Obsah (12)
§ 5§ 25a§ 16§ 129Art. 14§ 3§ 2§ 6§ 141§ 131§ 29§ 28RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum15.01.2016 GeschäftszahlLVwG 443.16-2978/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den
§ 5ff Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – St
VergRG, LGBL. Nr. 80/2012 idF LGBl. Nr. 49/2014, betreffend das Vergabeverfahren „Flexible Hilfen im Sinne des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Bezirk Liezen 2016-2018“, durch das Land Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung x – Soziales, Hgasse, G, über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus:
- A K KG, Hstraße, L,
- I (I N für P und T) gemeinnützige GmbH, Bgasse, G,
- Institut für K, J und F – Dr. P S e.U., WGasse, G,
- J W S GmbH, Lplatz, G,
- P J Soziale Dienste GmbH, Fgasse, S und
- Verein L E, Fweg, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R K, Ngasse , W, Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Hanel und die Richterinnen Mag. Schnabl und Mag. Schlossar – Schiretz im Nachprüfungsverfahren
Paragraph 5, ff Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG, LGBL. Nr. 80 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2014,, betreffend das Vergabeverfahren „Flexible Hilfen im Sinne des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Bezirk Liezen 2016-2018“, durch das Land Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung x – Soziales, Hgasse, G, über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus:
- A K KG, Hstraße, L,
- römisch eins (römisch eins N für P und T) gemeinnützige GmbH, Bgasse, G,
- Institut für K, J und F – Dr. P S e.U., WGasse, G,
- J W S GmbH, Lplatz, G,
- P J Soziale Dienste GmbH, Fgasse, S und
- Verein L E, Fweg, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R K, Ngasse , W, z u R e c h t e r k a n n t: I. römisch eins. Dem Antrag, „die Zuschlagsentscheidung vom 19.10.2015 für nichtig zu erklären“, wird s t a t t g e g e b e n. Die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, Land Steiermark, vertreten durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung x - Soziales, vom 19.10.2015 im Vergabeverfahren „Flexible Hilfen im Sinne des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Bezirk Liezen 2016-2018“ wird für nichtig erklärt. II. Dem Antrag, die Auftraggeberin dazu zu verpflichten, der Antragstellerin die für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 13.000,- binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin zu ersetzen, wird stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag, die Auftraggeberin dazu zu verpflichten, der Antragstellerin die für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von , Euro 13.000,- binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin zu ersetzen, wird stattgegeben. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
§ 16Abs 3 St
VergRG tritt die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 02.11.2015, GZ: LVwG 45.16-2979/2015-5, mit dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark außer Kraft.
Paragraph 16, Absatz 3, StVergRG tritt die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 02.11.2015, GZ: LVwG 45.16-2979/2015-5, mit dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark außer Kraft. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 28.10.2015 brachte die Bietergemeinschaft bestehend aus:
- A K KG, Hstraße, L,
- I (I N für P und T) gemeinnützige GmbH, Bgasse, G,
- Institut für K, J und F – Dr. P S e.U., W Gasse, G,
- J W S GmbH, Lplatz, G,
- P J Soziale Dienste GmbH, Fgasse , S und
- Verein L E, Fweg, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R K, Ngasse, W, (im Folgenden Antragstellerin) einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens (Antrag auf Nichtigerklärung) vor Zuschlagserteilung ein und beantragte die Entscheidung der Auftraggeberin vom 19.10.2015 der Bietergemeinschaft „A – Verein für S E, P N gemeinnützige GmbH“, Fweg, L, den Zuschlag erteilen zu wollen, für nichtig zu erklären, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, der Antragstellerin Akteneinsicht in den Vergabeakt und in den Nachprüfungsakt zu gewähren, sowie die Auftraggeberin dazu zu verpflichten, der Antragstellerin die für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin zu ersetzen.
- Am 28.10.2015 brachte die Bietergemeinschaft bestehend aus:
- A K KG, Hstraße, L,
- römisch eins (römisch eins N für P und T) gemeinnützige GmbH, Bgasse, G,
- Institut für K, J und F – Dr. P S e.U., W Gasse, G,
- J W S GmbH, Lplatz, G,
- P J Soziale Dienste GmbH, Fgasse , S und
- Verein L E, Fweg, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R K, Ngasse, W, (im Folgenden Antragstellerin) einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens (Antrag auf Nichtigerklärung) vor Zuschlagserteilung ein und beantragte die Entscheidung der Auftraggeberin vom 19.10.2015 der Bietergemeinschaft „A – Verein für S E, P N gemeinnützige GmbH“, Fweg, L, den Zuschlag erteilen zu wollen, für nichtig zu erklären, eine öffentlich mündliche Verhandlung durchzuführen, der Antragstellerin Akteneinsicht in den Vergabeakt und in den Nachprüfungsakt zu gewähren, sowie die Auftraggeberin dazu zu verpflichten, der Antragstellerin die für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin zu ersetzen. Gleichzeitig wurde beantragt, der Auftraggeberin mittels einstweiliger Verfügung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages zu untersagen. Die Antragstellerin brachte vor, dass die vorliegend angefochtene Entscheidung klar rechtswidrig sei. Sie entspreche nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 141 Abs 6 BVergG. Weiters habe die Auftraggeberin keine ordnungsgemäße Angebotsprüfung und Bewertung durchgeführt, sodass auch diese rechtswidrig sei. Die Begründung zum Subkriterium fachliche Qualität des Konzeptes sei nicht nachvollziehbar, weil laut Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung diese mit deutlichen besseren Attributen Bedacht worden sei, als das Konzept der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Überraschend sei allerdings, dass die Antragstellerin laut der mit der angefochtenen Entscheidung von der Auftraggeberin vorgelegten Gesamtpunktebewertung in diesem Subkriterium um 0,75 Punkte weniger erhalten habe, als die präsumtive Zuschlagsempfängerin. Würden sich aber aus der verbalen Begründung einer Zuschlagsentscheidung nicht die Schlussfolgerungen für die von der Auftraggeberin vergebenen Punkte und das Verhältnis der Bewertung des erliegenden Angebotes und das der in Aussicht genommenen Bieter ergeben, dann sei die Zuschlagsentscheidung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Weiters sei die verbale Begründung der Punktevergabe zum Angebot der Antragstellerin in beiden Zuschlagsentscheidungen ident. Die Auftraggeberin habe als Grund für die Zurücknahme der ersten Zuschlagsentscheidung ausschließlich die falsch erfolgte Berechnung der Punkte im Preiskriterium angegeben. Dennoch habe die Antragstellerin im Hauptkriterium Konzept in der zweiten Zuschlagsentscheidung erstaunlicherweise eine andere Punktezahl erhalten. Abgesehen von dahinterstehenden inhaltlichen Fragen hätte es in dieser Konstellation jedenfalls einer Erklärung bedurft, warum die Antragstellerin in der angefochtenen Zuschlagsentscheidung nunmehr 0,5 Punkte weniger erlangt habe. Im Hinblick darauf, dass die Punktezahl zwischen der ersten und der zweiten Zuschlagsentscheidung auch im Preiskriterium geändert worden sei, hätte die Auftraggeberin in der angefochtenen Zuschlagsentscheidung auch erläutern müssen, welcher Art der angeführte Rechenfehler gewesen sei und welche Auswirkungen dieser gehabt habe. Wenngleich es sich bei den zuvor angeführten Aspekten um eine relativ geringe Punkteanzahl handeln würde, komme dieser Differenz doch äußerste Relevanz zu, da die Antragstellerin laut Berechnungen der Auftraggeberin insgesamt lediglich 0,55 Punkte hinter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin liege. Damit sei auch die Wesentlichkeit dieser Rechtswidrigkeiten im Sinne des § 10 Abs 1 Z 2 StVergRG gegeben. Darüber hinaus sei einer der Grundsätze von Vergabevergaben eine strikte Trennung zwischen der Bieter- und der Auftraggeberseite. Es gäbe im vorliegenden Fall einen überprüfenswerten Umstand, der schließlich zum verpflichtenden Ausscheiden der präsumtiven Zuschlagsempfängerin führen könnte. Denn ausweislich der damaligen Webseite des Vereins „A – Verein für S E“, der ein Mitglied der in Aussicht genommenen Bietergemeinschaft sei, sei Herr Jakob Kabas NBA, MAs zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens Vorstand und damit organschaftlicher Vertreter dieses Vereins gewesen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei Herr J K allerdings wohl ebenfalls vertretungsbefugter Geschäftsführer des Sozialhilfeverbandes L gewesen. Unabhängig von der Bedeutung der Tätigkeit des Sozialhilfeverbandes für die Phase des Vergabeverfahrens sei im konkreten Fall auch die Vertragsabwicklung zu beachten. Welche Überschneidungen es tatsächlich gäbe, könne die Antragstellerin nicht endgültig beantworten. Es stehe allerdings fest, dass die Umstände von der Auftraggeberin in dokumentierter und nachvollziehbarer Weise zu prüfen gewesen wären. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass dies nicht geschehen sei. Auf nicht prioritäre Dienstleistungen seien neben den in § 141 BVergG genannten Regelungen auch die sich aus den Grundfreiheiten des Unionsrechts ergebenden Grundsätze, wie etwa das allgemeine Diskriminierungsverbot sowie die Anforderungen an die Transparenz und Publizität sowie die Gleichbehandlung der Bieter anzuwenden. Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei auch, dass die Verhandlungen mit allen Bietern in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang stattfinden müssten. Dem trage auch die explizite Festlegung in Punkt 1.
- der Ausschreibungsunterlage Rechnung, in dem angeführt werde, dass die erste Verhandlungsrunde voraussichtlich in der KW 37 stattfinden werde. Dem Vernehmen nach habe die Verhandlungs-/Hearingrunde mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aber nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der der Antragstellerin sondern deutlich später stattgefunden. Dies stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar, die der präsumtiven Zuschlagsempfängerin eine unzulässig verlängerte Vorbereitungszeit biete. Dieser Wettbewerbsvorsprung sei vergleichbar mit einer für einen Bieter verlängerten Angebotsfrist. Es liege daher eine rechtswidrige Bevorzugung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vor, welche irreversibel sei. Im Ergebnis sei das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht zuschlagsfähig und die angefochtene Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären. Weiters sei in inhaltlicher Hinsicht die Kritik der Auftraggeberin bei der Beurteilung der Antragstellerin im Subkriterium „Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit“ unrichtig, wonach das Raumkonzept nicht entsprechend wäre. Vielmehr entspreche dieses vollkommen den Vorgaben der Ausschreibung. Aus der mangelhaften Begründung der Zuschlagsentscheidung könne man unmittelbar schließen, dass das vorliegende Vergabeverfahren auch an hinter diesen Begründungsmängeln liegenden weiteren signifikanten Mängeln leide. Eine nähere Darlegung werde derzeit vorbehalten, auch da die Auftraggeberin der Antragstellerin dazu in rechtswidriger Weise noch nicht die erforderlichen Informationen mitgeteilt habe. In Summe würde sich daher die deutliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und des durchgeführten Vergabeverfahrens ergeben. Dies sei schon durch die dargelegten Aspekte evident und sei auch die Wesentlichkeit der Rechtswidrigkeit evident. Die Antragstellerin brachte vor, dass die vorliegend angefochtene Entscheidung klar rechtswidrig sei. Sie entspreche nicht den inhaltlichen Anforderungen des Paragraph 141, Absatz 6, BVergG. Weiters habe die Auftraggeberin keine ordnungsgemäße Angebotsprüfung und Bewertung durchgeführt, sodass auch diese rechtswidrig sei. Die Begründung zum Subkriterium fachliche Qualität des Konzeptes sei nicht nachvollziehbar, weil laut Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung diese mit deutlichen besseren Attributen Bedacht worden sei, als das Konzept der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Überraschend sei allerdings, dass die Antragstellerin laut der mit der angefochtenen Entscheidung von der Auftraggeberin vorgelegten Gesamtpunktebewertung in diesem Subkriterium um 0,75 Punkte weniger erhalten habe, als die präsumtive Zuschlagsempfängerin. Würden sich aber aus der verbalen Begründung einer Zuschlagsentscheidung nicht die Schlussfolgerungen für die von der Auftraggeberin vergebenen Punkte und das Verhältnis der Bewertung des erliegenden Angebotes und das der in Aussicht genommenen Bieter ergeben, dann sei die Zuschlagsentscheidung nicht gesetzmäßig ausgeführt. Weiters sei die verbale Begründung der Punktevergabe zum Angebot der Antragstellerin in beiden Zuschlagsentscheidungen ident. Die Auftraggeberin habe als Grund für die Zurücknahme der ersten Zuschlagsentscheidung ausschließlich die falsch erfolgte Berechnung der Punkte im Preiskriterium angegeben. Dennoch habe die Antragstellerin im Hauptkriterium Konzept in der zweiten Zuschlagsentscheidung erstaunlicherweise eine andere Punktezahl erhalten. Abgesehen von dahinterstehenden inhaltlichen Fragen hätte es in dieser Konstellation jedenfalls einer Erklärung bedurft, warum die Antragstellerin in der angefochtenen Zuschlagsentscheidung nunmehr 0,5 Punkte weniger erlangt habe. Im Hinblick darauf, dass die Punktezahl zwischen der ersten und der zweiten Zuschlagsentscheidung auch im Preiskriterium geändert worden sei, hätte die Auftraggeberin in der angefochtenen Zuschlagsentscheidung auch erläutern müssen, welcher Art der angeführte Rechenfehler gewesen sei und welche Auswirkungen dieser gehabt habe. Wenngleich es sich bei den zuvor angeführten Aspekten um eine relativ geringe Punkteanzahl handeln würde, komme dieser Differenz doch äußerste Relevanz zu, da die Antragstellerin laut Berechnungen der Auftraggeberin insgesamt lediglich 0,55 Punkte hinter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin liege. Damit sei auch die Wesentlichkeit dieser Rechtswidrigkeiten im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StVergRG gegeben. Darüber hinaus sei einer der Grundsätze von Vergabevergaben eine strikte Trennung zwischen der Bieter- und der Auftraggeberseite. Es gäbe im vorliegenden Fall einen überprüfenswerten Umstand, der schließlich zum verpflichtenden Ausscheiden der präsumtiven Zuschlagsempfängerin führen könnte. Denn ausweislich der damaligen Webseite des Vereins „A – Verein für S E“, der ein Mitglied der in Aussicht genommenen Bietergemeinschaft sei, sei Herr Jakob Kabas NBA, MAs zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens Vorstand und damit organschaftlicher Vertreter dieses Vereins gewesen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei Herr J K allerdings wohl ebenfalls vertretungsbefugter Geschäftsführer des Sozialhilfeverbandes L gewesen. Unabhängig von der Bedeutung der Tätigkeit des Sozialhilfeverbandes für die Phase des Vergabeverfahrens sei im konkreten Fall auch die Vertragsabwicklung zu beachten. Welche Überschneidungen es tatsächlich gäbe, könne die Antragstellerin nicht endgültig beantworten. Es stehe allerdings fest, dass die Umstände von der Auftraggeberin in dokumentierter und nachvollziehbarer Weise zu prüfen gewesen wären. Die Antragstellerin gehe davon aus, dass dies nicht geschehen sei. Auf nicht prioritäre Dienstleistungen seien neben den in Paragraph 141, BVergG genannten Regelungen auch die sich aus den Grundfreiheiten des Unionsrechts ergebenden Grundsätze, wie etwa das allgemeine Diskriminierungsverbot sowie die Anforderungen an die Transparenz und Publizität sowie die Gleichbehandlung der Bieter anzuwenden. Ausfluss des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei auch, dass die Verhandlungen mit allen Bietern in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang stattfinden müssten. Dem trage auch die explizite Festlegung in Punkt 1.
