Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde vollinhaltlichrömisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten. III.
GG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch drei.
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, Parkgebührenreferat vom 21.09.2015 wurde Herrn Dr. G P (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe am 24.04.2015, um 14.47 Uhr, in G, Fplatz außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug: PKW, Kennzeichen (A) x nicht am Rande der Fahrbahn zum Halten abgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben habe. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 23 Abs 2 Straßenverkehrsordnung (im Folgenden StVO) begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Hiedurch habe er eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung (im Folgenden StVO) begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben, gesendet am 11.10.2015, Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er von einem Straßenaufsichtsorgan aufgefordert worden sei, wegzufahren, weil er gegen § 24 Abs 1 StVO verstoßen habe. Der Beschwerdeführer habe dies bestritten und wurde auch vom Aufsichtsorgan und der Behörde nachträglich festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 24 Abs 1 lit a StVO nicht vorliege. Diese Strafverfügung sei nicht aufgehoben worden, obwohl eine Stattgabe erfolgen hätte müssen. Im weiteren Verfahren sei dem Beschwerdeführer plötzlich ein Verstoß gegen § 23 Abs 2 StVO vorgeworfen worden, ein Tatbestand, den er im Zeitpunkt der Begehung nicht hätte vermeiden können, weil ihn dieser Tatbestand nicht vorgehalten worden sei. Er wäre nämlich sicher weggefahren.Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben, gesendet am 11.10.2015, Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass er von einem Straßenaufsichtsorgan aufgefordert worden sei, wegzufahren, weil er gegen Paragraph 24, Absatz eins, StVO verstoßen habe. Der Beschwerdeführer habe dies bestritten und wurde auch vom Aufsichtsorgan und der Behörde nachträglich festgestellt, dass ein Verstoß gegen Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO nicht vorliege. Diese Strafverfügung sei nicht aufgehoben worden, obwohl eine Stattgabe erfolgen hätte müssen. Im weiteren Verfahren sei dem Beschwerdeführer plötzlich ein Verstoß gegen Paragraph 23, Absatz 2, StVO vorgeworfen worden, ein Tatbestand, den er im Zeitpunkt der Begehung nicht hätte vermeiden können, weil ihn dieser Tatbestand nicht vorgehalten worden sei. Er wäre nämlich sicher weggefahren. Aber auch der Tatbestand des § 23 Abs 2 StVO liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer das Fahrzeug am äußerst rechten Rande angehalten habe. Die Freihaltung der Fahrbahn für den Fließverkehr und die Verhinderung von Verkehrsbeeinträchtigungen (Seite 4 des Straferkenntnisses) sei an dieser Stelle gar nicht möglich, weil es keinen Fließverkehr gebe und keine Verkehrsbeeinträchtigung an diesem Ort möglich sei. Vor dem KFZ habe sich eine Betonsäule befunden, links ein mindestens 2,5 m Abstand zum Gehsteig, hinter dem Fahrzeug habe kein weiteres Fahrzeug fahren können und rechts vom KFZ habe sich der äußerste Rand des befestigten Fplatzes befunden. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatbestand sei daher denkunmöglich und auch tatsächlich nicht gegeben, sodass er die Aufhebung des Straferkenntnisses beantrage.Aber auch der Tatbestand des Paragraph 23, Absatz 2, StVO liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer das Fahrzeug am äußerst rechten Rande angehalten habe. Die Freihaltung der Fahrbahn für den Fließverkehr und die Verhinderung von Verkehrsbeeinträchtigungen (Seite 4 des Straferkenntnisses) sei an dieser Stelle gar nicht möglich, weil es keinen Fließverkehr gebe und keine Verkehrsbeeinträchtigung an diesem Ort möglich sei. Vor dem KFZ habe sich eine Betonsäule befunden, links ein mindestens 2,5 m Abstand zum Gehsteig, hinter dem Fahrzeug habe kein weiteres Fahrzeug fahren können und rechts vom KFZ habe sich der äußerste Rand des befestigten Fplatzes befunden. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tatbestand sei daher denkunmöglich und auch tatsächlich nicht gegeben, sodass er die Aufhebung des Straferkenntnisses beantrage. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 09.12.2015 eine öffentlich, mündliche Verhandlung vor Ort in Anwesenheit des Beschwerdeführers, des Vertreters der belangten Behörde unter Beiziehung der Meldungslegerin Frau M R durchgeführt. Aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Inhaltes der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen werden nachstehende Feststellungen getroffen. Entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers ist dieser als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x am 24.04.2015 gegen 14.47 Uhr zur Tatörtlichkeit in G, vor dem Haus Fplatz Nr. zugefahren. Er hat mit seinem Fahrzeug dort so gehalten, dass dieses mit der Fahrzeugfront in Richtung Norden zeigte, also in Richtung der dort befindlichen Fußgängerzone im Bereich des Fplatzes. Unmittelbar vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers befanden sich in einem Abstand von ca. 1 m zwei Fahrzeugpoller (zwei kleine Betonsäulen). Links vom Fahrzeug, (fahrerseitig) befand sich in einem Abstand von ca. 2 m der dort vor dem Haus Fplatz verlaufende Gehsteig, wobei das Fahrzeug parallel zu diesem Gehsteig angehalten wurde. Der Beschwerdeführer ist sodann ausgestiegen und befand sich bereits einige Minuten vor Ort als er von einem beeideten Straßenaufsichtsorgan der Stadt Graz angesprochen wurde. Der Beschwerdeführer brachte zum Ausdruck, dass er auf seine Frau warte, die jeden Augenblick kommen werde. Er werde dann wegfahren. Das Straßenaufsichtsorgan wiederum hat den Beschwerdeführer aufgefordert gleich wegzufahren, wobei dieser solches abgelehnt hat. Es ergab sich sodann eine Diskussion mit dem Straßenaufsichtsorgan, welche ca. 3 Minuten gedauert hat und hat das Straßenaufsichtsorgan ein Organmandat ausgestellt und dieses hinter dem Scheibenwischer der Windschutzscheibe hinterlassen. Das Straßenaufsichtsorgan hat sich sodann vom Ort der Amtshandlung entfernt und dürfe der Beschwerdeführer – laut seinen Angaben – ca. 3 Minuten später weggefahren sein. Entsprechend der Ausführungen der Zeugin M R, diese ist beeidetes Aufsichtsorgan der Stadt Graz, hat sich diese am 24.04.2015 gegen 14.47 Uhr der Tatörtlichkeit aus Richtung Norden, also aus Richtung der Ballhausgasse genähert. Ihr ist das tatgegenständliche Fahrzeug aufgefallen, das im Bereich vor dem Haus Fplatz abgestellt war. Die Zeugin nahm sodann Kontakt mit dem bezughabenden Fahrzeuglenker (dem Beschwerdeführer) auf. Dieser brachte zum Ausdruck, dass er gleich wegfahren werde bzw. auf seine Frau warte und niemanden behindere. Die Tatzeit 14.47 Uhr ergibt sich laut den Ausführungen der Zeugen aus jener Uhrzeit, zu der die Zeugin die Ersterfassung in ihrem Datenerfassungsgerät eingegeben hat. Die Zeugin schätzte, dass die Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer 4 bis 5 Minuten gedauert hat. Sie hat den Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass ein Organstrafmandat ausgestellt werde, falls er den Ort der Amtshandlung nicht verlässt. Da der Beschwerdeführer dies nicht gemacht hat, hat die Beschwerdeführerin sodann ein Organmandat ausgestellt. Danach hat sich die Zeugin vom Ort der Amtshandlung entfernt, sie konnte also nicht sagen zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer weggefahren ist. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass von der Zeugin Fotos betreffend des tatgegenständlichen Fahrzeuges im Zuge der Amtshandlung angefertigt wurden. Diese Fotos befinden sich im erstinstanzlichen Akt und geben die Örtlichkeit an der das tatgegenständliche Fahrzeug damals abgestellt war unbestrittenermaßen wieder. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich rechts (beifahrerseitig) vom Fahrzeug des Beschwerdeführers eine Fläche mit Schräg-Parkplätzen befindet. Diese Fläche ist nicht als Parkplatz mit entsprechenden Hinweiszeichen
