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{'item': 'LVwG 30.28-2952/2015'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 25a§ 31§ 45§ 38§ 13§ 3§ 24a§ 2§ 7§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.12.2015 GeschäftszahlLVwG 30.28-2952/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richt

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz. BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird die Beschwerde gegen die vorgeworfene 4. Übertretung „Verstoß gegen § 5 Tierarzneimittelkontrollgesetz (Strafnorm § 13 Abs 1 Z 3 TAKG)“ als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz. BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird die Beschwerde gegen die vorgeworfene 4. Übertretung „Verstoß gegen Paragraph 5, Tierarzneimittelkontrollgesetz (Strafnorm Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, TAKG)“ als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 50,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 50,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 id

F BGBl I 2015/82 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2015/82 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über diese Beschwerde weiters den Beschluss gefasst: I.

§ 31Abs 1 und 50 Vw

GVG wird der Beschwerde gegen die vorgeworfenen Übertretungen

  1. bis
  2. sowie
  3. und
  4. (Verstöße gegen § 38 Abs 3 iVm § 24a Abs 3 und 4 Tierschutzgesetz, Anlage 1
  5. Tierhalteverordnung, § 366 Abs 1 Gewerbeordnung iVm § 31 Abs 1 und Abs 4 Tierschutzgesetz, § 13 Abs 1 Z 2 iVm § 3 Tierarzneimittelkontrollgesetz und § 13 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Tierarzneimittelkontrollgesetz) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die vorgeworfenen Übertretungen
  6. bis
  7. und 5.

§ 45Abs 1 Z 1 erster Fall, betreffend die vorgeworfenen 6. Übertretung gem § 45 Abs 1 Z 6 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 31, Absatz eins und 50 VwGVG wird der Beschwerde gegen die vorgeworfenen Übertretungen

  1. bis
  2. sowie
  3. und
  4. (Verstöße gegen Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz 3 und 4 Tierschutzgesetz, Anlage 1
  5. Tierhalteverordnung, Paragraph 366, Absatz eins, Gewerbeordnung in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 4, Tierschutzgesetz, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Tierarzneimittelkontrollgesetz und Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Tierarzneimittelkontrollgesetz) stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die vorgeworfenen Übertretungen
  6. bis
  7. und 5.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, betreffend die vorgeworfenen 6. Übertretung gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 id

F BGBl I 2015/82 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2015/82 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Gegenstand dieser Entscheidung ist die Beschwerde von Frau N S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld mit welchem sie für die Tatzeit 12.06.2014 und den Tatort Gemeinde B, Anwesen J, 1. wegen Weitergabe eines ungechipten Hundewelpens eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00

§ 38Abs 3 i

Vm § 24a Abs 3 und 4 Tierschutzgesetz, 1. wegen Weitergabe eines ungechipten Hundewelpens eine Geldstrafe in Höhe von € 150,00

Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz 3 und 4 Tierschutzgesetz, 2. wegen vorzeitiger Trennung des Welpen vom Muttertier durch die Weitergabe eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00

§ 38Abs 3 Tierschutzgesetz iVm der II. Tierhalteverordnung, Anlage 1.1.1

(5), bestraft wird,2. wegen vorzeitiger Trennung des Welpen vom Muttertier durch die Weitergabe eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00

Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz in Verbindung mit der römisch zwei. Tierhalteverordnung, Anlage 1.1.1

(5), bestraft wird,
  1. weiters ein Verstoß gegen § 366 Abs 1 Gewerbeordnung und § 31 Abs 1 und Abs 4 Tierschutzgesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,00 geahndet wurde,
  2. weiters ein Verstoß gegen Paragraph 366, Absatz eins, Gewerbeordnung und Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 4, Tierschutzgesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,00 geahndet wurde,
  3. weiters der Besitz und die Lagerung eines näher genannten Tierarzneimittels

§ 13Abs 1 Z 4 i

Vm § 5 Tierarzneimittelkontrollgesetz mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 und 4. weiters der Besitz und die Lagerung eines näher genannten Tierarzneimittels

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Tierarzneimittelkontrollgesetz mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 und 5. das Inverkehrbringen dieses Tierarzneimittels mit einer weiteren Geldstrafe in Höhe von € 250,00

§ 13Abs 1 Z 2 i

Vm § 3 Tierarzneimittelkontrollgesetz sowie 5. das Inverkehrbringen dieses Tierarzneimittels mit einer weiteren Geldstrafe in Höhe von € 250,00

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Tierarzneimittelkontrollgesetz sowie 6. die verbotene Verbringung dieses Tierarzneimittels in das Bundesgebiet mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,00

§ 13Abs 1 Z 1 i

Vm § 2 Tierarzneimittelkontrollgesetz geahndet wurde. 6. die verbotene Verbringung dieses Tierarzneimittels in das Bundesgebiet mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,00

Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Tierarzneimittelkontrollgesetz geahndet wurde. Für die einzelnen ausgesprochenen Geldstrafen wurden für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen und auch die Verfahrenskosten in Höhe von € 130,00 bestimmt. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Zeuginnen J P und S P angegeben haben, den Hund am 12.06.2014 vom Ehegatten der Beschwerdeführerin ebenso wie das näher bezeichnete Tierarzneimittel ausgehändigt erhalten zu haben. Das Tierarzneimittel sei ungekühlt gewesen und habe der Welpe geblutet. Die Beschwerdeführerin habe die Zeuginnen per SMS vom Abholtermin verständigt und ihnen so auch mitgeteilt, dass sie den Ehegatten der Beschwerdeführerin auch darüber informieren sollen, dass er ihnen den Impfstoff mitgebe. Die Behörde führte in ihrer Begründung aus, dass die Verwaltungsübertretungen durch die Anzeige des Amtstierarztes der Stadt Graz durch elektronische Post vom 17.06.2014 bzw. der Anzeige des Veterinärreferates der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, GZ: 18.3-206/2014, dem von der Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren, den Zeugenaussagen und Beweisfotos als erwiesen anzusehen seien. Im Behördenverfahren entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie an jenem Tag ortsabwesend gewesen sei und ihre Hundewelpen nicht an Frau P verkauft hätte. Der Welpe sei ohne Zustimmung mitgenommen worden. Der Wurf von sechs Welpen sei atypisch aggressiv gewesen und hätten sich die Welpen gegenseitig verletzt. Eine gewerbliche Hundezucht liege nicht vor, eine der beiden ihr im Frühjahr geschenkten Hündinnen sei nicht sterilisiert gewesen und diese ohne ihr Zutun und völlig überraschend vom eigenen 7-8 jährigen Rüden gedeckt worden. Sinngemäß sei ein Inserat mit dem Wortlaut „Wurf aus Liebe, kein Züchter, privat, ohne Dokumente“ geschaltet worden und aufgrund von Erkundigungen bei einer gewerblichen Züchterin ein nicht ganz kostendeckender Preis von € 800,00 pro Welpen verlangt worden. Das italienische Tierarzneimittel habe sie weder besessen, noch gelagert und auch nicht ins Bundesgebiet verbracht, die Vorwürfe seien haltlos. Die Behörde verwarf die Argumente der Beschwerdeführerin. Sie sehe als erwiesen an, dass die Beschuldigte die im Spruch beschriebenen Übertretungen zumindest fahrlässig begangen bzw. nicht verhindert und somit zu verantworten hat. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend die offensichtliche Gewinnabsicht mit Einnahmen von € 600,00 bis € 4.600,00 und als mildernd die Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt gewertet und das Verschuldensausmaß mit „zumindest fahrlässig“ bezeichnet. Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von € 1.000,00 geschätzt. In der rechtzeitigen Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass auch die einvernommenen Zeuginnen bestätigten, die Beschwerdeführerin sei am 12.06.2014 nicht am angeführten Tatort anwesend gewesen. Sie konnte daher weder an Frau S P noch an Frau J P den Welpen übergeben. Die Behörde sei nicht auf die Frage der Stellvertretung oder Handeln im Auftrag eingegangen, sondern habe sie persönlich verantwortlich gemacht. Dazu ersuchte sie um Einvernahme der Zeugin X S sowie Mag. K F als Betreuungstierarzt. Der Abholtermin am 12.06.2014 sei weder mündlich noch schriftlich (per SMS) vereinbart gewesen. Pönalisiert sei nur die Weitergabe des ungechipten Welpen, was die belangte Behörde ihr aber nicht vorgeworfen habe. Diese stelle unzweifelhaft (ausschließlich) auf das Verpflichtungs- und nicht auf das Verfügungsgeschäft ab. Der Kaufvertrag wurde nach Angaben der Zeugin S P ca. zwei Wochen vorher abgeschlossen, als der Welpe „vier Wochen“ alt war. Die Welpen seien auf Anraten des Tierarztes Mag. K F wegen ihres aggressiven Verhaltens gesondert gehalten worden. Die

