RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlLVwG 47.11-3129/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde der Frau A B, geb. am xx, vertreten durch die Sachwalterin Mag. C D, p.A. E – Sachwalterschaft, Straße, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28.08.2015, GZ: 9.10-72-2015, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz(im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweitrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wird. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28.08.2015 wurde der Antrag von Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form eines Kostenzuschusses zu den monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung gemäß der §§ 1, 4, 5, 7 Abs 1 lit b, 9, 16, 20, 24a und 37 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (im Folgenden StSHG) abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die beantragte Leistung (Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung) nicht unter § 9 StSHG (Mobile Pflege, Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen, Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen), sondern unter Soziale Dienste im Abschnitt C des StSHG zu subsumieren sei. Für die Gewährung der Inanspruchnahme der24-Stunden-Betreuung sei die Gemeinde verantwortlich.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28.08.2015 wurde der Antrag von Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form eines Kostenzuschusses zu den monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung gemäß der Paragraphen eins, 4, 5, 7, Absatz eins, Litera b,, 9, 16, 20, 24a und 37 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (im Folgenden StSHG) abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die beantragte Leistung (Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung) nicht unter Paragraph 9, StSHG (Mobile Pflege, Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen, Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen), sondern unter Soziale Dienste im Abschnitt C des StSHG zu subsumieren sei. Für die Gewährung der Inanspruchnahme der, 24-Stunden-Betreuung sei die Gemeinde verantwortlich. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Sachwalterin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte vor, dass sie über ein monatliches Einkommen von € 2.753,86 verfüge (Pensionszahlungen, Pflegegeld der Stufe 4, Bundeszuschuss zur 24-Stunden-Betreuung von € 550,00) verfüge. Für den allgemeinen Lebensbedarf habe sie monatlich € 1.003,93 aufzuwenden. Dazu kämen noch hohe Pflege- und Betreuungskosten. Sie werde ihrem Wunsch und ihren Bedürfnissen entsprechend in ihrer privaten Wohnung gepflegt und betreut. Aufgrund des hohen Pflegebedarfes sei eine 24-Stunden-Betreuung erforderlich, die monatlich € 2.216,00 koste. Zusammen mit den Kosten des allgemeinen Lebensbedarfes würden daher monatliche Gesamtkosten von € 3.219,93 anfallen und damit das verfügbare laufende Einkommen um € 466,07 übersteigen. Sparguthaben oder andere finanziellen Reserven seien nicht vorhanden. In der Regelung des § 9 StSHG werde eine Rechtsgrundlage für eine ergänzende finanzielle Unterstützung gesehen, mit der ein weiterer Verbleib von ihr in der privaten Wohnumgebung gesichert sei und ein von ihr nicht gewünschter und auch für die öffentliche Hand mit wesentlich höheren Kosten verbundener Heimaufenthalt vermieden werde könne. Das Sozialhilfegesetz kenne zum einen die im Abschnitt
- A geregelten Leistungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, also Leistungen mit Rechtsanspruch, in Ergänzung dazu als sogenannte Kann-Leistungen die in Abschnitt
- B geregelten Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen und die in Abschnitt
