RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum19.01.2016 GeschäftszahlLVwG 53.27-37/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Hübler über die Beschwerde der Frau P M, geb. am xx und des Herrn G M, geb. am xx, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Servicestelle Leoben vom 25.11.2014, GZ: 2-K001-LE/144-2014,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Hübler über die Beschwerde der Frau P M, geb. am xx und des , Herrn G M, geb. am xx, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Servicestelle Leoben vom 25.11.2014, GZ: 2-K001-LE/144-2014, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2014, GZ: 2-K001-LE/144-2014 hat die Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Servicestelle Leoben die Anträge von Frau P M, geb. am xx und Herrn G M, geb. am xx, je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ x, KG R/H, mit welchen 5/100 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Kwald (EZ x, KG R/H) verbunden sind, vom 26.06.2012, auf Ausscheiden aus der Agrargemeinschaft im Wege der Singularteilung, unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft durch die übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder zurückgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2014, GZ: 2-K001-LE/144-2014 hat die Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Servicestelle Leoben die Anträge von , Frau P M, geb. am xx und Herrn G M, geb. am xx, je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ x, KG R/H, mit welchen 5/100 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Kwald (EZ x, KG R/H) verbunden sind, vom 26.06.2012, auf Ausscheiden aus der Agrargemeinschaft im Wege der Singularteilung, unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft durch die übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Agrargemeinschaft Kwald zur Gänze in 24 Nutzungslose aufgeteilt ist, deren rechtliche Behandlung durch die Spezialnorm des § 34 geregelt sei. Hieraus ergebe sich, dass der Beantwortung der Frage, ob eine Teilung überhaupt zulässig sei, steht das gesamte Gemeinschaftsgebiet mit allen Nutzungsrechten zu Grunde zu legen sei. Die Durchführung einer Singularteilung nach § 33 leg. cit, sei daher an Grundstücken, die nach § 34 leg. cit zu behandeln sind, rechtlich nicht zulässig.Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Agrargemeinschaft Kwald zur Gänze in 24 Nutzungslose aufgeteilt ist, deren rechtliche Behandlung durch die Spezialnorm des Paragraph 34, geregelt sei. Hieraus ergebe sich, dass der Beantwortung der Frage, ob eine Teilung überhaupt zulässig sei, , steht das gesamte Gemeinschaftsgebiet mit allen Nutzungsrechten zu Grunde zu legen sei. Die Durchführung einer Singularteilung nach Paragraph 33, leg. cit, sei daher, an Grundstücken, die nach Paragraph 34, leg. cit zu behandeln sind, rechtlich nicht zulässig. Gegen diesen Bescheid haben Herr G M und Frau P M, beide R/H x, rechtzeitig Beschwerde erhoben und zusammengefasst angeführt, dass es nicht Aufgabe eines Singularteilungsverfahrens sein kann, Rücksicht darauf zu nehmen, ob durch eine Gesamtbetrachtung im Falle einer Gesamtauflösung des Gemeinschaftsgebietes, die Zulässigkeitsvoraussetzung für ihre Singularteilung noch kumulativ gegeben sind. Gegen diesen Bescheid haben Herr G M und Frau P M, beide , R/H x, rechtzeitig Beschwerde erhoben und zusammengefasst angeführt, dass es nicht Aufgabe eines Singularteilungsverfahrens sein kann, Rücksicht darauf zu nehmen, ob durch eine Gesamtbetrachtung im Falle einer Gesamtauflösung des Gemeinschaftsgebietes, die Zulässigkeitsvoraussetzung für ihre Singularteilung noch kumulativ gegeben sind. Bei jedem weiteren Teilungsantrag müsse, unabhängig stets erneut die Frage geprüft werden, ob die hierfür kumulativ erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind. Zur Standpunktvertretung