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{'item': 'LVwG 46.23-2239/2015'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§§ 17§ 138§ 50§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum15.12.2015 GeschäftszahlLVwG 46.23-2239/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) iVm § 138 Wasserrechtsgesetz (im Folgenden WRG) wird die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Überschreitung der Konsenswassermenge römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 138, Wasserrechtsgesetz (im Folgenden WRG) wird die Beschwerde hinsichtlich der behaupteten Überschreitung der Konsenswassermenge a b g e w i e s e n.

§ 28Abs 1 Vw

GVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) und §§ 50 iVm 138 WRG wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Durchführung von Ufersicherungsmaßnahmen wie folgt abgeändert:

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesverfassungsgesetz , (B-VG) und Paragraphen 50, in Verbindung mit 138 WRG wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Durchführung von Ufersicherungsmaßnahmen wie folgt abgeändert: Der Hw F KG, H-Straße, W, wird die Instandhaltung bzw. Sanierung der Uferböschung des We Mühlkanals im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers (Nr. x und Nr. x, beide KG W) bis spätestens 31.12.2016 wie folgt aufgetragen: Das rechte Ufer des We Mühlkanals entlang der Grundstücke x und x, je KG W, bis zur Mühlbauerbrücke ist durch einen standsicheren Holzverbau, bestehend aus Holzpiloten und horizontaler Beplankung, an derselben Stelle, an der der altbestehende Uferschutz vorhanden war, bis auf Höhe der angrenzenden Grundstücke zu sichern. Der Bereich hinter dem Holzverbau ist mit unbedenklichem Material entsprechend dem natürlichen Bodenaufbau ordnungsgemäß zu verfüllen und zu verdichten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. III.

§§ 17Vw

GVG iVm 77 Abs 1 AVG hat Herr H P, geb. xx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W K, GStraße, J-S,

den Bestimmungen der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 idgF für die Durchführung der Verhandlung am 03.11.2015 (2 Amtsorgane á 6/2 Stunden á € 24,90) den Betrag von gesamt € 298,80 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten. römisch drei.

Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 77 Absatz eins, AVG hat Herr H P, , geb. xx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W K, GStraße, J-S,

den Bestimmungen der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 idgF für die Durchführung der Verhandlung am 03.11.2015 (2 Amtsorgane á 6/2 Stunden á € 24,90) den Betrag von gesamt € 298,80 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Entscheidung bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.04.2014 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustands in der Form der Herstellung einer konsensgemäßen Wasserführung und Durchführung von Ufersicherungsmaßnahmen im We Mühlkanal abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausführt wird, dass die Hw am We Mühlkanal zwei Wasserbenutzungsanlagen betreiben würden. An den We Mühlkanal grenzen die Grundstücke des Beschwerdeführers Grundstücke Nr. x und x, KG W an. Im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers sei eine Instandhaltung und Sanierung der Uferböschung erforderlich.

§ 138

WRG wurde ausgeführt, dass die bewilligte Wasserführung von 14 m3/s im Hochwasserfall nicht eingehalten werde und am Mühlkanal ein Durchfluss von 18,1 m2/sec bestehen würde, diesbezüglich sei bereits der belangten Behörde ein Gutachten, erstellt von DI V, vorgelegt worden und hätte dieses Gutachten ergeben, dass die bewilligte Konsenswassermenge am 02.11.2014 nicht eingehalten worden sei und am We Mühlkanal ein Durchfluss von 18,1 m2/sec festgestellt werden konnte. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass dieses Gutachten durch die belangten Behörde nicht berücksichtigt worden wäre und die Konsensüberschreitung eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 WRG darstellen würde, welche per Bescheid zu untersagen sei um künftige Schäden an den Grundstücken des Beschwerdeführers hintanzuhalten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausführt wird, dass die Hw am We Mühlkanal zwei Wasserbenutzungsanlagen betreiben würden. An den We Mühlkanal grenzen die Grundstücke des Beschwerdeführers Grundstücke Nr. x und x, KG W an. Im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers sei eine Instandhaltung und Sanierung der Uferböschung erforderlich.

Paragraph 138, WRG wurde ausgeführt, dass die bewilligte Wasserführung von 14 m3/s im Hochwasserfall nicht eingehalten werde und am Mühlkanal ein Durchfluss von 18,1 m2/sec bestehen würde, diesbezüglich sei bereits der belangten Behörde ein Gutachten, erstellt von DI römisch fünf, vorgelegt worden und hätte dieses Gutachten ergeben, dass die bewilligte Konsenswassermenge am 02.11.2014 nicht eingehalten worden sei und am We Mühlkanal ein Durchfluss von 18,1 m2/sec festgestellt werden konnte. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass dieses Gutachten durch die belangten Behörde nicht berücksichtigt worden wäre und die Konsensüberschreitung eine unzulässige Neuerung im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG darstellen würde, welche per Bescheid zu untersagen sei um künftige Schäden an den Grundstücken des Beschwerdeführers hintanzuhalten. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers beim We Mühlkanal um ein künstliches Gerinne handeln würde und daher in die Instandhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten

§ 50Abs 1 WRG fallen würde.

Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers beim We Mühlkanal um ein künstliches Gerinne handeln würde und daher in die Instandhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten

Paragraph 50, Absatz eins, WRG fallen würde. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Sachverhalt: Die Verbund Hy P GmbH besitzt unter PZ 6/3773 die wasserrechtliche Bewilligung aufgrund des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 12.12.1982, GZ: 3-347ST26/5-

