Obsah (12)
§ 28§ 25a§ 41§ 56§ 6§ 20§ 7§ 4§ 8§ 3Art. 130§ 33RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum11.01.2016 GeschäftszahlLVwG 50.25-2511/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 id
F BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 22.06.2015 keine Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch dieses Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Passage „… § 41 Abs 3 des Steiermärkischen Baugesetzes (BauG) 1995 idF LGBl. Nr. 34/2015 iVm …“ entfällt und das Wort „Werbeanlage“ durch den Terminus „Ankündigung“ ersetzt wird.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 22.06.2015 keine Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch dieses Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass die Passage „… Paragraph 41, Absatz 3, des Steiermärkischen Baugesetzes (BauG) 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015, in Verbindung mit …“ entfällt und das Wort „Werbeanlage“ durch den Terminus „Ankündigung“ ersetzt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid vom 26.05.2015 erging von Seiten des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz der Auftrag an den Eigentümer der Werbeanlage, Herrn Dr. Med. Univ. I J, auf Rechtsgrundlagen § 41 Abs 3 des Steiermärkischen Baugesetzes (BauG) 1995 idF LGBl. Nr. 34/2015 iVm § 8 Abs 3 des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes (GAEG) 2008 idF LGBl. Nr. 28/2015, diese Werbeanlage am Sockelgesims des Hauses Gstraße, Grst. Nr. x, KG L, nördlich des Hauseingangs in blau mit weißer Schrift, im Ausmaß von 0,50 m x 0,70 m x 0,006 m aus Acrylglas mit dem Wortlaut: Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid vom 26.05.2015 erging von Seiten des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz der Auftrag an den Eigentümer der Werbeanlage, Herrn Dr. Med. Univ. römisch eins J, auf Rechtsgrundlagen Paragraph 41, Absatz 3, des Steiermärkischen Baugesetzes (BauG) 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes (GAEG) 2008 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2015,, diese Werbeanlage am Sockelgesims des Hauses Gstraße, Grst. Nr. x, KG L, nördlich des Hauseingangs in blau mit weißer Schrift, im Ausmaß von 0,50 m x 0,70 m x 0,006 m aus Acrylglas mit dem Wortlaut: „Dr. Med. Univ. I Jrömisch eins J FACHARZT FÜR PLASTISCHE CHIRURGIE ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN PRIVAT ORDINATION NACH VEREINBARUNG xx www.J.at“ binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Begründend führte die Behörde zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass es sich dabei um eine vorschriftswidrige, bauliche Anlage handle, zumal weder im Zeitpunkt der Errichtung, noch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages eine baubehördliche Bewilligung dafür vorliegend gewesen sei. Die Errichtung einer derartigen Ankündigungseinrichtung sei anzeigepflichtig und befinde sich der Bauplatz in der Schutzzone II nach dem GAEG 2008 und bedürfe ein nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben in Form eines Neu-, Zu- und Umbaus im Schutzgebiet, welches Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles haben könne, einer Bewilligung nach dem GAEG und seien derartige, im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen und habe der Auftrag zur Beseitigung von konsenslosen und konsenswidrigen Baulichkeiten an den Eigentümer der Baulichkeit, unabhängig davon, wer die Herstellung vorgenommen habe, zu ergehen. Die Behörde habe als Vorfrage zu prüfen, wer Eigentümer der baulichen Anlage sei und handle es sich im gegenständlichen Fall bei den Werbeanlagen um selbständige Bestandteile, die von Grund und Boden trennbar seien und ohne Verletzung der Substanz abgetrennt werden könnten. Aus der Zusammenschau der gesetzlichen Bestimmungen des BauG und des GAEG mit dem im Verwaltungsakt erliegenden Foto ergebe sich eindeutig, dass es sich bei der Werbetafel um eine Werbeeinrichtung, um eine Ankündigung für eine Arztpraxis, handle und sei die gegenständliche Werbetafel unter die Bestimmung des § 20 Abs 3 lit. a BauG und § 7 Abs 3 GAEG zu subsumieren. Herr Dr. Med. Univ. I J habe in seiner Stellungnahme bekannt gegeben, dass er Eigentümer der gegenständlichen Werbeanlage sei und sei der Beseitigungsauftrag im Gegenstandsfall an Herrn Dr. Med. Univ. I J als Eigentümer der Werbeanlage zu richten, wobei auszuführen sei, dass die Bauvorhaben und Maßnahmen vor Ausführung einer behördlichen Bewilligung nach dem BauG und dem GAEG bedürfen, diese aber nicht vorliegen würden. Begründend führte die Behörde zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass es sich dabei um eine vorschriftswidrige, bauliche Anlage handle, zumal weder im Zeitpunkt der Errichtung, noch im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages eine baubehördliche Bewilligung dafür vorliegend gewesen sei. Die Errichtung einer derartigen Ankündigungseinrichtung sei anzeigepflichtig und befinde sich der Bauplatz in der Schutzzone römisch zwei nach dem GAEG 2008 und bedürfe ein nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Vorhaben in Form eines Neu-, Zu- und Umbaus im Schutzgebiet, welches Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles haben könne, einer Bewilligung nach dem GAEG und seien derartige, im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen und habe der Auftrag zur Beseitigung von konsenslosen und konsenswidrigen Baulichkeiten an den Eigentümer der Baulichkeit, unabhängig davon, wer die Herstellung vorgenommen habe, zu ergehen. Die Behörde habe als Vorfrage zu prüfen, wer Eigentümer der baulichen Anlage sei und handle es sich im gegenständlichen Fall bei den Werbeanlagen um selbständige Bestandteile, die von Grund und Boden trennbar seien und ohne Verletzung der Substanz abgetrennt werden könnten. Aus der Zusammenschau der gesetzlichen Bestimmungen des BauG und des GAEG mit dem im Verwaltungsakt erliegenden Foto ergebe sich eindeutig, dass es sich bei der Werbetafel um eine Werbeeinrichtung, um eine Ankündigung für eine Arztpraxis, handle und sei die gegenständliche Werbetafel unter die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 3, Litera a, BauG und Paragraph 7, Absatz 3, GAEG zu subsumieren. Herr Dr. Med. Univ. römisch eins J habe in seiner Stellungnahme bekannt gegeben, dass er Eigentümer der gegenständlichen Werbeanlage sei und sei der Beseitigungsauftrag im Gegenstandsfall an Herrn Dr. Med. Univ. römisch eins J als Eigentümer der Werbeanlage zu richten, wobei auszuführen sei, dass die Bauvorhaben und Maßnahmen vor Ausführung einer behördlichen Bewilligung nach dem BauG und dem GAEG bedürfen, diese aber nicht vorliegen würden. Gegen diesen am 28.05.2015 erlassenen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und formal zulässige Beschwerde des Herrn Dr. Med. Univ. I J vom 22.06.2015, in welcher beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht wolle nach § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.Gegen diesen am 28.05.2015 erlassenen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und formal zulässige Beschwerde des Herrn Dr. Med. Univ. römisch eins J vom 22.06.2015, in welcher beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht wolle nach Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Beschwerdebegründend wurde darin festgehalten wie folgt: „1. Beschwerdeumfang und Beschwerdegründe Mit dem bekämpften Bescheid wird mir der Auftrag erteilt, „die Werbeanlage am Sockelgesims des Hauses Gstraße, GStNr x, KG L, nördlich des Hauseingangs in Blau mit weißer Schrift, im Ausmaß von 0,50 m x 0,70 m x 0,006 m aus Acrylglas“ mit der im Spruch bezeichneten Aufschrift „
§ 41Abs 3 Stmk Bau
G iVm § 8 Abs 3 GAEG“ zu entfernen.Mit dem bekämpften Bescheid wird mir der Auftrag erteilt, „die Werbeanlage am Sockelgesims des Hauses Gstraße, GStNr x, KG L, nördlich des Hauseingangs in Blau mit weißer Schrift, im Ausmaß von 0,50 m x 0,70 m x 0,006 m aus Acrylglas“ mit der im Spruch bezeichneten Aufschrift „
Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, GAEG“ zu entfernen. Ich erachte mich durch diesen Bescheid - in meinem subjektiven Recht, dass ein Beseitigungsauftrag nicht rechtsgrundlos ergehen darf, - in meinem subjektiven Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und - in meinem subjektiven Recht, dass mir mit einem Bescheid nicht die Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes aufgetragenen werden darf, - und insgesamt in meinem Recht, dass mein Ordinationsschild nicht entfernt werden muss, verletzt und fechte den Bescheid in vollem Umfang an. Der Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. 2. Beschwerdebegründung 2.1 Keine Rechtsgrundlage für einen Beseitigungsauftrag nach § 41 Abs 3 Stmk BauGKeine Rechtsgrundlage für einen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG 2.1.1 Rechtsirrig geht die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei dem Ordinationsschild um eine anzeigepflichtige „Werbeanlage“ iSd § 20 Z 3 lit a Stmk BauG handeln würde. Diese Rechtsansicht ist unrichtig:Rechtsirrig geht die belangte Behörde davon aus, dass es sich bei dem Ordinationsschild um eine anzeigepflichtige „Werbeanlage“ iSd Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk BauG handeln würde. Diese Rechtsansicht ist unrichtig:
§ 56Abs 1 Z 3 Ärzte
G bin ich als Arzt verpflichtet, meine Ordinationsstätte durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Diese Verpflichtung ist durch die „Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Art und Form der Bezeichnung der Ordinationsstätte – Schilderordnung“ (BGBl I Nr 169/1998) dahingehend näher determiniert, als es sich zwingend um ein Ordinationsschild (§ 1 Schilderordnung) handeln muss, auf dem der in § 2 Schilderordnung genannte Inhalt anzugeben ist.
