalten im Sinne des Absatz eins, sind:
  1. allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung;
  2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten (z.B. Anstalten für Lungenkrankheiten, für psychische Krankheiten, für Nervenkrankheiten) oder von Personen bestimmter Altersstufen (z.B. Kinderspitäler, Geriatrische Spitäler) oder für bestimmte Zwecke (z.B. Unfallkrankenhäuser, Inquisitenspitäler); …
(4)Fondskrankenanstalten sind Krankenanstalten, die nach dem Steiermärkischen Gesundheitsfondsgesetz 2006, LGBl. Nr. 6/2006, über den Gesundheitsfonds Steiermark finanziert werden.
(4)Fondskrankenanstalten sind Krankenanstalten, die nach dem Steiermärkischen Gesundheitsfondsgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2006,, über den Gesundheitsfonds Steiermark finanziert werden. …
  1. Teil Allgemeine Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten
  2. Abschnitt Erteilung und Entziehung von Bewilligungen § 4Paragraph 4 Errichtungsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten
(1)Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung.
(2)Eine Errichtungsbewilligung kann unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn
  1. ein Bedarf im Sinne des Abs 3 nach einer Krankenanstalt hinsichtlich des angenommenen Anstaltszweckes (§ 1 Abs 3 und § 3) und des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes gegeben ist;
  2. ein Bedarf im Sinne des Absatz 3, nach einer Krankenanstalt hinsichtlich des angenommenen Anstaltszweckes (Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 3,) und des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes gegeben ist; …
(3)Der Bedarf ist nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot

Abs 5 und 6 zu beurteilen, dies im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung unter Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit. Die Landesregierung kann die Anwendung der Kriterien durch Verordnung näher regeln.

(3)Der Bedarf ist nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot

Absatz 5 und 6 zu beurteilen, dies im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung unter Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit. Die Landesregierung kann die Anwendung der Kriterien durch Verordnung näher regeln. …

(5)Für Fondskrankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn die Errichtung nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen mit dem regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) abgestimmten Landeskrankenanstaltenplan (§ 55) entspricht.
(5)Für Fondskrankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn die Errichtung nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem jeweiligen mit dem regionalen Strukturplan Gesundheit (RSG) abgestimmten Landeskrankenanstaltenplan (Paragraph 55,) entspricht.
(6)Für sonstige bettenführende Krankenanstalten ist ein Bedarf gegeben, wenn unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Planungen des jeweiligen RSG hinsichtlich
  1. der örtlichen Verhältnisse (regionale, rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
  2. der für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,
  3. der Auslastung bestehender stationärer Einrichtungen sowie
  4. der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes nachgewiesen werden kann. … § 5Paragraph 5 Verfahren zur Errichtung von bettenführenden Krankenanstalten …
(2)Bei Prüfung des Bedarfes (§ 4 Abs 2 Z 1 und § 4 Abs 3) sind neben den Parteien

Abs 6 auch die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten der jeweiligen Versorgungsregion (§ 55) zu hören. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfes ist zulässig.

(2)Bei Prüfung des Bedarfes (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz 3,) sind neben den Parteien

Absatz 6, auch die Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten der jeweiligen Versorgungsregion (Paragraph 55,) zu hören. Eine Vorabfeststellung zur Frage des Bedarfes ist zulässig. …

(6)Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungs-träger hinsichtlich des nach § 4 Abs 2 Z 1 iVm § 43 Abs 3 zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde

Art. 131Abs 2 B-VG.