  1. Tierhalteverordnung gestatte auch eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Welpen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden dürfen, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht von Welpen verfügen. Auch zu diesem Beweisthema wäre Herr Mag. K F einzunehmen gewesen. Auch habe die Strafbehörde nicht gewürdigt, dass Frau J P in ihrer elektronischen Nachricht vom 16.06.2014 ausgeführt hat, dass sie nach dem Erlebten den Welpen nicht mehr dort lassen wollte. Deshalb sei klar, dass der Übergabetermin am 12.06.2014 nicht vereinbart war. Gewerblichkeit des Verkaufes der Welpen liege nicht vor, da der eingenommene Betrag in Höhe von € 600,00 die entstandenen Unkosten nicht einmal ansatzweise abdecke. Die Vorwürfe betreffend Übertretungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes bezeichnet sie als bloße Vermutungen der belangten Behörde. Es wäre Sache der Behörde zu beweisen, dass das in Abwesenheit der Beschwerdeführerin übergebene Medikament ihr bekannt war, sie dieses besessenen, in das Bundesgebiet verbracht und im Bundesgebiet in Verkehr gebracht hat. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe.In der rechtzeitigen Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass auch die einvernommenen Zeuginnen bestätigten, die Beschwerdeführerin sei am 12.06.2014 nicht am angeführten Tatort anwesend gewesen. Sie konnte daher weder an Frau S P noch an Frau J P den Welpen übergeben. Die Behörde sei nicht auf die Frage der Stellvertretung oder Handeln im Auftrag eingegangen, sondern habe sie persönlich verantwortlich gemacht. Dazu ersuchte sie um Einvernahme der Zeugin römisch zehn S sowie Mag. K F als Betreuungstierarzt. Der Abholtermin am 12.06.2014 sei weder mündlich noch schriftlich (per SMS) vereinbart gewesen. Pönalisiert sei nur die Weitergabe des ungechipten Welpen, was die belangte Behörde ihr aber nicht vorgeworfen habe. Diese stelle unzweifelhaft (ausschließlich) auf das Verpflichtungs- und nicht auf das Verfügungsgeschäft ab. Der Kaufvertrag wurde nach Angaben der Zeugin S P ca. zwei Wochen vorher abgeschlossen, als der Welpe „vier Wochen“ alt war. Die Welpen seien auf Anraten des Tierarztes Mag. K F wegen ihres aggressiven Verhaltens gesondert gehalten worden. Die
  2. Tierhalteverordnung gestatte auch eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Welpen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden dürfen, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht von Welpen verfügen. Auch zu diesem Beweisthema wäre Herr Mag. K F einzunehmen gewesen. Auch habe die Strafbehörde nicht gewürdigt, dass Frau J P in ihrer elektronischen Nachricht vom 16.06.2014 ausgeführt hat, dass sie nach dem Erlebten den Welpen nicht mehr dort lassen wollte. Deshalb sei klar, dass der Übergabetermin am 12.06.2014 nicht vereinbart war. Gewerblichkeit des Verkaufes der Welpen liege nicht vor, da der eingenommene Betrag in Höhe von € 600,00 die entstandenen Unkosten nicht einmal ansatzweise abdecke. Die Vorwürfe betreffend Übertretungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes bezeichnet sie als bloße Vermutungen der belangten Behörde. Es wäre Sache der Behörde zu beweisen, dass das in Abwesenheit der Beschwerdeführerin übergebene Medikament ihr bekannt war, sie dieses besessenen, in das Bundesgebiet verbracht und im Bundesgebiet in Verkehr gebracht hat. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe. In der mündlichen öffentlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin an, dass die von der Behörde angenommenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Tatsachen entsprechend dürften. Zu jenem Zeitpunkt seien von der Beschwerdeführerin nach seiner Information drei erwachsene Hunde sowie die sechs Welpen gehalten worden. Die Hunde würden nicht zur Zucht gehalten. Mit den Zeuginnen J P und S P sei kein konkreter Abholtermin vereinbart gewesen, also auch nicht per SMS. Die Zeuginnen hätten ausgeführt, dass sie den Welpen nicht mehr in Blumau belassen wollten und ihn deshalb am 12.06.2014 abholten. Die Trennung der Welpen von ihrer Mutter erfolgte über ausdrückliches Anraten des betreuenden Tierarztes. Zwischen den Tieren habe eine nicht tolerierbare Aggressivität bestanden und seien sie immer wieder einzeln stundenlang zur Mutter zurückgeführt worden. Er könne sich nicht erklären, wie das genannte Arzneimittel auf das Anwesen J gelangte. Sämtliche Tiere auf diesem Standort (Hunde und Pferde) würden tierärztlich vom Zeugen Mag. F betreut und sei kein Grund ersichtlich, weshalb ein anderes Arzneimittel aus Italien für Impfzwecke benötigt würde. Die Zeugin Frau J P gab an im Internet aufgrund einer Annonce auf einer einschlägigen Seite auf die Hundewelpen aufmerksam geworden zu sein. Bei der ersten Besichtigung waren die Welpen fünf Wochen alt. Die Besichtigung erfolgte mit der Beschwerdeführerin und wurde nach ca. einer Stunde ein Welpe ausgesucht. Gekauft hat den Hund ihre Cousine S P. Am 12.06.2014 erfolgte die Kontaktaufnahme per SMS, um sich zu erkundigen, wie es den Welpen gehe. Die Antwort kam ebenfalls per SMS mit der Nachricht, dass die Welpen schon abgeholt werden könnten, es ihnen gut gehe, aber sie schon von der Mutter getrennt seien, da sie sich gegenseitig verletzen. Ihre Cousine wohne in der Agasse in G. Sie wollten den Zustand des Welpen überprüfen und fuhren daher am Abend des 12.06.2014 zum Anwesen der Beschwerdeführerin. Einen Welpen fanden sie in einem Zaun eingesperrt, durch den dieser durchschlüpfte und zu ihnen lief. Dieser Welpe habe schon vorher geblutet. Der Hund wurde von dem Herrn, der auf sie zukam und sich als Ehegatte der Beschwerdeführerin, Herr M, vorstellte, aufgenommen, wobei auch sein Hemd blutig wurde. Der Welpe wurde dann in einen kleinen Käfig gegeben. Ihre Cousine S sagte daraufhin, dass sie unter diesen Umständen den Welpen nicht mehr dort lassen wolle. Der Sohn des Mannes war auf der Suche nach dem entlaufenen Muttertier, kam mittlerweile zurück und übergab ihnen den Welpen. Der Preis war schon bei der Erstbesichtigung vereinbart worden, wo sie auch gefragt worden seien, ob die Beschwerdeführerin den Hund impfen soll oder dies von