- C geregelten Leistungen der sozialen Dienste. Schon aus diesem Aufbau in Verbindung mit den Zielen der Sozialhilfe leite sich klar ab, dass primär zu prüfen sei, ob die Anspruchsvoraussetzungen einer Leistung mit Rechtsanspruch erfüllt seien.Im Bereich einer Leistung mit Rechtsansprüchen könne die Behörde eine abweisende Entscheidung nicht mit einem Verweis auf mögliche Kann-Leistungen der Sozialhilfe begründen, würde doch sonst der Charakter der Rechtsanspruchsleistungen klar unterlaufen werden. Weiters handle es sich bei den sozialen Diensten um Sachleistungen, die in ihrem Fall keine ausreichendeRund-um-die-Uhr-Betreuungsleistung zur Verfügung stellen. Die Kosten der24-Stunden-Betreuung und die an die Vermittlungsagentur zu zahlende „Servicegebühr – GG“ würden klar dem Bereich „Pflege“ im Sinne des § 9 StSHG zuzurechnen sein. Gemäß § 9 Abs 2 StSHG seien „Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen einer stationären Einrichtung anfällt“. Aus den Worten „Kosten … bis zu jenem Betrag …“ sei klar zu schließen, dass es sich – im Gegensatz zu den sozialen Diensten in § 16 StSHG – dabei um eine Geldleistung handle, mit der auch offene Finanzierungslücken bei einer mobilen Betreuung geschlossen werden sollen. Aus dem Nebeneinander der Leistungen gemäß § 9 Abs 2 lit a StSHG und der sozialen Dienste gemäß § 16 Abs 2 lit b StSHG sei weiters zu schließen, dass der Landesgesetzgeber klar davon ausgegangen sei, dass mit der Sachleistung der sozialen Dienste, die als einen Teilbereich auch die Hauskrankenpflege beinhalte, nicht der gesamte Bedarf von mobiler Pflege gedeckt werde. Ausgaben der Sozialhilfe würden, wie alle öffentlichen Ausgaben, dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unterliegen. Mit der Möglichkeit einer ergänzenden Geldleistung zur Deckung einer Kostenlücke für mobile Pflege und Betreuung verfolge das StSHG erkennbar das Ziel eine sonst rein aus finanziellen Gründen erforderliche Heimübersiedelung und die damit verbundenen deutlich höheren Kosten auch im Sinne des Grundsatzes „mobil vor stationär“ zu vermeiden. Zusätzlich sei gemäß § 3 StSHG jene im Gesetz vorgesehene Maßnahme zu wählen, die den persönlichen und familiären Verhältnissen des Hilfsbedürftigen entspreche. Das sei in ihrem Fall ganz klar ein weiterer Verbleib in der privaten Wohnumgebung und auch eine finanzielle Sicherstellung der Pflege und Betreuung dort. Im Rahmen der Heimkostenabdeckung aus Mitteln der Sozialhilfe würden rund € 1.680,00 anfallen und wäre dieser Betrag mehr als das dreieinhalbfache des beantragten Ergänzungsbetrages von € 466,07 um die bestehende Betreuung zu Hause zu sichern. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass gemäß § 9 Abs 2 StSHG Kosten der Hilfe zur mobilen Pflege in Höhe von gerundet monatlich € 470,00 gewährt werden.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Sachwalterin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte vor, dass sie über ein monatliches Einkommen von € 2.753,86 verfüge (Pensionszahlungen, Pflegegeld der Stufe 4, Bundeszuschuss zur 24-Stunden-Betreuung von € 550,00) verfüge. Für den allgemeinen Lebensbedarf habe sie monatlich € 1.003,93 aufzuwenden. Dazu kämen noch hohe Pflege- und Betreuungskosten. Sie werde ihrem Wunsch und ihren Bedürfnissen entsprechend in ihrer privaten Wohnung gepflegt und betreut. Aufgrund des hohen Pflegebedarfes sei eine 24-Stunden-Betreuung erforderlich, die monatlich € 2.216,00 koste. Zusammen mit den Kosten des allgemeinen Lebensbedarfes würden daher monatliche Gesamtkosten von € 3.219,93 anfallen und damit das verfügbare laufende Einkommen um € 466,07 übersteigen. Sparguthaben oder andere finanziellen Reserven seien nicht vorhanden. In der Regelung des Paragraph 9, StSHG werde eine Rechtsgrundlage für eine ergänzende finanzielle Unterstützung gesehen, mit der ein weiterer Verbleib von ihr in der privaten Wohnumgebung gesichert sei und ein von ihr nicht gewünschter und auch für die öffentliche Hand mit wesentlich höheren Kosten verbundener Heimaufenthalt vermieden werde könne. Das Sozialhilfegesetz kenne zum einen die im Abschnitt
- A geregelten Leistungen der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, also Leistungen mit Rechtsanspruch, in Ergänzung dazu als sogenannte Kann-Leistungen die in Abschnitt
- B geregelten Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen und die in Abschnitt