(6)Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt und im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die gesetzliche Interessensvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungs-träger hinsichtlich des nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde

, Artikel 131, Absatz 2, B-VG. § 6Paragraph 6 Betriebsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten

(1)Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn
  1. eine Errichtungsbewilligung nach § 4 vorliegt und die Krankenanstalt nach deren Bedingungen und Auflagen entsprechend errichtet und eingerichtet worden ist;
  2. eine Errichtungsbewilligung nach Paragraph 4, vorliegt und die Krankenanstalt nach deren Bedingungen und Auflagen entsprechend errichtet und eingerichtet worden ist; … § 12Paragraph 12 Verlegung oder Veränderung einer Krankenanstalt; Vorschreibung weiterer Auflagen …
(2)Jede geplante räumliche Veränderung ist der Landesregierung anzuzeigen. Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Diese ist insbesondere nur dann zu erteilen, wenn das Vorhaben dem Landeskrankenanstaltenplan nicht widerspricht und bei Fondskrankenanstalten zudem die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind.
(3)Wesentliche Veränderungen sind insbesondere Vorhaben zur Schaffung neuer Betriebsbereiche (Abteilungen, Departements, Stationen, Institute, Ambulatorien und dergleichen) oder Maßnahmen zur Änderung des Umfanges der Krankenanstalt. Für den zu ändernden Teil der Krankenanstalt sind die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden. Änderungen der funktionell organisatorischen Gliederung bereits bewilligter Funktionsbereiche der Krankenanstalt (Abteilung, Departement, Institut und sonstige Organisationseinheiten) bedürfen lediglich einer Betriebsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 9; einem Antrag auf eine derartige Bewilligung sind jedoch eine Funktionsbeschreibung samt Raumzuordnung sowie Übersichtspläne in jeweils dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3)Wesentliche Veränderungen sind insbesondere Vorhaben zur Schaffung neuer Betriebsbereiche (Abteilungen, Departements, Stationen, Institute, Ambulatorien und dergleichen) oder Maßnahmen zur Änderung des Umfanges der Krankenanstalt. Für den zu ändernden Teil der Krankenanstalt sind die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden. Änderungen der funktionell organisatorischen Gliederung bereits bewilligter Funktionsbereiche der Krankenanstalt (Abteilung, Departement, Institut und sonstige Organisationseinheiten) bedürfen lediglich einer Betriebsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 9,; einem Antrag auf eine derartige Bewilligung sind jedoch eine Funktionsbeschreibung samt Raumzuordnung sowie Übersichtspläne in jeweils dreifacher Ausfertigung anzuschließen. … § 55Paragraph 55 Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege …
(2)Für Fondskrankenanstalten ist ein Landeskrankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) befindet. Dabei sind, um eine verbindliche österreichweit auf einheitlichen Grundsätzen basierende Krankenanstalten- und Großgeräteplanung mit integrierter Leistungsangebotsplanung zu gewährleisten, die im ÖSG vereinbarten Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und –methoden zu berücksichtigen. Bei der Erstellung des Landeskrankenanstaltenplans ist der Gesundheitsfonds Steiermark zu hören.
(3)Im Landeskrankenanstaltenplan sind jedenfalls festzulegen: … 5. Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je Standort, … Die erläuternden Bemerkungen zu § 4 Abs 3 StKAG führen Folgendes aus:Die erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 4, Absatz 3, StKAG führen Folgendes aus: In § 4 Abs 3 des Entwurfes erfolgt eine ausdrückliche Regelung zu den Motiven und Gründen für eine Bedarfsprüfung, nämlich die Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung unter Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit. Für die nähere Anwendung der Kriterien wird die Landesregierung ermächtigt, diesbezügliche Regelungen in einer Verordnung zu treffen.In Paragraph 4, Absatz 3, des Entwurfes erfolgt eine ausdrückliche Regelung zu den Motiven und Gründen für eine Bedarfsprüfung, nämlich die Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung unter Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit. Für die nähere Anwendung der Kriterien wird die Landesregierung ermächtigt, diesbezügliche Regelungen in einer Verordnung zu treffen. Zu § 4 Abs 5 StKAG:Zu Paragraph 4, Absatz 5, StKAG: Nach § 4 Abs 5 des Entwurfs hat die Abführung eines gesonderten Bedarfsprüfungsverfahrens für Fondskrankenanstalten, für die im Landeskrankenanstaltenplan detaillierte Vorgaben enthalten sein müssen (vgl. § 55 Abs 3), durch Vergleich des vorgesehenen Anstaltszwecks und Leistungsangebots mit den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplans zu erfolgen. Diese Regelung ersetzt § 69 zweiter Satz des geltenden KALG. Nach Paragraph 4, Absatz 5, des Entwurfs hat die Abführung eines gesonderten Bedarfsprüfungsverfahrens für Fondskrankenanstalten, für die im Landeskrankenanstaltenplan detaillierte Vorgaben enthalten sein müssen vergleiche , Paragraph 55, Absatz 3,), durch Vergleich des vorgesehenen Anstaltszwecks und Leistungsangebots mit den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplans zu erfolgen. Diese Regelung ersetzt Paragraph 69, zweiter Satz des geltenden KALG. Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.07.1997 über den Landeskrankenanstaltenplan LGBl. Nr. 5/1998 lautet (auszugsweise):Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.07.1997 über den Landeskrankenanstaltenplan Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1998, lautet (auszugsweise): § 2Paragraph 2 Versorgungsräume, Versorgungssektoren …
(2)Versorgungsraum Nord: … - Versorgungssektor 3 mit den politischen Bezirken Bruck an der Mur, Leoben und Mürzzuschlag … § 5Paragraph 5 Erforderliche Krankenanstalteneinrichtungen …
(2)In jedem Versorgungssektor müssen im Rahmen der Standardversorgung Einrichtungen für Anästhesiologie, Röntgendiagnostik und überdies Wachstationen vorhanden sein. … Der regionale Strukturplan Gesundheit Steiermark 2011 in der Version 2.1

