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{'item': 'LVwG 30.3-2880/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum08.01.2016 GeschäftszahlLVwG 30.3-2880/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des J W, geb. am xx, vertreten durch Mag. M S, Rechtsanwalt in K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 16. September 2015, GZ: BHMU-15.1-6746/2015, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des J W, geb. am xx, vertreten durch Mag. M S, Rechtsanwalt in K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 16. September 2015, GZ: BHMU-15.1-6746/2015, den B E S C H L U S S gefasst: Gemäß §§ 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Gemäß Paragraphen 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen den Beschluss ist gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision für den Beschwerdeführer unzulässig.Gegen den Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision für den Beschwerdeführer unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 08. Juni 2015, um 16.59 Uhr, in der Gemeinde P/S, auf der B 317, bei StrKm. x, den Sattelanhänger (A) xx und Sattelkraftfahrzeug xx gelenkt und hiebei „als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40 Tonnen aufwies, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, ausgenommen Ziel und Quellverkehr nicht beachtet. Sie sind nicht unter die Ausnahme gefallen“ und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 7 a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) iVm der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Murau vom 30. September 2013, GZ: 11.0 66/06, begangen. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 365,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 36,50 vorgeschrieben. Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 08. Juni 2015, um 16.59 Uhr, in der Gemeinde P/S, auf der B 317, bei StrKm. x, den Sattelanhänger , (A) xx und Sattelkraftfahrzeug xx gelenkt und hiebei „als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 40 Tonnen aufwies, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über , 7,5 Tonnen, ausgenommen Ziel und Quellverkehr nicht beachtet. Sie sind nicht unter die Ausnahme gefallen“ und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7, a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit der Verordnung des Bezirkshauptmannes von Murau vom 30. September 2013, GZ: 11.0 66/06, begangen. Hiefür wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 365,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 36,50 vorgeschrieben. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am Ort des Unternehmens eine Ruhepause einlegte und der LKW betankt wurde. Gleichzeitig fand eine Besprechung mit dem Firmeninhaber statt und wurden Wartungsarbeiten am Fahrzeug vorgenommen. In der Verhandlung am 17. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer als auch der Zeuge R W einvernommen und geht das Gericht in Verbindung mit dem vorgelegten Verwaltungsakt von nachfolgendem, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer lenkte am 08. Juni 2015 das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xx mit dem Sattelanhänger xx von Wien kommend zum Standort seiner Firma in Sp, Wstraße. Er traf um ca. 15.00 Uhr am Standort ein und machte dort eine Pause von ca. 45 Minuten, wobei er zwischenzeitig nach B, S zu seinem Wohnhaus fuhr. Das Fahrzeug wurde während der Zeit aufgetankt und ein Reifen gewechselt. In weiterer Folge hielt der Beschwerdeführer eine Besprechung mit W ab, in der die Aufgabenliste für den nächsten Tag besprochen wurde. Am Betriebsgelände befindet sich auch eine Werkstatt, in der weitere Kontrollen des Fahrzeuges durchgeführt wurden. Um ca. 16.30 Uhr fuhr der Beschwerdeführer in Richtung Italien weiter und erfolgte eine Anhaltung um 16.59 Uhr, da er im Verbotsbereich des Zeichens „Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in beide Richtungen“ verboten, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf der B 317, StrKm x fuhr. Um ca. 16.30 Uhr fuhr der Beschwerdeführer in Richtung Italien weiter und erfolgte eine Anhaltung um 16.59 Uhr, da er im Verbotsbereich des Zeichens „Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als , 7,5 Tonnen in beide Richtungen“ verboten, ausgenommen Ziel- und Quellverkehr, auf der B 317, StrKm x fuhr. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers, als auch des R W, die in glaubhafter Weise angaben, welche Tätigkeiten am Standort der Firma durchgeführt wurden. Rechtliche Beurteilung: Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30. September 2013, GZ: 11.0 66/06, hat folgenden Wortlaut:Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30. September 2013, , GZ: 11.0 66/06, hat folgenden Wortlaut: „Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Zif. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i.d.g.F. verordnet die Bezirkshauptmannschaft Murau wie folgt: „Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Zif. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159, i.d.g.F. verordnet die Bezirkshauptmannschaft Murau wie folgt: § 1Paragraph eins Auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein ist von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.600 (Kreuzungsbereich B 317 - B 96) und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B 317 – B 96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (§ 52 lit. a Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten. Auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein ist von Straßenkilometer 19.069 bis Straßenkilometer 19.600 (Kreuzungsbereich B 317 - B 96) und von Straßenkilometer 0.00 (Kreuzungsbereich B 317 – B 96) bis Straßenkilometer 22,862 (südliches Ortsende von Dürnstein) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F.) verboten. § 2Paragraph 2 Von diesem Verbot sind ausgenommen:

  1. a)Fahrten mit Fahrzeugen des Straßendienstes, des Bundesheeres, des Pannenhilfsdienstes, des Abschleppdienstes, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie mit Fahrzeugen, die dem Einsatz in Katastrophenfällen dienen;
  2. b)Fahrten mit Schulfahrzeugen im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Lenkerberechtigung;
  3. c)Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel- und Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Wegstrecke nicht erreicht werden können;
  4. d)Fahrten im Ziel- und Quellverkehr betreffend die Bezirke Murau, Murtal, Leoben, Tamsweg und St. Veit an der Glan, wobei diese Fahrten in einem zumindest überwiegend(
  5. en)Be- oder Entladen der Lastkraftfahrzeuge bestehen müssen oder wenn für die Be- und Entladung technische Hilfsmittel erforderlich sind.
