← Österreich

{'item': 'LVwG 30.26-1095/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.12.2015 GeschäftszahlLVwG 30.26-1095/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde des Herrn G H, geb. am xx, vertreten durch Sch, Rechtsanwälte GmbH, Sgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.03.2015, GZ: BHGU-15.1-22840/2014, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde des Herrn G H, geb. am xx, vertreten durch Sch, Rechtsanwälte GmbH, Sgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.03.2015, GZ: BHGU-15.1-22840/2014, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß §§ 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma K AG in H, K-Straße, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Bei der Unfallerhebung am 19.08.2014, ab 08.05 Uhr, wurde vom Arbeitsinspektor festgestellt, dass auf der Betriebsanlage der Firma K AG in H, K-Straße, Halle 17, Arbeiten durchgeführt wurden, wobei nach dem Zusammenbau und zum Abtransport durch einen Gabelstapler gelagerten Metallprofile (H-Steher) nicht gegen Unfall gesichert waren, obwohl Lagerungen so vorzunehmen sind, dass Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere auf die Standfestigkeit der Lagerung selbst Bedacht zu nehmen ist. Durch die Nichteinhaltung der geforderten Lagerung, wurde der Arbeitnehmer M K, geb. am xx durch das Umfallen der Metallstapellager zu Boden gestoßen. Diese sind ihm auf den gesamten Körper gefallen und dieser wurde dabei schwer verletzt. Dadurch wurden die Rechtsvorschriften des § 10 Abs 1 Z 2 Arbeitsstättenverordnung (AStV) verletzt und wurde gemäß § 130 Abs 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) betrage daher € 880,00.Dadurch wurden die Rechtsvorschriften des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Arbeitsstättenverordnung (AStV) verletzt und wurde gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 800,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) betrage daher € 880,

  1. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass sich der Arbeitsunfall beim Zusammenstellen von transportfähigen Paketen ereignete. Der Dienstgeber hätte bereits vor dem Unfall Arbeitsanweisungen gegeben und wäre ein Umkippen der einzelnen Steher während der Sicherung bei Einhaltung dieser Vorgaben ausgeschlossen. Der Verunfallte hätte bereits am 01.04.2011 eine Unterweisung erhalten und seien sämtliche Arbeitssicherheitsaspekte bzw. Arbeitnehmerschutz-bestimmungen in Zusammenhang mit Lagerungen durchbesprochen worden. Für die Schulung bezüglich Arbeitssicherheit im Bereich Vormontage verwendete die Sicherheitsfachkraft Herr S zusätzlich auch eine Powerpointpräsentation, in der das Thema Lagerung dargestellt wird. Der Verunfallte sei daher ausreichend unterwiesen im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Der zuständige Vorstand kontrolliere regelmäßig durch persönliche Kontrollgänge die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Bei Verstößen werden diese regelmäßig im Sicherheitsausschuss der K AG diskutiert und bei Bedarf auch mit dem Vorstand besprochen. Konkret gibt es dazu bei der K AG ein umfangreiches Sicherheitsmanagementkonzept. Der Unfall hätte sich bei der Herstellung der Lagergutsicherung ereignet. Es liege in der Natur der Sache, dass das Lagergut erst dann gesichert angesehen werden könne, wenn die Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen sind. Der Verunfallte sei nicht durch das Lagergut gefährdet worden, sondern bei der Herstellung der Lagergutsicherung. Bereits aus diesem Grund scheidet eine Bestrafung nach § 10 Abs 1 Z 2 AStV aus und sei inhaltlich rechtswidrig.In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass sich der Arbeitsunfall beim Zusammenstellen von transportfähigen Paketen ereignete. Der Dienstgeber hätte bereits vor dem Unfall Arbeitsanweisungen gegeben und wäre ein Umkippen der einzelnen Steher während der Sicherung bei Einhaltung dieser Vorgaben ausgeschlossen. Der Verunfallte hätte bereits am 01.04.2011 eine Unterweisung erhalten und seien sämtliche Arbeitssicherheitsaspekte bzw. Arbeitnehmerschutz-, bestimmungen in Zusammenhang mit Lagerungen durchbesprochen worden. Für die Schulung bezüglich Arbeitssicherheit im Bereich Vormontage verwendete die Sicherheitsfachkraft Herr S zusätzlich auch eine Powerpointpräsentation, in der das Thema Lagerung dargestellt wird. Der Verunfallte sei daher ausreichend unterwiesen im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Der zuständige Vorstand kontrolliere regelmäßig durch persönliche Kontrollgänge die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften. Bei Verstößen werden diese regelmäßig im Sicherheitsausschuss der K AG diskutiert und bei Bedarf auch mit dem Vorstand besprochen. Konkret gibt es dazu bei der K AG ein umfangreiches Sicherheitsmanagementkonzept. Der Unfall hätte sich bei der Herstellung der Lagergutsicherung ereignet. Es liege in der Natur der Sache, dass das Lagergut erst dann gesichert angesehen werden könne, wenn die Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen sind. Der Verunfallte sei nicht durch das Lagergut gefährdet worden, sondern bei der Herstellung der Lagergutsicherung. Bereits aus diesem Grund scheidet eine Bestrafung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AStV aus und sei inhaltlich rechtswidrig. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.03.2015, GZ: BHGU-15.1-22841/2014 und dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.03.2015, GZ: BHGU-15.1-22839/2014, wurden Herrn DI MMag. Dr. C G und Herrn DI F M als zur Vertretung nach außen Berufenen der Firma K AG ebenfalls je eine idente Übertretung nach der Arbeitsstättenverordnung zur Last gelegt. Sowohl Herr DI MMag. Dr. C G und Herr DI F M erhoben gegen das gegen sie erlassene Straferkenntnis Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.03.2015, GZ: BHGU-15.1-22841/2014 und dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.03.2015, GZ: BHGU-15.1-22839/2014, wurden Herrn , DI MMag. Dr. C G und Herrn DI F M als zur Vertretung nach außen Berufenen der Firma K AG ebenfalls je eine idente Übertretung nach der Arbeitsstättenverordnung zur Last gelegt. Sowohl Herr DI MMag. Dr. C G und Herr DI F M erhoben gegen das gegen sie erlassene Straferkenntnis Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Die Verfahren GZ: LVwG 30.26-1094/2015, GZ: LVwG 30.26-1095/2015 und GZ: LVwG 30.26-1096/2015 wurden aufgrund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm § 24 VStG und § 38 VwGVG gemeinsam verhandelt.Die Verfahren GZ: LVwG 30.26-1094/2015, GZ: LVwG 30.26-1095/2015 und , GZ: LVwG 30.26-1096/2015 wurden aufgrund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 38, VwGVG gemeinsam verhandelt. Aufgrund der am 22.09.2015 in Abwesenheit der Beschwerdeführer DI MMag. Dr. C G, G H und DI F M und in Anwesenheit derer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Vertreters der mitbeteiligten Partei durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei welcher der Zeuge Herr Meldungsleger Ing. R G, Herr M K, Herr W S und Herr T P einvernommen worden sind, ist von nachstehendem verfahrensrelevanten Sachverhalt auszugehen:Aufgrund der am 22.09.2015 in Abwesenheit der Beschwerdeführer DI MMag. , Dr. C G, G H und DI F M und in Anwesenheit derer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Vertreters der mitbeteiligten Partei durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei welcher der Zeuge Herr Meldungsleger Ing. R G, Herr M K, Herr W S und Herr T P einvernommen worden sind, ist von nachstehendem verfahrensrelevanten Sachverhalt auszugehen: Herr DI F M, Herr DI MMag. Dr. C G und Herr G H waren zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt Vorstandsmitglieder der K Aktiengesellschaft in H, K-Straße. In der Geschäftsordnung für den Vorstand der K AG vom 23.08.2012 wurde in § 4 eine interne Geschäftsverteilung mit folgenden Verantwortungsbereichen getroffen:Herr DI F M, Herr DI MMag. Dr. C G und Herr G H waren zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt Vorstandsmitglieder der K Aktiengesellschaft in H, K-Straße. In der Geschäftsordnung für den Vorstand der K AG vom 23.08.2012 wurde in Paragraph 4, eine interne Geschäftsverteilung mit folgenden Verantwortungsbereichen getroffen: G H:
  2. Konzernstrategie – gemeinsam mit allen Mitgliedern des Managementteams
  3. Management des Konzernvertriebswesens – Vertriebscontrolling
  4. Akquisitionen und Neugründung von Tochtergesellschaften
  5. Kooperationen und Beteiligungen
  6. Marketing – Werbung – Messen
  7. Public Relations
  8. Produktmanagement
  9. Qualitätsmanagement
  10. Nachhaltigkeitsmanagement
  11. Management des Customer Service
  12. Systemdesign – Projektierung Herr DI F M:
  13. Konzernstrategie – gemeinsam mit allen Mitgliedern des Managementteams
  14. Produktion
  15. Projektmanagement – Projektcontrolling
  16. Softwaremanagement
  17. Entwicklung – Entwicklungscontrolling
  18. Montage und IBS
  19. Operations und Beschaffung
  20. Facility Management
  21. Sicherheitsmanagement
  22. Wissensmanagement
  23. Kontaktpflege zu Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen Herr DI MMag. Dr. C G:
  24. Konzernstrategie – gemeinsam mit allen Mitgliedern des Managementteams
  25. Finanz- und Rechnungswesen
  26. Controlling der K AG und des gesamten Konzerns
  27. Personalwesen
  28. Rechtswissen
  29. Enterprise Development
  30. Interne Revision
  31. Interne IT Die Meldung betreffend der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs 1 ArbIG iVm § 9 VStG für den Bereich der Arbeitnehmerschutzvorschriften erfolgte erst nach dem Unfall und wurde Herr DI F M als verantwortlicher Beauftragter des Unternehmens für den Bereich der Arbeitnehmerschutzvorschriften an das Arbeitsinspektorat gemeldet. Die Meldung betreffend der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß , Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG für den Bereich der Arbeitnehmerschutzvorschriften erfolgte erst nach dem Unfall und wurde Herr DI F M als verantwortlicher Beauftragter des Unternehmens für den Bereich der Arbeitnehmerschutzvorschriften an das Arbeitsinspektorat gemeldet. Die K AG beschäftigt ca. 1.600 Mitarbeiter und sind