der Käuferin gemacht werde. Für diesen Fall sei ihnen der Impfstoff versprochen worden. Am Tag der Abholung sei vom Ehegatten der Impfstoff ausgehändigt worden. Über die Herkunft des Impfstoffes, von dem sie annahmen, dass er gekühlt hätte sein müssen, gab es keine Auskünfte, er war im Preis inbegriffen. Ergänzend führte sie aus, dass die Entscheidung den Welpen an jenem Tag mitzunehmen sie gemeinsam mit ihrer Cousine, deren Lebenspartner und deren Kind getroffen haben. Die Beschwerdeführerin sei am 12.06.2014 nicht in J anwesend gewesen. Der Kaufpreis sei dem Ehegatten der Beschwerdeführerin entweder von ihrer Cousine oder deren Partner in bar übergeben worden. Sie habe Herrn M erklärt, dass sie den Hund von ihrem Tierarzt impfen lasse, woraufhin er ihr den Impfstoff aushändigte. Frau S habe ihr erklärt, dass sie den Hund selbst chipen lassen müsse; sie hatte ihr gegenüber nie erwähnt, dass sie das Chipen selbst veranlasse. Des Weiteren wurde Herr Mag. med. vet. K F als Zeuge einvernommen, den die Beschwerdeführerin in der Beschwerde als ihren „Haustierarzt“ bezeichnete. Er gab an, dass glaublich im Jahre 2013 die Beschwerdeführerin eine Hündin gekauft habe, den Rüden gibt es schon länger. Von der Geburt der Welpen erfuhr er nach ca. einer Woche im Zuge einer Behandlung der Pferde. Welpenmilch habe glaublich einer seiner Partner der Beschwerdeführerin ausgehändigt, weil die Hündin möglicherweise nicht ausreichend Milch hatte. Der nächste Kontakt mit Frau S betreffend die Welpen war im Alter von ca. fünf Wochen. Sie teilte ihm mit, dass die Welpen nicht gleichzeitig bei der Mutter sein können, weil sie sich gegenseitig verletzen. Frau S würde auch die Schwester des Muttertieres halten, die die ganze Zeit bei den Welpen war. Der erste verletzte Welpe sei in seine Ordination gebracht worden, wies Bissspuren und Schwellungen auf. Er ging davon aus, dass die Verletzungen von den Geschwistern stammen. Die Behandlung erfolgt mit Schmerzmittel und Antibiotika, wobei er Medikamente zur Nachbehandlung mitgab. Später habe er einen zweiten Welpen behandelt, der dazu in Narkose gelegt werden musste. Dieser war einer Nachbarin geschenkt oder übergeben worden, die ihn wieder ohne Wissen von Frau S zurückbrachte. Weitere Welpen habe er nicht behandelt. Den einen Welpen, um den es gehe, den habe er sicher nicht gechipt und auch nicht geimpft. Die Unterbringung der Hündin erfolgt in einem beheizten Waschraum. Es habe dann noch einen zweiten weiteren Wurf gegeben, und habe er zwei oder vier Welpen geimpft, wobei er nicht mehr sagen könne, von welchem Wurf diese waren. Von dem verkauften Welpen habe er über den Amtstierarzt in Fürstenfeld erfahren. Von ihm habe er auch die Information über das Tierarzneimittel, dass er sicher nicht führe und daher auch nicht abgeben habe können. Ergänzend gab er an, dass es sein könne, dass in seiner Praxis die verbliebenen fünf Welpen von Frau S geimpft wurden. Dies könne er ohne seine Kartei nicht mit Sicherheit angeben. Dies treffe auch für das Chipen zu, das typischerweise gleichzeitig gemacht werde. Er habe mit Frau S über die Trennung der Welpen in zwei Gruppen gesprochen, die abwechselnd beim Muttertier sein sollen. Dies startete im Alter von fünf Wochen. Er könne sich nicht erinnern, aber auch nicht bestreiten, dass er mit Frau S über die Abgabe eines Welpens mit sechs Wochen gesprochen habe, nachdem die zeitweise getrennte Haltung zu bewerkstelligen war. Es dürfte so gewesen sein. Über Vorhalt, dass Frau S ihre Welpen selbst impfe, gab er an, dass nach seiner Erinnerung jedenfalls von seiner Praxis ein Wurf zur Gänze und ein Wurf zum Teil geimpft wurde. Gleichzeitig sei auch gechipt worden, was mit der Registrierstelle/Datenbank nachweisbar sei. Nach seiner Einschätzung decke der verlangte Betrag von € 600,00 gerade die Unkosten ab. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender relevanter Sachverhalt: Zum Tatzeitpunkt war die Beschwerdeführerin nicht am Tatort. Die Beschwerdeführerin besitzt zwei Hündinnen, wovon eine sechs Welpen gebar. Im Alter von fünf Wochen zeigten die Welpen Aggressivität gegeneinander und verletzten sich, sodass die Tiere mit Billigung des Tierarztes zeitweise vom Muttertier getrennt wurden. Auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin war das in der angefochtenen Entscheidung beschriebene italienische Tierarzneimittel vorhanden. Im Alter von sechs Wochen wurde ein Welpe vom Sohn des Ehegatten der Beschwerdeführerin den Zeuginnen S P und J P nicht geimpft und ohne Kennzeichnung (Mikrochip) in Anwesenheit des Ehegatten der Beschwerdeführerin übergeben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat ein italienisches Tierarzneimittel zur Impfung des Welpen, dass auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorhanden war, ebenfalls den Zeuginnen J und S P übergeben. Beweisergebnisse dazu, von wem das erwähnte Tierarzneimittel nach Österreich eingeführt wurde hat weder die belangte Behörde noch das Landesverwaltungsgericht Steiermark erzielt. Herausgestellt hat sich auch, dass der auf dem im Behördenakt eingehefteten Foto dargestellte Welpe nicht der übergebene Welpe war. Hinzuweisen ist darauf, dass entgegen dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht Frau J P, sondern Frau S P die Käuferin war. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Zeugenaussagen vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark sind, soweit sie für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren relevant sind, glaubwürdig. Sie stimmen insbesondere darin mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein, dass sie zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort war. Glaubwürdig sind die Aussagen auch dahingehend, dass der Welpe nicht mit Mikrochip gekennzeichnet war, als er weitergegeben wurde und der Welpe zum Zeitpunkt der Weitergabe erst sechs Wochen alt war. Die Zeugenaussagen sind auch dahingehend glaubwürdig, dass das von der belangten Behörde genannte Tierarzneimittel am Anwesen der Beschwerdeführerin in J vorhanden war und ebenfalls zum genannten Zeitpunkt weitergegeben wurde. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache

§ 3i

Vm § 50 VwGVG durch Erkenntnis.

§ 52

Abs 1 leg cit ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der sich nach Abs 2 mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 bemisst. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Verwaltungsstrafsache

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG durch Erkenntnis.

Paragraph 52, Absatz eins, leg cit ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der sich nach Absatz 2, mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 bemisst.

§ 24aAbs 3 Tierschutzgesetz, BGBl I 2004/118 id

F BGBl I 2013/80 (TSchG), sind alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde mittels eines ziffernkodierten elektronisch ablesbaren Mikrochips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind so spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe zu kennzeichnen. Nach Abs 4 ist jeder Halter von Hunden

Abs 3 verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung jedenfalls aber vor einer Weitergabe unter Angabe der Daten

Abs 2 Z 1 und 2 lit a bis f über ein elektronisches Portal zu registrieren.

Paragraph 24 a, Absatz 3, Tierschutzgesetz, BGBl römisch eins 2004/118 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/80 (TSchG), sind alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde mittels eines ziffernkodierten elektronisch ablesbaren Mikrochips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind so spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe zu kennzeichnen. Nach Absatz 4, ist jeder Halter von Hunden

Absatz 3, verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung jedenfalls aber vor einer Weitergabe unter Angabe der Daten

Absatz 2, Ziffer eins und 2 Litera a bis f über ein elektronisches Portal zu registrieren.

Anlage 1.1.1 Abs 5 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II 2004/486 idF BGBl II 2012/57 dürfen Welpen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden; dies gilt nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz der Welpen erforderlich ist. Ist eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, so sind diese bis zu einem Alter von mindestens acht Wochen gemeinsam zu Halten. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.

Anlage 1.1.1 Absatz 5, 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl römisch zwei 2004/486 in der Fassung BGBl römisch zwei 2012/57 dürfen Welpen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden; dies gilt nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz der Welpen erforderlich ist. Ist eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, so sind diese bis zu einem Alter von mindestens acht Wochen gemeinsam zu Halten. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.

§ 2Tierarzneimittelkontrollgesetz, BGBl I 2002/28 id

F BGBl I 2008/36 (TAKG), ist die Einfuhr von Tierarzneimitteln als Arzneiwaren im Sinne des Arzneiwaren-Einfuhrgesetzes aus Drittstaaten und das Verbringen aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei des europäischen Wirtschaftsraumes entgegen den Bestimmungen des Arzneiwaren-Einfuhrgesetzes verboten, es sei denn, es sind die Voraussetzungen des § 4a des Tierärztegesetzes oder des § 12 Tierseuchengesetzes erfüllt.

§ 3

Abs 1 leg cit ist das In-Verkehr-Bringen von Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen der §§ 5, 5a und 7 des Arzneimittelgesetzes sowie darauf basierender Verordnungen und Tierarzneimitteln

§ 7

Abs 3 des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht aufgrund der Herstellungsanweisung eines zur selbstständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wurden, verboten. Nach Abs 2 dürfen abweichend von Abs 1 Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen des § 4a Abs 5 Tierärztegesetz erfüllt sind oder es sich um ein In-Verkehr-Bringen im Zusammenhang mit einen Therapienotstand handelt.

§ 5

Abs 1 leg cit ist das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen verboten, es sei denn diese Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und der Besitzer ist aufgrund der §§ 12 oder 24 Abs 3 des Tierärztegesetzes oder

einer nach § 7 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt.

Paragraph 2, Tierarzneimittelkontrollgesetz, BGBl römisch eins 2002/28 in der Fassung BGBl römisch eins 2008/36 (TAKG), ist die Einfuhr von Tierarzneimitteln als Arzneiwaren im Sinne des Arzneiwaren-Einfuhrgesetzes aus Drittstaaten und das Verbringen aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei des europäischen Wirtschaftsraumes entgegen den Bestimmungen des Arzneiwaren-Einfuhrgesetzes verboten, es sei denn, es sind die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, des Tierärztegesetzes oder des Paragraph 12, Tierseuchengesetzes erfüllt.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist das In-Verkehr-Bringen von Tierarzneimitteln als Arzneispezialitäten im Sinne des Arzneimittelgesetzes entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 5, 5 a und 7 des Arzneimittelgesetzes sowie darauf basierender Verordnungen und Tierarzneimitteln

Paragraph 7, Absatz 3, des Arzneimittelgesetzes, die nicht in einer Apotheke oder nicht aufgrund der Herstellungsanweisung eines zur selbstständigen Berufsausübung im Inland berechtigten Tierarztes hergestellt wurden, verboten. Nach Absatz 2, dürfen abweichend von Absatz eins, Tierarzneimittel in Verkehr gebracht werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, Absatz 5, Tierärztegesetz erfüllt sind oder es sich um ein In-Verkehr-Bringen im Zusammenhang mit einen Therapienotstand handelt.

Paragraph 5, Absatz eins, leg cit ist das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen verboten, es sei denn diese Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung vom behandelnden Tierarzt (aus seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und der Besitzer ist aufgrund der Paragraphen 12, oder 24 Absatz 3, des Tierärztegesetzes oder