seitens der Behörden, die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Agrargemeinschaft Kwald sollten durch Regulierung und nicht durch Teilung hergestellt werden, sei zu entgegnen, dass ein Singularteilungsverfahren und ein Regulierungsverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen. Schon deshalb, dass die Behörde einen Zusammenschluss der einzelnen Nutzungslose anzustreben vermag, sei für sie von dieser Regelung ein Singularteilungsverfahren vorzuziehen. Durch diese Zusammenlegung (Regulierung) würde der Großteil der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft Kwald, betreffend der NL 16/2 über einen Grundbesitz (EZ
- x)erfolgen, wie für den unteren Bereich des NL 16/1 die Holzbringung ebenso über ihren privaten Holzbringungsweg (Dienstbarkeitsvertrag mit Nachbarn) erfolge. Diesbezüglich würde sich hinsichtlich ihrer gewünschten Verbesserung einer gegenüber dem Ausgangszustand angestrebten Agrarstruktur dieser nicht verbessern, sondern eher erheblich verschlechtern. Durch diese Zusammenlegung (Regulierung) würde der Großteil der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung der Agrargemeinschaft Kwald, betreffend der NL 16/2 über einen Grundbesitz (EZ
- x)erfolgen, wie für den unteren , Bereich des NL 16/1 die Holzbringung ebenso über ihren privaten Holzbringungsweg (Dienstbarkeitsvertrag mit Nachbarn) erfolge. Diesbezüglich würde sich hinsichtlich ihrer gewünschten Verbesserung einer gegenüber dem Ausgangszustand angestrebten Agrarstruktur dieser nicht verbessern, sondern eher erheblich verschlechtern. Es könne nicht sein, dass die Durchführung der Singularteilung von dem nicht näher determinierten Willen der Behörde (Gesamtbetrachtung des Gesamtgebietes im Falle einer Gesamtauflösung) abhängig sei. Einzig diese Begründung allein schon, mache für sie eine Ausscheidung aus der Agrargemeinschaft unmöglich – unabhängig davon, ob alle Zulässigkeitsvoraussetzungen wie man sie seitens des Gesetzes fordert – für eine Gesamtausscheidung gegeben seien. Seitens der Behörde werde man immer mit allen Mitteln versuchen, den Fortbestand einer Agrargemeinschaft aufrecht zu erhalten. Zusätzlich werde auf die Zustimmung der Agrargemeinschaftsmitglieder/Parteien über Einkommen verwiesen. Durch diese geschaffenen Voraussetzungen könne bzw. werden die Agrargemeinschaftsmitglieder alle Möglichkeiten (Singularteilung, Kauf/Tausch) betreffend ihres Nutzungsloses durch Nichtzustimmung/Ablehnung immer wieder verhindern, ohne das Teilungswerber eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht anrufen könnten. Schon deshalb seien sie in ihrer Verfügung über die betreffenden Eigentumsanteile beschränkt. Diese Einschränkung des Eigentumes entspreche aber nicht dem öffentlichen Interesse und sei dies im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerechtfertigt. Alle vorgenommenen Auslegungen – Begründungen im Zurückweisungsbescheid – würden sich als Denkunmöglich sowie nicht als geeignete Mittel für eine solche Zielerreichung erweisen. Unschlüssig sei auch warum man solche Verfahrensaufwände (Ermittlung, Gutachten, Befund, Verhandlung) eigentlich tätigen würde, wenn im Vorfeld für die Behörde ohnehin schon Klarheit, betreffend die Unzulässigkeit eines Gesamtauscheidens auf der Hand läge.Es könne nicht sein, dass die Durchführung der Singularteilung von dem nicht näher determinierten Willen der Behörde (Gesamtbetrachtung des Gesamtgebietes im Falle einer Gesamtauflösung) abhängig sei. Einzig diese Begründung allein schon, mache für sie eine Ausscheidung aus der Agrargemeinschaft unmöglich – unabhängig davon, ob alle Zulässigkeitsvoraussetzungen wie man sie seitens des Gesetzes fordert – für eine Gesamtausscheidung gegeben seien. Seitens der Behörde , werde man immer mit allen Mitteln versuchen, den Fortbestand einer Agrargemeinschaft aufrecht zu erhalten. Zusätzlich