VO gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer stand außerhalb dieser gekennzeichneten Parkplätze. Zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und den Schrägparkplätzen befand sich ein gepflasterter Streifen mit anschließenden Fahrradabstellplätzen. Eine bauliche Abgrenzung zwischen den Schrägparkplätzen und dem vom Beschwerdeführer abgestellten Fahrzeug war nicht vorhanden, ebenso keine Bodenmarkierungen, welche auf einen Fahrbahnrand hindeuten würden.Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich rechts (beifahrerseitig) vom Fahrzeug des Beschwerdeführers eine Fläche mit Schräg-Parkplätzen befindet. Diese Fläche ist nicht als Parkplatz mit entsprechenden Hinweiszeichen
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins a, StVO gekennzeichnet. Der Beschwerdeführer stand außerhalb dieser gekennzeichneten Parkplätze. Zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und den Schrägparkplätzen befand sich ein gepflasterter Streifen mit anschließenden Fahrradabstellplätzen. Eine bauliche Abgrenzung zwischen den Schrägparkplätzen und dem vom Beschwerdeführer abgestellten Fahrzeug war nicht vorhanden, ebenso keine Bodenmarkierungen, welche auf einen Fahrbahnrand hindeuten würden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich auf Höhe des angehaltenen Fahrzeuges des Beschwerdeführers fahrerseitig eine Hauseinfahrt (Fplatz ) befindet, welche erlaubter maßen über den genannten Gehsteig befahren werden kann. Dafür, dassErgänzend ist festzuhalten, dass sich auf Höhe des angehaltenen Fahrzeuges des Beschwerdeführers fahrerseitig eine Hauseinfahrt (Fplatz ) befindet, welche erlaubter maßen über den genannten Gehsteig befahren werden kann. Dafür, dass, der Beschwerdeführer damals einen Fahrzeuglenker, der diese Hauseinfahrt befahren wollte, behindert hat, gibt es kein Beweisergebnis. In diesem Bereich befindet sich auch ein ordnungsgemäß beschildertes „Halte- und Parkverbot“, welches offensichtlich dazu dient, Fahrzeuglenkern das ungehinderte Ein- und Ausfahren zu bzw. von den im Hof des Hauses Fplatz befindlichen Parkplätzen zu ermöglichen. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Ermittlungsergebnisses in der öffentlich, mündlichen Verhandlung am 09.12.2015 in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichenxx am 24.04.2015, um 14.47 Uhr, in G, Fplatz 1 zum Halten abgestellt hat. Ebenso unbestritten ist, dass das Fahrzeug damals vom Beschwerdeführer so abgestellt wurde, dass dieses mit seiner Fahrzeugfront Richtung Norden zeigte, wobei sich ca. 1 m von der Fahrzeugfront des Fahrzeuges entfernt zwei Betonpoller (Säulen) befunden haben. Das Fahrzeug stand in einem Abstand von ca. 2 m parallel zu dem vor dem Haus Fplatz befindlichen Gehsteig (fahrerseitig). Rechts von dem Fahrzeug befand sich eine Fläche mit Schräg-Parkplätzen, wobei diese Fläche nicht als Parkplatz mit entsprechenden Hinweiszeichen
VO gekennzeichnet war. Eine bauliche Trennung zwischen den Schrägparkplätzen und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gab es keine, ebenso keine Bodenmarkierungen, die auf einen Fahrbahnrand zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und diesen Schräg-Parkplätzen hinweisen würde.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen, xx am 24.04.2015, um 14.47 Uhr, in G, Fplatz 1 zum Halten abgestellt hat. Ebenso unbestritten ist, dass das Fahrzeug damals vom Beschwerdeführer so abgestellt wurde, dass dieses mit seiner Fahrzeugfront Richtung Norden zeigte, wobei sich ca. 1 m von der Fahrzeugfront des Fahrzeuges entfernt zwei Betonpoller (Säulen) befunden haben. Das Fahrzeug stand in einem Abstand von ca. 2 m parallel zu dem vor dem Haus Fplatz befindlichen Gehsteig (fahrerseitig). Rechts von dem Fahrzeug befand sich eine Fläche mit Schräg-Parkplätzen, wobei diese Fläche nicht als Parkplatz mit entsprechenden Hinweiszeichen
