← Österreich

{'item': 'LVwG 50.24-2171/2014'}

Obsah (5)Art. 133§ 33Art. 151§ 364§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum18.12.2015 GeschäftszahlLVwG 50.24-2171/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R

Art. 133Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahren vor der Baubehörde: 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau vom 31.07.2013, Zahl: Baubew. 14/2012, wurde Herrn K und Frau E H die baubehördliche Bewilligung für Nutzungsänderungen im bestehenden Stall- und Wirtschaftsgebäude, für den Einbau einer Unterdruckzwangsentlüftung und für den Zubau eines Legehennenstalles auf dem Grundstück Nr. x KG L, Gemeinde Bad Blumau,

Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen als wesentlichen Bestandteil des Bescheides und unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Die von den

barn Dr. J und B R erhobenen Einwendungen wurden als unbegründet abgewiesen. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau vom 31.07.2013, Zahl: Baubew. 14 aus 2012,, wurde Herrn K und Frau E H die baubehördliche Bewilligung für Nutzungsänderungen im bestehenden Stall- und Wirtschaftsgebäude, für den Einbau einer Unterdruckzwangsentlüftung und für den Zubau eines Legehennenstalles auf dem Grundstück Nr. x KG L, Gemeinde Bad Blumau,

Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen als wesentlichen Bestandteil des Bescheides und unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Die von den

barn Dr. J und B R erhobenen Einwendungen wurden als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid des Bürgermeisters vom 31.07.2013 (Baubehörde erster Instanz: in Hinkunft Erstbehörde) gründet sich auf den Baubewilligungsantrag von K und E H (in Hinkunft Bauwerber) vom 31.10.2011 in der modifizierten Fassung des Ergänzungsantrages vom 26.03.2012. Im Laufe des baubehördlichen Ermittlungsverfahrens wurden mehrmals ergänzende Unterlagen vorgelegt, zuletzt die präzisierende Lüftungsbeschreibung vom 24.01.2013 der Firma G N GmbH & Co KG in G. Dr. J und B R (in Hinkunft Beschwerdeführer) sind Miteigentümer des im Nahbereich zum Baugrundstück gelegenen Grundstückes Nr. x KG L. Sowohl das Baugrundstück als auch das

bargrundstück liegen im Freiland. Im baubehördlichen Ermittlungsverfahren holte die Erstbehörde mehrere Gutachten und Fachstellungnahmen von beigezogenen Sachverständigen ein, wozu sie auch regelmäßig das Parteiengehör der Beschwerdeführer wahrte. Im Detail wurden folgende Gutachten und Fachstellungnahmen eingeholt: ● immissionstechnische Beurteilungen von Ing. Mag. H im Auftrag der Gemeinde vom 30.11.2011, vom 25.01.2012 und vom 05.03.2012 ● schalltechnisches Gutachten von Ing. F W vom 23.07.2012, mit Ergänzungen vom 20.02.2013 und vom 25.03.2013 ● ärztliches Gutachten des Distriktsarztes Dr. A Hi vom 12.09.2012 ● Beurteilung der potentiellen Lästlingsbelastung (Fliegen etc.) durch Ing. W H vom 14.06.2013, sowie ● zwei bautechnische Gutachten, abgegeben im Rahmen der Verhandlungen vom 16.12.2011 und vom 24.10.2012 Die Erstbehörde hielt am 16.12.2011 und am 24.10.2012 mündliche Verhandlungen zum Bauvorhaben ab, zu denen die Beschwerdeführer beigezogen wurden. Der beigezogene bautechnische Sachverständige erstattete Befund und Gutachten in den beiden mündlichen Verhandlungen. Die Erstbehörde hielt am 16.12.2011 und am 24.10.2012 mündliche Verhandlungen zum Bauvorhaben ab, zu denen die Beschwerdeführer beigezogen wurden. , Der beigezogene bautechnische Sachverständige erstattete Befund und Gutachten in den beiden mündlichen Verhandlungen. Mit Schreiben vom 24.06.2013 wahrte die Erstbehörde letztmalig das Parteiengehör der nunmehrigen Beschwerdeführer. Diese nahmen mit Schreiben vom 10.07.2013 Stellung. 2. Sodann erlies die Erstbehörde mit Bescheid vom 31.07.2013 die Baubewilligung, wogegen die nunmehrigen Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Sie führten in ihrer Berufung vom 20.08.2013 (zusammengefasst) aus, dass der Bescheid der Erstbehörde unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des gesamten Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wegen Rechts- und Tatsachenwidrigkeit zur Gänze angefochten wird. Die schriftlichen Stellungnahmen und Einwendungen vom 14.03.2012, 31.07.2012, 16.03.2013 und 10.07.2013 werden aufrechterhalten und ergänzend wird ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid in seiner Begründung nicht den Vorgaben des § 60 AVG entspreche und daher nicht

vollziehbar sei. Es sei schikanös und zeige „Behördenwillkür“, die Unrichtigkeit der behördlich eingeholten Gutachten durch Gegengutachten unter Beweis zu stellen, wenn die Behörde selbst nicht die Verwertbarkeit dieser Gutachten überprüft und bewertet habe. Das Vorhaben sei bereits weitgehend errichtet und werde auch genutzt, sodass mit der konsenslosen Fertigstellung des Vorhabens die Auswirkungen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer bereits in der Wirklichkeit wahrgenommen und festgestellt werden könnten, weshalb die prognostische Darstellung der Auswirkungen durch Sachverständigengutachten geradezu verfälschend die bereits vorhandenen Auswirkungen konterkarieren. Es wäre notwendig gewesen, die tatsächliche Situation zu erheben anstatt sich an abstrakten Modellen von Sachverständigen zu stützen. So könne die tatsächliche Belästigung durch Fliegen auch mittels beigelegter Videoaufnahme vom 24.07.2013 dokumentiert werden. Die Baubehörde habe sich auch nicht mit der Genehmigungsvoraussetzung des § 33 Abs 4 ROG, wonach Nutzungsänderungen bei Gebäuden nur unter bestimmten Bedingungen zulässig seien, auseinandergesetzt. Ausdrücklich aufrechterhalten werde auch die Ablehnung des medizinischen Sachverständigen Dr. A Hi wegen Befangenheit, da er zur möglichen Geschäftsbeziehung zu den Antragstellern nicht Stellung genommen habe. Begehrt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Ansuchen der Antragsteller mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen. 2. Sodann erlies die Erstbehörde mit Bescheid vom 31.07.2013 die Baubewilligung, wogegen die nunmehrigen Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Sie führten in ihrer Berufung vom 20.08.2013 (zusammengefasst) aus, dass der Bescheid der Erstbehörde unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung des gesamten Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wegen Rechts- und Tatsachenwidrigkeit zur Gänze angefochten wird. Die schriftlichen Stellungnahmen und Einwendungen vom 14.03.2012, 31.07.2012, 16.03.2013 und 10.07.2013 werden aufrechterhalten und ergänzend wird ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid in seiner Begründung nicht den Vorgaben des Paragraph 60, AVG entspreche und daher nicht

vollziehbar sei. Es sei schikanös und zeige „Behördenwillkür“, die Unrichtigkeit der behördlich eingeholten Gutachten durch Gegengutachten unter Beweis zu stellen, wenn die Behörde selbst nicht die Verwertbarkeit dieser Gutachten überprüft und bewertet habe. Das Vorhaben sei bereits weitgehend errichtet und werde auch genutzt, sodass mit der konsenslosen Fertigstellung des Vorhabens die Auswirkungen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer bereits in der Wirklichkeit wahrgenommen und festgestellt werden könnten, weshalb die prognostische Darstellung der Auswirkungen durch Sachverständigengutachten geradezu verfälschend die bereits vorhandenen Auswirkungen konterkarieren. Es wäre notwendig gewesen, die tatsächliche Situation zu erheben anstatt sich an abstrakten Modellen von Sachverständigen zu stützen. So könne die tatsächliche Belästigung durch Fliegen auch mittels beigelegter Videoaufnahme vom 24.07.2013 dokumentiert werden. Die Baubehörde habe sich auch nicht mit der Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 33, Absatz 4, ROG, wonach Nutzungsänderungen bei Gebäuden nur unter bestimmten Bedingungen zulässig seien, auseinandergesetzt. Ausdrücklich aufrechterhalten werde auch die Ablehnung des medizinischen Sachverständigen Dr. A Hi wegen Befangenheit, da er zur möglichen Geschäftsbeziehung zu den Antragstellern nicht Stellung genommen habe. Begehrt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Ansuchen der Antragsteller mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen. II.römisch zwei. Beschwerdegegenstand: 3. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Bad Blumau (in Hinkunft belangte Behörde) vom 20.11.2013, Zl: 3881/2013, wurde die gemeinsame Berufung von Frau B und Herrn Dr. J R gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau vom 31.07.2013 als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass entgegen der Argumentation des Berufungswerbers sämtliche von der Baubehörde erster Instanz eingeholten Gutachten den von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen entsprechen, und sie somit so abgefasst sind, dass sie überprüfbar und

vollziehbar seien. Die belangte Behörde gelangte

Prüfung der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten zur Feststellung, dass diese schlüssig, widerspruchsfrei und