einer nach Paragraph 7, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Arzneimittel berechtigt. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Die Beschwerde zeigt zum Teil eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses auf. Eine Person kann den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nur entweder als unmittelbarer Täter oder in der Begehungsform der Beihilfe begehen (vgl. VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0087). Die Beschwerdeführerin befindet sich mit dem Vorbringen im Recht, dass sie in allen ihr vorgeworfenen Übertretungen als unmittelbare Täterin in Anspruch genommen wird. Die Weitergabe des von der Beschwerdeführerin gezüchteten nicht mit Mikrochip gekennzeichneten Welpen, bevor er acht Wochen alt wurde und dessen Halter sie war, erfolgte nach dem verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsergebnis unmittelbar durch den Sohn ihres Ehegatten. In § 24a Abs 3 TSchG ist die Weitergabe eines Hundes, der noch nicht mit Mikrochip gekennzeichnet ist, pönalisiert, die nicht unmittelbar durch die Beschwerdeführerin, sondern durch eine andere Person erfolgte. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Weitergabe des Welpen wohl auf Aufforderung der Beschwerdeführerin erfolgte. Die Tathandlung des Bestimmungstäters wird im Gesetz nicht näher umschrieben, sie deckt weitestgehend mit jener der „Anstiftung“ des früheren Rechts. In Betracht kommen beliebige Handlungen, durch die jemand vorsätzlich den Anstoß zur Tatausführung durch einen anderen gibt. Eine Bestimmung kann insbesondere erfolgen durch Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Raten, Überreden, Auffordern, Bedrängen, Loben, Versprechen, Bedrohen, Täuschen und ähnliches (vgl. VwGH 04.09.1986, 86/16/0107). Eine unzulässige Auswechslung der Tat durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark würde vorliegen, wenn durch die belangte Behörde die vorzeitige Weitergabe eines nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Welpen bestraft wird durch das Verwaltungsgericht aber eine Anstiftung zur dessen Weitergabe (vgl. VwGH 20.10.1983, 83/06/0155). Es kann daher dahingestellt bleiben, in welcher Weise die Beschwerdeführerin zum gegebenenfalls verwirklichten Tatbild der Weitergabe des nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet Welpen beitrug und ob die vorzeitige Weitergabe nicht ohnehin aus veterinärmedizinischen Gründen gerechtfertigt war und ob die Person, die das Tier in ihre Obhut nahm, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht des Welpen verfügte. Nachdem die Beschwerdeführerin weder die

  1. noch die
  2. ihr vorgeworfene Übertretung als unmittelbare Täterin verwirklichte, ist ihrer Beschwerde diesbezüglich Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Dasselbe Ergebnis betrifft die vorgeworfene
  3. Übertretung, nach der die Beschwerdeführerin unmittelbar ein illegales Tierarzneimittel entgegen der Bestimmung des § 3 TAKG weitergegeben habe. Selbst wenn dieser Tatbestand vom unmittelbaren Täter, dem Ehegatten der Beschwerdeführerin verwirklicht wurde, würde eine Bestrafung der Beschwerdeführerin durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu einem unzulässigen Auswechseln der Tat führen, sodass auch das Verwaltungsstrafverfahren zu vorgeworfenen
  4. Übertretung einzustellen ist. Die Beschwerde zeigt zum Teil eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses auf. Eine Person kann den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nur entweder als unmittelbarer Täter oder in der Begehungsform der Beihilfe begehen vergleiche VwGH 19.12.2014, Ro 2014/02/0087). Die Beschwerdeführerin befindet sich mit dem Vorbringen im Recht, dass sie in allen ihr vorgeworfenen Übertretungen als unmittelbare Täterin in Anspruch genommen wird. Die Weitergabe des von der Beschwerdeführerin gezüchteten nicht mit Mikrochip gekennzeichneten Welpen, bevor er acht Wochen alt wurde und dessen Halter sie war, erfolgte nach dem verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsergebnis unmittelbar durch den Sohn ihres Ehegatten. In Paragraph 24 a, Absatz 3, TSchG ist die Weitergabe eines Hundes, der noch nicht mit Mikrochip gekennzeichnet ist, pönalisiert, die nicht unmittelbar durch die Beschwerdeführerin, sondern durch eine andere Person erfolgte. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Weitergabe des Welpen wohl auf Aufforderung der Beschwerdeführerin erfolgte. Die Tathandlung des Bestimmungstäters wird im Gesetz nicht näher umschrieben, sie deckt weitestgehend mit jener der „Anstiftung“ des früheren Rechts. In Betracht kommen beliebige Handlungen, durch die jemand vorsätzlich den Anstoß zur Tatausführung durch einen anderen gibt. Eine Bestimmung kann insbesondere erfolgen durch Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Raten, Überreden, Auffordern, Bedrängen, Loben, Versprechen, Bedrohen, Täuschen und ähnliches vergleiche VwGH 04.09.1986, 86/16/0107). Eine unzulässige Auswechslung der Tat durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark würde vorliegen, wenn durch die belangte Behörde die vorzeitige Weitergabe eines nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Welpen bestraft wird durch das Verwaltungsgericht aber eine Anstiftung zur dessen Weitergabe vergleiche VwGH 20.10.1983, 83/06/0155). Es kann daher dahingestellt bleiben, in welcher Weise die Beschwerdeführerin zum gegebenenfalls verwirklichten Tatbild der Weitergabe des nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet Welpen beitrug und ob die vorzeitige Weitergabe nicht ohnehin aus veterinärmedizinischen Gründen gerechtfertigt war und ob die Person, die das Tier in ihre Obhut nahm, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht des Welpen verfügte. Nachdem die Beschwerdeführerin weder die
  5. noch die
  6. ihr vorgeworfene Übertretung als unmittelbare Täterin verwirklichte, ist ihrer Beschwerde diesbezüglich Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Dasselbe Ergebnis betrifft die vorgeworfene
  7. Übertretung, nach der die Beschwerdeführerin unmittelbar ein illegales Tierarzneimittel entgegen der Bestimmung des Paragraph 3, TAKG weitergegeben habe. Selbst wenn dieser Tatbestand vom unmittelbaren Täter, dem Ehegatten der Beschwerdeführerin verwirklicht wurde, würde eine Bestrafung der Beschwerdeführerin durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu einem unzulässigen Auswechseln der Tat führen, sodass auch das Verwaltungsstrafverfahren zu vorgeworfenen
  8. Übertretung einzustellen ist. Anders verhält es sich mit der vorgeworfenen
  9. Übertretung, wonach die Beschwerdeführerin für ihre Hundezucht über keine Gewerbeberechtigung und keine Bewilligung nach § 23 Tierschutzgesetz verfüge. Damit sei ein Verstoß gegen § 366 Abs 1 GewO iVm § 31 Abs 1 und Abs 4 Tierschutzgesetz verwirklicht worden. Diese Annahme der belangten Behörde geht fehl. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin die Welpen züchten oder überhaupt als Hundezüchterin tätig werden wollte. Die Zucht von Tieren wird in § 4 Z 14 TSchG definiert und als vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin umschrieben. Damit unterscheidet sich die Zucht von Tieren von einer gewerblichen Tätigkeit, da sie mit Hilfe der Naturkräfte erfolgt. Das Halten von Nutztieren zur Zucht ist