  1. In diesem Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes wurde die Bewilligung für die Errichtung des Kleinkraftwerkes We mit gleichzeitiger Verlegung des Einlaufbauwerkes des We Mühlkanals mit einem Maß der Wasserbenutzung von 12 m3/sec bewilligt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 27.03.1946, GZ.: 3-347 Le 5/8-1946, wurde der Firma L & M die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausgestaltung der Wasserkraftanlage in Sukdull unter Vorschreibung von Bedingungen erteilt. Die Firma F H und Co, war an diesem wasserrechtlichen Verfahren als Unterliegerin beteiligt und wurden auch für diese die Bedingungen formuliert. Unter Bedingung 3 wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Bauwerber den Werkskanal von der Bratlwirtschleuse bis zur Mühlbauerbrücke derart in Stand zu setzen und zu erhalten haben, dass die Betriebswassermenge von 12 m³/s anstandslos durchfließen kann. Mit Bedingung
  2. wurde auch ausdrücklich festgehalten, dass sämtliche die Firma H und Co. und Bauwerber gemeinsam belastenden Kosten aus der Erhaltung des Einfanges, sonstiger Werkskanalstrecken und aus der Erhaltung und Bedienung der Bratlwirtschleuse zwischen den beiden genannten Firmen im Verhältnis des Nutzgefälles der Wasserkraftanlagen aufzuteilen sind. Diese wasserrechtliche Bewilligung ist im Wasserbuch des Bezirkes L unter der Postzahl x eingetragen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 28.01.1985, GZ: 03-32 F 29-85/6 wurde der Hw F KG die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung der unter PZ x im Wasserbuch des Bezirkes L eingetragenen Wasserkraftanlage am We Mühlkanal (Kraftwerk Auen) mit einem Maß der Wasserbenutzung im Ausmaß von 12,2 m3/sec erteilt. Außerdem wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 13.02.1990, GZ: 3-32St26-90/76 eingetragen im Wasserbuch L zu PZ 190 der Firma Hw F KG die wasserrechtliche Bewilligung für den Umbau der unter PZ 190 im Wasserbuch des Bezirkes L eingetragenen Bratlwirtschleuse im Zuge des We Mühlkanals unter Beibehaltung des ursprünglichen Maßes der Wasserbenutzung erteilt. Der Beschwerdeführer grenzt mit seinen Grundstücken Nr. x und x KG W sowie x KG St an den We Mühlkanal an. Mit Antrag vom 04.04.2014 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vorgesprochen und erklärt, dass er der Meinung sei, dass im Bereich seiner Grundstücke die Wasserführung deutlich über 12 m3/s somit über der konsensgemäßen Wasserführung liegen würde. Es seien dadurch bereits Schäden an den Grundstücken aufgetreten, weshalb die Errichtung von Uferschutzmaßnahmen verlangt werde, da der bisherige Schutz von hoher Wasserführung weggerissen worden sei. Die belangte Behörde hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Kraftwerksbetreiber die Verbund Hy P GmbH als Betreiber des Kraftwerkes We als auch die Hw F KG als Betreiber des Kraftwerkes A zu Stellungnahmen hinsichtlich der Vorwürfe, wonach die Konsenswassermenge nicht eingehalten werde aufgefordert. Von beiden Kraftwerksbetreibern wurde bestritten, dass die bewilligte Konsensmenge überschritten worden sei. Hinsichtlich der vorgelegten Berechnungen im Gutachten V wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Schwimmermessung am 02.11.2014 bei trockenem Wetter erfolgt sei. Auf eine Nachfrage bei der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik wurde von dieser Anstalt mitgeteilt, dass mit nachhaltigem Wetterumschwung um den 21.10.2014 beträchtliche Niederschlagsmengen zusammengekommen sind und auch der November 2014 vor allem an der Südseite der Alpen sehr nass war. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass aufgrund der beträchtlichen Entfernung zwischen dem Kraftwerk We, welches für die konsensgemäße Abgabe des Wassers in den Mühlkanal zuständig ist und der Seitenzuflüsse in einem prinzipiell regenreichen Zeitraum in den Mühlkanal nicht auf eine Überschreitung des wasserrechtlichen Konsenses der Verbund Hy P GmbH zurückzuführen ist. Hinsichtlich der beantragten Ufersicherungsmaßnahmen wurde festgehalten, dass sich die Grundstücke des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers außerhalb des unmittelbaren Anlagenbereiches der Kraftwerke befinden würden. Der Beschwerdeführer grenzt mit seinen Grundstücken Nr. x und x , KG W sowie x KG St an den We Mühlkanal an. Mit Antrag vom 04.04.2014 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vorgesprochen und erklärt, dass er der Meinung sei, dass im Bereich seiner Grundstücke die Wasserführung deutlich über 12 m3/s somit über der konsensgemäßen Wasserführung liegen würde. Es seien dadurch bereits Schäden an den Grundstücken aufgetreten, weshalb die Errichtung von Uferschutzmaßnahmen verlangt werde, da der bisherige Schutz von hoher Wasserführung weggerissen worden sei. Die belangte Behörde hat daraufhin ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Kraftwerksbetreiber die Verbund Hy P GmbH als Betreiber des Kraftwerkes We als auch die Hw F KG als Betreiber des Kraftwerkes A zu Stellungnahmen hinsichtlich der Vorwürfe, wonach die Konsenswassermenge nicht eingehalten werde aufgefordert. Von beiden Kraftwerksbetreibern wurde bestritten, dass die bewilligte Konsensmenge überschritten worden sei. Hinsichtlich der vorgelegten Berechnungen im Gutachten römisch fünf wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Schwimmermessung am 02.11.2014 bei trockenem Wetter erfolgt sei. Auf eine Nachfrage bei der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik wurde von dieser Anstalt mitgeteilt, dass mit nachhaltigem Wetterumschwung um den 21.10.2014 beträchtliche Niederschlagsmengen zusammengekommen sind und auch der November 2014 vor allem an der Südseite der Alpen sehr nass war. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass aufgrund der beträchtlichen Entfernung zwischen dem Kraftwerk We, welches für die konsensgemäße Abgabe des Wassers in den Mühlkanal zuständig ist und der Seitenzuflüsse in einem prinzipiell regenreichen Zeitraum in den Mühlkanal nicht auf eine Überschreitung des wasserrechtlichen Konsenses der Verbund Hy P GmbH zurückzuführen ist. Hinsichtlich der beantragten Ufersicherungsmaßnahmen wurde festgehalten, dass sich die Grundstücke des Antragstellers und nunmehrigen Beschwerdeführers außerhalb des unmittelbaren Anlagenbereiches der Kraftwerke befinden würden. Unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark eine wasserbautechnische Amtssachverständige beigezogen und sie beauftragt eine gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich des unmittelbaren Anlagenbereiches der beiden Kraftwerke sowie auch hinsichtlich der am 02.11.2014 erfolgten Wasserführung zu erstatten. Zu diesem Zwecke wurden von den Vertretern des Kleinkraftwerkes We und des Kraftwerkes A die Daten der Turbine vorgelegt. Die wasserbautechnische Amtssachverständige hat in weiterer Folge am 24.09.2015 folgende gutachterliche Stellungnahme erstattet: „Gutachtliche Stellungnahme 1) Anlagenbereich Am 28.8.2015 wurde durch die wasserbautechnische ASV im Zentralwasserbuch in die Wasserbuchakten PZ 6/3773 (VERBUND Hy P AG – KW We) und PZ 10/16 (Hw F – KW A) Einsicht genommen. Weiters wurde der Bewilligungsbescheid für die Bratlwirtschleuse (PZ 10/190) erhoben. Die entsprechenden Wasserbuchauszüge und Bescheide werden dieser Erledigung beigefügt. Hinsichtlich „Anlagenbereich“ des KW We (PZ 6/3773) ist im Bewilligungsbescheid vom 12.2.1982, GZ: 3-347 St 26/5-1982, unter Auflage 11 folgendes enthalten: Der unmittelbare Anlagenbereich im Sinne des § 50 WRG 1959 i.d.g.Fassung wird wie folgt für den We Mühlkanal festgelegt: Beginnend beim Kleinkraftwerk We flussabwärts auf eine Länge von 1,8 km.Der unmittelbare Anlagenbereich im Sinne des Paragraph 50, WRG 1959 i.d.g.Fassung wird wie folgt für den We Mühlkanal festgelegt: Beginnend beim Kleinkraftwerk We flussabwärts auf eine Länge von 1,8 km. Die Grundstücke Nr. x, x, je KG W, des Beschwerdeführers liegen somit deutlich außerhalb des unmittelbaren Anlagenbereichs des KW We. Hinsichtlich „Anlagenbereich“ des KW A (PZ 10/16) ist im Bewilligungsbescheid vom 28.1.1985, GZ: 03-32 F 29-85/6, unter Auflage 13 folgendes enthalten: Der unmittelbare Anlagenbereich im Sinne des § 50 WRG 1959 wird beidufrig am Mühlkanal 5 m abwärts der Gemeindestraßenbrücke (Abrücke) ca. 360 m aufwärts der Wasserkraftanlage bis zum Ende der rechten Ufermauer im Unterwasser (ca. 46 m abwärts des Rechens beim Einlauf) festgelegt. Der unmittelbare Anlagenbereich im Sinne des Paragraph 50, WRG 1959 wird beidufrig am Mühlkanal 5 m abwärts der Gemeindestraßenbrücke (Abrücke) ca. 360 m aufwärts der Wasserkraftanlage bis zum Ende der rechten Ufermauer im Unterwasser (ca. 46 m abwärts des Rechens beim Einlauf) festgelegt. Auf dem Planausschnitt aus dem wasserrechtlichen Einreichprojekt 1984 (siehe Beilage) ist die unterwasserseitige Festlegung des umittelbaren Anlagenbereichs ersichtlich. Die Grundstücke Nr. x, x, je KG W, des Beschwerdeführers liegen somit außerhalb des unmittelbaren Anlagenbereichs des KW A. In der unten enthaltenen Übersichtskarte (maßstabslos) ist die Lage der gegenständlichen Kraftwerke (PZ 6/3773, PZ 10/16), der Bratlwirtschleuse (PZ 10/190) und der Grundstücke des Herrn P ersichtlich.In der unten enthaltenen Übersichtskarte (maßstabslos) ist die Lage der gegenständlichen Kraftwerke (PZ 6/3773, PZ 10/16), der Bratlwirtschleuse , (PZ 10/190) und der Grundstücke des Herrn P ersichtlich. Übersichtskarte anonymisiert! 2) Wasserführung im We Mühlkanal ABFLUSSMESSUNG DES BESCHWERDEFÜHRERS: Vom Beschwerdeführer wurde eine „Fachtechnische Stellungnahme und Untersuchung hinsichtlich Beeinträchtigung für die Ufer und die im Gerinne befindlichen Bauwerke durch die Wasserführung eines Mühlkanals“, erstellt von DI S V, mit Datum vom Oktober/November 2014 vorgelegt. Darin wurde die Wasserführung im We Mühlkanal am 2.11.2014 mittels Schwimmermessung nach ÖNORM EN ISO 748, Anhang F, mit einem Wert von 18,1 m³/s ermittelt. Vom Beschwerdeführer wurde eine „Fachtechnische Stellungnahme und Untersuchung hinsichtlich Beeinträchtigung für die Ufer und die im Gerinne befindlichen Bauwerke durch die Wasserführung eines Mühlkanals“, erstellt von DI S römisch fünf, mit Datum vom Oktober/November 2014 vorgelegt. Darin wurde die Wasserführung im We Mühlkanal am 2.11.2014 mittels Schwimmermessung nach ÖNORM EN ISO 748, Anhang F, mit einem Wert von 18,1 m³/s ermittelt. Bei der angewandten Durchflussermittlung mittels Schwimmermessung wird die Fließgeschwindigkeit an der Gewässeroberfläche an mehreren Stellen eines Messquerschnittes mit Hilfe von Schwimmkörpern gemessen. Die Fließgeschwindigkeit in einem Gewässerprofil variiert über die Wassertiefe. In weiterer Folge kann die mittlere Geschwindigkeit im Gesamtprofil nur aufgrund eines (mit anderen Verfahren ermittelten) Verhältnisses der Oberflächengeschwindigkeit zur mittleren Geschwindigkeit näherungsweise bestimmt werden. Aus der mittleren Geschwindigkeit und der Querschnittsfläche wird sodann der Abfluss berechnet. In der vorliegenden Durchflussberechnung wurde das Verhältnis der gemessenen Oberflächengeschwindigkeit zur mittleren Geschwindigkeit im Gesamtprofil vereinfachend mit einem Faktor von 0,9 angenommen. Weiters wurde die Querschnittsfläche am 17.10.2014 (Mühlkanal fast entleert) ermittelt, die Geschwindigkeitsmessung erfolgte am 2.11.2014, sodass nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob die gemessene Querschnittsfläche der durchflossenen Fläche während der Geschwindigkeitsmessung entspricht. In der ÖNORM B 2401, 01.11.2006, „Hydrometrie – Methoden zur Bestimmung des Durchflusses und der Geschwindigkeit in offenen Gerinnen“ wird die Messmethode mit Oberflächenschwimmern als Näherungsverfahren bezeichnet, welches nur zur Abschätzung der Strömungsverhältnisse eingesetzt werden kann, weil die Messgenauigkeit der Fließgeschwindigkeit deutlich unter jener der Flügelmessung oder vergleichbarer Verfahren liegt. Hinsichtlich erzielbarer Genauigkeit wird in dieser ÖNorm angeführt, dass mit Schwimmkörpern nur Schätzwerte erzielt werden können. Somit wird aus wasserbautechnischer Sicht zur vom Beschwerdeführer vorgelegten Durchflussermittlung am We Mühlkanal festgehalten, dass der darin ermittelte Durchfluss von 18,1 m³/s als nicht sichergestellt angesehen wird. ABFLUSSDATEN DER KRAFTWERKE AM MÜHLKANAL: Zur Überprüfung der zum Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer durchgeführten Messung im Mühlkanal vorhandenen Abflussdaten wurden sowohl von der Verbund Hy P AG (KW We) als auch von den Hw (KW A) die Durchflussdaten bzw. die Energieerzeugungsdaten für den Zeitraum zwischen 20.10.2014 und 3.11.2014 angefordert. Abflussdaten der Verbund Hy P AG für das KW We: Die Abflussdaten der Verbund Hy P AG für das KW We weisen für den Zeitraum zwischen 20.10.2014, 0:00, und 29.10.2014, 7:30, Werte zwischen 11,6 m³/s und 12,4 m³/s auf. Lediglich am 22.10.2014 zwischen 6:30 und 7:45 erfolgte laut den vorgelegten Unterlagen keine Abgabe in den We Mühlkanal.