Beschluss der Landes-Zielsteuerungskommission Steiermark vom 19.12.2013 sieht vor, dass die Versorgungsregion 63 die östliche Obersteiermark mit den Bezirken Bruck-Mürzzuschlag und Leoben umfasst. Laut Tabelle 9 auf Seite 74 über die Planrechnung MR sind für die Versorgungsregion 63 2,3 MR-Geräte vorgesehen (aufgeschlüsselt für Bruck an der Mur: 1,0; für Leoben: 0,8 und für Mürzzuschlag: 0,5) und war als Summe der Standardversorgungseinheiten basierend auf der Norm-Annahme zu Frequenzen pro Gerät. Laut der Tabelle beträgt die bedarfsorientierte Soll-Standardversorgung für die Versorgungsregion 63 2,0 (Bruck an der Mur 0,7; Leoben 0,8; Mürzzuschlag 0,5). Die Kapazitätsplanung des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit 2012 sieht für die Steiermark (Stand 23.11.2012) am Standort Leoben 1 MR-Gerät vor, wobei eine MR-Versorgung durch eine Kooperation des LKH L mit einem extramuralen Anbieter vorgesehen ist. Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass die belangteBehörde im Verfahren über die Errichtungsbewilligung für wesentlicheÄnderungen mit Leistungserweiterung (Errichtung einer MR-Anlage für stationäre MR-Untersuchungen im LKH L/E) eine Bedarfsprüfung im Sinne des § 4 Abs 3 StKAG durchführen hätte müssen und dass sie in diesem Verfahren als Partei

§ 5Abs 6 St

KAG beigezogen hätte werden müssen. Demgegenüber vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs 5 StKAG erfüllt seien und dass aus diesem Grund keine Bedarfsprüfung im Sinne des § 4 Abs 3 StKAG durchgeführt werden hätte müssen.Die Beschwerdeführerin steht auf dem Standpunkt, dass die belangte, Behörde im Verfahren über die Errichtungsbewilligung für wesentliche, Änderungen mit Leistungserweiterung (Errichtung einer MR-Anlage für stationäre MR-Untersuchungen im LKH L/E) eine Bedarfsprüfung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, StKAG durchführen hätte müssen und dass sie in diesem Verfahren als Partei