vollziehbar seien, weshalb die Richtigkeit der Gutachten nur durch Gegengutachten entkräftet werden könne. Zu der mit Schriftsatz vom 10.07.2013 von den Berufungswerbern vorgebrachten Kritik an der Stellungnahme der Amtsärztin Dr. U M vom 26.03.2013 wird ausgeführt, dass diese Stellungnahme kein Gutachten darstelle und auch nicht der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, weshalb die Kritik der Berufungswerber ins Leere gehe. Soweit die Berufungswerber die inhaltliche Richtigkeit der eingeholten Gutachten bezweifeln, seien sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Vorlage eines fachlich fundierten Gegengutachtens, entgegengetreten. In rechtlicher Hinsicht wird zum Umfang der Prüfungsbefugnis durch die Berufungsbehörde ausgeführt, dass das Mitspracherecht des

barn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt sei, da es einerseits nur so weit bestehe, als dem

barn durch baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang eine Überprüfung stattfinde, in dem der

bar seine Rechte durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht habe. Die Prüfungsbefugnis hinsichtlich des

barlichen Mitspracherechtes werde daher weiter insofern eingeschränkt, als sie nur jene Bereiche erfassen könne, hinsichtlich derer nicht eine Präklusion gemäß § 42 AVG eingetreten sei. Daher sei Untersuchungsgegenstand der Berufungsbehörde die Frage, ob es durch den Antragsgegenstand tatsächlich zu dem von den Berufungswerbern befürchteten Gefährdungen bzw. Belästigungen durch Geruch, Lärm und Fliegen, ausgehend von den verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen im Sinne des § 26 Abs 1 Z 5 Stmk. BauG komme. Zum Vorbringen der unzumutbaren Belästigung durch Geruch habe der nichtamtliche Sachverständige für Immissionstechnik in seinem Gutachten vom 05.03.2012 festgestellt, dass sich die Geruchszahl für den bewilligten Bestand auf G=10,6 (bei normaler Belegung) bzw. G=13,6 (bei maximaler Ausnutzung) erhöhen werde, jedoch das gegenständliche Immissionsniveau sich im ortsüblichen Bereich für die Widmungskategorie „Freiland“ bewegen werde, wobei die Immissionen im ortsüblichen Bereich für die gegebenen Widmungskategorie liegen würden und somit eine unzumutbare Beaufschlagung auch im Nahebereich nicht zu erwarten sei. Zum Vorbringen der unzumutbaren Belästigung durch Lärm sei unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen für Schalltechnik im Gutachten vom 23.07.2012, sowie der Ergänzung vom 20.02.2013 darauf hinzuweisen, dass die maßgeblich zu erwartenden Beurteilungswerte in den

tstunden vom 25 dB bei Vollbetrieb der Anlage um mindestens 3 dB unter dem gemessenen Basispegelwert für die

tstunden liegen werden. Zum Vorbringen der unzumutbaren Belästigung durch Fliegen sei auf die fachtechnische Äußerung vom 14.06.2013 der Kammer für Land- und Forstwirtschaft zu verweisen, wonach festgestellt wird, dass durch die Art der Fütterung und Entmistung sowie die geplante temperaturgesteuerte Zwangsentlüftung eine für Fliegen nicht erträgliche Umgebung gegeben sei, sodass die Gefahr einer Fliegenvermehrung vor Ort reduziert werde. Auch habe die Kontrollstelle für Artgerechte Nutztierhaltung GmbH mit Note vom 20.03.2013 bestätigt, dass der durchgehend kontrollierte behördlich zugelassene Bio-Freiland-Legehennenstall ordnungsgemäß bewirtschaftet werde. Der Bauwerber selbst habe mit Schreiben vom 31.07.2012 der Baubehörde

gewiesen, welche Maßnahmen und Desinfektionsmittel zur Vermeidung einer Fliegenvermehrung zur Anwendung gelangen. Hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Lästlinge sei auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem Bauvorhaben, das dem Gesetz und der Baubewilligung entsprechend ausgeführt wird, eine

barbeeinträchtigung nicht anzunehmen sei (VwGH 12.11.2012, Zl. 2010/06/0056). Die Einwendung der unzumutbaren Belästigung durch Fliegen sei daher unbegründet. Zur behaupteten Befangenheit des medizinischen Sachverständigen Dr. A Hi habe die Erstbehörde zu Recht ausgeführt, dass Distriktsärzte als Amtssachverständige zu qualifizieren seien, weshalb den Parteien gemäß § 53 Abs 1 AVG kein Ablehnungsrecht zustünde. Eine allfällige Befangenheit eines Amtssachverständigen aus den Gründen des § 7 AVG sei von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Befangenheitserklärung habe der beigezogenen Distriktsarzt nicht abgegeben, er habe im Zuge einer telefonischen Befragung (Aktenvermerk vom 10.09.2013) mitgeteilt, dass er sich in gegenständlicher Verwaltungssache „absolut nicht befangen fühle“. Es könne auch nicht jede geschäftliche Beziehung zu einer Partei des Verfahrens von vornherein die Befangenheit des Distriktsarztes zur Folge haben, da ein Distriktsarzt, welcher auch eine Praxis als Allgemeinmediziner betreibe, ansonsten seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht mehr

kommen könne. Es genüge auch nicht, einen sogenannten Verfahrensmangel zu behaupten, ohne gleichzeitig substantiiert darzulegen, wie sich die Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hätte. Es wäre Sache des Berufungswerbers gewesen, schlüssig darzutun, dass die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. VwGH 23.06.1987, Zl. 83/05/0146, 0147). Zum Vorbringen des Nichtvorliegens der Genehmigungsvoraussetzung

§ 33Abs 4 Z 5 Stmk.

Raumordnungsgesetz 2010 wird ausgeführt, der Berufungswerber verkenne die Rechtslage insofern, als die zitierte Gesetzesbestimmung Änderungen des Verwendungszweckes bei Gebäuden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für gewerbliche Tätigkeiten regle, jedoch die Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GewO 1994 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Aufgrund des Ergebnisses des von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der beigezogenen Sachverständigen waren die Berufungen abzuweisen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters zu bestätigen. 3. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Bad Blumau (in Hinkunft belangte Behörde) vom 20.11.2013, , Zl: 3881 aus 2013,, wurde die gemeinsame Berufung von Frau B und , Herrn Dr. J R gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Blumau vom 31.07.2013 als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass entgegen der Argumentation des Berufungswerbers sämtliche von der Baubehörde erster Instanz eingeholten Gutachten den von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Anforderungen entsprechen, und sie somit so abgefasst sind, dass sie überprüfbar und

vollziehbar seien. , Die belangte Behörde gelangte

Prüfung der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten zur Feststellung, dass diese schlüssig, widerspruchsfrei und

vollziehbar seien, weshalb die Richtigkeit der Gutachten nur durch Gegengutachten entkräftet werden könne. Zu der mit Schriftsatz vom 10.07.2013 von den Berufungswerbern vorgebrachten Kritik an der Stellungnahme der Amtsärztin , Dr. U M vom 26.03.2013 wird ausgeführt, dass diese Stellungnahme kein Gutachten darstelle und auch nicht der behördlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, weshalb die Kritik der Berufungswerber ins Leere gehe. Soweit die Berufungswerber die inhaltliche Richtigkeit der eingeholten Gutachten bezweifeln, seien sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch Vorlage eines fachlich fundierten Gegengutachtens, entgegengetreten. In rechtlicher Hinsicht wird zum Umfang der Prüfungsbefugnis durch die Berufungsbehörde ausgeführt, dass das Mitspracherecht des

barn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt sei, da es einerseits nur so weit bestehe, als dem

barn durch baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang eine Überprüfung stattfinde, in dem der

bar seine Rechte durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht habe. Die Prüfungsbefugnis hinsichtlich des

barlichen Mitspracherechtes werde daher weiter insofern eingeschränkt, als sie nur jene Bereiche erfassen könne, hinsichtlich derer nicht eine Präklusion gemäß Paragraph 42, AVG eingetreten sei. Daher sei Untersuchungsgegenstand der Berufungsbehörde die Frage, ob es durch den Antragsgegenstand tatsächlich zu dem von den Berufungswerbern befürchteten Gefährdungen bzw. Belästigungen durch Geruch, Lärm und Fliegen, ausgehend von den verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG komme. Zum Vorbringen der unzumutbaren Belästigung durch Geruch habe der nichtamtliche Sachverständige für Immissionstechnik in seinem Gutachten vom 05.03.2012 festgestellt, dass sich die Geruchszahl für den bewilligten Bestand auf G=10,6 (bei normaler Belegung) bzw. G=13,6 (bei maximaler Ausnutzung) erhöhen werde, jedoch das gegenständliche Immissionsniveau sich im ortsüblichen Bereich für die Widmungskategorie „Freiland“ bewegen werde, wobei die Immissionen im ortsüblichen Bereich für die gegebenen Widmungskategorie liegen würden und somit eine unzumutbare Beaufschlagung auch im Nahebereich nicht zu erwarten sei. Zum Vorbringen der unzumutbaren Belästigung durch Lärm sei unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen für Schalltechnik im Gutachten vom 23.07.2012, sowie der Ergänzung vom 20.02.2013 darauf hinzuweisen, dass die maßgeblich zu erwartenden Beurteilungswerte in den

tstunden vom 25 dB bei Vollbetrieb der Anlage um mindestens 3 dB unter dem gemessenen Basispegelwert für die