werde auf die Zustimmung , der Agrargemeinschaftsmitglieder/Parteien über Einkommen verwiesen. Durch , diese geschaffenen Voraussetzungen könne bzw. werden die Agrargemeinschaftsmitglieder alle Möglichkeiten (Singularteilung, Kauf/Tausch) betreffend ihres Nutzungsloses durch Nichtzustimmung/Ablehnung immer wieder verhindern, ohne das Teilungswerber eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht anrufen könnten. Schon deshalb seien sie in ihrer Verfügung über die betreffenden Eigentumsanteile beschränkt. Diese Einschränkung des Eigentumes entspreche aber nicht dem öffentlichen Interesse und sei dies im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gerechtfertigt. Alle vorgenommenen Auslegungen – Begründungen im Zurückweisungsbescheid – würden sich als Denkunmöglich sowie nicht als geeignete Mittel für eine solche Zielerreichung erweisen. Unschlüssig sei auch warum man solche Verfahrensaufwände (Ermittlung, Gutachten, Befund, Verhandlung) eigentlich tätigen würde, wenn im Vorfeld für die Behörde ohnehin schon Klarheit, betreffend die Unzulässigkeit eines Gesamtauscheidens auf der Hand läge. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben und das Singularteilungsverfahren durchzuführen, jedoch ohne Ansehung des Antrags des Zweitantragsteller Herrn K B. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des Akteninhaltes wird nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt: Sachverhalt: Frau P M und Herr G M, beide wohnhaft R/H x, sind Hälfteeigentümer der EZ x, KG R/H, mit welchen 5/100 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Kwald (EZ x, KG R/H) verbunden sind. Die Agrargemeinschaft Kwald (EZ x, KG R/H) ist im Sinne des § 34 in Einzelnutzungen aufgeteilt, wobei den Beschwerdeführern die Nutzungslosenummer 16/1 sowie 16/2 zugewiesen sind. Frau P M und Herr G M, beide wohnhaft R/H x, sind Hälfteeigentümer der EZ x, KG R/H, mit welchen 5/100 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft Kwald (EZ x, , KG R/H) verbunden sind. Die Agrargemeinschaft Kwald (EZ x, KG R/H) ist im Sinne des Paragraph 34, in Einzelnutzungen aufgeteilt, wobei den Beschwerdeführern die Nutzungslosenummer 16/1 sowie 16/2 zugewiesen sind. Mit Antrag vom 26.06.2012 begehrten P und G M das Ausscheiden aus der Agrargemeinschaft stehenden Grundstückes Nr. x, einkommend in EZ x, KG R/H sowie gesetztem Fall des Nichtvorliegens eines Teilungshindernisses, hinsichtlich des den Antragstellern als Nutzungslos zugewiesenen Teilgrundstückes Nr. x derselben EZ unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft durch die übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder. Mit Bescheid vom 19.11.2012, GZ: 2-K001-LE/123-2012 wurde das Singularteilungsverfahren eingeleitet und nach Rechtskraft des Einleitungsbescheides mit behördlichem Schreiben vom 23.04.2013 kundgemacht. Die belangte Behörde führte eine Instruktionsverhandlung am 15.05.2013 durch. Ein Parteienübereinkommen konnte nicht erzielt werden. Beweiswürdigung: Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Ausführungen der Beschwerdeführer. Von einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z1 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Von einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Nachstehende Normen sind für das gegenständliche Verfahren von Relevanz: § 28 Abs 1 VwGVGParagraph 28, Absatz eins, VwGVG
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 7 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (im Folgenden StAgrGG)Paragraph 7, Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (im Folgenden StAgrGG)
(1)Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch Teilung oder durch Regulierung erfolgen.
(2)Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Parteien ins Eigentum übergeben werden, kann eine Generalteilung oder eine Spezialteilung sein.