§ 6
Schilderordnung sind Handlungen und Unterlassungen gegen die Bestimmungen der Schilderordnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen und/oder als Disziplinarvergehen zu ahnden. Weil das Schild daher keinesfalls zu „Werbezwecken“ sondern in Entsprechung der genannten gesetzlichen Verpflichtung zur Kenntlichmachung meiner Ordinationsstätte angebracht wurde – um mich nicht eines Verwaltungs- und Disziplinarvergehens schuldig zu machen! – handelt es sich dabei keinesfalls um eine „Werbeeinrichtung“.
Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, ÄrzteG bin ich als Arzt verpflichtet, meine Ordinationsstätte durch eine entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Diese Verpflichtung ist durch die „Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Art und Form der Bezeichnung der Ordinationsstätte – Schilderordnung“ Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998,) dahingehend näher determiniert, als es sich zwingend um ein Ordinationsschild (Paragraph eins, Schilderordnung) handeln muss, auf dem der in Paragraph 2, Schilderordnung genannte Inhalt anzugeben ist.
Paragraph 6, Schilderordnung sind Handlungen und Unterlassungen gegen die Bestimmungen der Schilderordnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen und/oder als Disziplinarvergehen zu ahnden. Weil das Schild daher keinesfalls zu „Werbezwecken“ sondern in Entsprechung der genannten gesetzlichen Verpflichtung zur Kenntlichmachung meiner Ordinationsstätte angebracht wurde – um mich nicht eines Verwaltungs- und Disziplinarvergehens schuldig zu machen! – handelt es sich dabei keinesfalls um eine „Werbeeinrichtung“. Da insoweit keine Anzeigepflicht und folglich auch keine Grundlage für einen Beseitigungsauftrag nach § 41 Abs 3 Stmk BauG besteht, ist der angefochtene Bescheid, der diese Umstände übergeht, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet.Da insoweit keine Anzeigepflicht und folglich auch keine Grundlage für einen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG besteht, ist der angefochtene Bescheid, der diese Umstände übergeht, mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet. 2.1.
- Der Verwaltungsgerichtshof1 hat wiederholt ausgesprochen, dass § 41 Abs 3 Stmk BauG nur eine Rechtsgrundlage für die Beseitigung vorschriftswidriger baulicher Anlagen bietet. Ist das, was nach dem Willen der Behörde beseitigt werden soll, keine bauliche Anlage im Sinne des § 4 Z 12 Stmk. BauG2, kann ein Beseitigungsauftrag rechtens nicht auf diese Gesetzesstelle gestützt werden.Der Verwaltungsgerichtshof1 hat wiederholt ausgesprochen, dass Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG nur eine Rechtsgrundlage für die Beseitigung vorschriftswidriger baulicher Anlagen bietet. Ist das, was nach dem Willen der Behörde beseitigt werden soll, keine bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12, Stmk. BauG2, kann ein Beseitigungsauftrag rechtens nicht auf diese Gesetzesstelle gestützt werden. Dem Spruch des Bescheides wie auch seinem übrigen Inhalt ist aber nicht zu entnehmen, welches konkrete Objekt nach Ansicht der belangten Behörde eine „bauliche Anlage“ darstellen und beseitigt werden soll. Im Spruch ist nur in den unbestimmten verba legalia des § 23 Z 3 Stmk BauG eine „Werbeanlage“ und deren Ausmaße und Aufschrift beschrieben, nicht aber ein bestimmtes physisches Objekt, namentlich ein bestimmtes Ordinationsschild, das tatsächlich unter die Bestimmung subsumiert werden könnte. Dieser Umstand lässt sich auch anhand der – überhaupt wenig konkreten – Begründung des Bescheides nicht nachvollziehen.Dem Spruch des Bescheides wie auch seinem übrigen Inhalt ist aber nicht zu entnehmen, welches konkrete Objekt nach Ansicht der belangten Behörde eine „bauliche Anlage“ darstellen und beseitigt werden soll. Im Spruch ist nur in den unbestimmten verba legalia des Paragraph 23, Ziffer 3, Stmk BauG eine „Werbeanlage“ und deren Ausmaße und Aufschrift beschrieben, nicht aber ein bestimmtes physisches Objekt, namentlich ein bestimmtes Ordinationsschild, das tatsächlich unter die Bestimmung subsumiert werden könnte. Dieser Umstand lässt sich auch anhand der – überhaupt wenig konkreten – Begründung des Bescheides nicht nachvollziehen. Im Übrigen liegt – wie im Vorpunkt ausgeführt – eine „Werbeanlage“ tatsächlich nicht vor. Der Bescheid ist schon aus diesem Grund rechtswidrig, weil sich aus seinem Inhalt nicht ergibt, in welcher konkreten Tatsache der Sachverhalt der „baulichen Anlage“ verwirklicht sein soll und nach § 41 Abs 3 Stmk BauG ein Beseitigungsauftrag nur für eine bestimmte – und bestimmt zu bezeichnende – baulicher Anlage erteilt werden kann.Der Bescheid ist schon aus diesem Grund rechtswidrig, weil sich aus seinem Inhalt nicht ergibt, in welcher konkreten Tatsache der Sachverhalt der „baulichen Anlage“ verwirklicht sein soll und nach Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG ein Beseitigungsauftrag nur für eine bestimmte – und bestimmt zu bezeichnende – baulicher Anlage erteilt werden kann. 2.2 Keine Rechtsgrundlage für einen Beseitigungsauftrag nach § 8 Abs 3 GAEGKeine Rechtsgrundlage für einen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 8, Absatz 3, GAEG Ein Beseitigungsauftrag nach § 8 Abs 3 GAEG kann zulässigerweise nur dann erteilt werden, wenn eine solche Maßnahme „im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes“ getätigt wurde. Als derartige Bestimmung, der die Maßnahme widersprechen würde, nennt die belangte Behörde § 7 Abs 1 GAEG.Ein Beseitigungsauftrag nach Paragraph 8, Absatz 3, GAEG kann zulässigerweise nur dann erteilt werden, wenn eine solche Maßnahme „im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes“ getätigt wurde. Als derartige Bestimmung, der die Maßnahme widersprechen würde, nennt die belangte Behörde Paragraph 7, Absatz eins, GAEG. 1 VwGH 20.6.2002, Zl 2000/06/0211; VwGH 8.5.2008, Zl. 2006/06/0285, VwGH 23.2.2011, 2010/06/
- 2 Nunmehr § 4 Z 13 Stmk BauG (LGBl Nr 13/2011).Nunmehr Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk BauG Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2011,). § 7 Abs 1 GAEG bestimmt, dass Neu-, Zu- und Umbauten im Schutzgebiet einer Bewilligung bedürfen, wenn sieParagraph 7, Absatz eins, GAEG bestimmt, dass Neu-, Zu- und Umbauten im Schutzgebiet einer Bewilligung bedürfen, wenn sie - nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und - Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben könne. Eine Bewilligung nach § 7 Abs 1 GAEG ist demnach nur bei kumulativem Vorliegen der Voraussetzungen, also einerseits einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht und andererseits eines Einflusses auf das charakteristische Erscheinungsbild, erforderlich. Insoweit liegt auch ein Verstoß gegen diese Bestimmung und damit ein Anknüpfungspunkt für einen Beseitigungsauftrag nach § 8 Abs 3 GAEG nur dann vor, wenn beide Voraussetzungen erfüllt und dementsprechend im Bescheid begründet sind.Eine Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins, GAEG ist demnach nur bei kumulativem Vorliegen der Voraussetzungen, also einerseits einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht und andererseits eines Einflusses auf das charakteristische Erscheinungsbild, erforderlich. Insoweit liegt auch ein Verstoß gegen diese Bestimmung und damit ein Anknüpfungspunkt für einen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 8, Absatz 3, GAEG nur dann vor, wenn beide Voraussetzungen erfüllt und dementsprechend im Bescheid begründet sind. Die Behörde weist zwar darauf hin, dass die „Werbeanlage“
§ 20Z 3 lit a Stmk Bau
G anzeigepflichtig wäre und hat damit das Vorbringen der ersten Voraussetzung – wenn auch wie unter Punkt 2.1.1. dargelegt inhaltlich unrichtig – wenigstens formell begründet.Die Behörde weist zwar darauf hin, dass die „Werbeanlage“
Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk BauG anzeigepflichtig wäre und hat damit das Vorbringen der ersten Voraussetzung – wenn auch wie unter Punkt 2.1.