Auskunft der Verbund Hy P AG trat am 29.10.2014 ein Lagerschaden der Turbine beim KW We auf, weswegen ab diesem Zeitpunkt Wasser über den Leerschuss abgegeben wurde. Aufzeichnungen über die über den Leerschuss abgegebenen Wassermengen liegen der wasserbautechnischen ASV nicht vor. Abflussdaten der Hw für das KW A: Die Abflussdaten der Hw für das KW A weisen für den Zeitraum zwischen 20.10.2014, 0:00, und 3.11.2014, 23:45, Werte zwischen ca. 11,0 m³/s und ca. 13,0 m³/s auf. Auch in den Abflussdaten der Hw ist am 22.10.2014 zwischen 7:30 und 8:15 kein Durchfluss ersichtlich. (Aufgrund der Distanz bzw. der Fließzeit zwischen den beiden Kraftwerken ist die Verschiebung um ca. 1 Stunde zwischen dem KW We und dem KW A plausibel.) Am Tag der vom Beschwerdeführer durchgeführten Messung (2.11.2014) weisen die Unterlagen einen maximalen Durchfluss von 12,77 m³/s auf.“ Zum Zwecke des Parteiengehörs wurde am 03.11.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher Dr. G F und Dr. J R als Vertreter der Hw F KG, Mag. He H als Vertreter der Verbund Hy P GmbH, der Beschwerdeführer H P, vertreten durch DI S V und als wasserbautechnische Amtssachverständige DI C F teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde der Sachverhalt nochmals dargelegt und das Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.09.2015 vorgelesen. Zum Zwecke des Parteiengehörs wurde am 03.11.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher Dr. G F und Dr. J R als Vertreter der Hw F KG, Mag. He H als Vertreter der Verbund Hy P GmbH, der Beschwerdeführer H P, vertreten durch DI S römisch fünf und als wasserbautechnische Amtssachverständige , DI C F teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde der Sachverhalt nochmals dargelegt und das Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.09.2015 vorgelesen. Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurde folgende Stellungnahme abgegeben: „Laut PZ 16 des Bescheids GZ 03-32 F 29-85/6, betreffend Hw F KG, würde ich gerne festhalten, dass auf Seite 8 die Vertreter der Landeskammer und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft festhalten: „Es ist daher in geeigneter Weise sicher zu stellen, dass durch die Änderung des Kraftwerkes und durch die Stauerhöhung keine nachteilige Beeinflussung der landwirtschaftlichen Grundstücke im gesamten Kanal- und Kraftwerksbereiche eintritt und der Grundwasserspiegel der anschließenden Nutzflächen in dem Niveau erhalten bleibt, wie er vor dem gegenständlichen Umbau vorgefunden wurde.“ Aus dem Bescheid GZ: 3-32 St 26-90/76 vom 13.2.1990, PZ 190, Seite 9: „Ziel der Regelung der Bratlschleuse ist es, die Wasserführung im We Mühlkanal unterhalb der Bratlschleuse mit 14 m³/s zu begrenzen. Dies entspricht einem zusätzlichen Abfluss aus dem Ebach in der Höhe des HQ1 = 2 m³/s.“ Selber Bescheid, Seite 10: „Bei Wasserführungen des Ebachs über 5 m³/s muss händisch eingegriffen werden.“ Aus dem Bescheid PZ 16, GZ 3-347 Le 5/8-1946 vom 27.3.1946: Bedingungen, Punkt 3: „Die Bauwerber haben den Werkskanal von der Bratlwirtschleuse bis zur Mühlbauerbrücke derart instandzusetzen und zu erhalten, dass die Betriebswassermenge von 12 m³/s durchfließen kann.“ Bedingung, Punkt 5: „Sämtliche die Fa. F. H und Co und die Bauwerber gemeinsam belastenden Kosten aus der Erhaltung des Einfanges, sonstiger Werkskanalstrecken und aus der Erhaltung und Bedienung der Bratlwirtschleuse sind zwischen den beiden genannten Firmen im Verhältnis des Nutzgefälles der Wasserkraftanlagen aufzuteilen.“ Laut Bescheid GZ: 3-32 St 26-90/76 vom 13.2.1990, PZ 190, soll der Wasserspiegelanstieg von 12 auf 14 m³/s ein Maß innerhalb des vorhandenen Freibordes sein, der ohne Ausuferungen abgeführt werden kann. Diesbezüglich möchte ich aber festhalten, dass aufgrund von fototechnischen Aufnahmen vom 22.10.2014 Ausuferungen an den Grundstücken des Beschwerdeführers unter anderem festgehalten werden konnten. DI VDI römisch fünf Stellungnahme des Vertreters der Hw F KG: Wir weisen sämtliches Vorbringen vom Vertreter des Herrn H P, Herrn DI V, als unrichtig zurück. Zunächst halten wir fest, dass sich der sachliche und örtliche Erhaltungsbereich durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegt wird. Wir verweisen auf die Verwaltungsgerichtshofentscheidung vom 25.10.1994, 93/07/