(3)Die Generalteilung ist die Auseinandersetzung
- a)zwischen bestandenen Obrigkeiten einerseits und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemaligen Untertanen andererseits oder
- b)zwischen Gemeinden (Ortschaften) oder Ortsteilen oder
- c)zwischen der Gemeinde (Ortschaft oder einem Ortsteil) und einer agrarischen Gemeinschaft oder
- d)zwischen mehreren agrarischen Gemeinschaften.
(4)Die Spezialteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum (Spezialteilung im engeren Sinn) sowie die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien (Singularteilung). Eine Spezialteilung kann im Anschluß an eine Generalteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen.
(5)Bei einer Teilung treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.
(6)Die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen, durch Aufstellung des Wirtschaftsplanes und von Verwaltungssatzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.
(7)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 32 Abs. 1, 3, 5, § 36 Abs. 1 und § 61 Abs. 3 und 4 StZLG 1982 sinngemäß anzuwenden.
(7)Im übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins, 3, 5,, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 61, Absatz 3 und 4 StZLG 1982 sinngemäß anzuwenden. § 8 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (im Folgenden StAgrGG)Paragraph 8, Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (im Folgenden StAgrGG) Die Einleitung des Verfahrens (Generalteilungs-, Spezialteilungs- und Regulierungsverfahrens) erfolgt auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen. § 11 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (im Folgenden StAgrGG)Paragraph 11, Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (im Folgenden StAgrGG)
(1)Die Einleitung eines Spezialteilungsverfahrens hat über Antrag zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der an der agrarischen Gemeinschaft beteiligten Parteien sich für die Teilung ausspricht. Soll die Teilung lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern erfolgen, so genügt der Antrag der ihr Ausscheiden begehrenden Mitglieder.
(2)Von Amts wegen kann das Spezialteilungsverfahren eingeleitet werden im Falle des § 25 Abs. 2 StZLG 1982, ferner, wenn sich die Teilung im Interesse der Allgemeinheit, z. B. zur Durchführung von Entwässerungen, als notwendig erweist oder wenn die Teilung bereits in der Natur, nicht jedoch im Grundbuch durchgeführt ist.
(2)Von Amts wegen kann das Spezialteilungsverfahren eingeleitet werden im Falle des Paragraph 25, Absatz 2, StZLG 1982, ferner, wenn sich die Teilung im Interesse der Allgemeinheit, z. B. zur Durchführung von Entwässerungen, als notwendig erweist oder wenn die Teilung bereits in der Natur, nicht jedoch im Grundbuch durchgeführt ist.
(3)Eine Teilung (General- oder Spezialteilung) ist nur zulässig, wenn dadurch die pflegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirtschaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird und wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht allgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder besonderen Interessen der Landeskultur abträglich ist. § 34 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (im Folgenden StAgrGG)Paragraph 34, Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (im Folgenden StAgrGG)
(1)Bei Grundstücken, die früher einer gemeinschaftlichen Benutzung unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, ohne daß die Teilung in den öffentlichen Büchern durchgeführt wurde, sowie bei Grundstücken, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind (§ 1 Abs. 2 lit. a und b), ist nach Erlassung des Bescheides auf Einleitung des Verfahrens zu erheben, ob
(1)Bei Grundstücken, die früher einer gemeinschaftlichen Benutzung unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, ohne daß die Teilung in den öffentlichen Büchern durchgeführt wurde, sowie bei Grundstücken, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind (Paragraph eins, Absatz 2, Litera a und b), ist nach Erlassung des Bescheides auf Einleitung des Verfahrens zu erheben, ob
- a)durch die Teilung überwiegende Interessen der Landeskultur oder erhebliche öffentliche Interessen verletzt worden sind;
- b)durch die Teilung die zweckmäßige Bewirtschaftung und pflegliche Behandlung der einzelnen Teilstücke genügend gesichert erscheint;
- c)einzelne Parteien durch die Zuweisung der Teilstücke gegenüber ihrem früheren Anteilsrecht, insbesondere die Gemeinde in dem Anteilsrecht, welches ihr nach den zur Zeit der Teilung in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen gebührte, verkürzt wurden.
