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{'item': 'LVwG 52.28-1693/2015'}

Obsah (4)§ 28§ 51§ 25a§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum16.12.2015 GeschäftszahlLVwG 52.28-1693/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richt

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2015/82 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben.

§ 51Abs 1 Steiermärkisches Jagdgesetz, LGBl 1986/23 id

F LGBl 2015/9 (StJagdG), wird der Antrag der Jagdgesellschaft A-Ort, vertreten durch Obmann A, B-Straße [...], B-Ort, auf Einrichtung eines Wildschutzgebietes für Raufußhühner im Gemeindejagdgebiet A-Ort nach der Antragsabänderung in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 02.12.2015 bewilligt.

Paragraph 51, Absatz eins, Steiermärkisches Jagdgesetz, LGBl 1986/23 in der Fassung LGBl 2015/9 (StJagdG), wird der Antrag der Jagdgesellschaft A-Ort, vertreten durch Obmann A, B-Straße [...], B-Ort, auf Einrichtung eines Wildschutzgebietes für Raufußhühner im Gemeindejagdgebiet A-Ort nach der Antragsabänderung in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 02.12.2015 bewilligt. Die zeitliche Sperre im Wildschutzgebiet wird vom 01.

  1. bis 15.
  2. jeden Jahres befristet bis zum Jahr 2025 festgesetzt. Die örtliche Begrenzung für dieses Wildschutzgebiet im Ausmaß von ca. 93 ha ersteckt sich vom C-Ort in Richtung Westen bis zur D-Ort. Die südliche Grenze verläuft entlang der Gemeindestraße. Im Norden entlang des E-Ort wird das Gebiet durch die Eigenjagd F-Ort begrenzt. Das Wildschutzgebiet umfasst folgende Katastergrundstücke: KG-Nr. KG Name Grundstücksnr. **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** KG-Nr. KG Name Grundstücksnr. **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** **** A-Ort *** II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 id