tstunden liegen werden. Zum Vorbringen der unzumutbaren Belästigung durch Fliegen sei auf die fachtechnische Äußerung vom 14.06.2013 der Kammer für Land- und Forstwirtschaft zu verweisen, wonach festgestellt wird, dass durch die Art der Fütterung und Entmistung sowie die geplante temperaturgesteuerte Zwangsentlüftung eine für Fliegen nicht erträgliche Umgebung gegeben sei, sodass die Gefahr einer Fliegenvermehrung vor Ort reduziert werde. Auch habe die Kontrollstelle für Artgerechte Nutztierhaltung GmbH mit Note vom 20.03.2013 bestätigt, dass der durchgehend kontrollierte behördlich zugelassene Bio-Freiland-Legehennenstall ordnungsgemäß bewirtschaftet werde. Der Bauwerber selbst habe mit Schreiben vom 31.07.2012 der Baubehörde

gewiesen, welche Maßnahmen und Desinfektionsmittel zur Vermeidung einer Fliegenvermehrung zur Anwendung gelangen. Hinsichtlich der Beeinträchtigung durch Lästlinge sei auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem Bauvorhaben, das dem Gesetz und der Baubewilligung entsprechend ausgeführt wird, eine

barbeeinträchtigung nicht anzunehmen sei (VwGH 12.11.2012, , Zl. 2010/06/0056). Die Einwendung der unzumutbaren Belästigung durch Fliegen sei daher unbegründet. Zur behaupteten Befangenheit des medizinischen Sachverständigen Dr. A Hi habe die Erstbehörde zu Recht ausgeführt, dass Distriktsärzte als Amtssachverständige zu qualifizieren seien, weshalb den Parteien gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG kein Ablehnungsrecht zustünde. Eine allfällige Befangenheit eines Amtssachverständigen aus den Gründen des Paragraph 7, AVG sei von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Befangenheitserklärung habe der beigezogenen Distriktsarzt nicht abgegeben, er habe im Zuge einer telefonischen Befragung (Aktenvermerk vom 10.09.2013) mitgeteilt, dass er sich in gegenständlicher Verwaltungssache „absolut nicht befangen fühle“. Es könne auch nicht jede geschäftliche Beziehung zu einer Partei des Verfahrens von vornherein die Befangenheit des Distriktsarztes zur Folge haben, da ein Distriktsarzt, welcher auch eine Praxis als Allgemeinmediziner betreibe, ansonsten seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht mehr

kommen könne. Es genüge auch nicht, einen sogenannten Verfahrensmangel zu behaupten, ohne gleichzeitig substantiiert darzulegen, wie sich die Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hätte. Es wäre Sache des Berufungswerbers gewesen, schlüssig darzutun, dass die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre vergleiche VwGH 23.06.1987, Zl. 83/05/0146, 0147). Zum Vorbringen des Nichtvorliegens der Genehmigungsvoraussetzung

, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 5, Stmk. Raumordnungsgesetz 2010 wird ausgeführt, der Berufungswerber verkenne die Rechtslage insofern, als die zitierte Gesetzesbestimmung Änderungen des Verwendungszweckes bei Gebäuden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes für gewerbliche Tätigkeiten regle, jedoch die Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Aufgrund des Ergebnisses des von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der beigezogenen Sachverständigen waren die Berufungen abzuweisen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters zu bestätigen.

  1. In der gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhobenen rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung (nunmehr Beschwerde) vom 05.12.2013 wurden von den Beschwerdeführern folgende Argumente ins Treffen geführt: 4.
  2. Die in der Berufung dargelegten Rügen an der Mangelhaftigkeit des Bescheides der Erstbehörde halten die Beschwerdeführer zur Begründung der Vorstellung vollinhaltlich aufrecht und führen diese nochmals aus: 4.
  3. „Aufrechterhalten werden unsere schriftlichen Stellungnahmen und Einwendungen vom 14.03.2012, 31.07.2012, 16.03.2013 und 10.07.2013 und ergänzend ausgeführt:“ 4.
  4. Der Bescheid entspreche nicht den Vorgaben des § 60 AVG, da es der angefochtenen Entscheidung an jeder maßgebenden Erwägung, die für die Würdigung der Beweise herangezogen wurde, mangle. Weder sei Schlüssigkeit noch

vollziehbarkeit noch Einklang dieser Gutachten mit den Erkenntnissen der Wissenschaft überprüft und bewertet worden. Die getroffenen Feststellungen entbehren einer gesetzlich geforderten überprüfbaren Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen des Verfahrens. Es sei geradezu schikanös und entspreche einer bereits mehrfach aufgezeigten „Behördenwillkür“, wenn gefordert werde, die eingeholten Gutachten durch ein Gegengutachten zu entkräften, wenn nicht einmal die Behörde selbst Willens oder fähig sei, die Verwertbarkeit der eingeholten Gutachten zu überprüfen und zu bewerten. Das Vorhaben sei mit Ausnahme des Zufahrtstores sowie der südlichen Holzdachkonstruktion bereits errichtet und werde der Altbestand als Hühnerstall bereits genutzt. Mit der konsenslosen Fertigstellung des Vorhabens sei klar, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer bereits in Wirklichkeit wahrgenommen und festgestellt werden könnten, weshalb die prognostische Darstellung der Auswirkungen durch die Sachverständigengutachten geradezu verfälschend die bereits vorhandenen Auswirkungen konterkarierten. Es wäre notwendig gewesen, die tatsächliche Situation zu erheben, anstatt sich auf an abstrakten Modellen orientierten Vorhersagen von Sachverständigen zu stützen. Die der Berufung beigelegte Videoaufnahme vom 24.07.2013 dokumentiere auch die tatsächliche Belästigung durch Fliegen. 4.3. Der Bescheid entspreche nicht den Vorgaben des Paragraph 60, AVG, da es der angefochtenen Entscheidung an jeder maßgebenden Erwägung, die für die Würdigung der Beweise herangezogen wurde, mangle. Weder sei Schlüssigkeit noch

vollziehbarkeit noch Einklang dieser Gutachten mit den Erkenntnissen der Wissenschaft überprüft und bewertet worden. Die getroffenen Feststellungen entbehren einer gesetzlich geforderten überprüfbaren Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen des Verfahrens. Es sei geradezu schikanös und entspreche einer bereits mehrfach aufgezeigten „Behördenwillkür“, wenn gefordert werde, die eingeholten Gutachten durch ein Gegengutachten zu entkräften, wenn nicht einmal die Behörde selbst Willens oder fähig sei, die Verwertbarkeit der eingeholten Gutachten zu überprüfen und zu bewerten. Das Vorhaben sei mit Ausnahme des Zufahrtstores sowie der südlichen Holzdachkonstruktion bereits errichtet und werde der Altbestand als Hühnerstall bereits genutzt. Mit der konsenslosen Fertigstellung des Vorhabens sei klar, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer bereits in Wirklichkeit wahrgenommen und festgestellt werden könnten, weshalb die prognostische Darstellung der Auswirkungen durch die Sachverständigengutachten geradezu verfälschend die bereits vorhandenen Auswirkungen konterkarierten. Es wäre notwendig gewesen, die tatsächliche Situation zu erheben, anstatt sich auf an abstrakten Modellen orientierten Vorhersagen von Sachverständigen zu stützen. Die der Berufung beigelegte Videoaufnahme vom 24.07.2013 dokumentiere auch die tatsächliche Belästigung durch Fliegen. 4.

  1. Die belangte Behörde habe sich auch mit der Genehmigungsvoraussetzung des § 33 Abs 4 ROG nicht auseinandergesetzt und dadurch den Einwendungen nicht Rechnung getragen. Es sei davon auszugehen, dass die beantragten und zum größten Teil bereits verwirklichten Zubauten den Wert von 10 % der rechtmäßig errichteten Geschoßfläche weit übersteigen. 4.
  2. Die belangte Behörde habe sich auch mit der Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 33, Absatz 4, ROG nicht auseinandergesetzt und dadurch den Einwendungen nicht Rechnung getragen. Es sei davon auszugehen, dass die beantragten und zum größten Teil bereits verwirklichten Zubauten den Wert von 10 % der rechtmäßig errichteten Geschoßfläche weit übersteigen. 4.
  3. Ausdrücklich aufrechterhalten werde die Ablehnung des medizinischen Sachverständigen Dr. A Hi. Er sei nicht von der Verpflichtung befreit, zu möglichen „sonstigen wichtigen Gründen“ im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3 AVG Stellung zu nehmen. Erst bei Vorliegen einer solchen Stellungnahme könne die Behörde beurteilen, ob die Befangenheit gegeben sei oder nicht. 4.
  4. Ausdrücklich aufrechterhalten werde die Ablehnung des medizinischen Sachverständigen Dr. A Hi. Er sei nicht von der Verpflichtung befreit, zu möglichen „sonstigen wichtigen Gründen“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG Stellung zu nehmen. Erst bei Vorliegen einer solchen Stellungnahme könne die Behörde beurteilen, ob die Befangenheit gegeben sei oder nicht. 4.
  5. Der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde habe sich auch nicht mit den vorgebrachten Tatsachen- und Rechtsrügen ausreichend auseinandergesetzt. Dass sämtliche Gutachten überprüfbar und