- C geregelten Leistungen der sozialen Dienste. Schon aus diesem Aufbau in Verbindung mit den Zielen der Sozialhilfe leite sich klar ab, dass primär zu prüfen sei, ob die Anspruchsvoraussetzungen einer Leistung mit Rechtsanspruch erfüllt seien., Im Bereich einer Leistung mit Rechtsansprüchen könne die Behörde eine abweisende Entscheidung nicht mit einem Verweis auf mögliche Kann-Leistungen der Sozialhilfe begründen, würde doch sonst der Charakter der Rechtsanspruchsleistungen klar unterlaufen werden. Weiters handle es sich bei den sozialen Diensten um Sachleistungen, die in ihrem Fall keine ausreichende, Rund-um-die-Uhr-Betreuungsleistung zur Verfügung stellen. Die Kosten der, 24-Stunden-Betreuung und die an die Vermittlungsagentur zu zahlende „Servicegebühr – GG“ würden klar dem Bereich „Pflege“ im Sinne des Paragraph 9, StSHG zuzurechnen sein. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, StSHG seien „Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen einer stationären Einrichtung anfällt“. Aus den Worten „Kosten … bis zu jenem Betrag …“ sei klar zu schließen, dass es sich – im Gegensatz zu den sozialen Diensten in Paragraph 16, StSHG – dabei um eine Geldleistung handle, mit der auch offene Finanzierungslücken bei einer mobilen Betreuung geschlossen werden sollen. Aus dem Nebeneinander der Leistungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, StSHG und der sozialen Dienste gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StSHG sei weiters zu schließen, dass der Landesgesetzgeber klar davon ausgegangen sei, dass mit der Sachleistung der sozialen Dienste, die als einen Teilbereich auch die Hauskrankenpflege beinhalte, nicht der gesamte Bedarf von mobiler Pflege gedeckt werde. Ausgaben der Sozialhilfe würden, wie alle öffentlichen Ausgaben, dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unterliegen. Mit der Möglichkeit einer ergänzenden Geldleistung zur Deckung einer Kostenlücke für mobile Pflege und Betreuung verfolge das StSHG erkennbar das Ziel eine sonst rein aus finanziellen Gründen erforderliche Heimübersiedelung und die damit verbundenen deutlich höheren Kosten auch im Sinne des Grundsatzes „mobil vor stationär“ zu vermeiden. Zusätzlich sei gemäß Paragraph 3, StSHG jene im Gesetz vorgesehene Maßnahme zu wählen, die den persönlichen und familiären Verhältnissen des Hilfsbedürftigen entspreche. Das sei in ihrem Fall ganz klar ein weiterer Verbleib in der privaten Wohnumgebung und auch eine finanzielle Sicherstellung der Pflege und Betreuung dort. Im Rahmen der Heimkostenabdeckung aus Mitteln der Sozialhilfe würden rund € 1.680,00 anfallen und wäre dieser Betrag mehr als das dreieinhalbfache des beantragten Ergänzungsbetrages von € 466,07 um die bestehende Betreuung zu Hause zu sichern. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, StSHG Kosten der Hilfe zur mobilen Pflege in Höhe von gerundet monatlich € 470,00 gewährt werden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin ist 87 Jahre alt und leidet an Demenz. Sie bezieht ein Pflegegeld der Stufe
- Am 21.10.2014 schloss die Sachwalterin der Beschwerdeführerin, Frau Mag. C D, mit Frau H I und Frau J K (beide wohnhaft in der L) jeweils einen Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß § 159 Gewerbeordnung. Als Vertragsgegenstand ist die Erbringung folgender Leistungen der Auftragnehmerinnen in regelmäßigen Turnusabständen, welche jeweils 14 bzw. 21 Kalendertage andauern, festgelegt:Am 21.10.2014 schloss die Sachwalterin der Beschwerdeführerin, Frau Mag. C D, mit Frau H römisch eins und Frau J K (beide wohnhaft in der L) jeweils einen Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß Paragraph 159, Gewerbeordnung. Als Vertragsgegenstand ist die Erbringung folgender Leistungen der Auftragnehmerinnen in regelmäßigen Turnusabständen, welche jeweils 14 bzw. 21 Kalendertage andauern, festgelegt: a) Haushaltsnahe Dienstleistungen, insbesondere o Zubereitung von Mahlzeiten o Vornahme von Besorgungen o Reinigungstätigkeiten o Durchführung von Hausarbeit o Durchführung von Botengängen o Sorgetragung für ein gesundes Raumklima o Betreuung von Pflanzen und Tieren o Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern) b) Unterstützung bei der Lebensführung