  6. e)Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, die ihren dauernden Standort bei Betrieben in den angeführten Bezirken haben, wenn diese Fahrten der Wegfahrt bzw. der Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes dienen, auch wenn es sich um Leerfahrten handelt. Fahrten von Lastkraftfahrzeugen, deren Lenker/Lenkerinnen ihren Wohnsitz in einer der angeführten Bezirke haben, wenn die vorgesehene Be- oder Entladestelle näher zur Wohnadresse des Lenkers/der Lenkerin als zum Betrieb ist. § 3Paragraph 3 Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt. § 4Paragraph 4 Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung in der Grazer Zeitung folgenden Tag in Kraft. § 5Paragraph 5 Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 20.12.2012, 11.0-66/2006, außer Kraft.“ Für das Gericht war somit die Frage zu klären, ob die Fahrt des Beschwerdeführers unter den Ausnahmetatbestand des § 2 lit. e der Verordnung fällt. Hiebei ist es ohne Relevanz, ob das Sattelkraftfahrzeug eine Beladung oder ohne Ladung zum Standort des Betriebes fährt. Der Standort des Betriebes in Sp wurde zwecks Einhaltung einer Ruhepause des Lenkers, zur Kontrolle des Fahrzeuges, welche auch einen Reifenwechsel beinhaltete, der Betankung und der Besprechung mit dem Geschäftsführer wegen neuerlicher Aufträge aufgesucht. Es wird davon ausgegangen, dass es sich hiebei um eine Wegfahrt vom Standort des Betriebes gehandelt hat, da die vorangeführten Tätigkeiten sowohl aus betriebswirtschaftlicher als auch kraftfahrtechnischer Sicht (am Betriebsgelände befindet sich eine KFZ-Werkstätte) notwendig waren. In § 2 lit. e der Verordnung besteht keine Einschränkung für „Fahrten der Wegfahrt bzw. Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes“, umso mehr auch Leerfahrten möglich sind. Es kann der Auslegung der belangten Behörde nicht zugestimmt werden, dass dieser Ausnahmetatbestand nicht zutreffe, da es sich um einen Transport von Wien nach Parma handelt, weil es ohne Relevanz ist, wann der Beschwerdeführer eine Fahrtunterbrechung zwecks Konsumierung der Ruhepausen vornimmt und die Betankung und Kontrolle des Fahrzeuges durchführt. Es ist – wie die belangte Behörde ausführt – zwar möglich, dass derartige Tätigkeiten außerhalb des Firmengeländes vorgenommen werden, jedoch würde dies zu einem Ergebnis führen, dass der Verordnungsgeber nicht im Auge hatte. Der Verordnungsgeber lässt Rück- und Wegfahrten vom Firmenstandort ohne Beschränkungen zu, wobei auch in concreto betriebswirtschaftliche und kraftfahrtechnische Gründe für die Rückfahrt bzw. Wegfahrt vom Betrieb vorhanden waren. Für das Gericht war somit die Frage zu klären, ob die Fahrt des Beschwerdeführers unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Litera e, der Verordnung fällt. Hiebei ist es ohne Relevanz, ob das Sattelkraftfahrzeug eine Beladung oder ohne Ladung zum Standort des Betriebes fährt. Der Standort des Betriebes in Sp wurde zwecks Einhaltung einer Ruhepause des Lenkers, zur Kontrolle des Fahrzeuges, welche auch einen Reifenwechsel beinhaltete, der Betankung und der Besprechung mit dem Geschäftsführer wegen neuerlicher Aufträge aufgesucht. Es wird davon ausgegangen, dass es sich hiebei um eine Wegfahrt vom Standort des Betriebes gehandelt hat, da die vorangeführten Tätigkeiten sowohl aus betriebswirtschaftlicher als auch kraftfahrtechnischer Sicht (am Betriebsgelände befindet sich eine KFZ-Werkstätte) notwendig waren. In Paragraph 2, Litera e, der Verordnung besteht keine Einschränkung für „Fahrten der Wegfahrt bzw. Rückfahrt zum dauernden Standort des Betriebes“, umso mehr auch Leerfahrten möglich sind. Es kann der Auslegung der belangten Behörde nicht zugestimmt werden, dass dieser Ausnahmetatbestand nicht zutreffe, da es sich um einen Transport von Wien nach Parma handelt, weil es ohne Relevanz ist, wann der Beschwerdeführer eine Fahrtunterbrechung zwecks Konsumierung der Ruhepausen vornimmt und die Betankung und Kontrolle des Fahrzeuges durchführt. Es ist – wie die belangte Behörde ausführt – zwar möglich, dass derartige Tätigkeiten außerhalb des Firmengeländes vorgenommen werden, jedoch würde dies zu einem Ergebnis führen, dass der Verordnungsgeber nicht im Auge hatte. Der Verordnungsgeber lässt Rück- und Wegfahrten vom Firmenstandort ohne Beschränkungen zu, wobei auch in concreto betriebswirtschaftliche und kraftfahrtechnische Gründe für die Rückfahrt bzw. Wegfahrt vom Betrieb vorhanden waren. Da die Fahrt des Beschwerdeführers unter die Ausnahmebestimmung des § 2 lit. e der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30. September 2013, GZ: 11.0 66/06, fällt, war dem Beschwerdeantrag Folge zu geben und der „angefochtene Strafbescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einzustellen“. Da die Fahrt des Beschwerdeführers unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Litera e, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 30. September 2013, , GZ: 11.0 66/06, fällt, war dem Beschwerdeantrag Folge zu geben und der „angefochtene Strafbescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einzustellen“. Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25 a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht ausschließlich der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen.Da für den vorliegenden Fall gemäß Paragraph 25, a Absatz 4, VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, steht ausschließlich der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.3.2880.2015

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