vollziehbar seien, könne im Hinblick auch die aktenkundigen Tatsachen, dass der seit mehreren Jahren konsenslose Baubestand von den Sachverständigen nicht wahrgenommen worden wäre, nicht zutreffen seien. Die Tatsache des seit Jahren bestehenden konsenslosen Zubaus müsse nicht durch ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet werden. Der Ansicht der belangten Behörde, wonach ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden könne, ist hinsichtlich der Tauglichkeit des Sachverständigen Dr. A Hi entgegenzutreten. Dieser habe bei seiner Befundaufnahme am 10.09.2012 den Bestand nicht wahrgenommen und beschrieben. Dazu komme, dass der Sachverständige Dr. Hi die aufgeworfenen Fragen der Beschwerdeführer zu seiner Befangenheit aufgrund von Geschäftsbeziehungen als in der Gemeinde tätiger Arzt zu den Projektwerbern keine inhaltliche Erklärung abgegeben habe, sodass seine Unbefangenheit keiner rechtsstaatlichen Überprüfung zugänglich sei. Es bestehe daher im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2012, Zl. 2011/06/0202, berechtigter Grund zur Annahme, dass der Anschein einer Voreingenommenheit bestehen könnte. Somit seien nicht nur Befund und Gutachten aufgrund ihrer tatsachenwidrigen Feststellungen und Schlussfolgerungen als Feststellungsgrundlage ungeeignet, er selbst als befangener Sachverständiger im Sinne des § 7 Abs 1 Z 3 AVG „relativ“ befangen, weshalb der bekämpfte Bescheid aufzuheben sein wird. Es stehe nämlich fest, dass es nicht Sache der Beschwerdeführer sei, schlüssig darzulegen, dass die Behörde bei Beiziehung eines anderen unbefangenen medizinischen Sachverständigen zu einem andren Ergebnis gekommen wäre. 4.6. Der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde habe sich auch nicht mit den vorgebrachten Tatsachen- und Rechtsrügen ausreichend auseinandergesetzt. , Dass sämtliche Gutachten überprüfbar und

vollziehbar seien, könne im Hinblick auch die aktenkundigen Tatsachen, dass der seit mehreren Jahren konsenslose Baubestand von den Sachverständigen nicht wahrgenommen worden wäre, nicht zutreffen seien. Die Tatsache des seit Jahren bestehenden konsenslosen Zubaus müsse nicht durch ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet werden. Der Ansicht der belangten Behörde, wonach ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden könne, ist hinsichtlich der Tauglichkeit des Sachverständigen Dr. A Hi entgegenzutreten. Dieser habe bei seiner Befundaufnahme am 10.09.2012 den Bestand nicht wahrgenommen und beschrieben. Dazu komme, dass der Sachverständige Dr. Hi die aufgeworfenen Fragen der Beschwerdeführer zu seiner Befangenheit aufgrund von Geschäftsbeziehungen als in der Gemeinde tätiger Arzt zu den Projektwerbern keine inhaltliche Erklärung abgegeben habe, sodass seine Unbefangenheit keiner rechtsstaatlichen Überprüfung zugänglich sei. Es bestehe daher im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.11.2012, Zl. 2011/06/0202, berechtigter Grund zur Annahme, dass der Anschein einer Voreingenommenheit bestehen könnte. Somit seien nicht nur Befund und Gutachten aufgrund ihrer tatsachenwidrigen Feststellungen und Schlussfolgerungen als Feststellungsgrundlage ungeeignet, er selbst als befangener Sachverständiger im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG „relativ“ befangen, weshalb der bekämpfte Bescheid aufzuheben sein wird. Es stehe nämlich fest, dass es nicht Sache der Beschwerdeführer sei, schlüssig darzulegen, dass die Behörde bei Beiziehung eines anderen unbefangenen medizinischen Sachverständigen zu einem andren Ergebnis gekommen wäre. 4.7. Weder der Bescheid der Erstbehörde noch der Bescheid der belangten Behörde haben sich mit der aufgeworfenen Frage zur Gesundheitsgefährdung durch humanpathogene Keime im Zusammenhang mit der neuerrichteten Lüftungsanlage befasst (Eingabe der Beschwerdeführer vom 15.03.2012). Die Baubehörden haben es unterlassen, abzuklären, welchen Keimgehalt die durch die Entlüftungsanlage abgeführte Luft enthalte, ob und wenn ja, welche Staub- und Geruchsstoffe zu dem darin enthalten seien und ob aufgrund ihrer Ausbreitung eine Gesundheitsgefährdung gegeben sei oder nicht. 4.8. Auch haben sich die Baubehörden mit der tatsächlichen Beeinträchtigung durch Lästlinge nicht befasst. Die Baubehörden haben diesbezüglich nur die – im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.07.2013, GZ: 9 Ob 48/12t – überholte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes berufen, wonach von einem Bauvorhaben, das dem Gesetz und der Baubewilligung entsprechend ausgeführt werde, eine

barbeeinträchtigung nicht anzunehmen sei.

der Entscheidung des OGH sei aber davon auszugehen, dass im Baubewilligungsverfahren die bauliche Anlage im Vordergrund stehe, aber nicht ein umfassendes, den Individualrechtsschutz ausschließendes Immissionsschutzkonzept verfolgt werde. Es sei daher die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Fiktion wiederlegt. Somit können schon mit einfacher sinnlicher Wahrnehmung im Rahmen eines Ortsaugenscheines die Beeinträchtigungen durch Lärm, Geruch und Lästlinge festgestellt werden. Im Hinblick auf die Situierung des gegenständlichen bereits errichteten Bauvorhabens werde mit den Baubescheiden weder den öffentlichen Interessen des Baugesetzes noch den subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer Rechnung getragen. 4.

  1. Nicht beachtet worden sei auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Zerstörung einer seit Jahrhunderten bestehenden Baufluchtlinie historischer und denkmalgeschützter Gebäude (Wallfahrtskirche Jobst und Nebengebäude). 4.
  2. Der dem Bauvorhaben nördlich vorgelagerte Bereich werde auch durch insgesamt vier Zufahrten durchschnitten, was ständige Fahrbewegungen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen bedinge und eine erhebliche Lärmerregung für die Beschwerdeführer mit sich bringe. Es komme durch landwirtschaftliche Fahrzeuge auch immer wieder zu Verletzungen des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführer am Grundstück Nr. x, KG L, da neben der Asphaltfahrbahn auch das nördlich anschließende schmale Bankett in Anspruch genommen werde. Dem habe der Bausachverständige bei der Bauverhandlung am 16.12.2011 durch den Auflagenvorschlag 1 auch Rechnung getragen, während die Behörden in ihren Bescheiden diese Auflage „unter den Tisch“ fallen ließen. 4.
  3. Begehrt wird mit der Vorstellung (nunmehr Beschwerde) den Bescheid des Gemeinderates aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zu verweisen, sowie der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. III.römisch drei. Sachverhalt:
  4. Über die im Verfahrensgang (siehe oben I.) getroffenen Feststellungen hinaus wird aufgrund der vorgelegten Akten der belangten Behörde und der Erstbehörde folgender entscheidungsmaßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt:
  5. Über die im Verfahrensgang (siehe oben römisch eins.) getroffenen Feststellungen hinaus wird aufgrund der vorgelegten Akten der belangten Behörde und der Erstbehörde folgender entscheidungsmaßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt: Sowohl das Baugrundstück als auch das

bargrundstück liegen im Freiland. Der Baubewilligung der Erstbehörde und der belangten Behörde liegt folgendes Bauvorhaben zugrunde (Kurzfassung): Auf Grundstück Nr. x, KG L, befindet sich ein Stallgebäude, das aufgrund der Baubewilligung vom 20.04.1998 als rechtmäßiger Bestand anzusehen ist. In diesem Stallgebäude sind vier Stallräume für die Haltung von Legehennen und ein Stallraum für die Haltung von Mastschweinen als mit Baubescheid vom 20.04.1998 bewilligt anzusehen. Im bestehenden Stall- und Wirtschaftsgebäude sollen Nutzungsänderungen durchgeführt werden in Form der Aufgabe der Schweinehaltung, des Geräteraumes und der Abteilung eines Vorraumes zugunsten einer Legehennenhaltung. Dazu kommt ein west- und südseitiger Zubau von Stallräumen zur Hühnerhaltung mit 114,40 m² (110 m² nutzbar für die Tierhaltung). Weiters soll eine Holz- und Überdachungskonstruktion für den nördlichen landwirtschaftlichen Geräteraum und Außenscharrraum errichtet und betrieben werden. Weiters soll ein Zufahrttor zwischen dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie eine südliche Holzdachkonstruktion für Traktoren und Hackgutlage errichtet und betrieben werden. Die Anlagenteile für die Fütterung der Tiere im Dachboden, bestehend aus drei Futtersilos und einer Futtermischanlage ist ebenso Teil des Bauvorhabens. Für die Entmistung des Hühnerstalles wird eine automatische Entmistungsanlage (Schrapper) eingebaut, welche in eine Kotgrube entmistet. Die Entlüftung der Stallanlage wird über einen Abluftkanal im südlichen Gebäudebereich erfolgen, der mit einem Durchmesser von 80 cm geplant ist und über First gezogen werden soll. Die derzeitige Hofzufahrt wird bis auf die Gebäudeecke des Wohnhauses verbreitert, um den erforderlichen Einbiegeradius für landwirtschaftliche Fahrzeuge einhalten zu können, damit sichergestellt werden kann, dass das nördliche Grundstück 3248 nicht in Anspruch genommen werden muss. Im bestehenden Stall- und Wirtschaftsgebäude sollen Nutzungsänderungen durchgeführt werden in Form der Aufgabe der Schweinehaltung, des Geräteraumes und der Abteilung eines Vorraumes zugunsten einer Legehennenhaltung. , Dazu kommt ein west- und südseitiger Zubau von Stallräumen zur Hühnerhaltung mit 114,40 m² (110 m² nutzbar für die Tierhaltung). Weiters soll eine Holz- und Überdachungskonstruktion für den nördlichen landwirtschaftlichen Geräteraum und Außenscharrraum errichtet und betrieben werden. Weiters soll ein Zufahrttor zwischen dem Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie eine südliche Holzdachkonstruktion für Traktoren und Hackgutlage errichtet und betrieben werden. Die Anlagenteile für die Fütterung der Tiere im Dachboden, bestehend aus drei Futtersilos und einer Futtermischanlage ist ebenso Teil des Bauvorhabens. Für die Entmistung des Hühnerstalles wird eine automatische Entmistungsanlage (Schrapper) eingebaut, welche in eine Kotgrube entmistet. Die Entlüftung der Stallanlage wird über einen Abluftkanal im südlichen Gebäudebereich erfolgen, der mit einem Durchmesser von 80 cm geplant ist und über First gezogen werden soll. Die derzeitige Hofzufahrt wird bis auf die Gebäudeecke des Wohnhauses verbreitert, um den erforderlichen Einbiegeradius für landwirtschaftliche Fahrzeuge einhalten zu können, damit sichergestellt werden kann, dass das nördliche Grundstück 3248 nicht in Anspruch genommen werden muss. Festgestellt wird, dass – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdeführer – das Bauvorhaben bereits weitgehend errichtet und betrieben wird. Die Kontrollstelle für Artgerechte Nutztierhaltung GmbH bestätigte mit Schreiben vom 20.03.2013, dass der durchgehend kontrollierte behördlich zugelassene Bio-Freiland-Legehennenstall ordnungsgemäß bewirtschaftet wird und die Hygienevorschriften eingehalten werden. Die Beschwerdeführer Dr. J und B R sind Miteigentümer des dem Baugrundstück benachbarten Grundstückes Nr. x KG L. 6. Zum Umfang der Einwendungen wird festgestellt: Im Bauverfahren vor der Erstbehörde erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer als

