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§ 28§ 25a§ 29§ 30§ 37§ 33§ 32§ 48RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum12.01.2016 GeschäftszahlLVwG 49.31-556/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I Nr. 33/2013 id
F BGBl I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG) iVm § 37 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz LGBl Nr. 71/2004 idF LGBl Nr. 67/2014 (im Folgenden StPEG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 37, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2014, (im Folgenden StPEG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Straß in Steiermark (vormals Straß-Spielfeld, im Folgenden Straß genannt) vom 28.11.2014 wurden der Marktgemeinde V in der Südsteiermark (vormals V am X, im Folgenden V bzw. Beschwerdeführerin genannt) Schulerhaltungsbeiträge (Gastschulbeiträge) für 2015 in der Höhe von € 70.994,00 vorgeschrieben. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der Voranschlag über den Sachaufwand der angeführten Schule (NMS X) für das Haushaltsjahr 2015 mit Beschluss des Gemeinderates vom 20.11.2014 genehmigt wurde.
§ 29Abs 1 St
PEG haben die eingeschulten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. Die Schulerhaltungsbeiträge wurden
§ 30St
PEG aufgeteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Straß in Steiermark (vormals Straß-Spielfeld, im Folgenden Straß genannt) vom 28.11.2014 wurden der Marktgemeinde römisch fünf in der Südsteiermark (vormals römisch fünf am römisch zehn, im Folgenden römisch fünf bzw. Beschwerdeführerin genannt) Schulerhaltungsbeiträge (Gastschulbeiträge) für 2015 in der Höhe von € 70.994,00 vorgeschrieben. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass der Voranschlag über den Sachaufwand der angeführten Schule (NMS römisch zehn) für das Haushaltsjahr 2015 mit Beschluss des Gemeinderates vom 20.11.2014 genehmigt wurde.
Paragraph 29, Absatz eins, StPEG haben die eingeschulten Gemeinden Schulerhaltungsbeiträge an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten. Die Schulerhaltungsbeiträge wurden
Paragraph 30, StPEG aufgeteilt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bürgermeister der Gemeinde V das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass
§ 37Abs 1 St
PEG die gesetzlichen Schulerhalter bis 30.11. jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben haben. Im gegenständlichen Fall sei zwar der Bescheid der Marktgemeinde Straß mit 28.11.2014 datiert, jedoch erst mit Zustellung vom 23.12.2014 per E-Mail an die beschwerdeführende Gemeinde ergangen und somit erlassen worden. Es liege somit ein Verstoß gegen die Verfahrensbestimmung des StPEG vor und sei der Bescheid gegenüber der Marktgemeinde V als unbeachtlich zu betrachten. Sinn der fristgerechten Vorschreibung sei es ja, dass die Gemeinden mit der Information über ihre zu leistenden Beiträge für das kommende Jahr entsprechende Budgetplanungen anstellen können. Komme ein solcher Bescheid erst knapp vor Jahresende, dann wird er nur mehr schwerlich bei der Budgeterstellung Berücksichtigung finden können. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge deshalb die Rechtsunwirksamkeit des Bescheides gegenüber der Marktgemeinde V aussprechen. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bürgermeister der Gemeinde römisch fünf das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass
Paragraph 37, Absatz eins, StPEG die gesetzlichen Schulerhalter bis 30.11. jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben haben. Im gegenständlichen Fall sei zwar der Bescheid der Marktgemeinde Straß mit 28.11.2014 datiert, jedoch erst mit Zustellung vom 23.12.2014 per E-Mail an die beschwerdeführende Gemeinde ergangen und somit erlassen worden. Es liege somit ein Verstoß gegen die Verfahrensbestimmung des StPEG vor und sei der Bescheid gegenüber der Marktgemeinde römisch fünf als unbeachtlich zu betrachten. Sinn der fristgerechten Vorschreibung sei es ja, dass die Gemeinden mit der Information über ihre zu leistenden Beiträge für das kommende Jahr entsprechende Budgetplanungen anstellen können. Komme ein solcher Bescheid erst knapp vor Jahresende, dann wird er nur mehr schwerlich bei der Budgeterstellung Berücksichtigung finden können. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge deshalb die Rechtsunwirksamkeit des Bescheides gegenüber der Marktgemeinde römisch fünf aussprechen. Sollte das Landesverwaltungsgericht Steiermark zu dem angeführten Verfahrensmangel eine andere Rechtserfassung einnehmen, dann wird beantragt, die Höhe des vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrages in Höhe von € 70.994,00 herabzusetzen. Begründet wird die Herabsetzung damit, dass der Haushaltsposition Post 720200 Kostenbeiträge für Leistungen des gegenständlichen Voranschlages in Höhe von € 12.300,00 als jährliche Tilgungsrate für ein Darlehen veranschlagt worden sei. Dieses Darlehen wurde zur Finanzierung der Neugestaltung des vor der Schule befindlichen Fahrzeugverkehrsraumes, welcher sich zwischen der Hauptschule, der Volksschule und dem Kindergarten befindet und auch die vorbeiführende öffentliche Straße umfasse sowie auch für die Neugestaltung der Bushaltestelle von der Marktgemeinde Straß aufgenommen. Es handle sich um Aufwendungen, die mit der Schulerhaltung in keinem Zusammenhang stehen.
StPEG sind im § 33 jene Kosten angeführt, die insbesondere zum ordentlichen Schulaufwand gezählt werden. Dies sind vor allem Kosten, die das Schulgebäude, die Einrichtung und den Betrieb betreffen und sich auch noch auf die Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe oder Schulgärten beziehen. Es findet sich bei einer vergleichenden Auslegung dieser Bestimmung keine sachliche Rechtfertigung für die Budgetierung von Kosten bzw. Darlehensrückzahlungen zur genannten Verkehrsraumgestaltung. Da es sich dabei weiters um die Rückzahlung eines Darlehens der Marktgemeinde Straß handelt, sei es auch nicht gerechtfertigt, die eingeschulten Gemeinden mit diesen Tilgungsraten zur Mitzahlung heranzuziehen. Jede Gemeinde habe für sich ihre Schulbeiträge aufzubringen. Es bleibe dabei der jeweiligen Gemeinde überlassen, ob sie dabei auf Eigenmittel zurückgreifen kann oder ob sie Fremdmittel dafür aufnehmen muss. Wenn die Marktgemeinde Straß Fremdmittel aufnimmt, werde sie auch für deren Rückzahlung selbst aufzukommen haben. Es sei nicht gerechtfertigt, dass eingeschulte Gemeinden neben den Schulbeiträgen indirekt bzw. in den Budgetzahlen versteckt, auch für den eigenen Kostenbeitrag der Schulsitzgemeinde finanzielle Aufwendungen mittragen sollen.