- dargelegt inhaltlich unrichtig – wenigstens formell begründet. Das Vorliegen der zweiten Voraussetzung, nämlich einen Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils behauptet die belangte Behörde nicht einmal! Da nach dem angefochtenen Bescheid die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 GAEG nicht erfüllt sind, besteht eine Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung nicht, was zur Folge hat, dass – mangels eines „Widerspruches zu den Bestimmungen dieses Gesetzes“ – keine Rechtsgrundlage für einen Beseitigungsauftrag nach § 8 Abs 3 GAEG besteht. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher auch in diesem Punkt als rechtswidrig.Da nach dem angefochtenen Bescheid die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, GAEG nicht erfüllt sind, besteht eine Bewilligungspflicht nach dieser Bestimmung nicht, was zur Folge hat, dass – mangels eines „Widerspruches zu den Bestimmungen dieses Gesetzes“ – keine Rechtsgrundlage für einen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 8, Absatz 3, GAEG besteht. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher auch in diesem Punkt als rechtswidrig. In Erfüllung ihrer diesbezüglichen Pflicht hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführen und zur Beurteilung der Vereinbarkeit der „Werbeanlage“ mit dem Stadtbild einen Sachverständigen beiziehen müssen, der die konkrete örtliche Situation deskriptiv erfassen müssen hätte.3 Da nicht nur in der näheren Umgebung und unmittelbaren Nähe, sondern bereits am Gebäude selbst, zahlreiche „Werbeanlagen“ nahe den Hauseingängen angebracht sind – eben weil es sich um einen handel- und dienstleistungsbelebten Stadtteil handelt – hätte die Behörde festgestellt, dass die gegenständliche „Werbeeinrichtung“ – insbesondere auch angesichts der zurückhaltenden Gestaltung und minimalen Größe – keinerlei Einfluss auf das Stadtbild hat, sondern sich im Gegenteil fließend darin einfügt. Zusammenfassend kann sich der Beseitigungsauftrag daher zulässigerweise weder auf § 8 Abs 3 GAEG noch auf § 41 Abs 3 Stmk BauG noch eine Verbindung dieser Bestimmungen stützen, weshalb der Bescheid rechtgrundlos ergangen und daher ersatzlos aufzuheben ist.Zusammenfassend kann sich der Beseitigungsauftrag daher zulässigerweise weder auf Paragraph 8, Absatz 3, GAEG noch auf Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG noch eine Verbindung dieser Bestimmungen stützen, weshalb der Bescheid rechtgrundlos ergangen und daher ersatzlos aufzuheben ist. 2.3 Auftrag zur Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes Wie ich bereits unter Punkt 2.1.
- ausgeführt habe, bin ich als Arzt
§ 56Abs 1 Z 3 Ärzte
G iVm der Schilderordnung (BGBl I Nr 169/1998) gesetzlich verpflichtet, meine Ordinationsstätte durch ein entsprechendes Ordinationsschild zu kennzeichnen.Wie ich bereits unter Punkt 2.1.1. ausgeführt habe, bin ich als Arzt
Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3, ÄrzteG in Verbindung mit der Schilderordnung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998,) gesetzlich verpflichtet, meine Ordinationsstätte durch ein entsprechendes Ordinationsschild zu kennzeichnen. Demgemäß wurde mich die Erfüllung der mir mit dem Bescheid auferlegten Pflicht, das Schild zu beseitigen, dazu zwingen, eine Verwaltungsübertretungen und zudem ein Disziplinarvergehen zu begehen, für die ich zu bestrafen wäre! Da mir die Behörde keine Pflicht auferlegen darf, die ich nur durch eine vorsätzliche Verwaltungs- und Disziplinarübertretung erfüllen kann, ist der Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig. 3 VwGH 21.9.2000, 98/06/0237.“ Im Verfahrensgegenstand wurde die bautechnische Amtssachverständige, Frau Dipl.-Ing. B M, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, ersucht, Befund und Gutachten aus bautechnischer fachlicher Sicht zur Frage abzugeben, ob bzw. bejahendenfalls welche Tatsachen im Verfahrensgegenstand für das Vorliegen einer baulichen Anlage sprechen. Weiters wurde die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission ersucht, aus fachlicher Sicht Befund und Gutachten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tafel dahingehend zu erstellen, ob bzw. bejahendenfalls aufgrund welcher Umstände im Beschwerdefall davon auszugehen sei bzw. nicht davon auszugehen sei, dass Tatsachen vorliegend seien, welche geeignet seien, Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils zu bewirken. Von Seiten der bautechnischen Amtssachverständigen wurde im Beschwerdeverfahren nachstehendes Gutachten erstellt: „Zum do. Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 14.09.2015 im Rahmen einer örtlichen Erhebung abzuklären, ob bzw. bejahendenfalls welche Tatsachen in Bezug auf diese Tafeln für bzw. gegen das Vorliegen einer baulichen Anlage sprechen, wird aus hiesiger bautechnischer Fachsicht Befund und Gutachten wie folgt erstellt: Grundlage für die Beurteilung sind folgende Unterlagen: - Bescheid der Stadt Graz vom 26.05.2015, GZ: A17 – 010485/2015/0003 - Bescheid der Stadt Graz vom 26.05.2015, GZ: A17 – 010469/2015/0004 - Bescheid der Stadt Graz vom 26.05.2015, GZ: A17 – 010629/2015/0004 - örtliche Besichtigung am 22.09.2015 BEFUND: 1) Mit Bescheid der Stadt Graz vom 26.05.2015, GZ: A17 – 010485/2015/0003 ist der Beseitigungsauftrag an Frau Dr. R J ergangen, die Werbeanlage am Sockelgesims des Hauses Gstraße, Grst. Nr. x, KG L, südlich des Hauseingangs in Weiß mit schwarzer Schrift, im Ausmaß von 0,50 x 0,70 x 0,006m aus Acrylglas zu beseitigen. 2) Mit Bescheid der Stadt Graz vom 26.05.2015, GZ: A17 – 010469/2015/0004 ist der Beseitigungsauftrag an Herrn Dr. A J ergangen, die Werbeanlage am Sockelgesims des Hauses Gstraße, Grst. Nr. x, KG L, südlich des Hauseingangs in Blau mit weißer Schrift, im Ausmaß von 0,50 x 0,50 x 0,006m aus Acrylglas zu beseitigen. 