- der Ausschreibungsunterlage Rechnung, in dem angeführt werde, dass die erste Verhandlungsrunde voraussichtlich in der KW 37 stattfinden werde. Dem Vernehmen nach habe die Verhandlungs-/Hearingrunde mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aber nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der der Antragstellerin sondern deutlich später stattgefunden. Dies stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar, die der präsumtiven Zuschlagsempfängerin eine unzulässig verlängerte Vorbereitungszeit biete. Dieser Wettbewerbsvorsprung sei vergleichbar mit einer für einen Bieter verlängerten Angebotsfrist. Es liege daher eine rechtswidrige Bevorzugung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vor, welche irreversibel sei. Im Ergebnis sei das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht zuschlagsfähig und die angefochtene Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären. Weiters sei in inhaltlicher Hinsicht die Kritik der Auftraggeberin bei der Beurteilung der Antragstellerin im Subkriterium „Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit“ unrichtig, wonach das Raumkonzept nicht entsprechend wäre. Vielmehr entspreche dieses vollkommen den Vorgaben der Ausschreibung. Aus der mangelhaften Begründung der Zuschlagsentscheidung könne man unmittelbar schließen, dass das vorliegende Vergabeverfahren auch an hinter diesen Begründungsmängeln liegenden weiteren signifikanten Mängeln leide. Eine nähere Darlegung werde derzeit vorbehalten, auch da die Auftraggeberin der Antragstellerin dazu in rechtswidriger Weise noch nicht die erforderlichen Informationen mitgeteilt habe. In Summe würde sich daher die deutliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und des durchgeführten Vergabeverfahrens ergeben. Dies sei schon durch die dargelegten Aspekte evident und sei auch die Wesentlichkeit der Rechtswidrigkeit evident.
- Mit Stellungnahme vom 06.11.2015 replizierte die Auftraggeberin, dass nach der Judikatur sich bei einer Bewertung durch die Mitglieder der Bewertungskommission autonom nach subjektiven Kriterien eine verbale Begründung für die Entscheidung der Bewertungskommission nur auf einen Hinweis der von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punkte beschränken könne, liege doch keine in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess erzielte begründbare Entscheidung der gesamten Kommission vor. In diesem Fall sei die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung schon durch die erfolgte Punktevergabe für die jeweiligen Subkriterien ausreichend gegeben. Auch sei die Auftraggeberin nicht verpflichtet die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes umfassend darzustellen. Die Auftraggeberin habe die Merkmale und Vorteile bzw. Nachteile der Angebote beispielhaft genannt. Die Auftraggeberin halte fest, dass aus den angeführten Gründen sowohl die Antragstellerin als auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin nachvollziehbar nach subjektiven Einschätzungen Punkteabzüge erhalten hätten und werde auch festgehalten, dass keiner der beiden Bieter die volle Punkteanzahl für das Zuschlagskriterium Konzept erhalten habe. Dies sei aus der Bekanntgabe der Punktbewertung deutlich erkennbar gewesen. Auch halte die Auftraggeberin fest, dass es der Antragstellerin durchaus möglich gewesen sei, einen begründeten Nachprüfungsantrag zu stellen, da die Antragstellerin konkret gegen die Bewertung einzelner Kriterien Einwände vorgebracht habe. Zur Punktebewertung betreffend das Konzept führte die Auftraggeberin aus, dass hier in der ersten Zuschlagsentscheidung lediglich kaufmännisch gerundet worden sei. In der berichtigten Zuschlagsentscheidung sei ausschreibungskonform die Punktebewertung in Kommastellen angeführt worden. Zu einer ordnungsgemäßen Berichtigung sei es auf Grund der Anfrage der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nur im Hinblick auf die Punktebewertung betreffend des Preises gekommen und sei hier eine Neuberechnung vorgenommen worden, die zu einem anderen Punkteergebnis geführt habe. Aus diesem Grund sei letztlich auch die verbale Begründung der Entscheidung ident geblieben. Zur Verbindung zwischen präsumtiver Zuschlagsempfängerin und Auftraggeberseite führte die Auftraggeberin aus, dass entgegen der Behauptung der Antragstellerin die Auftraggeberin den oben genannten Umstand im Vorfeld geprüft habe. Herr J K sei von seiner Funktion als Vereinsvorstand des Vereins A vor Bekanntmachung der Ausschreibung zurückgetreten und seien von Seiten der Auftraggeberin vor Aufgabe seiner Funktion als Vereinsvorstand keine Informationen betreffend die Vergabe an den Sozialhilfeverband L oder an Herrn J K persönlich ergangen. Auch sei im Zuge der Vergabe der Auftraggeberin kein Umstand aufgefallen, der auf einen Wissensvorsprung hätte schließen lassen können. Bezüglich des Wettbewerbsvorsprungs der präsumtiven Zuschlagsempfängerin betreffend Hearing und Verhandlung führte die Auftraggeberin aus, dass dies nicht den Tatsachen entspreche. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe die Ladung zum Hearing bzw. zur Verhandlung nachweisbar nicht erhalten und sei aus diesem Grund zu besagtem Termin nicht erschienen. Da grundsätzlich erst mit der Ladung die Themen zum Hearing bekannt gegeben worden seien, hätten alle Bieter eine Woche Vorbereitungszeit gehabt. Im Hearing sei hinsichtlich des Raumkonzeptes explizit nachgefragt worden, welche Räumlichkeiten des Objekts als niederschwellige Anlaufstelle für die Nutzer und als Kontaktstelle für die Bezirksverwaltungsbehörde genützt würden. Es habe sich abgezeichnet, dass die beschriebenen Räumlichkeiten zu einem Großteil für andere Zwecke genützt würden und ausgelastet seien und für die Durchführung von Angeboten/Beratungen/Gruppen im Rahmen der flexiblen Hilfe an der geplanten Hauptanlaufstelle kaum Räumlichkeiten fix vorgesehen seien. Es sei daher zur Klärung eine schriftliche Ergänzung zum Raumkonzept aufgetragen worden. Das Raumkonzept der Antragstellerin führe zu den Schlussfolgerungen, dass Kinder und Jugendliche, um zum dauerhaft besetztem Büro zu gelangen, einen langen Gang entlang müssten, vorbei an anderweitig genutzten Büros, Besprechungsräumen, an fremden Personen (Angestellte wie Kundinnen der Lebenshilfe) etc. Dies stelle nach Ansicht der Auftraggeberin in keiner Weise eine Situation dar, durch die Zugangshürden, wie mögliche Ängste, vermieden würden. Auch stünden die Fallzahlen im Bezirk Liezen in keinem Verhältnis zur Größenordnung der Anlaufstelle. Auf Grund dieses Sachverhaltes ergäben sich Einschränkungen in der Umsetzung der flexiblen Hilfen, deren sich die Antragstellerin durchaus bewusst sei, schreibe sie doch in Ergänzung des vorgelegten Raumkonzeptes, dass eine zentrale Lösung beabsichtigt sei. Das Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren sei bei nicht prioritären Dienstleistungen ohne Einschränkung zulässig. Im Übrigen seien die Festlegungen bestandsfest geworden. Für die Auftraggeberin bestünde darüber hinaus kein Zweifel an der Preisangemessenheit und werde angesichts der Sachlage auch die Wesentlichkeit des Vorbringens der Rechtswidrigkeit bestritten. Es wurde von Seiten der Auftraggeberin beantragt, den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im gegenständlichen Vergabeverfahren abzuweisen.
- Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 schloss sich die präsumtive Bestbieterin (im Folgenden mitbeteiligte Partei), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C F, Sgasse, W, dem gegenständlichen Nachprüfungsverfahren durch fristgerechte Erhebung von begründeten Einwendungen an und brachte vor, dass die Auftraggeberin in vollem Einklang mit dem bestandsfesten Ausschreibungsvorgaben rechtskonform vorgegangen sei. Als Beleg für die sachliche Herangehensweise diene dabei gerade die Zurücknahme der ursprünglichen Zuschlagsentscheidung. Aus der Zusammenschau der von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Informationen sei es der Antragstellerin jedenfalls möglich gewesen, zu erkennen, warum ihr Angebot letztlich geringfügig nachgereiht worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen könne nicht nachvollzogen werden. Überdies sei auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Begründungspflicht im Rahmen einer Zuschlagsentscheidung nicht überspannt werden dürfe. Wie auch der vorliegende umfassende Nachprüfungsantrag beläge, seien keine Anhaltspunkte erkennbar, inwiefern der Antragstellerin auf Grund der zur Verfügung stehenden Informationen eine Antragstellung verunmöglicht worden wäre. Weder im Bundesvergabegesetz noch in der Rechtsprechung existiere eine Begründungspflicht für die Zurücknahme einer Auftraggeberentscheidung. Überdies habe die Auftraggeberin ausdrücklich auf die fehlerhafte Anwendung der Preisformel in Punkt 5.2.
- der Ausschreibungsunterlagen hingewiesen. Zudem sei die richtige Punktebewertung beim Zuschlagskriterium Preis im Beiblatt zur Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung eingehend dargelegt worden. Zusammenfassend läge keine Rechtswidrigkeit vor. Eine Änderung der Qualitätspunkte habe es nicht gegeben, sondern habe die Auftraggeberin angesichts des knappen Punkteabstandes nur allzu verständlich in der zweiten Zuschlagsentscheidung in voller Übereinstimmung mit den Ausschreibungsvorgaben die Qualitätspunkte auf zwei Kommastellen gerundet dargestellt. Sie habe somit keine Änderung bei der Beurteilung im Rahmen der Zuschlagskriterien Konzept und Hearing vorgenommen. Die Mutmaßungen, wonach die Auftraggeberin bestimmte Verbindungen der mitbeteiligten Partei nicht geprüft habe und bereits aus diesem Umstand eine Rechtswidrigkeit begründet sei, finde schlicht keine Deckung im tatsächlichen Sachverhalt, weshalb sie zurückzuweisen sei. Der angeführte Geschäftsführer habe weder zum Zeitpunkt der Einleitung noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt des konkreten Vergabeverfahrens dem Vorstand des Mitglieds der mitbeteiligten Partei A – Verein für S E angehört. Zur Sicherstellung einer unbelasteten Verfahrensbeteiligung des besagten Vereins seien entsprechende Schritte längst davor gesetzt worden. Geradezu als grotesk seien zwei weitere Anwürfe der Antragstellerin gegenüber der mitbeteiligten Partei einzustufen. Es bleibe schleierhaft inwieweit eine fehlgeschlagene Einladung zum Hearing bzw. Verhandlungen zum Vorwurf gemacht werden könne, zumal auch keine vergaberechtliche Bestimmung bzw. Entscheidung bekannt sei, die zwingend die Durchführung eines Hearings oder von Verhandlungen am selben Tag mit allen Bietern fordern würde. Zusammenfassend entbehre das Vorbringen der Antragstellerin im Hinblick auf allfällige Vorteile der mitbeteiligten Partei jeglicher Grundlage und sei es entschieden zurückzuweisen.