StPEG sind im Paragraph 33, jene Kosten angeführt, die insbesondere zum ordentlichen Schulaufwand gezählt werden. Dies sind vor allem Kosten, die das Schulgebäude, die Einrichtung und den Betrieb betreffen und sich auch noch auf die Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe oder Schulgärten beziehen. Es findet sich bei einer vergleichenden Auslegung dieser Bestimmung keine sachliche Rechtfertigung für die Budgetierung von Kosten bzw. Darlehensrückzahlungen zur genannten Verkehrsraumgestaltung. Da es sich dabei weiters um die Rückzahlung eines Darlehens der Marktgemeinde Straß handelt, sei es auch nicht gerechtfertigt, die eingeschulten Gemeinden mit diesen Tilgungsraten zur Mitzahlung heranzuziehen. Jede Gemeinde habe für sich ihre Schulbeiträge aufzubringen. Es bleibe dabei der jeweiligen Gemeinde überlassen, ob sie dabei auf Eigenmittel zurückgreifen kann oder ob sie Fremdmittel dafür aufnehmen muss. Wenn die Marktgemeinde Straß Fremdmittel aufnimmt, werde sie auch für deren Rückzahlung selbst aufzukommen haben. Es sei nicht gerechtfertigt, dass eingeschulte Gemeinden neben den Schulbeiträgen indirekt bzw. in den Budgetzahlen versteckt, auch für den eigenen Kostenbeitrag der Schulsitzgemeinde finanzielle Aufwendungen mittragen sollen. Es wird deshalb der Antrag gestellt, den von der Markgemeinde V zu entrichtenden Schulerhaltungsbeitrag für die Hauptschule/Neue Mittelschule S für das Jahr 2015 unter Wegfall der Position Post 720200 – Kostenbeiträge in Höhe von € 12.300,00 – neu zu berechnen und festzusetzen. Es wird deshalb der Antrag gestellt, den von der Markgemeinde römisch fünf zu entrichtenden Schulerhaltungsbeitrag für die Hauptschule/Neue Mittelschule S für das Jahr 2015 unter Wegfall der Position Post 720200 – Kostenbeiträge in Höhe von € 12.300,00 – neu zu berechnen und festzusetzen. Mit Schreiben vom 01.06.2015 erstattete die Marktgemeinde Straß eine Stellungnahme zu der eingebrachten Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Im Schulzentrum der Marktgemeinde befindet sich die Neue Mittelschule (Hauptschule), die Volksschule und der Kindergarten mit insgesamt ca. 340 Kindern und ca. 50 Lehr- und Betreuungskräften. Das bringt vor allem am Morgen und zur Mittagszeit eine enorme Verkehrsdichte mit sich. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für die Kinder auf der Zufahrt zum Schulzentrum S und dem unmittelbaren Schulbereich, wurde bereits im Jahr 2012 das Ingenieurbüro für Verkehrswesen, Ing. E P, beauftragt, ein neues Verkehrskonzept zu erarbeiten. Diese Planung ist auch mit einer Kostenschätzung hinterlegt, um eine entsprechende Finanzplanung für den Umbau erstellen zu können. Dabei wurde das Projekt in drei Teilbereiche gegliedert, um nicht den Anschein zu erwecken, dass die eingeschulten Gemeinden die Zufahrtsstraße, welche auch von privaten Anrainern genutzt wird, mitfinanzieren müssen. Der Teilbereich 1 umfasst die Kasernstraße von der Abzweigung B 69 bis zur Abzweigung Attemsallee. Der Teilbereich 2 umfasst die Attemsallee von der Abzweigung Kasernstraße bis zum Schulzentrum. Der Teilbereich 3 umfasst den Bereich des unmittelbaren Schulzentrums (der Stellungnahme beigelegt wurde ein Plan, der das Bauvorhaben grafisch darstellt). Die Kostenschätzung für den Teilbereich 3, unmittelbares Schulzentrum, in der Höhe von € 350.000,00 wurde für die Berechnung der Aufteilung auf die einzelnen Schultypen herangezogen. Nach Rücksprache mit dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6, Pflichtschulen-Baumaßnahmen, wurde mitgeteilt, dass die Außenanalgen einer Schule (wie z.B. Bewegungsflächen für die SchülerInnen, Parkplätze und dazu gehörige Verkehrsflächen für Lehrkräfte und Eltern, Bushaltestellen im unmittelbaren Schulbereich, etc.) Teil des ordentlichen Schulaufwandes
§ 33St
PEG sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bushaltestelle S-Hauptschule ausnahmslos von Schulbussen genutzt wird. Die Kostenschätzung für den Teilbereich 3, unmittelbares Schulzentrum, in der Höhe von € 350.000,00 wurde für die Berechnung der Aufteilung auf die einzelnen Schultypen herangezogen. Nach Rücksprache mit dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6, Pflichtschulen-Baumaßnahmen, wurde mitgeteilt, dass die Außenanalgen einer Schule (wie z.B. Bewegungsflächen für die SchülerInnen, Parkplätze und dazu gehörige Verkehrsflächen für Lehrkräfte und Eltern, Bushaltestellen im unmittelbaren Schulbereich, etc.) Teil des ordentlichen Schulaufwandes
Paragraph 33, StPEG sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bushaltestelle S-Hauptschule ausnahmslos von Schulbussen genutzt wird. Daraus abgeleitet ergibt sich folgende Kostenzuordnung: NMS/Hauptschule, 155 Kinder, Kopfquote € 1.089,30, Gesamtbetrag € 168.840,00, Rücklage € 76.000,
- Volksschule, 121 Kinder, Kopfquote € 1.089,30, Gesamtbetrag € 131.804,00, Rücklage € 53.000,
- Kindergarten, 60 Kinder, Kopfquote € 1.089,30, Gesamtbetrag € 65.356,
- Daraus ergibt sich bei einer Gesamtzahl von 336 Kindern ein Gesamtbetrag für den Teilbereich 3 von € 366.000,
- Hinsichtlich der Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge 2015 wird ausgeführt, dass die Restfinanzierung des Projektes durch Teilraten erfolgen soll, da das Projekt von der Marktgemeinde Straß vorfinanziert werden musste. Die zugrunde liegende Kostenaufteilung stellt sich wie folgt dar: Restfinanzierung auf zehn Jahre, bei einem Zinssatz von derzeit 1,25 %: € 90.025,00 Volksschule 211 € 115.325,00 NMS 212 € 44.650,00 Kindergarten
- Daraus folgt ein Gesamtbetrag von € 250.000,
- Die Jahresrate von € 26.528,62 wird wie folgt aufgeteilt: 36,01 % Volksschule 211, € 9.552,96 46,13 % NMS 212, € 12.237,65 17,86 % Kindergarten 240, € 4.738,
- Daraus ergibt sich ein Kostenanteil von € 12.237,65 unter der Voranschlagspost 720200 für die NMS X. Der sich für die Marktgemeinde V daraus ergebende Anteil beträgt, laut Vorschreibung 2015 33,32 % und entspricht € 4.077,
- Daraus ergibt sich ein Kostenanteil von € 12.237,65 unter der Voranschlagspost 720200 für die NMS römisch zehn. Der sich für die Marktgemeinde römisch fünf daraus ergebende Anteil beträgt, laut Vorschreibung 2015 33,32 % und entspricht , € 4.077,
- Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat weiters das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6, Bildung und Gesellschaft um eine Stellungnahme ersucht, da die betreffende Abteilung bereits im Vorfeld eingebunden war. Die Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erstattete am 16.09.2015 eine Stellungnahme, in der wie folgt ausgeführt wird: Unbestritten ist, dass die in § 33 und § 34 StPEG normierten Kosten, die zum ordentlichen und außerordentlichen Schulsachaufwand zählen, in insgesamt 17 Punkten zu § 33 StPEG und 6 Punkten zu § 34 StPEG im Gesetz nur beispielhaft aufgezählt werden und der Gesetzgeber durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere“ diese Aufzählung nicht als abschließend betrachtet hat, sondern auch die Einbeziehung weiterer Kosten ermöglichen wollte. Unbestritten ist, dass die in Paragraph 33 und Paragraph 34, StPEG normierten Kosten, die zum ordentlichen und außerordentlichen Schulsachaufwand zählen, in insgesamt , 17 Punkten zu Paragraph 33, StPEG und 6 Punkten zu Paragraph 34, StPEG im Gesetz nur beispielhaft aufgezählt werden und der Gesetzgeber durch die Verwendung der Formulierung „insbesondere“ diese Aufzählung nicht als abschließend betrachtet hat, sondern auch die Einbeziehung weiterer Kosten ermöglichen wollte. Das Unterscheidungskriterium der beiden Paragraphen ist aber dahingehend zu sehen, dass unter § 33 StPEG grob die laufenden Kosten für Erhaltung und Instandsetzung und unter § 34 StPEG die Kosten für Erwerb von Schulbauplätzen und Errichtung von Schulen zu subsumieren sind. Das Unterscheidungskriterium der beiden Paragraphen ist aber dahingehend zu sehen, dass unter Paragraph 33, StPEG grob die laufenden Kosten für Erhaltung und Instandsetzung und unter Paragraph 34, StPEG die Kosten für Erwerb von Schulbauplätzen und Errichtung von Schulen zu subsumieren sind. Wie bereits oben ausgeführt, fallen aufgrund der demonstrativen Aufzählung in beiden Paragraphen auch Kosten, die sowohl mit dem Betrieb als auch mit der Errichtung von Schulen in Verbindung stehen, aber expressis verbis nicht erwähnt werden, darunter. Maßgebliche Grenze für eine Kostenzugehörigkeit der in den Schulaufwand fallenden Kosten ist die Schulliegenschaft. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass die Errichtung eines Fahrzeugverkehrsraumes – Zufahrtsschleife für den Schulbus – so lange sich dieser innerhalb der Grenzen der Schulliegenschaft befindet, somit den § 34 StPEG zuzurechnen ist. Wie bereits oben ausgeführt, fallen aufgrund der demonstrativen Aufzählung in beiden Paragraphen auch Kosten, die sowohl mit dem Betrieb als auch mit der Errichtung von Schulen in Verbindung stehen, aber expressis verbis nicht erwähnt werden, darunter. Maßgebliche Grenze für eine Kostenzugehörigkeit der in den Schulaufwand fallenden Kosten ist die Schulliegenschaft. Dies bedeutet im konkreten Fall, dass die Errichtung eines Fahrzeugverkehrsraumes – Zufahrtsschleife für den Schulbus – so lange sich dieser innerhalb der Grenzen der Schulliegenschaft befindet, somit den Paragraph 34, StPEG zuzurechnen ist. Ergänzend sei hier nur erwähnt, dass im § 34 StPEG weder der befestigte Zugang zur Schule noch sonstige Gehwege innerhalb des Schulgeländes begrifflich Erwähnung finden, diese aber auf jeden Fall in die Kosten eines Neubaus einer Schule einzurechnen sind. Ergänzend sei hier nur erwähnt, dass im Paragraph 34, StPEG weder der befestigte Zugang zur Schule noch sonstige Gehwege innerhalb des Schulgeländes begrifflich Erwähnung finden, diese aber auf jeden Fall in die Kosten eines Neubaus einer Schule einzurechnen sind. Letztendlich darf noch ergänzt werden, dass sich alleine schon aus der wörtlichen Auslegung des Begriffes „Aufwand“, welcher ein elementarer Bestandteil der §§ 33 und 34 StPEG ist, ergibt, dass alle mit der Errichtung und Erhaltung der Schule verbundenen Kosten, darunter fallen. Auch die Kosten einer verkehrstechnischen Einbindung, solange sich diese am Schulgrund befindet, sind unter diese Normen zu subsumieren. Letztendlich darf noch ergänzt werden, dass sich alleine schon aus der wörtlichen Auslegung des Begriffes „Aufwand“, welcher ein elementarer Bestandteil der Paragraphen 33 und 34 StPEG ist, ergibt, dass alle mit der Errichtung und Erhaltung der Schule verbundenen Kosten, darunter fallen. Auch die Kosten einer verkehrstechnischen Einbindung, solange sich diese am Schulgrund befindet, sind unter diese Normen zu subsumieren. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde diese Stellungnahme sowohl der beschwerdeführenden Gemeinde als auch der belangten Behörde zugestellt. Von Seiten der Marktgemeinde Straß wurde dazu ausgeführt, dass alle Baumaßnahmen, die im Rahmen der Verwirklichung des Verkehrskonzeptes Schulzentrum erfolgten und dessen Kosten sich in den Schulbudgets 2014 und 2015 der NMS X wiederfinden, auf der Schulliegenschaft ausgeführt wurden. Die Kosten für die Sanierung der angrenzenden Attemsallee wurde zu 100 % von der Marktgemeinde Straß getragen. Da es sich, wie schon aus den vorherigen Stellungnahmen und aus der Bezeichnung des Projektes, um ein Schulzentrum mit Neuer Mittelschule, Volksschule und Kindergarten handelt, die Verkehrsflächen aber von allen drei Bildungseinrichtungen gemeinsam genutzt werden, wurde ein Aufteilungsschlüssel unter Heranziehung der Kinderzahl in den jeweiligen Bildungseinrichtungen festgelegt. Dieser Aufteilungsschlüssel wurde bereits in der Stellungnahme vom 04.04.2014 bzw. 01.06.2015 erläutert. Die Zuordnung der Kosten auf die einzelnen Bildungseinrichtungen erfolgte zu 46,13 % auf die Neue Mittelschule, zu 36,01 % auf die Volksschule und zu 17,86 % auf den Kindergarten. Die Anteile in Beträgen wurden in den jeweiligen Schulbudgets übernommen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde diese Stellungnahme sowohl der beschwerdeführenden Gemeinde als auch der belangten Behörde zugestellt. Von Seiten der Marktgemeinde Straß wurde dazu ausgeführt, dass alle Baumaßnahmen, die im Rahmen der Verwirklichung des Verkehrskonzeptes Schulzentrum erfolgten und dessen Kosten sich in den Schulbudgets 2014 und 2015 der NMS römisch zehn wiederfinden, auf der Schulliegenschaft ausgeführt wurden. Die Kosten für die Sanierung der angrenzenden Attemsallee wurde zu 100 % von der Marktgemeinde Straß getragen. Da es sich, wie