  1. Die gegenständlichen relevanten wr. Bewilligung sind einerseits der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid betreffend KW We(12.2.1982, GZ: 3-347 St 26/5-1982) sowie der wr. Bewilligungsbescheid betreffend KW A (28.1.1985, GZ: 03-32 F 29-85/6). Wir weisen sämtliches Vorbringen vom Vertreter des Herrn H P, Herrn , DI römisch fünf, als unrichtig zurück. Zunächst halten wir fest, dass sich der sachliche und örtliche Erhaltungsbereich durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festgelegt wird. Wir verweisen auf die Verwaltungsgerichtshofentscheidung vom 25.10.1994, 93/07/
  2. Die gegenständlichen relevanten wr. Bewilligung sind einerseits der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid betreffend KW We(12.2.1982, GZ: 3-347 St 26/5-1982) sowie der wr. Bewilligungsbescheid betreffend KW A (28.1.1985, GZ: 03-32 F 29-85/6). Diese beiden wr. Bewilligungsbescheide sind verfahrensgegenständlich. Der von Herrn DI V zitierte Bescheid aus dem Jahr 1946, PZ 16, GZ 3-347 Le 5/8-1946, ist nicht verfahrensgegenständlich. Im Übrigen ist er derogiert. Diese beiden wr. Bewilligungsbescheide sind verfahrensgegenständlich. , Der von Herrn DI römisch fünf zitierte Bescheid aus dem Jahr 1946, PZ 16, , GZ 3-347 Le 5/8-1946, ist nicht verfahrensgegenständlich. Im Übrigen ist er derogiert. Wir halten fest, dass wir den Bescheid KW A vollinhaltlich einhalten. Dr. R Stellungnahme des Vertreters der VERBUND Hy P GmbH: Mit Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom 13.2.1990, GZ 3-32 St 26-90/76, wurde der Fa. Hw F OHG die wasserrechtliche Bewilligung für den Umbau der Bratlwirtschleuse erteilt, die im Rahmen der Errichtung des KW We zu adaptieren war.Mit Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom 13.2.1990, , GZ 3-32 St 26-90/76, wurde der Fa. Hw F OHG die wasserrechtliche Bewilligung für den Umbau der Bratlwirtschleuse erteilt, die im Rahmen der Errichtung des KW We zu adaptieren war. Die Bratlwirtschleuse, im Wasserbuch wird sie mit Bescheid vom 14.7.1878 erstmalig erwähnt, hatte eine historische Bedeutung zur Regulierung der Wassermenge im We Mühlgang. Mit Errichtung des KW M bzw. des KW We, bewilligt mit Bescheid des Landeshauptmanns der Steiermark vom 12.2.1982, GZ 3-347 St 26/5-1982, hat die Bratlwirtschleuse ihre historische Bedeutung der Regelung des Wassereinzugs der Mur in den We Mühlgang verloren. Sie erfüllt nunmehr lediglich die Funktion eines Abwurfbauwerks zur Bewältigung von natürlichen Hochwässern des Ebaches. Der vorzitierte Bescheid vom 13.2.1990, GZ 3-32 St 26-90/76, stellt die abschließende Rechtsgrundlage für die Errichtung und den Betrieb der Bratlwirtschleuse dar. Ein Anlagenbereich wurde nicht festgelegt und gehört somit nicht zum aufrechten Rechtsbestand der Anlage – deren Wasserberechtigte die E S Technik GmbH ist. Es würde den Interessen der VERBUND Hy P GmbH als Betreiberin von Kraftwerken an der Mur widersprechen, eine größere als die wasserrechtlich verpflichtend vorgeschriebene Wassermenge in den We Mühlgang abzugeben. Demgemäß wurde auch der Maschinensatz beim KW We so gewählt, dass eine mehr als geringfügig größere Wassermenge als die, zu deren Abgabe die VERBUND Hy P GmbH verpflichtet ist, gar nicht abgegeben werden kann. Die VERBUND Hy P GmbH hat auch Abflussdaten vorgelegt aus denen hervorgeht, dass von der Konsenswassermenge nur in ganz geringfügigem Maß bzw. im Rahmen der technisch möglichen Genauigkeit abgewichen wird. Die VERBUND Hy P GmbH weist daher abschließend nochmals darauf hin, dass eine Beeinflussung von Liegenschaften im Eigentum des Herrn P nicht denkbar ist. Jedenfalls ausgeschlossen ist die rechtliche Zuordnung von Ufereinrissen oder Vernässungen zum Betrieb des KW We dessen Eigentümerin und Betreiberin die VERBUND Hy P GmbH ist. He H eh. Stellungnahme des Vertreters der Hw F KG: Die vom DI V gewählte Messmethode weisen wir als ungeeignet zurück. Unseren Aufzeichnungen zufolge wurden in den verfahrensgegenständlichen Tagen sowohl die Konsenswassermenge eingehalten als auch gab es weder Beschwerden betreffend einer Ausuferung noch konnten irgendwelche Ausuferungen festgestellt werden.Die vom DI römisch fünf gewählte Messmethode weisen wir als ungeeignet zurück. Unseren Aufzeichnungen zufolge wurden in den verfahrensgegenständlichen Tagen sowohl die Konsenswassermenge eingehalten als auch gab es weder Beschwerden betreffend einer Ausuferung noch konnten irgendwelche Ausuferungen festgestellt werden. Wir weisen darauf hin, dass durch Herrn P, vulgo Mb, eine wasserrechtlich nicht genehmigte Brücke mit einem in der Mitte des Mühlgangs eingebauten Mittelpfeiler eingebaut wurde, die tatsächlich zu Verklausungen, und damit zu einem möglichen Anstieg des Wasserspiegels im Bereich des Herrn P immer wieder führt. Die Frage der Berechtigung dieser Brücke wäre gesondert zu überprüfen. Dr. F Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers: Die laut meinem vorgebrachten Gutachten angewandte Art der Durchflussmessung entsprechend ÖNORM EN ISO 748, in der aktuellen Fassung, stellt ein dem Stand der Technik entsprechendes Messverfahren dar zur Durchflussbestimmung mittels Schwimmkörper. Die von mir ermittelte Menge von über 18 m³/s wurde mit einem „Sicherheitsfaktor“ von 0,9 zur Ermittlung der mittleren Geschwindigkeit angesetzt. Selbst bei Ansatz des kleinsten Wertes 0,8 würde das damals erhaltene Ergebnis über der Konsenswassermenge liegen. DI V“ Rechtliche Erwägungen: § 50 WRG: Paragraph 50, WRG: „