davon ¼ Arbeiter, welche im manuellen Tätigkeitsbereich arbeiten und ¾ Angestellte. Im Rahmen der Stahlbearbeitung werden von den Arbeitern Förderteile von Fördertechniken hergestellt, wobei Kunststoffpulververarbeitung ebenfalls dazu gehört und erfolgt der Zusammenbau von einzelnen Komponenten. Das letzte Tätigkeitsfeld in der Arbeitskette ist Maschinen bzw. Bauteile, wenn sie fertig sind, versandbereit zu stellen. Dies gehörte zum Tätigkeitsfeld des am 19.08.2014 verunglückten Herrn M K. Sein Aufgabenbereich war die Ware, welche er in Kisten oder auf Paletten bekommt, ordnungsgemäß zusammenzustellen und gesichert versandbereit aufzubereiten. Hierzu zählt entweder das Zusammenschrauben von Stehern oder von Motorteilen. Im gegenständlichen Fall waren Steher zusammen zu schrauben und diese auf die Palette aufzuschlichten. Es gab eine innerbetriebliche Vereinbarung betreffend der Sicherung des 1., jedes
  32. oder
  33. und dann aller weiterer drei oder vier sowie des letzten Stehers mittels Verschrauben. Abgeschlossen ist dieser Vorgang, wenn alle Steher auf der Palette stehen, mittels Schraubensicherung befestigt sowie ein Strapexband die Lagerung umhüllt. In der Firma gibt es eine Vorgabe, dass die Palette dicht zu machen sei, aber nicht wie viel auf die Palette hinaufkommt. Der am 19.08.2014 verunglückte Herr M K ist seit ca. acht Jahren bei der Firma K AG beschäftigt und arbeitet noch immer für das Unternehmen. Zum Unfall kam es dadurch, dass Herr K die Steher versandbereit aufbereiten wollte, sah, dass die Steher nicht richtig auf der Palette geschlichtet waren, sie zurechtrücken wollte, obwohl sie zum Zeitpunkt des Unfalles nicht gesichert waren und half ihm auf der anderen Seite ein Kollege zur Absicherung. Der Stapel mit acht zusammengeschraubten und fünf nicht zusammengeschraubten Stehern (ein Steher wog zum Zeitpunkt des Unfalles 30 bis 35 kg) fiel um und wurde Herr K dadurch verletzt und befand er sich eine Woche im Krankenstand. Einen ähnlichen Vorfall hat es in der Firma noch nicht gegeben und erhält jeder Neuanfänger eine Einschulung auf die Sicherung mit Schulungsunterlagen, die von den Arbeitern unterschrieben werden. Da er immer die gleiche Tätigkeit ausübte, hat Herr M K nach seiner Unterweisung am 01.04.2011 keine weiteren Schulungen erhalten. Herr M K erhielt zum Zeitpunkt seines Eintrittes keine Unterlagen auf Sicherheitsvorkehrungen, sondern wurde mündlich unterwiesen. Seitens seines unmittelbaren Vorgesetzten, Herrn R, erhält er Anweisungen, dass er ordnungsgemäß arbeiten und die Sicherung einhalten müsse und war Herr P der Vorgänger von Herrn R. Dass einer der Vorstände durchgeht und darauf achtet, dass die Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden, ist Herrn K nicht bekannt. Ebenfalls achtet die Sicherheitsfachkraft der Firma K AG, Herr W S, darauf, dass die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden und macht er jeden Tag Rundgänge. Hierzu fragt er die Kollegen, was diesbezüglich besser gemacht werden könne, spricht dann in weiterer Folge mit dem Vorgesetzten, dass Abhilfe geschaffen wird und wird dies auch eingehalten. Seitens der Firma K AG gibt es auch eine Powerpointpräsentation betreffend der Einhaltung der Schutzvorschriften und sind diese eher allgemein gehalten. Die alten Mitarbeiter werden nur geschult, wenn sie eine entsprechende Tätigkeit neu beginnen. Die Tätigkeit, die Herr K zum Zeitpunkt des Unfalles durchführte, ist nach dem normalen Vorgang nur durch eine Person zu erledigen und ist kein anderer dabei hinzuzuziehen. Nach dem spruchgegenständlichen Unfall gab es in der Firma K AG folgende Maßnahme: Man bohrte in den Boden Löcher, setzte darin massive Stangen ein und werden zwischen den Stangen Paletten eingebracht, damit der Stapel nicht kippen kann und somit gesichert ist. Ebenfalls wird der Stapel mit dem Kran mittels eines Gurtes gesichert. Eine weitere Konsequenz war, dass die Arbeiter vor dem Unfall nur „aufgeputzt“ wurden, wenn sie sicherheitstechnisch nicht richtig gesichert haben, nach dem Unfall es jedoch Androhungen von Konsequenzen, das heißt auch schriftliche Verwarnungen gab. Beweiswürdigung: Der Unfallhergang und die damit verbundene Nichtsicherung des Arbeiters Herrn M K konnte durch seine Aussage rekonstruiert werden und besteht diesbezüglich kein Widerspruch. Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Frage, ob ein ausreichendes Kontrollsystem betreffend der Sicherheitsmaßnahmen in der Firma K AG zum Zeitpunkt des Unfalles bestand, ist auf die Aussage von Herrn M K zurückzugreifen, wonach zum Zeitpunkt des Unfalles, nur wenn jemand neu in der Firma anfängt, er von Herrn R auf die Sicherung eingeschult wird, Schulungsunterlagen erhält und das Durchlesen dieser Unterlagen vom Arbeiter unterschrieben wird. Diese Aussage von Herrn K wird von Herrn T P belegt und ist die Aussage von Herrn K, dass er keine weiteren Schulungen als die Unterweisung am 01.04.2011 erhalten hat, wahrheitsgemäß und aussagekräftig. Dass Herr R Anweisungen betreffend der ordnungsgemäßen Sicherung an die Arbeiter gibt sowie die Sicherheitsfachkraft Herr W