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{'item': 'LVwG 43.6-2492/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlLVwG 43.6-2492/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterDr. Michael Herrmann über die Beschwerde der Frau A K, geb. am xx, vertreten durch Dr. P K, Rechtsanwalt, Kgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 16.07.2015, GZ: 8.2-2/2015,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter, Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde der Frau A K, geb. am xx, vertreten durch Dr. P K, Rechtsanwalt, Kgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 16.07.2015, GZ: 8.2-2/2015, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Erstbehörde behoben. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 16.07.2015 wurde gemäß § 35 Abs 6 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr. 118/2004, zuletzt in der Fassung BGBl I Nr. 80/2010 (im Folgenden TSchG) iVm Punkte 3.1.

  1. und 8 der Anlage 5 der
  2. Tierhaltungsverordnung BGBl II Nr. 485/2004, zuletzt in der Fassung BGBl II Nr. 61/2012 Frau A K, TStraße, B G (im Folgenden Beschwerdeführerin) für die Sauen- und Jungsauenhaltung am Betriebsstandort W folgende Maßnahme vorgeschrieben:Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 16.07.2015 wurde gemäß Paragraph 35, Absatz 6, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010, (im Folgenden TSchG) in Verbindung mit Punkte 3.1.
  3. und 8 der Anlage 5 der
  4. Tierhaltungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012, Frau A K, TStraße, B G (im Folgenden Beschwerdeführerin) für die Sauen- und Jungsauenhaltung am Betriebsstandort W folgende Maßnahme vorgeschrieben: „Sauen und Jungsauen sind für den Zeitraum, der nach dem Decken beginnt und fünf Tage vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, künftig in Gruppen zu halten.“ Es wurde ausgeführt, dass diese Maßnahme binnen drei Monaten ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides umzusetzen ist. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 16.07.2015 ergibt sich, dass am verfahrensgegenständlichen Betriebsstandort W seit zumindest 1982 Schweinehaltung betrieben wird. Am 16.10.2013 fand im Betrieb der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine Überprüfung der Schweinehaltung statt. Im Rahmen dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass die zur Reproduktion vorgesehenen Zuchtsauen (27 Stück) entgegen der
  5. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, Punkt 3.1.
  6. nicht in der Gruppe, sondern weiterhin in Einzelbuchten gehalten wurden. Stallungen zur Gruppenhaltung konnten nicht vorgewiesen werden. Aufgrund der durchzuführenden erheblichen baulichen Maßnahmen zur Beseitigung dieses Mangels wurde Frau K seitens des Amtstierarztes eine Behebungsfrist bis 01.05.2014 gewährt. Bereits am 20.05.2010 hat Frau K bei der Marktgemeinde St. A um Baubewilligung für einen Zu- und Umbau beim bestehenden Stallgebäude in W angesucht. Das Bauverfahren war zum Zeitpunkt der Überprüfung jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden. Bei einer weiteren Überprüfung der Schweinehaltung am 05.03.2015 wurde vom Amtstierarzt festgestellt, dass die 27 Zuchtsauen weiterhin in einzelnen Kastenständen gehalten wurden. Die vorgeschriebene Gruppenhaltung wurde sohin nicht umgesetzt. Stallungen zur Gruppenhaltung konnten nicht vorgewiesen werden. Die Sauen zeigten zum Zeitpunkt der Kontrolle jedoch allesamt einen guten Ernährungszustand und waren im Allgemeinverhalten ruhig und aufmerksam. Klinisch präsentierten sich die Tiere unauffällig, haltungsbedingte Schäden konnten nicht festgestellt werden. Auch zum Zeitpunkt der zweiten Überprüfung war das seit 2010 anhängige Bauverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Im Zug einer mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 15.06.2015 aufgenommenen Niederschrift rechtfertigte sich Frau K dahingehend, dass für eine Umsetzung die beantragte Baubewilligung erforderlich sei, wobei das seit 2010 anhängige Bauverfahren bis dato noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden ist. In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wurde darauf verwiesen, dass gemäß Anlage 5 Punkt 3.1.