o Gestaltung des Tagesablaufs o Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen c) Gesellschafterfunktion, insbesondere o Gesellschaft leisten o Führen von Konversation o Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte o Begleitung bei diversen Aktivitäten d) Führen eines Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen und Belegen über sämtliche von dem/der Auftragnehmer/in für die betreute Person getätigte Ausgaben (gem. § 160 Abs 2 Z 2 GewO 1994)Führen eines Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen und Belegen über sämtliche von dem/der Auftragnehmer/in für die betreute Person getätigte Ausgaben (gem. Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994) e) Praktische Vorbereitung der betreuten Person auf einen Ortswechsel Als Entgelt ist ein Werklohn für die zu erbringenden Leistungen in der Höhe von € 68,00 pro Kalendertag festgelegt. Dazu kommt noch eine laufende monatliche Gebühr für die Vermittlungsagentur „GG“ bzw. M in der Gesamthöhe von monatlich € 115,00 und die Fahrtkosten für die Auftragnehmerinnen. Im Jahre 2014 bezog die Beschwerdeführerin ein Einkommen von € 2.203,86 (N-Witwenrente vom Bundessozialamt, Alterspension, Witwenpension und Pflegegeld der Stufe 4). Für die 24-Stunden-Betreuung erhält die Beschwerdeführerin vom Bundessozialamt einen Zuschuss von € 550,
- Am 23.01.2015 stellte Frau Mag. C D für die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen einen Antrag auf Kostenzuschuss zu den hohen monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung zu Hause. In einem Aktenvermerk vom 13.03.2015 hielt der Übergangsobmann des Sozialhilfeverbandes fest, dass der Antrag „um Hilfe in besonderen Lebenslagen in Form eines Kostenzuschusses zu den monatlich sehr hohen Betreuungskosten der 24-Stunden-Pflege“ gemäß § 15 StSHG nicht befürwortet werden könne. In einem Telefonat stellte die Sachwalterin der Beschwerdeführerin klar, dass es sich nicht um einen Antrag nach § 15 StSHG (Hilfe in besonderen Lebenslagen) handle, sondern um einen Antrag gemäß § 9 StSHG. Dies präzisierte die Sachwalterin in einem Schreiben vom 11.06.2015 dahingehend, dass es sich um einen Antrag auf Deckung mobiler Pflegekosten gemäß § 9 StSHG handle. Am 28.08.2015 erließ die Bezirkshauptmannschaft Liezen den nunmehr angefochtenen Bescheid.Am 23.01.2015 stellte Frau Mag. C D für die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen einen Antrag auf Kostenzuschuss zu den hohen monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung zu Hause. In einem Aktenvermerk vom 13.03.2015 hielt der Übergangsobmann des Sozialhilfeverbandes fest, dass der Antrag „um Hilfe in besonderen Lebenslagen in Form eines Kostenzuschusses zu den monatlich sehr hohen Betreuungskosten der 24-Stunden-Pflege“ gemäß Paragraph 15, StSHG nicht befürwortet werden könne. In einem Telefonat stellte die Sachwalterin der Beschwerdeführerin klar, dass es sich nicht um einen Antrag nach Paragraph 15, StSHG (Hilfe in besonderen Lebenslagen) handle, sondern um einen Antrag gemäß Paragraph 9, StSHG. Dies präzisierte die Sachwalterin in einem Schreiben vom 11.06.2015 dahingehend, dass es sich um einen Antrag auf Deckung mobiler Pflegekosten gemäß Paragraph 9, StSHG handle. Am 28.08.2015 erließ die Bezirkshauptmannschaft Liezen den nunmehr angefochtenen Bescheid. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Liezen. Im Beschwerdeverfahren wurden von der Sachwalterin der Beschwerdeführerin noch die Werkverträge mit den Auftragnehmerinnen H I und J K eingeholt.Die Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akt der Bezirkshauptmannschaft Liezen. Im Beschwerdeverfahren wurden von der Sachwalterin der Beschwerdeführerin noch die Werkverträge mit den Auftragnehmerinnen H römisch eins und J K eingeholt. Rechtliche Beurteilung: Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des StSHG lauten: § 1Paragraph eins Aufgaben der Sozialhilfe
(1)Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.
(2)Die Sozialhilfe umfasst:
- a)Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs,
- b)Hilfe in besonderen Lebenslagen,
- c)Soziale Dienste.