barn zunächst Einwendungen wegen unzumutbarer Geruchsbelästigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2011. Sodann wurden Einwendungen wegen unzumutbarer Lärmbelastung und Geruchsbelastung durch die Lüftungsanlage sowie wegen möglicher Gefährdung durch humanpathogene Keime aus der Lüftungsanlage und wegen einer zu erwartenden Fliegenplage mit Schriftsatz vom 14.03.2012 deponiert. Mit Schriftsatz vom 31.07.2012 wiederholten sie den Einwand der Fliegenplage. In der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2012 erhoben sie weiterhin Einwendungen wegen der Belastung durch massenhaftes Auftreten von Fliegen sowie wegen unzumutbarer Immissionen von Lärm und Geruch und lehnten den Sachverständigen Dr. A Hi aus näher bezeichneten Gründen ab. Mit Schriftsatz vom 16.03.2013 begründeten die Beschwerdeführer ihre Ablehnung des Dr. A Hi wegen möglicher Befangenheit, beurteilten die schalltechnische Stellungnahme des Sachverständigen Ing. F W als nicht ausreichend, führten neuerlich die Kausalität der Fliegenbelastung auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch die bereits tatsächlich durchgeführte Hühnerhaltung des Bauvorhabens ins Treffen und bemerkten, dass durch die verfahrensgegenständliche Bauführung eine seit Jahrhunderten bestehende Baufluchtlinie historischer Gebäude zerstört worden sei. Mit Schriftsatz vom 10.07.2013 wandten sie sich gegen die Stellungnahme von Dr. U M vom 26.03.2013 und lehnten diese als taugliches Beweismittel ab, verwiesen hinsichtlich der Belästigung durch Fliegen auf das bisherige Vorbringen, brachten zum Gutachten der Landwirtschaftskammer Steiermark vom 14.06.2013 vor, dass die Bauwerber Zwangsmitglieder der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark seien und daher die Aussagekraft dieses Gutachtens unter diesem Aspekt zu bewerten sein werde und hielten zur schalltechnischen Stellungnahme vom 25.03.2013 fest, dass diese Stellungnahme die aus humanmedizinischer Sicht notwendige Reduktion der Lärmbelastung vor allem während der

tstunden (WHO-Wert von 40 dB als medizinisch abgeleiteter Grenzwert) missachte.

  1. Den eingeholten Gutachten der von der Erstbehörde beigezogenen Sachverständigen ist zu den Auswirkungen des zur Bewilligung beantragten Bauvorhabens und zu den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zu entnehmen: 7.
  2. Der immissionstechnische Sachverständige beschreibt in seinem Gutachten vom 05.03.2012 zunächst den Bestand, die nutzbaren Tierhaltungsflächen und das zur Bewilligung eingereichte Änderungsbauvorhaben. Er legt die Betriebsweise und die Belegwerte für Legehennen dar. Für die Immissionsbeurteilung zieht der immissionstechnische Sachverständige die höchstmöglichen Belegwerte mit 2.475 Stück Legehennen heran. Er stellt sodann die Entlüftung der Stallräume (Unterdruckzwangsentlüftung mit Abluftkamin mehr als 1,50 Meter über First) und die Entmistung des Stallraumes dar. Auf Basis der „vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“ errechnet er die Geruchszahl als Maß zur Abschätzung in Bezug auf Geruch- und Staubimmissionen. Für den rechtmäßigen Bestand auf der Hofstelle berechnet er eine Geruchszahl von G=9,7 und für den Zielbestand (=Betrieb des baurechtlich zur Genehmigung eingereichten Projektes) bei maximaler Ausnutzung eine Geruchszahl G=13,6 (im fiktiven Fall der Nichterreichung einer Winterluftrate von 3m/sec: G=14,9). Er überprüft dieses nunmehr erhöhte Immissionsniveau auf seine Ortsüblichkeit hin. Weiters wird eine Abstandsberechnung durchgeführt, um die Auswirkung des Emidenten auf die Umgebung besser darstellen zu können. Der Sachverständige errechnet eine Geruchsschwelle in alle Richtungen von 92 Meter (Geruchsschwelle ist jene richtungsmäßige Entfernung, außerhalb der in der Regel keine geruchlichen Wahrnehmungen mehr erfolgen) bzw. bei Geruchszahl G=14,9 eine Geruchsschwelle von 96,5 Meter. Die bei 50 % der Geruchsschwelle liegende Belästigungsgrenze, also jenen Bereich, innerhalb dessen gegebenenfalls belästigende Geruchskonzentrationen möglich sind, errechnet der Sachverständige für den Gegenstandsfall mit 46 Meter. Innerhalb dieser Belästigungsgrenze befinden sich die Wohngebäude der Hofstelle, ein Teil der Kirche und Teile der nördlich gelegenen bebauten

barparzelle der Beschwerdeführer. Da bisher die Lüftung über Fenster erfolgte, wird sich in Zukunft die Beaufschlagung des Nahebereichs aber insofern ändern, als der überwiegende Teil der Abluft über den Abluftkamin mehr als 1,50 Meter über First abtransportiert werden wird, wo eine entsprechende Durchmischung mit der Umgebungsluft stattfindet. Der erhöhte Immissionspunkt lässt einen Windzutritt zu und führt im vermehrten Maß zu einer Verfrachtung der Geruchsstoffe. Die Immissionen aus dem Betrieb dieses geplanten Hühnerstalles werden bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung im ortsüblichen Bereich für die gegebene Widmungskategorie liegen und eine unzumutbare Beaufschlagung auch im Nahbereich wird nicht zu erwarten sein. 7.1. Der immissionstechnische Sachverständige beschreibt in seinem Gutachten vom 05.03.2012 zunächst den Bestand, die nutzbaren Tierhaltungsflächen und das zur Bewilligung eingereichte Änderungsbauvorhaben. Er legt die Betriebsweise und die Belegwerte für Legehennen dar. Für die Immissionsbeurteilung zieht der immissionstechnische Sachverständige die höchstmöglichen Belegwerte mit , 2.475 Stück Legehennen heran. Er stellt sodann die Entlüftung der Stallräume (Unterdruckzwangsentlüftung mit Abluftkamin mehr als 1,50 Meter über First) und die Entmistung des Stallraumes dar. Auf Basis der „vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“ errechnet er die Geruchszahl als Maß zur Abschätzung in Bezug auf Geruch- und Staubimmissionen. Für den rechtmäßigen Bestand auf der Hofstelle berechnet er eine Geruchszahl von G=9,7 und für den Zielbestand (=Betrieb des baurechtlich zur Genehmigung eingereichten Projektes) bei maximaler Ausnutzung eine Geruchszahl G=13,6 (im fiktiven Fall der Nichterreichung einer Winterluftrate von 3m/sec: G=14,9). Er überprüft dieses nunmehr erhöhte Immissionsniveau auf seine Ortsüblichkeit hin. Weiters wird eine Abstandsberechnung durchgeführt, um die Auswirkung des Emidenten auf die Umgebung besser darstellen zu können. Der Sachverständige errechnet eine Geruchsschwelle in alle Richtungen von 92 Meter (Geruchsschwelle ist jene richtungsmäßige Entfernung, außerhalb der in der Regel keine geruchlichen Wahrnehmungen mehr erfolgen) bzw. bei Geruchszahl G=14,9 eine Geruchsschwelle von 96,5 Meter. Die bei 50 % der Geruchsschwelle liegende Belästigungsgrenze, also jenen Bereich, innerhalb dessen gegebenenfalls belästigende Geruchskonzentrationen möglich sind, errechnet der Sachverständige für den Gegenstandsfall mit 46 Meter. Innerhalb dieser Belästigungsgrenze befinden sich die Wohngebäude der Hofstelle, ein Teil der Kirche und Teile der nördlich gelegenen bebauten

barparzelle der Beschwerdeführer. Da bisher die Lüftung über Fenster erfolgte, wird sich in Zukunft die Beaufschlagung des Nahebereichs aber insofern ändern, als der überwiegende Teil der Abluft über den Abluftkamin mehr als 1,50 Meter über First abtransportiert werden wird, wo eine entsprechende Durchmischung mit der Umgebungsluft stattfindet. Der erhöhte Immissionspunkt lässt einen Windzutritt zu und führt im vermehrten Maß zu einer Verfrachtung der Geruchsstoffe. Die Immissionen aus dem Betrieb dieses geplanten Hühnerstalles werden bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung im ortsüblichen Bereich für die gegebene Widmungskategorie liegen und eine unzumutbare Beaufschlagung auch im Nahbereich wird nicht zu erwarten sein. 7.2. Der schalltechnische Gutachter kommt in seinem Gutachten vom 23.07.2012 mit Ergänzungen vom 20.02.2013 und vom 25.03.2013

ausführlicher Beschreibung der Lüftungsanlage als Lärmquelle, deren Emissionswerte, der Umgebung (Widmungsmaß des Bauplatzes und Lage der

barschaft mit Immissionspunkten) der örtlichen und der spezifischen Schallimmissionen und unter Zugrundelegung von durchgeführten Schallmessungen im Bezug auf das Anwesen der Beschwerdeführer zum Schluss, dass trotz der Nähe zum Stallgebäude und unter Berücksichtigung der