Paragraph 5, Absatz 6, StKAG beigezogen hätte werden müssen. Demgegenüber vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 5, StKAG erfüllt seien und dass aus diesem Grund keine Bedarfsprüfung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, StKAG durchgeführt werden hätte müssen. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass es sich bei der von der mitbeteiligten Partei betriebenen Krankenanstalt um eine Fondskrankenanstalt im Sinne des § 1 Abs 4 StKAG handelt. Unstrittig ist im Beschwerdefall, dass es sich bei der von der mitbeteiligten Partei betriebenen Krankenanstalt um eine Fondskrankenanstalt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, StKAG handelt. Die belangte Behörde ist in ihrer Beschwerdevorentscheidung zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs 5 StKAG vorliegen und daher keine Bedarfsprüfung im Sinne des § 4 Abs 3 StKAG durchzuführen ist. Den Erläuterungen zu § 4 Abs 5 StKAG ist zu entnehmen, dass die Abführung eines gesonderten Bedarfsprüfungsverfahrens für Fondskrankenanstalten, für die im Landeskrankenanstaltenplan detaillierte Vorgaben enthalten sein müssen (vgl. § 55 Abs 3 StKAG), durch Vergleich des vorgesehenen Anstaltszwecks und Leistungsangebotes mit den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplans zu erfolgen hat. Obwohl im § 55 Abs 3 StKAG vorgesehen ist, dass im Landeskrankenanstaltenplan jedenfalls Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je Standort festzulegen sind, enthält der Landeskrankenanstaltenplan (Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.07.1997, LGBl. Nr. 5/1998) keine Angaben zu Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je Standort. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2013, Zl. 2012/11/0227 (ergangen zum Tiroler Krankenanstaltengesetz), wonach der Krankenanstaltenplan im Voraus – und zwar auf der Grundlage höherrangiger Planungsinstrumente – für jede Fondskrankenanstalt die Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festzulegen hat und der Erlassung des Krankenanstaltenplans bereits eine Planung der Versorgung unter anderem mit medizinisch-technischen Großgeräten vorausgeht, weshalb die Durchführung einer Bedarfsprüfung im Einzelfall entfallen kann, wenn und insoweit der Krankenanstaltenplan für die betreffende Fondskrankenanstalt eine Festlegung enthält. Eine solche Festlegung liegt freilich nach dem Zweck der Regelung nur dann vor, wenn eine Höchstzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt ist. Entspricht die beabsichtigte Änderung den Vorgaben des Krankenanstaltenplans für die betreffende Fondskrankenanstalt, so ist die Bewilligung unter Entfall der ansonsten gebotenen Bedarfsprüfung zu erteilen. Das Fehlen dieser Ausführungen im Krankenanstaltenplan kann auch nicht durch Ausführungen im regionalen Strukturplan Gesundheit ersetzt werden, ist doch dort für den Versorgungsraum 63 mit Bruck an der Mur, Leoben und Mürzzuschlag eine Summe der Standardversorgungseinheiten von 2,3 vorgesehen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 4 Abs 5 StKAG liegen daher – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht vor. Die belangte Behörde ist in ihrer Beschwerdevorentscheidung zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 5, StKAG vorliegen und daher keine Bedarfsprüfung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, StKAG durchzuführen ist. Den Erläuterungen zu Paragraph 4, Absatz 5, StKAG ist zu entnehmen, dass die Abführung eines gesonderten Bedarfsprüfungsverfahrens für Fondskrankenanstalten, für die im Landeskrankenanstaltenplan detaillierte Vorgaben enthalten sein müssen vergleiche , Paragraph 55, Absatz 3, StKAG), durch Vergleich des vorgesehenen Anstaltszwecks und Leistungsangebotes mit den Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplans zu erfolgen hat. Obwohl im Paragraph 55, Absatz 3, StKAG vorgesehen ist, dass im Landeskrankenanstaltenplan jedenfalls Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je Standort festzulegen sind, enthält der Landeskrankenanstaltenplan (Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.07.1997, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1998,) keine Angaben zu Art und Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte je Standort. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2013, Zl. 2012/11/0227 (ergangen zum Tiroler Krankenanstaltengesetz), wonach der Krankenanstaltenplan im Voraus – und zwar auf der Grundlage höherrangiger Planungsinstrumente – für jede Fondskrankenanstalt die Anzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festzulegen hat und der Erlassung des Krankenanstaltenplans bereits eine Planung der Versorgung unter anderem mit medizinisch-technischen Großgeräten vorausgeht, weshalb die Durchführung einer Bedarfsprüfung im Einzelfall entfallen kann, wenn und insoweit der Krankenanstaltenplan für die betreffende Fondskrankenanstalt eine Festlegung enthält. Eine solche Festlegung liegt freilich nach dem Zweck der Regelung nur dann vor, wenn eine Höchstzahl der medizinisch-technischen Großgeräte festgelegt ist. Entspricht die beabsichtigte Änderung den Vorgaben des Krankenanstaltenplans für die betreffende Fondskrankenanstalt, so ist die Bewilligung unter Entfall der ansonsten gebotenen Bedarfsprüfung zu erteilen. Das Fehlen dieser Ausführungen im Krankenanstaltenplan kann auch nicht durch Ausführungen im regionalen Strukturplan Gesundheit ersetzt werden, ist doch dort für den Versorgungsraum 63 mit Bruck an der Mur, Leoben und Mürzzuschlag eine Summe der Standardversorgungseinheiten von 2,3 vorgesehen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, StKAG liegen daher – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht vor. Der Spruch des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.01.2015 führt zwar bei den Rechtsgrundlagen eine „Errichtungsbewilligung für wesentliche Änderungen mit Leistungserweiterung