(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2)Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.“Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Absatz eins,) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.“ § 138 Abs 1 lit. a WRG: Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG: „Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, …“ Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Konsenswassermenge von den Wasserberechtigten und den Betreibern der Kraftwerke We und A nicht eingehalten werde, muss auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen werden. Darin wird einerseits ausgeführt, dass die Messmethode des Gutachtens DI V

ÖNORM B 2401 01.11.2006 Hydrometrie – Methoden zur Bestimmung des Durchflusses und der Geschwindigkeit an offenen Gerinnen, als Näherungsverfahren bezeichnet wird, welches nur zur Abschätzung der Strömungsverhältnisse eingesetzt werden kann, weil die Messgenauigkeit der Fließgeschwindigkeit deutlich unter jener der Flügelmessung oder vergleichbarer Verfahren liegt. Damit können durch die gewählte Messmethode nur Schätzungswerte erzielt werden. Aufgrund der vorgelegten Abflussdaten der Kraftwerke am Mühlkanal konnte die wasserbautechnische Amtssachverständige aber schlüssig und nachvollziehbar feststellen, dass zum 02.11.2014 ein maximaler Durchfluss von 12,77 m3/sec im We Mühlkanal gegeben war und die durch die von DI V ermittelte Durchflussmenge von 18,1 m3/sec als nicht sichergestellt angesehen werden muss. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Konsenswassermenge von den Wasserberechtigten und den Betreibern der Kraftwerke We und A nicht eingehalten werde, muss auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten der wasserbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen werden. Darin wird einerseits ausgeführt, dass die Messmethode des Gutachtens DI römisch fünf

ÖNORM B 2401 01.11.2006 Hydrometrie – Methoden zur Bestimmung des Durchflusses und der Geschwindigkeit an offenen Gerinnen, als Näherungsverfahren bezeichnet wird, welches nur zur Abschätzung der Strömungsverhältnisse eingesetzt werden kann, weil die Messgenauigkeit der Fließgeschwindigkeit deutlich unter jener der Flügelmessung oder vergleichbarer Verfahren liegt. Damit können durch die gewählte Messmethode nur Schätzungswerte erzielt werden. Aufgrund der vorgelegten Abflussdaten der Kraftwerke am Mühlkanal konnte die wasserbautechnische Amtssachverständige aber schlüssig und nachvollziehbar feststellen, dass zum 02.11.2014 ein maximaler Durchfluss von 12,77 m3/sec im We Mühlkanal gegeben war und die durch die von DI römisch fünf ermittelte Durchflussmenge von 18,1 m3/sec als nicht sichergestellt angesehen werden muss. Es ist daher festzuhalten, dass eine Konsensüberschreitung hinsichtlich der Wasserführung am 02.11.2014 nicht gegeben war und somit kein Anlass für einen wasserpolizeilichen Auftrag

§ 138WRG zu erkennen war.

Es ist daher festzuhalten, dass eine Konsensüberschreitung hinsichtlich der Wasserführung am 02.11.2014 nicht gegeben war und somit kein Anlass für einen wasserpolizeilichen Auftrag

Paragraph 138, WRG zu erkennen war. Zum Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach beim Wasserrecht eingetragen unter PZ 16, im Bescheid GZ: 03-32 F 29-85/6 auf Seite 8 die Stellungnahme des Vertreters der Landeskammer und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft darauf verweist, dass sichergestellt ist, dass durch die Änderung des Kraftwerkes und durch die Stauerhöhung keine nachteilige Beeinflussung der landwirtschaftlichen Grundstücke im gesamten Kanal- und Kraftwerksbereich eintritt und der Grundwasserspiegel der anschließenden Nutzfläche in dem Niveau erhalten bleibt wie er vor dem gegenständlichen Umbau vorgefunden wurde, wird ausgeführt, dass es sich dabei um eine Stellungnahme und Willenserklärung des Vertreters der Landeskammer und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft handelt. Der Vertreter ist als Beteiligter im Verfahren zu hören, diese Stellungnahme hat aber keinerlei normative Wirkung und ist die Stellungnahme selbst nicht in eine Auflage gefasst worden. Zu den Ausführungen des Bescheides vom 13.02.1990, GZ: 3-32 St 26-90/76 betreffend PZ 190 Seite 9, wonach Ziel der Regelung es ist, die Wasserführung im We Mühlkanal unterhalb der Bratlwirtschleuse mit 14,3 m3/s zu begrenzen, wird festgehalten, dass nicht mehr als 14,3 m³/s abgeleitet werden. Zum Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach beim Wasserrecht eingetragen unter PZ 16, im Bescheid GZ: 03-32 F 29-85/6 auf Seite 8 die Stellungnahme des Vertreters der Landeskammer und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft darauf verweist, dass sichergestellt ist, dass durch die Änderung des Kraftwerkes und durch die Stauerhöhung keine nachteilige Beeinflussung der landwirtschaftlichen Grundstücke im gesamten Kanal- und Kraftwerksbereich eintritt und der Grundwasserspiegel der anschließenden Nutzfläche in dem Niveau erhalten bleibt wie er vor dem gegenständlichen Umbau vorgefunden wurde, wird ausgeführt, dass es sich dabei um eine Stellungnahme und Willenserklärung des Vertreters der Landeskammer und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft handelt. Der Vertreter ist als Beteiligter im Verfahren zu hören, diese Stellungnahme hat aber keinerlei normative Wirkung und ist die Stellungnahme selbst nicht in eine Auflage gefasst worden. Zu den Ausführungen des Bescheides vom 13.02.1990, GZ: 3-32 St 26-90/76 betreffend , PZ 190 Seite 9, wonach Ziel der Regelung es ist, die Wasserführung im We Mühlkanal unterhalb der Bratlwirtschleuse mit 14,3 m3/s zu begrenzen, wird festgehalten, dass nicht mehr als 14,3 m³/s abgeleitet werden. Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen am Ufer des We Mühlkanals im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers muss festgehalten werden, dass der unmittelbare Anlagenbereich beider Kraftwerke mit den Bewilligungsbescheiden genau definiert ist. Die Grundstücke des Beschwerdeführers entlang des angrenzenden We Mühlkanal liegen außerhalb dieses unmittelbaren Anlagenbereiches.