(3)Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern. … 2. Abschnitt Leistungen der Sozialhilfe A. Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes § 4Paragraph 4 Voraussetzung der Hilfe
(1)Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes besteht für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch. … § 5Paragraph 5 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Hilfe ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern. … § 7Paragraph 7 Lebensbedarf
(1)Zum Lebensbedarf gehören:
- a)der Lebensunterhalt (§ 8);der Lebensunterhalt (Paragraph 8,);
- b)die erforderliche Pflege (§ 9);die erforderliche Pflege (Paragraph 9,);
- c)die Krankenhilfe (§ 10);die Krankenhilfe (Paragraph 10,); …
(2)Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen zu sichern. Je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit werden gewährt:
- a)Geldleistungen: 1. als richtsatzgemäße Geldleistungen, wenn Sozialhilfe voraussichtlich über einen längeren Zeitraum zu gewähren sein wird; 2. zur Kostendeckung einer notwendigen Heim- oder Anstaltsunterbringung; 3. für einmalige Unterstützungen.
- b)Sachleistungen, wie insbesondere Unterkunft, Bekleidung und Lebensmittel. Sachleistungen sind vor allem dann zu gewähren, wenn eine zweckentsprechende Verwendung einer Geldleistung nicht gesichert ist oder erwartet werden kann. § 9Paragraph 9 Erforderliche Pflege
(1)Zum Lebensbedarf gehört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn auf Grund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
(2)Die erforderliche Pflege umfasst
- a)die mobile Pflege;
- b)die Pflege in geeigneten stationären Einrichtungen;
- c)die Versorgung mit Pflegemitteln und Pflegebehelfen. Kosten der Hilfe zu mobiler Pflege sind bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt. … B. Hilfe in besonderen Lebenslagen § 15Paragraph 15 Art, Umfang und Voraussetzungen
(1)Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse sozialer Gefährdung ausgesetzt sind und zur Eingliederung in die Gemeinschaft und das Erwerbsleben oder zur Festigung der Stellung in der Gemeinschaft und im Erwerbsleben der Hilfe bedürfen.
(2)Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in:
- a)Hilfe zum Aufbau und zur Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage;
- b)wirtschaftlicher oder personeller Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände;
- c)Hilfe zur Behebung oder Linderung eines körperlichen, geistigen oder psychischen Notstandes;
- d)Hilfe zur Beschaffung oder Erhaltung von Wohnraum.
(3)Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt werden. …
(9)Auf die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht kein Rechtsanspruch. C. Soziale Dienste § 16Paragraph 16 Art, Umfang und Voraussetzungen
(1)Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer oder sozialer Bedürfnisse.
(2)Folgende soziale Dienste sind sicherzustellen:
- a)Alten-, Familien- und Behindertenarbeit sowie Behindertenbegleitung und Heimhilfe im Sinn des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht stationär erbracht wird;Alten-, Familien- und Behindertenarbeit sowie Behindertenbegleitung und Heimhilfe im Sinn des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht stationär erbracht wird;
- b)Gesundheits- und Krankenpflege, soweit sie nicht in stationären Anstalten erbracht wird, wie beispielsweise Hauskrankenpflege;
- c)Essenszustelldienst. …
(5)Auf die Leistung sozialer Dienste besteht kein Rechtsanspruch. Das StSHG enthält keine Definition des Begriffs Pflege. Nach Pfeil, XVIII. Recht der Pflege, Rz 13 in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht,
- Auflage 2015, wird Pflege in der österreichischen Rechtsprache in unterschiedlicher Bedeutung verstanden. Dabei dominieren zwei Ausrichtungen, zum einen das „klassische“ Verständnis, das Pflege als im weiteren Sinn medizinische Tätigkeit zur Unterstützung von bzw. im Zusammenwirken mit ärztlichem Personal sieht. Zum anderen wird Pflege auch als Unterstützung und Hilfeleistung bei alltäglichen Verrichtungen verstanden, bei denen die medizinische Komponente keine oder eine nur sehr geringe Rolle spielt. Teilweise wird dieser Begriff synonym mit Betreuung verwendet, wenngleich auch dieser keine klare Abgrenzung erlaubt. Eine solche wird überhaupt verwischt, wenn Pflege und Betreuung zusammengezogen werden.Nach Pfeil, römisch achtzehn. Recht der Pflege, Rz 13 in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht,