- Mit Stellungnahme vom 03.12.2015 replizierte die Antragstellerin auf die Äußerungen der Auftraggeberin sowie der mitbeteiligten Partei unter anderem, dass die Auftraggeberin berechtigt sei, vorab interne Festlegungen zu treffen, die sie den Bietern auch nicht bekannt geben müsse. Dies gerade auch zur Angebotsbewertung. Wesentlich sei, dass die Auftraggeberin von diesen Festlegungen nachträglich nicht abweichen dürfe, weil dies ganz klar dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen würde. Es habe im konkreten ganz offensichtlich eine interne Festlegung, die Qualitätspunkte der beiden Hauptkriterien Konzept und Hearing auf ganze Zahlen zu runden, gegeben. Von dieser internen Festlegung dürfe die Auftraggeberin aber nachträglich nicht abweichen und nunmehr die Kommastellen für die Bewertung heranziehen. Dies auch nicht, wenn es „angesichts des knappen Punkteabstandes“ nur allzu verständlich wäre. Sohin habe die Auftraggeberin bei ihrer ursprünglich festgelegten Bepunktungsmethode zu bleiben und alle Hauptkriterien auf volle Punkte zu runden. Dies würde dazu führen, dass beide Bieter dieselbe Punkteanzahl erreicht hätten und sei eine Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin jedenfalls unzulässig. Nach der Akteneinsicht habe sich noch ein weiterer Grund für die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung ergeben. Die Bewertung der Antragstellerin im Kriterium Hearing sei in unzulässiger Weise zu niedrig erfolgt, weil in der Ausschreibung keinerlei personenbezogenen Bewertungsmaßstäbe definiert gewesen seien, wie es sonst mitunter üblich sei. Wenn die Kommissionsmitglieder, namentlich Mag. (FH) A D, E P, Mag. M P, Mag. B W und C W, aber die persönliche Nervosität und Unsicherheit der Bietervertreter in die Bewertung einfließen lassen würden, würden sie sich nicht mehr auf den Boden der Ausschreibung bewegen. Weiter hätten die Bieter das angebotene Konzept zu präsentieren gehabt. Wenn dazu die Bewerter bemängeln würden, dass der Bieter sich sehr nah an seinem Konzept bewegt hätte und wenig Ergänzendes oder Neues dargelegt hätte, so sei dies keine geeignete Grundlage für einen Punkteabzug sondern vielmehr die logische Konsequenz aus der Auftraggeberfestlegung. Zudem sei im Hearing bemängelt worden, dass kein Familienrat vorhanden sei. Dass dies offenbar in negativer Hinsicht bewertungsrelevant gewesen sei, ergebe sich aus dem Protokoll zum Hearing vom 15.09.
- Das unbedingte Verlangen eines Familienrates sei aber ebenfalls ausschreibungswidrig. Denn ein Familienrat sei nicht Teil der zu erbringenden Leistung. Aus den Darlegungen sei ersichtlich, dass die Kommission bzw. deren Mitglieder den Boden der Ausschreibung und den dadurch definierten Ermessenskorridor verlassen hätten. Sie hätten sich nicht an die Vorgaben der Ausschreibung gehalten. Es ergebe sich, dass die angeführten aber unzulässigen Aspekte offenbar für die Bewertung der Antragstellerin mit der nicht vollen Punkteanzahl tatsächlich ausschlaggebend gewesen seien. Diesen komme daher entscheidende Relevanz zu. Im Hinblick auf die angegebenen äußerst knappen Begründungsausführungen sei jedenfalls aber bei Wegfall der dargelegten unzulässigen Aspekte die erforderliche Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nicht gegeben. Zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung führte die Antragstellerin erneut aus, dass, wenn die Auftraggeberin in der Zuschlagsentscheidung – im Hinblick auf die zitierte Judikatur freiwillig – den Bietern nicht nur die konkret erlangten Punkte, sondern auch eine verbale Begründung mitteilt, dies den allgemeinen Kriterien entsprechen müsse. Sie müsse daher richtig und in sich schlüssig sowie zusammenfassend sein. Weiters müsse sie mit den von der Auftraggeberin mitgeteilten Punkten korrespondieren, was auch aus der zitierten Judikatur resultiere, dass die Bewertung an sich keine Widersprüche zwischen der Punktevergabe und der jeweiligen Begründung aufweisen dürfe. Wenn aber wie hier der Text der Punktevergabe der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht erkläre, sondern die Punktevergabe vielmehr konterkariere, dann sei eben trotz Nennung der Punkteanzahl keine ordnungsgemäße Begründung der Zuschlagsentscheidung gegeben. Dies gelte auch für die Umstellung auf zwei Kommastellen bei der Qualitätsbewertung. Auch dies hätte von der Auftraggeberin erläutert werden müssen. Der Antragstellerin sei erst durch die Erläuterung der Auftraggeberin im Nachprüfungsverfahren zur Kenntnis gekommen, was hinter der Punkteänderung gestanden habe.
- Am 11.01.2016 replizierte dazu die mitbeteiligte Partei und führte erneut aus, dass keine Konstellation vorliege, die eine Argumentation im Sinne eines Verstoßes gegen die Vergabegrundsätze des § 141 Abs 2 BVergG und eines Ausscheidenstatbestandes
§ 129Abs 1 BVerg
G rechtfertigen würde. Die als rechtswidrig erkannte Zuschlagsentscheidung vom 08.10.2015 gehöre schlicht und ergreifend nicht mehr dem Rechts- und (Vergabe-)Verfahrensbestand an. Jegliche Bezugnahme auf diese aufgehobene Entscheidung gehe somit ins Leere. Ebenso wie in dieser aufgehobenen Entscheidung zu Lasten der mitbeteiligten Partei eine ausschreibungswidrige Berechnungsformel angewendet worden sei, habe man sich entgegen den Ausschreibungsinhalten einer kaufmännischen Rundung bedient. In der nunmehr zu beurteilenden Zuschlagsentscheidung vom 19.10.2015 seien diese Fehler nicht mehr enthalten. Es sei fraglich, ob die Auftraggeberin zu irgendeinem Verfahrenszeitpunkt überhaupt eine interne Rundungsfestlegung entgegen den Ausschreibungsvorgaben getroffen habe. Es erscheine naheliegend, dass man sich mit der Darstellung in ganzen Punkten begnüge habe wollen, um eine vermeintlich bessere Lesbarkeit sicherzustellen. Rechtswidrige Entscheidungen in einem Vergabeverfahren könnten stets zurückgenommen werden. Zum Zuschlagskriterium Hearing sei auszuführen, dass diese Passage zweifellos im Gesamtkontext der Ausschreibung zu sehen sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die fachliche Qualität des Konzepts und die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Konzepts in einem eigenen Zuschlagskriterium mit einer Maximalpunkteanzahl von 70 beurteilt werde und im Zuge der Ausschreibung großer Wert auf einen entsprechend qualifizierten Personaleinsatz gelegt werde. Es sei unzweifelhaft, dass im Rahmen des Hearings gerade auch das Auftreten und die Vermittlung der Inhalte durch die Bietervertreter beurteilt werden solle. Zur mangelhaften Begründung der Zuschlagsentscheidung wurde ausgeführt, dass tatsächlich im gegenständlichen Fall gänzlich auf eine verbale Begründung verzichtet hätte werden können. Zudem dürfe, gerade wenn es keiner verbalen Begründung der kommissionellen Entscheidung bedürfe, die Begründungspflicht einer Zuschlagsentscheidung nicht überspannt werden. Ein Mehr an Transparenz könne keineswegs zu einer Rechtswidrigkeit führen, solange der betreffende Empfänger nicht in die Irre geführt werde, wofür für keinerlei Anhaltungspunkte bestünden.5. Am 11.01.2016 replizierte dazu die mitbeteiligte Partei und führte erneut aus, dass keine Konstellation vorliege, die eine Argumentation im Sinne eines Verstoßes gegen die Vergabegrundsätze des Paragraph 141, Absatz 2, BVergG und eines Ausscheidenstatbestandes
Paragraph 129, Absatz eins, BVergG rechtfertigen würde. Die als rechtswidrig erkannte Zuschlagsentscheidung vom 08.10.2015 gehöre schlicht und ergreifend nicht mehr dem Rechts- und (Vergabe-)Verfahrensbestand an. Jegliche Bezugnahme auf diese aufgehobene Entscheidung gehe somit ins Leere. Ebenso wie in dieser aufgehobenen Entscheidung zu Lasten der mitbeteiligten Partei eine ausschreibungswidrige Berechnungsformel angewendet worden sei, habe man sich entgegen den Ausschreibungsinhalten einer kaufmännischen Rundung bedient. In der nunmehr zu beurteilenden Zuschlagsentscheidung vom 19.10.2015 seien diese Fehler nicht mehr enthalten. Es sei fraglich, ob die Auftraggeberin zu irgendeinem Verfahrenszeitpunkt überhaupt eine interne Rundungsfestlegung entgegen den Ausschreibungsvorgaben getroffen habe. Es erscheine naheliegend, dass man sich mit der Darstellung in ganzen Punkten begnüge habe wollen, um eine vermeintlich bessere Lesbarkeit sicherzustellen. Rechtswidrige Entscheidungen in einem Vergabeverfahren könnten stets zurückgenommen werden. Zum Zuschlagskriterium Hearing sei auszuführen, dass diese Passage zweifellos im Gesamtkontext der Ausschreibung zu sehen sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die fachliche Qualität des Konzepts und die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Konzepts in einem eigenen Zuschlagskriterium mit einer Maximalpunkteanzahl von 70 beurteilt werde und im Zuge der Ausschreibung großer Wert auf einen entsprechend qualifizierten Personaleinsatz gelegt werde. Es sei unzweifelhaft, dass im Rahmen des Hearings gerade auch das Auftreten und die Vermittlung der Inhalte durch die Bietervertreter beurteilt werden solle. Zur mangelhaften Begründung der Zuschlagsentscheidung wurde ausgeführt, dass tatsächlich im gegenständlichen Fall gänzlich auf eine verbale Begründung verzichtet hätte werden können. Zudem dürfe, gerade wenn es keiner verbalen Begründung der kommissionellen Entscheidung bedürfe, die Begründungspflicht einer Zuschlagsentscheidung nicht überspannt werden. Ein Mehr an Transparenz könne keineswegs zu einer Rechtswidrigkeit führen, solange der betreffende Empfänger nicht in die Irre geführt werde, wofür für keinerlei Anhaltungspunkte bestünden.
- Mit Stellungnahme vom 13.01.2016 replizierte schließlich auch die Auftraggeberin auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 03.12.
- Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und festgehalten, dass von Seiten der Auftraggeberin keine internen Festlegungen betreffend eine Rundung getroffen worden seien. Hinsichtlich des Hearings stellte die Auftraggeberin fest, dass jedes Kommissionsmitglied vor dem Hintergrund seiner/ihrer fachlichen Expertise nach eigener subjektiver Einschätzung über die fachliche Qualität, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der eingereichten Konzepte (vgl. Konzeptbewertungsbögen) bzw. der Ergebnisse des Hearings (vgl. Hearingbewertungsbögen) entschieden habe und seinen/ihren eigenen individuellen subjektiven Maßstab bei der Bewertung anlege. Das Hearing habe aus zwei Teilen, der Präsentation und der Beantwortung der Hearingfragen, bestanden. Das Hearing sei im Anschluss an jede Verhandlung bzw. in der Pause zwischen den Verhandlungen von jedem Kommissionsmitglied einzeln bewertet worden. Im Vorfeld hätten interne Termine stattgefunden, in denen die Kommissionsmitglieder auf ihre Rolle und ihren Aufgabenbereich sowie auf die Durchführung der Bewertungen vorbereitet worden seien. Im Zuge der Festlegung des Ermessenskorridors sei die Auftraggeberin ganz bewusst ausschließlich von einer Beurteilung des Hearings in Bezug auf die fachliche Qualität, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit ausgegangen. Denn ein Konzept könne von einem Präsentator hervorragend vorgestellt werden (maßgeschneiderter Anzug, perfekte Manieren und Umgangssprache, gerade Haltung etc.), was aber nichts über die Qualität des Inhaltes und die Umsetzbarkeit des Konzeptes aus sage. Für die Auftraggeberin sei Zweck der Präsentation und der Fragebeantwortung grundsätzlich ein besseres und damit erweitertes Verständnis des Konzeptes gewesen. Die bloße Wiedergabe des schriftlichen Konzeptes würde die gesamte Sinnhaftigkeit des Hearings in Frage stellen. Durch Detailwissen, Erläuterungen der Methoden in der Umsetzung mit beispielhaften Untermalungen etc. könne ein besserer Eindruck der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Konzeptes gewonnen werden. Der Vertreter der Antragstellerin habe sich bei der Beantwortung einiger Fragen recht ausweichend und unsicher gezeigt, was wiederum zu den Begründungen in den einzelnen Hearingbewertungsbögen geführt habe. Erst durch genaueres Nachfragen habe man sich ein ungefähres Bild machen können. Wenn daher auf konkretes Nachfragen durch die Kommission ausweichend geantwortet werde, würden daraus automatisch Zweifel seitens der Kommission an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Konzeptes resultieren. Insbesondere das Raumkonzept habe am Ende nicht den Darstellungen im ursprünglichen Konzept bzw. im Hearing entsprochen und sei hier über wahre Tatsachen hinweg getäuscht worden, wie sich nach der Verhandlung im Zuge der Konzeptverbesserung negativ herausgestellt habe.