3) Mit Bescheid der Stadt Graz vom 26.05.2015, GZ: A17 – 010629/2015/0004 ist der Beseitigungsauftrag an Herrn Dr. Med. Univ. I J ergangen, die Werbeanlage am Sockelgesims des Hauses Gstraße, Grst. Nr. x, KG L, nördlich des Hauseingangs in Blau mit weißer Schrift, im Ausmaß von 0,50 x 0,70 x 0,006m aus Acrylglas zu beseitigen.3) Mit Bescheid der Stadt Graz vom 26.05.2015, GZ: A17 – 010629/2015/0004 ist der Beseitigungsauftrag an Herrn Dr. Med. Univ. römisch eins J ergangen, die Werbeanlage am Sockelgesims des Hauses Gstraße, Grst. Nr. x, KG L, nördlich des Hauseingangs in Blau mit weißer Schrift, im Ausmaß von 0,50 x 0,70 x 0,006m aus Acrylglas zu beseitigen. Bei der örtlichen Besichtigung am 22.9.2015 konnte festgestellt werden, dass die drei ggst. Werbeanlagen am Sockelgesims des Hauses Gstraße vorhanden sind (siehe Beilage Fotos). Zu 1) An der Rückseite der Werbeanlage sind vier Metallbügel befestigt und sind diese an die Hausfassade geschraubt. Zu 2) An der Rückseite der Werbeanlage sind vier Metallbügel befestigt und sind diese an die Hausfassade geschraubt. Zu 3) An der Rückseite der Werbeanlage sind zwei Aluwinkel befestigt und diese mit jeweils zwei Alu-Winkel-Verbindungen die Hausfassade geschraubt. GUTACHTEN: Zur Fragestellung, ob bzw. bejahendenfalls welche Tatsachen in Bezug auf diese Tafeln für bzw. gegen das Vorliegen einer baulichen Anlage sprechen: Im §4, Z. 13 wird Bauliche Anlage (Bauwerk) wie folgt definiert:Im §4, Ziffer 13, wird Bauliche Anlage (Bauwerk) wie folgt definiert: eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage - durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder - auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder - nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden; Bei ggst. Werbeanlagen handelt es sich um Acrylglastafeln, die mittels Alu-Winkeln bzw. Metallbügeln an die straßenseitige Hausfassade geschraubt sind. Sie stehen mit dem Boden nicht in Verbindung. Sie sind an der Hausfassade befestigt und können jederzeit von dieser wieder demontiert werden. Für das Anbringen der Tafeln sind keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich. Die erforderlichen Kenntnisse zum Anbringen der Tafeln an der Hausfassade sind vergleichbar mit dem Anbringen von Bildern an der Wand mit Schrauben und Dübeln. Daher sprechen bei den ggst. Werbetafeln keine Tatsachen für das Vorliegen von baulichen Anlagen.“ Seitens der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission wurde im Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 23.10.2015 nachstehendes Gutachten abgegeben: „Ihrer Aufforderung vom 14. September 2015 kommt die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission gerne nach und erlaubt sich mit Beschluss in der Sitzung am 19.10.2015 gutachtlich wie folgt auszuführen: Das Objekt Gstraße befindet sich in der Schutzzone II nach dem GAEG 2008.Das Objekt Gstraße befindet sich in der Schutzzone römisch zwei nach dem GAEG 2008. Es handelt sich um ein späthistorisches Eckhaus, welches Teil eines aus vier Häusern bestehenden Wohnhauskomplexes ist. Das Gebäude wurde 1967 spiegelgleich mit dem Haus Mgasse nach den Plänen von F B errichtet. Der gesamte Gebäudekomplex bildet einen markanten Eingangsbereich vom G zur Rstraße. Die monumentale und reich gegliederte Fassade im Stil der Neorenaissance wird von attikabekrönten Risaliten und zweigeschoßigen Eckerkern mit reliefierten Tondi in der Attikazone akzentuiert. Der Dachaufbau entstand 1989/90 nach dem Entwurf von Architekt Kl K. Das Objekt stellt mit seiner Geschoßhöhe, der Dachform, den qualitätsvollen Fassadengliederungen sowie der Fenstergestaltungen und der Einfügung in die umgebungsbestimmende Bautypologie ein für die Bauzeit des Historismus typisches und besonders qualitätsvolles Ensemble dar. Im Sinne des § 4 GAEG ist das Objekt daher als in hohem Maße schutzwürdig zu beurteilen.Im Sinne des Paragraph 4, GAEG ist das Objekt daher als in hohem Maße schutzwürdig zu beurteilen. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst auszuführen, dass die verfahrensgegenständlichen konsenslosen Ankündigungen sowohl vom G als auch vom Stadtpark gut einsehbar sind.
§ 7Abs.
2 GAEG 2008 darf im Schutzgebiet für Neu-, Zu- und Umbauten eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn sich das Vorhaben – insbesondere auch durch seine baukünstlerische Qualität – in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügt. Wenn das Vorhaben schutzwürdige Bauwerke betrifft, darf die Bewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird. Nach § 7 Abs. 3 Z 1 GAEG 2008 bedürfen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (u.a. Tafeln) immer dann, wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, einer Bewilligung.
§ 4
GAEG gehören zum äußeren Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke alle gestaltwirksamen Merkmale des Bauwerks, wie u.a. die Fassaden, die Gliederungen und die Gesimse. Die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigten Maßnahmen sind
§ 8Abs.
3 GAEG zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen.In rechtlicher Hinsicht ist zunächst auszuführen, dass die verfahrensgegenständlichen konsenslosen Ankündigungen sowohl vom G als auch vom Stadtpark gut einsehbar sind.
Paragraph 7, Absatz 2, GAEG 2008 darf im Schutzgebiet für Neu-, Zu- und Umbauten eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn sich das Vorhaben – insbesondere auch durch seine baukünstlerische Qualität – in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügt. Wenn das Vorhaben schutzwürdige Bauwerke betrifft, darf die Bewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des Paragraph 4, nicht beeinträchtigt wird. Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GAEG 2008 bedürfen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (u.a. Tafeln) immer dann, wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Absatz eins, zur Anwendung kommt, einer Bewilligung.
Paragraph 4, GAEG gehören zum äußeren Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke alle gestaltwirksamen Merkmale des Bauwerks, wie u.a. die Fassaden, die Gliederungen und die Gesimse. Die im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigten Maßnahmen sind
Paragraph 8, Absatz 3, GAEG zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Konkretisiert werden die Vorgaben des GAEG 2008 in der Ankündigungsgestaltungs-Verordnung, LGBl Nr. 3/1986. Entsprechend § 1 dieser Verordnung ist im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz darauf zu achten, dass alle Ankündigungen so gestaltet werden, dass sie im Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild durch Form, Größe, Farbe, Material oder die Art der Anbringung keine Störung verursachen. Nach § 2 Z 2 Ankündigungsgestaltungs-Verordnung können im Erdgeschoß Schriften (Embleme, Schilder udgl.) in kleineren Dimensionen auch unmittelbar an Mauerflächen zwischen den Öffnungen angebracht werden. Bei schutzwürdigen Gebäuden ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes
§ 3Z. 1 lit.