- Auflage 2015, wird Pflege in der österreichischen Rechtsprache in unterschiedlicher Bedeutung verstanden. Dabei dominieren zwei Ausrichtungen, zum einen das „klassische“ Verständnis, das Pflege als im weiteren Sinn medizinische Tätigkeit zur Unterstützung von bzw. im Zusammenwirken mit ärztlichem Personal sieht. Zum anderen wird Pflege auch als Unterstützung und Hilfeleistung bei alltäglichen Verrichtungen verstanden, bei denen die medizinische Komponente keine oder eine nur sehr geringe Rolle spielt. Teilweise wird dieser Begriff synonym mit Betreuung verwendet, wenngleich auch dieser keine klare Abgrenzung erlaubt. Eine solche wird überhaupt verwischt, wenn Pflege und Betreuung zusammengezogen werden. Nach § 9 Abs 1 StSHG gehört zum Lebensbedarf eine Pflege „die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass das StSHG beim Begriff „Pflege“ von einem weit auszulegenden Pflegebegriff ausgeht, der über den medizinisch-pflegerischen Bereich hinausgeht. Die Beschwerdeführerin leidet an Demenz und ist die 24-Stunden-Betreuung vor allem deswegen erforderlich, weil ohne die haushaltsnahen Dienstleistungen und die Unterstützung bei der Lebensführung ein Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung nicht möglich ist. Sie hat daher einen Rechtsanspruch auf mobile Pflege nach § 9 Abs 2 lit a StSHG und damit auf einen Kostenzuschuss zur 24-Stunden-Betreuung. Dafür spricht auch, dass nach § 9 Abs 2 StSHG die Kosten der Hilfe zur mobilen Pflege bis zu jenem Betrag zu gewähren sind, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt. Die Beschwerdeführerin bezieht ein Pflegegeld der Stufe 4 und liegt grundsätzlich Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 13 Abs 1 StSHG vor. Die Beschwerdeführerin hätte also auch die Möglichkeit, in ein Pflegeheim zu übersiedeln. In der Beschwerde wird zu Recht auf den Grundsatz „mobil vor stationär“ verwiesen und ist die Übernahme der Pflegeheimrestkosten in der Regel höher zu veranschlagen, als ein Zuschuss für die 24-Stunden-Pflege im Rahmen der mobilen Pflege. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, gibt es nach der Bestimmung des § 9 Abs 2 StSHG ohnedies eine „Deckelung“, da die Leistung im Rahmen der mobilen Pflege nicht höher sein darf, als eine vergleichsweise Leistung im Rahmen einer stationären Einrichtung.Nach Paragraph 9, Absatz eins, StSHG gehört zum Lebensbedarf eine Pflege „die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes die Fähigkeit fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen“. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass das StSHG beim Begriff „Pflege“ von einem weit auszulegenden Pflegebegriff ausgeht, der über den medizinisch-pflegerischen Bereich hinausgeht. Die Beschwerdeführerin leidet an Demenz und ist die 24-Stunden-Betreuung vor allem deswegen erforderlich, weil ohne die haushaltsnahen Dienstleistungen und die Unterstützung bei der Lebensführung ein Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung nicht möglich ist. Sie hat daher einen Rechtsanspruch auf mobile Pflege nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, StSHG und damit auf einen Kostenzuschuss zur 24-Stunden-Betreuung. Dafür spricht auch, dass nach Paragraph 9, Absatz 2, StSHG die Kosten der Hilfe zur mobilen Pflege bis zu jenem Betrag zu gewähren sind, der vergleichsweise für dieselben Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt. Die Beschwerdeführerin bezieht ein Pflegegeld der Stufe 4 und liegt grundsätzlich Pflegebedürftigkeit im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, StSHG vor. Die Beschwerdeführerin hätte also auch die Möglichkeit, in ein Pflegeheim zu übersiedeln. In der Beschwerde wird zu Recht auf den Grundsatz „mobil vor stationär“ verwiesen und ist die Übernahme der Pflegeheimrestkosten in der Regel höher zu veranschlagen, als ein Zuschuss für die 24-Stunden-Pflege im Rahmen der mobilen Pflege. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, gibt es nach der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, StSHG ohnedies eine „Deckelung“, da die Leistung im Rahmen der mobilen Pflege nicht höher sein darf, als eine vergleichsweise Leistung im Rahmen einer stationären Einrichtung. Die belangte Behörde hat sich mit den Argumenten in der Beschwerde hinsichtlich der Leistung nach § 9 Abs 2 lit a StSHG überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern nur lapidar den Standpunkt eingenommen, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen und nur Leistungen im Rahmen der sozialen Dienste in Frage kämen, wofür aber kein Rechtsanspruch besteht. Dabei übersieht die belangte Behörde aber, dass Leistungen nach § 16 Abs 1 StSHG erst dann in Frage kommen, wenn es um über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfs hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher familiärer oder sozialer Bedürfnisse geht. Es kann aber im gegenständlichen Fall kein Zweifel bestehen, dass die 24-Stunden-Betreuung für die Beschwerdeführerin zur Deckung ihres Lebensbedarfes (vor allem Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung) unbedingt erforderlich ist. Wenn sogar Leistungen gewährt werden können, die über die Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehen, muss umso eher der Lebensbedarf im Sinne des § 9 StSHG jedenfalls abgedeckt werden.Die belangte Behörde hat sich mit den Argumenten in der Beschwerde hinsichtlich der Leistung nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, StSHG überhaupt nicht auseinandergesetzt, sondern nur lapidar den Standpunkt eingenommen, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen und nur Leistungen im Rahmen der sozialen Dienste in Frage kämen, wofür aber kein Rechtsanspruch besteht. Dabei übersieht die belangte Behörde aber, dass Leistungen nach Paragraph 16, Absatz eins, StSHG erst dann in Frage kommen, wenn es um über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfs hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger, regelmäßig auftretender, persönlicher familiärer oder sozialer Bedürfnisse geht. Es kann aber im gegenständlichen Fall kein Zweifel bestehen, dass die 24-Stunden-Betreuung für die Beschwerdeführerin zur Deckung ihres Lebensbedarfes (vor allem Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung) unbedingt erforderlich ist. Wenn sogar Leistungen gewährt werden können, die über die Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehen, muss umso eher der Lebensbedarf im Sinne des Paragraph 9, StSHG jedenfalls abgedeckt werden. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine Leistung der mobilen Pflege nach § 9 Abs 2 lit a StSHG hat. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine Leistung der mobilen Pflege nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, StSHG hat. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. … Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten System stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten System stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat dabei insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 1 und 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.09.2014, Ro 2014/22/0021; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152).Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in Paragraph 28, VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem Paragraph 28, VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat dabei insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 1 und 2 des Paragraph 28, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.09.2014, Ro 2014/22/0021; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152). Die Bezirkshauptmannschaft Liezen hat in der Begründung ihres Bescheides lediglich ausgeführt, dass ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen einer Hilfeleistung nach § 9 StSHG nicht vorliegen, ohne dass sie dies konkretisiert hätte. Da – wie oben dargelegt – sehr wohl ein Rechtsanspruch auf eine Leistung der mobilen Pflege nach § 9 Abs 2 StSHG besteht, geht es in weiterer Folge darum, in welcher Höhe allenfalls ein Zuschuss zu gewähren ist. Diesbezüglich steht der maßgebende Sachverhalt nicht fest. Der Antrag der Sachwalterin der Beschwerdeführerin wurde im Jänner 2015 eingebracht und sind darin nur die Einkommensverhältnisse bezogen auf das Jahr 2014 mit entsprechenden Belegen dokumentiert. Welches Einkommen die Beschwerdeführerin für die relevanten Jahre 2015 und 2016 aufwies bzw. aufweist ist nicht bekannt. Es bedarf auch Feststellungen, wie hoch die Kosten für die beiden 24-Stunden-Betreuerinnen im Jahr 2015 und 2016 tatsächlich waren bzw. sind, da nur ein Auszahlungsbeleg für das Monat November 2015 vorliegt. Weiters wird auch festzustellen sein, welchen Betrag der Sozialhilfeverband an Pflegeheimrestkosten zu tragen hätte, wenn die Beschwerdeführerin nicht zu Hause mobil, sondern stationär