- Mit Stellungnahme vom 13.01.2016 replizierte schließlich auch die Auftraggeberin auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 03.12.
- Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und festgehalten, dass von Seiten der Auftraggeberin keine internen Festlegungen betreffend eine Rundung getroffen worden seien. Hinsichtlich des Hearings stellte die Auftraggeberin fest, dass jedes Kommissionsmitglied vor dem Hintergrund seiner/ihrer fachlichen Expertise nach eigener subjektiver Einschätzung über die fachliche Qualität, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der eingereichten Konzepte vergleiche Konzeptbewertungsbögen) bzw. der Ergebnisse des Hearings vergleiche Hearingbewertungsbögen) entschieden habe und seinen/ihren eigenen individuellen subjektiven Maßstab bei der Bewertung anlege. Das Hearing habe aus zwei Teilen, der Präsentation und der Beantwortung der Hearingfragen, bestanden. Das Hearing sei im Anschluss an jede Verhandlung bzw. in der Pause zwischen den Verhandlungen von jedem Kommissionsmitglied einzeln bewertet worden. Im Vorfeld hätten interne Termine stattgefunden, in denen die Kommissionsmitglieder auf ihre Rolle und ihren Aufgabenbereich sowie auf die Durchführung der Bewertungen vorbereitet worden seien. Im Zuge der Festlegung des Ermessenskorridors sei die Auftraggeberin ganz bewusst ausschließlich von einer Beurteilung des Hearings in Bezug auf die fachliche Qualität, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit ausgegangen. Denn ein Konzept könne von einem Präsentator hervorragend vorgestellt werden (maßgeschneiderter Anzug, perfekte Manieren und Umgangssprache, gerade Haltung etc.), was aber nichts über die Qualität des Inhaltes und die Umsetzbarkeit des Konzeptes aus sage. Für die Auftraggeberin sei Zweck der Präsentation und der Fragebeantwortung grundsätzlich ein besseres und damit erweitertes Verständnis des Konzeptes gewesen. Die bloße Wiedergabe des schriftlichen Konzeptes würde die gesamte Sinnhaftigkeit des Hearings in Frage stellen. Durch Detailwissen, Erläuterungen der Methoden in der Umsetzung mit beispielhaften Untermalungen etc. könne ein besserer Eindruck der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Konzeptes gewonnen werden. Der Vertreter der Antragstellerin habe sich bei der Beantwortung einiger Fragen recht ausweichend und unsicher gezeigt, was wiederum zu den Begründungen in den einzelnen Hearingbewertungsbögen geführt habe. Erst durch genaueres Nachfragen habe man sich ein ungefähres Bild machen können. Wenn daher auf konkretes Nachfragen durch die Kommission ausweichend geantwortet werde, würden daraus automatisch Zweifel seitens der Kommission an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Konzeptes resultieren. Insbesondere das Raumkonzept habe am Ende nicht den Darstellungen im ursprünglichen Konzept bzw. im Hearing entsprochen und sei hier über wahre Tatsachen hinweg getäuscht worden, wie sich nach der Verhandlung im Zuge der Konzeptverbesserung negativ herausgestellt habe. II.römisch zwei. Sachverhalt: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Beweis erhoben durch Einsicht in die Akten, insbesondere in die eingebrachten Schriftsätze und Unterlagen sowie die vorgelegten Vergabeunterlagen, insbesondere den vorgelegten Vergabeakt der Auftraggeberin samt Angebotsunterlagen. Die Richtigkeit der Vergabeakten wurde grundsätzlich nicht bestritten. Weiters wurde Beweis erhoben, durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 15.01.2016, zu der sämtliche Verfahrensparteien geladen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Das Land Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung x, Soziales, führt das Vergabeverfahren „Flexible Hilfen des StKJHG im Bezirk Liezen 2016-2018“, zur GZ: ABT11-L87-67/2015-2, in Form eines einstufigen Verhandlungsverfahrens im Oberschwellenbereich durch. Der Auftrag wird befristet für die Dauer von drei Jahren (2016-2018) mit Option auf Verlängerung um weitere drei Jahre ausgeschrieben. Der Wert des Auftrages beträgt für das Jahr 2016 geschätzt € 1.822.260,00 (exkl. USt). Die Auftragsvergabe erfolgt elektronisch und waren die Angebote ausnahmslos auf elektronischem Weg zu übermitteln. Ende der Angebotsfrist war der 15.06.2015, um 11.00 Uhr. Punkt 5.
- der Ausschreibungsunterlage „Zuschlagskriterien und Bewertung“ lautet: „Es ist vorgesehen, aus den geeignet ermittelten Bietern jenem Bieter/jener Bietergemeinschaft den Zuschlag zu erteilen, der/die Rahmen des Verhandlungsverfahrens die höchste Punkteanzahl erreicht. Mit den Zuschlagskriterien werden der Preis sowie die Qualität auf Basis des eingereichten Konzeptes und eines Hearings bewertet. Die Bewertung erfolgt durch eine vom Auftraggeber zusammengesetzte Kommission von fachkundigen Personen. Die Kommission hat die eingelangten Angebote der geeigneten Bieter zu prüfen und anhand der angeführten Zuschlagskriterien aufgrund des in diesem Punkt dargestellten Punktesystems zu bewerten. Hinsichtlich der subjektiven Kriterien (Bewertung Hauptkriterien „Konzept“ und „Hearing“) vergibt jedes Kommissionsmitglied autonom seine Bewertungspunkte. Diese fließen als Summe aller abgegebenen Punkte der Kommissionsmitglieder geteilt durch die Anzahl der Kommissionsmitglieder in die Gesamtbewertung ein. Sollte ein Zuschlagskriterium durch zwei oder mehrere Bieter in gleicher Qualität erfüllt werden, so ist es möglich, an zwei oder mehrere Bieter dieselbe Punkteanzahl zu vergeben. Erfolgen zu einzelnen der unten angeführten Zuschlagskriterien keine Angaben seitens des Bieters bzw. sind die Kriterien nicht erfüllt, so erfolgt jeweils eine Bewertung mit „0 Punkte“. Hauptkriterium Subkriterium max. zu erreichende Punkteanzahl Konzept 70 Fachliche Qualität des Konzeptes 40 Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit 30 Hearing 15 Preis (Overhead + Fahrtkosten) 15 Gesamt 100 Die Bewertung der gültigen Angebote erfolgt nach folgenden Kriterien: 5.2 Erläuterungen zu den Kriterien 5.2.1 Konzept Zur Bewertung der Qualität des Konzeptes des Bieters/der Bietergemeinschaft wird geprüft, wie der Bieter in der Lage ist die unter Punkt 4.4 (Präzisierung des Leistungsinhalts) beschriebenen Ausschreibungsinhalte zu erfüllen. Beurteilt werden auch das im Konzept zum Ausdruck kommende Verständnis sowie das vom Bieter/Bietergemeinschaft in das Konzept eingebrachte Erfahrungswissen aufgrund bereits durchgeführter Projekte. Fachliche Qualität des Konzeptes Zur Bewertung dieses Kriteriums wird geprüft, ob und in welchem Ausmaß die dargestellten theoretischen Grundlagen und fachlich- methodischen Aspekte geeignet sind, die geforderte Leistung effizient und qualitativ hochwertig im Sinne der Zielvorgaben des Auftraggebers abzuwickeln. (40 Punkte) Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit Zur Bewertung dieses Kriteriums wird geprüft, in welchem Maße die im Konzept dargestellten Projektansätze schlüssig sowie nachvollziehbar und damit geeignet sind, die geforderte Leistung effizient und qualitativ hochwertig im Sinne der Zielvorgaben des Auftraggebers abzuwickeln. Dazu gehören insbesondere das vorgeschlagene Projektsetup, interne und externe Strukturen sowie Kommunikationsabläufe. (30 Punkte) 5.2.2 Hearing Der Bieter/Bietergemeinschaft hat das von ihm angebotene Konzept im Rahmen eines Hearings zu präsentieren und sich den Fragen der Kommission zu stellen. Zur Bewertung dieses Kriteriums werden die Ergebnisse des Hearings in Bezug auf die fachliche Qualität, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Konzeptes
der beschriebenen Leistung herangezogen. (15 Punkte) Bis zum Ende der Angebotsfrist am 15.06.2015 langten drei Angebote ein. Sowohl die Antragstellerin als auch die mitbeteiligte Partei gaben fristgerecht ein im Wesentlichen vollständiges Angebot ab bzw. erfüllten fristgerecht die Mängelbehebungsaufträge durch die Auftraggeberin. Der Angebotspreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin lag bei € 1.790.060,00; der Angebotspreis der Antragstellerin bei € 1.822.260,
- Im Vergabeakt wurden bei den Budgetplänen in den Angeboten der drei Bieter mit Bleistift Streichungen bzw. Korrekturen vorgenommen, insbesondere im „Pauschalbetrag Overhead“, und sowohl das Prozentausmaß als auch in der Folge der Betrag exkl. USt mit Bleistift durchgestrichen und geändert. Mit Bleistift wurde eine andere Angebotssumme dazu geschrieben. Die Korrekturen sind nicht datiert und nicht unterfertigt. Die Eignung der drei Bieter wurde geprüft und die Bieter im Zuge einer sogenannten „vertieften Angebotsprüfung“ zur Mängelbehebung aufgefordert. Im Akt abgelegt ist ein Ablaufplan zur Öffnung, Prüfung, Bewertung des Vergabeverfahrens, der für die „Bewertung Konzept“ vier Personen, davon zwei namentlich genannte Personen („M. P, A. M“) sowie zwei namentlich nicht genannte Mitglieder („BVB N.N.“) vorsieht, für das „Hearing“ sind vier Personen namentlich angeführt („K. G, E. H-R, M. P, A. M“) sowie weitere zwei Personen, die nicht namentlich benannt wurden („BVB N.N.“). Im Akt erliegend findet sich weiters eine Notiz, mit der Überschrift „Zusammensetzung der Kommission“. Unter „A11“ wird „Frau Mag. D: Konzeptbewertung + Hearing Bewertung“, „Herr Mag. P: Konzeptbewertung + Hearing Bewertung“, „Frau Mag. H-R: Budgetsachverständige im Hearing (Berechnung der Preisformel, keine Bewertung)“ angeführt, unter „Bezirkshauptmannschaft Liezen“: „Frau Mag. B W: Konzeptbewertung + Hearingbewertung“, „Frau C W: Konzeptbewertung + Hearing Bewertung“, „Frau E P: Hearingbewertung“. Die Notiz wurde weder unterfertigt, noch mit Datum versehen. Die Konzepte der drei Anbieter wurden laut vorliegendem Vergabeakt von Mag. M P, Mag. B W, DSA C W, Mag. (FH) A De geprüft und bewertet. Dabei wurde in einem vorgegebenen Bewertungsbogen von den Kommissionsmitgliedern „trifft voll zu“, „trifft zu“, „trifft wenig zu“, „trifft nicht zu“ angekreuzt und in der Folge fakultativ eine verbale Begründung hinzugefügt. Im Bewertungsbogen war die Möglichkeit der verbalen „Begründung der fachlichen Qualität“ sowie der „Begründung zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit“. Die im Akt erliegenden Bewertungsbögen sind von Mag. P, DSA C W sowie Mag. D im Original; von Mag. B W befindet sich eine Kopie im Vergabeakt. Mit Schreiben vom 08.09.2015 wurden die Bieter von der Auftraggeberin zum „Hearing und zur ersten und letzten Verhandlungsrunde“ für den 15.09.2015 eingeladen. Mit der Einladung wurden der Ablauf der Verhandlung sowie die Themen zum Hearing vorab bekannt gegeben. Durch einen Zustellungsfehler erhielt die mitbeteiligte Partei die Einladung nicht, weshalb sie am 15.09.2015 nicht erschien. Die Einladung wurde am 15.09.2015 wiederholt und fand das Hearing schließlich am 23.09.2015 statt. Über jedes Hearing bzw. die Verhandlung wurde eine sogenannte „Niederschrift über ein Verhandlungsgespräch“ erstellt, in der Datum, Uhrzeit, anwesende Bietervertreterinnen, Kommissionsmitglieder des Auftraggebers sowie Verfahrensleitung angeführt wurden. Als „Kommissionsmitglieder des Auftraggebers“ wurden namentlich genannt: Mag. E H-R, Mag. A De, Mag. M P, Mag. B W, C W, DSA, E P, DSA. Die Verfahrensleitung führte Mag. K G, Abteilung
- In der Niederschrift wurden unter Punkt
- „Themen zum Hearing“ die gestellten Fragen inklusive Antworten dokumentiert, wobei die fragestellende Person als „K“ bezeichnet wurde, die antwortgebende Person als „B“ bezeichnet wurde. Unter Punkt