  7. der
  8. Tierhaltungsverordnung Sauen und Zuchtsauen für einen Zeitraum, der nach dem Decken beginnt und fünf Tage vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten sind. Nur Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als 10 Sauen können abweichend davon für den gesamten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können. Diese Bestimmungen gelten nach Punkt 8 leg cit für alle ab dem 01.01.2003 neu gebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie ab dem 01.01.2013 auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen. Daraus ergibt sich, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung keine Stallungen zur Gruppenhaltung eingerichtet hat und demnach die Zuchtsauen weiterhin einzeln in Kastenständen hält, weshalb die Gruppenhaltung bescheidmäßig vorzuschreiben war. Eine Einräumung einer Umsetzfrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides ist angemessen, da innerhalb dieses Zeitraumes zielführende Maßnahmen, wie etwa eine Adaption der bestehenden Räumlichkeiten oder eine Reduktion des Schweinebestandes jedenfalls vorgenommen werden können. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde darauf verwiesen, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 14.08.2015 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin mit 20.05.2010 bei der Marktgemeinde St. A um die Erteilung der Baubewilligung für die entsprechenden Umbauten angesucht habe. Zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen für Gruppenhaltung bedürfe es vorweg der Feststellung des Altbestandes an Stallräumlichkeiten bzw. Bauwerken, um in der Folge darauf aufbauend die ergänzende Baubewilligung zu erhalten. Aufgrund der nachhaltigen Beeinspruchung durch Nachbarn und insbesondere der erst nach dem 31.12.1984 zugezogenen Nachbarn „H“ wäre es bisher nicht möglich gewesen das Verfahren zur Feststellung und Bewilligung des Gebäude-Altbestandes nach § 40 Abs 2 BauG zu einem Abschluss zu bringen und die gesetzlich geforderten Tierschutzmaßnahmen zu setzen. Aufgrund des zögerlichen Handelns der Gemeinde und des Verhaltens der Nachbarn sei es noch nicht möglich gewesen die aktuellen Stallbedingungen nach dem Tierschutzgesetz und der Tierhaltungsverordnung zu schaffen. Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass die Sauen zum Zeitpunkt der Kontrolle allesamt einen guten Ernährungszustand gezeigt hätten und in ihrem Allgemeinverhalten ruhig und aufmerksam gewesen wären. Eine Reduktion der Tierhaltung sei nicht möglich, da eine Reduktion sehr rasch die mangelnde Ertragskraft bewirken würde und damit die Unwirtschaftlichkeit des Betriebes eintreten dürfte. Aus den Feststellungen zeige sich, dass bei einer weiteren Erstreckung der Frist für die Einhaltung der Gruppenhaltung die gehaltenen Tiere keiner unnötigen Stresssituation ausgesetzt würden und kein Leid erdulden müssten. Gegen obigen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 14.08.2015 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin mit 20.05.2010 bei der Marktgemeinde St. A um die Erteilung der Baubewilligung für die entsprechenden Umbauten angesucht habe. Zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen für Gruppenhaltung bedürfe es vorweg der Feststellung des Altbestandes an Stallräumlichkeiten bzw. Bauwerken, um in der Folge darauf aufbauend die ergänzende Baubewilligung zu erhalten. Aufgrund der nachhaltigen Beeinspruchung durch Nachbarn und insbesondere der erst nach dem 31.12.1984 zugezogenen Nachbarn „H“ wäre es bisher nicht möglich gewesen das Verfahren zur Feststellung und Bewilligung des Gebäude-Altbestandes nach Paragraph 40, Absatz 2, BauG zu einem Abschluss zu bringen und die gesetzlich geforderten Tierschutzmaßnahmen zu setzen. Aufgrund des zögerlichen Handelns der Gemeinde und des Verhaltens der Nachbarn sei es noch nicht möglich gewesen die aktuellen Stallbedingungen nach dem Tierschutzgesetz und der Tierhaltungsverordnung zu schaffen. Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass die Sauen zum Zeitpunkt der Kontrolle allesamt einen guten Ernährungszustand gezeigt hätten und in ihrem Allgemeinverhalten ruhig und aufmerksam gewesen wären. Eine Reduktion der Tierhaltung sei nicht möglich, da eine Reduktion sehr rasch die mangelnde Ertragskraft bewirken würde und damit die Unwirtschaftlichkeit des Betriebes eintreten dürfte. Aus den Feststellungen zeige sich, dass bei einer weiteren Erstreckung der Frist für die Einhaltung der Gruppenhaltung die gehaltenen Tiere keiner unnötigen Stresssituation ausgesetzt würden und kein Leid erdulden müssten. Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Frist für die Gruppenhaltung bis zur behördlichen Erteilung der Baubewilligung in dem anhängigen Baubewilligungsverfahren Zl.: 131-7/17-2010-2013 festgesetzt werde.Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Frist für die Gruppenhaltung bis zur behördlichen Erteilung der Baubewilligung in dem anhängigen Baubewilligungsverfahren , Zl.: 131-7/17-2010-2013 festgesetzt werde. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Der Tierschutzombudsfrau beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung x, wurde die gegenständliche Beschwerde mit Schreiben des LVwG vom 07.09.2015 zur Kenntnis gebracht und führte diese in ihrer Stellungnahme vom 25.09.2015 unter anderem aus, dass aus Sicht der Tierschutzombudsfrau seitens der Betriebsinhaberin Frau A K keine Rechtfertigung geltend zu machen sei, warum sie seit 01.01.2013 ihre Zuchtschweine entgegen geltender EU- und Bundes-Rechtsvorschriften halte. Spätestens im Jahre 2012 hätte die nunmehrige Beschwerdeführerin um eine Ausnahmeregelung betreffend der vorgeschriebenen Übergangsfristen vor Ablauf der Übergangsfrist ansuchen müssen. Auch stelle sich die Frage, ob nicht im bestehenden Gebäude oder durch sofortige Veränderung der Stall-Inneneinrichtung mit ergänzenden Maßnahmen (eventuelle Reduktion der Tierzahl) für die Zuchtschweine eine Verbesserung der Haltungsbedingungen ermöglicht werden könnte. Mit der Feststellung, dass die Tiere mittlerweile seit Jahren nicht entsprechend den gültigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen gehalten werden, solle keine Unwirtschaftlichkeit des Betriebes oder dessen Stilllegung erzielt werden. Vielmehr sollte darauf hingewiesen werden, dass alle erdenklichen Möglichkeiten sondiert werden, um für die gehaltenen Tiere möglichst kurzfristig eine Verbesserung der Haltungsbedingungen zu erwirken. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 29.10.2015 wurde der belangten Behörde sowie der Tierschutzombudsfrau zur Kenntnis gebracht, dass laut vorläufiger Rechtsmeinung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bei einer, wie im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahme, wonach Sauen und Jungsauen für einen Zeitraum, der nach dem Decken beginnt und fünf Tage vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten sind, die Übergangsbestimmungen, welche in den letzten drei Absätzen der Anlage 5 Punkt
  9. der
  10. Tierhaltungsverordnung idF BGBl. II Nr. 61/2012 genannt sind, gelten.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 29.10.2015 wurde der belangten Behörde sowie der Tierschutzombudsfrau zur Kenntnis gebracht, dass laut vorläufiger Rechtsmeinung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bei einer, wie im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahme, wonach Sauen und Jungsauen für einen Zeitraum, der nach dem Decken beginnt und fünf Tage vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten sind, die Übergangsbestimmungen, welche in den letzten drei Absätzen der Anlage 5 Punkt
  11. der
  12. Tierhaltungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012, genannt sind, gelten. Da es sich bei dem Betrieb der Beschwerdeführerin weder um eine (ab 01.01.2013) neugebaute, umgebaute oder erstmals in Betrieb genommene Anlage oder Haltungseinrichtung, noch um eine bestehende Anlage und Haltungseinrichtung, bei der die Anforderungen ohne baulichen Maßnahmen erfüllt werden können, handelt, gelten die bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen (Punkte 3.1.
  13. idFBGBl. II Nr. 61/2012) für den Betrieb der Beschwerdeführerin laut Rechtsmeinung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark erst ab dem 01.01.2033.Da es sich bei dem Betrieb der Beschwerdeführerin weder um eine (ab 01.01.2013) neugebaute, umgebaute oder erstmals in Betrieb genommene Anlage oder Haltungseinrichtung, noch um eine bestehende Anlage und Haltungseinrichtung, bei der die Anforderungen ohne baulichen Maßnahmen erfüllt werden können, handelt, gelten die bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen (Punkte 3.1.
  14. idF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012,) für den Betrieb der Beschwerdeführerin laut Rechtsmeinung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark erst ab dem 01.01.