(2)Sind derartige Mängel vorhanden und können sie nicht durch nachträgliche Änderungen der Teilstücke, durch Übereinkommen oder Geldausgleichungen, welche das sonst zulässige Ausmaß (§ 27 Abs. 7 StZLG 1982) übersteigen können, oder durch Abfindung in Geld überhaupt, durch Herstellung von Wegen oder sonstigen gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, hinsichtlich der Gemeinde auch nicht durch Abfindung aus anderen Liegenschaften der Gemeinschaft beseitigt werden, so ist, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes für ein General- oder Spezialteilungsverfahren gegeben sind, dieses Verfahren gemäß den hiefür sonst geltenden Bestimmungen durchzuführen. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so hat die Agrarbehörde durch Bescheid auszusprechen, dass statt der Teilung die Regulierung einzutreten habe, die nach den hiefür geltenden Bestimmungen durchzuführen ist.
(2)Sind derartige Mängel vorhanden und können sie nicht durch nachträgliche Änderungen der Teilstücke, durch Übereinkommen oder Geldausgleichungen, welche das sonst zulässige Ausmaß (Paragraph 27, Absatz 7, StZLG 1982) übersteigen können, oder durch Abfindung in Geld überhaupt, durch Herstellung von Wegen oder sonstigen gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen, hinsichtlich der Gemeinde auch nicht durch Abfindung aus anderen Liegenschaften der Gemeinschaft beseitigt werden, so ist, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes für ein General- oder Spezialteilungsverfahren gegeben sind, dieses Verfahren gemäß den hiefür sonst geltenden Bestimmungen durchzuführen. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so hat die Agrarbehörde durch Bescheid auszusprechen, dass statt der Teilung die Regulierung einzutreten habe, die nach den hiefür geltenden Bestimmungen durchzuführen ist.
(3)Stehen der Durchführung der Teilung auf der Grundlage des tatsächlichen Zustandes keine Hindernisse im Sinne der Abs. 1 und 2 im Wege, so ist sie im abgekürzten Verfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen.
(3)Stehen der Durchführung der Teilung auf der Grundlage des tatsächlichen Zustandes keine Hindernisse im Sinne der Absatz eins und 2 im Wege, so ist sie im abgekürzten Verfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen.
(4)Wenn über die Teilung Pläne u. dgl. vorhanden sind, die den Vorschriften entsprechen, welche für die nach diesem Gesetz zu verfassenden planlichen Darstellungen über die Teilung gelten, so sind sie nach der allenfalls vorzunehmenden Vervollständigung zu verwenden.
(5)Der tatsächliche Besitzstand ist nach allfälliger Richtigstellung für jede Partei auszuweisen; bei Spezialteilungen ist zu diesem Zweck ein Ausweis des neuen Besitzstandes zu verfassen.
(6)Von einer Bewertung der Teilflächen durch Einschätzung ist in der Regel abzusehen. Tritt eine Änderung einzelner Teilflächen infolge nachträglicher Herstellung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen u. dgl. ein, so ist die Ausgleichung nach Tunlichkeit in Geld vorzunehmen.
(7)Sind außer den geteilten gemeinschaftlichen Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliche Vermögenschaften gemeinschaftlich verblieben, so ist bezüglich derselben das Regulierungsverfahren durchzuführen, insofern solche Liegenschaften oder Vermögenschaften nicht der Gemeinde für ihr Anteilsrecht überwiesen werden können.
(8)Die Generalteilung ist durch Bescheid auszusprechen. Über die Spezialteilung ist ein aus Haupturkunde und planlicher Darstellung bestehender Spezialteilungsplan aufzustellen, dem der Ausweis des neuen Besitzstandes beizulegen ist.