Süden verschobenen Ausblasöffnung der Lüftungsanlage sowie

Einbau eines Rohrschalldämpfers in die geänderte Lüftungsanlage ein maßgebender Beurteilungswert in den

tstunden von 25 dB bei Vollbetrieb der Anlage zu erwarten sein wird. Dieser Beurteilungswert liegt um mindestens 3 dB unter dem gemessenen Basiswert für die

tstunden. Der für Lüftungsanlangen vorgesehene Richtwert für den Planungsbasispegel von 30 dB in der

tkernzeit von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr, der auch durch die Messung an der Grundgrenze bestätigt wird, wird ebenfalls deutlich unterschritten. Die Einhaltung der schalltechnischen Vorschriften für die betroffene

barschaft wird daher festgestellt. Zum Argument der Beschwerdeführer, die Lärmgutachten für das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren der Schnellstraße S 7 seien nicht berücksichtig worden, hält der Sachverständige fest, dass der dargestellte Grenzwert für die Lärmbelastung aus dem Straßenverkehr um ein vielfaches über den ermittelten Geräuschen aus der Lüftungsanlage liege. Die geplante Schnellstraße beeinflusse mit ihren möglichen Lärmimmissionen nicht die Geräuschkulisse aus der Lüftungsanlage des Bauvorhabens. Auch eine Kumulierung der Geräusche der Lüftungsanlage mit einer vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten geplanten Trockenbaggerung ist nicht möglich. 7.

  1. Der medizinische Sachverständige beschreibt im seinem Gutachten vom 12.09.2012 zunächst das geplante Bauvorhaben in Kurzform, legt die medizinischen Definitionen für Gesundheitsgefährdung, Belästigung, Störung des Wohlbefindens und Beeinträchtigung des Wohlbefindens dar, geht auf die Auswirkungen von Luftschadstoffimmissionen und Lärmimmissionen auf den Menschen ein und legt sodann gutachtlich dar, dass bei der künftig zu erwartenden Geruchszahl von maximal G=13,6 ortsübliche Betriebe in der Widmungskategorie Freiland Geruchszahlen weit über diesem Niveau erreichen. Die Gerüche werden in einer Entfernung bis zu 96,50 Meter vom geplanten Objekt wahrnehmbar sein, ein signifikant höhere Belastung im Vergleich mit ähnlichen Betrieben in dieser Region ist nicht zu erkennen. Auch ist eine toxische Wirkung im gegenständlichen Fall durch Luftschadstoffimmissionen nicht zu erwarten. Im Bezug auf das schalltechnische Gutachten wird festgehalten, dass die gemessenen und prognostizierten Werte zu keinen Überschreitungen der Grenzwerte führen. Insgesamt kommt der medizinische Sachverständige zum gutachtlichen Schluss, dass eine gesundheitliche Gefährdung sowie unzumutbare Belästigungen durch das Vorhaben auch mittelfristig nicht zu erwarten sind. 7.
  2. Im Gutachten des immissionstechnischen Sachverständigen vom 14.06.2013 zur Beurteilung der potenziellen Lästlingsbelastung wird

Darlegung der wichtigsten Stallfliegenarten und der Vermehrungsvoraussetzungen von Fliegen, sowie der Betriebsweise des geplanten Bauvorhabens (Fütterung, Entmistung, Temperatur bzw. Stallklima) dargelegt, dass die Belästigung durch Fliegen im Geflügelbetrieb bei der im gegenständlichen Betrieb vorhandenen Haltungsform bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nicht in einem beeinträchtigenden Ausmaße gegeben sein wird. Dies gründe sich auf die Beurteilung der für die Vermehrung relevanten Risikobereiche. 8. Beweiswürdigend ist festzustellen, dass keine widerstreitenden Beweismittel vorliegen. Die Feststellungen gründen sich auf den Akt der Erstbehörde und der belangten Behörde. IV.römisch vier. Erwägungen: 9.

Art. 151Abs 51 Z 8 B-VG wurden mit 01.01.2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs 5 B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über (§ 3 Abs 4 VwGbk-ÜG). Die gegenständliche Vorstellung vom 12.11.2013 ist sohin als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG bzw. § 7 VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zu erledigen.9.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG wurden mit 01.01.2014 zahlreiche Verwaltungsbehörden aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) geht auf die Verwaltungsgerichte über (Paragraph 3, Absatz 4, VwGbk-ÜG). Die gegenständliche Vorstellung vom 12.11.2013 ist sohin als Beschwerde im Sinne des , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw. Paragraph 7, VwGVG anzusehen und vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zu erledigen. 10. Die Beschwerdeführer erhoben als

barn im Sinne des § 4 Z 44 Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG) das Rechtsmittel der nunmehr als Beschwerde geltenden Vorstellung. Mit Beschwerde eines

barn können nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden, die ihm von Gesetzes wegen eingeräumt sind. Die Aufzählung der

barrechte im § 26 Stmk BauG ist taxativ (vgl. z.B. Erkenntnisse des VwGH vom

  1. April 2002, Zl. 2000/06/0174, und vom
  2. November 2003, Zl. 2002/06/0095).
  3. Die Beschwerdeführer erhoben als

barn im Sinne des , Paragraph 4, Ziffer 44, Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG) das Rechtsmittel der nunmehr als Beschwerde geltenden Vorstellung. Mit Beschwerde eines

barn können nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden, die ihm von Gesetzes wegen eingeräumt sind. Die Aufzählung der

barrechte im Paragraph 26, Stmk BauG ist taxativ vergleiche z.B. Erkenntnisse des VwGH vom

  1. April 2002, Zl. 2000/06/0174, und vom
  2. November 2003, Zl. 2002/06/0095).
  3. § 26 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG), LGBl Nr. 59/1995, in der – aufgrund der Übergangsbestimmung des § 119k Stmk BauG - hier maßgebenden Fassung der Novelle LGBl Nr. 13/2011, lautet:
  4. Paragraph 26, des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, in der – aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 119 k, Stmk BauG - hier maßgebenden Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, lautet: "§ 26

barrechte

(1)Der

bar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der

barn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
  2. die Abstände (§ 13);
  3. die Abstände (Paragraph 13,);
  4. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
  5. den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
  6. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der

bargrenze (§ 52 Abs. 2) 4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der

bargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)

  1. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
  2. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
  3. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
  4. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).

(2)(Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)
(2)Anmerkung, derogiert durch Paragraph 82, Absatz 7, AVG)
(3)Wird von einem

barn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(4)Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom

barn zu belegen ist.“

(4)Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom

barn zu belegen ist.“ 12. Das Mitspracherecht des

barn im Baubewilligungsverfahren ist demnach in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem

barn

den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der

bar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie des Verwaltungsgerichtes (vormals: Aufsichtsbehörde) und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf

barn im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden.

barn können durch die von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung nur dann in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn ihre öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind (vgl. hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101 und vom 25. Februar 2011, Zl. 2009/05/0220, mwH).12. Das Mitspracherecht des

barn im Baubewilligungsverfahren ist demnach in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem

barn

den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der

bar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnisse der Berufungsbehörde sowie des Verwaltungsgerichtes (vormals: Aufsichtsbehörde) und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf

barn im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden.

