GVG) wird die Beschwerde als unbegründet
Paragraphen 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 160,00 zu leisten. Gegen das Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision unzulässig.Gegen das Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „am 13.06.2015 um 00:58 Uhr in G, Bstraße das Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,44 mg/l betrug“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Hiefür wurde
cit eine Geldstrafe von € 800,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und
G) als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von € 80,00 vorgeschrieben.Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „am 13.06.2015 um 00:58 Uhr in G, Bstraße das Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,44 mg/l betrug“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen. Hiefür wurde
Paragraph 99, Absatz eins, b leg. cit eine Geldstrafe von € 800,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von , € 80,00 vorgeschrieben. Die dagegen eingebrachte Beschwerde richtet sich ausschließlich in der Höhe, in dem vorgebracht wird, dass eine „unzweckmäßige Ermessensausübung“ vorliege und der § 20 VStG zur Anwendung kommen würde. Der Beschwerdeführer sei in der Nacht mit dem Fahrrad in Schritttempo am Gehsteig unterwegs gewesen und habe den Grenzwert mit 0,44 mg/l Atemalkoholwert nur knapp überstiegen. Er habe kein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer dargestellt. Auch habe er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und sei ihm bewusst, dass dies „eine Dummheit war, die ich leider aus Faulheit begangen habe“. Die dagegen eingebrachte Beschwerde richtet sich ausschließlich in der Höhe, in dem vorgebracht wird, dass eine „unzweckmäßige Ermessensausübung“ vorliege und der Paragraph 20, VStG zur Anwendung kommen würde. Der Beschwerdeführer sei in der Nacht mit dem Fahrrad in Schritttempo am Gehsteig unterwegs gewesen und habe den Grenzwert mit 0,44 mg/l Atemalkoholwert nur knapp überstiegen. Er habe kein Risiko für andere Verkehrsteilnehmer dargestellt. Auch habe er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und sei ihm bewusst, dass dies „eine Dummheit war, die ich leider aus Faulheit begangen habe“.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Bestimmung des § 99 Abs 1 b StVO iVm § 5 Abs 1 StVO zielt darauf ab, dass Personen, die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, da dies ein überhöhtes Unfallrisiko darstellt, weil durch die Alkoholbeeinträchtigung das Reaktionsvermögen sowie die Aufmerksamkeit in erheblichem Maß herabgesetzt wird. Dadurch, dass der Beschwerdeführer das Fahrrad mit einem Atemalkoholgehalt von 0,44 mg/l lenkte, hat er den Schutz gegen den Schutzzweck des Gesetzes verstoßen. Insbesondere lenkte er das Fahrrad auf einem Gehsteig, wodurch – im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde – sehr wohl auch in der Nacht das Unfallrisiko gegenüber Fußgängern erhöht wird. Die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, b StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO zielt darauf ab, dass Personen, die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, da dies ein überhöhtes Unfallrisiko darstellt, weil durch die Alkoholbeeinträchtigung das Reaktionsvermögen sowie die Aufmerksamkeit in erheblichem Maß herabgesetzt wird. Dadurch, dass der Beschwerdeführer das Fahrrad mit einem Atemalkoholgehalt von 0,44 mg/l lenkte, hat er den Schutz gegen den Schutzzweck des Gesetzes verstoßen. Insbesondere lenkte er das Fahrrad auf einem Gehsteig, wodurch – im Gegensatz zu den Ausführungen in der Beschwerde – sehr wohl auch in der Nacht das Unfallrisiko gegenüber Fußgängern erhöht wird.
G war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Die vorliegenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (geschätztes Einkommen € 1.000,00, keine Sorgepflichten, vermögenslos) sind nicht geeignet eine Änderung der Bestrafung herbeizuführen. Die bisherige Unbescholtenheit wird als Milderungsgrund gewertet. Keinesfalls war es mildernd, dass der Atemalkoholwert von 0,44 mg/l den Grenzwert nur knapp überstieg, da eben der Gesetzgeber in § 99 Abs 1 b StVO gerade für den Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l bis 0,6 mg/l einen eigenen Strafrahmen (€ 800,00 bis € 3.700,00) vorgesehen hat. Die verhängte Strafe stellt ohnedies diesbezüglich die Mindeststrafe dar. Die vorliegenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (geschätztes Einkommen € 1.000,00, keine Sorgepflichten, vermögenslos) sind nicht geeignet eine Änderung der Bestrafung herbeizuführen. Die bisherige Unbescholtenheit wird als Milderungsgrund gewertet. Keinesfalls war es mildernd, dass der Atemalkoholwert von 0,44 mg/l den Grenzwert nur knapp überstieg, da eben der Gesetzgeber in Paragraph 99, Absatz eins, b StVO gerade für den Alkoholgehalt der Atemluft von , 0,4 mg/l bis 0,6 mg/l einen eigenen Strafrahmen (€ 800,00 bis € 3.700,00) vorgesehen hat. Die verhängte Strafe stellt ohnedies diesbezüglich die Mindeststrafe dar.
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Die Strafbestimmung des § 99 Abs 1 b StVO (seit
GVG wurde von einer Verhandlung abgesehen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet (außerordentliche Strafmilderung
G). Der Antrag des Beschwerdeführers um Verringerung des Strafausmaßes im Sinne des Paragraph 20, VStG war daher abzuweisen.
Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG wurde von einer Verhandlung abgesehen, da sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet (außerordentliche Strafmilderung
Paragraph 20, VStG).
GVG waren für das Beschwerdeverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag von 20% der verhängten Strafe, somit € 160,00 vorzuschreiben.
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG waren für das Beschwerdeverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag von 20% der verhängten Strafe, somit € 160,00 vorzuschreiben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 20 VStG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 20, VStG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.3314.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.