(9)Hinsichtlich des Planes, des weiteren Verfahrens und des Abschlusses desselben finden die für das Teilungsverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Im gegenständlichen Fall liegt eine Agrargemeinschaft im Sinne des § 34 StAgrGG vor. Die Beschwerdeführer haben gemäß § 7 Abs. 4 StAgrGG eine Spezialteilung unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien beantragt (Singularteilung). Im gegenständlichen Fall liegt eine Agrargemeinschaft im Sinne des , Paragraph 34, StAgrGG vor. Die Beschwerdeführer haben gemäß Paragraph 7, Absatz 4, StAgrGG eine Spezialteilung unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien beantragt (Singularteilung). Für die Einleitung eines Singularteilungsverfahrens genügt gemäß § 11 Abs.1 letzter Halbsatz StAgrGG, ein Antrag eines Mitgliedes, dass sein Ausscheiden begehrt. Für die Einleitung eines Singularteilungsverfahrens genügt gemäß Paragraph 11, Absatz eins, letzter Halbsatz StAgrGG, ein Antrag eines Mitgliedes, dass sein Ausscheiden begehrt. Die (Allgemeinen) Bestimmungen, die im zweiten Abschnitt des StAgrGG (§ 7 bis § 13) enthalten sind, sind sowohl für die Generalteilung, für die Spezialteilung im engeren Sinn und für die Singularteilung als auch für die Regulierung heranzuziehen. Die (Allgemeinen) Bestimmungen, die im zweiten Abschnitt des StAgrGG (Paragraph 7 bis , Paragraph 13,) enthalten sind, sind sowohl für die Generalteilung, für die Spezialteilung im engeren Sinn und für die Singularteilung als auch für die Regulierung heranzuziehen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass ein Antrag auf die Durchführung eines Teilungsverfahrens (Generalteilung, Spezialteilung im engeren Sinn und Singularteilung) jedenfalls zulässig ist. Im Weiteren sieht § 34 StAgrGG für das Ermittlungsverfahren bei Teilungen, Sonderbestimmungen für die Behandlung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, die im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung stehen, vor. Im Weiteren sieht Paragraph 34, StAgrGG für das Ermittlungsverfahren bei Teilungen, Sonderbestimmungen für die Behandlung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, die im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung stehen, vor. Diese „spezielleren Regelungen“ für das Ermittlungsverfahren bei agrargemeinschaftliche Grundstücke, die in Nutzungslosen aufgeteilt sind, betreffen nach ihrem klaren Wortlaut „die Teilung“ somit die Generalteilung, die Spezialteilung im engeren Sinn und Singularteilung. Dass ein Ausscheiden unter Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft mit Nutzungslosen nicht zulässig sein soll, ist daher dem § 34 leg. cit in dieser Allgemeinheit nicht zu entnehmen, vielmehr sieht Abs. 9 dieser Bestimmung vor, dass hinsichtlich des weiteren Verfahrens und des Abschlusses desselben die für das Teilungsverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung finden.Dass ein Ausscheiden unter Aufrechterhaltung der Agrargemeinschaft mit Nutzungslosen nicht zulässig sein soll, ist daher dem Paragraph 34, leg. cit in dieser Allgemeinheit nicht zu entnehmen, vielmehr sieht Absatz 9, dieser Bestimmung vor, dass hinsichtlich des weiteren Verfahrens und des Abschlusses desselben die für das Teilungsverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung finden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist schon dann, wenn ein Antrag auf Singularteilung als Form der Spezialteilung gemäß § 11 Abs. 1 StAgrGG vorliegt, ein Singularteilungsverfahren einzuleiten, ohne das aus Anlass der Einleitung bereits zu prüfen wäre, ob eine Teilung nach § 11 Abs. 3 StAgrGG zulässig ist (vgl. VwGH 24.03.1992, 88/07/0051; 02.06.1992, 89/07/0131). Es genügt demnach für die Einleitung eines Singularteilungsverfahrens, der