  15. In ihrem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 20.11.2015 verwies die Tierschutzombudsfrau unter anderem darauf, dass sehr wohl bekannt sei, dass auch in mangelhaften Haltungseinrichtungen von den Tieren fehlender Sozialkontakt, fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten, zu geringes Platzangebot udgl. mehr über längere Zeiträume hinweg kompensiert werden, ohne das am einzelnen Individuum Verhaltensstörungen oder Erkrankungen sichtbar bzw. feststellbar werden. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Tiere durch derartige Haltungsbedingungen nicht leiden, in ihrem Normalverhalten und ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt seien und somit in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt seien. Es wurde daher befürwortet, dass der angefochtene Maßnahmenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 16.07.2015 entsprechend abzuändern sei, um die Tierhaltung so gut als aufgrund der gegebenen Umstände möglich zu verbessern. Seitens der belangten Behörde wurde von einer Stellungnahme abgesehen. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass obige Feststellungen aufgrunddes Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 29.10.2015, der Stellungnahmen der Tierschutzombudsfrau in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden konnten.Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass obige Feststellungen aufgrund, des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 29.10.2015, der Stellungnahmen der Tierschutzombudsfrau in Zusammenschau mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin getroffen werden konnten. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin seit zumindest 1982 am verfahrensgegenständlichen Betriebsstandort W Schweinehaltung betreibt. Anlässlich einer am 16.10.2013 im Betrieb der nunmehrigen Beschwerdeführerin durch den Amtstierarzt in Beisein von der Beschwerdeführerin durchgeführten Überprüfung der Schweinehaltung wurde festgestellt, dass die zur Reproduktion vorgesehenen Zuchtsauen (27 Stück) entgegen der
  16. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, Punkt 3.1.
  17. nicht in der Gruppe, sondern weiterhin in Einzelbuchten gehalten werden. Stallungen zur Gruppenhaltung konnten nicht vorgewiesen werden. Aufgrund der durchzuführenden erheblichen baulichen Maßnahmen zur Beseitigung dieses Mangels wurde der Beschwerdeführerin seitens des Amtstierarztes eine Behebungsfrist bis 01.05.2014 gewährt. Bei einer weiteren Überprüfung der Schweinehaltung am 05.03.2015 durch den Amtstierarzt wurde festgestellt, dass die 27 Zuchtsauen weiterhin einzeln in Kastenständen gehalten wurden. Die vorgeschriebene Gruppenhaltung wurde sohin nicht umgesetzt. Stallungen zur Gruppenhaltung konnten nicht vorgewiesen werden. An diesem Sachverhalt hat sich auch in weiterer Folge nichts geändert. Rechtliche Beurteilung: § 12 TSchG bestimmt:Paragraph 12, TSchG bestimmt: Allgemeine Bestimmungen Anforderungen an den Halter

(1)Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(2)Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
(3)Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden. § 13 TSchG bestimmt:Paragraph 13, TSchG bestimmt: Grundsätze der Tierhaltung
(1)Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.
(2)Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.
(3)Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. § 16 TSchG bestimmt:Paragraph 16, TSchG bestimmt: Bewegungsfreiheit
(1)Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(2)Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
(3)Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
(4)Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen, welche Gegebenheiten als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind.
(5)Hunde dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, an der Kette oder in sonst einem angebundenen Zustand gehalten werden.
(6)Wildtiere dürfen keinesfalls, auch nicht vorübergehend, angebunden gehalten werden. Unberührt bleibt die Ausbildung von Greifvögeln im Rahmen der Beizjagd. § 24 Abs 1 TSchG bestimmt:Paragraph 24, Absatz eins, TSchG bestimmt: Tierhaltungsverordnung Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die HaltungUnter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere gemäß Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung 1.Ziffer eins von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie 2.Ziffer 2 anderer Wirbeltiere durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen. § 35 Abs 6 TSchG bestimmt:Paragraph 35, Absatz 6, TSchG bestimmt: Behördliche Überwachung Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann. § 44 TSchG bestimmt:Paragraph 44, TSchG bestimmt: In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen § 44Paragraph 44
(1)
(2)
(3)
(4)Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit
  1. deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder
  2. darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden. Soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, sind in den Verordnungen gemäß § 24 die notwendigen Regelungen zu treffen.Soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, sind in den Verordnungen gemäß Paragraph 24, die notwendigen Regelungen zu treffen.