barn können durch die von der Berufungsbehörde erteilte Baubewilligung nur dann in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein, wenn ihre öffentlich-rechtlichen Einwendungen von den Baubehörden in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sind vergleiche hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101 und vom 25. Februar 2011, Zl. 2009/05/0220, mwH). 13. Zur „Sache des Beschwerdeverfahrens“: Wie dargelegt, haben

barn im baurechtlichen Bewilligungsverfahren nur ein eingeschränktes Mitspracherecht, weshalb Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich jener Bereich ist, in welchem den Beschwerdeführern ein Mitspracherecht zusteht. Das Gericht darf nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichtes ist keine unbegrenzte; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein Verlust bzw. Teilverlust der Parteistellung (vgl. VwGH 30.06.2015, Zl. Ra 2015/03/0022).Wie dargelegt, haben

barn im baurechtlichen Bewilligungsverfahren nur ein eingeschränktes Mitspracherecht, weshalb Sache des Beschwerdeverfahrens ausschließlich jener Bereich ist, in welchem den Beschwerdeführern ein Mitspracherecht zusteht. Das Gericht darf nicht über den Themenkreis hinausgehen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichtes ist keine unbegrenzte; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein Verlust bzw. Teilverlust der Parteistellung vergleiche VwGH 30.06.2015, , Zl. Ra 2015/03/0022). In diesem Zusammenhang ist auf den Prüfungsumfang gemäß § 27 VwGVG zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Beschwerdegründe gemäß § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG) zu überprüfen hat.In diesem Zusammenhang ist auf den Prüfungsumfang gemäß Paragraph 27, VwGVG zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Beschwerdegründe gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und Beschwerdebegehren gemäß , Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) zu überprüfen hat. Rechtsmittel haben also einen begründeten Rechtsmittelantrag zu enthalten (§ 63 Abs 3 AVG für das Rechtsmittel der Berufung und §§ 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 iVm 27 VwGVG für das Rechtsmittel der Beschwerde). Der bloße Hinweis im Rechtsmittel auf das bisherige Vorbringen einer Partei im Verwaltungsverfahren stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar (vgl. VwGH 26.01.1996, Zl. 94/02/0456 mwN.), sodass sich insoweit die Berufungsbehörde bzw. das Landesverwaltungsgericht nicht in die Sache einlassen muss. Rechtsmittel haben also einen begründeten Rechtsmittelantrag zu enthalten , (Paragraph 63, Absatz 3, AVG für das Rechtsmittel der Berufung und Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, in Verbindung mit 27 VwGVG für das Rechtsmittel der Beschwerde). Der bloße Hinweis im Rechtsmittel auf das bisherige Vorbringen einer Partei im Verwaltungsverfahren stellt keinen begründeten Berufungsantrag dar vergleiche VwGH 26.01.1996, Zl. 94/02/0456 mwN.), sodass sich insoweit die Berufungsbehörde bzw. das Landesverwaltungsgericht nicht in die Sache einlassen muss. Wenn daher die Beschwerdeführer in ihrer als Beschwerde geltenden Vorstellung nur ausführen, dass die bisherigen schriftlichen Stellungnahmen und Einwendungen aufrechterhalten werden, ist dies nicht geeignet, einen begründeten Berufungsantrag darzustellen. Diese auch schon in der Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde verwendete Formulierung, die

dem vorhin Gesagten keinen ausreichenden begründeten Rechtsmittelantrag darstellt, bewirkt somit nicht eine Verpflichtung der Berufungsbehörde bzw. des Landesverwaltungsgerichtes, sich mit jedem Argument in den Stellungnahmen und Einwendungen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Erstbehörde auseinandersetzen zu müssen. Dazu kommt noch, dass die Beschwerdeführer die Themen der Gesundheitsgefährdung durch humanpathogene Keime, die tatsächliche Beeinträchtigung durch Lästlinge, die Verletzung der Baufluchtlinie historischer und denkmalgeschützter Gebäude, sowie die Lärmerregung durch die vier Zufahrten und die Verletzung ihres Eigentumsrechtes durch Inanspruchnahme ihres Grundstückes beim Zufahren zum Baugrundstück nicht mehr in der Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde ausgeführt haben. Insoweit ist also Teilverlust ihrer Parteistellung durch Nichterhebung dieser Argumente in der Berufung vor der belangten Behörde eingetreten und können diese nunmehr nicht mehr mit der als Beschwerde geltenden Vorstellung rechtens erhoben werde. Es genügt daher hinsichtlich des Auftretens humanpathogener Keime auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hinzuweisen, wonach im immissionstechnischen – und darauf aufbauenden im medizinischen – Gutachten die Auswirkungen von Staub und Geruch geprüft wurden. Da im Staub einer Stallluft Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze, Sporen, Viren enthalten sind, ist auch ohne gesonderte fachliche Beurteilung im Lichte des Ergebnisses des staubimmissionstechnischen und des medizinischen Gutachtens davon auszugehen, dass eine Gesundheitsgefährdung von pathogenen Keimen (die bekanntermaßen sich nicht ohne Trägersubstanz verbreiten und somit am Staub „kleben“) nicht zu erwarten ist, zumal auch die Einhaltung der Hygienevorschriften im Betrieb gewährleistet sind (Bestätigung der Kontrollstelle für Artgerechte Nutztierhaltung GmbH vom 20.03.2013). Auch die Frage der Belästigung durch Fliegen wurde von der Erstbehörde (auf Basis einer fachtechnischen Beurteilung) und von der Berufungsbehörde mit dem nicht zu beanstandenden Ergebnis geprüft, dass eine unzumutbare Belästigung durch Fliegen für die Beschwerdeführer nicht anzunehmen ist. Der Hinweis auf die Verletzung der Baufluchtlinie zum Schutz historischer Gebäude ist vom Mitsprachrecht eines

barn im Sinne des § 26 Stmk. BauG nicht umfasst. Der Hinweis auf die Verletzung der Baufluchtlinie zum Schutz historischer Gebäude ist vom Mitsprachrecht eines

barn im Sinne des Paragraph 26, Stmk. BauG nicht umfasst. Hinsichtlich des erstmals in der Vorstellung erhobenen Argumentes der Lärmerregung durch Zufahrtsbewegungen zum Baugrundstück sind die Beschwerdeführer in Folge Nichterhebung entsprechender Einwendungen schon vor der Erstbehörde, jedenfalls aber in Folge Nichterhebung entsprechender begründeter Darlegungen in der Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde präkludiert. Soweit die Verletzung des Eigentumsrechtes durch Inanspruchnahme ihres Grundstückes bei Zufahrten zum Baugrundstück moniert wird, übersehen die Beschwerdeführer die Ausführungen im Bescheid der Erstbehörde auf Seite 6, wonach projektpräzisierend bekannt gegeben wurde, dass die derzeitige Hofzufahrt bis auf die Gebäudeecke des Wohnhauses verbreitert werden wird, um den erforderlichen Einbiegeradius für die landwirtschaftlichen Fahrzeuge einhalten zu können und damit sicherzustellen, dass das nördliche Grundstück x nicht in Anspruch genommen werden muss. Eine entsprechende Auflage Nr. 1 enthält der Bescheid der Erstbehörde ebenso. Überdies sind die Beschwerdeführer mit diesem Argument in Folge Nichterhebung entsprechender begründeter Darlegungen in der Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde ohnehin präkludiert. 14. Zur mangelhaften Begründung des bekämpften Bescheides: Die Beschwerdeführer bekämpfen die von der Erstbehörde eingeholten Sachverständigengutachten als taugliche Grundlage der zu treffenden Feststellungen mit dem Argument, das Bauvorhaben sei in weiten Teilen bereits errichtet und könnten die Auswirkungen des Vorhabens auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer bereits in Wirklichkeit wahrgenommen und festgestellt werden, sodass bloß prognostische Darstellungen der Auswirkungen in den Sachverständigengutachten nicht angebracht seien. Es wäre notwendig gewesen, die tatsächliche Situation zu erheben und sich nicht auf abstrakte Vorhersagen von Sachverständigen zu stützen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Baugenehmigungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen (und nicht auf die bereits tatsächlich vorhandenen Auswirkungen eines teilweise bereits realisierten Bauvorhabens) anhand des von den Bauwerbern vorgelegten Projektsunterlagen und Projektsbeschreibungen zu prüfen ist (vgl VwGH vom 16.05.2013, Zl. 2013/06/0007 und vom 21.06.2005, Zl. 2003/06/0001). Zu Recht haben sich daher die beigezogenen Sachverständigen der Erstbehörde nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten, sondern auf die Projektsunterlagen gestützt um die zu erwartenden Auswirkungen darzulegen. Der belangten Behörde ist im bekämpften Bescheid auch darin zuzustimmen, dass sämtliche Gutachten so abgefasst sind, dass sie für die Behörde (und somit auch für das Landesverwaltungsgericht) überprüfbar und

vollziehbar sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer konnten die eingeholten Gutachten daher nur durch entsprechende Gegengutachten entkräftet werden, welche allerdings von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgelegt wurden. Den nicht als unrichtig oder unschlüssig zu erkennenden fachkundigen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen sind die beschwerdeführenden Parteien daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Baugenehmigungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen (und nicht auf die bereits tatsächlich vorhandenen Auswirkungen eines teilweise bereits realisierten Bauvorhabens) anhand des von den Bauwerbern vorgelegten Projektsunterlagen und Projektsbeschreibungen zu prüfen ist vergleiche VwGH vom 16.05.2013, Zl. 2013/06/0007 und vom 21.06.2005, Zl. 2003/06/0001). Zu Recht haben sich daher die beigezogenen Sachverständigen der Erstbehörde nicht auf die tatsächlichen Gegebenheiten, sondern auf die Projektsunterlagen gestützt um die zu erwartenden Auswirkungen darzulegen. Der belangten Behörde ist im bekämpften Bescheid auch darin zuzustimmen, dass sämtliche Gutachten so abgefasst sind, dass sie für die Behörde (und somit auch für das Landesverwaltungsgericht) überprüfbar und

vollziehbar sind. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer konnten die eingeholten Gutachten daher nur durch entsprechende Gegengutachten entkräftet werden, welche allerdings von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgelegt wurden. Den nicht als unrichtig oder unschlüssig zu erkennenden fachkundigen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen sind die beschwerdeführenden Parteien daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. 15. Soweit die Beschwerdeführer monieren, die belangte Behörde habe sich nicht mit den Genehmigungsvoraussetzungen des § 33 Abs 4 ROG auseinandergesetzt, ist auf die ausführlichen Darlegungen im Bescheid vom 20.11.2013 (Seite 10f) zu verweisen, denen seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten ist. Im Übrigen besteht auf die Einhaltung des § 33 Abs 4 Stmk. ROG 2010 kein Mitspracherecht der

barn, sodass dieses Beschwerdevorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann. 15. Soweit die Beschwerdeführer monieren, die belangte Behörde habe sich nicht mit den Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 4, ROG auseinandergesetzt, ist auf die ausführlichen Darlegungen im Bescheid vom 20.11.2013 (Seite 10f) zu verweisen, denen seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht entgegenzutreten ist. Im Übrigen besteht auf die Einhaltung des Paragraph 33, Absatz 4, Stmk. ROG 2010 kein Mitspracherecht der

barn, sodass dieses Beschwerdevorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann.