Antrag einer ihr Ausscheiden begehrenden Partei (vgl. Entscheidung VfGH 21.09.2010, B1470/09), ohne dass auf die im § 11 Abs. 3 StAgrGG enthaltenen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen (VwGH 23.05.1996, 93/07/0026), einzugehen wäre (VwGH vom 22.12.2011, 2009/07/0036). Im gegenständlichen Verfahren hat die Agrarbezirksbehörde der Judikatur des Verwaltungsgerichts entsprechend insofern über den Antrag der Beschwerdeführer entschieden, als sie rechtskräftig ein Singularteilungsverfahren, hinsichtlich der Agrargemeinschaft Kwald, EZ x, Grundbuch R/H, zum Zweck der Ausscheidung der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern eingeleitet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist schon dann, wenn ein Antrag auf Singularteilung als Form der Spezialteilung gemäß , Paragraph 11, Absatz eins, StAgrGG vorliegt, ein Singularteilungsverfahren einzuleiten, ohne das aus Anlass der Einleitung bereits zu prüfen wäre, ob eine Teilung nach , Paragraph 11, Absatz 3, StAgrGG zulässig ist vergleiche VwGH 24.03.1992, 88/07/0051; 02.06.1992, 89/07/0131). Es genügt demnach für die Einleitung eines Singularteilungsverfahrens, der Antrag einer ihr Ausscheiden begehrenden Partei vergleiche Entscheidung , VfGH 21.09.2010, B1470/09), ohne dass auf die im Paragraph 11, Absatz 3, StAgrGG enthaltenen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen (VwGH 23.05.1996, 93/07/0026), einzugehen wäre (VwGH vom 22.12.2011, 2009/07/0036). Im gegenständlichen Verfahren hat die Agrarbezirksbehörde der Judikatur des Verwaltungsgerichts entsprechend insofern über den Antrag der Beschwerdeführer entschieden, als sie rechtskräftig ein Singularteilungsverfahren, hinsichtlich der Agrargemeinschaft Kwald, EZ x, Grundbuch R/H, zum Zweck der Ausscheidung der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern eingeleitet hat. In weiterer Folge hat die Agrarbezirksbehörde auch ein Ermittlungsverfahren für die Teilung durchgeführt, wobei sie dann, aber ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen hat. Insbesondere dann, wenn ein Teilungsverfahren schon rechtskräftig eingeleitet ist und ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zu Stande kommt, ist gemäß § 33 Abs. 2 StAgrGG, ein abgekürztes Verfahren nach § 34 Abs. 3 StAgrGG durchzuführen. Insbesondere dann, wenn ein Teilungsverfahren schon rechtskräftig eingeleitet ist und ein genehmigungsfähiges Übereinkommen nicht zu Stande kommt, ist gemäß , Paragraph 33, Absatz 2, StAgrGG, ein abgekürztes Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 3, StAgrGG durchzuführen. Wenn sich im Zuge dieses Verfahrens Gründe für eine Abweisung des Ausscheidungsbegehrens im Sinne des § 11 StAgrGG ergeben, ist auszusprechen, dass das Ausscheidungsbegehren abgewiesen wird, ansonsten ist die Ausscheidung mit Bescheid auszusprechen. Wenn sich im Zuge dieses Verfahrens Gründe für eine Abweisung des Ausscheidungsbegehrens im Sinne des Paragraph 11, StAgrGG ergeben, ist auszusprechen, dass das Ausscheidungsbegehren abgewiesen wird, ansonsten ist die Ausscheidung mit Bescheid auszusprechen. Es ist somit in der Sache selbst zu entscheiden, eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages (aufgrund dessen bereits ein rechtskräftiger Einleitungsbescheid erlassen wurde) nur weil es sich um eine Agrargemeinschaft mit Nutzungslosen im Sinne des § 34 StAgrGG handelt ist unzulässig. Es ist somit in der Sache selbst zu entscheiden, eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages (aufgrund dessen bereits ein rechtskräftiger Einleitungsbescheid erlassen wurde) nur weil es sich um eine Agrargemeinschaft mit Nutzungslosen im Sinne des Paragraph 34, StAgrGG handelt ist unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.53.27.37.2015