in einem Pflegeheim betreut werden würde. Diese Gegenrechnung ist erforderlich, um dem § 9 Abs 2 StSHG Genüge zu tun, nämlich zu prüfen, ob der Zuschuss für die mobile Pflege nicht höher wäre als allenfalls anfallende Pflegeheimrestkosten. Weiters wäre auch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin außer Sparguthaben sonstiges Vermögen aufweist und wäre z.B. eine österreichweite Grundbuchsabfrage durchzuführen bzw. von der Sachwalterin der Beschwerdeführerin ein Vermögensbekenntnis einzufordern. Dass die Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht rascher als durch die Bezirkshauptmannschaft Liezen erfolgen könnte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig wäre mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht eine Kostenersparnis verbunden.Die Bezirkshauptmannschaft Liezen hat in der Begründung ihres Bescheides lediglich ausgeführt, dass ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen einer Hilfeleistung nach Paragraph 9, StSHG nicht vorliegen, ohne dass sie dies konkretisiert hätte. Da – wie oben dargelegt – sehr wohl ein Rechtsanspruch auf eine Leistung der mobilen Pflege nach Paragraph 9, Absatz 2, StSHG besteht, geht es in weiterer Folge darum, in welcher Höhe allenfalls ein Zuschuss zu gewähren ist. Diesbezüglich steht der maßgebende Sachverhalt nicht fest. Der Antrag der Sachwalterin der Beschwerdeführerin wurde im Jänner 2015 eingebracht und sind darin nur die Einkommensverhältnisse bezogen auf das Jahr 2014 mit entsprechenden Belegen dokumentiert. Welches Einkommen die Beschwerdeführerin für die relevanten Jahre 2015 und 2016 aufwies bzw. aufweist ist nicht bekannt. Es bedarf auch Feststellungen, wie hoch die Kosten für die beiden 24-Stunden-Betreuerinnen im Jahr 2015 und 2016 tatsächlich waren bzw. sind, da nur ein Auszahlungsbeleg für das Monat November 2015 vorliegt. Weiters wird auch festzustellen sein, welchen Betrag der Sozialhilfeverband an Pflegeheimrestkosten zu tragen hätte, wenn die Beschwerdeführerin nicht zu Hause mobil, sondern stationär in einem Pflegeheim betreut werden würde. Diese Gegenrechnung ist erforderlich, um dem Paragraph 9, Absatz 2, StSHG Genüge zu tun, nämlich zu prüfen, ob der Zuschuss für die mobile Pflege nicht höher wäre als allenfalls anfallende Pflegeheimrestkosten. Weiters wäre auch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin außer Sparguthaben sonstiges Vermögen aufweist und wäre z.B. eine österreichweite Grundbuchsabfrage durchzuführen bzw. von der Sachwalterin der Beschwerdeführerin ein Vermögensbekenntnis einzufordern. Dass die Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht rascher als durch die Bezirkshauptmannschaft Liezen erfolgen könnte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig wäre mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Verwaltungsgericht eine Kostenersparnis verbunden. Da hinsichtlich der Höhe eines allfälligen Kostenzuschusses der maßgebende Sachverhalt nicht einmal ansatzweise feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht rascher erfolgen könnte bzw. mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor, wonach der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen ist. Eine „erstinstanzliche“ Entscheidung durch das Verwaltungsgericht wäre auch insofern bedenklich, als in diesem Fall der Beschwerdeführerin eine Instanz genommen wird.Da hinsichtlich der Höhe eines allfälligen Kostenzuschusses der maßgebende Sachverhalt nicht einmal ansatzweise feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht nicht rascher erfolgen könnte bzw. mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor, wonach der angefochtene Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen ist. Eine „erstinstanzliche“ Entscheidung durch das Verwaltungsgericht wäre auch insofern bedenklich, als in diesem Fall der Beschwerdeführerin eine Instanz genommen wird. II.römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da es sich bei der Frage, ob für eine 24-Stunden-Betreuung ein Rechtsanspruch in Form der mobilen Pflege nach § 9 Abs 2 StSHG besteht, um eine wesentliche Rechtsfrage handelt, zu der es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da es sich bei der Frage, ob für eine 24-Stunden-Betreuung ein Rechtsanspruch in Form der mobilen Pflege nach Paragraph 9, Absatz 2, StSHG besteht, um eine wesentliche Rechtsfrage handelt, zu der es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.47.11.3129.2015