RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlLVwG 30.3-2880/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des J W, geb. am xx, vertreten durch Mag. M S, Rechtsanwalt in K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 16. September 2015, GZ: BHMU-15.1-6746/2015, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des J W, geb. am xx, vertreten durch Mag. M S, Rechtsanwalt in K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 16. September 2015, GZ: BHMU-15.1-6746/2015, den B E S C H L U S S gefasst: Gemäß §§ 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Gemäß Paragraphen 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen den Beschluss ist gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision für den Beschwerdeführer unzulässig.Gegen den Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision für den Beschwerdeführer unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 08. Juni 2015, um 16.59 Uhr, in der Gemeinde P/S, auf der B 317, bei StrKm. x, den Sattelanhänger (A) xx und Sattelkraftfahrzeug xx gelenkt und hiebei „als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40 Tonnen aufwies, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, ausgenommen Ziel und Quellverkehr nicht beachtet. Sie sind nicht unter die Ausnahme gefallen“ und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 7 a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) iVm der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Murau vom 30. September 2013, GZ: 11.0 66/06, begangen. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 365,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 36,50 vorgeschrieben. Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 08. Juni 2015, um 16.59 Uhr, in der Gemeinde P/S, auf der B 317, bei StrKm. x, den Sattelanhänger , (A) xx und Sattelkraftfahrzeug xx gelenkt und hiebei „als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40 Tonnen aufwies, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über , 7,5 Tonnen, ausgenommen Ziel und Quellverkehr nicht beachtet. Sie sind nicht unter die Ausnahme gefallen“ und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7, a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Murau vom 30. September 2013, GZ: 11.0 66/06, begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 365,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 36,50 vorgeschrieben. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am Ort des Unternehmens eine Ruhepause einlegte und der LKW betankt wurde. Gleichzeitig fand eine Besprechung mit dem Firmeninhaber statt und wurden Wartungsarbeiten am Fahrzeug vorgenommen. In der Verhandlung am 17. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer als auch der Zeuge R W einvernommen und geht das Gericht in Verbindung mit dem vorgelegten Verwaltungsakt von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer lenkte am 08. Juni 2015 das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xx mit dem Sattelanhänger xx von Wien kommend zum Standort seiner Firma in Sp, Wstraße. Er traf um ca. 15.00 Uhr am Standort ein und machte dort eine Pause von ca. 45 Minuten, wobei er zwischenzeitig nach B, S zu seinem Wohnhaus fuhr. Das Fahrzeug wurde während der Zeit aufgetankt und ein Reifen gewechselt. In weiterer Folge hielt der Beschwerdeführer eine Besprechung mit W ab, in der die Aufgabenliste für den nächsten Tag besprochen wurde. Am Betriebsgelände befindet sich auch eine Werkstatt, in der weitere Kontrollen des Fahrzeuges durchgeführt wurden. Um ca. 16.30 Uhr fuhr der Beschwerdeführer in Richtung Italien weiter und erfolgte eine Anhaltung um 16.59 Uhr, da er im Verbotsbereich des Zeichens „Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in beide Richtungen“ verboten, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf der B 317, StrKm x fuhr. Um ca. 16.30 Uhr fuhr der Beschwerdeführer in Richtung Italien weiter und erfolgte eine Anhaltung um 16.59 Uhr, da er im Verbotsbereich des Zeichens „Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als , 7,5 Tonnen in beide Richtungen“ verboten, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf der B 317, StrKm x fuhr. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, als auch des R W, die in glaubhafter Weise angaben, welche Tätigkeiten am Standort der Firma durchgeführt wurden. Rechtliche Beurteilung: Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30. September 2013, GZ: 11.0 66/06, hat folgenden Wortlaut:Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30. September 2013, , GZ: 11.0 66/06, hat folgenden Wortlaut: „Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Zif. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F. verordnet die Bezirkshauptmannschaft Murau wie folgt: „Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Zif. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, i.d.g.F. verordnet die Bezirkshauptmannschaft Murau wie folgt: § 1Paragraph eins Auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein ist von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.600 (Kreuzungsbereich B 317 - B 96) und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B 317 – B 96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (§ 52 lit. a Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten. Auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein ist von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.600 (Kreuzungsbereich B 317 - B 96) und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B 317 – B 96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten. § 2Paragraph 2 Von diesem Verbot sind ausgenommen:
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