schon aus den vorherigen Stellungnahmen und aus der Bezeichnung des Projektes, um ein Schulzentrum mit Neuer Mittelschule, Volksschule und Kindergarten handelt, die Verkehrsflächen aber von allen drei Bildungseinrichtungen gemeinsam genutzt werden, wurde ein Aufteilungsschlüssel unter Heranziehung der Kinderzahl in den jeweiligen Bildungseinrichtungen festgelegt. Dieser Aufteilungsschlüssel wurde bereits in der Stellungnahme vom 04.04.2014 bzw. 01.06.2015 erläutert. Die Zuordnung der Kosten auf die einzelnen Bildungseinrichtungen erfolgte zu 46,13 % auf die Neue Mittelschule, zu 36,01 % auf die Volksschule und zu 17,86 % auf den Kindergarten. Die Anteile in Beträgen wurden in den jeweiligen Schulbudgets übernommen. Die beschwerdeführende Gemeinde führte in ihrer Stellungnahme vom 05.10.2015 aus, dass der allgemeinen Argumentation der Abteilung 6 in Bezug auf die Aufwendungen, die sich innerhalb der Grenzen der Schulliegenschaft befinden, gefolgt werden kann und auch die Errichtung einer Zufahrtsschleife oder einer Haltestelle für den Schulbus als solche zu sehen sind. Doch seien im konkreten Fall die Kosten nicht so eindeutig zuordenbar, wie dies die Abteilung 6 darzustellen versuche. Die konkrete Schulliegenschaft erstreckt sich laut Kataster auf die Grundstücke Nr. x, x und x der KG S und es befinde sich auf dieser nicht nur die HS/NMS X, sondern auch die Volksschule und der Kultursaal der Gemeinde Straß samt Vorplatz und Parkplatzanlage. Des Weiteren befindet sich auf der Straße gegenüber das Grundstück Nr. x, worauf der Kindergarten mit einer weiteren Parkplatzanlage errichtet wurde (dem Schreiben beigelegt wurde eine planliche Darstellung der entsprechenden Grundstücke). Die beschwerdeführende Gemeinde führte in ihrer Stellungnahme vom 05.10.2015 aus, dass der allgemeinen Argumentation der Abteilung 6 in Bezug auf die Aufwendungen, die sich innerhalb der Grenzen der Schulliegenschaft befinden, gefolgt werden kann und auch die Errichtung einer Zufahrtsschleife oder einer Haltestelle für den Schulbus als solche zu sehen sind. Doch seien im konkreten Fall die Kosten nicht so eindeutig zuordenbar, wie dies die Abteilung 6 darzustellen versuche. Die konkrete Schulliegenschaft erstreckt sich laut Kataster auf die Grundstücke Nr. x, x und x der KG S und es befinde sich auf dieser nicht nur die HS/NMS römisch zehn, sondern auch die Volksschule und der Kultursaal der Gemeinde Straß samt Vorplatz und Parkplatzanlage. Des Weiteren befindet sich auf der Straße gegenüber das Grundstück Nr. x, worauf der Kindergarten mit einer weiteren Parkplatzanlage errichtet wurde (dem Schreiben beigelegt wurde eine planliche Darstellung der entsprechenden Grundstücke). Die Neuerrichtung bzw. Neugestaltung dieser Parkplatzanlagen – sowohl der Schulen und des Kultursaales sowie des Kindergartens – ist wesentlicher Inhalt des von der Marktgemeinde Straß als Teilbereich 3 „unmittelbares Schulzentrum“ bezeichneten Bauabschnittes. Dies wird deshalb erwähnt, da die Voranschlagsaufwendungen der Marktgemeinde Straß von den Kostenangaben des Teilbereiches 3 „unmittelbares Schulzentrum“ abgeleitet und nach einem Kopfquotenschlüssel der HS/NMS, der Volksschule und dem Kindergarten zugeteilt wurden. Es wurden also auch die Kosten der Parkplatzanlage Kindergarten, welche sich auf einer anderen Liegenschaft befindet, mit verrechnet. Auf der Schulliegenschaft müsste eine konkrete flächenmäßige Zuordnung der Außenanlagen auf die beiden Schulen (HS/NMS bzw. Volksschule) und des Kultursaales der Gemeinde erfolgen, sodass sich daraus auch eine nachvollziehbare Kostenzuordnung der Neugestaltung des Fahrzeugverkehrsraumes ergeben kann. Der Kultursaal, der für zahlreiche Gemeindeveranstaltungen Verwendung findet, wurde hinsichtlich der Zuordnung eines Kostenanteils von der Gemeinde Straß überhaupt nicht berücksichtigt. Der Marktgemeinde V gehe es bei der Beschwerde darum, dass Aufwendungen, die mit dem Schulaufwand für die HS/NMS X nicht im Zusammenhang stehen, sondern viel mehr der Volksschule, dem Kultursaal oder dem Kindergarten der Gemeinde Straß zuzurechnen sind, auch nicht in das Schulbudget aufzunehmen sind. Die Stellungnahme der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mag zwar allgemein gehalten richtig sein, auf die konkrete Situation und die Gegebenheiten bei der HS/NMS X lässt sich daraus jedoch keine Kostenzuordnung in den laut Voranschläge genannten Beträgen ableiten. Auf der Schulliegenschaft müsste eine konkrete flächenmäßige Zuordnung der Außenanlagen auf die beiden Schulen (HS/NMS bzw. Volksschule) und des Kultursaales der Gemeinde erfolgen, sodass sich daraus auch eine nachvollziehbare Kostenzuordnung der Neugestaltung des Fahrzeugverkehrsraumes ergeben kann. Der Kultursaal, der für zahlreiche Gemeindeveranstaltungen Verwendung findet, wurde hinsichtlich der Zuordnung eines Kostenanteils von der Gemeinde Straß überhaupt nicht berücksichtigt. Der Marktgemeinde römisch fünf gehe es bei der Beschwerde darum, dass Aufwendungen, die mit dem Schulaufwand für die HS/NMS römisch zehn nicht im Zusammenhang stehen, sondern viel mehr der Volksschule, dem Kultursaal oder dem Kindergarten der Gemeinde Straß zuzurechnen sind, auch nicht in das Schulbudget aufzunehmen sind. Die Stellungnahme der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mag zwar allgemein gehalten richtig sein, auf die konkrete Situation und die Gegebenheiten bei der HS/NMS römisch zehn lässt sich daraus jedoch keine Kostenzuordnung in den laut Voranschläge genannten Beträgen ableiten. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: I.römisch eins. Sachverhalt, Beweiswürdigung: In der gegenständlichen Rechtssache fand am 17.12.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt, an der Vertreter der beschwerdeführenden Gemeinde sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte folgender Sachverhalt festgestellt werden: Die Gesamtkosten für den Teilbereich 3 des im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Verkehrsraumkonzeptes werden mit € 366.000,00 budgetiert. Die Kosten wurden von der Marktgemeinde Straß vorfinanziert und werden nunmehr in Jahresraten, aufgeteilt auf zehn Jahre, den Sprengelgemeinden vorgeschrieben. Der Aufteilungsschlüssel wurde unter Heranziehung der jeweiligen Kinderzahl in der jeweiligen Bildungseinrichtung festgelegt. Die Marktgemeinde Straß hat folgenden Aufteilungsschlüssel ermittelt: 46,13 % - NMS 36,01 % - Volksschule 17,86 % - Kindergarten Von den auf die NMS X entfallenden 46,13 % der Gesamtkosten sind insgesamt 33,32 % von der Marktgemeinde V zu tragen. Für das Jahr 2015 ergibt sich eine Jahresrate von € 26.528,