S regelmäßig Kontrollgänge macht, ist aus den Aussagen des Zeugen W S zu entnehmen. Ebenfalls ist der Aussage von Herrn M K diesbezüglich zu folgen, dass keiner der Vorstände durchgeht und auf die Sicherung achtet, dies vor allem dadurch, dass Herr M K sich der Folgewirkung dieser Aussage nicht bewusst war. Dass es Verbesserungen nach dem Unfall betreffend der Sicherheitsvorkehrungen in der Firma K AG gegeben hat, ergibt sich aus den widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen M K, W S und T P. Insbesondere die Maßnahme, dass nach dem Unfall fixe Stangen in den Boden hineinversetzt wurden, um das Umfallen eines Stapels zu verhindern, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Unterstützt wird dieses neue Sicherheitssystem in der Firma durch die Androhung von Konsequenzen für die Mitarbeiter, die die Sicherheitsmaßnahmen nicht einhalten, wie die Aussage von Herrn T P ergibt. Dass die seitens des Vertreters der Beschwerdeführer vorgelegten Powerpointfolien betreffend der Sicherheit im Bereich der Vormontage eher allgemein bezogen und nicht geeignet sind, Vorkehrungen gegen einen Unfall der Art, wie er sich am 19.08.2014 ereignet hat, zu treffen, ergibt sich aus der Durchsicht dieser Unterlagen. Wie genau der Ablauf einer ordnungsgemäßen Lagerung stattzufinden hat, wurde von Herrn M K, Herrn W S und Herrn T P ausführlich geschildert. Dass es für die K AG keine Meldung einer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs 1 ArbIG iVm § 9 VStG für den Bereich ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zum Zeitpunkt des Unfalles gab, ergibt sich aus dem Verfahren und ergibt sich aus der nachträglichen Urkundenvorlage betreffend der Geschäftsordnung für den Vorstand der K AG vom 23.08.2012, dass Herr DI F M unter anderem für das Sicherheitsmanagement, Herr DI MMag. Dr. C G unter anderem für das Personalwesen und Rechtswesen sowie Herr G H, unter anderem für verschiedene Managementtätigkeiten, zuständig ist. Der Unfallhergang und die damit verbundene Nichtsicherung des Arbeiters Herrn M K konnte durch seine Aussage rekonstruiert werden und besteht diesbezüglich kein Widerspruch. Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Frage, ob ein ausreichendes Kontrollsystem betreffend der Sicherheitsmaßnahmen in der Firma K AG zum Zeitpunkt des Unfalles bestand, ist auf die Aussage von Herrn M K zurückzugreifen, wonach zum Zeitpunkt des Unfalles, nur wenn jemand neu in der Firma anfängt, er von Herrn R auf die Sicherung eingeschult wird, Schulungsunterlagen erhält und das Durchlesen dieser Unterlagen vom Arbeiter unterschrieben wird. Diese Aussage von Herrn K wird von Herrn T P belegt und ist die Aussage von Herrn K, dass er keine weiteren Schulungen als die Unterweisung am 01.04.2011 erhalten hat, wahrheitsgemäß und aussagekräftig. Dass Herr R Anweisungen betreffend der ordnungsgemäßen Sicherung an die Arbeiter gibt sowie die Sicherheitsfachkraft Herr W S regelmäßig Kontrollgänge macht, ist aus den Aussagen des Zeugen W S zu entnehmen. Ebenfalls ist der Aussage von Herrn M K diesbezüglich zu folgen, dass keiner der Vorstände durchgeht und auf die Sicherung achtet, dies vor allem dadurch, dass Herr M K sich der Folgewirkung dieser Aussage nicht bewusst war. Dass es Verbesserungen nach dem Unfall betreffend der Sicherheitsvorkehrungen in der Firma K AG gegeben hat, ergibt sich aus den widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen M K, W S und T P. Insbesondere die Maßnahme, dass nach dem Unfall fixe Stangen in den Boden hineinversetzt wurden, um das Umfallen eines Stapels zu verhindern, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Unterstützt wird dieses neue Sicherheitssystem in der Firma durch die Androhung von Konsequenzen für die Mitarbeiter, die die Sicherheitsmaßnahmen nicht einhalten, wie die Aussage von Herrn T P ergibt. Dass die seitens des Vertreters der Beschwerdeführer vorgelegten Powerpointfolien betreffend der Sicherheit im Bereich der Vormontage eher allgemein bezogen und nicht geeignet sind, Vorkehrungen gegen einen Unfall der Art, wie er sich am 19.08.2014 ereignet hat, zu treffen, ergibt sich aus der Durchsicht dieser Unterlagen. Wie genau der Ablauf einer ordnungsgemäßen Lagerung stattzufinden hat, wurde von Herrn M K, Herrn W S und Herrn T P ausführlich geschildert. Dass es für die K AG keine Meldung einer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG für den Bereich ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zum Zeitpunkt des Unfalles gab, ergibt sich aus dem Verfahren und ergibt sich aus der nachträglichen Urkundenvorlage betreffend der Geschäftsordnung für den Vorstand der K AG vom 23.08.2012, dass Herr DI F M unter anderem für das Sicherheitsmanagement, Herr DI MMag. Dr. C G unter anderem für das Personalwesen und Rechtswesen sowie Herr G H, unter anderem für verschiedene Managementtätigkeiten, zuständig ist. Rechtliche Beurteilung: Außer Streit steht, dass Herr M K am 19.08.2014 zum Zeitpunkt des Unfalles Arbeiten durchgeführt hat und es aufgrund von nicht ordnungsgemäßen Handlungs- und Sicherheitsabläufen zu diesem Unfall kam.