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins a, StVO gekennzeichnet war. Eine bauliche Trennung zwischen den Schrägparkplätzen und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gab es keine, ebenso keine Bodenmarkierungen, die auf einen Fahrbahnrand zwischen dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und diesen Schräg-Parkplätzen hinweisen würde. Obige Feststellungen ergeben sich aus den übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers, der Zeugin M R sowie der damals gefertigten Fotos der Tatörtlichkeit. Rechtliche Beurteilung: § 23 Abs 2 StVO bestimmt:Paragraph 23, Absatz 2, StVO bestimmt: Halten und Parken Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sindam Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind, am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden. § 99 Abs 3 lit a StVO bestimmt:Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO bestimmt: Strafbestimmungen Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. § 23 Abs 2 StVO enthält für mehrspurige Fahrzeuge die klare und unmissverständliche Anordnung, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich – unabhängig von ihrer Länge – zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind. Schon deshalb ist die Norm keiner weiteren Interpretation zugänglich (vgl. beispielsweise VwGH 30.01.2004, 2003/02/0234).Paragraph 23, Absatz 2, StVO enthält für mehrspurige Fahrzeuge die klare und unmissverständliche Anordnung, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich – unabhängig von ihrer Länge – zum Halten oder Parken am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind. Schon deshalb ist die Norm keiner weiteren Interpretation zugänglich vergleiche beispielsweise VwGH 30.01.2004, 2003/02/0234). Nur bei Verwaltungsübertretungen, bei denen es nicht darauf ankommt, ob „gehalten“ oder „geparkt“ wurde, wie nach § 23 Abs 1 und 2 StVO oder in den Fällen des § 24 Abs 1 StVO, könnte mit dem Ausdruck „abgestellt“ das Auslangen gefunden werden, anstatt das notwendige Tatbestandsmerkmal in den Spruch aufzunehmen (vgl. VwGH 28.10.1983, 83/02/0029).Nur bei Verwaltungsübertretungen, bei denen es nicht darauf ankommt, ob „gehalten“ oder „geparkt“ wurde, wie nach Paragraph 23, Absatz eins, und 2 StVO oder in den Fällen des Paragraph 24, Absatz eins, StVO, könnte mit dem Ausdruck „abgestellt“ das Auslangen gefunden werden, anstatt das notwendige Tatbestandsmerkmal in den Spruch aufzunehmen vergleiche VwGH 28.10.1983, 83/02/0029). Die Übertretung des Gebotes des § 23 Abs 2 StVO ist auch dann strafbar, wenn durch das gebotswidrige Halten oder Parken eine Gefährdung anderer Straßenbenützer oder eine Verkehrsbeeinträchtigung nicht eingetreten ist (vgl. VwGH 29.10.1982, 81/02/0039).Die Übertretung des Gebotes des Paragraph 23, Absatz 2, StVO ist auch dann strafbar, wenn durch das gebotswidrige Halten oder Parken eine Gefährdung anderer Straßenbenützer oder eine Verkehrsbeeinträchtigung nicht eingetreten ist vergleiche , VwGH 29.10.1982, 81/02/0039). „Parkplätze“ im Sinne des § 23 Abs 2 StVO sind nur solche, die mit dem Hinweiszeichen
VO gekennzeichnet sind (vgl. VwGH 27.02.1981, 2863/80).„Parkplätze“ im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, StVO sind nur solche, die mit dem Hinweiszeichen
Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins a, StVO gekennzeichnet sind vergleiche VwGH 27.02.1981, 2863/80). Aufgrund des Ermittlungsergebnisses ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das KFZ: PKW, Kennzeichen (A) xx, am 24.04.2015, um 14.47 Uhr, in G, Fplatz außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn zum Halten abgestellt hat, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben hat. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers ist insofern an keinem Fahrbahnrand gestanden, als es ca. 1 m von den Betonpollern entfernt, die den nächstgelegenen Fahrbahnrand bilden, mit seiner Fahrzeugfront in Richtung dieser Betonpoller (Richtung Norden) gestanden ist und der andere Fahrbahnrand, nämlich der Gehsteig vor dem Haus Fplatz 1, der sich parallel zur Lenkseite des Fahrzeuges befand (im Bereich der Einfahrt in einen Innenhof), sogar ca. 2 m entfernt war. Diese beiden Abstände sind zu groß und daher als strafwürdig anzusehen. Rechts vom Fahrzeug des Beschwerdeführers (Beifahrerseite) befand sich ebenfalls kein Fahrbahnrand, weil die Änderung/Unterbrechung einer glatten asphaltierten Fläche durch einen schmalen gepflasterten Streifen mit anschließenden Schrägparkplätzen keinen Fahrbahnrand darstellt. Dasselbe gilt auch für die jenseits der Rinne befindlichen Fahrradabstellplätzen. Zusammenfassend konnten somit die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zur Straffreiheit führen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Schutzzweck des § 23 Abs 2 StVO 1960 besteht darin, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den fließenden Verkehr frei zu halten, kein Verkehrshindernis inmitten der Fahrbahn entstehen und keine unklare Verkehrssituation aufkommen zu lassen. Durch sein Verhalten hat der Berufungswerber zumindest fahrlässig gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen.Der Schutzzweck des Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960 besteht darin, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den fließenden Verkehr frei zu halten, kein Verkehrshindernis inmitten der Fahrbahn entstehen und keine unklare Verkehrssituation aufkommen zu lassen. Durch sein Verhalten hat der Berufungswerber zumindest fahrlässig gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen. Als mildernd wurde von der belangten Behörde nichts, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen gewertet (Tatzeitpunkt 03.05.2012 und 22.03.2012, Strafbetrag jeweils € 55,00, übertretene Norm jeweils § 8 Abs 4 StVO). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Übertretungen hinsichtlich des ruhenden Verkehrs, die auch mit dem Fahrbahnrand zu tun haben, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen.Als mildernd wurde von der belangten Behörde nichts, als erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen gewertet (Tatzeitpunkt 03.05.2012 und 22.03.2012, Strafbetrag jeweils € 55,00, übertretene Norm jeweils Paragraph 8, Absatz 4, StVO). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Übertretungen hinsichtlich des ruhenden Verkehrs, die auch mit dem Fahrbahnrand zu tun haben, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Die verhängte Strafe bewegt sich im untersten Strafbereich und entspricht somit auch durchschnittlichen Einkommensverhältnissen (da diesbezüglich keine näheren Angaben gemacht wurden wird von einem monatlichen Einkommen von € 2.000,00 netto ausgegangen, Sorgepflichten für 1 Person). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Kostenbeitrag: Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf§ 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird.Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf, Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen ist, sofern das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt wird. III.römisch drei. Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Recht-sprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Recht-, sprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten(Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Paragraph 25 a, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten, (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.6.2870.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.