- wurden schließlich die Verhandlungspunkte inklusive der Konzeptnachbesserungen dokumentiert. Unter „Unterschriften Kommission“ finden sich die sechs Unterschriften der Kommissionsmitglieder der Auftraggeberin. Das Hearing der mitbeteiligten Partei wurde von fünf Kommissionsmitgliedern, nämlich E P, DSA, C W, DAS, Mag. A De sowie Mag. M P und Mag. B W bewertet. Das sechste Kommissionsmitglied Frau Mag. E H-R füllte keinen Bewertungsbogen aus. Dieselbe Zusammensetzung bzw. derselbe Ablauf war beim Hearing der drittgereihten Bieterin sowie der Antragstellerin. Im Bewertungsbogen des Kommissionsmitglieds E P, DSA, finden sich bei der Antragstellerin bei „Verbale Begründung zur Bewertung der Präsentation des Umsetzungskonzeptes“ unter anderem folgende handschriftliche Anmerkungen: „sehr nervös“; bei „Verbale Begründung zur Bewertung der Beantwortung der Hearingfragen“ „sehr nervös und unsicher“. Das Kommissionsmitglied Mag. B W vermerkte bei der Antragstellerin „es wurden keine weiteren Erklärungen oder Erläuterungen in der Präsentation vermerkt; Angebot wurde wiederholt“. In der verbalen Begründung von Mag. M P zur Bewertung der Präsentation des Umsetzungskonzeptes findet sich ebenfalls die Anmerkung „im Wesentlichen das Konzept wiedergegeben und nicht ergänzend/darüber hinaus“. Auch die „unhöfliche Sitzposition“ eines Bieters wurde in der verbalen Begründung zur Bewertung der Präsentation des Umsetzungskonzeptes von einem Kommissionsmitglied (C W, DSA) handschriftlich angemerkt. Von den Bietern wurden die im Verhandlungsgespräch vereinbarten Nachbesserungen per E-Mail an die Auftraggeberin übermittelt und den Kommissionsmitgliedern, die auch die ersten Konzepte bewerteten, weitergeleitet. Von C W, DAS sowie Mag. B W erfolgte auf Grund dessen eine Änderung der Punktevergabe; Mag. A De sowie Mag. M P änderten die vergebenen Punkte nicht. Von der Auftraggeberin wurden mit E-Mail vom 24.09.2015 zwei Kommissionsmitglieder, Frau C W, DSA und Frau Mag. B W, aufgefordert, zwei Bewertungsbögen abzugeben, „1) Einen mit Wissensstand vor der Verhandlung und dem Datum im August, nur mit mehr „Futter“ aber gleicher Punktevergabe, 2) Einen mit dem Wissenstand nach der Verhandlung bezogen auf die Konzeptverbesserungen oder wenn ihnen in der Verhandlung etwas klarer wurde, im Konzept“. Mit Schreiben vom 08.10.2015 gab die Auftraggeberin bekannt, dass auf Grund des Ausschreibungsergebnisses beabsichtigt sei, den Zuschlag an die Antragstellerin mit einer Vergabesumme von € 1.767.040,00 für das Jahr 2016 zu erteilen. In der Bekanntgabe an die Antragstellerin wurden die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes verbal ausgeführt und wurde als Beilage eine Gesamtpunktebewertung der Kommission angefügt. Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung erfolgte nachweislich auch an die mitbeteiligte Partei, sowie die drittgereihte Bieterin und wurden die Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebots bzw. die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes verbal begründet. Als Beilage wurden ebenfalls die Gesamtpunktebewertungen der Kommission angefügt. Mit E-Mail vom 12.10.2015 wies die mitbeteiligte Partei die Auftraggeberin darauf hin, dass hinsichtlich der Preispunkte ein Fehler unterlaufen sein dürfte, weil sie 0 Preispunkte zugesprochen bekommen habe. Mit Schreiben vom 16.10.2015 teilte Auftraggeberin der mitbeteiligten Partei mit, dass das Land Steiermark die Zuschlagsentscheidung widerrufen werde; als Grund wurde ein Fehler im softwaretechnisch umgesetzten Berechnungsalgorithmus, der zu einem falschen Ergebnis der Preispunkte geführt habe, angegeben. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 19.10.2015 wurde schließlich allen Bietern bekannt gegeben, dass die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung von 08.10.2015 zurückgezogen werde. Als Grund wurde „ein Fehler im softwaretechnisch umgesetzten Berechnungsalgorithmus, der zu einem falschen Ergebnis der Preispunkte geführt hat“ angeführt. Als Beilage wurde eine neue Berechnung der Gesamtpunkte (Preisformel) angefügt. Am selben Tag, dem 19.10.2015, erfolgte die – neuerliche - Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung. Die mitbeteiligte Partei wurde mit einer Vergabesumme von € 1.785.060,00 für das Jahr 2016 als präsumtive Bestbieterin ermittelt und bekanntgegeben. Ihr wurden die Merkmale und Vorteile verbal dargestellt, in der Beilage wurde die Gesamtpunktebewertung der Kommission angefügt. Die verbale Begründung der Zuschlagsentscheidung vom 19.10.2015 ist identisch mit der verbalen Begründung der Zuschlagsentscheidung vom 08.10.
- Ebenso wurde der Antragstellerin – sowie der drittgereihten Bieterin - bekanntgegeben, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag an die mitbeteiligte Partei mit genannter Vergabesumme zu erteilen. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin wurden verbal dargestellt. Zur „fachlichen Qualität des Konzeptes“ führte die Auftraggeberin folgendes aus: „Ansätze und Methodik von Case Management wurden grundlegend beschrieben wurden und weist das Konzept einen guten Praxisbezug aus. Auf die Notwendigkeit von Partizipation und Ressourcenorientierung wird sehr zufriedenstellend eingegangen und wird es im Fallbeispiel praktikabel geschildert. Grundsätzlich wird von einem hohen Maß von Partizipation ausgegangen und wird die Beteiligung im Hinblick auf eine sehr wertschätzende Haltung dem/der Klient/in gegenüber beschrieben. Ein Plus des Konzeptes ist ebenso, dass durchgängig auf notwendige Zugangswege, Haltungen, sowie Arbeit im Gefährdungsbereich hingewiesen wird. Die Erreichbarkeit der verschiedenen Zielgruppen ist nachvollziehbar erläutert und wird auf den Bezirk insgesamt gut eingegangen.“ Weitere verbale Ausführungen wurden zu den Zuschlagskriterien „Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit“, „Hearing“ sowie „Preis“ getätigt. Im Anschluss wurde bekannt gegeben, dass von der Kommission gesamt 73,5 Punkte für die Antragstellerin vergeben wurde. Hinsichtlich der „Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots“ – somit der mitbeteiligten Partei - wurde zur „fachlichen Qualität des Konzeptes“ Folgendes ausgeführt: „Es wird ein guter Überblick über die Methode zu Case Management gegeben. Die fachlichen Ansätze sind vereinzelt angeführt. Grundsätzlich wirkt das Dargestellte fundiert. Die Bieter sind mit den aktuellen Herausforderungen unter Kinder- und Jugendhilfe und dem Bezirk gut vertraut. Ressourcenorientierung, Partizipation und Aktivierung werden zwar immer wieder benannt, aber zu wenig, in ihrer Umsetzung in der direkten Arbeit beschrieben. Das Hauptaugenmerk liegt auf dem Jugendlichen, wenig wird aber auf die Bedarfe von Kindern zwischen null bis sechs Jahren und deren Eltern eingegangen. Zu wenig wird auch auf die Differenzierung bei Vorgangsweisen im Gefährdungs- und Risikobereich eingegangen“. Die „Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit“, „Hearing“ und „Preis“ wurden verbal begründet, wobei es zu keinem Vergleich mit der Antragstellerin kam, sondern lediglich allgemein die Merkmale angeführt wurden. Die Stillhaltefrist wurde bekanntgegeben. Als Beilage wurde die Gesamtpunktebewertung der Kommission angefügt und ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin bei der „fachlichen Qualität des Konzeptes“ 29,75 Punkte erhielt, die mitbeteiligte Partei demgegenüber 30,5 Punkte. Die verbale Begründung in der Zuschlagsentscheidung vom 19.10.2015 an die Antragstellerin zu den Gründen für die Nichtberücksichtigung des Angebotes ist wortident mit der verbalen Begründung in der Zuschlagsentscheidung vom 08.10.2015, wo die Antragstellerin als Bestbieterin bekanntgegeben worden war. In der Zuschlagsentscheidung vom 08.10.2015 wurde die Antragstellerin mit 71 Punkten bewertet. In der Zuschlagsentscheidung vom 08.10.2015 erhielt die Antragstellerin im Zuschlagskriterium „Konzept“ 53 Punkte, wovon 30 Punkte auf die „fachliche Qualität des Konzeptes“ entfielen, 23 Punkte auf die „Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit“. Für das „Hearing“ wurden 10 Punkte ermittelt, der „Preis“ wurde mit 8 Punkten bewertet. Daraus ergab sich die Summe von 71 Punkten. In der Zuschlagsentscheidung vom 19.10.2015 erhielt die Antragstellerin demgegenüber für das Zuschlagskriterium „Konzept“ in Summe 52,5 Punkte, wobei auf die „fachliche Qualität des Konzeptes“ 29,75 Punkte entfielen, auf die „Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit“ 22,75 Punkte. Für das „Hearing“ wurden 10 Punkte, für den Preis 11 Punkte angegeben, woraus sich eine Gesamtpunkteanzahl von 73,5 Punkte ergab. Die mitbeteiligte Partei erhielt in der Zuschlagsentscheidung vom 19.10.2015 gesamt 74,05 Punkte, wobei auf das Zuschlagskriterium „Konzept“ 52,25 Punkte gesamt entfielen, wovon auf die „fachliche Qualität des Konzeptes“ 30,5 Punkte und auf die „Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit“ 21,75 Punkte entfielen. Beim „Hearing“ erhielt die präsumtive Zuschlagsempfängerin 13,8 Punkte, der „Preis“ wurde mit 8 Punkten bewertet. In der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde durch die Vertreterin der Auftraggeberin bestätigt, dass unter Punkt 5.
- „Zuschlagskriterien“ festgelegt wurde, dass bei den Hauptkriterien „Konzept“ und „Hearing“ jedes Kommissionsmitglied autonom seine Bewertungspunkte vergeben sollte. Als Kommissionsmitglieder gab die Vertreterin der Auftraggeberin fünf Personen an, namentlich Mag. P, Mag. D, Mag. B W, Frau C W,DAS, Frau E P, DSA. In der öffentlich mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls durch die Vertreterin der Auftraggeberin bestätigt, dass hinsichtlich der Prüfung der Angebote von einer Niederschrift abgesehen wurde, die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit findet sich nicht im Vergabeakt. Bestätigt wurde ebenfalls, dass die Bewertung der Konzepte durch vier Kommissionsmitglieder erfolgte. im Hearing waren neben der Vertreterin der Auftraggeberin als Verfahrensleitung zusätzlich zu den vier Kommissionsmitgliedern, die bereits die Bewertung der Konzepte durchführten, zwei weitere Kommissionsmitglieder anwesend, wobei ein Kommissionsmitglied, Frau Mag. H-R sowohl im Hearing als auch bei der Verhandlung anwesend war, Fragen stellte, aber keine Bewertung durchführte. Ein Mitglied der Kommission, Frau E P, DSA, bewertete nur das Hearing, nicht die Konzepte. Die Vertreterin der Auftraggeberin konnte nicht angegeben, wie konkret festgelegt wurde, wer in die Bewertung des Konzepts und des Hearings einbezogen werden sollte. Sie gab an, das sei in der Praxis sehr kompliziert. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist am 28.10.2015 und damit rechtzeitig in der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichtes für Steiermark eingelangt. Die Verständigung der Auftraggeberin ist ebenso nachgewiesen, wie die Entrichtung der Pauschalgebühren für ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich vornehmlich auf die von der Auftraggeberin vorgelegten schriftlichen Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie die in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der in der Verhandlung befragten Personen. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: IV.
- Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark und Zulässigkeit des Antrages:römisch vier.
- Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark und Zulässigkeit des Antrages: Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren unterliegt den materiellen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes BGBl. I Nr. 17/2006 idF BGBl. I Nr. 128/2013 (BVergG) sowie hinsichtlich des Nachprüfungsverfahrens dem Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes 2012 (StVergRG), LGBl. Nr. 80/2012 idF LGBl. Nr. 49/2014.Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren unterliegt den materiellen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2013, (BVergG) sowie hinsichtlich des Nachprüfungsverfahrens dem Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes 2012 (StVergRG), Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2014,. Das Land Steiermark ist öffentlicher Auftraggeber
Art. 14Abs 2 Z 2 lit a Bundesvergabegesetz.
Das gegenständliche Vergabeverfahren fällt somit in den Vollzugsbereich des Landes und unterliegt
§ 3St
VergRG der Nachprüfung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Da es sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich handelt, entscheidet das Landesverwaltungsgericht
§ 3Abs 2 St
VergRG durch einen Senat.Das Land Steiermark ist öffentlicher Auftraggeber
Artikel 14, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, Bundesvergabegesetz.
Das gegenständliche Vergabeverfahren fällt somit in den Vollzugsbereich des Landes und unterliegt
Paragraph 3, StVergRG der Nachprüfung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Da es sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich handelt, entscheidet das Landesverwaltungsgericht
Paragraph 3, Absatz 2, StVergRG durch einen Senat. Die Antragstellerin bekämpft eine gesondert anfechtbare Entscheidung
§ 2Z 16 lit a sublit a BVer
G die Zuschlagsentscheidung. Die Antragstellerin bekämpft eine gesondert anfechtbare Entscheidung
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, sublit a BVerG die Zuschlagsentscheidung. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde am 19.10.2015 bekannt gegeben, der am 28.10.2015 eingebrachte Nachprüfungsantrag ist daher
§ 6Abs 1 St
VergRG fristgerecht eingebracht. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde am 19.10.2015 bekannt gegeben, der am 28.10.2015 eingebrachte Nachprüfungsantrag ist daher
Paragraph 6, Absatz eins, StVergRG fristgerecht eingebracht. Im Vergabeverfahren wurde weder der Zuschlag erteilt, noch das Vergabeverfahren widerrufen. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde ordnungsgemäß vergebührt und entspricht den formalen Kriterien des § 7 StVergRG.Im Vergabeverfahren wurde weder der Zuschlag erteilt, noch das Vergabeverfahren widerrufen. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde ordnungsgemäß vergebührt und entspricht den formalen Kriterien des Paragraph 7, StVergRG. IV.
- Zu Spruchpunkt I.:römisch vier.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.: Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um eine Dienstleistung der Kategorie 25, Gesundheits-, Veterinär-, und Sozialwesen des Anhanges IV. des Bundesvergabegesetzes 2006 und somit um eine sog. nicht prioritäre Dienstleistung. Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um eine Dienstleistung der Kategorie 25, Gesundheits-, Veterinär-, und Sozialwesen des Anhanges römisch vier. des Bundesvergabegesetzes 2006 und somit um eine sog. nicht prioritäre Dienstleistung.
§ 141Abs 2 BVerg
G sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge von Auftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben.
Paragraph 141, Absatz 2, BVergG sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge von Auftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben.
Abs 5 leg cit gilt als gesondert anfechtbare Entscheidung jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers.
Absatz 5, leg cit gilt als gesondert anfechtbare Entscheidung jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers. Zwar erfolgt die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen
§ 141Abs 1 BVerg
G in einem „verdünnten Vergaberegime“, jedoch sind auch für die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungsaufträge das allgemeine Diskriminierungsverbot und die daraus abzuleitenden Anforderungen an die Transparenz und Publizität des Vergabeverfahrens zu beachten. Dies ergibt sich bereits aus den Grundfreiheiten des Vertrages (vlg insb. EuGH 07.12.2000, C-324/98 Telaustria VerlagsGmbH und Telefonadress GmbH gegen Telekom Austria AG; Grasböck in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 141 Rz 184). Auch der Grundsatz des effektiven (gerichtlichen) Rechtsschutzes gehört nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts (vgl EuGH 06.05.2010, Rs C- 145/08 und C-149/08, Club Hotel Loutraki RdNr 73 mwN).Zwar erfolgt die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen
Paragraph 141, Absatz eins, BVergG in einem „verdünnten Vergaberegime“, jedoch sind auch für die Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungsaufträge das allgemeine Diskriminierungsverbot und die daraus abzuleitenden Anforderungen an die Transparenz und Publizität des Vergabeverfahrens zu beachten. Dies ergibt sich bereits aus den Grundfreiheiten des Vertrages (vlg insb. EuGH 07.12.2000, C-324/98 Telaustria VerlagsGmbH und Telefonadress GmbH gegen Telekom Austria AG; Grasböck in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 141, Rz 184). Auch der Grundsatz des effektiven (gerichtlichen) Rechtsschutzes gehört nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts vergleiche EuGH 06.05.2010, Rs C- 145/08 und C-149/08, Club Hotel Loutraki RdNr 73 mwN). Diesen allgemeinen Grundsätzen kommt bei nicht prioritären Dienstleistungen aber auch bei Verhandlungsverfahren angesichts des Fehlens genauerer gesetzlicher Festlegungen für den Verfahrensablauf besondere Bedeutung zu (BVA 2.10.2003, 16N-74/03-21 BVA 22.02.2006, 16N-133/05-55). Für diesen spezifischen Bereich ist daher den allgemeinen Grundsätzen des Vergabeverfahrens ein besonderes Gewicht beizumessen, um ein gewisses Regulativ für den durchaus weiten Handlungsspielraum des jeweiligen Auftraggebers zu schaffen (Fink/Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 3. Auflage
(2010)244.). 1. Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung: § 141 Abs 6 BVergG sieht vor, dass der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen hat, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern
Abs 6 das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Information öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Paragraph 141, Absatz 6, BVergG sieht vor, dass der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen hat, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern
Absatz 6, das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Information öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Der Verwaltungsgerichtshof forderte bereits für die Rechtslage vor der BVergG-Novelle 2012, BGBl I Nr. 10, mit welcher die Begründungspflicht in § 141 Abs 6 BVergG ausdrücklich auch für nicht prioritäre Dienstleistungen verankert wurde, in ständiger Rechtsprechung, dass auch bei nicht prioritären Dienstleistungen die Zuschlagsentscheidung entsprechend § 131 BVergG begründet werden müsse (VwGH 09.04.2013, Zl 2011/04/0173; VwGH 21.01.2014, Zl 2011/03/0133). Der Verwaltungsgerichtshof forderte bereits für die Rechtslage vor der BVergG-Novelle 2012, BGBl römisch eins Nr. 10, mit welcher die Begründungspflicht in Paragraph 141, Absatz 6, BVergG ausdrücklich auch für nicht prioritäre Dienstleistungen verankert wurde, in ständiger Rechtsprechung, dass auch bei nicht prioritären Dienstleistungen die Zuschlagsentscheidung entsprechend Paragraph 131, BVergG begründet werden müsse (VwGH 09.04.2013, Zl 2011/04/0173; VwGH 21.01.2014, Zl 2011/03/0133). Der ständigen Rechtsprechung wurde durch die BVergG-Novelle 2012 Rechnung getragen und enthält Abs 6 leg cit eine Pflicht zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, die nunmehr im Wesentlichen
§ 131BVerg
G entspricht. Der ständigen Rechtsprechung wurde durch die BVergG-Novelle 2012 Rechnung getragen und enthält Absatz 6, leg cit eine Pflicht zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, die nunmehr im Wesentlichen
Paragraph 131, BVergG entspricht. Den betroffenen Bietern ist somit nicht nur die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers bekannt zu geben, sondern soll der Bieter anhand der Begründung der Zuschlagsentscheidung auch in die Lage versetzt werden, rechtzeitig eine wirksame Nachprüfung dieser Entscheidung in die Wege leiten zu können (VwGH 09.04.2013, Zl 2011/04/0173; VwGH 21.01.2014, Zl 2011/03/0133). Den unterlegenen Bietern sind sowohl die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes als auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekanntzugeben. Nur die Gegenüberstellung lässt erkennen, aus welchen Gründen die Zuschlagsentscheidung zugunsten des einen und zulasten des anderen Bieters erfolgt ist. Entscheidend ist, dass die für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Faktoren transparent gemacht werden und die Begründung des Auftraggebers nachprüfbar ist (Fink/Hofer in Heid/Preslmayer, Handbuch Vergaberecht 3. Auflage
(2010)Rz 1369). Eine entgegen dieser Verpflichtung abgegebene Zuschlagsentscheidung ist eine objektiv rechtwidrige Entscheidung des Auftraggebers und verletzt den Bieter in dem ihm
§ 141Abs 6 BVerg
RG zustehenden Recht auf Bekanntgabe der in dieser Bestimmung enthaltenen Informationen. Dies umso mehr, als diese Bestimmung gewährleisten soll, dass ein nicht zum Zug kommender Bieter schon am Beginn der Stillhaltefrist die Informationen besitzt, die er für einen allfälligen –zielgerichteten – Nachprüfungsantrag benötigt (vgl. VwGH 22.04.2009, Zl 2009/04/0018; VwGH 12.09.2013, Zl 2010/04/0066; BVwG 14.11.2014, W 139 2013456-2; BVA 19.09.2009, N/0071-BVA/13/2009-29; BVA 17.11.2011, N/0062-BVA/06/2011-28; Fink/Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 3. Auflage
(2010)Rz 701; Gruber/Eisner, Die Begründungspflicht nach § 131 Bundesvergabegesetz 2006, ZVB 2009/87, 321
(324), Glossar zu VwGH 22.04.2009, Zl: 2009/04/0081). Eine entgegen dieser Verpflichtung abgegebene Zuschlagsentscheidung ist eine objektiv rechtwidrige Entscheidung des Auftraggebers und verletzt den Bieter in dem ihm
Paragraph 141, Absatz 6, BVergRG zustehenden Recht auf Bekanntgabe der in dieser Bestimmung enthaltenen Informationen. Dies umso mehr, als diese Bestimmung gewährleisten soll, dass ein nicht zum Zug kommender Bieter schon am Beginn der Stillhaltefrist die Informationen besitzt, die er für einen allfälligen –zielgerichteten – Nachprüfungsantrag benötigt vergleiche VwGH 22.04.2009, Zl 2009/04/0018; VwGH 12.09.2013, Zl 2010/04/0066; BVwG 14.11.2014, W 139 2013456-2; BVA 19.09.2009, N/0071-BVA/13/2009-29; BVA 17.11.2011, N/0062-BVA/06/2011-28; Fink/Heid in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht 3. Auflage
(2010)Rz 701; Gruber/Eisner, Die Begründungspflicht nach Paragraph 131, Bundesvergabegesetz 2006, ZVB 2009/87, 321