  1. Zur Ablehnung des von der Erstbehörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid vom 20.11.2013 in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass der medizinische Sachverständigen Dr. A Hi als Distriktsarzt zum Kreis der Amtssachverständigen zählt, auf die dieselben Befangenheitsgründe des § 7 AVG wie auf andere Verwaltungsorgane zutreffen. Eine allfällige Befangenheit des Amtssachverständigen ist von Amts wegen wahrzunehmen. Der beigezogene Amtssachverständige Dr. A Hi hat eine Befangenheitserklärung nicht abgegeben und erklärte im Zuge einer telefonischen Befragung gegenüber der Berufungsbehörde auch, sich in der gegenständlichen Verwaltungssache nicht befangen zu fühlen.
  2. Zur Ablehnung des von der Erstbehörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid vom 20.11.2013 in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass der medizinische Sachverständigen Dr. A Hi als Distriktsarzt zum Kreis der Amtssachverständigen zählt, auf die dieselben Befangenheitsgründe des Paragraph 7, AVG wie auf andere Verwaltungsorgane zutreffen. Eine allfällige Befangenheit des Amtssachverständigen ist von Amts wegen wahrzunehmen. Der beigezogene Amtssachverständige Dr. A Hi hat eine Befangenheitserklärung nicht abgegeben und erklärte im Zuge einer telefonischen Befragung gegenüber der Berufungsbehörde auch, sich in der gegenständlichen Verwaltungssache nicht befangen zu fühlen. Die Beschwerdeführer vermeinen, berechtigten Grund zur Annahme des Anscheins einer Voreingenommenheit zu haben, da sich der Sachverständige Dr. Hi zu den aufgeworfenen Fragen der Beschwerdeführer zu seiner Befangenheit aufgrund von Geschäftsbeziehungen als in der Gemeinde tätiger Arzt nicht äußerte. Es sei auch nicht Sache der Beschwerdeführer, schlüssig darzulegen, dass die Behörde bei Beiziehung eines anderen Sachverständigen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Gemäß § 7 AVG haben sich Verwaltungsorgane – dies gilt auch für Amtssachverständige – der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn (Z 3) sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Gemäß Paragraph 7, AVG haben sich Verwaltungsorgane – dies gilt auch für Amtssachverständige – der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn (Ziffer 3,) sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Maßgeblich für die Befangenheit bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreter Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden kann. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier des Amtssachverständigen) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger (hier: Amtssachverständiger) seine vorgefasste Meinung nicht

Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Die Nichterteilung der von den Beschwerdeführern begehrten Auskunft

Geschäftsbeziehungen des Amtssachverständigen ist kein hinreichend konkreter Umstand, der die Objektivität des Amtssachverständigen in Frage stellen lässt oder zumindest den Anschein erwecken könnte, dass eine parteiische Gutachtenserstellung möglich sei. Dieses Vorbringen vermag daher die Befangenheit des Amtssachverständigen nicht zu begründen. Im Hinblick auf die Ergebnisse der Gutachter für Immissionstechnik und Schallschutztechnik, auf welchen der beigezogene Amtssachverständige für Medizin sein Gutachten aufbaute, bestehen gegen die Richtigkeit des medizinischen Gutachtens auch keine Bedenken. In diesem Lichte ist auch nicht ersichtlich, wie der medizinische Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Selbst bei Bejahung der Befangenheit läge somit kein wesentlicher, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel vor, da keine Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des erstbehördlichen Bescheides bzw. des bekämpften Bescheides der belangten Behörde bestehen (vgl. VwGH 12.11.2012, Zl. 2011/06/0202 und VwGH 29.04.2013, Zl. 2011/16/0045).Die Nichterteilung der von den Beschwerdeführern begehrten Auskunft

Geschäftsbeziehungen des Amtssachverständigen ist kein hinreichend konkreter Umstand, der die Objektivität des Amtssachverständigen in Frage stellen lässt oder zumindest den Anschein erwecken könnte, dass eine parteiische Gutachtenserstellung möglich sei. Dieses Vorbringen vermag daher die Befangenheit des Amtssachverständigen nicht zu begründen. Im Hinblick auf die Ergebnisse der Gutachter für Immissionstechnik und Schallschutztechnik, auf welchen der beigezogene Amtssachverständige für Medizin sein Gutachten aufbaute, bestehen gegen die Richtigkeit des medizinischen Gutachtens auch keine Bedenken. In diesem Lichte ist auch nicht ersichtlich, wie der medizinische Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Selbst bei Bejahung der Befangenheit läge somit kein wesentlicher, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel vor, da keine Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des erstbehördlichen Bescheides bzw. des bekämpften Bescheides der belangten Behörde bestehen vergleiche VwGH 12.11.2012, , Zl. 2011/06/0202 und VwGH 29.04.2013, Zl. 2011/16/0045). 17. Letztlich ist noch zum Argument der Beschwerdeführer, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.07.2013, GZ: 9 Ob 48/12t, habe die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichthofes, von einem rechtskonformen Bauvorhaben sei eine

barbeeinträchtigung nicht zu erwarten, überholt, noch auszuführen: Mit der angezogenen Entscheidung des OGH vom 24.07.2013 wurde lediglich zum Unterlassungsanspruch festgehalten, dass im Unterlassungsprozess zwischen

barn wegen Geruchsimmissionen

§ 364

Abs 2 ABGB das Vorliegen der Baubewilligung einer Schweinemastanlage

dem Stmk. BauG nicht das Vorliegen einer „behördlich genehmigten Anlage“ im Sinne des § 364a ABGB begründet. Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, damit sei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überholt, so kann eine solche Intension aus der oberstgerichtlichen Entscheidung nicht abgeleitet werden. An der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes zu den Auswirkungen rechtkonformer Bauvorhaben ändert diese Entscheidung des OGH nichts. Mit der angezogenen Entscheidung des OGH vom 24.07.2013 wurde lediglich zum Unterlassungsanspruch festgehalten, dass im Unterlassungsprozess zwischen

barn wegen Geruchsimmissionen

Paragraph 364, Absatz 2, ABGB das Vorliegen der Baubewilligung einer Schweinemastanlage

dem Stmk. BauG nicht das Vorliegen einer „behördlich genehmigten Anlage“ im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB begründet. Wenn die Beschwerdeführer vermeinen, damit sei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überholt, so kann eine solche Intension aus der oberstgerichtlichen Entscheidung nicht abgeleitet werden. An der Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes zu den Auswirkungen rechtkonformer Bauvorhaben ändert diese Entscheidung des OGH nichts.

  1. Der als Bescheid aufzufassenden Vorstellung war daher der Erfolg insgesamt zu versagen.
  2. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, darauf hinzuweisen, dass rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden – als solche gilt nunmehr die verfahrensgegenständliche Vorstellung - gemäß § 13 Abs 1 VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Davon abgesehen wäre durch die vorliegende Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als erledigt zu betrachten, sodass ein eigener Abspruch über diesen Antrag nicht zu erfolgen hatte.
  3. In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag, der Vorstellung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, darauf hinzuweisen, dass rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerden – als solche gilt nunmehr die verfahrensgegenständliche Vorstellung - gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt. Davon abgesehen wäre durch die vorliegende Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als erledigt zu betrachten, sodass ein eigener Abspruch über diesen Antrag nicht zu erfolgen hatte. 20.

§ 24Abs 4 Vw

GVG konnte von der mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, zumal keine Partei einen Antrag auf Durchführung gestellt hat und

der Aktenlage zweifelsfrei erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Eine Verhandlung ist nicht notwendig, das Gericht kann aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden. Auch wurden ausgehend von dem im Gesetz umschriebenen Mitspracherechten der

barn im Bauverfahren in den vorliegenden Beschwerden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Da es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und es daher auch nicht auf Abweichungen, Varianten oder nicht projektsgegenständliche Anlagen und Bauwerke ankommt, sondern darauf, ob der Beschwerdeführer durch das genehmigte Vorhaben in seinen ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde, ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt.20.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, zumal keine Partei einen Antrag auf Durchführung gestellt hat und

der Aktenlage zweifelsfrei erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Entfall der Verhandlung steht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Eine Verhandlung ist nicht notwendig, das Gericht kann aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden. Auch wurden ausgehend von dem im Gesetz umschriebenen Mitspracherechten der

barn im Bauverfahren in den vorliegenden Beschwerden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Da es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt und es daher auch nicht auf Abweichungen, Varianten oder nicht projektsgegenständliche Anlagen und Bauwerke ankommt, sondern darauf, ob der Beschwerdeführer durch das genehmigte Vorhaben in seinen ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wurde, ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.24.2171.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.