  34. Zur Übertretung des § 10 AStV:
  35. Zur Übertretung des Paragraph 10, AStV: § 10 Abs 1 AStV lautet in der zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt: Paragraph 10, Absatz eins, AStV lautet in der zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt: § 10 Abs 1 AStV:Paragraph 10, Absatz eins, AStV: Lagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
  36. die Stabilität und Eignung der Unterlage,
  37. die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
  38. die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
  39. die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
  40. den Böschungswinkel von Schüttgütern,
  41. den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
  42. mögliche äußere Einwirkungen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in seiner Entscheidung vom 26.03.2014 zu GZ: LVwG 30.15-1305/2014, zu § 10 Abs 1 AStV wie folgt entschieden:Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in seiner Entscheidung vom 26.03.2014 zu GZ: LVwG 30.15-1305/2014, zu Paragraph 10, Absatz eins, AStV wie folgt entschieden: Gemäß § 10 Abs 1 Arbeitsstättenverordnung (AStV) sind Lagerungen so vorzunehmen, dass Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können. Die Arbeitsstättenverordnung definiert nicht näher, was unter „Lagerungen“ im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, insbesondere ob darunter auch „Zwischenlagerungen“ bzw. „kurzfristige Lagerungen“ zu verstehen sind. Die VDI-Richtlinie 2411 versteht unter Lagern jedes geplante Liegen von Arbeitsgegenständen im Materialfluss, das diesen gewollt unterbricht. Dabei kommt es im Anwendungsbereich des § 10 AStV auf die zeitliche Dauer der Lagerung nicht an. Der Schutzzweck dieser Bestimmung besteht eindeutig darin, Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen, welche von unsachgemäß durchgeführten Lagerungen ausgehen. Zu diesen Gefahren gehört insbesondere, dass der gelagerte Gegenstand umfällt oder in Bewegung gerät und dadurch Arbeitnehmer gefährdet oder verletzt. Diese Gefahren sind bei bloß kurzfristigen Lagerungen nicht geringer als bei längerfristigen Lagerungen. Im Gegenteil besteht gerade bei Lagerungen, welche im gewöhnlichen Arbeitsablauf nur für relativ kurze Zeit erforderlich sind, umso mehr die Gefahr, dass aus Eile oder Nachlässigkeit auf die erforderliche Lagerungssicherung vergessen wird. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich kurzfristige Lagerungen bis zu einer bestimmten Dauer vom Anwendungsbereich des § 10 AStV ausnehmen wollen, wäre dies durch eine entsprechende Ausnahmeregelung ersichtlich zu machen gewesen (vgl. etwa die Ausnahmeregelung des § 87 Abs 5 Z 1 BauV für geringfügige Dacharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Arbeitsstättenverordnung (AStV) sind Lagerungen so vorzunehmen, dass Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können. Die Arbeitsstättenverordnung definiert nicht näher, was unter „Lagerungen“ im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, insbesondere ob darunter auch „Zwischenlagerungen“ bzw. „kurzfristige Lagerungen“ zu verstehen sind. Die VDI-Richtlinie 2411 versteht unter Lagern jedes geplante Liegen von Arbeitsgegenständen im Materialfluss, das diesen gewollt unterbricht. Dabei kommt es im Anwendungsbereich des Paragraph 10, AStV auf die zeitliche Dauer der Lagerung nicht an. Der Schutzzweck dieser Bestimmung besteht eindeutig darin, Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen, welche von unsachgemäß durchgeführten Lagerungen ausgehen. Zu diesen Gefahren gehört insbesondere, dass der gelagerte Gegenstand umfällt oder in Bewegung gerät und dadurch Arbeitnehmer gefährdet oder verletzt. Diese Gefahren sind bei bloß kurzfristigen Lagerungen nicht geringer als bei längerfristigen Lagerungen. Im Gegenteil besteht gerade bei Lagerungen, welche im gewöhnlichen Arbeitsablauf nur für relativ kurze Zeit erforderlich sind, umso mehr die Gefahr, dass aus Eile oder Nachlässigkeit auf die erforderliche Lagerungssicherung vergessen wird. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich kurzfristige Lagerungen bis zu einer bestimmten Dauer vom Anwendungsbereich des Paragraph 10, AStV ausnehmen wollen, wäre dies durch eine entsprechende Ausnahmeregelung ersichtlich zu machen gewesen vergleiche etwa die Ausnahmeregelung des Paragraph 87, Absatz 5, Ziffer eins, BauV für geringfügige Dacharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern). In gegenständlicher Rechtsangelegenheit hat ohne Zweifel eine kurzfristige Lagerung von Gegenständen, nämlich von Stehern, stattgefunden und war diese Lagerung ohne Zweifel auch nicht ordnungsgemäß abgesichert und im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 AStV war die Lagerung nicht standfest, sodass es zu dem gegenständlichen Unfall kommen konnte. Der gesetzliche Tatbestand ist somit hinsichtlich der objektiven Tatseite jedenfalls als erfüllt anzusehen, da keine Standfestigkeit der Lagerung bestand.In gegenständlicher Rechtsangelegenheit hat ohne Zweifel eine kurzfristige Lagerung von Gegenständen, nämlich von Stehern, stattgefunden und war diese Lagerung ohne Zweifel auch nicht ordnungsgemäß abgesichert und im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AStV war die Lagerung nicht standfest, sodass es zu dem gegenständlichen Unfall kommen konnte. Der gesetzliche Tatbestand ist somit hinsichtlich der objektiven Tatseite jedenfalls als erfüllt anzusehen, da keine Standfestigkeit der Lagerung bestand.
  43. Zur Verantwortung des Beschwerdeführers: Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Bestimmungen des § 9 VStG und des § 23 ArbIG lauten in der zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt:Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 9, VStG und des , Paragraph 23, ArbIG lauten in der zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt: § 9 VStG:Paragraph 9, VStG:

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. …….
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs 1 sowie Personen im Sinne des Abs 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben. § 23 ArbIG: Paragraph 23, ArbIG:
(1)Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs 2 VStG.
(1)Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG.