F BGBl I 2015/82 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2015/82 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg den Antrag der Beschwerdeführerin auf „Verlängerung“ des Wildschutzgebietes für Raufußhühner in der Gemeindejagd A-Ort, zuletzt bewilligt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 10.09.2004, GZ: 8.0-2/2004, abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Abweisung auf Einrichtung (Verlängerung) des Wildschutzgebietes im Wesentlichen damit, dass durch eine große verkrautete Windwurffläche und zu „dunkler“ Bestände sowie ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Erholungsfunktion des Waldes in diesem Bereich sich dieses fachlich nicht eigne. Ihre Einschätzung stützte die Behörde auf eine „Evaluierung“ des bisherigen Schutzgebietes schon vor Einlangen des Antrags. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin rechtzeitig Beschwerde, welche sie im Wesentlichen damit begründete, dass seit Einrichtung des Wildschutzgebietes im Jahre 2004 die Population an Raufußhühnern stetig zugenommen habe. Sie kritisierte auch die fehlende Beiziehung zur sogenannten Evaluierung, die fehlende Anhörung des Bezirksjägermeisters und eines Herrn C (Auerwild-Experte), der das Schutzgebiet einige Male besucht und besichtigt habe. Folgende verwaltungsgerichtliche jagdfachliche Stellungnahme wurde eingeholt: „Nach Erhebung an Ort und Stelle am 13.08.2015 und Beurteilung des Gebietes anhand von Daten aus dem GIS-Steiermark und dem Digitalen Jagdkataster (DJK) wird in Beantwortung der Fragestellung, ob das bisher ausgewiesene Wildschutzgebiet für Raufußhühner weiterhin aufrecht bleiben soll, um die Schutzziele erfüllen zu können, jagdfachlich wie folgt Stellung genommen: Die Gemeindejagd A-Ort umfasst ca. 1.902,61 ha und erstreckt sich nordwestlich von B-Ort bis hin zum „D“ am E-Ort der G-Ort. [Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.] Mit Bescheid der BHVO vom 10.09.2004, GZ: 8.0-2/2004, wurde im nordwestlichen Revierteil ein Auerwildschutzgebiet von ca. 200 ha verfügt. Laut Beschreibung im Akt “verläuft die Nordgrenze beginnend vom C-Ort, von Südosten in Richtung Nordwesten, entlang der Gemeindegrenze von B-Ort und H-Ort, gleichzeitig verläuft diese Grenze entlang des Kammes bis zum sogenannten I-Ort. Von dort verläuft die Grenze in Richtung Süden (Anwesen E - F) bis zum westlichen Ende der J-Ort und von dort in Richtung Südosten bis zur K-Ort. Vom südöstlichen Eck der K-Ort geht der Grenzverlauf in gedachter gerader Linie bis zum Anwesen G (Anwesen H und E). Vom Anwesen G geht es über den Zufahrtsweg (I-Weg) bis zur scharfen Kurve der Zufahrtsstraße zum Anwesen J (ca. 250 m nordwestlich vom Anwesen J). Den weiteren Grenzverlauf bilden die Zufahrtsstraße zum Anwesen J und der I-Weg bis zum Anwesen K (Weidegenossenschaft). Die weitere Grenze bildet die Zufahrtsstraße zum Anwesen L (M und N) bis zum C-Ort. Das letzte Stück verläuft in Richtung Norden zum Ausgangspunkt“. Betreffend Lageplan wird auf den Akt verwiesen. Das beantragte Wildschutzgebiet wird durch die Gemeindestraße, welche von B-Ort zum „D“ führt, in einen nördlichen und in einen südlichen Teil untergliedert. Die Gemeindestraße wird stark befahren, nicht nur, weil der Bereich rund um das „D“ sondern das gesamte Gebiet zwischen B-Ort und der G-Ort ein bevorzugtes Naherholungsgebiet für den Ballungsraum B-Ort – L-Ort – M-Ort - N-Ort darstellt. Entlang der Gemeindestraße wurden für Waldbesucher Parkmöglichkeiten in Form von mehreren Ausbuchtungen geschaffen. [Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.] Südlich dieser Straße ist die Gemeindejagd A-Ort von landwirtschaftlichen Nutzflächen und von Waldinseln, mit fichtenreichen, eher streng nach Altersklassen gegliederten Waldbeständen, geprägt. Im Vergleich zum nördlich anliegenden Waldgebiet herrschen teils dichtere Bestandesstrukturen und in den Bestandeslücken eine verkrautete Bodenvegetation vor. In den Waldbeständen nördlich der Gemeindestraße dominieren durchwegs lichtere Bestandesstrukturen, die einstrahlungsbegünstigten Flächen zeichnen sich durch ein reges Insektenvorkommen, unter anderem zahlreiche Ameisenhaufen, aus. Die Waldbodenvegetation besteht aus, für das Auerwild attraktiven, Heidelbeerstauden. Es handelt sich um ein zusammenhängendes Waldgebiet, das sich weiter Richtung Norden über den E-Ort des C-Ort, der – wie auch die Auerwildmeldungen belegen – für einen besonders guten Auerwildbestand bekannt ist und einen Trittstein für diese Wildart bildet, erstreckt. Im Auswertungszeitraum 2004-2014 wurden im benachbarten Eigenjagdgebiet F-Ort, welches nördlich vom Landschaftsrücken an das Wildschutzgebiet angrenzt, durchschnittlich 15 Auerhähne gemeldet, während in der Gemeindejagd A-Ort im selben Zeitraum durchschnittlich nur ein Auerhahn gezählt wurde. Aus dieser Situation lässt sich schließen, dass die auerwildtypischen Bestände nördlich der Gemeindestraße eine wichtige revierübergreifende Pufferfunktion für das gesamte Auerwildgebiet rund um den C-Ort ausüben. Tabelle 1: Auerhahnenbestand EJ F-Ort Tabelle 2: Auerhahnenbestand GJ A-Ort Nach wildökologischen Kriterien wird die als Wildschutzgebiet vorgesehene Teilfläche südlich der Gemeindestraße, aufgrund ihrer Habitatausstattung sowie mit Rücksicht auf deren Nutzung als Naherholungsgebiet, für den beantragten Zweck als wenig geeignet beurteilt. Die nördlich der Gemeindestraße gelegene Teilfläche deckt hingegen die Lebensraumansprüche des Auerwildes in hohem Maße ab und bildet darüber hinaus einen Korridor gegenüber dem besonders guten Auerwildgebiet rund um den C-Ort. Die nördliche Teilfläche wird den Anforderungen betreffend die zeitliche und örtliche Sperre von Grundflächen im notwendigen Ausmaß zum Schutz der Lebensgrundlage des Wildes zweifelsfrei ausreichend gerecht. Für diese Fläche ist demzufolge die Verfügung eines Wildschutzgebietes zu befürworten. Sowohl die Ausweisung als Wildschutzgebiet entlang der Gemeindestrasse als auch das Wegegebot innerhalb des Wildschutzgebietes dienen der Besucherlenkung. Die nördliche Teilfläche umfasst ca. 93 ha und erstreckt sich vom C-Ort in Richtung Westen bis zur D-Ort. Die südliche Grenze verläuft entlang der Gemeindestraße und im Norden, entlang des E-Ort, wird das Gebiet durch die Eigenjagd F-Ort begrenzt. [Bilder durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.] Trotz der vergleichsweise guten Habitatbedingungen sind, wie bereits von O in seinem Gutachten vom 18.08.2004 vorgeschlagen und seitens Jagdgesellschaft A-Ort zugesichert, Verbesserungs- und laufende Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Anlässlich der Begehung des Gebietes am 28.08.2014 wurde durch den jagdlichen Sachverständigen der BHVO, P, festgestellt, „dass ein Großteil der Bestände nach wie vor zu dunkel ist und daher wenig Attraktivität für das Auerwild bietet“. Angesichts dieser Tatsache, sind ständige Verbesserungsmaßnahmen zur Erhaltung und Gestaltung von Auerwildlebensräumen, wie beispielsweise eine auerwildfreundliche Durchforstung, als unabdingbar zu betrachten. Im Hinblick darauf ergibt sich das fachliche Erfordernis in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen, die für die Verfügung als Wildschutzgebiet maßgebend waren, insbesondere die Durchführung der waldbaulichen Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Lebensraumes für das Auerwild, vorliegen. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Antrag auf Verfügung eines Wildschutzgebietes in der GJ A-Ort unter den gegebenen Bedingungen jagdfachlich nicht dem gesamten Ausmaß nach befürwortet werden kann. Aus wildökologischer Sicht erfüllt lediglich der Revierteil nördlich der Gemeindestraße weitestgehend die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Mit einer Fläche von ca. 93 ha beschränkt sich die Sperre von Grundflächen auf das zeitlich und örtlich notwendige Ausmaß.“ In der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung erklärt der Vertreter der Beschwerdeführerin keine Einwände gegen das verwaltungsgerichtliche jagdfachliche Gutachten zu haben. Er änderte den verfahrensleitenden Antrag dahingehend ab, dass die Einrichtung des Wildschutzgebietes für Raufußhühner auf dem Gebiete der Gemeindejagd nach dem Vorschlag des Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bewilligt werden soll. Die vorgeschlagene Befristung mit 10 Jahren sei aus seiner Sicht zu akzeptieren, damit der Schutzzweck auch behördlich überprüft werden kann. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache

§ 3i

Vm § 28 VwGVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG mit Erkenntnis.

§ 51St

JagdG kann die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausübungsberechtigten im Bereich von Brut- und Nistplätzen des Auer- und Birkwildes nach Anhörung des Bezirksjägermeisters, der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und der örtlich bestehenden alpinen Vereine die zeitlich und örtlich auf das notwendige Ausmaß zu beschränkende Sperre von Grundflächen zum Zwecke der Ausweisung von Wildschutzgebieten verfügen, wenn dies zum Schutze der Lebensgrundlage des Wildes und zur Vermeidung von Wildschäden als Folge der Beunruhigung des Wildes durch den Menschen unerlässlich ist.

Paragraph 51, StJagdG kann die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausübungsberechtigten im Bereich von Brut- und Nistplätzen des Auer- und Birkwildes nach Anhörung des Bezirksjägermeisters, der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und der örtlich bestehenden alpinen Vereine die zeitlich und örtlich auf das notwendige Ausmaß zu beschränkende Sperre von Grundflächen zum Zwecke der Ausweisung von Wildschutzgebieten verfügen, wenn dies zum Schutze der Lebensgrundlage des Wildes und zur Vermeidung von Wildschäden als Folge der Beunruhigung des Wildes durch den Menschen unerlässlich ist. III.römisch drei. Erwägungen: Der verwaltungsgerichtliche jagdfachliche Sachverständige begründet in seinem Gutachten schlüssig die Eignung der nördlichen Teilfläche des ehemaligen Wildschutzgebietes damit, dass sie die Lebensraumansprüche des Auerwildes im hohen Maßen abdecke und darüber hinaus einen Korridor gegenüber dem besonders guten Auerwildgebiet rund um den C-Ort bilde. Mit der Schlussfolgerung, dass für diese Fläche demzufolge die Verfügung eines Wildschutzgebietes zu befürworten ist, zeigt der beigezogene Amtssachverständige die Notwendigkeit auf, das Wildschutzgebiet zur Vermeidung der Beunruhigung durch Besucher nach dem nun abgeänderten verfahrenseinleitenden Antrag zu bestimmen. Die zeitliche Befristung ist antragsgemäß aus der bis zum Jahr 2014 bestandenen Befristung für das damalige Wildschutzgebiet für Raufußhühner zu übernehmen. Der Ablauf der Bewilligung nach zehn Jahren liegt nach den jagdfachlichen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen im fachlichen Erfordernis in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen, die für die Einrichtung des Wildschutzgebietes maßgebend waren, noch vorliegen. Die Dauer dieser Frist ist abgeleitet von der Befristung des bisherigen Wildschutzgebietes. Die Anhörung des Bezirksjägermeisters, der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und der örtlich bestehenden Alpinvereine erfolgte im jagdbehördlichen Verfahren dessen Gegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich eingeschränkt wurde. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und das Wildschutzgebiet antragsgemäß mit den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachten Neuerungen nach dem Ergebnis der jagdfachlichen Beurteilung zum unerlässlichen Schutz der Lebensgrundlagen des Auer- und Birkwildes in dieser Gegend zu bewilligen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.28.1693.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.