§ 50

Abs 1 WRG trifft die Instandhaltungsverpflichtung von Wasserbenutzungsanlagen die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen. Aus Abs 1 lässt sich auch ableiten, dass die Wasserbenutzungsanlagen, einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne usw. in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, von den Wasserberechtigten derart zu erhalten und zu bedienen sind, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet.

Paragraph 50, Absatz eins, WRG trifft die Instandhaltungsverpflichtung von Wasserbenutzungsanlagen die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen. Aus Absatz eins, lässt sich auch ableiten, dass die Wasserbenutzungsanlagen, einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne usw. in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, von den Wasserberechtigten derart zu erhalten und zu bedienen sind, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Das Verfahren hat gezeigt, dass die Ufergrundstücke des Beschwerdeführers nicht im unmittelbaren Anlagenbereich des Kraftwerkes- A liegen. Es ist daher auf die Bestimmungen des Abs 2 des § 50 WRG einzugehen. Nach dieser Regelung haben die Wasserberechtigten nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf andere Gewässerstrecken zu beheben. Da durch den Betrieb des Kraftwerkes- A negative Auswirkungen auf andere Gewässerstrecken gegeben sind und dadurch eine Beeinträchtigung der Ufergrundstücke des Beschwerdeführers hervorgerufen wurde, ist von einer Instandhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten des Kraftwerkes- A auszugehen. Es ist daher auf die Bestimmungen des Absatz 2, des Paragraph 50, WRG einzugehen. Nach dieser Regelung haben die Wasserberechtigten nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen auf andere Gewässerstrecken zu beheben. Da durch den Betrieb des Kraftwerkes- A negative Auswirkungen auf andere Gewässerstrecken gegeben sind und dadurch eine Beeinträchtigung der Ufergrundstücke des Beschwerdeführers hervorgerufen wurde, ist von einer Instandhaltungsverpflichtung des Wasserberechtigten des Kraftwerkes- A auszugehen. Unabhängig von dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich aber auch die Instandhaltungsverpflichtung aufgrund des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 27.03.1946, GZ: 3-347 Le 5/8-