§ 4Abs 1, 2 und 5 i

Vm § 12 Abs 2 StKAG“ an, enthält aber in der Begründung und auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2015 keine Ausführungen darüber, dass es sich tatsächlich um eine wesentliche Änderung mit Leistungserweiterung im Sinne des § 12 Abs 2 StKAG handelt. Gerade dies ist aber zu prüfen, hängen doch von der Beantwortung dieser Frage wesentliche Rechtsfolgen ab. Liegt eine wesentliche Veränderung der apparativen Ausstattung vor, sind die §§ 4 bis 9 StKAG sinngemäß anzuwenden und hat es – da die Sonderbestimmung des § 4 Abs 5 StKAG nicht zur Anwendung kommt – zu einer Bedarfsprüfung im Sinne des § 4 Abs 3 StKAG zu kommen. In diesem Fall käme der W St als gesetzlicher Interessenvertretung privater Krankenanstalten Parteistellung im Sinne des § 5 Abs 6 StKAG zu.Der Spruch des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 21.01.2015 führt zwar bei den Rechtsgrundlagen eine „Errichtungsbewilligung für wesentliche Änderungen mit Leistungserweiterung

Paragraph 4, Absatz eins,, 2 und 5 in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, StKAG“ an, enthält aber in der Begründung und auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2015 keine Ausführungen darüber, dass es sich tatsächlich um eine wesentliche Änderung mit Leistungserweiterung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, StKAG handelt. Gerade dies ist aber zu prüfen, hängen doch von der Beantwortung dieser Frage wesentliche Rechtsfolgen ab. Liegt eine wesentliche Veränderung der apparativen Ausstattung vor, sind die Paragraphen 4, bis 9 StKAG sinngemäß anzuwenden und hat es – da die Sonderbestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, StKAG nicht zur Anwendung kommt – zu einer Bedarfsprüfung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, StKAG zu kommen. In diesem Fall käme der W St als gesetzlicher Interessenvertretung privater Krankenanstalten Parteistellung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, StKAG zu. Laut Duden online versteht man unter dem Adjektiv „wesentlich“:

  1. den Kern einer Sache ausmachend und daher besonders wichtig, von entscheidender Bedeutung; grundlegend
  2. um vieles; im hohen Grade; sehr. Unter dem Substantiv „Änderung“ ist zu verstehen:
  3. Veränderung, Umgestaltung, Modifikation
  4. Wechsel, Wandel, Erneuerung Im gegenständlichen Fall geht es um den Austausch des MR Gerätes Philips Gyroscan T10-NT im Jahre 2004 durch das MR Gerät Philips Gyroscan Archieva mit Pulsar Gradienten. Wie der dem Verfahren beigezogene Sachverständige Dipl.-Ing. Sch in seinem Gutachten vom 13.11.2015 ausführt, ist der Einsatzbereich für beide Geräte ident. Hinsichtlich der Änderungen gegenüber dem Altgerät führt der Sachverständige in seinem Gutachten folgendes aus: „Die Magnetresonanztomographie (MRT) ist ein Schnittbildverfahren. Das Messprinzip nutzt die im Körper vorhandenen Wasserstoffatome für die Bilderzeugung. Deren Kerne richten sich im Magnetfeld wie eine Kompassnadel aus. Durch Einbringen von Radiowellen nehmen diese Energie auf und werden abgelenkt, um schließlich, nach Abschalten der Radiowellen, wieder in ihren ursprünglichen Zustand zurückzukehren und selbst Energie in Form von Resonanzwellen auszusenden. Diese Signale werden von spulenförmigen Antennen aufgefangen, die am Patienten aufgelegt werden und von leistungsstarken Computern zu Bildern umgerechnet. Grundsätzlich bedeutet eine größere Teslazahl ein stärkeres und homogeneres Magnetfeld, das ergibt damit höherwertige Untersuchungsergebnisse. Auf Grund der technischen Entwicklung von MR Geräten ergaben sich Verbesserungen in den Bereichen: - Magnet (stärkeres Magnetfeld und bessere Homogenität) - Gradientensystem (stärkere Auslenkung durch schnellere und größere Messimpulse – radiowellen) - EMPFANGSSpulen (mehr Kanäle damit mehr Messaufnehmer, höhere Auflösung und homogenere Bildinformation) - Bildrechner (Leistungsstärker und schneller) - Untersuchungsschichten (Dünnere Schichten) Das größere Magnetfeld richtet die Wasserstoffatome stärker aus. Das bessere Gradientensystem erzeugt stärkere Radiowellen und lenkt die im Magnetfeld ausgerichteten Wasserstoffatome stärker aus, dadurch ergeben sich nach entfall des Gradientenimpulses größere Radiowellen und damit ein stärkerer Rückbewegungsimpuls, der zur Messung mit höherwertigen und mehrkanaligen Empfangsspulen verwendet wird. Dadurch ergibt sich ein Besseres Signal/Rauschverhältnis. Die MR- Modalität erreicht damit eine höhere räumliche und zeitliche Auflösung. Dies resultiert je nach Einstellung durch den Nutzer bezugnehmend auf das Altgerät in: Mehr Patienten bei gleicher Bildqualität oder Qualitativ höherwertige Ergebnisse durch z.B.: mehr Bilder, dünnere Schichten, größere Matrix, höhere Bildauflösung (512x512 statt 256x256 bildpunkte/schichtbild) Bei gleichbleibender Patientenfrequenz“ Zusammenfassend führte der Sachverständige in seinem Gutachten Folgendes aus: „Der Umstand, dass die Untersuchungsqualität des Neugerätes gegenüber dem Altgerät verbessert ist, ist allein und zwangsläufig auf die entsprechende technische Weiterentwicklung (Punkt 2.2.2) im Zeitraum von rund 10 Jahren zurückzuführen. Geräte mit der Qualität des Altgerätes waren ab ca. 2000 am Markt nicht mehr erhältlich.“ Es ist zwar richtig, dass es durch den Geräteaustausch zu einer quantitativen (mehr Patienten bei gleicher Bildqualität) bzw. qualitativen (höherwertige Ergebnisse bei gleichbleibender Patientenfrequenz) Verbesserung gekommen ist, doch führte der Sachverständige schlüssig und logisch nachvollziehbar aus, dass die Verbesserung der Untersuchungsqualität des Neugeräts gegenüber dem Altgerät allein und zwangsläufig auf die entsprechende technische Weiterentwicklung im Zeitraum von rund 10 Jahren zurückzuführen ist und gleiche Geräte nicht mehr erhältlich waren. Stand der Technik wird im § 2 Abs 36 Strahlenschutzgesetz wie folgt definiert: „Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Ist aber der Austausch des Gerätes auf den technischen Fortschritt im Laufe von 10 Jahren zurückzuführen, kann von einer wesentlichen (im Sinne von den Kern einer Sache ausmachend, von entscheidender Bedeutung) Änderung (im Sinne von Umgestaltung, Wechsel, Wandel) nicht gesprochen werden. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn erstmalig ein MR Gerät angeschafft und aufgestellt wird, handelt es sich doch in diesem Fall zweifellos um eine wesentliche Erweiterung der apparativen Ausstattung. Ein Austausch eines MR Gerätes, wobei das Neugerät durch den technischen Fortschritt qualitativ und quantitativ Verbesserungen aufweist, stellt noch keine wesentliche Änderung der apparativen Ausstattung im Sinne des § 12 Abs 2 StKAG dar. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass bereits im Jahre 2014 das MR Gerät Philips Gyroscan Archieva durch ein neues MR Gerät ersetzt wurde.Es ist zwar richtig, dass es durch den Geräteaustausch zu einer quantitativen (mehr Patienten bei gleicher Bildqualität) bzw. qualitativen (höherwertige Ergebnisse bei gleichbleibender Patientenfrequenz) Verbesserung gekommen ist, doch führte der Sachverständige schlüssig und logisch nachvollziehbar aus, dass die Verbesserung der Untersuchungsqualität des Neugeräts gegenüber dem Altgerät allein und zwangsläufig auf die entsprechende technische Weiterentwicklung im Zeitraum von rund 10 Jahren zurückzuführen ist und gleiche Geräte nicht mehr erhältlich waren. Stand der Technik wird im Paragraph 2, Absatz 36, Strahlenschutzgesetz wie folgt definiert: „Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Ist aber der Austausch des Gerätes auf den technischen Fortschritt im Laufe von 10 Jahren zurückzuführen, kann von einer wesentlichen (im Sinne von den Kern einer Sache ausmachend, von entscheidender Bedeutung) Änderung (im Sinne von Umgestaltung, Wechsel, Wandel) nicht gesprochen werden. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn erstmalig ein MR Gerät angeschafft und aufgestellt wird, handelt es sich doch in diesem Fall zweifellos um eine wesentliche Erweiterung der apparativen Ausstattung. Ein Austausch eines MR Gerätes, wobei das Neugerät durch den technischen Fortschritt qualitativ und quantitativ Verbesserungen aufweist, stellt noch keine wesentliche Änderung der apparativen Ausstattung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, StKAG dar. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass bereits im Jahre 2014 das MR Gerät Philips Gyroscan Archieva durch ein neues MR Gerät ersetzt wurde. Eine Bedarfsprüfung im Sinne des § 4 Abs 3 StKAG war nicht durchzuführen und kam der Beschwerdeführerin keine Parteistellung im Sinne des § 5 Abs 6 StKAG zu.Eine Bedarfsprüfung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, StKAG war nicht durchzuführen und kam der Beschwerdeführerin keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 6, StKAG zu. Durch einen rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft (vgl. BVwG 23.07.2014, W2162006 932; VwG Wien 25.04.2014, VGW-141/035/24758/2014; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 7 zu § 15). Da die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung im Ergebnis zu Recht die Beschwerde der W St mangels Parteistellung zurückgewiesen hat, war der Vorlageantrag abzuweisen.Durch einen rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft vergleiche , BVwG 23.07.2014, W2162006 932; VwG Wien 25.04.2014, VGW-141/035/24758/2014; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 7 zu Paragraph 15,). Da die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung im Ergebnis zu Recht die Beschwerde der W St mangels Parteistellung zurückgewiesen hat, war der Vorlageantrag abzuweisen. II.römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da es sich bei der Frage, was eine wesentliche Änderung der apparativen Ausstattung im Sinne des § 12 Abs 2 StKAG ist, um eine wesentliche Rechtsfrage handelt, zu der es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da es sich bei der Frage, was eine wesentliche Änderung der apparativen Ausstattung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, StKAG ist, um eine wesentliche Rechtsfrage handelt, zu der es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.48.11.1464.2015

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