(5)Abweichend von Abs. 4 zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für
(5)Abweichend von Absatz 4, zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für
  1. Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (§ 18 Abs. 3), jedenfalls ab
  2. Jänner 2012,von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von Legehennen (Paragraph 18, Absatz 3,), jedenfalls ab
  3. Jänner 2012, von Schweinen jedenfalls ab
  4. Jänner 2013, von Pferden, Schafen, Ziegen, Lamas und Nutzfischen jedenfalls ab
  5. Jänner 2020; von Kaninchen zur Fleischgewinnung, soweit diese zwischen dem
  6. Jänner 2005 und dem
  7. Dezember 2007 eingerichtet wurden, entsprechend lit. c.von Kaninchen zur Fleischgewinnung, soweit diese zwischen dem
  8. Jänner 2005 und dem
  9. Dezember 2007 eingerichtet wurden, entsprechend Litera c, soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft1 oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls mit
  10. Jänner 2020;soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Absatz eins,) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft1 oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls mit
  11. Jänner 2020; Gemäß Anlage
  12. Punkt 3.1.
  13. der
  14. Tierhaltungsverordnung BGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 219/2010 sind Sauen und Jungsauen für einen Zeitraum, der vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten.Gemäß Anlage
  15. Punkt 3.1.
  16. der
  17. Tierhaltungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2010, sind Sauen und Jungsauen für einen Zeitraum, der vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten. Abweichend davon können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen für den genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können. Anlage
  18. Punkt
  19. Übergangsbestimmungen der
  20. TierhaltungsverordnungBGBl. II Nr. 485/2004 idF BGBl. II Nr. 219/2010 lautet wie folgt:Anlage
  21. Punkt
  22. Übergangsbestimmungen der
  23. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2010, lautet wie folgt: Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung von Jungsauen und Sauen dürfen bis zum Ablauf des
  24. Dezember 2005 weiter betrieben werden. Die Halsanbindung ist verboten. Die Bestimmungen der Punkte 2.
  25. (für Anlagen zur Haltung von Jungsauen und Sauen), 2.
  26. (letzter Satz), und 3.1.1, 3.1.
  27. (letzter Satz) und 3.1.3 gelten für alle ab dem
  28. Jänner 2003 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie ab dem
  29. Jänner 2013 auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen. Die Bestimmungen des Punktes 2.2.
  30. hinsichtlich der Spaltenbreiten und Auftrittsbreiten für Betonspaltenböden gelten für alle ab dem
  31. Jänner 2003 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie ab dem
  32. Jänner 2013 auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen. Weisen jedoch in Anlagen und Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes den landesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft entsprochen haben, bestehende Betonspaltenböden Spaltenbreiten von maximal 11 mm für Saugferkel oder maximal 14 mm für Absetzferkel auf, so müssen diese Böden erst am
  33. Jänner 2020 den diesbezüglichen Bestimmungen des Punktes 2.2.
  34. entsprechen. Die Bestimmungen des Punkt 6 gelten auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Betriebe ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung.Die Bestimmungen des Punktes 2.2.
  35. hinsichtlich der Spaltenbreiten und Auftrittsbreiten für Betonspaltenböden gelten für alle ab dem
  36. Jänner 2003 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie ab dem
  37. Jänner 2013 auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen. Weisen jedoch in Anlagen und Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes den landesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft entsprochen haben, bestehende Betonspaltenböden Spaltenbreiten von maximal 11 mm für Saugferkel oder maximal 14 mm für Absetzferkel auf, so müssen diese Böden erst am
  38. Jänner 2020 den diesbezüglichen Bestimmungen des Punktes 2.2.
  39. entsprechen. Die Bestimmungen des Punkt 6 gelten auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Betriebe ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung. Mit Verordnung des Bundesministers für Gesundheit vom 09.03.2012, BGBl. II Nr. 61/2012 wurde die
  40. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 219/2010 verfahrensgegenständlich relevant wie folgt geändert:Mit Verordnung des Bundesministers für Gesundheit vom 09.03.2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012, wurde die
  41. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2010, verfahrensgegenständlich relevant wie folgt geändert: Anlage 5: Mindestanforderungen für die Haltung von Schweinen „3.1.
  42. Verpflichtende Gruppenhaltung Sauen und Jungsauen sind für einen Zeitraum, der nach dem Decken beginnt und fünf Tage vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten. Abweichend davon können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen für den genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können.“ Punkt
  43. der Anlage 5 wurde folgender Absatz hinzugefügt: „Die Bestimmungen der Punkte 3.1.1., 3.2 und 3.3.
  44. in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2012 gelten ab 1.1.2013 für alle neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie für solche bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen, bei denen die Anforderungen ohne bauliche Maßnahmen erfüllt werden können. Ab 1.1.2033 gelten die Bestimmungen der Punkte 3.1.1.und 3.2 in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2012 für alle Betriebe.„Die Bestimmungen der Punkte 3.1.1., 3.2 und 3.3.