§ 2Abs 3 Z 2 Gew

O von der Gewerbeordnung ausgenommen und dieses Bundesgesetz auf diese Tätigkeit nicht anzuwenden. Hinsichtlich des „Haltens von Nutztieren zur Zucht“ ist nicht zwischen landwirtschaftlichen Nutztieren im engeren Sinn, wie etwa Schweinen, Schafen oder Rindern und Hunden zu unterscheiden, da hier der Zuchtzweck (das heißt die „Urproduktion“ im Sinne des Begriffs der Landwirtschaft) an sich im Vordergrund steht und nicht die Verwendung der gezüchteten Tiere (vgl. etwa VwGH 21.12.2011, 2008/08/0148). § 31 Abs 1 Tierschutzgesetz enthält bloß Regelungen für das Halten von Tieren „im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“ und in seinem Abs 4 eine Sonderbestimmung für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht. Dort ist für das Züchten von Tieren bloß eine Meldepflicht an die Behörde durch den Halter vorgesehen. Es kann hier offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin eine Meldepflicht verletzt hat, denn ihr wurde nicht eine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen, sondern eine gewerbliche Tätigkeit ohne entsprechende Gewerbeberechtigung zu betreiben. Die Geldstrafe wurde daher nach der Strafnorm des § 366 Abs 1 GewO ausgesprochen. Diesen Tatbestand hat sie nicht verwirklicht und ist daher diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren ebenfalls einzustellen. Anders verhält es sich mit der vorgeworfenen 3. Übertretung, wonach die Beschwerdeführerin für ihre Hundezucht über keine Gewerbeberechtigung und keine Bewilligung nach Paragraph 23, Tierschutzgesetz verfüge. Damit sei ein Verstoß gegen Paragraph 366, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 4, Tierschutzgesetz verwirklicht worden. Diese Annahme der belangten Behörde geht fehl. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin die Welpen züchten oder überhaupt als Hundezüchterin tätig werden wollte. Die Zucht von Tieren wird in Paragraph 4, Ziffer 14, TSchG definiert und als vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin umschrieben. Damit unterscheidet sich die Zucht von Tieren von einer gewerblichen Tätigkeit, da sie mit Hilfe der Naturkräfte erfolgt. Das Halten von Nutztieren zur Zucht ist

Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen und dieses Bundesgesetz auf diese Tätigkeit nicht anzuwenden. Hinsichtlich des „Haltens von Nutztieren zur Zucht“ ist nicht zwischen landwirtschaftlichen Nutztieren im engeren Sinn, wie etwa Schweinen, Schafen oder Rindern und Hunden zu unterscheiden, da hier der Zuchtzweck (das heißt die „Urproduktion“ im Sinne des Begriffs der Landwirtschaft) an sich im Vordergrund steht und nicht die Verwendung der gezüchteten Tiere vergleiche etwa VwGH 21.12.2011, 2008/08/0148). Paragraph 31, Absatz eins, Tierschutzgesetz enthält bloß Regelungen für das Halten von Tieren „im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit“ und in seinem Absatz 4, eine Sonderbestimmung für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht. Dort ist für das Züchten von Tieren bloß eine Meldepflicht an die Behörde durch den Halter vorgesehen. Es kann hier offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin eine Meldepflicht verletzt hat, denn ihr wurde nicht eine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen, sondern eine gewerbliche Tätigkeit ohne entsprechende Gewerbeberechtigung zu betreiben. Die Geldstrafe wurde daher nach der Strafnorm des Paragraph 366, Absatz eins, GewO ausgesprochen. Diesen Tatbestand hat sie nicht verwirklicht und ist daher diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren ebenfalls einzustellen. Mit der so bezeichneten

  1. Übertretung wirft die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor ein Tierarzneimittel entgegen der Bestimmung des § 2 TAKG aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei des europäischen Wirtschaftsraumes entgegen den Bestimmungen des Arzneiwaren-Einfuhrgesetzes nach Österreich verbracht zu haben. Die belangte Behörde hat keinerlei Ermittlungen dazu geführt, zu welchem Tatzeitpunkt die Beschwerdeführerin dieses Delikt verwirklicht hat. Ohne Bestimmung des Tatzeitpunktes ist der Tatvorwurf im Sinne des § 44a VStG unvollständig. Für die Ermittlung des Tatzeitpunktes müsste der Zeitpunkt des Grenzübertrittes (vgl. VwGH 28.02.2005, 2001/10/0152) nachgewiesen werden, was mangels Betreten auf frischer Tat Ermittlungen bei den italienischen Behörden voraussetzt. Dazu müsste der Zeitpunkt der Produktion der konkreten Ampulle, der Zeitpunkt und Ort des Verkaufs ermittelt werden, um den Zeitpunkt des Grenzübertritts überhaupt eingrenzen zu können. Diese Ermittlungen würden einen Aufwand verursachen, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (hier: Tiergesundheit) und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Dem zu schützenden Rechtsgut der Tiergesundheit wird, bezogen auf die konkrete Ampulle, damit Rechnung getragen, dass der von der belangten Behörde verfügte Verfall und dessen Vernichtung die Anwendung dieses Tierarzneimittels ausschließt. Das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die
  2. Übertretung im angefochtenen Straferkenntnis ist somit