  1. Mit diesem Bescheid wurden in den Bedingungen Instandhaltungsverpflichtungen entsprechend der Regelung des § 50 Abs 1 WRG vorgeschrieben. Bedingungen stellen einen Bestandteil des Spruches dar und erzeugen somit normative Wirkung. Unabhängig von dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich aber auch die Instandhaltungsverpflichtung aufgrund des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 27.03.1946, GZ: 3-347 Le 5/8-
  2. Mit diesem Bescheid wurden in den Bedingungen Instandhaltungsverpflichtungen entsprechend der Regelung des Paragraph 50, Absatz eins, WRG vorgeschrieben. Bedingungen stellen einen Bestandteil des Spruches dar und erzeugen somit normative Wirkung. Zum Vorbringen des Wasserberechtigten Hw F KG, wonach der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1946 durch den Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes vom 28.01.1985, GZ: 03-32 F 29-85/6, derogiert worden sei wird ausgeführt: Dem im Wasserbuch des Bezirkes L unter Postzahl 16 eingetragenen Bescheides aus dem Jahre 1946 ist unter der Überschrift Bedingungen unter Punkt 3 zu entnehmen, dass die Bauwerber den Werkskanal von der Bratlwirtschleuse bis zur Mühlbauerbrücke derart instand zu setzen und zu erhalten haben, dass die Betriebswassermenge von 12 m³/s anstandslos durchfließen kann. Mit Bedingung
  3. wurde auch festgehalten, dass die Erhaltungskosten sonstiger Werkskanalstrecken zwischen der Firma H und Co. und den Bauwerbern gemeinsam zu tragen sind. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 28.01.1985 wurde entsprechend der Ausführungen im Spruch der Firma Hw F KG ausdrücklich die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung der unter Postzahl 16 im Wasserbuch des Bezirkes L eingetragenen Wasserkraftanlage am We Mühlkanal (Kraftwerk A) mit einem neuen Maß der Wasserbenutzung im Ausmaß von 12,2 m³/s unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Aus der Begründung des gegenständlichen Bescheides ergibt sich auch, dass die Firma Hw F KG mit dem zur Bewilligung eingereichten Projekt von DI P B, GZ.: 2805, vom September 1984 die technisch überalterte Anlage umbA und die Leistung durch die Anhebung des Stauzieles um ca. 60 cm erhöhen wollen. Dies soll in Abänderung des unter Postzahl 16 eingetragenen Wasserrechtes erfolgen. Es nun zu klären, ob die Auflagen des Bewilligungsbescheides aus dem Jahre 1946 trotz Erlassung des Bescheides 1985 weiterwirken. Die als Bedingung bezeichnete Instandhaltungsverpflichtung im Bescheid 1946 ist als Auflage zu qualifizieren. Bei Auflagen handelt es sich um Verpflichtungen, welche begünstigenden Bescheiden akzessorisch beigefügt werden und zu erfüllen sind, wenn der Bescheidadressat die Begünstigung in Anspruch nimmt. Derartige Nebenbestimmungen sind in dem Spruch des Bescheides aufzunehmen und müssen wie die sonst im Spruch getroffenen Entscheidungen hinreichend bestimmt sein (vgl. VwGH 25.02.1993, 92/04/0164; 15.12.1994, 94/06/0022 und 25.01.2000, 99/05/0204). Bei der fallgegenständlichen Instandhaltungsverpflichtung handelt es sich um eine derartige Auflage, welche auch ausreichend konkretisiert ist. Es ist zu klären, welche Wirkung diese damalige Auflage heute, vorallem im Hinblick auf den Bescheid aus dem Jahr 1985, entfaltet. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 28.01.1985, GZ: 03-32F29-85/6, wurde der Hw F KG die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung der unter PZ 16 im Wasserbuch des Bezirks L eingetragenen Wasserkraftanlage am We Mühlkanal mit einem Maß der Wasserbenutzung im Ausmaß von 12,2 m³/s erteilt. Die als Bedingung bezeichnete Instandhaltungsverpflichtung im Bescheid 1946 ist als Auflage zu qualifizieren. Bei Auflagen handelt es sich um Verpflichtungen, welche begünstigenden Bescheiden akzessorisch beigefügt werden und zu erfüllen sind, wenn der Bescheidadressat die Begünstigung in Anspruch nimmt. Derartige Nebenbestimmungen sind in dem Spruch des Bescheides aufzunehmen und müssen wie die sonst im Spruch getroffenen Entscheidungen hinreichend bestimmt sein , vergleiche VwGH 25.02.1993, 92/04/0164; 15.12.1994, 94/06/0022 und 25.01.2000, 99/05/0204). Bei der fallgegenständlichen Instandhaltungsverpflichtung handelt es sich um eine derartige Auflage, welche auch ausreichend konkretisiert ist. Es ist zu klären, welche Wirkung diese damalige Auflage heute, vorallem im Hinblick auf den Bescheid aus dem Jahr 1985, entfaltet. Mit dem Bescheid des Landeshauptmannes vom 28.01.1985, GZ: 03-32F29-85/6, wurde der Hw F KG die wasserrechtliche Bewilligung für die Abänderung der unter PZ 16 im Wasserbuch des Bezirks L eingetragenen Wasserkraftanlage am We Mühlkanal mit einem Maß der Wasserbenutzung im Ausmaß von 12,2 m³/s erteilt. Stehen zwei in Rechtskraft erwachsene Bescheide über die idente Sache in Widerspruch, so wird nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der früher erlassene Bescheid durch den späteren beseitigt. Das heißt, der spätere Bescheid tritt zur Gänze an die Stelle des früheren (VwGH 29.04.1981, 3279/78; 27.09.1984, 83/08/0214; 18.09.2003, 2000/13/0606). Da es sich im vorliegenden Fall um eine Änderungsbewilligung und nicht um zwei in derselben Sache einander widersprechende Bescheide handelt, hängt der Einfluss der Änderungsbewilligung auf die Stammbewilligung von den Umständen des Einzelfalles ab. (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz § 9 K12). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Stammbewilligung aus dem Jahr 1946 mit der Änderungsbewilligung aus dem Jahr 1985 eine „Gesamtbewilligung“ bildet und sich so als eine Einheit darstellt. Dies deshalb, da in dem Bescheid aus dem Jahr 1985 ausdrücklich lediglich von Änderungen der bereits bewilligten Wasserkraftanlage die Rede ist und die darin enthaltenen Bedingungen lediglich als Ergänzungen zu den Auflagen der ursprünglichen Bewilligung aufgrund der neuen Anlage anzusehen sind. Die ursprünglichen Bedingungen des Bescheides 1946 sind somit zusammen mit den Auflagen aus dem Jahre 1985 durch die Hw F KG einzuhalten. Da ausdrücklich Instandhaltungsverpflichtungen für den Mühlkanal vorgeschrieben worden sind, sind diese von den nunmehrigen Wasserberechtigten derart durchzuführen, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf fremde Rechte gegeben sind. Es ist somit insgesamt davon auszugehen, dass nach wie vor eine entsprechende Instandhaltungsverpflichtung der Hw F KG besteht.Stehen zwei in Rechtskraft erwachsene Bescheide über die idente Sache in Widerspruch, so wird nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts der früher erlassene Bescheid durch den späteren beseitigt. Das heißt, der spätere Bescheid tritt zur Gänze an die Stelle des früheren (VwGH 29.04.1981, 3279/78; 27.09.1984, 83/08/0214; 18.09.2003, 2000/13/0606). Da es sich im vorliegenden Fall um eine Änderungsbewilligung und nicht um zwei in derselben Sache einander widersprechende Bescheide handelt, hängt der Einfluss der Änderungsbewilligung auf die Stammbewilligung von den Umständen des Einzelfalles ab. (Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz Paragraph 9, K12). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Stammbewilligung aus dem Jahr 1946 mit der Änderungsbewilligung aus dem Jahr 1985 eine „Gesamtbewilligung“ bildet und sich so als eine Einheit darstellt. Dies deshalb, da in dem Bescheid aus dem Jahr 1985 ausdrücklich lediglich von Änderungen der bereits bewilligten Wasserkraftanlage die Rede ist und die darin enthaltenen Bedingungen lediglich als Ergänzungen zu den Auflagen der ursprünglichen Bewilligung aufgrund der neuen Anlage anzusehen sind. Die ursprünglichen Bedingungen des Bescheides 1946 sind somit zusammen mit den Auflagen aus dem Jahre 1985 durch die Hw F KG einzuhalten. Da ausdrücklich Instandhaltungsverpflichtungen für den Mühlkanal vorgeschrieben worden sind, sind diese von den nunmehrigen Wasserberechtigten derart durchzuführen, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf fremde Rechte gegeben sind. Es ist somit insgesamt davon auszugehen, dass nach wie vor eine entsprechende Instandhaltungsverpflichtung der Hw F KG besteht. Hinsichtlich einer allfälligen Instandhaltungsverpflichtung der Verbund Hy P GmbH sei nur kurz ausgeführt, dass sich die Grundstücke des Beschwerdeführers außerhalb des unmittelbaren Anlagenbereiches der von der Verbund Hy P GmbH betriebenen Wasserkraftwerksanlage befinden und dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise (insbesondere Auflagen bzw. Vereinbarungen) für eine Instandhaltungsverpflichtung des We Mühlkanals durch diese Gesellschaft ergeben. Im Zusammenhang mit der Instandsetzungsverpflichtung der Hw F KG ist auch kurz auf die Satzung der We Wasserwerksgenossenschaft vom 08.03.1949, bei welcher die Hw F Mitglied sind, zu verweisen. Darin werden unter Punkt
  4. die Instandhaltungspflichten des Werkskanals festgelegt. Demnach trifft die Instandhaltungsverpflichtung von der Bratlwirtschleuse bis zur Mühlbauerbrücke die Firma L & M und von der Mühlbauer Brücke bis zur W Murbrücke die Firma H in W. Zu den zu treffenden Instandsetzungsmaßnahmen hat die wasserbautechnische Amtssachverständige eine gutachterliche Stellungnahme erstattet und wurde diese im Zuge des Parteiengehöres am 10.12.2015 zur Kenntnis gebracht. Aus dieser Stellungnahme lässt sich folgendes entnehmen: Die Grundstücke des Beschwerdeführers Nr. x und x, KG W, grenzen rechtsufrig an den We Mühlkanal, die Mühlbauerbrücke befindet sich in etwa mittig an der Grenze zwischen Gst. Nr. x, KG W, und dem We Mühlkanal (Gst. Nr. x, KG W). Als einzige Unterlage, in denen der ursprüngliche Uferverbau zwischen den Grundstücken x bzw. x und dem We Mühlkanal dargelegt ist, liegen der wasserbautechnischen ASV Fotos aus der „Fachtechnischen Stellungnahme und Untersuchung hinsichtlich Beeinträchtigung für die Ufer und die im Gerinne befindlichen Bauwerke durch die Wasserführung eines Mühlkanals“, erstellt von DI S V, mit Datum vom Oktober/November 2014, vor.Die Grundstücke des Beschwerdeführers Nr. x und x, KG W, grenzen rechtsufrig an den We Mühlkanal, die Mühlbauerbrücke befindet sich in etwa mittig an der Grenze zwischen Gst. Nr. x, KG W, und dem We Mühlkanal (Gst. Nr. x, KG W). Als einzige Unterlage, in denen der ursprüngliche Uferverbau zwischen den Grundstücken x bzw. x und dem We Mühlkanal dargelegt ist, liegen der wasserbautechnischen ASV Fotos aus der „Fachtechnischen Stellungnahme und Untersuchung hinsichtlich Beeinträchtigung für die Ufer und die im Gerinne befindlichen Bauwerke durch die Wasserführung eines Mühlkanals“, erstellt von DI S römisch fünf, mit Datum vom Oktober/November 2014, vor. In den Abbildungen 3 und 4 dieser Stellungnahme sind Holzpiloten in einem Abstand von ca. 1 m sowie teilweise Reste einer möglichen horizontalen Verbindung (Rundhölzer, Holzflechtwerk?) dieser Holzpiloten ersichtlich. Ob tatsächlich ein durchgehender horizontaler Verbau vorhanden war, kann auf Grundlage der Fotos nicht festgestellt werden. Nicht eindeutig festzustellen ist die ursprüngliche Höhe der Holzpiloten. Im Zuge des Ortsaugenscheins (Verhandlung am 3.11.2015 – Mühlkanal gefüllt) waren einige Holzpiloten oberhalb des Betriebswasserspiegels ersichtlich. Auf Grundlage dieser Fotos und des Ortsaugenscheins vom 3.11.2015 werden folgende Uferinstandsetzungsmaßnahmen vorgeschlagen: Das rechte Ufer des We Mühlkanals entlang der Grundstücke x und x, je KG W, bis zur Mühlbauerbrücke ist durch einen standsicheren Holzverbau, bestehend aus Holzpiloten und horizontaler Beplankung, an derselben Stelle, an der der altbestehende Uferschutz vorhanden war, bis auf Höhe der angrenzenden Grundstücke zu sichern. Der Bereich hinter dem Holzverbau ist mit unbedenklichem Material entsprechend dem natürlichen Bodenaufbau ordnungsgemäß zu verfüllen und zu verdichten. Im Zuge der am 10.12.2015 durchgeführten Verhandlung wurde auch die Problematik besprochen, ob die wasserrechtlich nicht bewilligte Mühlbauernbrücke und zwar konkret der Mittelpfleiler im Hochwasserfall eine Verklausungsgefahr darstellt, wodurch ein zusätzlicher Wasserspiegelanstieg hervorgerufen wird. Diesbezüglich konnte durch die wasserbautechnische Amtssachverständige festgehalten werden, dass der Mittelpfeiler im Hochwasserfall jedenfalls eine Verklausungsgefahr darstellt. Beurteilungskriterien für die Uferinstandsetzungsmaßnahmen ist aber nicht der Hochwasserfall, sondern der Betriebswasserfall. Unter der Annahme, dass die bestehende Mühlbauerbrücke nur eine geringe seitliche Einengung des Abflussquerschnittes im Mühlkanal darstellt, kann auch davon ausgegangen werden, dass die vorgeschlagenen Uferinstandsetzungsmaßnahmen (Holzverbau), die durch die Einengung und den Mittelpfeiler erzeugte, geringe Erhöhung der Fließgeschwindigkeit bzw. der Schleppspannung im Betriebswasserfall standhalten können. Ein Einfluss der Brücke auf die Abflusssituation im Mühlkanal im Betriebswasserfall ist lokal begrenzt und nicht auf die Länge des Ufers entlang der Grundstücke des Herrn P gegeben. Die vorhandenen Schäden am Ufer sind auch außerhalb des Einflussbereiches der Brücke und zwar bachauf- und abwärts aufgetreten. Da für die Instandsetzungsmaßnahmen die Grundstücke des Beschwerdeführers auch befahren werden müssen, wurde dieses Thema in der Verhandlung ebenfalls besprochen und wird im rechtlichen Sinne auf die Bestimmungen des § 72 WRG verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde auf die Verpflichtung hingewiesen, dass er seine Grundstücke befahren lassen muss und stimmte er der Befahrung auch ausdrücklich zu. Da aber die Instandsetzungsmaßnahmen erst durchgeführt werden können, wenn der Mühlgang entleert ist und dies frühestens im Oktober 2016 sein wird, wird zu diesem Zeitpunkt auch kein Erntegut mehr auf den Grundstücken des Beschwerdeführers vorhanden sein. Ansonsten wird auf die Entschädigungsbestimmung des § 72 WRG verwiesen. Ausdrücklich festgehalten wird auch noch, dass die Holzpiloten und auch die Beplankung derart zu errichten sind, dass das Abflussprofil des We Mühlkanals dadurch nicht eingeengt wird. Als Fertigstellungsfrist für die erforderlichen Uferinstandsetzungsmaßnahmen wurde der 31.12.2016 bestimmt. Da für die Instandsetzungsmaßnahmen die Grundstücke des Beschwerdeführers auch befahren werden müssen, wurde dieses Thema in der Verhandlung ebenfalls besprochen und wird im rechtlichen Sinne auf die Bestimmungen des , Paragraph 72, WRG verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde auf die Verpflichtung hingewiesen, dass er seine Grundstücke befahren lassen muss und stimmte er der Befahrung auch ausdrücklich zu. Da aber die Instandsetzungsmaßnahmen erst durchgeführt werden können, wenn der Mühlgang entleert ist und dies frühestens im Oktober 2016 sein wird, wird zu diesem Zeitpunkt auch kein Erntegut mehr auf den Grundstücken des Beschwerdeführers vorhanden sein. Ansonsten wird auf die Entschädigungsbestimmung des Paragraph 72, WRG verwiesen. Ausdrücklich festgehalten wird auch noch, dass die Holzpiloten und auch die Beplankung derart zu errichten sind, dass das Abflussprofil des We Mühlkanals dadurch nicht eingeengt wird. Als Fertigstellungsfrist für die erforderlichen Uferinstandsetzungsmaßnahmen wurde der 31.12.2016 bestimmt. Betreffend den Umfang der Instandsetzungsverpflichtung ist auszuführen, dass der ursprüngliche Zustand nicht eindeutig zu eruieren ist. Wie sich aber aus den Bestimmungen des § 50 Abs 1 WRG ergibt, sind die Instandhaltungsmaßnahmen derart zu setzen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Der ursprüngliche Zustand konnte aufgrund des Ortsaugenscheines und der Fotos, welche sich im erstinstanzlichen Akt befinden zumindest annäherungsweise festgestellt werden. Die vorgeschriebenen Maßnahmen sind daher entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen. Hinsichtlich der Leistungsfrist zur Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen ist auszuführen, dass diese unter der Berücksichtigung, dass keine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Gesundheit von Menschen oder Bauwerke auf den gegenständlichen Grundstücken besteht, wie im Spruch ersichtlich festzulegen war und auch als ausreichend und angemessen bestimmt anzusehen ist. Betreffend den Umfang der Instandsetzungsverpflichtung ist auszuführen, dass der ursprüngliche Zustand nicht eindeutig zu eruieren ist. Wie sich aber aus den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, WRG ergibt, sind die Instandhaltungsmaßnahmen derart zu setzen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Der ursprüngliche Zustand konnte aufgrund des Ortsaugenscheines und der Fotos, welche sich im erstinstanzlichen Akt befinden zumindest annäherungsweise festgestellt werden. Die vorgeschriebenen Maßnahmen sind daher entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen. Hinsichtlich der Leistungsfrist zur Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen ist auszuführen, dass diese unter der Berücksichtigung, dass keine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Gesundheit von Menschen oder Bauwerke auf den gegenständlichen Grundstücken besteht, wie im Spruch ersichtlich festzulegen war und auch als ausreichend und angemessen bestimmt anzusehen ist. Hinsichtlich der unter Spruchpunkt III. auferlegten Kosten ist auszuführen, dass