- Davon entfallen 46,13 % auf die NMS, das heißt konkret ein Betrag von € 12.237,
- Dieser Betrag wurde im Gemeindevoranschlag in der Voranschlagspost 720200 festgeschrieben. Der davon auf die Marktgemeinde V entfallende Beitrag von 33,32 %, ergibt für den Schulaufwand 2015 € 4.077,
- Von den auf die NMS römisch zehn entfallenden 46,13 % der Gesamtkosten sind insgesamt 33,32 % von der Marktgemeinde römisch fünf zu tragen. Für das Jahr 2015 ergibt sich eine Jahresrate von € 26.528,
- Davon entfallen 46,13 % auf die NMS, das , heißt konkret ein Betrag von € 12.237,
- Dieser Betrag wurde im Gemeindevoranschlag in der Voranschlagspost 720200 festgeschrieben. Der davon auf die Marktgemeinde römisch fünf entfallende Beitrag von 33,32 %, ergibt für den Schulaufwand 2015 € 4.077,
- Von der beschwerdeführenden Gemeinde wurde zugestanden, dass der Betrag von € 4.077,59 hinsichtlich der Schulerhaltungsbeiträge für die Verkehrsraumgestaltung für das Jahr 2015 korrekt ist. Die beschwerdeführende Gemeinde führte dazu aus, dass es zwar kein hoher Betrag sei, es aber auch darum gehe, dass man nicht für die nächsten zehn Jahre Kosten mittragen möchte, die nicht gerechtfertigt sind. Im Schulzentrum befinden sich der Kindergarten, die Neue Mittelschule und die Volksschule. Aufgrund eines ständigen Wachstums musste der Verkehrsraum neu geordnet werden. Dies war der Grund für die Durchführung des neuen Verkehrskonzeptes. Bei dieser Verkehrsraumplanung war eine Trennung in den Bereich des Kindergartens, der Neuen Mittelschule und der Volksschule sowie des Kultursaales nicht möglich. Es wurde die Schulliegenschaft als eine Gesamtheit betrachtet. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass die Parkplätze von allen (Betreuungslehrern, Betreuungspersonal, Eltern) gemeinsam genutzt werden. Man benötigt allein für Lehrer und sonstiges Betreuungspersonal ca. 70 bis 80 Parkplätze. Eine Trennung der Parkplätze und exakte Zuordnung zu den einzelnen Bildungseinrichtungen ist nicht möglich. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass bei der Aufteilung der Kosten versucht wurde, einen gerechten Schlüssel zu finden. Man sei daher bei der Aufteilung nach der Kopfquote der Schüler für die einzelnen Bildungseinrichtungen vorgegangen. Dies findet auch im StPEG seinen Niederschlag. 155 Schüler kommen der NMS zu, 121 Schüler der Volksschule und 60 Kinder dem Kindergarten. Für die NMS ergibt sich daraus ein Prozentsatz von 46,13 %. Heruntergebrochen auf die eingeschulten Gemeinden ergibt das für V einen Schlüssel von 33,32 % von den auf die NMS entfallenden 46,13 %. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass bei der Aufteilung der Kosten versucht wurde, einen gerechten Schlüssel zu finden. Man sei daher bei der Aufteilung nach der Kopfquote der Schüler für die einzelnen Bildungseinrichtungen vorgegangen. Dies findet auch im StPEG seinen Niederschlag. 155 Schüler kommen der NMS zu, 121 Schüler der Volksschule und 60 Kinder dem Kindergarten. Für die NMS ergibt sich daraus ein Prozentsatz von 46,13 %. Heruntergebrochen auf die eingeschulten Gemeinden ergibt das für römisch fünf einen Schlüssel von 33,32 % von den auf die NMS entfallenden 46,13 %. Von der Gemeinde Straß wurden ausschließlich nur die Kosten der Schulliegenschaft miteinbezogen. Das Gesamtprojekt kostete € 680.000,00; der Beitrag für die Schulliegenschaft liegt bei € 366.000,
- Die durchführende Straße wurde ausschließlich von der Marktgemeinde Straß finanziert. Diese Kosten wurden herausgerechnet. Da die aus der Schulliegenschaft entstandenen Restkosten als eine Einheit zu sehen sind und nicht teilbar waren, hat man das System gewählt, nach Kopfquoten aufzuteilen. Klargestellt wurde in der mündlichen Verhandlung, dass die Bushaltestelle von der Volksschule, der Neuen Mittelschule und dem Kindergarten gemeinsam genutzt werden. Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Gemeinde, dass auch die Kosten für die Verkehrsraumgestaltung vor dem Kindergarten, der sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite von der NMS befindet und auch die Kosten der Kulturhalle miteinbezogen wurden, konnte in der mündlichen Verhandlung folgendes ermittelt werden: Eine grafische Darstellung des Schulzentrums auf Google Maps sowie die im Akt einliegenden planlichen Darstellungen zeigen, dass die maßgeblichen Gebäude der NMS, der Volksschule und des gegenüberliegenden Kindergartens hinsichtlich der Verkehrsraumgestaltung eine Einheit bilden. Die Parkplätze können nicht den einzelnen Schulen bzw. dem Kindergarten zugeordnet werden, weil sie von jedermann beliebig genutzt werden. Vor dem Bereich des Kindergartens gab es bereits einen Elternparkplatz, der nur für das Bringen und Abholen der Kinder vorgesehen ist. Dieser Parkplatz ist jedoch vom Verkehrskonzept nicht erfasst gewesen, er wurde bereits fünf Jahre vorher gebaut. Hinsichtlich des Kultursaales konnte ermittelt werden, dass dieser in erster Linie für Schulveranstaltungen sowie Veranstaltungen des Kindergartens genutzt wird. Sonstige Veranstaltungen der Gemeinde Straß finden lediglich ca. 10 bis 15 Mal (geschätzt) im Jahr statt. Aufgrund der geringfügigen Nutzung durch die Gemeinde wurde ein Kostenanteil für den Kultursaal nicht heraus gerechnet. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des StPEG lauten wie folgt: § 29 StPEGParagraph 29, StPEG
(1)Sofern eine oder mehrere Gemeinden mit ihrem ganzen Gebiet oder einem Teil hievon zu einem Schulsprengel gehören, ohne selbst gesetzliche Schulerhalter zu sein, haben sie zur Bestreitung der Kosten des Schulsachaufwandes an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge nach Maßgabe des § 30 zu leisten, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt. Dasselbe gilt, wenn Teile einer Gemeinde, die selbst Schulerhalter ist, zum Schulsprengel der Pflichtschule eines anderen gesetzlichen Schulerhalters gehören.