§ 45Abs 1 Z 6 VSt

G einzustellen. Mit der so bezeichneten

  1. Übertretung wirft die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor ein Tierarzneimittel entgegen der Bestimmung des Paragraph 2, TAKG aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei des europäischen Wirtschaftsraumes entgegen den Bestimmungen des Arzneiwaren-Einfuhrgesetzes nach Österreich verbracht zu haben. Die belangte Behörde hat keinerlei Ermittlungen dazu geführt, zu welchem Tatzeitpunkt die Beschwerdeführerin dieses Delikt verwirklicht hat. Ohne Bestimmung des Tatzeitpunktes ist der Tatvorwurf im Sinne des Paragraph 44 a, VStG unvollständig. Für die Ermittlung des Tatzeitpunktes müsste der Zeitpunkt des Grenzübertrittes vergleiche VwGH 28.02.2005, 2001/10/0152) nachgewiesen werden, was mangels Betreten auf frischer Tat Ermittlungen bei den italienischen Behörden voraussetzt. Dazu müsste der Zeitpunkt der Produktion der konkreten Ampulle, der Zeitpunkt und Ort des Verkaufs ermittelt werden, um den Zeitpunkt des Grenzübertritts überhaupt eingrenzen zu können. Diese Ermittlungen würden einen Aufwand verursachen, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (hier: Tiergesundheit) und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Dem zu schützenden Rechtsgut der Tiergesundheit wird, bezogen auf die konkrete Ampulle, damit Rechnung getragen, dass der von der belangten Behörde verfügte Verfall und dessen Vernichtung die Anwendung dieses Tierarzneimittels ausschließt. Das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die
  2. Übertretung im angefochtenen Straferkenntnis ist somit

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 6, VStG einzustellen. Mit der

  1. Übertretung wird das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch die Beschwerdeführerin als nicht berechtigte Person geahndet. Hierzu hat das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin Hunde gezüchtet hat und sich das genannte Tierarzneimittel auf dem Standort der Hundezucht in J befand. Es ist zulässig, aus den vorhandenen Indizien, nämlich das Vorhandensein von Hundewelpen und das Vorhandensein eines Impfstoffes für Hundewelpen darauf zu schließen, dass der Impfstoff für die Verabreichung an die vorhandenen Welpen bereitgehalten wird, der Impfstoff zu diesem Zweck gelagert und von der Züchterin, das ist die Beschwerdeführerin, besessen wird (vgl. VwGH 14.05.1985, 84/04/0112). Ein Gegenteiliges Beweisergebnis konnte nicht erbracht werden und hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bloß behauptet, nicht zu wissen, wie das genannte Arzneimittel auf das Anwesen J gelangte. Das Beweisverfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass das konkrete Tierarzneimittel nicht verschreibungspflichtig im Sinne des § 5 Abs 1 TAKG wäre. Es ist daher erwiesen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Bestimmung des § 5 Abs 1 TAKG ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel zur Anwendung bereitgehalten, gelagert und besessen hat und somit den in § 13 Abs 1 Z 4 beschriebenen Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht hat. Dieser Tatbestand ist grundsätzlich als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu € 20.000,00 im Wiederholungsfall bis zu € 40.000,00 zu bestrafen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,00 ist mit Blick auf das Ausmaß der Strafdrohung und der vorgesehenen Verwendung für Welpen, die verkauft werden, jedenfalls angemessen, sodass eine Milderung durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde ist daher betreffend die im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen
  2. Übertretung als unbegründet abzuweisen. Mit der
  3. Übertretung wird das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch die Beschwerdeführerin als nicht berechtigte Person geahndet. Hierzu hat das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin Hunde gezüchtet hat und sich das genannte Tierarzneimittel auf dem Standort der Hundezucht in J befand. Es ist zulässig, aus den vorhandenen Indizien, nämlich das Vorhandensein von Hundewelpen und das Vorhandensein eines Impfstoffes für Hundewelpen darauf zu schließen, dass der Impfstoff für die Verabreichung an die vorhandenen Welpen bereitgehalten wird, der Impfstoff zu diesem Zweck gelagert und von der Züchterin, das ist die Beschwerdeführerin, besessen wird vergleiche VwGH 14.05.1985, 84/04/0112). Ein Gegenteiliges Beweisergebnis konnte nicht erbracht werden und hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bloß behauptet, nicht zu wissen, wie das genannte Arzneimittel auf das Anwesen J gelangte. Das Beweisverfahren hat keinen Hinweis darauf ergeben, dass das konkrete Tierarzneimittel nicht verschreibungspflichtig im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, TAKG wäre. Es ist daher erwiesen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, TAKG ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel zur Anwendung bereitgehalten, gelagert und besessen hat und somit den in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, beschriebenen Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht hat. Dieser Tatbestand ist grundsätzlich als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu € 20.000,00 im Wiederholungsfall bis zu € 40.000,00 zu bestrafen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung mit einer Geldstrafe in Höhe von € 250,00 ist mit Blick auf das Ausmaß der Strafdrohung und der vorgesehenen Verwendung für Welpen, die verkauft werden, jedenfalls angemessen, sodass eine Milderung durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde ist daher betreffend die im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfenen
  4. Übertretung als unbegründet abzuweisen.

§ 52Abs 2 Vw

GVG bestimmt sich daher der Kostenbeitrag für Beschwerdeverfahren mit 20 % des Strafbetrages und daher in der Höhe von € 50,00.

Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG bestimmt sich daher der Kostenbeitrag für Beschwerdeverfahren mit 20 % des Strafbetrages und daher in der Höhe von € 50,00. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.28.2952.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.