(2)Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutz-vorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
(2)Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutz-, vorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
(3)Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs 1 dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3)Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Absatz eins, dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender des Vorstandes der K AG. Laut VwGH vom 08.09.2004, 2002/03/0307 und VwGH vom 22.08.2012, 2011/17/0102, ist gemäß § 9 VStG bei der AG der Vorstand zur Vertretung berufen. Laut VwGH vom 08.09.2004, 2002/03/0307 und VwGH vom 22.08.2012, 2011/17/0102, ist gemäß Paragraph 9, VStG bei der AG der Vorstand zur Vertretung berufen. In den Verantwortungsbereich von Herrn DI M fallen laut Geschäftsordnung für den Vorstand der K AG vom 23.08.2012, welche auch für den Tatzeitpunkt seine Geltung hatte, unter § 4 das Sicherheitsmanagement. Das weitere Vorstandsmitglied Herr DI MMag. Dr. C G war unter anderem mit dem Bereich Personalwesen und Rechtswesen betraut und übt das Vorstandsmitglied Herr G H – dieser ist auch Vorsitzender des Vorstandes – verschiedene Agenden betreffend Konzernstrategien, Marketing und Management aus. Die Geschäftsordnung für den Vorstand der K AG, in der die oben angeführten Geschäftsverteilungen beschlossen worden ist, wurde am 30.08.2012 von Herrn G H, Herrn DI F M und Herrn DI MMag. Dr. C G unterzeichnet. Eine Meldung der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs 1 ArbIG iVm § 9 VStG betreffend der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen gab es seitens der Firma K AG zum Tatzeitpunkt nicht, sondern erfolgte diese erst später nach dem Unfall und wurde Herr DI M als Verantwortlicher für den Bereich Arbeitnehmerschutz gemeldet. In den Verantwortungsbereich von Herrn DI M fallen laut Geschäftsordnung für den Vorstand der K AG vom 23.08.2012, welche auch für den Tatzeitpunkt seine Geltung hatte, unter Paragraph 4, das Sicherheitsmanagement. Das weitere Vorstandsmitglied Herr DI MMag. Dr. C G war unter anderem mit dem Bereich Personalwesen und Rechtswesen betraut und übt das Vorstandsmitglied Herr G H – dieser ist auch Vorsitzender des Vorstandes – verschiedene Agenden betreffend Konzernstrategien, Marketing und Management aus. Die Geschäftsordnung für den Vorstand der K AG, in der die oben angeführten Geschäftsverteilungen beschlossen worden ist, wurde am 30.08.2012 von Herrn G H, Herrn DI F M und Herrn DI MMag. Dr. C G unterzeichnet. Eine Meldung der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG betreffend der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen gab es seitens der Firma K AG zum Tatzeitpunkt nicht, sondern erfolgte diese erst später nach dem Unfall und wurde Herr DI M als Verantwortlicher für den Bereich Arbeitnehmerschutz gemeldet. Im Anlassfall wurde Herr DI F M als Verantwortlicher für den Bereich Sicherheitsmanagement laut Geschäftsordnung für den Vorstand der K AG vom 23.08.2012 bestellt, Herr DI MMag. Dr. C G unter anderem für den Bereich des Personalwesens und des Rechtswesens und Herr G H für den Bereich Konzernstrategie und Management. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen klar gestellt hat, dass eine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten nicht voraussetzt, dass in der Bestellurkunde jedes einzelne Gesetz konkret genannt wird (VwGH vom 28.05.2008, Zl.: 2008/03/0015; 14.02.1995, Zl.: 94/09/0171). Im Erkenntnis vom 31.07.2007, Zl.: 2006/02/0153, hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass die Verantwortung „für die strikte Einhaltung aller gewerbepolizeilichen und sonstigen Vorschriften z.B. Ausländer bestimmungskonform einstellen“, auch die StVO umfasst. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 14.07.2006, Zl.: 2005/02/0167, ausgeführt, dass aus einer Bestellungsurkunde, der zu Folge eine Person die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzvorschriften und des ArbIG obliege, hinreichend deutlich hervorgehe und dass diese Bestellung auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des KFG umfasse. Im Erkenntnis Zl.: 94/09/0184 vom 21.03.1995 hat der Verwaltungsgerichtshof eine Bestellungsurkunde, mit welcher einem Bauleiter für eine bestimmte Baustelle die „Überwachung der Subunternehmer und die Einhaltung aller einschlägigen Bauvorschriften“ übertragen wurde, als hinreichend konkret auch hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG (!) erachtet. Dies obwohl in den beiden vorzitierten Erkenntnissen nicht verantwortliche Vertretungsorgane, sondern Mitarbeiter des Unternehmens (Bauleiter, etc.) als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt wurden und der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf den Schutzzweck des § 23 Abs 1 ArbIG bei der Bestellung von Arbeitnehmern zu verantwortlichen Beauftragten prinzipiell einen strengeren Maßstab anlegt, wie bei verantwortlichen Vertretungsorganen.Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen klar gestellt hat, dass eine rechtswirksame Bestellung von verantwortlichen Beauftragten nicht voraussetzt, dass in der Bestellurkunde jedes einzelne Gesetz konkret genannt wird (VwGH vom 28.05.2008, Zl.: 2008/03/0015; 14.02.1995, Zl.: 94/09/0171). Im Erkenntnis vom 31.07.2007, Zl.: 2006/02/0153, hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass die Verantwortung „für die strikte Einhaltung aller gewerbepolizeilichen und sonstigen Vorschriften z.B. Ausländer bestimmungskonform einstellen“, auch die StVO umfasst. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 14.07.2006, Zl.: 2005/02/0167, ausgeführt, dass aus einer Bestellungsurkunde, der zu Folge eine Person die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, insbesondere hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzvorschriften und des ArbIG obliege, hinreichend deutlich hervorgehe und dass diese Bestellung auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des KFG umfasse. Im Erkenntnis Zl.: 94/09/0184 vom 21.03.1995 hat der Verwaltungsgerichtshof eine Bestellungsurkunde, mit welcher einem Bauleiter für eine bestimmte Baustelle die „Überwachung der Subunternehmer und die Einhaltung aller einschlägigen Bauvorschriften“ übertragen wurde, als hinreichend konkret auch hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG (!) erachtet. Dies obwohl in den beiden vorzitierten Erkenntnissen nicht verantwortliche Vertretungsorgane, sondern Mitarbeiter des Unternehmens (Bauleiter, etc.) als verantwortliche Beauftragte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt wurden und der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf den Schutzzweck des Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG bei der Bestellung von Arbeitnehmern zu verantwortlichen Beauftragten prinzipiell einen strengeren Maßstab anlegt, wie bei verantwortlichen Vertretungsorganen. Der mitbeteiligten Partei ist allerdings dahingehend beizupflichten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (unter anderem 12.01.1999, Zl.: 98/09/0231; 21.05.2003, Zl.: 2002/09/0021, u.a.) fordert, dass aus Verantwortungsübertragungen gemäß § 9 Abs 2 VStG nicht bloß für die jeweils beauftragte Person, sondern darüber hinaus auch für die Verwaltungsstrafbehörden mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen muss, welche Aufgabenbereiche bzw. Rechtsgebiete jeweils betroffen seien, ohne dass die Verwaltungsbehörden diesbezüglich noch weitere Erhebungen durchführen müssen. Daher ist bei der Interpretation derartiger Urkunden jedenfalls auf den objektiven Erklärungswert abzustellen. Der mitbeteiligten Partei ist allerdings dahingehend beizupflichten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (unter anderem 12.01.1999, , Zl.: 98/09/0231; 21.05.2003, Zl.: 2002/09/0021, u.a.) fordert, dass aus Verantwortungsübertragungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht bloß für die jeweils beauftragte Person, sondern darüber hinaus auch für die Verwaltungsstrafbehörden mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen muss, welche Aufgabenbereiche bzw. Rechtsgebiete jeweils betroffen seien, ohne dass die Verwaltungsbehörden diesbezüglich noch weitere Erhebungen durchführen müssen. Daher ist bei der Interpretation derartiger Urkunden jedenfalls auf den objektiven Erklärungswert abzustellen. Aus der Auslegung der internen Geschäftsverteilung, welche Teil der Geschäftsordnung für den Vorstand der K AG ist, ergibt sich eindeutig, dass Herr G H mit dem Bereich des Arbeitnehmerschutzes und der Anwendung der Arbeitsstättenverordnung nichts zu tun hat. Bei Herrn DI F M wurde das Sicherheitsmanagement als Aufgabengebiet und bei Herrn DI MMag. Dr. C G das Personalwesen und Rechtswesen angeführt. Aus dem objektiven Erklärungswert der restlichen Agenden, welche Herr DI MMag. Dr. C G laut der Geschäftsverteilung hatte – Konzernstrategie, Finanz- und Rechnungswesen, Controlling, Enterprise Development, Interne Revision und Interne IT – ergibt sich, dass er mit dem finanziellen Teil und dem Verwaltungsmanagement des Unternehmens betraut war – worunter durchaus auch die Personalrekrutierung und die Personalverwaltung sowie eventuell die Leitung einer firmeninternen Rechtsabteilung zählen mag – und nicht für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes im Unternehmen. Aus der Verantwortungsverteilung betreffend von Herrn DI F M ergibt sich aus der internen Geschäftsverteilung, dass er die verschiedensten Managementfunktionen, welche sich in der Mehrzahl auf das Interne der Firma bezogen, innehatte und fällt auch das Sicherheitsmanagement und damit der Arbeitnehmerschutz darunter. Das Argument des Arbeitsinspektorates, dass Herr Dr. G das Personal- und Rechtswesen innehatte und in Betrieben diesen Bereichen nach den Erfahrungen auch der Arbeitnehmerschutz zugeordnet ist, mag für sich sprechen. In Anbetracht der Gesamtsicht der Geschäftsverteilung und auch aus der späteren Meldung von Herrn DI M als Verantwortlicher für den Bereich Arbeitnehmerschutz an das Arbeitsinspektorat ist jedoch zu folgern, dass nur Herr DI M zum Zeitpunkt des Unfalles für den Bereich Arbeitnehmerschutz der K AG zuständig war. Aus dem objektiven Erklärungswert der Geschäftsverteilung ergibt sich daher, dass Herr DI F M alleiniger Verantwortlicher für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutz-bestimmungen und die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung in der K AG zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt war. Die ob zitierte Geschäftsverteilung in der Geschäftsordnung des Vorstandes der K AG betreffend der Bestellung von Herrn DI F M zum verantwortlichen Beauftragten der Firma K AG im Sinne des § 9 Abs 2 VStG für den Bereich Sicherheit vom 23.08.2012 wurde unstrittig nicht dem im Gegenstandsfall zuständigen Arbeitsinspektorat übermittelt. Einer solchen Vorlage bedurfte es jedoch nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.02.1999, Zl.: 97/11/0044, klargestellt, dass Urkunden, welche eine Verantwortungs-übertragung zwischen verantwortlichen Vertretungsorganen eines Unternehmens gemäß § 9 Abs 1 VStG vorsehen, zu ihrer Wirksamkeit nicht der vorherigen Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß § 23 ArbIG bedürfen. Dies deshalb, da verantwortliche Vertretungsorgane ohnehin ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich sind. Eine allfällige Bestellung nach § 9 Abs 2 erster Satz VStG lässt daher die strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs 6 VStG). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsauffassung im zitierten Erkenntnis unter anderem damit begründet, dass aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 23 ArbIG hervorgehe, dass diese Regelung von vornherein nicht für Vertretungsorgane im Sinne des § 9 Abs 1 VStG konzipiert gewesen sei. Die ob zitierte Geschäftsverteilung in der Geschäftsordnung des Vorstandes der K AG betreffend der Bestellung von Herrn DI F M zum verantwortlichen Beauftragten der Firma K AG im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG für den Bereich Sicherheit vom 23.08.2012 wurde unstrittig nicht dem im Gegenstandsfall zuständigen Arbeitsinspektorat übermittelt. Einer solchen Vorlage bedurfte es jedoch nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.02.1999, , Zl.: 97/11/0044, klargestellt, dass Urkunden, welche eine Verantwortungs-, übertragung zwischen verantwortlichen Vertretungsorganen eines Unternehmens gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG vorsehen, zu ihrer Wirksamkeit nicht der vorherigen Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 23, ArbIG bedürfen. Dies deshalb, da verantwortliche Vertretungsorgane ohnehin ex lege umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen strafrechtlich verantwortlich sind. Eine allfällige Bestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG lässt daher die strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsauffassung im zitierten Erkenntnis unter anderem damit begründet, dass aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 23, ArbIG hervorgehe, dass diese Regelung von vornherein nicht für Vertretungsorgane im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG konzipiert gewesen sei. Die Formulierung des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 09.02.1999, Zl.: 97/11/0044, wegen Übertretung von Arbeitnehmervorschriften lautet auszugsweise folgendermaßen: „Verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 letzter Satz VStG und verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 erster Satz VStG (verantwortliches Vertretungsorgan) unterscheiden sich wesentlich voneinander; Ersterer zählt nicht zum Kreis der Vertretungsorgane im Sinne des § 9 Abs 1 VStG, ihn trifft daher keine strafrechtliche Verantwortlichkeit kraft Gesetzes. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit entsteht erst mit seiner rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein Vertretungsorgan, sie kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen und sie setzt im Anwendungsbereich des § 23 ArbIG überdies die vorgängige Mitteilung der Bestellung an das zuständige Arbeitsinspektorat voraus. Ein verantwortliches Vertretungsorgan im Sinne des § 9 Abs 2 erster Satz VStG ist hingegen als Vertretungsorgan ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also überlappend) strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan im Sinne des § 9 Abs 1 VStG unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (§ 9 Abs 6 VStG), ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab.“„Verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz VStG und verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG (verantwortliches Vertretungsorgan) unterscheiden sich wesentlich voneinander; Ersterer zählt nicht zum Kreis der Vertretungsorgane im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG, ihn trifft daher keine strafrechtliche Verantwortlichkeit kraft Gesetzes. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit entsteht erst mit seiner rechtswirksamen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten durch ein Vertretungsorgan, sie kann immer nur Teilbereiche des Unternehmens umfassen und sie setzt im Anwendungsbereich des Paragraph 23, ArbIG überdies die vorgängige Mitteilung der Bestellung an das zuständige Arbeitsinspektorat voraus. Ein verantwortliches Vertretungsorgan im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG ist hingegen als Vertretungsorgan ex lege, umfassend und kumulativ neben anderen Vertretungsorganen (also überlappend) strafrechtlich verantwortlich. Seine Bestellung lässt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vertretungsorgan im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG unberührt, sie bewirkt nur (nach Maßgabe ihres Umfanges) den Entfall der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der übrigen Vertretungsorgane bzw. deren Einschränkung auf den Fall vorsätzlicher Nichtverhinderung (Paragraph 9, Absatz 6, VStG), ihre Wirksamkeit hängt nicht von der Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat ab.“ Im Anlassfall wurde die Bestellung des Herrn DI F M zum verantwortlichen Beauftragten für den Bereich Arbeitnehmerschutz gemäß § 9 VStG nicht gemäß § 23 ArbIG dem Arbeitsinspektorat gemeldet. Die Meldung erfolgte erst nach der Unfallerhebung durch das Arbeitsinspektorat. Aus den obig angeführten rechtlichen Erläuterungen ist jedoch zu entnehmen, dass eine solche Übermittlung auch nicht notwendig gewesen wäre. Im Anlassfall wurde die Bestellung des Herrn DI F M zum verantwortlichen Beauftragten für den Bereich Arbeitnehmerschutz gemäß Paragraph 9, VStG nicht gemäß Paragraph 23, ArbIG dem Arbeitsinspektorat gemeldet. Die Meldung erfolgte erst nach der Unfallerhebung durch das Arbeitsinspektorat. Aus den obig angeführten rechtlichen Erläuterungen ist jedoch zu entnehmen, dass eine solche Übermittlung auch nicht notwendig gewesen wäre. Zusammenfassend folgt daraus, dass sich sämtliche Einwendungen der mitbeteiligten Partei als unberechtigt erwiesen haben. Da eine gültige Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 VStG des weiteren Vorstandsmitgliedes Herrn DI M für den Bereich Arbeitssicherheit und Arbeitnehmerschutz vorgelegen ist, liegt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für Verwaltungsübertretungen betreffend dem Arbeitnehmerschutz, die der Firma K AG als Arbeitgeber zuzurechnen sind, bei diesem. Der Beschwerdeführer Herr G H hat somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten und war seiner Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Zusammenfassend folgt daraus, dass sich sämtliche Einwendungen der mitbeteiligten Partei als unberechtigt erwiesen haben. Da eine gültige Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG des weiteren Vorstandsmitgliedes Herrn DI M für den Bereich Arbeitssicherheit und Arbeitnehmerschutz vorgelegen ist, liegt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für Verwaltungsübertretungen betreffend dem Arbeitnehmerschutz, die der Firma K AG als Arbeitgeber zuzurechnen sind, bei diesem. Der Beschwerdeführer Herr G H hat somit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten und war seiner Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.26.1095.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.