c Ankündigungsgestaltungs-Verordnung die Erteilung einer Bewilligung für die Anbringung von Ankündigungen marktschreierischer Art (u.a. besonders grelle Farben) unzulässig. Nach § 3 Z 2 der genannten Verordnung ist ebenso die Erteilung einer Bewilligung für die Anbringung von Ankündigungen, die eine optische Zerschneidung von Fassadenelementen (Säulen, Pilastern, Lisenen, Gesimsen, Öffnungen udgl.) verursachen, unzulässig.Konkretisiert werden die Vorgaben des GAEG 2008 in der Ankündigungsgestaltungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1986,. Entsprechend Paragraph eins, dieser Verordnung ist im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz darauf zu achten, dass alle Ankündigungen so gestaltet werden, dass sie im Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild durch Form, Größe, Farbe, Material oder die Art der Anbringung keine Störung verursachen. Nach Paragraph 2, Ziffer 2, Ankündigungsgestaltungs-Verordnung können im Erdgeschoß Schriften (Embleme, Schilder udgl.) in kleineren Dimensionen auch unmittelbar an Mauerflächen zwischen den Öffnungen angebracht werden. Bei schutzwürdigen Gebäuden ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes
Paragraph 3, Ziffer eins, Litera c, Ankündigungsgestaltungs-Verordnung die Erteilung einer Bewilligung für die Anbringung von Ankündigungen marktschreierischer Art (u.a. besonders grelle Farben) unzulässig. Nach Paragraph 3, Ziffer 2, der genannten Verordnung ist ebenso die Erteilung einer Bewilligung für die Anbringung von Ankündigungen, die eine optische Zerschneidung von Fassadenelementen (Säulen, Pilastern, Lisenen, Gesimsen, Öffnungen udgl.) verursachen, unzulässig. Die konsenslos angebrachten Ankündigungen haben einerseits eine optische Zerschneidung von Fassadenelementen, insbesondere des Gesimses bewirkt, andererseits lagen bei ihnen besonders grelle und unterschiedliche Farben vor. Ferner haben die in Rede stehenden Ankündigungen im Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild durch ihre unterschiedliche Form, Größe und Farbe eine Störung verursacht. An dieser Stelle soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Fassade des Hauses Gstraße und damit auch die verfahrensgegenständlichen Ankündigungen sowohl vom G als auch vom Stadtpark sehr gut einsehbar sind. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass jüngst um Bewilligung für die Anbringung von sieben Kanzlei- bzw. Büroschildern aus Acrylglas auf zwei Trägerschienen beim Objekt Gstraße angesucht wurde (Ggst.: A17-112105/2015). Die Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission hat dazu am 08.10.2015 unter GZ: ABT09-116808/2015-27 ein positives Gutachten abgegeben und wird dieses hier beigefügt.“ Letztere Gutachten wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 24.11.2015 zur allfälligen Stellungnahme binnen einer Woche übermittelt, wobei bis dato beim Verwaltungsgericht keinerlei Stellungnahmen eingelangt sind. Aufgrund des dem erkennenden Gericht mit Eingabe vom 03.09.2015 von Behördenseite vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Verfahrensgegenstand wie folgt: Am Haus Gstraße, Grundstück Nr. x, KG L, nördlich des Hauseingangs, wurde in blau mit weißer Schrift am Sockelgesims eine Ankündigung im Ausmaß von 0,50 m x 0,70 m x 0,006 m aus Acrylglas mit dem Wortlaut: „Dr. Med. Univ. I Jrömisch eins J FACHARZT FÜR PLASTISCHE CHIRURGIE ARZT FÜR ALLGEMEINMEDIZIN PRIVAT ORDINATION NACH VEREINBARUNG xx www.dr.J.at“ angebracht. An der Rückseite der Ankündigungseinrichtung sind zwei Aluwinkeln befestigt und sind diese mit jeweils zwei Aluwinkel-Verbindungen an die Hausfassade geschraubt. Diese Tafel zur Ankündigung der Arztpraxis des Beschwerdeführers steht auch im Eigentum des Herrn Dr. Med. Univ. I J. Für diese Ankündigung liegt weder eine Baufreistellung bzw. eine baurechtliche Bewilligung, noch eine Bewilligung nach dem GAEG vor und hat diese konsenslos angebrachte Ankündigung auch eine optische Zerschneidung von Fassadenelementen, insbesondere des Gesimses des Gebäudes, bewirkt. Darüber hinaus wurde für die Tafel eine grelle Farbgebung in blau verwendet und ist die Fassade des Hauses Gstraße, an welcher die Tafel angebracht wurde, sowohl vom G, als auch vom Stadtpark sehr gut einsehbar.An der Rückseite der Ankündigungseinrichtung sind zwei Aluwinkeln befestigt und sind diese mit jeweils zwei Aluwinkel-Verbindungen an die Hausfassade geschraubt. Diese Tafel zur Ankündigung der Arztpraxis des Beschwerdeführers steht auch im Eigentum des Herrn Dr. Med. Univ. römisch eins J. Für diese Ankündigung liegt weder eine Baufreistellung bzw. eine baurechtliche Bewilligung, noch eine Bewilligung nach dem GAEG vor und hat diese konsenslos angebrachte Ankündigung auch eine optische Zerschneidung von Fassadenelementen, insbesondere des Gesimses des Gebäudes, bewirkt. Darüber hinaus wurde für die Tafel eine grelle Farbgebung in blau verwendet und ist die Fassade des Hauses Gstraße, an welcher die Tafel angebracht wurde, sowohl vom G, als auch vom Stadtpark sehr gut einsehbar. Dass durch die Anbringung der beschwerdegegenständlichen Tafel ein Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils nicht auszuschließen ist, kann nicht festgestellt werden. Das Objekt Gstraße befindet sich in der Schutzzone II nach dem GAEG 2008.Das Objekt Gstraße befindet sich in der Schutzzone römisch zwei nach dem GAEG 2008. Es handelt sich bei diesem Gebäude um ein späthistorisches Eckhaus, welches Teil eines aus vier Häusern bestehenden Wohnhauskomplexes ist. Das Gebäude wurde 1867 spiegelgleich mit dem Haus Mgasse nach den Plänen von F B errichtet. Der gesamte Gebäudekomplex bildet einen markanten Eingangsbereich vom G zur Rstraße. Die monumentale und reich gegliederte Fassade im Stil der Neorenaissance wird von attikabekrönten Risaliten und zweigeschoßigen Eckerkern mit reliefierten Tondi in der Attikazone akzentuiert. Der Dachaufbau entstand 1989/90 nach dem Entwurf von Architekt Kl K. Das Objekt stellt mit seiner Geschoßhöhe, der Dachform, den qualitätsvollen Fassadengliederungen sowie der Fenstergestaltungen und der Einfügung in die umgebungsbestimmende Bautypologie ein für die Bauzeit des Historismus typisches und besonders qualitätsvolles Ensemble dar. Im Sinne des § 4 GAEG ist das Objekt daher als in hohem Maße schutzwürdig zu beurteilen.Im Sinne des Paragraph 4, GAEG ist das Objekt daher als in hohem Maße schutzwürdig zu beurteilen. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen im Wesentlichen auf den unbestrittenen Sachverhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie die im Verfahrensgegenstand unwidersprochen gebliebenen schlüssigen Gutachten der bautechnischen Amtssachverständigen, Frau Dipl.-Ing. B M, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, vom 28.09.2015 sowie der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission vom 23.10.2015 gründen, welche auch im Einklang mit den geltenden Normen erstellt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ § 27 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 27, VwGVG normiert Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. BauG sowie des GAEG lauten wie folgt: § 4 Z 13, Z 58 und Z 64 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 13,, Ziffer 58 und Ziffer 64, Stmk. BauG: „Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung: 13.Ziffer 13 Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage –Strichaufzählung durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder –Strichaufzählung auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder –Strichaufzählung nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden; … 58.Ziffer 58 Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz; … 64.Ziffer 64 Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen.“ § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG:Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk. BauG: „Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:„Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus Paragraph 21, nichts anderes ergibt: 3.Ziffer 3 Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von a)Litera a Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.);“ § 41 Abs 3 Stmk. BauG:Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG: „Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige
§ 33Abs.
1 zu erteilen.“„Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige
Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen.“ § 2 Abs 1 und 2 GAEG:Paragraph 2, Absatz eins und 2 GAEG: „
(1)Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet).
(2)Das Schutzgebiet besteht aus einer Kernzone (Zone 1) sowie den weiteren Zonen 2, 3, 4 und 5. Diese sind in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage dargestellt, wobei die Grenzen des UNESCO-Weltkulturerbes ersichtlich gemacht werden können.“ § 4 GAEG:Paragraph 4, GAEG: „Schutzwürdige Bauwerke sind jene Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die in ihrer baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung sind. Zu ihrem äußeren Erscheinungsbild gehören alle gestaltwirksamen Merkmale des Bauwerkes, wie z. B. die Bauwerkshöhe, Geschoßhöhe, die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung, die Fassaden, die Gliederungen, Dekorelemente, die Portale, Tore, Fenster, Fensterumrahmungen und Fensterteilungen, Gesimse, Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe, Vorgärten und Einfriedungen.“ § 7 Abs 1 und 3 GAEG:Paragraph 7, Absatz eins und 3 GAEG: „
(1)Im Schutzgebiet bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung.