(1)Sofern eine oder mehrere Gemeinden mit ihrem ganzen Gebiet oder einem Teil hievon zu einem Schulsprengel gehören, ohne selbst gesetzliche Schulerhalter zu sein, haben sie zur Bestreitung der Kosten des Schulsachaufwandes an den gesetzlichen Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge nach Maßgabe des Paragraph 30, zu leisten, sofern Absatz 2, nicht anders bestimmt. Dasselbe gilt, wenn Teile einer Gemeinde, die selbst Schulerhalter ist, zum Schulsprengel der Pflichtschule eines anderen gesetzlichen Schulerhalters gehören.
(2)Falls eine Gemeinde oder Teile derselben durch Sprengeländerung einem anderen Schulsprengel zugewiesen werden, ist die Gemeinde in diesem von der Verpflichtung zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen für einen Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden in dem Ausmaß befreit, als sie Beiträge für denselben Zweck in den letzten 10 Jahren in früheren Schulsprengeln bereits entrichtet hat. § 30 StPEGParagraph 30, StPEG
(1)Zum Zwecke der Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge auf die eingeschulten Gemeinden sind die Schulerhaltungsbeiträge der zum Pflichtsprengel gehörenden und der zum Berechtigungssprengel gehörenden Gemeinden getrennt zu ermitteln.
(2)Für die Ermittlung der Beiträge der zum Pflichtsprengel gehörenden Gemeinden hat der ordentliche und außerordentliche Schulsachaufwand, für die Ermittlung der Beiträge der zum Berechtigungssprengel gehörenden Gemeinden der ordentliche Schulsachaufwand zur Gänze und der außerordentliche Schulsachaufwand zur Hälfte als Grundlage zu dienen.
(3)Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Abs. 1 und 2 auf die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden hat unter Berücksichtigung der Zahl der die Schule besuchenden Kinder, der Zahl der Wohnbevölkerung und der Finanzkraft
§ 32
dieses Gesetzes aller eingeschulten Gemeinden im Verhältnis 20 : 20 : 60 zu erfolgen. Ist eine Gemeinde zu mehreren Schulen eingeschult, so ist nur der dem jeweils eingeschulten Bevölkerungsteil entsprechende Teil der Finanzkraft zugrunde zu legen.
(3)Die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach Absatz eins und 2 auf die zum Schulsprengel gehörenden Gemeinden hat unter Berücksichtigung der Zahl der die Schule besuchenden Kinder, der Zahl der Wohnbevölkerung und der Finanzkraft
Paragraph 32, dieses Gesetzes aller eingeschulten Gemeinden im Verhältnis 20 : 20 : 60 zu erfolgen. Ist eine Gemeinde zu mehreren Schulen eingeschult, so ist nur der dem jeweils eingeschulten Bevölkerungsteil entsprechende Teil der Finanzkraft zugrunde zu legen.
(4)Für die Landeshauptstadt Graz gilt folgende Sonderregelung: Die Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass die Gesamtsumme des Schulsachaufwandes für die von der Landeshauptstadt Graz zu erhaltenden Pflichtschulen durch die Gesamtschülerzahl einschließlich der Gastschüler nach dem Stande vom 1. Oktober des jeweils laufenden Jahres geteilt und die so ermittelte Kopfquote mit der Anzahl der Schüler der jeweiligen in den Schulsprengel der Pflichtschulen der Landeshauptstadt Graz eingeschulten Gemeinden vervielfacht wird. Abs. 2 findet Anwendung.
(4)Für die Landeshauptstadt Graz gilt folgende Sonderregelung: Die Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, dass die Gesamtsumme des Schulsachaufwandes für die von der Landeshauptstadt Graz zu erhaltenden Pflichtschulen durch die Gesamtschülerzahl einschließlich der Gastschüler nach dem Stande vom 1. Oktober des jeweils laufenden Jahres geteilt und die so ermittelte Kopfquote mit der Anzahl der Schüler der jeweiligen in den Schulsprengel der Pflichtschulen der Landeshauptstadt Graz eingeschulten Gemeinden vervielfacht wird. Absatz 2, findet Anwendung.