§§ 17Vw

GVG iVm 77 AVG für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden können. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des § 76 AVG sinngemäß Anwendung.

§ 76

AVG hat für die Kosten die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Dies gilt auch in Bezug auf die Kosten über die Beschwerde gegen einen Bescheid. Es ist daher darauf abzustellen, wer das Verfahren vor der Behörde erster Instanz eingeleitet hat. Der bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz am 04.04.2014 eingebrachte Antrag des H P ist als ein solch verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des § 76 Abs 1 AVG zu qualifizieren, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus § 1 Landeskommissionsgebührenverordnung 2013 idgF. Hinsichtlich der unter Spruchpunkt römisch drei. auferlegten Kosten ist auszuführen, dass

Paragraphen 17, VwGVG in Verbindung mit 77 AVG für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden können. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren finden die Bestimmungen des , Paragraph 76, AVG sinngemäß Anwendung.

Paragraph 76, AVG hat für die Kosten die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Dies gilt auch in Bezug auf die Kosten über die Beschwerde gegen einen Bescheid. Es ist daher darauf abzustellen, wer das Verfahren vor der Behörde erster Instanz eingeleitet hat. Der bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz am 04.04.2014 eingebrachte Antrag des H P ist als ein solch verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des , Paragraph 76, Absatz eins, AVG zu qualifizieren, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus Paragraph eins, Landeskommissionsgebührenverordnung 2013 idgF. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.46.23.2239.2015

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