(324), Glossar zu VwGH 22.04.2009, Zl: 2009/04/0081). Insofern merken auch die Materialien zu § 131 BVergG an, dass die Mitteilung der Gründe der Vorbereitung eines Nachprüfungsantrages dient (RV 1171, Beilagen Nr. XXII. GP, 85 ff). Es handelt sich dabei um eine Bringschuld des Auftraggebers (VwGH 22.04.2009, Zl 2009/04/0081, 0085). Insofern merken auch die Materialien zu Paragraph 131, BVergG an, dass die Mitteilung der Gründe der Vorbereitung eines Nachprüfungsantrages dient Regierungsvorlage 1171, Beilagen Nr. römisch 22 . GP, 85 ff). Es handelt sich dabei um eine Bringschuld des Auftraggebers (VwGH 22.04.2009, Zl 2009/04/0081, 0085). Dem Nachprüfungswerber kann nicht zugemutet werden, die vom Auftraggeber in seiner Zuschlagsentscheidung nicht bekannt gegebenen Informationen beim Auftraggeber selbst oder im Wege eines Nachprüfungsverfahrens zu beschaffen. Daraus folgt, dass die Unterlassung der Begründung der Zuschlagsentscheidung für den Ausgang des Vergabeverfahrens schon dann wesentlich ist, wenn die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages dadurch erschwert oder behindert wird. Eine unzureichende Begründung der Zuschlagsentscheidung ist demnach einer Nichtbegründung gleichzuhalten und zieht ebenfalls die Sanktion der Nichtigerklärung nach sich (UVS Steiermark 12.01.2012, GZ: UVS 44.15-1/2011-7, Merl, Rechtsfolgen einer fehlenden oder unzureichenden Begründung der Zuschlagsentscheidung, RPA 2010/6). Allerdings erfordert die Begründung keine umfassende Unterrichtung der betroffenen Bieter über sämtliche Details der für die Zuschlagsentscheidung relevanten Gründe. Dies liefe auf eine Überspannung der Begründungspflicht hinaus (VwGH 09.04.2013, Zl 2011/04/0224; VwGH 12.09.2013, Zl 2010/04/0066; VwGH 21.01.2014, Zl 2011/04/0133). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sich der Auftraggeber bei der Festlegung einer subjektiv- autonomen Punktevergabe durch die einzelnen Mitglieder einer Bewertungskommission auf einen Hinweis auf die von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punkte beschränken kann (VwGH 21.01.2014, Zl 2011/04/0133). Die verfahrensgegenständliche Zuschlagsentscheidung wurde folgendermaßen bekannt gegeben: Die Auftraggeberin teilte der Antragstellerin mit Bekanntgabe vom 19.10.2015 den Namen und Angebotspreis der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sowie Stillhaltefrist mit, es folgten verbale Ausführungen hinsichtlich der „Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes“. Zur „fachlichen Qualität des Konzeptes“ führte die Auftraggeberin folgendes aus (Markierung durch das LVwG): „Ansätze und Methodik von Case Management wurden grundlegend beschrieben wurden und weist das Konzept einen guten Praxisbezug aus. Auf die Notwendigkeit von Partizipation und Ressourcenorientierung wird sehr zufriedenstellend eingegangen und wird es im Fallbeispiel praktikabel geschildert. Grundsätzlich wird von einem hohen Maß von Partizipation ausgegangen und wird die Beteiligung im Hinblick auf eine sehr wertschätzende Haltung dem/der Klient/in gegenüber beschrieben. Ein Plus des Konzeptes ist ebenso, dass durchgängig auf notwendige Zugangswege, Haltungen, sowie Arbeit im Gefährdungsbereich hingewiesen wird. Die Erreichbarkeit der verschiedenen Zielgruppen ist nachvollziehbar erläutert und wird auf den Bezirk insgesamt gut eingegangen.“ Weitere verbale Ausführungen wurden zu den Zuschlagskriterien „Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit“, „Hearing“ sowie „Preis“ getätigt. Im Anschluss wurde bekannt gegeben, dass die Kommission 73,5 Punkte vergibt. Hinsichtlich der „Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots“ – somit der mitbeteiligten Partei - wurde hingegen zur „fachlichen Qualität des Konzeptes“ Folgendes ausgeführt (Markierung durch das LVwG): „Es wird ein guter Überblick über die Methode zu Case Management gegeben. Die fachlichen Ansätze sind vereinzelt angeführt. Grundsätzlich wirkt das Dargestellte fundiert. Die Bieter sind mit den aktuellen Herausforderungen unter Kinder- und Jugendhilfe und dem Bezirk gut vertraut. Ressourcenorientierung, Partizipation und Aktivierung werden zwar immer wieder benannt, aber zu wenig, in ihrer Umsetzung in der direkten Arbeit beschrieben. Das Hauptaugenmerk liegt auf dem Jugendlichen, wenig wird aber auf die Bedarfe von Kindern zwischen null bis sechs Jahren und deren Eltern eingegangen. Zu wenig wird auch auf die Differenzierung bei Vorgangsweisen im Gefährdungs- und Risikobereich eingegangen“. Verbal wurden in der Folge auch „Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit“, „Hearing“ und „Preis“ begründet, wobei es zu keinem Vergleich mit der Antragstellerin kam, sondern lediglich allgemein die Merkmale angeführt wurden. Abschließend wurde die Stillhaltefrist bekanntgegeben. Als Beilage wurde die Gesamtpunktebewertung der Kommission angefügt und ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin bei der „fachlichen Qualität des Konzeptes“ 29,75 Punkte erhielt, die mitbeteiligte Partei demgegenüber 30,5 Punkte. Betrachtet man die verbalen Ausführungen der Auftraggeberin, ist festzustellen, dass in der vorliegenden Konstellation die verbale Begründung die Punktebewertung geradezu konterkariert, ist doch die Formulierung betreffend die Antragstellerin ausschließlich positiv und ohne Kritik, während hingegen bei der „fachlichen Qualität des Konzeptes“ der mitbeteiligten Partei durchaus kritische Anmerkungen erfolgten. Die geringere Punktebewertung für die Antragstellerin war daher nach den verbalen Ausführungen für die Beschwerdeführerin nachvollziehbarerweise unklar und nicht plausibel. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark verkennt nicht, dass in einem Fall, in dem die Angebote der Bieter hinsichtlich bestimmter Kriterien von den einzelnen Mitgliedern einer Bewertungskommission getrennt – autonom - bewertet werden, die Auftraggeberin keine in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess erzielte begründbare Entscheidung darlegen kann und sich nach der Judikatur des VwGH auf die Bekanntgabe der Punkte beschränken kann. Begründet die Auftraggeberin allerdings – wie gegenständlich - die Zuschlagsentscheidung verbal, so sind, will man dem oben aufgezeigten Zweck der Begründung der Zuschlagsentscheidung gerecht werden, die im Rahmen der Zuschlagsentscheidung mitzuteilenden Informationen jedenfalls so auszudrücken, dass die verbale Begründung der ebenfalls mitgeteilten Punktebewertung entspricht und diese sich nicht – wie im gegenständlichen Fall - geradezu widersprechen. Widerspricht daher die verbale Begründung dem Anschein nach den vergebenen Punkten, so leitet sie den Bieter in die Irre und entspricht die angefochtene Zuschlagsentscheidung nicht den dargestellten gesetzlichen Anforderungen sowie den vergaberechtlichen Grundsätzen der Transparenz. Sie erweist sich sohin als rechtswidrig. Hinzu kommt gegenständlich, dass die Auftraggeberin bereits mit E-Mail vom 08.10.2015 eine Zuschlagsentscheidung bekanntgab, in der zunächst die Antragstellerin als Bestbieterin ermittelt wurde. Diese wurde am 19.10.2015 zurückgezogen, weil „ein Fehler im softwaretechnisch umgesetzten Berechnungsalgorithmus, zu einem falschen Ergebnis der Preispunkte geführt“ habe. In der am 19.10.2015 bekanntgegebenen Zuschlagsentscheidung erhielt die Antragstellerin im Hauptkriterium „Konzept“ 52,5 Punkte; in der Zuschlagsentscheidung vom 08.10.2015 hatte sie jedoch 53 Punkte erhalten. In den beiden Subkriterien erhielt die Antragstellerin in der Zuschlagsentscheidung vom 19.10.2015 jeweils um 0,25 Punkte weniger. Wie sich aus dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ergibt, vermutete diese, dass sich der von der Auftraggeberin bei der Zurückziehung der ersten Zuschlagsentscheidung am 19.10.2015 angegebene Fehler im Berechnungsalgorithmus auch auf die Punktebewertung der restlichen Zuschlagskriterien ausgewirkt hatte und dies der Grund der geänderten Punktezahl war (vgl. Punkt 3.1.22 und 3.1.23 des Nachprüfungsantrages). Wie sich aus dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ergibt, vermutete diese, dass sich der von der Auftraggeberin bei der Zurückziehung der ersten Zuschlagsentscheidung am 19.10.2015 angegebene Fehler im Berechnungsalgorithmus auch auf die Punktebewertung der restlichen Zuschlagskriterien ausgewirkt hatte und dies der Grund der geänderten Punktezahl war vergleiche Punkt 3.1.22 und 3.1.23 des Nachprüfungsantrages). Erst durch die Stellungnahme der Auftraggeberin 06.11.2015 stellte sich heraus, dass die Auftraggeberin bei der Zuschlagsentscheidung vom 08.10.2015 eine Rundung auf ganze Zahlen vorgenommen hatte, bei der Zuschlagsentscheidung vom 19.10.2015 wurde die Punktebewertung jedoch in Kommastellen angeführt und führte dies - und nicht der Fehler im Berechnungsalgorithmus - zu einer Änderung in der Punktebewertung. Diese Tatsache wurde in der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung vom 19.10.2015 nicht erwähnt und musste sich die Antragstellerin daher – abgesehen von der Rüge der mangelhaften Begründung der Zuschlagsentscheidung sowie einer möglichen Kollusion – auf Vermutungen stützen. Gerade diesem Umstand soll aber die Verpflichtung zur Mitteilung der Entscheidung vorbeugen. Auch wenn die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung vom 08.10.2015 durch ihre Zurückziehung per E-Mail vom 19.10.2015 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört und die Auftraggeberin zu dieser Änderung nicht nur berechtigt sondern angesichts der mangelnden Festlegung einer Rundung in den Ausschreibungsunterlagen sogar verpflichtet war, ist aus dem Grundsatz der Transparenz zu folgern, dass die Auftraggeberin den Grund für die Änderung der Punktebewertung im Zuschlagskriterium „Konzept“ hätte erklären müssen. Auf Grund obiger Ausführungen entspricht die angefochtene Zuschlagsentscheidung nicht den dargestellten inhaltlichen Anforderungen des § 141 Abs 6 BVergG und erweist sich sohin als rechtswidrig. Die angefochtene Zuschlagsentscheidung birgt erhebliche Informationsdefizite, die erst im Zuge des Nachprüfungsverfahrens aufgeklärt wurden. Die Antragstellerin konnte nicht bereits am Beginn der Stillhaltefrist über jene Informationen verfügen, die es ihr ermöglichten, die Auftraggeberentscheidung im Hinblick auf deren Korrektheit nachzuvollziehen (VwGH 22.04.2009, Zl 2009/04/0081; VwGH 12.09.2013, Zl 2010/04/0066; BVwG 14.11.2014, W 139 2013456-2). Auf Grund obiger Ausführungen entspricht die angefochtene Zuschlagsentscheidung nicht den dargestellten inhaltlichen Anforderungen des Paragraph 141, Absatz 6, BVergG und erweist sich sohin als rechtswidrig. Die angefochtene Zuschlagsentscheidung birgt erhebliche Informationsdefizite, die erst im Zuge des Nachprüfungsverfahrens aufgeklärt wurden. Die Antragstellerin konnte nicht bereits am Beginn der Stillhaltefrist über jene Informationen verfügen, die es ihr ermöglichten, die Auftraggeberentscheidung im Hinblick auf deren Korrektheit nachzuvollziehen (VwGH 22.04.2009, Zl 2009/04/0081; VwGH 12.09.2013, Zl 2010/04/0066; BVwG 14.11.2014, W 139 2013456-2). Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur ist die Unterlassung der Begründung der Zuschlagsentscheidung für den Ausgang des Vergabeverfahrens schon dann wesentlich, wenn die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages dadurch erschwert oder behindert wird, was – wie die Erläuterungen anführen – in der Regel anzunehmen ist. Für die Wesentlichkeit reicht somit eine lediglich potentielle Relevanz für den Ausgang des Vergabeverfahrens aus. Die Verpflichtung zur Begründung der Zuschlagsentscheidung soll demnach die Einbringung eines Nachprüfungsantrages mit ausreichender Vorbereitungszeit ermöglichen und auf bloße Vermutungen gestützte Nachprüfungsanträge vorbeugen (BVA 17.08.2011, N/0062-BVA/06/2011-28, BVA 16.03.2011, N/0011/BVA/10/2011-40). Als von wesentlicher Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens wurde in der Rechtsprechung eine intransparente Bewertung der Angebote beurteilt (BVA 20.06.2006, N/0032-BVA/12/2006-19). Diese Voraussetzungen einer Wesentlichkeit liegen im gegenständlichen Fall vor, worauf die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen der mangelnden Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Zuschlagsentscheidung auch verweist. Die Angaben der Auftraggeberin in der Zuschlagsentscheidung waren nicht geeignet, die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung im ausreichendem Maße und damit ein seriöses Abschätzen der Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsantrages zu gewährleisten. Die Zuschlagsentscheidung ist daher für nichtig zu erklären. 2. Weitere Rechtswidrigkeiten der Zuschlagsentscheidung: Vorauszuschicken ist, dass die gegenständliche Ausschreibung mangels rechtzeitiger Anfechtung Bestandskraft erlangt hat und sohin nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Bewertung der Angebote ist, wenn deren Bestimmungen unzweckmäßig oder vergaberechtswidrig sein sollten (VwGH 07.11.2005, Zl. 2003/04/0135 uva). Sowohl der Auftraggeber als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbestimmungen einhält (LVwG Steiermark 04.05.2016, LVwG 443.16-1915/2015-34; BVwG 02.07.2014, W 1232007789-1; BVA 25.11.2009, N/0110-BVA/09/2009-28; Latzenhofer in Gast, BVergG Leitsatzkommentar, E 53 zu § 321). Vorauszuschicken ist, dass die gegenständliche Ausschreibung mangels rechtzeitiger Anfechtung Bestandskraft erlangt hat und sohin nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Bewertung der Angebote ist, wenn deren Bestimmungen unzweckmäßig oder vergaberechtswidrig sein sollten (VwGH 07.11.2005, Zl. 2003/04/0135 uva). Sowohl der Auftraggeber als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbestimmungen einhält (LVwG Steiermark 04.05.2016, LVwG 443.16-1915/2015-34; BVwG 02.07.2014, W 1232007789-1; BVA 25.11.2009, N/0110-BVA/09/2009-28; Latzenhofer in Gast, BVergG Leitsatzkommentar, E 53 zu Paragraph 321,). Das bedeutet, dass es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt ist, derartig bestandskräftige Entscheidungen im Zuge der Anfechtung späterer Auftraggeberentscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen (siehe grundlegend VwGH 15.09.2004, Zl. 2004/09/0054; VwGH 07.09.2009, Zl. 2007/04/0090; VwGH 27.06.2007, Zl. 2005/04/0234 uva). Folglich kann die Beurteilung der Frage, ob der Ausschreibung eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Festlegung der Zuschlagskriterien, insbesondere hinsichtlich deren Bestimmtheit, zu Grunde liegt, grundsätzlich nicht mehr aufgegriffen werden. Vorliegend ist nach Ansicht des erkennenden Senates nicht von einer Konstellation auszugehen, die eine im Nachhinein objektiv nachvollziehbare und den auch bei nicht prioritären Dienstleistungen