(5)Gesetzliche Schulerhalter können mit beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge treffen. Solche Vereinbarungen sind unter Bedachtnahme auf die Interessenlagen aller beitragspflichtigen Gemeinden abzuschließen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Wenn eine rechtsgültige Vereinbarung abgeschlossen ist, ist für die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge diese Vereinbarung maßgebend. Die Abs. 1 bis 4 dieser Bestimmung und § 35 Abs. 2 und 3 gelangen in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
(5)Gesetzliche Schulerhalter können mit beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge treffen. Solche Vereinbarungen sind unter Bedachtnahme auf die Interessenlagen aller beitragspflichtigen Gemeinden abzuschließen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Wenn eine rechtsgültige Vereinbarung abgeschlossen ist, ist für die Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge diese Vereinbarung maßgebend. Die Absatz eins bis 4 dieser Bestimmung und Paragraph 35, Absatz 2 und 3 gelangen in diesen Fällen nicht zur Anwendung. § 33 StPEGParagraph 33, StPEG Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören insbesondere die Kosten für
- a)die laufende Instandsetzung und Instandhaltung der Schulgebäude, der dazugehörenden Nebengebäude, Schulbäder, Schülerheime, Schulgärten, Turn- und Spielplätze, Schulsportplätze, Pausenhöfe, landwirtschaftlichen Versuchsfelder und Freiluftklassen;
- b)die Instandsetzung der vom Schulerhalter für den Schulleiter, die Lehrer und den Schulwart bereit-gestellten Wohnungen;
- c)die Erhaltung, Ergänzung und Instandsetzung der Schuleinrichtung;
- d)die Anschaffung, Erhaltung, Ergänzung und -Instandsetzung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe;
- e)die Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernbehelfen für Kinder minderbemittelter Eltern;
- f)die Wartung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Schulgebäude und sonstigen Schulliegenschaften (mit Ausnahme der zu Dienst- oder Naturalwohnungen gehörenden Räumlichkeiten) einschließlich der Kosten des hiefür erforderlichen Personals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer);
- g)die Einrichtung, Erhaltung und Ergänzung der Schüler- und Lehrerbüchereien;
- h)die Pflege des Schulgebäudes, Schulgartens, Turn- und Spielplatzes und landwirtschaftlichen Versuchsfeldes sowie für die Anschaffung und Erhaltung der erforderlichen Gartengeräte;
- i)die Amtserfordernisse der Schule sowie Kanzleierfordernisse des Schulleiters, Vorschriftensammlungen, Zeugnisformulare, Amtsschriften, Postgebühren u. dgl.;
- j)die Instandhaltung der sanitären Anlagen;
- k)die Vergütung für die Hausverwaltung;
- l)den sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand;
- m)die Betriebskosten für das Schulgebäude und die dazugehörenden Nebengebäude sowie Mieten, Steuern und sonstige Abgaben für die Schulliegenschaften;
- n)die Vergütung für den schulärztlichen Dienst, -sofern nicht anderweitig dafür vorgesorgt ist;
- o)die Leihgebühren für Schulbilder und Schulfilme;
- p)die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des ordentlichen Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens;
- q)das Mittagessen und für die in der Tagesbetreuung eingesetzten Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher oder Freizeitpädagoginnen/Freizeitpädagogen und die/den Leiterin/Leiter der Tagesbetreuung bei ganztägigen Schulformen, soweit dieser Personalaufwand nicht vom Land zu tragen ist. § 34 StPEGParagraph 34, StPEG Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der sprengelangehörigen Gemeinden insbesondere die Kosten für a)Litera a den Erwerb bzw. die Bereitstellung von Schulbauplätzen; b)Litera b den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden, der zur Schule gehörenden Neben-gebäude und der Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer und den Schulwart; c)Litera c den Erwerb bzw. die Bereitstellung und die Anlage von Schulgärten, Turn- und Spielplätzen, Schulsportplätzen, Pausenhöfen, landwirtschaftlichen Versuchsfeldern und Freiluftklassen; d)Litera d die Anschaffung der Schuleinrichtung und der Einrichtung für das Ärztezimmer; e)Litera e den Bau und die Einrichtung von Schulbädern; f)Litera f die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des außerordentlichen Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens. § 37 StPEGParagraph 37, StPEG
(1)Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge
den §§ 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.
(1)Die gesetzlichen Schulerhalter haben bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge
den Paragraphen 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben.
(2)Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.
(2)Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Absatz eins, vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.
(3)(Anm.: entfallen)
(3)Anmerkung, entfallen)
(4)Wird gegen die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge keine Beschwerde erhoben, sind sie in zwei gleichen, jeweils am
- März und
- September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.
(5)Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes, an die es Beiträge für den Schulsachaufwand leistet, sind die Schulerhaltungsbeiträge von der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Bezahlung durch das Land den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben. Die Bezahlung hat innerhalb eines Monates nach der Vorschreibung zu erfolgen.
§ 37St
PEG hat der gesetzliche Schulerhalter bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge
den §§ 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben. Hinsichtlich der der Marktgemeinde V vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträgen für das Jahr 2015 in der Gesamthöhe von € 70.994,00, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Betrag von € 4.077,59 strittig. Die Zusammensetzung dieses Betrages ergibt sich aus den unter 1. dargestellten Ausführungen. Wie bereits in der Stellungnahme des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung dargestellt, ergibt sich der Schulsachaufwand aus § 33 (ordentlicher Schulsachaufwand) und § 34 (außerordentlicher Schulsachaufwand) StPEG. Die in den §§ 33 und 34 StPEG ausgezählten Aufwendungen stellen lediglich eine demonstrative Aufzählung dar. Dies ergibt sich durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“. Die Aufzählung ist daher nicht als abschließend zu betrachten, sondern ermöglich auch die Einbeziehung weiterer Kosten.
Paragraph 37, StPEG hat der gesetzliche Schulerhalter bis 30. November jeden Jahres die Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge
den Paragraphen 29, 30 und 35 für den voraussichtlichen Schulsachaufwand des folgenden Kalenderjahres den beitragspflichtigen Gemeinden mit Bescheid vorzuschreiben. Hinsichtlich der der Marktgemeinde römisch fünf vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträgen für das Jahr 2015 in der Gesamthöhe von € 70.994,00, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Betrag von € 4.077,59 strittig. Die Zusammensetzung dieses Betrages ergibt sich aus den unter 1. dargestellten Ausführungen. Wie bereits in der Stellungnahme des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung dargestellt, ergibt sich der Schulsachaufwand aus Paragraph 33, (ordentlicher Schulsachaufwand) und Paragraph 34, (außerordentlicher Schulsachaufwand) StPEG. Die in den Paragraphen 33 und 34 StPEG ausgezählten Aufwendungen stellen lediglich eine demonstrative Aufzählung dar. Dies ergibt sich durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“. Die Aufzählung ist daher nicht als abschließend zu betrachten, sondern ermöglich auch die Einbeziehung weiterer Kosten. Wie ebenfalls in der Stellungnahme der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung richtig dargestellt, unterscheiden sich die beiden Paragraphen dahingehend, dass