(3)Wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, bedürfen überdies einer Bewilligung:
(3)Wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Absatz eins, zur Anwendung kommt, bedürfen überdies einer Bewilligung: 1.Ziffer eins deren Umbau einschließlich der Anbringung von Markisen, Vordächern, Solar- und Antennenanlagen sowie von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Aushänger, Projektionen, Fahnen, Transparente) und dgl.; 2.Ziffer 2 die Errichtung von Abstellflächen, Pergolen und Ähnlichem; 3.Ziffer 3 das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Vorgärten. Diese ist zu erteilen, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird.“Diese ist zu erteilen, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des Paragraph 4, nicht beeinträchtigt wird.“ § 8 Abs 3 GAEG:Paragraph 8, Absatz 3, GAEG: „Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Bauwerke oder deren Teile sind im Sinne des § 1 Abs. 1 wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft die Eigentümerin/ den Eigentümer und auch deren Rechtsnachfolgerin/ dessen Rechtsnachfolger.“„Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Bauwerke oder deren Teile sind im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft die Eigentümerin/ den Eigentümer und auch deren Rechtsnachfolgerin/ dessen Rechtsnachfolger.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Ankündigungsgestaltungs-Verordnung, LGBl. Nr. 3/1986, lauten wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Ankündigungsgestaltungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1986,, lauten wie folgt: § 1:Paragraph eins : „Im Schutzgebiet nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 ist darauf zu achten, daß alle Ankündigungen (Werbungen, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise) einschließlich der zu ihrer Anbringung verwendeten Einrichtungen so gestaltet werden, daß sie im Erscheinungsbild des Gebäudes, des Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild durch Form, Größe, Farbe, Material oder die Art der Anbringung keine Störung, insbesondere durch Sichtbehinderung, verursachen.“ § 2:Paragraph 2 :„
den, Zielvorstellungen des § 1 hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten:„
den, Zielvorstellungen des Paragraph eins, hat nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit und unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles zu gelten: 1.Ziffer eins Vorrangig sind individuelle, fachmännisch gestaltete Ankündigungen zu verwenden, bei denen allenfalls auf früher gebräuchliche Symbole, Hausnamen, Handwerkszeichen u. dgl. zurückgegriffen wird. Bei der ausnahmsweisen Verwendung von Fertigfabrikaten sind großformatige Ankündigungen zu vermeiden. Eine allfällige Beleuchtung soll möglichst in Form einer Hinterbeleuchtung (indirekten Beleuchtung) erfolgen. 2.Ziffer 2 Fassadenaufschriften sollen in Einzelbuchstaben aufgelöst werden. Im Erdgeschoß können Schriften (Embleme, Schilder u. dgl.) in kleineren Dimensionen auch unmittelbar an Mauerflächen zwischen den Öffnungen angebracht werden.“ § 3Paragraph 3„Bei Gebäuden, die
§ 3
des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig:„Bei Gebäuden, die
Paragraph 3, des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu erhalten sind, ist wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes jedenfalls für nachstehende Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung unzulässig: 1.Ziffer eins Anbringung von Ankündigungen a)Litera a über der Unterkante des Kordongesimses zwischen Erdgeschoß und
- Obergeschoß bzw. der Geschoßhöhe des Erdgeschoßes, auf dem Dachsaum, auf der Dachfläche und auf dem First, ausgenommen der Ersatz bestehender Ankündigungen, die als integrale Bestandteile einer qualitätsvollen Fassade anzusehen sind; b)Litera b auf Fensterläden, Rollos, Jalousien, soweit es sich nicht um erdgeschoßige Schaufenster handelt, sowie auf, zwischen und hinter den Fenstern der Obergeschoße; c)Litera c marktschreierischer Art (Winkemänner, Leuchtfarben, besonders grelle Farben, intermittierende Beleuchtung, Lauflichter u. dgl.); 2.Ziffer 2 Anbringung von Ankündigungen, die eine optische Zerschneidung von Fassadenelementen (Säulen, Pilastern, Lisenen, Gesimsen, Öffnungen u. dgl.) sowie von Straßenräumen oder eine optische Verbindung architektonisch verschieden gestalteter Gebäudefronten verursachen, ausgenommen vorübergehend angebrachte Fahnen- und Transparentankündigungen, die in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Veranstaltung stehen; 3.Ziffer 3 Anbringung von nicht dem Sonnenschutz dienenden Markisen (bloßen Reklameträgern); 4.Ziffer 4 Anbringung von Werbungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes stehen.“ Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der in Rede stehenden Tafel ist, deren Entfernung die belangte Behörde auf Grundlage § 41 Abs 3 Stmk. BauG sowie § 8 Abs 3 GAEG verfügt hat. Unstrittig ist auch die Ausführung, Situierung bzw. Lage und Anbringung derselben. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beseitigungsauftrag u. a. mit der Begründung, dass eine anzeigepflichtige Werbeanlage nach § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG nicht vorliegend sei und auf Grundlage ärzterechtlicher Bestimmungen die Verpflichtung bestehe, die Ordinationsstätte durch entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen, wobei Art und Form der Bezeichnung der Ordinationsstätte näher determiniert bzw. vorgegeben seien und würde das Nichteinhalten dieser Normen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahndende Verwaltungsübertretungen und/oder ein Disziplinarvergehen nach sich ziehen. Aufgrund des Zwecks liege auch keine Werbeeinrichtung vor und sei eine Grundlage für einen Beseitigungsauftrag in Ermangelung der Anzeigepflicht nicht vorliegend.Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der in Rede stehenden Tafel ist, deren Entfernung die belangte Behörde auf Grundlage Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG sowie Paragraph 8, Absatz 3, GAEG verfügt hat. Unstrittig ist auch die Ausführung, Situierung bzw. Lage und Anbringung derselben. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Beseitigungsauftrag u. a. mit der Begründung, dass eine anzeigepflichtige Werbeanlage nach Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk. BauG nicht vorliegend sei und auf Grundlage ärzterechtlicher Bestimmungen die Verpflichtung bestehe, die Ordinationsstätte durch entsprechende äußere Bezeichnung kenntlich zu machen, wobei Art und Form der Bezeichnung der Ordinationsstätte näher determiniert bzw. vorgegeben seien und würde das Nichteinhalten dieser Normen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahndende Verwaltungsübertretungen und/oder ein Disziplinarvergehen nach sich ziehen. Aufgrund des Zwecks liege auch keine Werbeeinrichtung vor und sei eine Grundlage für einen Beseitigungsauftrag in Ermangelung der Anzeigepflicht nicht vorliegend. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG sich sowohl auf Werbe- als auch auf Ankündigungseinrichtungen bezieht und demonstrativ Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen sowie Hinweise, anführt. Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die in Rede stehende Tafel keinerlei Werbezwecken dient, jedoch unzweifelhaft als Einrichtung eine Ankündigung der Ordination des Beschwerdeführers vornimmt, weshalb die in Rede stehende Tafel auch zweifellos unter die Bestimmung des § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG zu subsumieren ist und liegt für diese unbestrittenermaßen eine Baufreistellung bzw. baurechtliche Bewilligung nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist, ungeachtet des Umstandes, dass die gegenständliche Ankündigung vorschriftswidrig ist (für einen Beseitigungsauftrag nach § 41 Stmk. BauG müsste Vorschriftswidrigkeit sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen), auch nicht entgegen zu treten, wenn er ausführt, dass es sich bei der beschwerdegegenständlichen Ankündigung nicht um eine bauliche Anlage im Sinne der Bestimmung des § 4 Z 13 Stmk. BauG handelt. Demnach liegt ein Bauwerk nämlich nur dann vor, wenn es sich um eine Anlage handelt, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Auf Grundlage der Ausführungen der bautechnischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass die Tafel derart an der Hausfassade angebracht wurde, dass sie jederzeit wieder demontiert werden kann und wurde die Acrylglastafel mittels zweier Aluwinkel befestigt und jeweils mit zwei Aluwinkel-Verbindungen an die Hausfassade geschraubt. Für das Anbringen der in Rede stehenden Tafel sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich, zumal dies mit dem Anbringen von Bildern an der Wand mit Schrauben und Dübeln vergleichbar ist und sind auch keinerlei Tatsachen ersichtlich, dass für die Herstellung einer derartigen Acryltafel in bautechnischer Hinsicht Kenntnisse notwendig sind, weshalb der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht davon ausgeht, dass die in Rede stehende Ankündigung nicht als Bauwerk im Sinne des Stmk. BauG zu betrachten ist. Es handelt sich jedoch um eine anzeigepflichtige Maßnahme nach § 20 Z 3 lit. a Stmk. BauG, da es nach dieser Bestimmung in Bezug auf die Ankündigung nicht auf die Qualifikation einer baulichen Anlage ankommt (vgl. z. B. VwGH am 20.06.2002, 2000/06/0113).Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk. BauG sich sowohl auf Werbe- als auch auf Ankündigungseinrichtungen bezieht und demonstrativ Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen sowie Hinweise, anführt. Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die in Rede stehende Tafel keinerlei Werbezwecken dient, jedoch unzweifelhaft als Einrichtung eine Ankündigung der Ordination des Beschwerdeführers vornimmt, weshalb die in Rede stehende Tafel auch zweifellos unter die Bestimmung des Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk. BauG zu subsumieren ist und liegt für diese unbestrittenermaßen eine Baufreistellung bzw. baurechtliche Bewilligung nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist, ungeachtet des Umstandes, dass die gegenständliche Ankündigung vorschriftswidrig ist (für einen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 41, Stmk. BauG müsste Vorschriftswidrigkeit sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen), auch nicht entgegen zu treten, wenn er ausführt, dass es sich bei der beschwerdegegenständlichen Ankündigung nicht um eine bauliche Anlage im Sinne der Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 13, Stmk. BauG handelt. Demnach liegt ein Bauwerk nämlich nur dann vor, wenn es sich um eine Anlage handelt, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Auf Grundlage der Ausführungen der bautechnischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass die Tafel derart an der Hausfassade angebracht wurde, dass sie jederzeit wieder demontiert werden kann und wurde die Acrylglastafel mittels zweier Aluwinkel befestigt und jeweils mit zwei Aluwinkel-Verbindungen an die Hausfassade geschraubt. Für das Anbringen der in Rede stehenden Tafel sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich, zumal dies mit dem Anbringen von Bildern an der Wand mit Schrauben und Dübeln vergleichbar ist und sind auch keinerlei Tatsachen ersichtlich, dass für die Herstellung einer derartigen Acryltafel in bautechnischer Hinsicht Kenntnisse notwendig sind, weshalb der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht davon ausgeht, dass die in Rede stehende Ankündigung nicht als Bauwerk im Sinne des Stmk. BauG zu betrachten ist. Es handelt sich jedoch um eine anzeigepflichtige Maßnahme nach Paragraph 20, Ziffer 3, Litera a, Stmk. BauG, da es nach dieser Bestimmung in Bezug auf die Ankündigung nicht auf die Qualifikation einer baulichen Anlage ankommt , vergleiche z. B. VwGH am 20.06.2002, 2000/06/0113). Nachdem sich der amtswegige Beseitigungsauftrag nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG ausdrücklich auf vorschriftswidrige, bauliche Anlagen bezieht, erweist sich die Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG in Ermangelung des Vorliegens einer baulichen Anlage bzw. eines Bauwerks als rechtswidrig und durfte der Beseitigungsauftrag daher nicht auf letztere Bestimmung gestützt werden.Nachdem sich der amtswegige Beseitigungsauftrag nach Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG ausdrücklich auf vorschriftswidrige, bauliche Anlagen bezieht, erweist sich die Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG in Ermangelung des Vorliegens einer baulichen Anlage bzw. eines Bauwerks als rechtswidrig und durfte der Beseitigungsauftrag daher nicht auf letztere Bestimmung gestützt werden. Hinsichtlich des Beseitigungsauftrages nach § 8 Abs 3 GAEG ist festzuhalten, dass diese Bestimmung u. a. normiert, dass im Widerspruch zu den Bestimmungen des GAEG getätigte Maßnahmen zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen sind. Zutreffend führt der Beschwerdeführer aus, dass nach § 7 Abs 1 GAEG im Schutzgebiet, wie im gegenständlichen Fall, Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder wie im in Rede stehenden Fall anzeigepflichtig sind, unter der kumulativen Voraussetzung, dass diese Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung bedürfen.Hinsichtlich des Beseitigungsauftrages nach Paragraph 8, Absatz 3, GAEG ist festzuhalten, dass diese Bestimmung u. a. normiert, dass im Widerspruch zu den Bestimmungen des GAEG getätigte Maßnahmen zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen sind. Zutreffend führt der Beschwerdeführer aus, dass nach Paragraph 7, Absatz eins, GAEG im Schutzgebiet, wie im gegenständlichen Fall, Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder wie im in Rede stehenden Fall anzeigepflichtig sind, unter der kumulativen Voraussetzung, dass diese Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung bedürfen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch entgegenzutreten, wenn er in weiterer Folge festhält, dass Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild erforderlich sei, um einen auf § 8 Abs 3 GAEG gestützten Beseitigungsauftrag zu erlassen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung (Arg.: „… Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild … haben können…“) kommt es nämlich nicht darauf an, dass tatsächlich ein Einfluss vorliegend sein muss, um eine Bewilligungspflicht nach § 7 Abs 1 GAEG zu begründen; - vielmehr ist die Möglichkeit eines Einflusses auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils zur Begründung der diesbezüglichen Bewilligungspflicht ausreichend. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist im Verfahrensgegenstand jedoch nicht von einem unter diese Regelung zu subsumierenden Sachverhalt auszugehen.Dem Beschwerdeführer ist jedoch entgegenzutreten, wenn er in weiterer Folge festhält, dass Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild erforderlich sei, um einen auf Paragraph 8, Absatz 3, GAEG gestützten Beseitigungsauftrag zu erlassen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung (Arg.: „… Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild … haben können…“) kommt es nämlich nicht darauf an, dass tatsächlich ein Einfluss vorliegend sein muss, um eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, GAEG zu begründen; - vielmehr ist die Möglichkeit eines Einflusses auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils zur Begründung der diesbezüglichen Bewilligungspflicht ausreichend. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist im Verfahrensgegenstand jedoch nicht von einem unter diese Regelung zu subsumierenden Sachverhalt auszugehen. In Bezug auf die Beantwortung der Frage der Bewilligungspflicht nach dem GAEG ist grundsätzlich festzuhalten, dass es sich bei dieser um eine Rechtsfrage handelt, die von der Behörde bzw. im gegenständlichen Fall vom Verwaltungsgericht, und nicht von einem Sachverständigen zu lösen ist, der zur Ermittlung der sachverhaltsmäßigen Grundlage zur Lösung der Rechtsfrage beizutragen hat. Gegenständlich ist die in Rede stehende, konsenslose Ankündigung sowohl vom G, als auch vom Stadtpark, gut einsehbar. Die Ankündigung hat ein Ausmaß von 0,50 x 0,70 x 0,006 m und ist aus Acrylglas am Sockelgesims des im Schutzgebiet situierten Gebäudes nördlich des Hauseingangs in blau errichtet und ist der Ankündigungstext für die Ordination in weißer Schrift aufgebracht, wobei die Anbringung derart erfolgte, dass eine optische Zerschneidung von Fassadenelementen, insbesondere des Gesimses, bewirkt wurde und ist die Farbtöne betreffend festzuhalten, dass grelle Farben Verwendung gefunden haben. Im Beschwerdefall ist auf Grundlage des Gutachtens der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission davon auszugehen, dass das in Rede stehende Gebäude in Form eines späthistorischen Hauses mit seiner Geschoßhöhe, der Dachform, der qualitätsvollen Fassadengliederungen sowie der Fenstergestaltungen und der Einfügung in die umgebungsbestimmende Bautypologie ein für die Bauzeit des Historismus typisches und besonders qualitätsvolles Ensemble darstellt, welches somit in seiner baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung ist und nach Maßgabe des § 4 GAEG ein schutzwürdiges Bauwerk darstellt. Zum äußeren Erscheinungsbild eines derartigen Bauwerkes gehören beispielsweise auch die Fassaden, insbesondere Gesimse des Gebäudes (vgl. § 4 GAEG).Im Beschwerdefall ist auf Grundlage des Gutachtens der Grazer Altstadt-Sachverständigenkommission davon auszugehen, dass das in Rede stehende Gebäude in Form eines späthistorischen Hauses mit seiner Geschoßhöhe, der Dachform, der qualitätsvollen Fassadengliederungen sowie der Fenstergestaltungen und der Einfügung in die umgebungsbestimmende Bautypologie ein für die Bauzeit des Historismus typisches und besonders qualitätsvolles Ensemble darstellt, welches somit in seiner baulichen Charakteristik für das Stadtbild von Bedeutung ist und nach Maßgabe des Paragraph 4, GAEG ein schutzwürdiges Bauwerk darstellt. Zum äußeren Erscheinungsbild eines derartigen Bauwerkes gehören beispielsweise auch die Fassaden, insbesondere Gesimse des Gebäudes vergleiche Paragraph 4, GAEG). Vor dem Hintergrund des unstrittigen Sachverhaltes, insbesondere in Bezug auf die Größe und Farbgebung und Art und Ort der Situierung der gegenständlichen Ankündigung, wodurch es auch zu einer optischen Zerschneidung von Fassadenelementen, insbesondere des Gesimses des schutzwürdigen, historischen Objektes, welches sowohl vom G, als auch vom Stadtpark sehr gut einsichtig ist, vermag das erkennende Gericht der belangten Behörde in rechtlicher Hinsicht nicht entgegenzutreten, wenn sie eine Bewilligungspflicht nach dem GAEG annahm, zumal im gegenständlichen Fall durch die Anbringung dieser in optischer Hinsicht Fassadenelemente, insbesondere das Gesims zerschneidenden Anbringung der Ankündigungseinrichtung, unzweifelhaft das äußere Erscheinungsbild des beschwerdegegenständlichen, schutzwürdigen Bauwerkes betroffen ist und diesbezüglich somit von einer Bewilligungspflicht im Sinne der gegenüber § 7 Abs 1 GAEG subsidiären Bestimmung des § 7 Abs 3 Z 1 GAEG auszugehen ist. Vor dem Hintergrund des unstrittigen Sachverhaltes, insbesondere in Bezug auf die Größe und Farbgebung und Art und Ort der Situierung der gegenständlichen Ankündigung, wodurch es auch zu einer optischen Zerschneidung von Fassadenelementen, insbesondere des Gesimses des schutzwürdigen, historischen Objektes, welches sowohl vom G, als auch vom Stadtpark sehr gut einsichtig ist, vermag das erkennende Gericht der belangten Behörde in rechtlicher Hinsicht nicht entgegenzutreten, wenn sie eine Bewilligungspflicht nach dem GAEG annahm, zumal im gegenständlichen Fall durch die Anbringung dieser in optischer Hinsicht Fassadenelemente, insbesondere das Gesims zerschneidenden Anbringung der Ankündigungseinrichtung, unzweifelhaft das äußere Erscheinungsbild des beschwerdegegenständlichen, schutzwürdigen Bauwerkes betroffen ist und diesbezüglich somit von einer Bewilligungspflicht im Sinne der gegenüber , Paragraph 7, Absatz eins, GAEG subsidiären Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GAEG auszugehen ist. In diesem Sinne bestimmt § 1 der Verordnung über die Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet der Stadt Graz, LGBl. Nr. 3/1986, in korrespondierender Weise auch, dass im Schutzgebiet nach dem GAEG 1980 darauf zu achten ist, dass alle Ankündigungen (Werbungen, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise), einschließlich der zu ihrer Anbringung verwendeten Einrichtungen, so gestaltet werden, dass sie im Erscheinungsbild des Gebäudes des Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild durch Form, Größe, Farbe, Material und die Art der Anbringung, keine Störung, insbesondere durch Sichtbehinderung, verursacht und ist nach § 3 dieser Verordnung bei solchen Gebäuden in Folge Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes auch durch derartige Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung für die Anbringung von Ankündigungen unzulässig.In diesem Sinne bestimmt Paragraph eins, der Verordnung über die Gestaltung von Ankündigungen im Schutzgebiet der Stadt Graz, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 1986,, in korrespondierender Weise auch, dass im Schutzgebiet nach dem GAEG 1980 darauf zu achten ist, dass alle Ankündigungen (Werbungen, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise), einschließlich der zu ihrer Anbringung verwendeten Einrichtungen, so gestaltet werden, dass sie im Erscheinungsbild des Gebäudes des Ensembles sowie im Straßen- und Stadtbild durch Form, Größe, Farbe, Material und die Art der Anbringung, keine Störung, insbesondere durch Sichtbehinderung, verursacht und ist nach Paragraph 3, dieser Verordnung bei solchen Gebäuden in Folge Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes auch durch derartige Maßnahmen die Erteilung einer Bewilligung für die Anbringung von Ankündigungen unzulässig. Das Anbringen der gegenständlichen Ankündigung ist nämlich unter die Bestimmung des § 7 Abs 3 Z 1 GAEG 2008 zu subsumieren, zumal es sich bei dem gesetzlich verwendeten Begriff um einen weiten handelt, was sich schon aufgrund der von Gesetzgeberseite aufgezählten Beispiele ergibt, jedenfalls kommt es nicht darauf an ob die Maßnahme bewilligungsfähig wäre oder nicht, da für die Erlassung des Beseitigungsauftrages nach § 8 Abs 3
- Satz GAEG 2008 nur maßgeblich ist, dass es an der erforderlichen Bewilligung mangelt (vgl. z. B. VwGH am 23.02.2011, 2010/06/0274).Das Anbringen der gegenständlichen Ankündigung ist nämlich unter die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GAEG 2008 zu subsumieren, zumal es sich bei dem gesetzlich verwendeten Begriff um einen weiten handelt, was sich schon aufgrund der von Gesetzgeberseite aufgezählten Beispiele ergibt, jedenfalls kommt es nicht darauf an ob die Maßnahme bewilligungsfähig wäre oder nicht, da für die Erlassung des Beseitigungsauftrages nach Paragraph 8, Absatz 3,
- Satz GAEG 2008 nur maßgeblich ist, dass es an der erforderlichen Bewilligung mangelt vergleiche z. B. VwGH am 23.02.2011, 2010/06/0274). Die in Rede stehende Tafel wurde trotz Bewilligungspflicht nach dem GAEG ohne entsprechende Bewilligung errichtet und ist daher auch der Widerspruch zu der zitierten Bestimmung des § 7 Abs 3 Z 1 GAEG vorliegend, weshalb die belangte Behörde ihren Beseitigungsauftrag zu Recht auf die Bestimmung des § 8 Abs 3 GAEG stützte. Der
- Satz dieser Bestimmung hat nämlich ebenfalls nicht zur Voraussetzung, dass es sich bei der zu beseitigenden bzw. rückgängig zu machenden Maßnahme um eine bauliche Anlage handelt (vgl. z. B. VwGH am 23.02.2011, 2010/06/0274).Die in Rede stehende Tafel wurde trotz Bewilligungspflicht nach dem GAEG ohne entsprechende Bewilligung errichtet und ist daher auch der Widerspruch zu der zitierten Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, GAEG vorliegend, weshalb die belangte Behörde ihren Beseitigungsauftrag zu Recht auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 3, GAEG stützte. Der
- Satz dieser Bestimmung hat nämlich ebenfalls nicht zur Voraussetzung, dass es sich bei der zu beseitigenden bzw. rückgängig zu machenden Maßnahme um eine bauliche Anlage handelt vergleiche z. B. VwGH am 23.02.2011, 2010/06/0274). Im Hinblick auf die zu lösenden Rechtsfragen und den in entscheidungsrelevanten Punkten unstrittigen Sachverhalt war von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung abzusehen, der Beschwerde im Ergebnis keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid unter Vornahme der im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlichen Änderungen zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.25.2511.2015