§ 141Abs 2 BVerg
G zu berücksichtigenden allgemeinen Vergabegrundsätzen genügende Ermittlung des Bestbieters grundsätzlich unmöglich macht (vgl. VwGH 01.10.2008, 2004/04/0237). Vorliegend ist nach Ansicht des erkennenden Senates nicht von einer Konstellation auszugehen, die eine im Nachhinein objektiv nachvollziehbare und den auch bei nicht prioritären Dienstleistungen
Paragraph 141, Absatz 2, BVergG zu berücksichtigenden allgemeinen Vergabegrundsätzen genügende Ermittlung des Bestbieters grundsätzlich unmöglich macht vergleiche VwGH 01.10.2008, 2004/04/0237). Die Auftraggeberin hat Zuschlagskriterien samt Subkriterien sowie deren Gewichtung festgelegt (siehe Punkt 5. der Ausschreibungsunterlage). Hinsichtlich des Zuschlagskriteriums „Konzept“ wird zwischen der „fachlichen Qualität des Konzeptes“ und der „Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit“ differenziert und wurden die Subkriterien entsprechend gewichtet. Hinsichtlich des Subkriteriums „5.2.2 Hearing“ wird von der Auftraggeberin festgelegt, dass „der Bieter/die Bietergemeinschaft das vom ihm angebotene Konzept im Rahmen des Hearings zu präsentieren hat und sich den Fragen der Kommission zu stellen hat. Zur Bewertung dieses Kriteriums werden die Ergebnisse des Hearings in Bezug auf fachliche Qualität, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Konzeptes
der beschriebenen Leistung herangezogen.“ Das Kriterium wurde mit 15 Punkten verwertet. Zur Auslegung von Ausschreibungsunterlagen sind die für rechtsgeschäftliche Erklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 914 ff ABGB anzuwenden (vgl. Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1). Ausschreibungsunterlagen sind demnach nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsunterlagen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen maßgeblich (VwGH 19.11.2008, 2007/04/0018 und 2007/04/0019; RPA 2009, 79; VwGH 29.03.2006, Zl 2004/04/0144, 0156, 0157)). Zur Auslegung von Ausschreibungsunterlagen sind die für rechtsgeschäftliche Erklärungen maßgeblichen zivilrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 914, ff ABGB anzuwenden vergleiche Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1). Ausschreibungsunterlagen sind demnach nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsunterlagen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen maßgeblich (VwGH 19.11.2008, 2007/04/0018 und 2007/04/0019; RPA 2009, 79; VwGH 29.03.2006, Zl 2004/04/0144, 0156, 0157)). Zur Bewertung des Hearings wurde daher von der Auftraggeberin ausdrücklich und bestandsfest festgelegt, dass im Rahmen des Hearings das „angebotene Konzept“ zu präsentieren ist und der Bieter sich den Fragen der Kommission zu stellen hat. Zur Bewertung sollten demnach nach dem eindeutigen Wortlaut der Ausschreibungsunterlage die „Ergebnisse des Hearings in Bezug auf die fachliche Qualität, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Konzepts“
der beschriebenen Leistung herangezogen werden. Unter Zugrundelegung des aufgezeigten Interpretationsmaßstabes sind die Ausschreibungsunterlagen daher dahingehend auszulegen, dass im Rahmen des Hearings ausschließlich die fachliche Qualität, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Konzepts bewertet werden durfte. Dabei hatte der Bieter das angebotene Konzept zu präsentieren. Etwas anderes lässt sich der Ausschreibung dem klaren Wortlaut nach nicht entnehmen und kommt es nicht auf den – vermuteten - Willen der Parteien an. Betrachtet man nun die Bewertungsbögen der einzelnen Jurymitglieder, so wird bei der mitbeteiligten Partei unter anderem bei der Präsentation des Umsetzungskonzeptes „sicheres Auftreten“, „sinnvolle Ergänzungen“ angeführt, während hingegen bei den Bewertungsbögen betreffend die Präsentation des Umsetzungskonzeptes der Antragstellerin unter anderem vermerkt wurde, dass „das Konzept wiedergegeben worden sei und nicht ergänzend/darüber hinaus“, „sehr nervös“, „das Angebot wiederholt“. Die mitbeteiligte Partei erhielt im Hearing 13,8 von 15 Punkten, die Antragstellerin erhielt 10 von 15 Punkten. Es ist daher davon auszugehen, dass die in den Bewertungsbögen festgehaltenen Anmerkungen letztlich in der Punktebewertung berücksichtigt wurden bzw. eine Rolle spielten. Betrachtet man den Wortlaut der Ausschreibungsunterlage zu Punkt 5.2.
- „Hearing“ waren darin allerdings keinerlei personenbezogenen Bewertungsmaßstäbe vorgegeben und war das vom Bieter angebotene Konzept zu präsentieren. So räumte auch die Auftraggeberin in ihrer Stellungnahme vom 14.01.2016 ein, dass ein Konzept von einem guten Präsentator vorgetragen werden könne, dies aber nichts über die Qualität des Inhaltes und die Umsetzbarkeit des Konzeptes aussage. Man sei bewusst ausschließlich von einer Beurteilung des Hearings in Bezug auf die „fachliche Qualität, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit“ ausgegangen. Nach § 141 Abs 2 BVergG hat ein Auftraggeber die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes zu beachten. Nach Paragraph 141, Absatz 2, BVergG hat ein Auftraggeber die gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes zu beachten. Dazu gehört jedenfalls, dass ein Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen an seine Ausschreibungsunterlagen gebunden ist und auch in einem Verfahren nach § 141 BVergG nicht nachträglich Änderungen in den Beurteilungskriterien vornehmen darf. Dazu gehört jedenfalls, dass ein Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen an seine Ausschreibungsunterlagen gebunden ist und auch in einem Verfahren nach Paragraph 141, BVergG nicht nachträglich Änderungen in den Beurteilungskriterien vornehmen darf. Auf Grund des Inhaltes der Vergabeakten kann als erwiesen angenommen werden, dass die von der Auftraggeberin eingesetzte Bewertungskommission bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums „Hearing“ von den Festlegungen in Punkt 5.2.
- der Ausschreibungsbedingungen abgewichen ist, wenn teilweise in die Bewertung Umstände einbezogen wurden, die nicht Gegenstand der Fragestellungen des Hearings gewesen sind. Die Auftraggeberin hat damit die bestandsfesten Vorgaben der Ausschreibung verlassen. Wenn auch das Zuschlagskriterium „Hearing“ nur mit 15 Punkten bewertet wurde, ist nach dem Inhalt der Vergabeakten als erwiesen anzunehmen, dass die Antragstellerin mit ihrem Angebot an zweiter Stelle gereiht wurde und um nur 0,75 Punkte hinter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin liegt. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass bei einer Nichtberücksichtigung der ausschreibungswidrigen Aspekte das Kriterium „Hearing“ beim Angebot der Antragstellerin höher bewertet worden wäre. Der Einwand der Auftraggeberin in der Stellungnahme vom 14.01.2015, dass persönliche Aspekte der Präsentation und die mangelnde Abweichung vom Konzept, lediglich bei der Fragenbeantwortung im Zuge des Hearings eine Rolle gespielt hätten, überzeugt insofern nicht, als die Nachvollziehbarkeit für Dritte gegeben sein muss und sich aus dem eindeutigen Wortlaut der vorliegenden Bewertungsbögen anderes ergibt. Ein Nachholen einer fehlerhaften Begründung ist im Nachprüfungsverfahren nicht möglich. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einer Beurteilung dieses Zuschlagskriteriums anhand der in den Ausschreibungsunterlagen festgestellten Fragestellung das Angebot der Antragstellerin höher zu bewerten wäre, ist es evident, dass dieser Fehler für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist, da ein anderer Ausgang des Vergabeverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Die Relevanz für den Verfahrensausgang ist somit zu bejahen. Weiters wird in der Ausschreibungsunterlage unter Punkt 5.
- – Zuschlagskriterien festgelegt, dass „hinsichtlich der subjektiven Kriterien (..) jedes Kommissionsmitglied autonom seine Bewertungspunkte vergibt“. Auch in der Stellungnahme der Auftraggeberin vom 14.01.2015 wurde bestätigt, dass das Hearing von jedem Kommissionsmitglied bewertet wird. In den Ausschreibungsunterlagen finden sich keine Festlegungen bezüglich der Anzahl der Kommissionsmitglieder und der konkreten Personen. In der „Niederschrift zum Verhandlungsgespräch“ vom 15.09.2015 bzw. 23.09.2015 sind sechs namentlich genannte Kommissionsmitglieder angegeben; diese unterfertigten auch als „Kommission des Auftraggebers“ die Niederschrift. Das Zuschlagskriterium „Konzept“ wurde demgegenüber lediglich von vier Kommissionsmitgliedern bewertet; das Zuschlagskriterium „Hearing“ von fünf Kommissionsmitgliedern. Die Angebotsbewertung der Auftraggeberin steht somit nicht im Einklang mit der bestandskräftigen Festlegung der Ausschreibung, wonach jedes Kommissionsmitglied – ohne Einschränkung auf einzelne Zuschlagskriterien – Bewertungspunkte vergibt. Auf eine allfällige Einschränkung der Festlegung in der Ausschreibung durch eine Notiz im Vergabeakt kann sich die Auftraggeberin mangels Publizität (Außenwirksamkeit) nicht berufen. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Vergabeakt eine Niederschrift über die Angebotsprüfung fehlt. Auch wenn § 128 BVergG, wonach über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis eine Niederschrift zu verfassen ist, für nicht prioritäre Dienstleistungen keine Anwendung findet, muss dem Landesverwaltungsgericht eine Nachprüfung von Entscheidungen des Auftraggebers in einem konkreten Vergabeverfahren möglich sein. Im vorliegenden Vergabeakt wurden – mit Bleistift – Streichungen bzw. Korrekturen in den Finanzplänen der Anbieter vorgenommen. Von wem und aus welchem Grund diese Streichung vorgenommen wurde, lässt sich dem Vergabeakt nicht entnehmen. Ob die angebotenen Preise plausibel und nachvollziehbar, auch im Hinblick auf die erfolgten Verhandlungen, sind, lässt sich ebenso wenig nachvollziehen. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im Vergabeakt eine Niederschrift über die Angebotsprüfung fehlt. Auch wenn Paragraph 128, BVergG, wonach über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis eine Niederschrift zu verfassen ist, für nicht prioritäre Dienstleistungen keine Anwendung findet, muss dem Landesverwaltungsgericht eine Nachprüfung von Entscheidungen des Auftraggebers in einem konkreten Vergabeverfahren möglich sein. Im vorliegenden Vergabeakt wurden – mit Bleistift – Streichungen bzw. Korrekturen in den Finanzplänen der Anbieter vorgenommen. Von wem und aus welchem Grund diese Streichung vorgenommen wurde, lässt sich dem Vergabeakt nicht entnehmen. Ob die angebotenen Preise plausibel und nachvollziehbar, auch im Hinblick auf die erfolgten Verhandlungen, sind, lässt sich ebenso wenig nachvollziehen. Gerade auch im Hinblick auf den hohen Auftragswert von über 5 Mio. Euro sowie die unklare Zusammensetzung der Kommission wäre eine Niederschrift über die Angebotsprüfung aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit angezeigt gewesen (BVwG 19.12.2014, W 123 2013963-2; VKS Wien 24.01.2008, VKS-8644/07). Die Vorgangsweise der Auftraggeberin erweist sich sohin als rechtswidrig, wobei angesichts der Ausführungen zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung aufgrund unzureichender Begründung derselben die Frage der Wesentlichkeit dieser Rechtswidrigkeit dahin gestellt bleiben kann. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
§ 29St
VergRG haben vor den Landesverwaltungsgerichten – wenn auch nur teilweise – obsiegende Antragstellerinnen/Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer
§ 28entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber.
Die Antragstellerin/der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren, wenn sie/er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Abs 2 leg cit besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag nur wegen einer Interessensabwägung abgewiesen wurde.
Paragraph 29, StVergRG haben vor den Landesverwaltungsgerichten – wenn auch nur teilweise – obsiegende Antragstellerinnen/Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer
Paragraph 28, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren, wenn sie/er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
Absatz 2, leg cit besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag nur wegen einer Interessensabwägung abgewiesen wurde. Da die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag durchgedrungen ist, hat die Auftraggeberin ihr
§ 29St
VergRG die ordnungsgemäß entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 13.000,- zu ersetzen. Da die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag durchgedrungen ist, hat die Auftraggeberin ihr
Paragraph 29, StVergRG die ordnungsgemäß entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 13.000,- zu ersetzen. Zu Punkt III.:Zu Punkt römisch drei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.443.16.2978.2015