unter § 33 StPEG die laufenden Kosten für die Erhaltung und Instandsetzung und unter § 34 StPEG die Kosten für den Erwerb für Schulbauplätzen und die Errichtung von Schulen zu subsumieren sind. Aufgrund der demonstrativen Aufzählung in beiden Paragraphen, fallen auch Kosten, die sowohl mit dem Betrieb als auch mit der Errichtung von Schulen in Verbindung stehen, aber ausdrücklich nicht in diesen Paragraphen erwähnt wurden, darunter. Die maßgebliche Grenze für eine Kostenzugehörigkeit der in den Schulaufwand fallenden Kosten ist die Schulliegenschaft. Wie ebenfalls in der Stellungnahme der Abteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung richtig dargestellt, unterscheiden sich die beiden Paragraphen dahingehend, dass unter Paragraph 33, StPEG die laufenden Kosten für die Erhaltung und Instandsetzung und unter Paragraph 34, StPEG die Kosten für den Erwerb für Schulbauplätzen und die Errichtung von Schulen zu subsumieren sind. Aufgrund der demonstrativen Aufzählung in beiden Paragraphen, fallen auch Kosten, die sowohl mit dem Betrieb als auch mit der Errichtung von Schulen in Verbindung stehen, aber ausdrücklich nicht in diesen Paragraphen erwähnt wurden, darunter. Die maßgebliche Grenze für eine Kostenzugehörigkeit der in den Schulaufwand fallenden Kosten ist die Schulliegenschaft. Im konkreten Fall ist ein Neu- bzw. Um- oder Erweiterungsbau ausdrücklich nur hinsichtlich des Schulgebäudes und der zur Schule gehörenden Nebengebäuden angesprochen (§ 34 lit. b StPEG). Der befestigte Zugang zur Schule oder sonstige Gehwege innerhalb des Schulgeländes – also die verkehrstechnische Erschließung des Schulgebäudes und Schulgeländes – finden begrifflich zwar keine ausdrückliche Erwähnung, sind aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes in die Kosten eines Neu-, Um- oder Erweiterungsbaues einer Schule einzurechnen. Daher sind auch die Kosten einer verkehrstechnischen Erschließung, solange sich diese am Schulgrund befindet, unter die Norm des § 34 StPEG zu subsumieren. Im konkreten Fall ist ein Neu- bzw. Um- oder Erweiterungsbau ausdrücklich nur hinsichtlich des Schulgebäudes und der zur Schule gehörenden Nebengebäuden angesprochen (Paragraph 34, Litera b, StPEG). Der befestigte Zugang zur Schule oder sonstige Gehwege innerhalb des Schulgeländes – also die verkehrstechnische Erschließung des Schulgebäudes und Schulgeländes – finden begrifflich zwar keine ausdrückliche Erwähnung, sind aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes in die Kosten eines Neu-, Um- oder Erweiterungsbaues einer Schule einzurechnen. Daher sind auch die Kosten einer verkehrstechnischen Erschließung, solange sich diese am Schulgrund befindet, unter die Norm des Paragraph 34, StPEG zu subsumieren. Der von der beschwerdeführenden Gemeinde dargelegten Unsachlichkeit des Aufteilungsschlüssels der Gesamtkosten kann seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden. Es ist für das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt worden, dass das Verkehrsraumkonzept hinsichtlich der Neuen Mittelschule, der Volksschule, des Kindergartens und des Kultursaales als eine Einheit gesehen werden muss, da eine genaue flächenmäßige Zuordnung der Straße bzw. der Parkplätze zu den einzelnen Bildungseinrichtungen nicht vorgenommen werden kann. Auch die Bushaltestelle wird von der NMS, der Volksschule und dem Kindergarten gemeinsam genutzt. Eine Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach dem Kriterium der Zahl der die jeweilige Bildungseinrichtung besuchenden Kinder, findet auch im StPEG (§ 30) seinen Niederschlag. Die gewählte Aufteilung kann daher vom Landesverwaltungsgericht nicht als unsachlich qualifiziert werden. Der von der beschwerdeführenden Gemeinde dargelegten Unsachlichkeit des Aufteilungsschlüssels der Gesamtkosten kann seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden. Es ist für das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt worden, dass das Verkehrsraumkonzept hinsichtlich der Neuen Mittelschule, der Volksschule, des Kindergartens und des Kultursaales als eine Einheit gesehen werden muss, da eine genaue flächenmäßige Zuordnung der Straße bzw. der Parkplätze zu den einzelnen Bildungseinrichtungen nicht vorgenommen werden kann. Auch die Bushaltestelle wird von der NMS, der Volksschule und dem Kindergarten gemeinsam genutzt. Eine Aufteilung der Schulerhaltungsbeiträge nach dem Kriterium der Zahl der die jeweilige Bildungseinrichtung besuchenden Kinder, findet auch im StPEG (Paragraph 30,) seinen Niederschlag. Die gewählte Aufteilung kann daher vom Landesverwaltungsgericht nicht als unsachlich qualifiziert werden. Hinsichtlich des Beitrages zu den Kosten der Verkehrsraumerschließung hinsichtlich des Kultursaales werden die Einwände der beschwerdeführenden Gemeinde ebenfalls nicht geteilt, da erhoben werden konnte, dass dieser überwiegend von der Neuen Mittelschule, der Volksschule und dem Kindergarten genutzt wird und eine Nutzung durch die Gemeinde Straß, mit geschätzten 10 bis 15 Vorstellungen im Jahr, als marginal qualifiziert werden kann. Der auf die Gemeinde V entfallene Beitrag für das Verkehrsraumkonzept in der Höhe von € 4.077,59 wird daher vom Landesverwaltungsgericht Steiermark als sachlich gerechtfertigt und den Bestimmungen des StPEG entsprechend qualifiziert und ist die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen. Der auf die Gemeinde römisch fünf entfallene Beitrag für das Verkehrsraumkonzept in der Höhe von € 4.077,59 wird daher vom Landesverwaltungsgericht Steiermark als sachlich gerechtfertigt und den Bestimmungen des StPEG entsprechend qualifiziert und ist die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen. Hinsichtlich des in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringens, dass der gesetzliche Schulerhalter die Gastschulbeiträge
§ 37Abs 1 St
PEG bis 30.11. jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben hat und die Vorschreibung daher ersatzlos zu beheben sei, ist auf das Erkenntnis VwGH vom 28.02.2013, 2010/10/0208, zu verweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der in § 37 Abs 2 StPEG festgelegten Frist für die Abrechnung des Schulsachaufwandes ausgesprochen, dass dem StPEG keine Regelung zu entnehmen ist, wonach die Überschreitung dieser Frist mit konkreten Rechtsfolgen verbunden wäre. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Überschreitung dieses Termins eine Rechtswidrigkeit des Bescheides begründe. Entsprechendes gilt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch für die Überschreitung der Frist
§ 37Abs 1 St
PEG (vgl. auch die Judikatur zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge
§ 48Abs 2 NÖ PSch
G 1973, VwGH 16.12.2002, 2000/10/0192; 22.11.2004, 2002/10/0132). Hinsichtlich des in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringens, dass der gesetzliche Schulerhalter die Gastschulbeiträge
Paragraph 37, Absatz eins, StPEG bis , 30.11. jeden Jahres für das folgende Kalenderjahr den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben hat und die Vorschreibung daher ersatzlos zu beheben sei, ist auf das Erkenntnis VwGH vom 28.02.2013, 2010/10/0208, zu verweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der in Paragraph 37, Absatz 2, StPEG festgelegten Frist für die Abrechnung des Schulsachaufwandes ausgesprochen, dass dem StPEG keine Regelung zu entnehmen ist, wonach die Überschreitung dieser Frist mit konkreten Rechtsfolgen verbunden wäre. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Überschreitung dieses Termins eine Rechtswidrigkeit des Bescheides begründe. Entsprechendes gilt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch für die Überschreitung der Frist
, Paragraph 37, Absatz eins, StPEG vergleiche auch die Judikatur zur Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge
Paragraph 48, Absatz 2, NÖ PSchG 1973, VwGH 16.12.2002, 2000/10/0192; 22.11.2004, 2002/10/0132). III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.49.31.556.2015