  45. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012, gelten ab 1.1.2013 für alle neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie für solche bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen, bei denen die Anforderungen ohne bauliche Maßnahmen erfüllt werden können. Ab 1.1.2033 gelten die Bestimmungen der Punkte 3.1.1.und 3.2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012, für alle Betriebe. Mit Ablauf des 31.12.2032 treten die Bestimmungen des Punktes 3.3.
  46. in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2012 außer Kraft. Ab 1.1.2033 gelten die Bestimmungen des Punktes 3.3.
  47. in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2012.Mit Ablauf des 31.12.2032 treten die Bestimmungen des Punktes 3.3.
  48. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012, außer Kraft. Ab 1.1.2033 gelten die Bestimmungen des Punktes 3.3.
  49. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012,. Neue Mindestbestimmungen für Abferkelsysteme, die aufgrund § 2 Abs. 6 in dieser Verordnung festgelegt werden, gelten für alle ab einem Jahr ab Veröffentlichung neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen.“Neue Mindestbestimmungen für Abferkelsysteme, die aufgrund Paragraph 2, Absatz 6, in dieser Verordnung festgelegt werden, gelten für alle ab einem Jahr ab Veröffentlichung neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen.“ Die mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 16.07.2015 vorgeschriebene Maßnahme „Sauen und Jungsauen sind für den Zeitraum, der nach dem Decken beginnt und fünf Tage vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, künftig in Gruppen zu halten.“ entspricht der
  50. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, Punkt 3.1.1., BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert in der Fassung BGBl. II Nr. 61/2012.Die mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 16.07.2015 vorgeschriebene Maßnahme „Sauen und Jungsauen sind für den Zeitraum, der nach dem Decken beginnt und fünf Tage vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, künftig in Gruppen zu halten.“ entspricht der
  51. Tierhaltungsverordnung, Anlage 5, Punkt 3.1.1., Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, zuletzt geändert in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012,. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde darauf verwiesen, dass diese Bestimmungen nach Punkt 8 leg cit für alle ab dem 01.01.2003 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen sowie ab dem 01.01.2013 auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen gelten. Laut Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtes gelten bei einer, wie im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahme, wonach Sauen und Jungsauen für einen Zeitraum, der nach dem Decken beginnt und fünf Tage vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppe zu halten sind, die Übergangsbestimmungen, welche in den letzten drei Absätzen der Anlage 5 Punkt
  52. der
  53. Tierhaltungsverordnung idF BGBl. II Nr. 61/2012 genannt sind.Laut Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtes gelten bei einer, wie im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahme, wonach Sauen und Jungsauen für einen Zeitraum, der nach dem Decken beginnt und fünf Tage vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppe zu halten sind, die Übergangsbestimmungen, welche in den letzten drei Absätzen der Anlage 5 Punkt
  54. der
  55. Tierhaltungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012, genannt sind. Da es sich bei dem Betrieb der Beschwerdeführerin weder um eine (ab 01.01.2013) neugebaute, umgebaute oder erstmals in Betrieb genommene Anlage oder Haltungseinrichtung, noch um eine bestehende Anlage und Haltungseinrichtung, bei der die Anforderungen ohne baulichen Maßnahmen erfüllt werden können, handelt, gelten die bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen (Punkt 3.1.
  56. idF BGBl. II Nr. 61/2012) für den Betrieb der Beschwerdeführerin erst ab dem 01.01.2033.Da es sich bei dem Betrieb der Beschwerdeführerin weder um eine (ab 01.01.2013) neugebaute, umgebaute oder erstmals in Betrieb genommene Anlage oder Haltungseinrichtung, noch um eine bestehende Anlage und Haltungseinrichtung, bei der die Anforderungen ohne baulichen Maßnahmen erfüllt werden können, handelt, gelten die bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen (Punkt 3.1.
  57. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012,) für den Betrieb der Beschwerdeführerin erst ab dem 01.01.
  58. Deshalb wäre der Beschwerdeführerin eine Maßnahme wie folgt vorzuschreiben gewesen: „Sauen und Jungsauen sind für den Zeitraum, der vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten.“ Eine solche Maßnahme wäre schon ab dem 01.01.2013 umzusetzen gewesen. Eine diesbezügliche Abänderung des Spruches des angefochtenen Bescheides kann durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht vorgenommen werden. Seitens der belangten Behörde wurde obiger Rechtsmeinung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht entgegengetreten. Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid zu beheben. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.43.6.2492.2015

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